Im Akt scheinen zwei EURODAC- Treffermeldungen der Kategorie "1" vom zu Polen und vom zu Österreich auf.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl / , beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute an, sie habe im Februar den Entschluss gefasst ihren Herkunftsstaat zu verlassen, habe in Polen um Asyl angesucht, sei dort zwei Tage geblieben, bevor sie wieder nach Tschetschenien zurück sei. Im Juli sei sie über die Ukraine durch mehrere Staaten nach Deutschland gereist, dort einen Tag geblieben und weiter nach Österreich gelangt. Als sie in Polen gewesen sei, habe sie sich mit ihrem Freund getroffen, der auch der Vater ihres ungeborenen Kindes sei. Es sei zu einem großen Streit gekommen, bei dem er sie geschlagen habe. Ihr Freund habe eine Familie in Polen und sei gefährlich für sie und ihr ungeborenes Kind, da er sie aufgefordert habe eine Abtreibung vorzunehmen. Im Akt scheinen zwei EURODAC- Treffermeldungen der Kategorie "1" vom zu Polen und vom zu Österreich auf. Am wurde die Beschwerdeführerin von einem Facharzt für Frauenheilkunde untersucht und die Diagnose "Emesis gravidarum" (Anm. des BVwG: eine Form des Erbrechens) gestellt. Als weiteres Procedere wurde eine Vorstellung in der Pränatalambulanz, ein paar Tage später, empfohlen. Vorgelegte Dokumente: - Personalausweis - Diplomzeugnis Krankenschwester Seite 1 von 7

2 - Personalausweis vom verstorbenen Vater - Schulabschluss - Arbeitszertifikat - Maturazeugnis - Geburtsurkunde vom verstorbenen Vater In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am ein auf Art 18 Ab. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Polen stimmte mit Schreiben vom der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu. Nach Durchführung einer Rechtsberatung und in Anwesenheit des Rechtsberaters gab die Beschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am an, dass sie im sechsten Monat schwanger sei. Der Vater ihres ungeborenen Kindes befinde sich vermutlich in Tschetschenien. Sie sei mit ihrem Ex-Freund in Polen gewesen und habe erfahren, dass dieser dort eine Frau und zwei Kinder habe. Er habe sie bedroht und von ihr eine Abtreibung verlangt. Die Beschwerdeführerin wurde darüber informiert, dass Polen der Überstellung zugestimmt hat und gab dazu an, dass ihr Ex-Partner in Tschetschenien für die Regierung arbeite, nicht nur in Polen sondern auch in Tschetschenien lebe. In Polen habe sei keine Anzeige erstattet und sich nicht an die polnischen Behörden gewandt, da ihr ihre Tante davon abgeraten habe und sie stattdessen aufgefordert habe nach Österreich zu kommen. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Tante schon seit zwölf Jahren in Österreich lebe und ein anerkannter Flüchtling sei. Die Beschwerdeführerin legte den Mutter-Kind- Pass vor. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom gemäß 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.). Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.c Dublin III-VO Polen für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung, da die Beschwerdeführerin weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung leide, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. 3. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, die behördliche Entscheidung vollinhaltlich anzufechten. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass wenn die Behörde die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, ihre daraus resultierende besondere Vulnerabilität, und ihre enge Beziehung zu ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen (ihre asylberechtige Tante sowie zwei Cousinen), entsprechend gewürdigt hätte, hätte sie eine Enzelfallprüfung durchführen müssen und wäre zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Polen eine Verletzung ihrer in Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohe und vom Selbsteintrittsrecht Österreichs gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch machen hätte müssen. Die Beschwerdeführerin habe ein sehr enges Verhältnis zu ihren Cousinen. Diese würden sie bei Behördengängen, Arztbesuchen und während der Schwangerschaft unterstützen. Da die Beschwerdeführerin auch häufig bei ihren Cousinen nächtige, bestehe ein besonderes Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis. Seite 2 von 7

3 Der Beschwerde wurde ein Befund einer Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe vom beigefügt, aus dem insbesondere die Diagnose "unauffälliger, zeitgerecht entwickelter Fetus; 22 SSW, V.a. Variazelleninfektion der Mutter" (Anm. BVwG: Verdacht auf Windpocken) zu lesen ist. 4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom wurde der Beschwerde gemäß 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am langten folgende Unterlagen beim BVwG ein: - Befund einer Abteilung für Frauenheilkunde vom mit folgender Diagnose: 22-jährige Patientin 1 Gravida 0 Para (Anm. BVwG: erste Schwangerschaft, keine Kinder), Gestationsalter 25W + 6T. Fet eutroph (Anm. BVwG: normal entwickelter Fetus); Doppler und FW normwertig; CK 41mm (Anm. BVwG: Länge der Cervix, des Gebärmutterhals) ohne Trichter; unter Valsalva stabil; unauffälliger, zeitgerecht entwickelter Fetus. - Befund einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom mit folgender Mitteilung: Patientin befindet sich in der 26 SSWo, Z.n. Blutungen mit Frühgeburtsbestrebungen II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin ist schwanger. In Österreich halten sich ihre Tante und zwei Cousinen auf. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zu ihrer Identität gründet sich auf den von ihr vorgelegten Dokumenten. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründen sich auf die unbedenklichen (oben angeführten) medizinischen Befunde. Die Feststellungen zu den in Österreich aufhältigen Verwandten gründen sich auf den gleichlautenden Angaben der Beschwerdeführerin. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: 5 (1) Ein nicht gemäß 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. (2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin- Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. (3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idf BGBl. I 70/2015 lautet: Seite 3 von 7

