Collegium Helveticum. Geschäftsordnung
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- August Kaiser
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1 Collegium Helveticum Geschäftsordnung Gestützt auf die Vereinbarung zwischen der ETH Zürich, der Universität Zürich und der Zürcher Hochschule der Künste betreffend Collegium Helveticum vom (RSETHZ..; nachfolgend Vereinbarung ) verabschiedet das Collegium Helveticum die folgende Geschäftsordnung.. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Begriff und Aufgaben Das Collegium Helveticum ist ein gemeinsames Zentrum der ETH Zürich, der Universität Zürich und der Zürcher Hochschule der Künste, mit welchem die drei Hochschulen (im Folgenden: die Trägerhochschulen ) die Begegnung zwischen den Geistes- und Sozialwissenschaften, den Naturund Ingenieurwissenschaften, den medizinischen Wissenschaften und den Künsten fördern. Die Angehörigen des Collegium Helveticum arbeiten mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie forschenden Künstlerinnen und Künstlern der Universität Zürich, der ETH
2 Zürich und der Zürcher Hochschule der Künste in Forschungsprojekten zu grundlegenden Themen der Wissenschaft und der Künste wie auch zu angewandten Fragestellungen zusammen. Das Collegium Helveticum ermöglicht herausragenden Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern und forschenden Künstlerinnen und Künstlern aus dem In- und Ausland Forschungsaufenthalte. Es kann sich an der Lehre der Trägerhochschulen beteiligen. 5 Das Collegium Helveticum kann sich an Graduierten- oder Doktoratsprogrammen der Trägerhochschulen beteiligen. 6 Es bietet Veranstaltungen für Vertreterinnen und Vertreter aus Wissenschaft, Wirtschaft, Politik, Kultur und Gesellschaft an. Art. Trägerschaft und organisatorische Eingliederung des Collegium Helveticum Das Collegium Helveticum wird von der ETH Zürich, der Universität Zürich und der Zürcher Hochschule der Künste getragen. Das Collegium Helveticum ist organisatorisch der ETH Zürich angegliedert und administrativ der Rektorin oder dem Rektor der ETH Zürich unterstellt. Es können weitere interessierte Hochschulen und Institutionen als Träger aufgenommen werden, sofern sie sich am Collegium Helveticum finanziell (mit entsprechendem Projekt- und Betriebsbudget) beteiligen. Der Einbezug weiterer Hochschulen und Institutionen gemäss Abs. bedarf der schriftlichen Änderung der bestehenden Vereinbarung zwischen den Trägerhochschulen.
3 . ORGANISATION A. Die Angehörigen des Collegium Helveticum und ihre Aufgaben Art. Leiterin oder Leiter Das Collegium Helveticum wird von einer ordentlichen Professorin oder einem ordentlichen Professor der ETH Zürich oder der Universität Zürich geleitet. Die Wahl der Leiterin oder des Leiters erfolgt auf Antrag des Kuratoriums und durch die Leitungsorgane der Trägerhochschulen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Leiterin oder der Leiter des Collegium Helveticum untersteht der Personalgesetzgebung ihrer bzw. seiner Heimhochschule. Die Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters wird von einer oder einem der leitenden wissenschaftlichen Mitarbeitenden des Collegium Helveticum wahrgenommen. Die Wahl der Stellvertretung erfolgt durch das Kuratorium auf Antrag der Leiterin oder des Leiters. 5 Die für den Betrieb zuständigen Mitarbeitenden des Collegium Helveticum (wissenschaftliches, administratives und technisches Personal) werden von der Leiterin oder dem Leiter des Collegium Helveticum gemäss an der ETH Zürich geltenden Prozesse ausgewählt und an der ETH Zürich angestellt. Sie unterstehen der Personalverordnung ETH Bereich. Sofern die Leitung des Collegium kein Professor/keine Professorin der ETH ist, übernimmt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer die Personalverantwortung für die Mitarbeitenden am Collegium Helveticum. Hinsichtlich der fachlichen Anordnungen unterliegen die für den Betrieb zuständigen Mitarbeitenden des Collegium Helveticum dem Weisungsrecht des Leiters oder der Leiterin. Im Konfliktfall entscheidet die Rektorin oder der Rektor der ETH Zürich. 