2. Eine EURODAC-Abfrage ergab je einen Treffer der Kategorie 1 mit Frankreich vom

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, geb alias , Staatsangehörigkeit Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 5 AsylG 2005 idgf und 61 FPG idgf als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, brachte am den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. 2. Eine EURODAC-Abfrage ergab je einen Treffer der Kategorie 1 mit Frankreich vom Bei der Erstbefragung am gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seine Heimat am verlassen und sei über Polen und Deutschland nach XXXX gelangt. Er habe in Frankreich um Asyl angesucht und sich dort von bis aufgehalten. Sein Asylantrag sei abgelehnt worden. Er wolle nicht dahin zurück. Gegen eine Rückkehr nach Frankreich spräche, dass das Verfahren negativ gewesen wäre. Als Fluchtgrund gab er an, er habe in XXXX (Ukraine) gewohnt und dort herrsche Krieg. Befragt nach Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat nannte der Beschwerdeführer eine "Lebensgefährtin", XXXX, wohnhaft in XXXX, seinen Vater, XXXX, wohnhaft in XXXXsowie seine Mutter, XXXX, wohnhaft in Frankreich, XXXX. 4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) führte in der Folge Konsultationen mit Frankreich. Mit Schreiben vom erklärten sich die französischen Behörden zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 18 Absatz 1 lit.d Dublin-III-Verordnung bereit. 5. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am durch das BFA, EAST West brachte dieser zuerst vor, sich gut zu fühlen und in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Die bisher im Verfahren getätigten Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Befragt nach Krankheiten oder Medikamenten gab der Beschwerdeführer an, er habe Atmungsprobleme und nehme seit ungefähr seit zehn Jahren deswegen bereits Nasentropfen. Medizinische Unterlagen darüber habe er nicht. Er sei in Österreich bei keinem Arzt oder im Krankenhaus gewesen. Er habe nur eine georgische Geburtsurkunde. Er habe traditionell geheiratet. Er habe einen Bruder, dieser sei verschollen. Er wollte in der Seite 1 von 17

