Die Schulleitung erlässt, gestützt auf Art. 28 Abs. 4 lit. c des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 (SR ), folgende Richtlinien:
|
|
- Irmgard Biermann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 ETH Zürich Die Schulleitung RSETHZ 419 Richtlinien für Kompetenzzentren an der ETH Zürich (Schulleitungsbeschluss vom 15. April 2003) Die Schulleitung erlässt, gestützt auf Art. 28 Abs. 4 lit. c des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 (SR ), folgende Richtlinien: 1. Begriff a) Ein Kompetenzzentrum ist ein Netzwerk, in welchem ETH-Professuren oder ETH-Institute aus verschiedenen Bereichen ihre wissenschaftliche Arbeit unter gemeinsamen strategischen Zielen koordinieren. b) Es ermöglicht das Erarbeiten von wissenschaftlichen relevanten Themen, die nur in einem interdisziplinären Verbund von Wissenschaftlern / Wissenschaftlerinnen oder in Zusammenarbeit mit Institutionen der Kultur oder der Wirtschaft erfolgreich angegangen werden können. 2. Anforderungen a) Ein Kompetenzzentrum wird durch die Schulleitung auf Antrag eines seiner Mitglieder errichtet. Es ist als solches bezeichnet, zeitlich befristet 1, klar strukturiert und eindeutig in die ETH-Organisation eingebettet. b) Ein Kompetenzzentrum bedarf zu seiner Errichtung einer Geschäftsordnung, die zusammen mit dem Antrag von der Schulleitung zu genehmigen ist. c) Bei einer Anschubfinanzierung des Kompetenzzentrums durch die Schulleitung muss dieser mit dem Antrag eine Vereinbarung betreffend die Finanzierung des Kompetenzzentrums zur Genehmigung vorgelegt werden. d) Ein Kompetenzzentrum wird in der Regel durch den Vizepräsidenten für Forschung und Wirtschaftsbeziehungen (VPFW) beaufsichtigt. Für Kompetenzzentren, deren Schwergewicht auf der Lehre liegt, ist der Rektor zuständig. 3. Trägerschaft Die ETH Zürich, ev. zusammen mit andern Organisationen aus Academia, Wirtschaft und Verwaltung, bildet die Trägerschaft eines Kompetenzzentrums. 1 Die Anerkennung von Kompetenzzentren durch die ETH Zürich ist in der Regel auf 4 Jahre befristet
2 Richtlinien für Kompetenzzentren an der ETH Zürich vom 15. April / 5 4. Organisation 4.1. Vorbemerkungen a) Ein Kompetenzzentrum muss zwingend die folgenden Organe enthalten: Die Vollversammlung, den Leitungsausschuss und die Geschäftsstelle. Fakultativ können weitere Organe, z.b. ein Patronat, in der Organisation des Kompetenzzentrums vorgesehen werden. b) Die Organe des Kompetenzzentrums und deren Aufgaben sind in einer Geschäftsordnung festzuhalten. c) Zusammensetzung und Aufgaben der einzelnen Organe des Kompetenzzentrums (Ziff. 4.2) sind als Empfehlungen zu betrachten Mitgliedschaft und Organe Mitgliedschaft a) Mitglieder des Kompetenzzentrums können wissenschaftlich tätige Personen und Institute der ETH Zürich sowie übrige Vertreter aus der Trägerschaft des Kompetenzzentrums sein. b) Die Mitgliedschaft kann schriftlich beim Leitungsausschuss des Kompetenzzentrums beantragt werden. c) Über die Mitgliedschaft entscheidet die Vollversammlung Vollversammlung a) Zusammensetzung der Vollversammlung Die Vollversammlung setzt sich aus sämtlichen Mitgliedern des Kompetenzzentrums zusammen. b) Aufgaben - Erlass, Änderung und Aufhebung der Geschäftsordnung, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Schulleitung; - Verabschiedung des fachlichen und finanziellen Jahresberichts; - Beschlussfassung über Geschäfte von weitreichender Bedeutung; - Verabschiedung der strategischen Planung und des Budgets; - Wahl der Mitglieder des Leitungsausschusses; - Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern Leitungsausschuss a) Zusammensetzung des Leitungsausschusses - Delegierte Professoren / Professorinnen der beteiligten Forschungsgruppen; - Vertretung von Fachpersonen des Mittelbaus; - Delegierte Experten / Expertinnen der beteiligten Organisationen; - Geschäftsführer / Geschäftsführerin (mit beratender Stimme); - Der oder die Vorsitzende wird jährlich von den Mitgliedern des Leitungsausschusses aus ihrer Mitte gewählt.
