Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes. Stand:

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1 Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I, 778, 2014 I, 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I, 890) I. Übersicht Stand: Nr. Aktuell Neu 1. 4 Umfang der Übertragung 1.1 (1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind. 4 Umfang der Übertragung 1.2 (2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen, Freiheitsentziehungen anzudrohen oder anzuordnen, sofern es sich nicht um Maßnahmen zur Vollstreckung a) einer Freiheitsstrafe nach 457 der Strafprozessordnung oder einer Ordnungshaft nach 890 der Zivilprozessordnung, b) einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach 463 der Strafprozessordnung oder c) der Erzwingungshaft nach 97 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten handelt. Freiheitsentziehungen anzudrohen oder anzuordnen, sofern es sich nicht um Maßnahmen zur Vollstreckung a) einer Freiheitsstrafe nach 457 der Strafprozessordnung oder einer Ordnungshaft nach 890 der Zivilprozessordnung, b) einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach 463 der Strafprozessordnung oder c) der Erzwingungshaft nach 97 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten handelt. 1.5 (3) Hält der Rechtspfleger Maßnahmen für geboten, zu denen er nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht befugt ist, so legt er deswegen die Sache dem Richter zur Entscheidung vor. (3) Hält der Rechtspfleger Maßnahmen für geboten, zu denen er nach Absatz 2 nicht befugt ist, so legt er deswegen die Sache dem Richter zur Entscheidung vor. 1

2 2. 7 Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege 7 Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege Bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zuständigkeit durch Beschluss. 2 Der Beschluss ist unanfechtbar. 2 Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2 Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter Aufhebung von Richtervorbehalten 4.1 (1) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den vorstehenden Vorschriften bestimmten Richtervorbehalte ganz oder teilweise aufzuheben, soweit sie folgende Angelegenheiten betreffen: 19 Aufhebung von Richtervorbehalten die Geschäfte nach 14 Absatz 1 Nummer 9 und 10 sowie 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers auf Grund der 1896 und 1908a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen auf Grund der 1903 bis 1905 und 1908d des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von 278 Absatz 5 und 283 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen; 1. die Geschäfte nach 14 Absatz 1 Nummer 9 und 10 sowie 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, soweit sie nicht die Verrichtungen auf Grund der 1903 bis 1905 und 1908d des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von 278 Absatz 5 und 283 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen; 2

3 die Geschäfte nach 16 Absatz 1 Nummer 1, soweit sie den nach 14 Absatz 1 Nummer 9 und 10 dieses Gesetzes ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen; 2. die Geschäfte nach 16 Absatz 1 ; die Geschäfte nach 16 Absatz 1 Nummer 2; die Geschäfte nach 16 Absatz 1 Nummer 5, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat; die Geschäfte nach 16 Absatz 1 Nummer 6 und 7; die Geschäfte nach 17 Nummer die Geschäfte nach 17 Nummer die Geschäfte nach 18 Absatz 1 Nummer 1 und 3, soweit sie Insolvenzen natürlicher Personen betreffen, und nach den 315 bis 334 der Insolvenzordnung die Geschäfte nach 18 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen (2) In der Verordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit bei den Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden. 3

4 4.12 (3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 1 hinsichtlich der Auswahl und Bestellung eines Betreuers Gebrauch gemacht wird, sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Bestellung eines Betreuers auch für die Anordnung einer Betreuung und Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers nach 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. (3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 1 isoliert hinsichtlich der Auswahl und Bestellung eines Betreuers Gebrauch gemacht wird, sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Bestellung eines Betreuers auch für die Anordnung einer Betreuung und Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers nach 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden b Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle 5.1 (1) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende nach diesem Gesetz vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen: die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach den 346, 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( 3 Nummer 2 Buchstabe c); 36b Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach 700 Absatz 1 in Verbindung mit 339 Absatz 2 der Zivilprozessordnung sowie der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird ( 20 Nummer 1); die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen ( 20 Absatz 1 Nummer 12 und 13); die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in den Fällen des 733 der Zivilprozessord 4

