II. Den Beschwerden von XXXX, XXXX und XXXX wird gemäß 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /9E W /6E W /8E W /6E B E S C H L U S S Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, und 4.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zlen. 1.) IFA: , 2.) IFA: , 3.) IFA: , 4.) IFA: , beschlossen: A) I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen. II. Den Beschwerden von XXXX, XXXX und XXXX wird gemäß 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang 1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am Anträge auf internationalen Schutz. Die 1.-BF ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der 2.-BF und der 3.-BF sowie die Halbschwester der 4.-BF. Zur 1.-BF liegt eine EURODAC-Treffermeldung über die erkennungsdienstliche Behandlung nach Stellung eines Asylantrages am in Polen vor. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am brachten die Beschwerdeführer vor, an keine Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die sie an der Einvernahme hindern Seite 1 von 14

2 oder das Asylverfahren der Folge beeinträchtigen könnten. Sie seien tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit, hätten bis vor ca. zehn Monaten in Tschetschenien und danach in Dagestan gelebt. Die 1.-BF brachte vor, vor ca. zehn Monaten geschieden worden zu sein. Sie sei vor ca. zehn Monaten mit ihrer älteren Tochter (der 2.-BF) und ihrer Halbschwester (der 4.-BF) von Tschetschenien zu ihrer Tante, ihrer Freundin und dem Vater der 2.-BF gereist, wo sie bis Ende August 2015 geblieben sei. Dann sei sie mit dem Reisezug zusammen mit ihrer Halbschwester und den beiden Töchtern [die 3.-BF wurde zwischenzeitlich geboren] nach Weißrussland und am weiter nach Polen gereist, wo sie einen Asylantrag gestellt habe. Es seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen und sie seien in einem Lager für 24 Stunden untergebracht worden. Sie seien dann in die Hauptstadt weiter gereist und bis zum dortgeblieben, heute seien sie mit einem Taxi über Tschechien hierher weitergefahren. Zu Polen könne sie nichts sagen, da sie nicht vorgehabt habe, dort zu bleiben. Sie wolle nicht dorthin zurück. Sie sei nicht geschleppt worden, sondern selbstständig gereist. Zum Fluchtgrund befragt gab sie an: Sie sei in Tschetschenien mit ihrem ersten Mann von verheiratet gewesen, aus dieser Ehe gehe eine Tochter, die 2.-BF, hervor. Der Exmann lebe in Dagestan, weil er Dagestan sei; die Probleme hätten begonnen, weil er Alkoholiker sei. Ihr zweiter Mann sei Tschetschene und mit ihm sei sie nach moslemischem Recht verheiratet. Auch aus dieser Ehe gehe eine Tochter, die 3.-BF, hervor, die in Dagestan geboren worden sei. Da sie dieser Mann nicht offiziell geheiratet habe, habe sie mit ihrem Bruder und einem Onkel große Probleme bekommen. Sie sei daher nach Dagestan gereist, habe sich aber auch dort nicht sicher gefühlt. Daher habe sie beschlossen, Russland zu verlassen. Die 4.-BF machte gleichlautende Angaben zu ihrer Reiseroute und brachte vor, dass sie seit ca. zwei Jahren, seitdem ihre Mutter verstorben sei, bei ihrer Schwester gelebt habe. Ihr Vater trinke viel Alkohol und sie sei einfach mit ihrer Schwester mitgereist. Am stellte die Bezirkshauptmannschaft XXXX als Kinder- und Jugendhilfeträger in einem als "Stellungnahme Vollmachtsbekanntgabe" bezeichnetem Schreiben hinsichtlich der 4.-BF fest, dass die 1.-BF durch den Obsorgeberechtigten der 4.-BF mit deren Pflege und Erziehung betraut worden sei. Als Hinweis wurde empfohlen, die Übertragung der Obsorge beim zuständigen Bezirksgericht zu beantragen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit am selben Tag eingelangten Schreiben vom stimmten die polnischen Behörden diesem Ersuchen hinsichtlich aller Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab die 1.-BF im Wesentlichen Folgendes an: "F: Leiden Sie an einer Erkrankung oder stehen Sie in ärztlicher Behandlung? A: Ich habe Hepatits C, war aber nicht in ärztlicher Behandlung. F: Woher wissen Sie, dass Sie Hep. C haben? A: Als ich mein Baby bekommen habe, hat man mir gesagt, dass ich Hep. C habe. F: Warum stehen Sie noch nicht in Behandlung? A: Da wo ich jetzt untergebracht bin, ist es sehr schmutzig. Ich kann meine Kinder nicht alleine lassen, daher war ich noch nicht beim Arzt. F: Sind die Kinder bzw. Ihre Schwester gesund? A: Ja, alle sind gesund. Sie haben nur eine Magen-Darm-Grippe bekommen. Erklärung: Ihre Angaben sind Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren und Sie sind verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Diesen Angaben kommt in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zu. Seite 2 von 14