2 Ukraine einen georgischen Reisepass beantragen, habe aber fast ein ganzes Jahr warten müssen und keinen Pass erhalten. Er habe eine XXXX namens XXXX, geb. XXXX. Sie lebe in Österreich, XXXX. Die Lebensgefährtin habe einen Aufenthaltstitel, er wisse nicht welchen. Als er in Frankreich gewesen wäre, sei seine Lebensgefährtin zu ihm auf Besuch gekommen, so sei es passiert. Er habe immer gewusst, dass er eine XXXX habe, jedoch nicht reisen könne und habe seine Lebensgefährtin ihn besucht. Er sei eineinhalb Jahre in Frankreich gewesen und habe Frankreich in dieser Zeit nicht verlassen. In Österreich sei seine Lebensgefährtin. Sie habe eine rote Karte, er wisse nicht, welche das sei. Sein Vater wohne in der Ukraine, er sei dort geblieben, um seinen Bruder zu suchen. Er habe seine Lebensgefährtin durch Verwandte kennen gelernt und gewusst, dass sie in Österreich aufhältig sei. Es sei ihm seit ungefähr eineinhalb Jahren bekannt, dass sie in Österreich aufhältig sei. Bevor sie nach Österreich gekommen wäre, sei sie immer mit ihren Eltern zusammen gewesen. Er sei von der Lebensgefährtin mit Zigaretten, Lebensmitteln und Geld unterstützt worden. Er habe ihr keine Unterstützung für sie oder das Kind gegeben. Die Lebensgefährtin habe gewusst, dass er von Frankreich nach Österreich reise. Er habe die Lebensgefährtin im Sommer 2014 in Frankreich, in XXXX, kennengelernt. Ihr Vater hätte sie nach Frankreich gebracht, zu den Verwandten des Beschwerdeführers. Dort hätten sie einander kennen gelernt. Er hätte die Lebensgefährtin erstmals im Sommer 2014 getroffen und seien sie in den Park gegangen. Er habe sie insgesamt ungefähr sechs oder sieben Mal gesehen. Sie sei sechs oder sieben Mal nach Frankreich gereist und jedes Mal etwa drei bis vier Tage geblieben. Sie habe eine Karte und einen ukrainischen Reisepass. Er wisse nicht, warum er in der vorgelegten Geburtsurkunde der XXXX nicht als Vater eingetragen sei. Über seinen Asylantrag in Frankreich sei negativ entschieden worden. In Frankreich habe eine staatliche Organisation ihn unterstützt. Befragt wann im Sommer er seine Lebensgefährtin getroffen hätte, gab der Beschwerdeführer an, das genaue Datum wisse er nicht, es sei Ende Juni 2014 gewesen. Sie sei damals noch nicht schwanger gewesen. Er hätte erstmals mit ihr Ende Juni 2014 Geschlechtsverkehr gehabt, als sie gekommen wäre. Die XXXX sei ein Monat früher als berechnet geboren worden. Befragt warum er jetzt Frankreich verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an: "Erstens habe ich einen negativen Bescheid bekommen. Aber entscheidend war meine Frau." Befragt warum er erst jetzt Frankreich verlasse, gab der Beschwerdeführer an, er habe auf die Gelegenheit gewartet, es sei nicht leicht eine Grenze zu überschreiten. Er sei in Frankreich nicht in medizinischer Behandlung gewesen und sei dort auch nicht verfolgt, bedroht oder ähnliches worden. Er habe in Frankreich auch keine Anzeige erstattet und habe es keine Vorfälle dort gegeben. Es sei alles in Ordnung gewesen. Er möchte einfach nur sagen, dass er nach Frankreich nicht mehr zurückkehren möchte. Er wüsste nicht, wohin er dort gehen sollte. Sein sehnlichster Wunsch wäre, mit seiner Familie zusammen zu sein. Er wisse nicht, warum seine Lebensgefährtin ihm nicht gesagt habe, dass sein Vater bereits im März 2015 nach Österreich eingereist ist. Befragt nach dem letzten Kontakt mit seiner Lebensgefährtin gab der Beschwerdeführer an, sie sei nach XXXX gekommen vor ungefähr einem Monat. Sie sei in XXXX gewesen, um Dokumente für das Kind machen zu lassen und bei der Rückkehr sei sie bei ihm vorbeigefahren. In Österreich lebe seine Familie und möchte er zu seiner Familie. In Frankreich habe er niemanden. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgf die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Frankreich zulässig sei. Dieser Bescheid enthält umfangreiche und aktuelle Feststellungen zum französischen Asylwesen mit Stand August Das französische Asylverfahren bestehe grundsätzlich aus drei Stufen. Zunächst prüfe die Präfektur den Antrag dahingehend, ob Frankreich überhaupt zuständig sei. Gegebenenfalls werde das ordentliche Verfahren eingeleitet, in dem der Antragsteller 21 Tage Zeit habe, seinen Antrag zu komplettieren, bevor eine inhaltliche Entscheidung ergehe. Gegen diese stehe innerhalb von 30 Tagen die Beschwerde an den nationalen Asylgerichtshof offen. Dagegen stehe wiederum eine weitere Beschwerde innerhalb von zwei Monaten an den Staatsrat offen. Das Non-Refoulement-Gebot werde beachtet. Asylwerber erhielten während des Verfahrens einen Platz in einem Unterbringungszentrum sowie monatliche Zahlungen. Falls kein Unterkunftsplatz zur Verfügung stehe, erhalte der Asylwerber als Ausgleich eine temporäre Wartezeitzulage. Die Unterstützung ende einen Monat nach einer negativen zweitinstanzlichen Entscheidung. Asylwerber hätten während des ordentlichen Verfahrens Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung. Zu Dublin-Rückkehrern wird ausgeführt, dass deren Anträge behandelt würden, wie andere und frühere Verfahren dort fortgesetzt würden, wo sie beendet worden seien. Im Falle einer abschließend negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes könne der Asylwerber eine Wiederaufnahme beantragen, falls er neue Elemente vorweisen könne. Beim Zugang zu Unterbringung werde nicht zwischen Dublin-Rückkehrern und anderen Asylwerbern unterschieden. Am sei vom französischen Parlament ein neues Asylgesetz beschlossen worden, welches eine umfassende Reform des Asylverfahrens und die Umsetzung der asylum procedures directive und reception Seite 2 von 17