6 Die Leiterin oder der Leiter des Collegium Helveticum hat insbesondere die folgenden Aufgaben: a. Vertretung des Collegium Helveticum nach aussen unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Zeichnungsberechtigungen (vgl. Art.8); b. Initiierung und Durchführung von Forschungsprojekten mit transdisziplinärem Ansatz in Zusammenarbeit mit den Fellows inklusiv entsprechender Qualitätssicherung; c. Einladung der Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sowie der akademischen Gäste; d. Ernennung von assoziierten Mitgliedern des Collegiums Helveticum; e. administrative und fachliche Gesamtleitung des Collegium Helveticum; f. Antragstellung für die Ernennung der Mitglieder des Beirats z.hd. Kuratoriums. g. Antragerstellung für die Ernennung Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters z.hd. Kuratoriums; ihr oder sein Pflichtenheft wird durch die Leiterin oder den Leiter des Collegium Helveticum festgelegt;
4 h. Ernennung des für den ordnungsgemässen Betrieb zuständigen Mitarbeitenden des Collegium Helveticum: wissenschaftliches und administrativ-technisches Personal wird durch die ETH Zürich angestellt gemäss den geltenden personalrechtlichen Bestimmungen (Bundespersonalgesetz, ETH-Gesetz, Verordnung für das wissenschaftliche Personal sowie PVO-ETH). i. Die Leiterin oder der Leiter des Collegium Helveticum wird ermächtigt, die Eigentumsrechte der mit Gelder des Collegium Helveticum in den Projekten mit Kunstcharakter geschaffenen Kunstwerke nach Projektende an einen oder mehrere beteiligte Künstler zu übertragen. Bei Interessenkonflikten der Leiterin oder des Leiters ist das Geschäft an das Kuratorium zu überweisen. Art. Fellows Das Kuratorium wählt die Fellows für Jahre. Die Aufgaben der Fellows umfassen unter anderem a. ein Engagement zugunsten des Collegium Helveticum und in den Räumlichkeiten des Collegium, welches mindestens einem Tag pro Woche entspricht; b. inhaltliche Mitgestaltung der Fellowperiode; c. die Initiierung und Durchführung von transdiziplinären Forschungsprojekten und Veranstaltungen unter der Gesamtverantwortung der Leiterin oder des Leiters des Collegium Helveticum; d. sowie die wissenschaftliche Betreuung des am Collegium Helveticum tätigen wissenschaftlichen/künstlerischen Nachwuchses. Die Fellows werden für die Wahrnehmung ihrer Fellowaufgaben am Collegium Helveticum zu mindestens 0 % von ihren Aufgaben an ihrer Herkunftshochschule entbunden, unterstehen jedoch weiterhin der Personalgesetzgebung ihrer arbeitgebenden Hochschule. Nach Möglichkeit wird den Fellows von ihren Trägerhochschulen ein zusätzliches Forschungssemester gewährt, das sie am Collegium Helveticum verbringen. 5 Die Fellows haben Anrecht auf einen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten des Collegium Helveticum. 6 Engagiert sich ein Fellow nicht im erwarteten Masse für das Collegium Helveticum oder entsprechen seine wissenschaftlichen Leistungen nicht den Erwartungen des Collegium Helveticum, kann die Leiterin oder der Leiter des Collegium Helveticum dem Kuratorium eine Evaluation beantragen. Das Kuratorium kann aufgrund des Ergebnisses einer Evaluation die vorzeitige Beendigung einer Fellowship beschliessen. Art. 5 Assoziierte Fellows
5 Die Versammlung der Fellows wählt die assoziierten Fellows. Stimmberechtigt sind die Fellows und der Leiter des Collegium Helveticum. Als assoziierte Fellows des Collegium Helveticum können ernannt werden: a) herausragender und für transdisziplinäre Forschung und die thematischen Schwerpunkte des Collegium Helveticum qualifizierter wissenschaftlich/künstlerischer Nachwuchs der Trägerhochschulen; b) Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler sowie forschende Künstlerinnen und Künstler aus dem In- und Ausland; c) weitere, für die Aktivitäten des Collegium Helveticum geeignete Personen. d) Die assoziierten Fellows werden für zwei Jahre ernannt. Einmalige Wiederernennung bis zum Ende der jeweiligen Forschungsperiode ist möglich. e) Die assoziierten Fellows treffen sich regelmässig mit den Fellows, beteiligen sich an den Aktivitäten des Collegium Helveticum, nehmen an den regelmässigen Collegiumstreffen teil und engagieren sich in der Betreuung des am Collegium Helveticum tätigen wissenschaftlichen/künstlerischen Nachwuchses. f) Sie können nach Möglichkeit die Infrastruktur des Collegium Helveticum benützen. Sie haben kein Anrecht auf finanzielle Mittel des Collegium Helveticum. Die assoziierten Fellows respektieren die Regulative der ETH Zürich, in deren Räumlichkeiten sich das