Ordnung Fakultätsgraduiertenzentrum Sport- und Gesundheitswissenschaften Graduate Center Department of Sport and Health Sciences

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1 Ordnung Sport- und Gesundheitswissenschaften Graduate Center Department of Sport and Health Sciences In vorheriger Abstimmung mit der hat die Fakultät am folgende Ordnung verabschiedet. Die Ordnung nimmt Bezug auf das Statut der TUM-GS vom Vorbemerkung: Alle Personenbezeichnungen beziehen sich ungeachtet der Genusform in gleicher Weise auf Frauen und Männer. 1 Name und Stellung innerhalb der Das Sport- und Gesundheitswissenschaft (englisch: faculty graduate center sport and health science; kurz: FGZ-SG) ist Teil der, die eine Zentrale Wissenschaftliche Einrichtung der TUM ist. Das Logo des FGZ-SG orientiert sich am Corporate Design der TUM und der. 2 Ziele und Aufgaben Es gelten die Regelungen nach 2 Statut TUM-GS vom zu den Zielen und Aufgaben der TUM-GS. Darüber hinaus erfüllt das FGZ-SG folgende Aufgaben: a. Förderung fachlicher und fachnaher Qualifizierungselemente nach 15 des Statuts der TUM-GS Organisation von und Beratung für Veranstaltungen, die über die Lehrstuhlebene hinausgehen (u.a. auch Gender-Trainings) Informationen und Beratung zur Beantragung von Fördermitteln b. Internationalisierung Beratung zum Auslandsaufenthalt Dienstleistungen für internationale Gäste c. Social Networking Förderung von speziell auf Promovierende zugeschnittenen Veranstaltungen Alumni/Career/Praxis-Schnittstelle d. Administration Grundlegende Verwaltung der Promovierenden: Betreuungsvereinbarung, Mentoren, Zwischenevaluation Management des fakultätsspezifischen Qualifizierungsprogramms Reporting/QM, Schnittstelle zur Geschäftsstelle der TUM-GS PR, Marketing Die Aufgaben werden in Zusammenarbeit mit der TUM-GS wahrgenommen. Sport- und Gesundheitswissenschaften FGZ-SG Ordnung Seite 1/7

2 3 Aufbau Es gelten die Regelungen nach 3 Statut TUM-GS vom zum Aufbau der TUM-GS. Organe des FGZ-SG sind: (1) der Vorstand (2) der Sprecher des FGZ-SG (3) die Vertretung der Promovierenden (4) der Wissenschaftliche Beirat 4 Organe 5 Mitgliedschaft Es gelten die Regelungen nach 5 Statut TUM-GS vom zur Mitgliedschaft. 6 Assoziierte Mitglieder Es gelten die Regelungen nach 6 Statut TUM-GS vom zu den assoziierten Mitgliedern. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder Es gelten die Regelungen nach 7 Statut TUM-GS vom zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. 8 Vorstand Es gelten die Regelungen nach 8 Statut TUM-GS vom zum Vorstand des FGZ- SG. (1) Der Vorstand des FGZ-SG besteht aus: a. dem Sprecher mit doppeltem Stimmrecht, b. dem stellvertretenden Sprecher, c. 2 Vertretern der Promovierenden ( 10) (2) Die Aufgaben des Vorstands des FGZ-SG bestehen insbesondere aus a. Entscheidung über Ausrichtung des FGZ-SG, b. Überprüfung der Aktivitäten des FGZ-SG, c. Vorbereitung des Berichts an den Vorstand der TUM-GS, d. Ernennung eines wissenschaftlichen Beirats Sport- und Gesundheitswissenschaften FGZ-SG Ordnung Seite 2/7