5 nung ( 20 Nummer 12); die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ( 20 Nummer 13); Die Geschäfte nach 20 Absatz die Geschäfte nach die Geschäfte nach Die Geschäfte nach 24a mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Beratungshilfe nach 10 Absatz 4 des Beratungshilfegesetzes die der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen ( 31 Absatz 2); hierzu gehört nicht die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen. 8. die der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen ( 31 Absatz 2); hierzu gehört nicht die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen (2) 1 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind. 2 Die Vorschriften über die Vorlage einzelner Geschäfte durch den Rechtspfleger an den Richter oder Staatsanwalt ( 5, 28, 31 Absatz 2a und 2b) gelten entsprechend (3) Bei der Wahrnehmung von Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann in den Fällen der 694, 696 Absatz 1, 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung eine Entscheidung des Prozessgerichts zur Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ( 573 der Zivilprozessordnung) nicht nachgesucht werden. 5

6 5.15 (4) 1 Bei der Wahrnehmung von Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 entscheidet über Einwendungen gegen Maßnahmen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Rechtspfleger, an dessen Stelle der Urkundsbeamte tätig geworden ist. 2 Er kann dem Urkundsbeamten Weisungen erteilen. 3 Die Befugnisse des Behördenleiters aus den 145, 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt. (4) 1 Bei der Wahrnehmung von Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 entscheidet über Einwendungen gegen Maßnahmen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Rechtspfleger, an dessen Stelle der Urkundsbeamte tätig geworden ist. 2 Er kann dem Urkundsbeamten Weisungen erteilen. 3 Die Befugnisse des Behördenleiters aus den 145, 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt 6

7 II. Begründung 1. Allgemeines Vorrangiger Anlass für den Entwurf ist die Einsicht, dass die Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) und hier insbesondere die parallele Einführung der elektronischen Akte die Aufgabenfelder und Arbeitsabläufe innerhalb der Gerichte und Staatsanwaltschaften erheblich verändern werden. Die Folgen für die Personalstruktur zunächst und vor allem der Gerichte werden gravierend sein und durch die demografisch bedingten Verschiebungen noch verstärkt werden. Damit wird eine Binnenreform der Justiz zwingend erforderlich und ein wesentlicher Beitrag zur Gewährleistung einer funktionsfähigen und bürgernahen Justiz. Dieser Diskussionsentwurf verfolgt inhaltlich das Ziel, die Aufgaben der Richter, Rechtspfleger und Urkundsbeamten so abzugrenzen, dass der Abstimmungs- und Rückkoppelungsbedarf möglichst gering und die Nachvollziehbarkeit für den Rechtssuchenden möglichst groß sind. Auch und gerade für die Justiz gilt: Transparenz schafft Akzeptanz. Um dieses Ziel zu erreichen, bietet es sich also an, 1:1-Zuordnungen zu schaffen und die Fälle der Zuständigkeitsspaltung auf das zwingend gebotene Maß zu begrenzen. Für die Richtervorbehalte bedeutet das, richterliche Zuständigkeiten auf dem Gebiet der freiwilligen Rechtspflege nur noch dort aufzustellen, wo verfassungsrechtlich nötig ist. Für die Abgrenzung zwischen Rechtspfleger und Urkundsbeamten bietet es sich dagegen an, dem Urkundsbeamten neben der klassischen Beurkundung die Aufgaben des gerichtlichen Kostenwesens zu eröffnen. Technisch sieht der Entwurf die Ausweitung der bestehenden Öffnungsklauseln der 19, 36b RPflG vor. Bislang wurde von den bestehenden Öffnungsklauseln durch die Länder zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in sehr unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht. Auch die Auswirkungen des Elektronischen Rechtsverkehrs werden aufgrund der Gestaltungsspielräume der Länder zu unterschiedlichen Zeiten eintreten. Deshalb erscheint die Ausweitung der bestehenden Öffnungsklauseln gegenüber einer unmittelbaren Veränderung der funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers bzw. des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorzugswürdig. Lediglich dort, wo verfahrensübergreifende Richtervorbehalte ihre Rechtfertigung verloren haben, sollen diese unmittelbar aufgehoben werden. 2. Zu den einzelnen Bestimmungen a) Zu Nr. 1.3 Der Richtervorbehalt ist weder verfassungsrechtlich noch sonst geboten. Die historische Rechtfertigung, die Beeidigung müsse wegen ihrer Bedeutung dem Richter vorbehalten bleiben (BT- Drs. I/3839, S. 17), ist durch die Rechtsentwicklung überholt, eine nachteilige Wirkung nicht zu erwarten. Vielmehr erscheint der Richtervorbehalt angesichts der Übertragung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung auf den Gerichtsvollzieher anachronistisch. Inhaltlich spricht im Gegenteil gerade der Erhalt der erhofften Wirkung einer Beeidigung für die Abschaffung des Richtervorbehalts in den dem Rechtspfleger übertragenen Verfahren. Denn die nötige Unterbrechung einer Vernehmung mit dem Hinweis, zunächst einer richterliche Entscheidung über die Beeidigung herbeiführen zu müssen, ist in der Regel wenig geeignet, den Vernommenen positiv zu beeindrucken. b) Zu Nr. 1.4 Redaktionelle Folgeänderung. c) Zu Nr. 1.5 Redaktionelle Folgeänderung. d) Zu Nr. 2.2 Die historische Begründung der Unanfechtbarkeit mit dem Bedürfnis nach einer schnellen Entscheidung (BT-Drs. V/3134, S. 18) überzeugt jedenfalls heute nicht mehr. Vielmehr besteht im Interesse der Rechtssicherheit ein wenigstens ebenso großes Bedürfnis nach einer einheitlichen Praxis der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Richter und Rechtspfleger. Eben die wird aber durch den Ausschluss obergerichtlicher Entscheidungen verhindert, ohne dass diese ein- 7