3 Alle persönlichen Daten und Vorbringen in diesem Verfahren unterliegen der österreichischen Gesetzgebung hinsichtlich Amtsverschwiegenheit und Datenschutz. F: Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich oder in EU-Raum aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) oder sonstige Verwandte? A: Ich habe nur Cousinen 3. Grades. Der Vater meines letzten Kindes ist in Graz. F: Wie ist der Name des Vaters? A: XXXX, XXXX Jahre. F: Wo wohnt dieser? A: in XXXX. Telefonnr: XXXX F: Haben Sie Kontakt zu ihm? A: Ja, telefonisch abends. F: Erhalten Sie eine Unterstützung von ihm? A: Ja, er hilft was er grad kann. F: Kennen Sie den Status? A: Er ist seit 10 Jahren hier, er hat einen Konventionspass. F: Wo haben Sie ihn kennengelernt? A: Über Internet, über russische Seiten. F: Wann haben Sie ihn kennengelernt? A: Im Jänner 2014 habe ich ihn kennegelernt. Und im April 2014 haben wir nach muslemischen Recht geheiratet. Er hat noch eine andere Frau in Österreich. F: Wo hat diese Heirat stattgefunden? A: Telefonisch. Der Mullah hat angerufen, und mit meinem "Mann" gesprochen. Danach waren wir verheiratet. Ich war zu diesem Zeitpunkt in der Heimat in Tschetschenien. F: Sie haben mit Ihrem Mann noch nie zusamnengelebt? A: Nein, habe ich nicht. F: Sie leben auch jetzt nicht mit ihm zusammen? A: Nein. F: Können Sie mir erklären wie Sie von Ihrem "Mann" schwanger wurden? Seite 3 von 14

