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1 ETH Zürich Die Schulleitung RSETHZ 419 Richtlinien für Kompetenzzentren an der ETH Zürich (Schulleitungsbeschluss vom 15. April 2003) Die Schulleitung erlässt, gestützt auf Art. 28 Abs. 4 lit. c des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 (SR ), folgende Richtlinien: 1. Begriff a) Ein Kompetenzzentrum ist ein Netzwerk, in welchem ETH-Professuren oder ETH-Institute aus verschiedenen Bereichen ihre wissenschaftliche Arbeit unter gemeinsamen strategischen Zielen koordinieren. b) Es ermöglicht das Erarbeiten von wissenschaftlichen relevanten Themen, die nur in einem interdisziplinären Verbund von Wissenschaftlern / Wissenschaftlerinnen oder in Zusammenarbeit mit Institutionen der Kultur oder der Wirtschaft erfolgreich angegangen werden können. 2. Anforderungen a) Ein Kompetenzzentrum wird durch die Schulleitung auf Antrag eines seiner Mitglieder errichtet. Es ist als solches bezeichnet, zeitlich befristet 1, klar strukturiert und eindeutig in die ETH-Organisation eingebettet. b) Ein Kompetenzzentrum bedarf zu seiner Errichtung einer Geschäftsordnung, die zusammen mit dem Antrag von der Schulleitung zu genehmigen ist. c) Bei einer Anschubfinanzierung des Kompetenzzentrums durch die Schulleitung muss dieser mit dem Antrag eine Vereinbarung betreffend die Finanzierung des Kompetenzzentrums zur Genehmigung vorgelegt werden. d) Ein Kompetenzzentrum wird in der Regel durch den Vizepräsidenten für Forschung und Wirtschaftsbeziehungen (VPFW) beaufsichtigt. Für Kompetenzzentren, deren Schwergewicht auf der Lehre liegt, ist der Rektor zuständig. 3. Trägerschaft Die ETH Zürich, ev. zusammen mit andern Organisationen aus Academia, Wirtschaft und Verwaltung, bildet die Trägerschaft eines Kompetenzzentrums. 1 Die Anerkennung von Kompetenzzentren durch die ETH Zürich ist in der Regel auf 4 Jahre befristet

2 Richtlinien für Kompetenzzentren an der ETH Zürich vom 15. April / 5 4. Organisation 4.1. Vorbemerkungen a) Ein Kompetenzzentrum muss zwingend die folgenden Organe enthalten: Die Vollversammlung, den Leitungsausschuss und die Geschäftsstelle. Fakultativ können weitere Organe, z.b. ein Patronat, in der Organisation des Kompetenzzentrums vorgesehen werden. b) Die Organe des Kompetenzzentrums und deren Aufgaben sind in einer Geschäftsordnung festzuhalten. c) Zusammensetzung und Aufgaben der einzelnen Organe des Kompetenzzentrums (Ziff. 4.2) sind als Empfehlungen zu betrachten Mitgliedschaft und Organe Mitgliedschaft a) Mitglieder des Kompetenzzentrums können wissenschaftlich tätige Personen und Institute der ETH Zürich sowie übrige Vertreter aus der Trägerschaft des Kompetenzzentrums sein. b) Die Mitgliedschaft kann schriftlich beim Leitungsausschuss des Kompetenzzentrums beantragt werden. c) Über die Mitgliedschaft entscheidet die Vollversammlung Vollversammlung a) Zusammensetzung der Vollversammlung Die Vollversammlung setzt sich aus sämtlichen Mitgliedern des Kompetenzzentrums zusammen. b) Aufgaben - Erlass, Änderung und Aufhebung der Geschäftsordnung, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Schulleitung; - Verabschiedung des fachlichen und finanziellen Jahresberichts; - Beschlussfassung über Geschäfte von weitreichender Bedeutung; - Verabschiedung der strategischen Planung und des Budgets; - Wahl der Mitglieder des Leitungsausschusses; - Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern Leitungsausschuss a) Zusammensetzung des Leitungsausschusses - Delegierte Professoren / Professorinnen der beteiligten Forschungsgruppen; - Vertretung von Fachpersonen des Mittelbaus; - Delegierte Experten / Expertinnen der beteiligten Organisationen; - Geschäftsführer / Geschäftsführerin (mit beratender Stimme); - Der oder die Vorsitzende wird jährlich von den Mitgliedern des Leitungsausschusses aus ihrer Mitte gewählt.