3 Richtlinien für Kompetenzzentren an der ETH Zürich vom 15. April / 5 b) Aufgaben des Leitungsausschusses - Anstellung des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin; - Erstellen des fachlichen und finanziellen Jahresberichts zuhanden der Vollversammlung; - Erstellen der strategischen Planung und des Budgets zuhanden der Vollversammlung; - Festlegung und Monitoring von Zielen und Milestones für das Kompetenzzentrum; - Initiation und Monitoring der Forschungs- und Lehrprojekte; - Berichterstattung an übergeordnete Organe Geschäftsstelle a) Die Geschäftsstelle wird von einem Geschäftsführer / einer Geschäftsführerin geleitet. Diese/r ist dem Vorsitzenden des Leistungsausschusses fachlich unterstellt. b) Aufgaben des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin - Führung der operativen Geschäfte des Kompetenzzentrums; - Förderung und Koordination der Kontakte zwischen Academia, Partnern der Privatwirtschaft und Behörden; - Koordination von Forschungs- und Lehrprojekten innerhalb des festgelegten Portfolios; - Koordination von Seminarien und weiteren Veranstaltungen; - Organisation der Symposien des Kompetenzzentrums; - Förderung und Koordination der Öffentlichkeitsarbeit; - zentrale Koordination der Beziehungen nach innen und aussen; - administrative Geschäfte mit der ETH Zürich; - Koordination der Akquisition neuer finanzieller Mittel; - Verwaltung der Finanzen des Kompetenzzentrums Patronat (fakultativ) a) Zusammensetzung des Patronats - Schulleitungsmitglieder oder von den jeweiligen Schulleitungen delegierte Mitglieder der beteiligten Hochschulen; - Delegierte Experten / Expertinnen der beteiligten Organisationen; - Wissenschaftliche Experten / Expertinnen. b) Aufgaben des Patronats - Förderung, Beratung und Überwachung der Aktivitäten des Kompetenz-zentrums Administrative Zuordnung a) Administrativ ist das Kompetenzzentrum in ein zu bezeichnendes Departement der ETH- Struktur eingebettet. Es erhält eine eigene Leitzahl. Über diese Leitzahl werden die Ressourcen (Räume, Mittel, Personal) getrennt vom Departement ausgewiesen und unter Total Kompetenzzentren (T 2221) konsolidiert. b) Im Verkehr mit den Zentralen Organen der ETH Zürich wird das Kompetenzzentrum als Forschungseinheit des zu bezeichnenden Departements behandelt. c) Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin ist administrativ einem / einer am Kompetenzzentrum beteiligten Professor / Professorin der ETH Zürich unterstellt. Er / sie und weitere Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen des Kompetenzzentrums sind Angestellte der ETH Zürich (befristete Anstellung).
4 Richtlinien für Kompetenzzentren an der ETH Zürich vom 15. April / Forschungsverträge Forschungsverträge mit dem Kompetenzzentrum unterliegen den Richtlinien über Forschungsverträge der ETH Zürich und sind durch den Vizepräsidenten für Forschung und Wirtschaftsbeziehungen zu genehmigen. 5. Finanzen a) Ein Kompetenzzentrum finanziert sich in der Regel selbst. Die wissenschaftlichen Leistungen werden von den beteiligten Einheiten erbracht. Diese kommen mit eigenen Mitteln für den entsprechenden Aufwand auf. b) Ein Kompetenzzentrum bemüht sich um die Akquirierung von Drittmitteln. c) Die Schulleitung kann Räume und weitere Infrastruktur zur Verfügung stellen. d) Für Koordinationsaufgaben des Kompetenzzentrums kann die Schulleitung aus ihren Mitteln im Sinne einer Anschubfinanzierung einen Beitrag leisten. 6. Wissenschaftlicher Austausch Mit gemeinsamen Forschungsprojekten, Ausbildungskursen, Seminarien und Symposien wird der wissenschaftliche Austausch der am Kompetenzzentrum beteiligten Gruppen gefördert. Seminarien sollen in regelmässigen Abständen und zu verschiedenen Themen abgehalten werden. 7. Ausbildung von Doktorierenden Die Doktoratsausbildung richtet sich nach den bestehenden Curricula der beteiligten Departemente / Hochschulen / Universitäten. 8. Rechenschaft Das Kompetenzzentrum gibt der Schulleitung Rechenschaft über seine Tätigkeit im Rahmen eines fachlichen und finanziellen Jahresberichts. 9. Qualitätssicherung a) Projekte, welche im Rahmen des Kompetenzzentrums ausgeführt und (teil)finanziert werden, müssen beim Leitungsausschuss beantragt werden. b) Der Leitungsausschuss überwacht die Projektarbeit, sowie die für das Kompetenzzentrum festgelegten Ziele und Milestones. c) Leitungsausschuss und Patronat können aussenstehende Experten und Expertinnen zur Evaluation und Begutachtung von Projekten heranziehen. d) In regelmässigen Abständen, erstmals in der Regel nach 3 Jahren, nachfolgend alle 4 Jahre, soll ein externes Review Team die Aktivitäten, das Projektportfolio, die Forschungsresultate, die Organisationsstruktur des Kompetenzzentrums, sowie die strategische Ausrichtung des