4 A: Wir haben uns nach der Hochzeit, ich glaube es war Mitte April 2014 in der Nähe von Kiew getroffen. So haben wir uns insgesamt 2 Monate so getroffen. F: Wann haben Sie Ihren "Mann" zum letzten Mal getroffen? A: Im Mai letzten Jahres, Vorhalt: Sie haben eine Verfahrensanordnung des BFA gem. 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass ein Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet wurde. Weiters wird Ihnen mitgeteilt, dass die Zustimmung für die Übernahme Ihrer Person bereits vorliegt. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des BFA Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben? A: Ich möchte nicht nach Polen, weil meine Cousins und Bruder wissen, wo ich mich in Polen aufhalte. Sie wollen meine Hochzeit mit diesem Mann nicht anerkennen, da er sich nicht bei der Familie vorgestellt hat. Ich habe Angst, dass Sie mir mein Kind wegnehmen und in ein Heim stecken. Ich habe noch weitere Kinder. F: Wie lange waren Sie in Polen? A: Einen Tag, wir sind am 27.August angekommen und am 28. August sind wir weitergefahren. F: Ist Ihnen in Polen etwas passiert, dass Sie die Sicherheit dort anzweifeln? A: Nein, in Polen ist nichts passiert. Mein Leben wäre dort in Gefahr, da meine Verwandten ein Foto von mir haben, auf welchen man sah, dass ich in Brest war, und weitergereist bin nach Polen. F: Sind Sie in Polen bedroht worden? A: Ja. F: Von wem? A: Von meinem Bruder. F: Warum sind Sie nicht zur Polizei gegangen? A: Ich konnte nicht zur Polizei gehen, weil sie sagen, dass mein Kind nicht gesetzlich ist. F: Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt sich die aktuellen Feststellungen zu Polen übersetzt zu bekommen, wollen Sie dies in Anspruch nehmen? A: Nein, ich möchte nicht dorthin." 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Die angefochtenen Bescheide enthalten eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen. Die Anträge auf internationalen Schutz seien so die wesentliche Bescheidbegründung - zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Polen für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Im Hinblick auf die vorgebrachte Eheschließung nach islamischem Recht mit einem in Österreich aufhältigen anerkannten Flüchtling, der zugleich der Vater der 3.-BF sei, habe kein von Art. 8 EMRK umfasstes Familienleben festgestellt werden können. Die Verehelichung sei via Telefon von einem Mullah vorgenommen worden und die 1.-BF habe bis dato mit ihrem "Mann" nie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Im Übrigen sei ihr "Mann" bereits verheiratet und lebe mit seiner Frau und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Da die Familieneigenschaft Seite 4 von 14

5 bereits im Herkunftsstaat hätte bestehen müssen, gelte er auch nicht als Familienangehöriger isd AsylG. Weiters habe sie zu ihm keine Abhängigkeiten vorgebracht und es bestehe auch kein Obsorge- oder Pflegschaftsverhältnis, welches bei einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen verletzt werden würde. Für alle Beschwerdeführer habe sich dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben, sodass die Einheit der Familie gewahrt bleibe und die im gegenständlichen Verfahren getroffene Ausweisungsentscheidung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben darstelle. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Bescheide wurden den Antragstellern am persönlich ausgefolgt. Auf dem Bescheid der 4.-BF ist die 1.-BF als gesetzliche Vertreterin angeführt. 3. Gegen den Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die Antragsteller im Wesentlichen geltend machten, dass sie durch die Abschiebung nach Polen dem realen Risiko einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wären. Es sei besonders zu beachten, dass die 1.-BF in Polen durch ihren Bruder bedroht worden sei und im Fall einer Überstellung der privaten Verfolgung durch ihren Bruder ausgesetzt werde. Weiters würde im Fall einer Überstellung eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegen, da sie in Österreich einen Mann habe, mit dem sie traditionell verheiratet sei und ein gemeinsames Kind habe. In Polen hätten sie dagegen niemanden. 4. Mit vom legte die 1.-BF dem Bundesverwaltungsgericht das Abstammungsgutachten aufgrund von DNA-Analysen (Feststellung der Vaterschaft) eines Facharztes für medizinische Biologie und Humangenetik vom vor, aus dem hervorgeht, dass die Vaterschaft der 3.-BF zu XXXX als "praktisch erwiesen" anzusehen sei. Die Beschwerdeführer wurden am nach Polen überstellt und reisten in der Folge erneut in das Bundesgebiet ein. 5. Mit Schreiben vom gab der Vertreter der 1.-BF und 3.-BF seine Bevollmächtigung bekannt und brachte in einer Stellungnahme vor, dass der in Österreich aufhältige Ehemann der 1.-BF anerkannter Flüchtling sei und dass die 3.-BF als dessen Kind jedenfalls die Familienangehörigeneigenschaft nach 2 Abs. 1 Z 22 AsylG erfülle und ihr somit der selbe Schutzumfang zukomme. Dies gelte letztendlich im selben Sinn und im selben Umfang für die 1.-BF als Mutter der 3.-BF; auch nur so sei letztlich das Fortbestehen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleistet. 6. Mit den hg. Beschlüssen W /6Z, W /4Z, W /5Z, und W /4Z vom wurden den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 7. Mit Schreiben vom gab das BFA bekannt, dass erneut Konsultationen mit Polen eingeleitet worden seien und Polen hinsichtlich aller Beschwerdeführer nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO zugestimmt habe. Zuvor habe die polnische Dublin-Behörde am ein Aufnahmeersuchen nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO an Österreich gestellt, das von Österreich abgelehnt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer reisten spätestens am über Polen, wo ein Asylantrag gestellt wurde, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Noch während des laufenden Asylverfahrens reisten sie illegal nach Österreich weiter und suchten hier am ebenfalls um die Gewährung internationalen Schutzes an. Die 1.-BF ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen 2.-BF und 3.-BF sowie die Halbschwester der minderjährigen 4-BF. Die 1.-BF wurde am von der Bezirkshauptmannschaft XXXX als Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege und Erziehung der 4.-BF betraut. Ein gerichtlicher Beschluss, dass der 1.-BF die Obsorge über die 4.-BF übertragen worden sei, liegt jedoch nicht vor. Weder im Verwaltungsakt der 1.-BF noch in jenem der 4.-BF ist die Bestellung eines Rechtsberaters dokumentiert. Das BFA richtete am ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen, welchem die polnischen Behörden mit - am selben Tag eingelangten - Schreiben vom gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten. Seite 5 von 14