Collegium Helveticum befindet; sie unterstehen der Personalgesetzgebung ihrer Arbeitgeberin. Art. 6 Assoziierte Mitglieder Der Leiter des Collegium Helveticum entscheidet nach Anhörung und Rücksprache mit der Versammlung der Fellows über die Ernennung und Dauer der infrastrukturellen Einbindung der assoziierten Mitglieder. Als assoziierte Mitglieder des Collegium Helveticum können ernannt werden: a) herausragender und für transdisziplinäre Forschung und die thematischen Schwerpunkte des Collegium Helveticum qualifizierter wissenschaftlich/künstlerischer Nachwuchs der Trägerhochschulen; b) herausragende Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler sowie forschende Künstlerinnen und Künstler aus dem In- und Ausland; Für den Status von akademischen Gästen (gemäss Art. 0 dieser Geschäftsordnung) gelten die entsprechenden ETH Richtlinien für das Einladen von Gastprofessoren/-professorinnen, akademischen Gästen und Gastreferentinnen/-referenten. c) Die assoziierten Mitglieder sind im Rahmen der strategischen Projektausrichtung des Collegium Helveticum aktiv eingebunden und beteiligen sich am wissenschaftlichen Diskurs des Collegium Helveticum. Aktuell in Revision
6 d) Die assoziierten Mitglieder respektieren die Regulative der ETH Zürich, in deren Räumlichkeiten sich das Collegium Helveticum befindet; Sie können nach Möglichkeit die Infrastruktur des Collegium Helveticum benützen und werden infrastrukturell mittels Vereinbarung Aufenthalt mit Arbeitsplatz (begründet kein Arbeitsverhältnis) am Collegium eingebunden. e) Sie haben kein Anrecht auf finanzielle Mittel des Collegium Helveticum oder eine Anstellung bei einer der Trägerhochschulen. Sie unterstehen der Personalgesetzgebung ihrer Arbeitgeberin. Art. 7 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer Sofern die Leitung des Collegium kein Professor/keine Professorin der ETH ist, übernimmt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer die Personalverantwortung für die Mitarbeitenden am Collegium Helveticum. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist im Zeitpunkt der Errichtung dieser Geschäftsordnung bei der ETH Zürich angestellt und untersteht den entsprechenden personalrechtlichen Regelungen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist stellvertretende Budgetverantwortliche/ stellvertretender Budgetverantwortlicher. Sie ist in personalrechtlicher Hinsicht der Rektorin unterstellt (Art. 5 Abs. Vereinbarung). Art. 8 Stipendiatinnen und Stipendiaten des Collegium Helveticum Das Collegium Helveticum kann Stipendien vergeben. Die Auswahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten erfolgt durch die Versammlung der Fellows. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten werden in die laufenden Forschungsprojekte des Collegium Helveticum integriert. Ihre Auswahl erfolgt themenbezogen. Die Kriterien der Stipendienvergabe werden separat geregelt. Art. 9 Doktorierende Doktorierende der ETH Zürich, der Universität Zürich und Angehörige der Zürcher Hochschule der Künste, die an einer ausländischen Hochschule promovieren, können im Rahmen ihrer Doktorarbeit an Forschungsprojekten des Collegium Helveticum mitarbeiten. Die Promotion erfolgt durch dasjenige Departement der ETH Zürich oder diejenige Fakultät der Universität Zürich, in der die oder der Doktorierende eingeschrieben ist. Art. 0 Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sowie akademische Gäste
7 Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sowie akademische Gäste des Collegium Helveticum werden mit Bezug auf die jeweiligen Jahresthemen und Forschungsprojekte des Collegium Helveticum durch eine der Trägerhochschulen eingeladen nach den für die einladende Einheit geltenden Regelungen. Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sowie akademische Gäste können von allen Angehörigen der ETH, der Universität Zürich und der Zürcher Hochschule der Künste vorgeschlagen werden. Über die Einladung entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Collegium Helveticum in Absprache mit den Fellows. Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sowie akademische Gäste beteiligen sich an der Betreuung der am Collegium Helveticum tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Sie haben Anspruch auf einen Arbeitsplatz am Collegium Helveticum.