8 seitige Lösung ausschließlich zugunsten der Schnelligkeit notwendig wäre. Vielmehr kann durch die vorgesehene Einführung der sofortigen Beschwerde ein wesentlich angemessenerer Ausgleich zwischen Schnelligkeit und Richtigkeit erreicht werden. e) Zu Nr. 3.2 Der Richtervorbehalt für Befangenheitsentscheidungen ist ein Relikt aus der Frühzeit des Rechtspflegers. Mag er dem Status des Rechtspflegers nach den Kodifizierungen von 1957 und 1969 angemessen gewesen sein, seit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom (BGBl. I, 2030) ist sie es nicht mehr. Der Rechtspfleger ist durch die praktisch vollständige Abschaffung der Rechtspflegererinnerung sowie der Evokations- und Revokationsrechte eigeneständiges Organ der Rechtspflege, dessen Zuständigkeit von wenigen Ausnahmen abgesehen nicht mehr im Ermessen seines Richters liegt. Damit ist es nur konsequent, wenn der Rechtspfleger selbst über seine Befangenheit entscheidet. Die Anlehnung an die Entscheidung durch den Vorgesetzten nach 21 I VwVfG ist nicht mehr zeitgemäß und auch nicht sachdienlich. f) Zu Nr. 4.2: 19 Abs. 1 Nr. 1 Die Richtervorbehalte in Betreuungssachen sollen weitestgehend aufgehoben werden. Einzige Ausnahme sind Entscheidungen, die unmittelbar in die Freiheit oder körperliche Unversehrtheit des Betreuten eingreifen sowie Entscheidungen betreffend die Anordnung, Änderung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts. Schwerpunkt der Änderung ist damit die Übertragung der Entscheidung über die Anordnung der Betreuung sowie - mit Ausnahme des Einwilligungsvorbehalts - über den Umfang des Wirkungskreises auf den Rechtspfleger. Durch diese Grenzziehung wird eine auch für den rechtsuchenden Bürger nachvollziehbare und transparente Abgrenzung der richterlichen Zuständigkeit von der des Rechtspflegers geschaffen. Zugleich wird die Anzahl der Schnittstellen und Redundanzen erheblich reduziert und damit der Einsatz der personellen Ressourcen der Justiz wesentlich effizienter. g) Zu Nr. 4.3 und 4.11: 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Die Richtervorbehalte in Nachlass- und Teilungssachen sollen vollständig aufgehoben werden können. Zwar handelt es sich dabei bei den betroffenen Angelegenheiten um Entscheidungen über sich widersprechende Anträge. Ein verfassungsrechtlich gebotener Richtervorbehalt lässt sich hieraus allerdings nicht herleiten. Dies dürfte bereits daraus folgen, dass die Entscheidungen nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind. Im Übrigen entscheidet der Rechtspfleger bereits seit langem erfolgreich und mit hoher Akzeptanz in streitigen Erbscheinsverfahren nach gesetzlicher Erbfolge. Es spricht also rechtlich nichts für eine Beibehaltung, verfahrensökonomisch aber vieles für eine Abschaffung der wenig effizienten Zuständigkeitsteilung. Den üblichen Qualitätsbedenken ist entgegen zu halten, dass von der Öffnungsklausel nötigenfalls auch gestaffelt Gebrauch gemacht werden kann und dort, wo der Rechtspfleger noch nicht für das Erbscheinsverfahren nach gewillkürter Erbfolge zuständig ist, zunächst die nichtstreitigen Verfahren übertragen werden können. Im Übrigen ist festzustellen, dass die bisherige Nutzung der Öffnungsklausel zu keinerlei Qualitätsverlusten geführt hat. Die bereits bestehenden Öffnungsklauseln der Nummern 3 bis 5 sind davon umfasst und damit entbehrlich. h) Zu Nr. 4.8 und 4.9: 19 Abs. 1 Nr. 4, 5 neu Die bisherige Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Richter und Rechtspfleger ist reformbedürftig. Der hohe Abstimmungsbedarf lässt sich zwanglos dadurch auf nahe Null reduzieren, dass dem Rechtspfleger die Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen übertragen werden. Gleiches gilt für die besonderen Insolvenzverfahren nach den 315 ff. InsO. Damit entfallen die Abgrenzungsprobleme zwischen IN- und IK-Verfahren und die Zuständigkeitssplittung innerhalb eines Verfahrens zugunsten einer effizienten und transparenten Aufgabenteilung. 8