5 Richtlinien für Kompetenzzentren an der ETH Zürich vom 15. April / 5 Kompetenzzentrums kritisch beurteilen und zuhanden der Schulleitung Empfehlungen abgeben. e) Die Schulleitung entscheidet über die Weiterführung oder die Auflösung des Kompetenzzentrums auf Antrag des beaufsichtigenden Schulleitungsmitglieds, basierend auf den Ergebnissen des Evaluationsberichts. 10. Übergangsbestimmung Die an der ETH Zürich bereits bestehenden Kompetenzzentren bleiben bis zum Ablauf der jeweiligen Vereinbarungen in ihrer jetzigen Form bestehen. Bei Verlängerung / Erneuerung sind die Kompetenzzentren den geltenden Richtlinien anzupassen. 11. Inkrafttreten Diese Richtlinien ersetzen diejenigen vom 5. Oktober 1999 und treten auf den 1. Mai 2003 in Kraft. Zürich, den 15. April 2003 Im Namen der Schulleitung Der Präsident: Kübler Der Delegierte: Kottusch
Collegium Helveticum. Geschäftsordnung. vom 4. Juli 2005
RSETHZ 421.2531.3 Collegium Helveticum Geschäftsordnung vom 4. Juli 2005 Gestützt auf die Vereinbarung zwischen der ETH und der Universität Zürich betreffend Collegium Helveticum vom 25. Mai 2004 (RSETHZ
MehrNachdiplomstudium Master of Business Administration in Supply Chain Management (MBA-SCM)
RSETHZ 333.1800.70 R NDS MBA-SCM D-BEPR Reglement 2004 für das Nachdiplomstudium Master of Business Administration in Supply Chain Management (MBA-SCM) am Departement D-BEPR der ETH Zürich (Beschluss der
MehrSchweizerische Gesellschaft der Verfahrens- und ChemieingenieurInnen
Schweizerische Gesellschaft der Verfahrens- und ChemieingenieurInnen Statuten Die Schweizerische Gesellschaft der Verfahrens- und ChemieingenieurInnen, nachfolgend SGVC genannt, stellt einen nicht kommerziell
MehrOrganisationsreglement
Verein swissdec swissdec, 6002 Luzern www.swissdec.ch Organisationsreglement Inhaltsverzeichnis I Vorstand... 4 1 Zusammensetzung... 4 2 Rechnungsführer... 4 II Organisationseinheiten des Vereins... 4
MehrSatzung zur Organisation und Nutzung des gemeinsamen Instituts für Medizintechnologie der Universität Heidelberg und der Hochschule Mannheim
Seite 529 Satzung zur Organisation und Nutzung des gemeinsamen Instituts für Medizintechnologie der Universität Heidelberg und der Hochschule Mannheim Zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit und zur gemeinsamen
MehrGEMEINDERAT. REGLEMENT DER KINDERKRIPPE KILCHBERG gültig ab 1. Januar 2015 1 ALLGEMEINES... 2. Rechtsträgerschaft... 2 Zweck und Auftrag...
REGLEMENT DER KINDERKRIPPE gültig ab 1. Januar 2015 1 ALLGEMEINES... 2 Rechtsträgerschaft... 2 Zweck und Auftrag... 2 2 ORGANISATION... 2 Zuständigkeiten... 2 Krippenkommission... 2 Aufgaben und Kompetenzen
Mehr172.220.113.11 Verordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
172.220.113.11 Verordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 12. Dezember 2005 (Stand am 1. August 2008) Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen
MehrSTATUTEN. Kommission für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Getreidehandel und der Getreideverarbeitung KSGGV. Art. 1
STATUTEN Kommission für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Getreidehandel und der Getreideverarbeitung KSGGV I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Kommission für Sicherheit und Gesundheitsschutz
MehrAmtliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung Kleve, 9.2.2015 Laufende Nummer: 1/2015 Fakultätsordnung der Fakultät Life Sciences Herausgegeben von der Präsidentin Marie-Curie-Straße 1, 47533 Kleve Fakultätsordnung der Fakultät
MehrORGANISATIONS- REGLEMENT
ORGANISATIONS- REGLEMENT STIFTUNG WOHNEN IM ALTER CHAM Stiftung Wohnen im Alter Cham - Organisationsreglement Seite 2 ORGANISATIONSREGLEMENT 1. Stiftungsrat Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung.
MehrVerordnung zum Fachhochschulgesetz
1 Verordnung zum Fachhochschulgesetz (vom 8. April 2009) Der Regierungsrat beschliesst: I. Es wird eine Verordnung zum Fachhochschulgesetz erlassen. II. Veröffentlichung der Verordnung in der Gesetzessammlung
MehrR E G L E M E N T. über die Organisation der Veterinär-medizinischen Fakultät der Universität Bern
UNIVERSITÄT BERN DEKANAT DER VETERINÄR-MEDIZINISCHEN FAKULTÄT Länggass-Strasse 0 0 Bern R E G L E M E N T über die Organisation der Veterinär-medizinischen Fakultät der Universität Bern Die Veterinär-medizinische
MehrVerwaltungs- und Benutzungsordnung. für die Sozialforschungsstelle der Universität Dortmund (sfs)
Nr. 10/2007 Seite 1 Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die Sozialforschungsstelle der Universität Dortmund (sfs) 1 Rechtsstellung 2 Aufgaben 3 Mitglieder 4 Organe der sfs 5 Vorstand 6 Forschungsrat
MehrLeseabschrift. Ordnung (Satzung) des Zentrums für Software and Systems Engineering. vom 17. November 2009 (NBl. MWV Schl.-H., S.