8 B. Organe Art. Kuratorium Das Kuratorium waltet als Aufsichtsorgan des Collegium Helveticum; es ist gegenüber der Schulleitung der ETH Zürich und der Universitätsleitung bzw. der Leitung der Zürcher Hochschule der Künste rechenschaftspflichtig. Das Kuratorium besteht aus den Rektorinnen oder Rektoren der Trägerhochschulen sowie einer weiteren, von diesen ernannten Person. Die Leiterin oder der Leiter des Collegium Helveticum nimmt als nicht stimmberechtigtes Mitglied an den Sitzungen des Kuratoriums teil. Das Kuratorium konstituiert sich selbst. Es tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr. Beschlüsse des Kuratoriums sind einstimmig zu fällen. Das Kuratorium hat insbesondere die folgenden Aufgaben: a. Nominierung der Leiterin oder des Leiters des Collegium Helveticum zuhanden der Schulleitung der ETH Zürich, der Leitung der Universität Zürich sowie der Zürcher Hochschule der Künste; b. Wahl der Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters des Collegium Helveticum; c. Wahl der Fellows; d. Wahl des Beirats auf Antrag der Leiterin oder des Leiters des Collegium Helveticum; e. Genehmigung der Geschäftsordnung; f. Genehmigung des Jahresbudgets und des Jahresabschlusses auf der Basis der Finanzzusprachen der Trägerhochschulen; g. Genehmigung und Weiterleitung des jährlichen Rechenschaftsberichtes an die Schulleitungen der Trägerhochschulen; h. Genehmigung und Weiterleitung von Anträgen an die Schulleitungen der Trägerhochschulen. Art. Beirat Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten, welche die Disziplinen der drei Trägerhochschulen vertreten, diesen Hochschulen aber nicht angehören müssen. Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch das Kuratorium auf Antrag der Leiterin oder des Leiters des Collegium Helveticum für die Amtszeit des Leiters oder der Leiterin. Sie beraten diesen oder diese in strategischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Belangen. Der Beirat tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr. Art. Geschäftsleitung Der Geschäftsleitung gehören nebst der Leiterin oder dem Leiter in der Rolle als Vorsitzende oder Vorsitzender und im Falle, dass die Leitung des Collegium kein Professor/keine Professorin der ETH ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer an. Es können gemäss Ernennung durch die Leiterin oder den Leiter weitere Mitglieder der Geschäftsleitung angehören: a. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter;
9 b. die Leiterin oder der Leiter Öffentlichkeitsarbeit. Die Geschäftsleitung hat die folgenden Aufgaben: a. Planung und Koordination der Forschungsaktivitäten, Vermittlungs-, Beratungsaktivitäten sowie der Kooperationen des Collegium Helveticum; b. Erstellung der Jahresplanung; c. Erstellung des Jahresbudgets bzw. Jahresabschlusses (wie dieser in den ETH-Anweisungen zum Jahresabschluss vom Vizepräsidium Finanzen und Controlling vorgegeben sind) auf der Basis der Finanzzusprachen der Trägerhochschulen zuhanden des Kuratoriums; Erstellung des Rechenschaftsberichtes zuhanden des Kuratoriums; d. Erarbeitung von Anträgen, welche an das Kuratorium zuhanden der Schulleitungen der Trägerhochschulen weitergeleitet werden; Art. Versammlung der Fellows Der Versammlung der Fellows gehören an: mit Sitz und Stimme: a. die Fellows; b. die Leiterin oder der Leiter des Collegium Helveticum; als beratende Mitglieder: c. die assoziierten Fellows; d. gemäss Entscheid der Leiterin oder des Leiters: die Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters; die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer; die Leiterin oder der Leiter Öffentlichkeitsarbeit; die wissenschaftlichen Koordinatorinnen und/oder die Koordinatoren. Die Aufgaben der Versammlung der Fellows umfassen: a. die Beratung der Leiterin oder des Leiters hinsichtlich der Aktivitäten des Collegium; b. Empfehlung über die Zulassung von Projekten z.hd. des Leiters, der Leiterin; c. Vorschläge zur Ernennung von assoziierten Mitgliedern des Collegium Helveticum z.hd. des Leiter, der Leiterin; d. die Vergabe von Stipendien auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Collegium Helveticum. Die Versammlung der Fellows tagt mindestens einmal pro Semester und wird vom Leiter oder der Leiterin einberufen. Die Versammlung der Fellows ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Leiter oder die Leiterin den Stichentscheid. jährliche Saldenbestätigung: dieser Rechnungsabschluss zeigt die effektiven Ausgaben im Vergleich zum zugeteilten Budget (Soll-Ist-Vergleich) des jeweiligen Ressorts bzw. Bereichs für das zurückliegende Kalenderjahr und ist formaler Bestandteil der jährlichen Rechenschaftspflicht über die Verwendung der den Einheiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Mittelbewirtschaftung zugesprochenen Budgetmittel.