3 conditions directive darstelle. Die Reform bringe unter anderem aufschiebende Wirkung für Beschwerden im Dublin Verfahren binnen 15 Tagen. Außerdem werde ein Zulassungsverfahren eingeführt, in dem ein Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden könne, wenn der Antragsteller bereits in einem anderen Land internationalen Schutz genieße oder wenn es sich um einen Folgeantrag ohne neue Elemente handle. Außerdem brauche man keine Wohnsitzmeldung mehr, um einen Asylantrag einbringen zu können und haben alle Asylwerber Zugang zu den Aufnahmezentren (CADA), außer jene im Dublin-Verfahren. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben des Beschwerdeführers würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Frankreich Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und hätte auch keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Frankreich eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. In Österreich lebe die Lebensgefährtin des Antragstellers XXXX. Deren Asylverfahren sei negativ entschieden worden, jedoch sei deren Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt worden. Es könne kein enges Familienleben bzw. kein Abhängigkeitsverhältnis zu dieser erkannt werden. Der Antragsteller habe seine Lebensgefährtin kennen gelernt, als er sich in Frankreich befunden habe und zwar vor etwa eineinhalb Jahren. Er habe seine Lebensgefährtin erstmals im Sommer 2014 getroffen und sich mit dieser seither ungefähr sechs oder sieben Mal getroffen. Er habe seine Lebensgefährtin noch nie finanziell oder anders unterstützt. Er wohne auch getrennt von ihr. Befragt nach dem letzten Kontakt zu seiner Lebensgefährtin habe der Antragsteller angegeben, diese vor ungefähr einem Monat bei der Rückkehr aus XXXX in XXXX gesehen zu haben. Die Behörde gehe davon aus, dass wenig Kontakt zwischen dem Antragsteller und seiner Lebensgefährtin bestehe. Auch sei der Vater des Antragstellers im März 2015 nach Österreich eingereist und dabei nach den Angaben des Vaters von der Lebensgefährtin und deren Vater am Bahnhof in XXXX abgeholt worden, diese Tatsache sei dem Antragsteller jedoch gänzlich unbekannt gewesen. Zum Vorbringen in dem am übermittelten Mail des Vereins Menschenrechte Österreich wonach der Antragsteller aus religiöser Sicht seit April 2014 verheiratet sei, sei anzuführen, dass diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse, da der Antragsteller angegeben habe, er und seine Lebensgefährtin hätten sich erstmals Ende Juni 2014 getroffen und auch kennengelernt. Dies sei somit zwei Monate nach dem angegebenen traditionellen Hochzeitstag gewesen. Aus den angeführten Gründen könne weder ein enges Familienleben, noch ein Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden. Bezüglich der XXXX der Lebensgefährtin, XXXX, sei anzuführen, dass die Behörde davon ausgehe, dass der Antragsteller nicht der Vater sei. Vergleiche man den vom Beschwerdeführer angegebenen Termin des ersten Geschlechtsverkehrs mit XXXX mit dem Geburtstermin und dem vorgelegten ärztlichen Bericht des Landeskrankenhauses XXXX, so ergebe eine Rückrechnung ein Zeugungsdatum von , das sei somit knapp drei Wochen vor jener Zeit, als der Antragsteller angeführt habe, erstmalig mit seiner Lebensgefährtin Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Weiters sei auch in der vorgelegten Geburtsurkunde kein Vater angeführt und sei durch die Standesbeamtin des Standesamtes XXXX im Mail vom angeführt worden, dass XXXX noch nie verheiratet gewesen wäre und auch kein Mann die Vaterschaft zu diesem Kind anerkannt habe. Auch leiste der Antragsteller keinerlei Unterstützung, weder finanziell noch anders für die XXXX der XXXX. Darüber hinaus habe der Antragsteller angegeben, von der Geburt der XXXX (XXXX) sofort erfahren zu haben. Dennoch sei er erst am nach Österreich eingereist. Somit sei hier auch erkennbar, dass der Antragsteller kein Interesse an der XXXX seiner Lebensgefährtin gehabt habe. Darüber hinaus habe der Antragsteller als Gründe zum Verlassen Frankreichs den Erhalt eines negativen Bescheides sowie seine Frau angegeben, nicht jedoch die XXXX seiner Lebensgefährtin. Auch zu dem in Österreich befindlichen Vater des Beschwerdeführers könne kein enges Familienleben bzw. Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden. Der Vater befände sich in Österreich und sei in einem laufenden Asylverfahren. Ein schützenswertes Privatleben in Österreich könne jedenfalls nicht festgestellt werden. 7. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wird ausgeführt, im gegenständlichen Fall lägen außergewöhnliche Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vor, die im Rahmen der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Effektuierung der Dublin-II-Verordnung zum Unterliegen der öffentlichen Interessen im Sinn des Artikel 8 Abs. 2 EMRK führen würden. Im konkreten Fall sei vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Der Beschwerdeführer habe im April 2014 nach jesidischem Glauben geheiratet und habe eine neun Monate alte XXXX. Er berufe sich daher auf sein bestehendes Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK. Seine Lebensgefährtin sei im 7. Monat schwanger und würden sie ihr zweites Kind erwarten. Eine standesamtliche Verehelichung habe bis dato nicht stattfinden können, da dies nach dem Asylstatus des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen wäre. Es sei ihm aufgrund seines Aufenthaltes in Frankreich auch nicht möglich gewesen, die Seite 3 von 17