Leseabschrift Ordnung (Satzung) des Zentrums für Software and Systems Engineering vom 17. November 2009 (NBl. MWV Schl.-H., S. 47) 1 Ziel und Zweck des Zentrums Das Zentrum für Software and Systems Engineering
MehrDie Schulverwaltung Das Kompetenz- und Dienstleistungszentrum
VEREINIGUNG DES PERSONALS ZÜRCHERISCHER SCHULVERWALTUNGEN Die Schulverwaltung Das Kompetenz- und Dienstleistungszentrum Sicheres Potenzial in bewegter Zeit die Schulverwaltungen des Kantons Zürich Das
MehrArt. 4 Personen und Institutionen kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Statuten Alumni Organisation Executive MBA Universität Zürich I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen "Alumni Organisation Executive MBA Universität Zürich" besteht ein Verein im Sinne von Art.
MehrÜbersicht der Funktionen und Entwicklungsmöglichkeiten des wissenschaftlichen Personals 1 an der ETH Zürich
Übersicht der Funktionen und Entwicklungsmöglichkeiten des wissenschaftlichen Personals 1 an der ETH Zürich 1. Einleitung Seite 2 2. Übersichtsschema Seite 3 3. Funktionsumschreibungen und Voraussetzungen
MehrSatzung für das Nachdiplomstudium im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 217.638 Satzung für das Nachdiplomstudium im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht vom 24. August 1995 (Stand 11. Dezember 2000) Der Universitätsrat der
Mehrgestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3
Reglement über die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, der Kommissionen und der Arbeitsgruppen der Politischen Gemeinde Oberdorf (Entschädigungsreglement, EntschR) vom 21. Mai 2014 1 Die Gemeindeversammlung
MehrStatuten der Freisinnig-Demokratischen Partei Flawil
Statuten der Freisinnig-Demokratischen Partei Flawil Allgemeine Bestimmungen Art.1 Unter dem Namen Freisinnig-Demokratische Partei Flawil oder FDP Flawil besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff Zivilgesetzbuch
MehrStromboli Verein Kinderbetreuung Kleinbasel STATUTEN
Stromboli Verein Kinderbetreuung Kleinbasel STATUTEN 1. Name und Sitz Unter dem Namen Stromboli Verein Kinderbetreuung Kleinbasel besteht ein Verein im Sinne von Art.60 79 ff. ZGB mit Sitz in Basel. Der
MehrStatuten VDSS ASMFD ASMLD
Verein diplomierter Spenglermeister der Schweiz Association suisse des maîtres ferblantiers diplômés Associazione svizzera dei maestri lattonieri diplomati Statuten VDSS ASMFD ASMLD Verein diplomierter
MehrArt. 1 Unter dem Namen Freunde des Wildpferdes besteht mit Sitz in CH-8135 Sihlwald ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.
Statuten Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Freunde des Wildpferdes besteht mit Sitz in CH-8135 Sihlwald ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Zweck des Vereins ist die Wiederansiedlung des Ur-Pferdes
MehrStatuten von actionuni der Schweizer Mittelbau Stand: 20.03.2015
Statuten von actionuni der Schweizer Mittelbau Stand: 0.03.015 I. Allgemeine Bestimmungen Definition 1 1 actionuni der Schweizer Mittelbau ist die Dachorganisation des wissenschaftlichen Mittelbaus der
MehrEntwurf Gemeindereglement Pflegewohnheim Bärgmättli AG
Entwurf Gemeindereglement Pflegewohnheim Bärgmättli AG Stand: Verabschiedet durch Projektausschuss Strategie Zukunft Bärgmättli: 5.09.05 und durch den Gemeinderat: 5.0.05 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde
MehrNr. 540c Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Haftpflicht- und Versicherungsrecht» an der Universität Luzern
Nr. 540c Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Haftpflicht- und Versicherungsrecht» an der Universität Luzern vom 9. April 008 * (Stand 5. April 008) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt
MehrStatuten vom 4. Dezember 2014
Statuten vom 4. Dezember 2014 Art. 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Unter dem Namen SQMH (Schweizerische Gesellschaft für Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen) besteht ein Verein von unbestimmter
MehrGesetz über die Pensionskasse AR (PKG)
. Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG) vom. Januar 0 (Stand. Januar 0) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
MehrSTATUTEN Verein Tra gerschaft ZAD
1 STATUTEN Verein Tra gerschaft ZAD I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Trägerschaft ZAD (Zürich Affinity Domain) besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person.
MehrRichtlinie zur Festlegung von inhaltlichen und strukturellen Merkmalen von Zentren der Georg-August-Universität Göttingen (ohne UMG)
Amtliche Mitteilungen I der Georg-August-Universität Göttingen vom 18.10.2012/Nr. 35 Seite 1815 Präsidium: Nach Stellungnahme des Senats vom 05.09.2012 hat das Präsidium am 25.09.2012 die erste Änderung
MehrArt. 2 Der Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmt sich nach 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4).