10 Art. 5 Collegiumsversammlung Der Collegiumsversammlung gehören sämtliche Angehörige des Collegium Helveticum gemäss Art. - an. Die Versammlung tagt mindestens einmal pro Semester und dient der Orientierung über die laufenden Geschäfte und Forschungsvorhaben des Collegium Helveticum. Sie wird von der Leiterin oder vom Leiter des Collegium Helveticum einberufen. Im Anschluss findet das Projektkolloquium statt. Es dient dazu, den Stand der einzelnen Projekte und Teilprojekte darzustellen und in offener Runde zu diskutieren.. FINANZEN UND INFRASTRUKTUR Art. 6 Rechtsform Gestützt auf die Vereinbarung zwischen der ETH Zürich, der Universität Zürich und der Zürcher Hochschule der Künste betreffend Collegium Helveticum vom. April 06 bilden die Parteien grundsätzlich eine einfache Gesellschaft nach Art. 50 f. OR. Die Gesellschaft verfügt über gemeinsame Finanzmittel, die durch das Collegium Helveticum, das organisatorisch der ETH Zürich angegliedert ist, verwaltet werden. Die Unabhängigkeit der Partnerinstitutionen bezüglich Forschung und Lehre bleibt gewahrt. Sie unterliegen in keinem durch diesen Gesellschaftsvertrag berührten Punkt einem Konkurrenzverbot. Art. 7 Budgetmittel Die finanzielle Beteiligung der Trägerhochschulen sowie die Zuteilung finanzieller Mittel aus dem Globalbudget des Collegium Helveticum sind Gegenstand der Vereinbarung zwischen der ETH Zürich, der Universität Zürich und der Zürcher Hochschule der Künste betreffend Collegium Helveticum vom. April 06. Das Jahresbudget des Collegium Helveticum auf der Basis der Finanzzusprachen der Trägerinstitutionen wird vom Kuratorium genehmigt. Art. 8 Drittmittel Die Ausgabekompetenzen und Zeichnungsberechtigung ist Gegenstand der Vereinbarung zwischen der ETH Zürich, der Universität Zürich und der Zürcher Hochschule der Künste betreffend Collegium Helveticum vom. April 06 (vgl. Art. 8). Art. 9 Infrastruktur RSETHZ.5. RSETHZ.5.
11 Die Zuteilung der Infrastruktur ist Gegenstand der Vereinbarung zwischen der ETH Zürich, der Universität Zürich und der Zürcher Hochschule der Künste betreffend Collegium Helveticum vom. April Art. 0 Immaterialgüterrechte Die Immaterialgüterrechte an den Ergebnissen im Rahmen der Forschung im Collegium Helveticum werden projektbezogen geregelt.. QUALITÄTSSICHERUNG Art. Qualitätssicherung Die Regelung der Qualitätssicherung ist Gegenstand der Vereinbarung zwischen der ETH Zürich, der Universität Zürich und der Zürcher Hochschule der Künste betreffend Collegium Helveticum vom. April 06 6 Die Evaluation erfolgt im Auftrag des Kuratoriums durch eine externe Kommission. Die Zusammensetzung der Kommission und die Kriterien für die Evaluation werden vom Kuratorium definiert. Die Schulleitung der ETH Zürich, die Universitätsleitung sowie die Leitung der Zürcher Hochschule der Künste entscheiden über die Weiterführung oder die Auflösung des Collegium Helveticum, basierend auf den Ergebnissen des Evaluationsberichts. 5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. Aufhebung bisherigen Rechts Die Geschäftsordnung vom. August 005 wird aufgehoben. Art. Inkrafttreten, Geltungsdauer Die Geschäftsordnung tritt mit der Genehmigung durch das Kuratorium. Oktober 06 in Kraft. 5 RSETHZ.5. 6 RSETHZ.5.
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