6 Mit Bescheiden des BFA vom wurden die Anträge der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge Polen zuständig sei. Weiters wurde die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt. Der über den Antrag der 4.-BF absprechende Bescheid ist an die 1.-BF als Vertreter gerichtet. Zwischen den Beschwerdeführern bestand bereits im Heimatstaat ein gemeinsamer Haushalt, sie sind gemeinsam gereist und leben auch in Österreich zusammen. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der jeweiligen Asylantragstellung in Polen ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen im Zusammenhalt mit der jeweiligen Eurodac-Treffermeldung und dem Antwortschreiben Polens. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der beschwerdeführenden Parteien seitens Polens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein zwischen der österreichischen und der polnischen Dublin-Behörde ab. Aus der Stellungnahme Vollmachtsbekanntgabe der Bezirkshauptmannschaft XXXX als Jugendwohlfahrtsträger vom ist zu entnehmen, dass die 1.-BF mit der Pflege und Erziehung der 4.- BF betraut worden war, und empfohlen werde, dass die 1.-BF beim zuständigen Bezirksgericht die Obsorge für die minderjährigen 4.-BF beantragen solle. Die Feststellungen zum Familienleben der Beschwerdeführer untereinander beruhen auf den Aussagen der 1.-BF und 4.-BF. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) I.: Zurückweisung der Beschwerde: 3.1. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 10 BFA-VG lautet: (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich. (2) In Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. Widerstreiten die Erklärungen beider Elternteile bei ehelichen Kindern, ist die zeitlich frühere Erklärung relevant; ein Beschwerdeverzicht kann nicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden. Die Vertretung für das uneheliche Kind kommt bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile der Mutter zu, soweit nicht der Vater alleine mit der Obsorge betraut ist. (3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen ( 43 BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater ( 49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater ( 49) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung ( 19 Abs. 1 AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen. Seite 6 von 14