3 9 Sprecher des FGZ-SG (1) Der Sprecher leitet das FGZ-SG. Es gelten die Regelungen nach 10 Statut TUM-GS vom (2) Das FGZ-SG wählt den Sprecher sowie seinen Stellvertreter. Sprecher müssen hauptamtliche, unbefristete Professoren der TUM sein. (3) Wahlberechtigt sind die hauptamtlichen, unbefristeten Professoren der Fakultät für Sport und Gesundheitswissenschaften der TUM sowie die hauptamtlichen, unbefristeten Professoren in Zweitmitgliedschaft. (4) Der Rat der Fakultät schlägt den Wahlberechtigten mindestens je einen Kandidaten zur Wahl des Sprechers bzw. des Stellvertreters vor. Der Sprecher und sein Stellvertreter werden von den Wahlberechtigten getrennt in jeweils einfacher Wahl gewählt. Die Wahl zum Sprecher bzw. zum Stellvertreter findet in geheimer Wahl statt. (5) Das FGZ-SG schlägt dem Dekan die Bestellung der Wahlsieger auf jeweils drei Jahre vor. Wiederbestellung ist möglich. 10 Vertretung der Promovierenden (1) Es gelten die Regelungen nach 11 Statut TUM-GS vom zum Doktorandenkonvent. (2) Gewählt wird der Vertreter der Promovierenden einmal jährlich von den Promovierenden des FGZ-SG in geheimer Wahl, unter Verwendung von Wahlurnen oder durch Briefwahl. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Promovierende, die 35 Tage vor dem 1. Wahltag Mitglied des FGZ-SG sind. (3) Gewählt wird mit einer Personenwahl per Liste. Dies bedeutet konkret, dass auf dem Wahlzettel die Namen aller Kandidaten stehen und alle Personen einzeln wählbar sind. Gewählt wird der Kandidat, der mit einer einfachen Mehrheit die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichstand ist eine Neuwahl erforderlich. Derjenige Kandidat mit den zweit meisten Stimmen wird Vertreter des Promovierendenvertreters. (4) Die Wahl wird von der Geschäftsstelle des FGZ-SG organisiert. 11 Wissenschaftlicher Beirat (1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens vier Personen, die über Erfahrung und Reputation in der Betreuung und Ausbildung von Promovierenden verfügen. Ein Mitglied soll einer Forschungseinrichtung im Ausland angehören. (2) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden für die Dauer von drei Jahren durch den Vorstand des FGZ-SG ernannt. Eine Wiederernennung ist möglich. (3) Der wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand des FGZ-SG bei der Ausrichtung, Gestaltung und Entwicklung des FGZ-SG, insbesondere bei den Inhalten des fachwissenschaftlichen Qualifizierungsprogramms. (4) Der wissenschaftliche Beirat tagt mindestens einmal im Jahr. Sport- und Gesundheitswissenschaften FGZ-SG Ordnung Seite 3/7