4 Vaterschaft anzuerkennen. Genauso sei es bei seiner Frau gewesen. Er habe am einen Vaterschaftstest durchführen lassen und werde das Ergebnis - sobald er es bekomme - an die zuständige Behörde und Gericht weiterleiten. Im vorliegenden Fall wäre seine Frau in Österreich völlig auf sich allein gestellt und bestehe die Gefahr, dass sie im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in eine hoffnungslose Lage geraten werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsbürger und lebte zuletzt in der Ukraine. Er verließ die Ukraine im Dezember 2013 und reiste illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Er stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich, welcher abgelehnt wurde. In der Folge reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und brachte hier am einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Das BFA stellte ein Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich. Mit Schreiben vom erklärte sich Frankreich zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs.1 lit.d Dublin III-VO ausdrücklich bereit. Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine zu beachtenden besondere private oder familiäre Bindungen. Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen würden, wurden weder bei den Befragungen, noch in der Beschwerde vorgebracht. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Partei, zu ihrer Asylantragstellungen in Frankreich, sowie den persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen izm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, schwere Erkrankungen wurden im Verfahren vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch keine ärztlichen Befunde in Vorlage gebracht. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. In Österreich befindet sich zwar der Vater des volljährigen Beschwerdeführers, dessen Asylverfahren ist jedoch noch offen und verfügt er somit derzeit nur über einen vorläufigen Aufenthaltstitel. Ein intensives, im Sinne des Art. 8 EMRK zu beachtendes Familienleben zur der angegebenen Freundin - eine Lebensgemeinschaft im rechtlichen Sinne muss schon anhand der Angaben des Beschwerdeführers zu dieser Beziehung verneint werden - kann aus den Aussagen des Beschwerdeführers und der Aktenlage nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer lernte diese Freundin während seines offenen Asylverfahrens in Frankreich im Sommer 2014 kennen und hat sie vor seinem Aufenthalt in Österreich eigenen Angaben zufolge 6-7 Mal für jeweils 3-4 Tage in Frankreich gesehen. Auch in Österreich lebt er mit dieser Frau weder zusammen, noch hat er offenbar einen engen Kontakt zu ihr. Die Vaterschaft zu dem Kind der XXXX konnte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht nachweisen. Das angeführte ungeborene Kind, dessen Vaterschaft offen ist, kann als nasciturus noch keine rechtlichen Wirkungen entfalten und ist dieser Umstand bei Prüfung der Voraussetzungen für die Außerlandesbringung nicht entscheidungsmaßgeblich. Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen im Punkt 3). Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Seite 4 von 17

5 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: " 5 (1) Ein nicht gemäß 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.... (3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß 5 zurückgewiesen wird,... und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt (1) (19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. (20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz 1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, 2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes, 3. den zurückweisenden Bescheid gemäß 4 des Bundesasylamtes, 4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes, Seite 5 von 17

6 5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder 6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht binden. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen." Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idf BGBl. I Nr. 144/2013 lautet: " 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß 61 FPG, eine Ausweisung gemäß 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß 67 FPG in das Privatoder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war. 2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBL. I Nr. 87/2012 lautet: " 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß 68 Abs. 1 AVG oder (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Seite 6 von 17

7 (3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben. (4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß 28 AsylG 2005 zugelassen wird." 3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: Gemäß Art. 49 Dublin-III-VO tritt diese am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - das ist der gestellt werden und gilt sie ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem eingereicht worden sind, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach den Kriterien nach der Dublin-II-VO. Die Verordnung 604/2013 (in Folge: Dublin-III-Verordnung) wurde am im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Im vorliegenden Fall wurden sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich nach dem gestellt, somit ist gegenständlich die Verordnung (EU) Nr. 604/3013 (Dublin-III-Verordnung) maßgeblich. Gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Durch einen solchen Beschluss wird er zum zuständigen Mitgliedstaat. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten: "KAPITEL II ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz (1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. (2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. (3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. [... ] Seite 7 von 17

8 KAPITEL III KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7 Rangfolge der Kriterien (1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung. (2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. (3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. [... ] KAPITEL IV ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16 Abhängige Personen (1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. (2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen. (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Seite 8 von 17

9 (4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustusch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 Ermessensklauseln (1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. (2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL V PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats (1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen; b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Seite 9 von 17

10 (2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 19 Übertragung der Zuständigkeit (1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1. (2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. (3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst." AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN Einleitung des Verfahrens Art. 20 Einleitung des Verfahrens (1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. (2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein. (3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. (4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des Seite 10 von 17