6.00 Datenschutzverordnung (DSV) Gemeinderatsbeschluss vom 5. Mai 0 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf 8 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG), 7 der Verordnung über die Information
MehrS T A T U T E N der Ärztekasse Genossenschaft
S T A T U T E N der Ärztekasse Genossenschaft 1. Name und Sitz 1 Unter dem Namen Ärztekasse Genossenschaft, Caisse des Médecins société coopérative, Cassa dei Medici società cooperativa, besteht eine Genossenschaft
MehrSatzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 7.54 Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG vom 6. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Universitätsrat der Universität St.Gallen erlässt gestützt auf
MehrKOOPERATIONSVEREINBARUNG
Inkrafttreten:..009 KOOPERATIONSVEREINBARUNG zwischen der Universität Bern, Hochschulstrasse 4, 0 Bern, vertreten durch die Universitätsleitung und der Universität Freiburg, Avenue de l Europe 0, 700 Freiburg,
MehrAmtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen
Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 15 10. Jahrgang Gelsenkirchen, 14.07.2010 Inhalt: Seite 1. Richtlinie der Fachhochschule Gelsenkirchen für das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen
MehrRichtlinien des ETH-Rates betreffend Nebenbeschäftigungen der Mitglieder der Schulleitungen der ETH und der Direktionen der Forschungsanstalten
Richtlinien des ETH-Rates betreffend Nebenbeschäftigungen der Mitglieder der Schulleitungen der ETH und der Direktionen der Forschungsanstalten vom 26. September 2012 (Fassung vom 1. Januar 2014) Der ETH-Rat,
MehrSatzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 217.54 Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG vom 16. Juni 2003 (Stand 5. Juli 2003) Der Universitätsrat der Universität St.Gallen erlässt gestützt
MehrUnter dem Namen stressnostress.ch besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Statuten I. NAME, SITZ Art. 1 Art. 2 Art. 3 Unter dem Namen stressnostress.ch besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz des Vereins befindet sich
MehrDie männliche Form gilt auch für weibliche Personen. Stiftungsstatuten. Stiftung Alters- und Pflegeheim Stäglen
Die männliche Form gilt auch für weibliche Personen Stiftungsstatuten Stiftung Alters- und Pflegeheim Stäglen Art. 1 Name und Sitz Gemäss Stiftungsurkunde vom 15.10.1987/10.10.2003 besteht unter dem Namen
MehrMitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin
Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Nr. 5/2008 vom 22. Februar 2008 Neufassung der Satzung zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge Mitteilungsblatt
Mehrvom 18. Januar 2008 * (Stand 1. Februar 2008) II. Rechnungswesen, Planung und Budgetierung, interne Kontrolle
Nr. 8c Finanzreglement der Luzerner Psychiatrie vom 8. Januar 008 * (Stand. Februar 008) Der Spitalrat der Luzerner Psychiatrie, gestützt auf 6 Absatz g des Spitalgesetzes vom. September 006, beschliesst:
MehrSTATUTEN. Verein Spitex Richterswil/Samstagern
STATUTEN Verein Spitex Richterswil/Samstagern Statuten Verein Spitex Richterswil / Samstagern Wesen Zweck Art. 1 Der Verein Spitex Richterswil/Samstagern ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein
MehrHelmut-Schmidt-Universität (Universität) angebotenen grundständigen und konsekutiven Studiengänge.
1 Ordnung für die Gestaltung, das Studium und die Organisation der Interdisziplinären Studienanteile in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr
MehrSatzung für den Master of Advanced Studies (MAS) in Taxation
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 217.644 Satzung für den Master of Advanced Studies (MAS) in Taxation vom 9. Juni 2008 (Stand 1. August 2008) Der Universitätsrat der Universität St.Gallen erlässt
Mehrgesundheit, bildung, zukunft.