4 12 Geschäftsstelle (1) Die Geschäftsstelle des FGZ-SG wird von einem Geschäftsführer geleitet. Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Dekan bzw. Sprecher des FGZ-SG im Einvernehmen mit dem Graduate Dean der. (2) Die Geschäftsstelle ist insbesondere zuständig für: a. organisatorische Abwicklung der Aufgaben des FGZ-SG, b. Unterstützung der Zusammenarbeit mit der TUM-GS, c. Personal-, Berichts- und Finanzwesen, d. Korrespondenz. e. Organisation der Wahlen nach 9 & 10. f. Organisation von Veranstaltungen im Rahmen des fachwissenschaftlichen Qualifizierungsprogramms, insbesondere der Sommer-/Winterakademien 13 Beschlussfassung, Wahlen, Protokollierung Es gelten die Regelungen nach 14 Statut TUM-GS vom zur Beschlussfassung, Wahlen, Protokollierung. 14 Qualifizierungsprogramm Es gelten die Regelungen nach 15 Statut TUM-GS vom zum Qualifizierungsprogramm. (1) Diskussion in der internationalen Fachöffentlichkeit Die Promovierenden stellen sich und ihre Forschung der Diskussion in der internationalen Fachöffentlichkeit. Dazu eignen sich in erster Linie Veröffentlichungen in anerkannten internationalen Fachzeitschriften aber auch Beiträge zu internationalen Tagungen. Erwartet wird mindestens die Einreichung einer Veröffentlichung in einer begutachteten international anerkannten Zeitschrift, in den Proceedings einer internationalen Tagung mit Peer Review- Verfahren oder eine oral presentation mit Diskussion auf einer internationalen wissenschaftlichen Tagung. Nur auf Antrag können abweichende aber vergleichbare Leistung vom FGZ- SG anerkannt werden. (2) Einbindung in das akademische Umfeld Die Einbindung der Promovierenden in das akademische Umfeld der TUM fördert die Promovierenden durch Austausch und Vernetzung mit den Mitgliedern der TUM und hilft, gute wissenschaftliche Praxis zu sichern. Bei Angestellten der TUM erfolgt diese Einbindung durch ihre Präsenzzeit an der TUM, aber auch bei Anderen wird eine regelmäßige und umfangreiche Einbindung erwartet. Diese kann in Form regelmäßiger Präsenz, der Übernahme von Lehrveranstaltungen, der Betreuung von Abschlussarbeiten oder der Mitarbeit in einer Forschungsgruppe an der TUM oder einer anerkannten Partnerinstitution erfolgen. (3) Zwischenbericht Spätestens 4 Semester nach Eintritt in das FGZ-SG wird ein Zwischenbericht über das Sport- und Gesundheitswissenschaften FGZ-SG Ordnung Seite 4/7

5 Promotionsprojekt erstellt, der dem FGZ-SG sowie dem Betreuer vorgelegt wird. Dieser Zwischenbericht beinhaltet a. Aufstellung über Teilnahme am fachlichen und überfachlichen Qualifizierungsprogramm, b. Nachweis über einen hochschulöffentlichen Vortrag, in der Regel im Rahmen des Kolloquiums für Promovierende, c. schriftlicher Bericht zum Fortgang des Promotionsprojekts, der durch einen zur Veröffentlichung eingereichten Beitrag zu einer internationalen Zeitschrift ersetzt werden kann. (4) Das Feedbackgespräch Das Feedbackgespräch findet in der Regel spätestens 2 Jahre nach Beginn der Promotion zwischen Promovierendem und Betreuer statt. Auf der Basis von 15, Absatz 7 des Statuts der TUM-GS vom wird darin über den weiteren Fortgang der Promotion beraten. Das FGZ-SG wird über die Durchführung des Gesprächs informiert. (5) Das fachliche Qualifizierungsprogramm besteht aus folgenden Elementen A. Kolloquium für Promovierende Das FGZ-SG führt in jedem Semester ein Kolloquium für Promovierende durch, jede/r Promovierende ist verpflichtet, seine/ ihre Arbeit in diesem Rahmen vorzustellen. Darüber hinaus wird von den Promovierenden die regelmäßige Teilnahme am Kolloquium erwartet. Eine Teilnahme im Umfang von mindestens 10 Terminen über einen Zeitraum von mindestens 3 Semestern ist verpflichtend. B. Wahlprogramm Das FGZ-SG bietet ein Wahlprogramm an fachwissenschaftlichen Veranstaltungen an in Form von i) Sommer-/Winterakademien, ii) Symposien und iii) Seminaren. Es können auf Antrag fachwissenschaftliche Veranstaltungen anderer Fakultäten der TU München anerkannt werden. Die Promovierenden müssen insgesamt 70 Credits aus dem Wahlprogramm belegen, wobei ein Credit einer Unterrichtseinheit von mind. 45 min entspricht. i. Sommer-/Winterakademien (20 Credits) Das FGZ-SG führt mindestens einmal im Jahr eine Akademie durch, jeweils in einem Umfang von mindestens 20 Stunden Arbeitszeit. Diese Akademie verdeutlicht die Inter- oder Multidisziplinarität der Sport- und Gesundheitswissenschaften, indem erstens die Promovierenden aus den verschiedenen Teildisziplinen ihre Arbeiten vorstellen und zweitens externe Personen mit ausgewiesenem Expertisestatus aus wechselnden Teildisziplinen eingeladen werden. Diese sollen sowohl aus ihrem Fachgebiet referieren als auch als Tutoren fungieren. Die Institute der Fakultät schlagen im Turnus dem FGZ-SG Personen zur Einladung vor. ii. Symposien Das FGZ-SG organisiert Symposien zum Austausch der Promovierenden mit Vertretern von Einrichtungen außerhalb der Hochschule mit praktischem oder wissenschaftlichem Bezug zur Sport- und Gesundheitswissenschaft. Ziel ist dabei, Karrieremöglichkeiten für Promovierenden des Fachgebiets außerhalb universitärer Forschung und Lehre aufzuzeigen und die Promovierenden in Kontakt mit möglichen zukünftigen Arbeitgebern zu bringen. Darüber hinaus kann und soll diese Veranstaltung den inhaltlichen Austausch zwischen universitärer Forschung und Praxis fördern. Sport- und Gesundheitswissenschaften FGZ-SG Ordnung Seite 5/7