11 zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet. (5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst." 3.5. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens ist auszuführen: Dem Bundesasylamt ist beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Frankreichs gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.d der Dublin-III-VO ergibt. Somit ist die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung gegeben. Dies ist auch in keinerlei Weise in der Beschwerde beanstandet worden Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom , Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei. Diese Judikatur ist auch auf den inhaltlich beinahe gleich lautenden Art. 17 Abs.1 Dublin-III-VO anzuwenden. Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH , Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH , Zl 96/21/0499, VwGH , Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH , Zl /01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH , Zl. 2006/01/0949.) Seite 11 von 17

12 Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH , Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH ; Zl. 2002/20/0582, VGH , Zl. 2005/20/0025, VwGH , Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht ( , Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98). Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylweber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, , Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit Unionsrecht - vorgenommene Wertung des 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH bzw. nunmehr des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen. Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Italien gemäß 5 AsylG und 61 FPG- unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK: Seite 12 von 17

13 Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Artikel 8 EMRK setzt somit das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie beispielsweise zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Im vorliegenden Fall befinden sich der Vater des Beschwerdeführers, XXXX in Österreich sowie die vom Beschwerdeführer angeführte "Lebensgefährtin" XXXX. Zum Vater des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass dessen Asylverfahren ebenfalls noch offen ist und dieser nur vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an, sein Vater sei in Österreich, bei der Befragung vor dem BFA gab er hierzu im Widerspruch an, dieser sei in der Ukraine geblieben, um seinen Bruder zu suchen. Ihm war, wie im Bescheid zutreffend angemerkt, auch nicht bekannt, wann sein Vater in Österreich angekommen war und dass dieser von XXXX und ihrem Vater am Bahnhof abgeholt wurde. Im vorliegenden Fall kann somit kein zu beachtendes Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK zu diesem Vater festgestellt werden. Was nun XXXX betrifft, so geht das erkennende Gericht davon aus, dass diese weder seine standesamtlich angetraute Ehefrau, noch seine Lebensgefährtin ist. Deren Anträge auf Asyl und subsidiären Schutz wurden rechtskräftig abgewiesen, ihre Ausweisung wurde jedoch auf Dauer für unzulässig erklärt. Zu der behaupteten Eheschließung nach jesidischem Glauben im April 2014 wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt und verweist der angefochtene Bescheid zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer im Verfahren angegeben hat, XXXX erst im Sommer 2014 in Frankreich kennen gelernt zu haben. Sollte eine traditionelle Eheschließung in Abwesenheit der Ehepartner tatsächlich stattgefunden haben, so kann diese in Österreich keinerlei rechtliche Wirkungen entfalten. Im österreichischen Recht gibt es zwar keine gesetzliche Definition einer Lebensgemeinschaft. Dennoch versteht man nach ständiger Judikatur darunter eine länger andauernde Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft von Mann und Frau, die nicht die Voraussetzungen einer anerkannten Ehe erfüllt. Die genannten Merkmale müssen grundsätzlich kumulativ vorhanden sein. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, dass er XXXX, die damals in Österreich aufhältig war, im Sommer 2014 kennen gelernt hat. Diese hat den Beschwerdeführer nach seinen Angaben etwa sechs bis sieben Mal in Frankreich für die Dauer von jeweils drei bis vier Tagen besucht. Aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren ist nicht abzuleiten, dass der Beschwerdeführer mit XXXX je an einer gemeinsamen Adresse gewohnt hat. Der Beschwerdeführer unterstützte nach eigenen Angaben seine Freundin bisher nicht. Diese hat ihm angeblich Zigaretten, Lebensmittel und Geld gegeben. Er bezieht jedoch Grundversorgung. Eine Wirtschaftsgemeinschaft bzw. eine gegeseitige finanzielle Abhängigkeit kann nicht erkannt werden. Auch ist den Angaben des Beschwerdeführers zum Kontakt mit dieser Freundin zu entnehmen, dass er offenbar keinen intensiven Kontakt mit ihr pflegt (siehe hiezu die Angaben in der Einvernahme vom [AS 111] des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Demnach hatte der Beschwerdeführer die Freundin zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA am zuletzt ca. 1 Monat davor gesehen. Er gab aber auch nicht an, mit dieser auf andere Art und Weise in regelmäßigem Kontakt zu stehen. Es kann somit auch zu der Freundin des Beschwerdeführers weder ein Abhängigkeits- noch ein sonstiges enges Verhältnis festgestellt werden. Seite 13 von 17

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