7 (4) Wird gegen einen Minderjährigen, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können und der einen Antrag auf internationalen Schutz nicht eingebracht hat, ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG eingeleitet, so ist ab diesem Zeitpunkt für alle weiteren Verfahrenshandlungen vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht der Jugendwohlfahrtsträger, in dessen Sprengel sich der Minderjährige aufhält, gesetzlicher Vertreter. (5) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren gemäß 24 Abs 1 AsylG 2005 oder lässt sich aus anderen Gründen nach Abs 3 kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Abs3 wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater ( 49) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Abs3 erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt. (6) Ein unmündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Abweichend von 17 Abs. 2 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz solcher Fremder als eingebracht, wenn die Antragstellung im Beisein des Rechtsberaters ( 49) in der Erstaufnahmestelle ( 4 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl I Nr 87/2012) bestätigt wird. Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters befragt ( 19 Abs. 1 AsylG 2005) werden. Im Übrigen gelten die Abs 3 und Ein Bescheid erlangt erst mit seiner Erlassung rechtliche Existenz (VwGH , 99/05/0239; , 2007/05/0139). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen, wobei ein Bescheid ab dem Zeitpunkt Rechtswirkungen entfaltet, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, 2011, Rz 426f, mit Hinweis auf VwGH , 2000/04/0190). Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid der 1.-BF als "gesetzlichen Vertreterin" der 4.-BF zugestellt, wobei mangels gerichtlichen Obsorgebeschlusses keine gesetzliche Vertretung vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst in seinem Erkenntnis vom , E /2016 in einem gleichgelagerten Fall wie dem vorliegenden wörtlich Folgendes ausgeführt: "Verwaltungsbehördliche Bescheide und verwaltungsgerichtliche Erkenntnisse entfalten nur dann Rechtswirkungen, wenn sie den Adressaten gegenüber wirksam erlassen werden. Dies setzt die prozessuale Handlungsfähigkeit des Adressaten oder das Einschreiten eines rechtmäßigen Vertreters voraus. Im Verfahren vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht wurde der minderjährige Zweitbeschwerdeführer von seinem Bruder, dem Erstbeschwerdeführer, vertreten. Sämtliche verfahrensrelevante Verfügungen sowie der Bescheid des BFA und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurden dem Erstbeschwerdeführer als "gesetzlichen Vertreter" des Zweitbeschwerdeführers zugestellt. Eine gesetzliche Vertretung liegt aber nicht vor. Vielmehr hätten das BFA und das Bundesverwaltungsgericht nach den besonderen Vorschriften des BFA-VG betreffend die Antragstellung durch unmündige Minderjährige vorgehen müssen, die eine Bestätigung des vom unmündigen Minderjährigen selbst gestellten Antrags auf internationalen Schutz und die weitere Vertretung im Verfahren durch den Rechtsberater, der gemäß 10 Abs. 6 BFA-VG als gesetzlicher Vertreter gilt, vorsehen. Der Bescheid des BFA und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hätten daher ungeachtet zur darüber hinaus erforderlichen Beiziehung eines Rechtsberaters zu sonstigen Verfahrensschritten nur durch Zustellung an den Rechtsberater wirksam erlassen werden können. Da dies nicht erfolgt ist, können diese Entscheidungen gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer keine Wirkungen entfalten. Die gemäß Art 144 B-VG gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers ist daher ungeachtet der Genehmigung der Beschwerdeführung durch den mittlerweile mit der Obsorge betrauten Erstbeschwerdeführer zurückzuweisen." Unter Übertragung dieser Rechtsauffassung auf den vorliegenden Beschwerdefall hätte die Vertretung der 4.-BF im Verfahren durch einen Rechtsberater erfolgen müssen. Dass die 1.-BF wie auch in dem oben zugrundeliegenden Fall mit der Pflege und Erziehung der 4.-BF betraut wurde, führt zu keiner gesetzlichen Vertretung. Aufgrund der mangelhaften Zustellung konnte der Bescheid gegenüber der 4.-BF keine Rechtswirkungen entfalten, weshalb die Beschwerde der 4.-BF als unzulässig zurückzuweisen war. Zu A) II.) Behebung der bekämpften Bescheide: Seite 7 von 14

8 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgf lautet: 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgf lauten: 5 (1) Ein nicht gemäß 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. (2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin- Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. (3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß 5 zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgf lautet: 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß 61 FPG, eine Ausweisung gemäß 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Seite 8 von 14