6 iii. Vertiefungsseminare Das FGZ-SG sowie die Lehrstühle der Fakultät bieten Seminare und Kolloquien zur fachwissenschaftlichen Vertiefung an. Diese Veranstaltungen können sich auf eher fachdisziplinspezifische Inhalte beziehen oder auf eher fachnahe Wissenschaftstheorie und Methodologie der sport- und gesundheitswissenschaftlichen Forschung. a. Fachdisziplinspezifische Vertiefung Die Institute der Fakultät bieten Seminare, Workshops oder Vortragsreihen an, die inhaltlich in den jeweiligen Arbeitsbereichen verankert sind. Der Nachweis erfolgt über das Sammeln von Credits, wodurch die Teilnahme an Kolloquien der Lehrstühle ermöglicht wird. Angerechnet werden können aber nur vorher beim FGZ angekündigte Veranstaltungen. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen soll den Promovierenden die Themen, Methoden und Personen anderer sport- und gesundheitswissenschaftlicher Disziplinen als der eigenen näher bringen. Es können daher maximal 20 Credits aus dem eigenen Arbeitsbereich angerechnet werden. b. fachnahe Wissenschaftstheorie und Methodologie der sport- und gesundheitswissenschaftlichen Forschung Die Institute der Fakultät sowie das FGZ- SG führen Veranstaltungen mit übergreifender Relevanz für die Promovierenden in der Sport- und Gesundheitswissenschaft durch. (6) Anerkennung Auf Antrag können Veranstaltungen von anderen Graduiertenzentren der TUM sowie fachwissenschaftliche Veranstaltungen von Einrichtungen außerhalb der TUM als Nachweis für das fachliche Qualifizierungsprogramm anerkannt werden. 15 Schiedsklausel (1) Es gelten die Regelungen der Schiedsklausel 17 Statut TUM-GS vom Sport- und Gesundheitswissenschaften FGZ-SG Ordnung Seite 6/7

7 16 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten (1) Ergänzungen oder Änderungen dieser Ordnung sind mit dem Statut der TUM-GS abzustimmen und bedürfen der Zustimmung der erweiterten Hochschulleitung der TUM und der. Sie sind den Leitungen der beteiligten Institutionen umgehend zur Kenntnis zu geben. Ergänzungen oder Änderungen in den Regelungen der 13, 15 bedürfen der Zustimmung der Leitungen aller beteiligten Institutionen. (2) Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer hochschulinternen Bekanntmachung in Kraft. Sie unterliegt in Dreijahresfrist einer Überprüfung auf ihre Praktikabilität und die Angemessenheit bezüglich ihrer Wirkung. Sport- und Gesundheitswissenschaften FGZ-SG Ordnung Seite 7/7

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