STATUTEN (10.06.2003) Inhaltsverzeichnis I Name und Sitz Art. 1 Art. 2 Name Sitz II Zweck und Aufgaben Art. 3 Art. 4 Art. 5 III Organe Art. 6 Zweck Aufgaben Non-Profit Organisation Organe 3.1 Mitgliederversammlung
MehrSatzung für ein Aufbaustudium in Finanzmarkttheorie
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 7.67 Satzung für ein Aufbaustudium in Finanzmarkttheorie vom. August 995 (Stand. Januar 996) Der Hochschulrat der Hochschule St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 9
MehrFür die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Statuten des SOSETH 1 Name, Sitz, Zweck, Haftung 1.1 Name Unter dem Namen SOSETH (Studentische Organisation für Selbsthilfe) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
MehrMitteilungen der Technischen Universität Clausthal - Amtliches Verkündungsblatt
Mitteilungen der Technischen Universität Clausthal - Amtliches Verkündungsblatt Nr. 1 Jahrgang 2011 13. Januar 2011 INHALT Tag Seite 02.09.2010 Einrichtung des Bachelor-Studiengangs Rohstoff-Geowissenschaften
MehrAnforderungsprofile wissenschaftliche Funktionen. 101: Wiss. Assistenz Erstellungsdatum: 12. April 2005. 1011-06: Profil I (FS 6) Selbstkompetenz
Anforderungsprofile wissenschaftliche Funktionen 101: Wiss. Assistenz Erstellungsdatum: 12. April 2005 1011-06: Profil I (FS 6) - Wahrnehmung von kreativen Tätigkeiten mit dispositiven Vorgaben mit mittlerem
Mehram Departement Management, Technologie und Ökonomie der ETH Zürich (Beschluss der Schulleitung vom 7.5.2006)
RSETHZ 333.0700.10 R MAS MTEC D-MTEC Reglement 2006 für den Master of Advanced Studies ETH in Management, Technology, and Economics 1) am Departement Management, Technologie und Ökonomie der ETH Zürich
MehrSPITEX ZÜRICH SIHL STATUTEN
SPITEX ZÜRICH SIHL STATUTEN Name/Sitz Zweck I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Spitex Zürich Sihl besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch und konfessionell
MehrStatuten EMBA Alumni UZH
Statuten EMBA Alumni UZH I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen «EMBA Alumni UZH» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz an der Plattenstrasse 14 in 8032 Zürich. Art. 2 Der Verein
MehrMedienzentrum Satzung für das Medienzentrum der Hochschule Darmstadt
Medienzentrum Satzung für das Medienzentrum der Hochschule Darmstadt Version 1.0.3 Stand 08.01.2015 Historie Version Datum Änderung Autor 1.0.0 29.07.2014 Dokument angelegt Str 1.0.1 11.08.2014 Änderungen
MehrS T A T U T E N Freisinnig-Demokratische Partei Rheintal (abgek. FDP Rheintal; Wahlkreis Rheintal)
Statuten FDP Rheintal S T A T U T E N Freisinnig-Demokratische Partei Rheintal (abgek. FDP Rheintal; Wahlkreis Rheintal) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck, Sitz Art. 1 Die FDP Rheintal will die politischen,
Mehr921.211.1 Reglement über die praktisch-forstliche Ausbildung von Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen im forstlichen Bereich 1
Reglement über die praktisch-forstliche Ausbildung von Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen im forstlichen Bereich 1 vom 2. August 1994 (Stand am 1. Januar 2013) Das Eidgenössische Departement
MehrOrganisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)
Organisationsverordnung Rügel 7.300 Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel) vom. Oktober 05 (Stand 0. Januar 06) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten
MehrA. Allgemeines 1 Name, Rechtspersönlichkeit, Zweck
Ordnung betreffend die Personalversicherungskasse der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt (Personalversicherungsordnung) (Von der Synode beschlossen am 8. November 0; in Kraft ab. Januar
MehrReglement Elternzirkel
Reglement Elternzirkel Inhaltsverzeichnis Zweck und Ziele 2 Gesetzliche Grundlagen 2 Mitglieder 2 Organisation 3 Vorstand 3 Lehrerschaft / Schulleitung 4 Öffentlichkeitsarbeit 4 Finanzierung 4 Infrastruktur
MehrVereinsstatuten. Hauptstrasse 57 6034 Inwil
Vereinsstatuten Hauptstrasse 57 6034 Inwil Inhalt 1. Name und Sitz... 2 2. Zweck... 2 3. Mitgliedschaft... 2 3.1 Eintritt... 2 3.2 Austritt... 2 4. Statuten des Vereins KiTa Spielburg Inwil... 2 4.1 Rechte
MehrStiftungsreglement. des. Bildungsfonds des KV Schwyz
Stiftungsreglement des Gestützt auf Ziffer 2.14 des Stiftungsstatutes des erlässt der zuständige Stiftungsrat das nachfolgende Reglement für die Stiftung: 1. Organisation Art. 1 Aufgaben und Kompetenzen
MehrSatzung des Evangelischen Fachverbandes Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe
Satzung Ev. Fachverband Schuldnerberatung SaFvbSb 314 Satzung des Evangelischen Fachverbandes Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe Vom 29. April 2009 (KABl. 2009 S. 169) Inhaltsübersicht 1 1 Name,
MehrSchweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) Statuten. Art. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Dauer
Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) Statuten Art. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Dauer 1.1 Die Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff
MehrSTATUTEN DES VEREINS. Young Entrepreneurs Club at the University of St. Gallen
STATUTEN DES VEREINS Young Entrepreneurs Club at the University of St. Gallen I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "Young Entrepreneurs Club at the University of St. Gallen" (kurz: "YEC") besteht ein
MehrAktionsplan «Mehr Organe für Transplantationen» Massnahmen und Umsetzung bei Swisstransplant