9 i) Zu Nr. 4.12: 19 Abs. 3 Die oben zu Nr. I.4.2 vorgesehene Ausweitung der Öffnungsklausel schließt nicht aus, dass Länder nur teilweise von ihr Gebrauch machen und die Zuständigkeiten für die Anordnung der Betreuung sowie die für die Auswahl und Bestellung des Betreuers weiterhin auseinanderfallen. Das Regelungsbedürfnis für 19 Abs. 3 besteht also für diese Fälle fort. j) Zu Nr. 5.4 bis 5.6: 36b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 neu sowie Nr. 3 und 4 alt Der Entwurf verfolgt das Ziel, alle der Sache nach beurkundenden Tätigkeiten grundsätzlich dem Urkundsbeamten zuzuweisen. Dies bedeutet für die Klauselerteilung, dass die Möglichkeit einer vollständigen Übertragung auf den Urkundsbeamten eröffnet werden soll. Die Öffnungsklauseln der Nummern 3 und 4 betreffend die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen werden davon umfasst und sind damit entbehrlich. k) Zu Nr. 5.7, 5.8 und 5.10: 36b Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 5 und 7 neu Neben den klassischen Aufgaben der Beurkundung sollen dem Urkundsbeamten grundsätzlich alle Aufgaben des gerichtlichen Kostenwesens übertragen werden. Damit ist neben den Aufgaben des Kostenbeamten vor allem die Festsetzung der Kosten nach den 103 ff. ZPO und nach 11 RVG umfasst, und darüber hinaus auch die Entscheidung über die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe. Ferner die amtsgerichtlichen Geschäfte der Beratungshilfe mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Beratungshilfe. Es erscheint unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten nicht sinnvoll, dass Kostenwesen funktionell aufzuspalten. Auch inhaltlich ist nicht ersichtlich, weshalb eine solche Trennung erforderlich sein sollte. Seit geraumer Zeit sind Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes erfolgreich mit den Aufgaben des Kostenbeamten und in einigen Ländern sogar mit der Festsetzung der Anwaltsgebühren gegen die Staatskasse betraut. l) Zu Nr. 5.9: 36b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 neu Die Beurkundung von Anträgen ist das ureigenste Geschäft des Urkundsbeamten und soll daher auch wieder dort angesiedelt werden. Gerade im Zusammenspiel mit der Öffnungsklausel betreffend die Beratungshilfesachen dürften sich nicht unerhebliche Synergien ergeben. m) Zu Nr. 5.11: 36b Abs. 1 S. 1 Nr. 8 (bisher: Nr. 5) Redaktionelle Folgeänderung. n) Zu Nr. 5.15: 36b Abs. 4 S. 1 Redaktionelle Folgeänderung. 9

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