9 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Gemäß 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBl. I 70/2015 lautet: 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß 68 Abs. 1 AVG oder 2. (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. (3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. (4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß 28 AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: KAPITEL I GEGENSTAND UND DEFINITIONEN [ ] Artikel 2 Definitionen [ ] f) "Begünstigter internationalen Schutzes" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dem internationaler Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU zuerkannt wurde, g) "Familienangehörige" die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat: der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare, Seite 9 von 14

10 die minderjährigen Kinder des im ersten Gedankenstrich genannten Paares oder des Antragstellers, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt, bei einem minderjährigen und unverheirateten Antragsteller, der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem der Erwachsene sich aufhält, für den Minderjährigen verantwortlich ist, bei einem unverheirateten, minderjährigen Begünstigten internationalen Schutzes, der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der/die entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Begünstigte aufhält, für ihn verantwortlich ist; KAPITEL II ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz (1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. (2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. (3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL III KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7 Rangfolge der Kriterien (1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung. (2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. (3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Seite 10 von 14

11 Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 9 Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Artikel 11 Familienverfahren Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes: a) zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist; b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist. Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt (1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. (2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IV ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16 Abhängige Personen Seite 11 von 14

12 (1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. (2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen. (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen. (4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 Ermessensklauseln (1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. (2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Seite 12 von 14

13 Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL V PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats (1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen; b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. (2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen Im gegenständlichen Verfahren ging das BFA unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet ist, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Polens illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführers basiert, nachdem diese dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und während der Prüfung ihrer Asylanträge in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt haben, auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Polen hat seine Zuständigkeit betreffend die Beschwerdeführer auch ausdrücklich anerkannt. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zb , B 336/05; , G 237/03) und des VwGH (zb , 2006/01/0949; Seite 13 von 14

14 , 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und sind in der Folge gemeinsam in das Bundesgebiet eingereist. Im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK hat das BFA zum Familienleben der Beschwerdeführer untereinander ausgesprochen, dass gleichlautende Entscheidungen ergehen würden und durch die Ausweisung der gesamten Familie nach Polen die Einheit der Familie gewahrt bleibe und insofern kein Eingriff in Art. 8 EMRK vorliegen würde. Vor dem Hintergrund der unwirksamen Zustellung des Bescheides an die 4.-BF erweist sich die vorgenommene Interessensabwägung aber nicht mehr als zutreffend, wie sich aus dem oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ableiten lässt. Zu dieser Frage ist in diesem Erkenntnis vom folgendes ausgeführt: "Bereits der Bescheid des BFA ist wie auch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts dem Zweitbeschwerdeführer nicht wirksam zugestellt worden. Daher können diese Entscheidungen für den Zweitbeschwerdeführer keine Rechtswirkungen entfalten, woraus entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts eine Aufteilung der Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz auf zwei verschiedene Staaten resultiert. Die der Interessenabwägung zugrunde liegende Prämisse, dass auf Grund der für beide Beschwerdeführer gleichlautenden Entscheidung eine Verletzung des Privat- und Familienlebens ausgeschlossen sei, erweist sich daher als unzutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht hat es unterlassen, die mangelhafte Zustellung des Bescheides des BFA an den Zweitbeschwerdeführer in seine Entscheidung miteinzubeziehen und daraus folgend Ermittlungen zu den Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben, die aus einer Trennung auf Grund unterschiedlicher Zuständigkeiten für die Prüfung resultieren, anzustellen. Die darauf aufbauende Interessenabwägung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich insofern als unzutreffend und verletzt den Erstbeschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens". Das BFA wird daher im vorliegenden Fall nach Beurteilung und Entscheidung über die Anträge aller Familienmitglieder allfällig eintretende Auswirkungen einer Trennung auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zu ermitteln und dann einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen haben Nach 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2015/19/0212 vom ). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 14 von 14

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