Aktionsplan «Mehr Organe für Transplantationen» Massnahmen und Umsetzung bei Swisstransplant Medienkonferenz vom 23. Juni 2015 Rest. Zum Äusseren Stand, Bern Seite 1 Referenten und Programm Swisstransplant
MehrVerwaltungs- und Benutzungsordnung für das. Das Department für Philosophie, Sprachen, Geisteswissenschaften und allgemeine Weiterbildung
Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 27 vom 09.08.2012, Seite 251-255 Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das Department für Philosophie, Sprachen, Geisteswissenschaften
MehrGesetz über das Zentrum für Labormedizin
In der Gesetzessammlung veröffentlicht im Dezember 2010 320.22 Gesetz über das Zentrum für Labormedizin vom 26. Januar 2010 1 Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom
MehrSchulordnung der Stadt Rheineck
Stadt Rheineck Schulordnung der Stadt Rheineck Vom Stadtrat genehmigt am 14. Oktober 2003 H:\Kanzlei\Kanzlei\Reglemente\Homepage\Schulordnung.doc - 1 - Schulordnung Der Gemeinderat Rheineck erlässt in
MehrVerordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung
Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung 172.081 vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Juli 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 36 und 61 Absatz 1 des
Mehr2032-1-3. Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich. Vom 16. Juni 2004
1 von 7 23.02.2011 13:17 2032-1-3 Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich Fundstelle: GVBl 2004, S. 364 Vom 16. Juni 2004 Änderungen 1. 1 und 6 geändert,
MehrVereinbarung. zwischen
SDK Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz CDS Conférence des directeurs cantonaux des affaires sanitaires CDS Conferenza dei direttori cantonali della sanità Interverband für Rettungswesen IVR Interassociation
MehrSwiss CATIA User Association Statuten
1. Auftrag der SCUA SCUA ist eine Interessengemeinschaft von Kunden, die mit Systemen aus den PLM Solutions von Dassault Systèmes (DS) arbeiten. Das Ziel besteht darin, die Zufriedenheit der Kunden zu
Mehr(vom 6. April 2009) 1. Der Universitätsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Double Degree Master-Studiengänge Rahmenverordnung 45.45.7 Rahmenverordnung für die Double Degree Master-Studiengänge der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und der ausländischen
MehrVerkündungsblatt. Inhalt. Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel
Verkündungsblatt 17. Jahrgang Wolfenbüttel, den 28.03.2014 Nummer 09 Inhalt Neufassung der Richtlinie über die Voraussetzungen und das Verfahren der Vergabe von Leistungsbezügen an der Seite 2 Seite 1
MehrGesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Kanton Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz)
9.00 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Kanton Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) Vom. Februar 004 (Stand. September 007) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden,
MehrSTATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof
STATUTEN des Vereins Kinderkrippe Sennhof 1. INHALT 2. Name und Sitz... 3 3. Zweck... 3 4. Mitgliedschaft... 3 4.1 Allgemeines, Entstehung, Erlöschen, Ausschluss... 3 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder...
MehrSCHWEIZERISCHE VEREINIGUNG ZUM SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS (AIPPI SCHWEIZ) S T A T U T E N. A. Name, Sitz und Zweck des Vereins
SCHWEIZERISCHE VEREINIGUNG ZUM SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS (AIPPI SCHWEIZ) S T A T U T E N A. Name, Sitz und Zweck des Vereins 1 Unter dem Namen "Schweizerische Vereinigung zum Schutz des geistigen
MehrVerordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH) Änderung vom 6. März 2013 Vom Bundesrat genehmigt am 14. Juni
MehrVerein Jurtenhotel Balmeggberg
Verein Jurtenhotel Balmeggberg Balmeggberg CH-3556 Trub Telefon +41 34 495 50 88 palmeggberg@bluewin.ch Postkonto 85-541107-1, IBAN-Nr. CH09 0900 0000 8554 1107 1 Vereinsstatuten Jurtenhotel Balmeggberg
MehrBetriebskonzept Plattform Schlüsselsituationen Start up Phase als Verein Oktober 2015 bis September 2016. 1 Ausgangslage. 2 Verein 21.08.
Betriebskonzept Plattform Schlüsselsituationen Start up Phase als Verein Oktober 2015 bis September 2016 21.08.2015 1 Ausgangslage Das Forschungs- und Entwicklungsprojekt "BREF # Schlüsselsituationen",
MehrDEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG
DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den
MehrVolleyballclub Spada Academica Zürich
Volleyballclub Spada Academica Zürich Statuten des Volleyballclub Spada Academica Zürich vom 14. Juni 2014 1. Name und Sitz 1.1. Der Volleyballclub Spada Academica Zürich (im weiteren Text Verein genannt)
Mehr(vom 5. September 2006) Die Erweiterte Universitätsleitung beschliesst: I. Allgemein. a) Trägerschaft und Zertifikat
Reglement u ber den Weiterbildungsstudiengang CAS in International Management and Corporate Culture an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zu rich (vom 5. September 2006) Die Erweiterte
MehrGraduate School of Engineering
Graduate School of Engineering Technische Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Präambel Die Technische Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg verfolgt
MehrStatuten des Vereins Kinderkrippe Frida
Statuten des Vereins Kinderkrippe Frida 1. Name Der Verein trägt den Namen Kinderkrippe Frida. Er besteht im Sinne des ZGB Art 60-79. Sitz des Vereins ist Zürich. Der Verein ist politisch unabhängig und
MehrBei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt.