3 Richtlinien für Kompetenzzentren an der ETH Zürich vom 15. April / 5 b) Aufgaben des Leitungsausschusses - Anstellung des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin; - Erstellen des fachlichen und finanziellen Jahresberichts zuhanden der Vollversammlung; - Erstellen der strategischen Planung und des Budgets zuhanden der Vollversammlung; - Festlegung und Monitoring von Zielen und Milestones für das Kompetenzzentrum; - Initiation und Monitoring der Forschungs- und Lehrprojekte; - Berichterstattung an übergeordnete Organe Geschäftsstelle a) Die Geschäftsstelle wird von einem Geschäftsführer / einer Geschäftsführerin geleitet. Diese/r ist dem Vorsitzenden des Leistungsausschusses fachlich unterstellt. b) Aufgaben des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin - Führung der operativen Geschäfte des Kompetenzzentrums; - Förderung und Koordination der Kontakte zwischen Academia, Partnern der Privatwirtschaft und Behörden; - Koordination von Forschungs- und Lehrprojekten innerhalb des festgelegten Portfolios; - Koordination von Seminarien und weiteren Veranstaltungen; - Organisation der Symposien des Kompetenzzentrums; - Förderung und Koordination der Öffentlichkeitsarbeit; - zentrale Koordination der Beziehungen nach innen und aussen; - administrative Geschäfte mit der ETH Zürich; - Koordination der Akquisition neuer finanzieller Mittel; - Verwaltung der Finanzen des Kompetenzzentrums Patronat (fakultativ) a) Zusammensetzung des Patronats - Schulleitungsmitglieder oder von den jeweiligen Schulleitungen delegierte Mitglieder der beteiligten Hochschulen; - Delegierte Experten / Expertinnen der beteiligten Organisationen; - Wissenschaftliche Experten / Expertinnen. b) Aufgaben des Patronats - Förderung, Beratung und Überwachung der Aktivitäten des Kompetenz-zentrums Administrative Zuordnung a) Administrativ ist das Kompetenzzentrum in ein zu bezeichnendes Departement der ETH- Struktur eingebettet. Es erhält eine eigene Leitzahl. Über diese Leitzahl werden die Ressourcen (Räume, Mittel, Personal) getrennt vom Departement ausgewiesen und unter Total Kompetenzzentren (T 2221) konsolidiert. b) Im Verkehr mit den Zentralen Organen der ETH Zürich wird das Kompetenzzentrum als Forschungseinheit des zu bezeichnenden Departements behandelt. c) Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin ist administrativ einem / einer am Kompetenzzentrum beteiligten Professor / Professorin der ETH Zürich unterstellt. Er / sie und weitere Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen des Kompetenzzentrums sind Angestellte der ETH Zürich (befristete Anstellung).

4 Richtlinien für Kompetenzzentren an der ETH Zürich vom 15. April / Forschungsverträge Forschungsverträge mit dem Kompetenzzentrum unterliegen den Richtlinien über Forschungsverträge der ETH Zürich und sind durch den Vizepräsidenten für Forschung und Wirtschaftsbeziehungen zu genehmigen. 5. Finanzen a) Ein Kompetenzzentrum finanziert sich in der Regel selbst. Die wissenschaftlichen Leistungen werden von den beteiligten Einheiten erbracht. Diese kommen mit eigenen Mitteln für den entsprechenden Aufwand auf. b) Ein Kompetenzzentrum bemüht sich um die Akquirierung von Drittmitteln. c) Die Schulleitung kann Räume und weitere Infrastruktur zur Verfügung stellen. d) Für Koordinationsaufgaben des Kompetenzzentrums kann die Schulleitung aus ihren Mitteln im Sinne einer Anschubfinanzierung einen Beitrag leisten. 6. Wissenschaftlicher Austausch Mit gemeinsamen Forschungsprojekten, Ausbildungskursen, Seminarien und Symposien wird der wissenschaftliche Austausch der am Kompetenzzentrum beteiligten Gruppen gefördert. Seminarien sollen in regelmässigen Abständen und zu verschiedenen Themen abgehalten werden. 7. Ausbildung von Doktorierenden Die Doktoratsausbildung richtet sich nach den bestehenden Curricula der beteiligten Departemente / Hochschulen / Universitäten. 8. Rechenschaft Das Kompetenzzentrum gibt der Schulleitung Rechenschaft über seine Tätigkeit im Rahmen eines fachlichen und finanziellen Jahresberichts. 9. Qualitätssicherung a) Projekte, welche im Rahmen des Kompetenzzentrums ausgeführt und (teil)finanziert werden, müssen beim Leitungsausschuss beantragt werden. b) Der Leitungsausschuss überwacht die Projektarbeit, sowie die für das Kompetenzzentrum festgelegten Ziele und Milestones. c) Leitungsausschuss und Patronat können aussenstehende Experten und Expertinnen zur Evaluation und Begutachtung von Projekten heranziehen. d) In regelmässigen Abständen, erstmals in der Regel nach 3 Jahren, nachfolgend alle 4 Jahre, soll ein externes Review Team die Aktivitäten, das Projektportfolio, die Forschungsresultate, die Organisationsstruktur des Kompetenzzentrums, sowie die strategische Ausrichtung des

5 Richtlinien für Kompetenzzentren an der ETH Zürich vom 15. April / 5 Kompetenzzentrums kritisch beurteilen und zuhanden der Schulleitung Empfehlungen abgeben. e) Die Schulleitung entscheidet über die Weiterführung oder die Auflösung des Kompetenzzentrums auf Antrag des beaufsichtigenden Schulleitungsmitglieds, basierend auf den Ergebnissen des Evaluationsberichts. 10. Übergangsbestimmung Die an der ETH Zürich bereits bestehenden Kompetenzzentren bleiben bis zum Ablauf der jeweiligen Vereinbarungen in ihrer jetzigen Form bestehen. Bei Verlängerung / Erneuerung sind die Kompetenzzentren den geltenden Richtlinien anzupassen. 11. Inkrafttreten Diese Richtlinien ersetzen diejenigen vom 5. Oktober 1999 und treten auf den 1. Mai 2003 in Kraft. Zürich, den 15. April 2003 Im Namen der Schulleitung Der Präsident: Kübler Der Delegierte: Kottusch

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