4 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die maßgeblichen Bestimmungen Dublin III-VO lauten auszugsweise: "KAPITEL III KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7 Rangfolge der Kriterien (1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung. (2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. (3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. [...] Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt (1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. (2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. [...] KAPITEL IV ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16 Abhängige Personen (1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Seite 4 von 7

5 Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. (2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen. (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen. (4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 Ermessensklauseln (1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. (2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Seite 5 von 7

6 [...] Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR , 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; , 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; , 4701/05, Ayegh/Schweden; , 24171/05, Karim/Schweden; , 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH , U 591/09; , B 2400/07; VwGH , 2008/01/0312; , 2007/01/0515). Nach der Rechtsprechung des VfGH (zb , B 336/05; , G 237/03) und des VwGH (zb , 2006/01/0949; , 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Die Beschwerdeführerin legte schon im behördlichen Verfahren zunächst eine ärztliche Bestätigung vor, in der die Diagnose "Emesis gravidarum" gestellt wurde. In weiterer Folge wurde auch ein Befund vom mit der Diagnose "V.a. Variazelleninfektion der Mutter" und zuletzt ein Befund vom mit der Diagnose "Z.n. Blutungen mit Frühgeburtsbestrebungen" vorgelegt. Bei der Beschwerdeführerin liegt demnach den vorgelegten Befunden zufolge eine Schwangerschaft mit errechnetem Geburtstermin XXXX2017 vor, die offenkundig nicht unproblematisch verläuft. Um ihrer durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation Rechnung zu tragen und zur Hintanhaltung von Schäden für die Beschwerdeführerin und ihr noch ungeborenes Kind, ist zu klären, ob sie im Falle einer aktuellen Überstellung in den Zielstaat in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Was den Familienbezug der Beschwerdeführerin zu ihren in Österreich lebenden Verwandten, einer Tante und zwei Cousinen, denen nach ihren Angaben in Österreich Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, betrifft, so ist Folgendes auszuführen: Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR , 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH , B 1277/04; VwGH , 2007/20/0720 bis 0723). Im vorliegenden Beschwerdefall ist allerdings eine Gesamtbetrachtung aller oben angeführten Umstände erforderlich, um die Frage einer allfälligen Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK im Falle der Überstellung der Beschwerdeführerin und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen: Offenkundig erfährt die Beschwerdeführerin, eine gewisse Stabilisierung durch die Nähe ihrer in Österreich lebenden Tante und ihren Cousinen, die sie unterstützen. Es ist daher zur prüfen, inwiefern ein besonderes Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Verwandten besteht. An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass auch Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung, zusammenzuführen und deren Anträge auf Seite 6 von 7

7 internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (VwGH , Ra 2015/18/0192ua). Das gilt grundsätzlich auch für das Familienleben unter Erwachsenen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher zunächst den tatsächlichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die individuellen Auswirkungen einer allfälligen Überstellung nach Polen prüfen müssen. Zu klären wäre, ob die Schwangerschaftsprobleme nach wie vor vorliegen und damit von einer Risikoschwangerschaft auszugehen ist, aufgrund der mit einer Überstellung eine Gefährdung für Mutter oder Kind einherginge, gegebenenfalls in welcher Form/mit welchem Verkehrsmittel eine Überstellung stattfände und ob diese Art des Transportes ein Risiko für Mutter oder Kind darstellen würde. Sodann wird sich das BFA mit der Beziehung der alleinstehenden Beschwerdeführerin zu ihren Cousinen und ihrer Tante auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 8 EMRK (bzw. Art. 7 GRC) geboten ist. Für den Fall, dass die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellenden Gründe nicht von Dauer sein sollten, wäre zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß allenfalls die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aufzuschieben wäre. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der mangelnden Ermittlungen zu den körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und den Auswirkungen auf das ungeborenen Kind sowie die fehlenden Ermittlungen zur Beziehung der alleinstehenden Beschwerdeführerin zu ihren Verwandten in Österreich ein derartiger Erhebungsmangel zu erkennen, der durch das Bundesverwaltungsgericht schon aufgrund des zu erwartenden Ermittlungsaufwandes nicht in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile beseitigt werden kann. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde gemäß 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:W Seite 7 von 7

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