Verband Bernischer Tageselternvereine VBT Statuten Bei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt. 1. Name Unter dem Namen "Verband Bernischer Tageselternvereine"
MehrStatuten des Elternvereins IGEEL Lostorf
Statuten des Elternvereins IGEEL Lostorf 1. Name und Sitz Unter dem Namen Interessengemeinschaft Eltern und Erzieher, Lostorf (IGEEL) besteht ein Verein im Sinne von Art 60 ff. ZGB mit Sitz in Lostorf.
MehrBericht und Antrag des Kirchenrates an die Synode der Römisch-Katholischen. betreffend
Römisch- Synode vom 4. November 04 Trakt. Nr. 56 Bericht und Antrag des nrates an die Synode der Römisch-n betreffend Aufhebung des Reglements über den Personalfonds vom 7. November 005 (Nr. 7.0) und Erhebung
MehrAnsätze für Doktorierende, Lohnbandbreiten, Ansätze für Fachhochschulen (FH) und Pädagogische Hochschulen (PH) und Sozialabgaben
Anhang I 1 Ansätze für Doktorierende, Lohnbandbreiten, Ansätze für Fachhochschulen (FH) und Pädagogische Hochschulen (PH) und Sozialabgaben Ziff. 6.4.4 und 6.4.6 des Allgemeinen Ausführungsreglements zum
MehrVerordnung über den Fonds für erneuerbare Energien (Ökofonds) Energie Wasser Bern (Fondsverordnung ewb)
Verordnung über den Fonds für erneuerbare Energien (Ökofonds) Energie Wasser Bern (Fondsverordnung ewb) Der Verwaltungsrat Energie Wasser Bern, gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 5 des
MehrVSGG Verband Schweizer Gastro- und Grossküchenfachplaner
(VSGG) Statuten Sofern in diesen Statuten für Personen-, Funktions- und Rollenbezeichnungen nur die feminine oder maskuline Form verwendet wird, so ist je sowohl die männliche als auch die weibliche Person
MehrGESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS REGULATORY BOARD. Geschäftsordnung
GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS REGULATORY BOARD Geschäftsordnung Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/4 Geschäftsordnung Inhaltsverzeichnis. KONSTITUIERUNG.... Vizepräsident.... Ausschüsse....3
MehrStatuten. des Modellflugvereins. Emmen - Seetal
www.mfves.ch modellflugverein emmen-seetal region 3 zentralschweiz schweizerischer modellflugverband aero-club der schweiz Statuten des Modellflugvereins Emmen - Seetal 1/7 I. Verein Art. 1 Der Modellflugverein
MehrFINANZ- ORDNUNG. Beschlossen von der Mitgliederversammlung des DOSB am 20.05.2006 in Frankfurt am Main
FINANZ- ORDNUNG Beschlossen von der Mitgliederversammlung des DOSB am 20.05.2006 in Frankfurt am Main Geändert von der Mitgliederversammlung des DOSB am 03.12.2011 in Berlin Geändert von der Mitgliederversammlung
MehrVerband Schweizerischer Handelsschulen VSH
Statuten Verband Schweizerischer Handelsschulen VSH Mai 1992 mit Anpassungen vom 12. Mai 2000, 3. Mai 2002 und 21. Juni 2010 VSH Verband Schweizerischer Handelsschulen Albisriederstr. 252 8047 Zürich T
MehrSCHWEIZERISCHER INGENIEUR- UND ARCHITEKTENVEREIN. Die Sektion kann Regional- und Fachgruppen bilden.
SCHWEIZERISCHER INGENIEUR- UND ARCHITEKTENVEREIN STATUTEN I. Zweck des Vereins Art. 1 Unter dem Namen Sektion Bern des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins (sia) besteht ein Verein als Sektion
MehrSTATUTEN DER PENSIONSKASSE DES PERSONALS DER STADT FREIBURG. (vom 21. Januar 2013) Artikel Eins
STATUTEN DER PENSIONSKASSE DES PERSONALS DER STADT FREIBURG (vom. Januar 03) Artikel Eins Rechtliche Stellung Die Pensionskasse des Personals der Stadt Freiburg (die Pensionskasse) ist eine öffentlich-rechtliche
MehrStatuten der Freisinnig demokratischen Partei Wangen b. Olten
Statuten der Freisinnig demokratischen Partei Wangen b. Olten A. Name und Sitz Name und Sitz: Art. 1 Die freisinnig demokratische Partei Wangen b. Olten ist ein Verein gemäss Art. 60 des ZGB. B. Zweck
MehrVerordnung über die Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ)
77.7 Verordnung über die Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) Gemeinderatsbeschluss vom 9. Februar 0 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 7 Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 6. April 970 folgende
MehrStatuten. Verein Altersheim Schenkenbergertal
Statuten Alters- und Pflegeheim Kellermattweg 7 5107 Schinznach-Dorf Tel. 056 463 67 67 Fax. 056 463 67 65 www.aph-schenkenbergertal.ch P-110-01 / VO-QL / 13.07.2009 Seite 1 von 5 I. Name und Sitz des
Mehr