VO STRAFRECHT Besonderer Teil

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1 VO STRAFRECHT Besonderer Teil 2. Einheit Wintersemester 2018/19 Susanne Reindl-Krauskopf

2 II. Delikte gegen Leib und Leben

3 A. Fahrlässigkeitsdelikte Fahrlässige Körperverletzung ( 88) Leichte KV - einfache Fahrlässigkeit Verletzung: Eingriff in körperl Integrität mit Substanzbeeinträchtigung Gesundheitsschädigung: Funktionsstörung mit Krankheitswert Straflosigkeitsgründe nach Abs 2 Kein grob fahrlässiges Handeln UND (!) Angehörigenprivileg Abs 2 Z 1 oder 14-Tage-Regelung Abs 2 Z 2 oder Medizinerprivileg Abs 2 Z 3

4 A. Fahrlässigkeitsdelikte Leichte KV - grobe Fahrlässigkeit Abs 3 grob fahrlässiges Handeln ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig, so dass Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar Verletzung wie Abs 1 Fahrlässige schwere KV Abs 4 Fall 1 Schwere der Verletzung Gesundheitsschädigung / Berufsunfähigkeit > 24 Tage / an sich schwere KV Fall 2 Schwere der Verletzung und grob fahrlässiges Handeln Fall 3 grob fahrl. schw. KV einer größeren Zahl von Menschen

5 B. Vorsatzdelikte Vorsätzliche KV ( 83) Vorsätzliches Erfolgsverursachungsdelikt Abs 1 Eigentl. Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination Abs 2 Vorsätzliche Misshandlung + fahrlässige Verletzung = strafbar Beide Fälle als Grunddelikt für Qualifikationen möglich Abs 3: KV an Mitarbeitern von öffentlichen Beförderungsunternehmen

6 B. Vorsatzdelikte Schwere Körperverletzung ( 84) Nach Schwere des Erfolgs Strafdrohung differenziert nach Grunddelikt 83 Abs 1 ( 84 Abs 4) od Abs 2 ( 84 Abs 1) Nach Handlungsunwert Besondere Tatopfer: Beamter, Zeuge, SV wg / während Tätigkeit (Abs 2) Tatwiederholung mit erheblicher Gewalt (Abs 3) Lebensgefährliche Weise Abs 5 Z 1 Verabredete Verbindung mit mind 2 Personen Abs 5 Z 2 Besondere Qualen Abs 5 Z 3

7 B. Vorsatzdelikte Weitere Qualifikationen zur vorsätzlichen leichten KV Strafdrohung abhängig vom Grunddelikt 83 Abs 1 od Abs 2 Schwere Dauerfolgen - 85 Todesfolge - 86 Absichtliche schwere KV ( 87) Grunddelikt Abs 1: Absichtlichkeit Qualifikationen Abs 2

8 C. Beispiele 1. A steht an der Straßenkreuzung, als sie von einer Wespe attackiert wird. Um sie zu verscheuchen schlägt sie wild um sich. Dabei trifft sie auch X, was sie freilich gar nicht wollte. X stolpert aufgrund des Schlages, stürzt und verstaucht sich den Knöchel leicht. 2. Wie 1., allerdings hat A die Gelegenheit ganz gezielt genützt, um X eine zu verpassen. Sie wollte allerdings nicht, dass X sich dabei verletzt. 3. Der Auftragstäter A soll X eine Abreibung verpassen. Gezielt schlägt er mit einer Eisenstange auf ihn ein, um X sämtliche Rippen zu brechen. 4. A schlägt den Polizisten P nieder, der ihn gerade verhaften will, um flüchten zu können. P wird dabei leicht verletzt.

9 D. Gefährdungsdelikte Konkrete Gefährdungsdelikte Aussetzung ( 82) Gefährdung der körperlichen Sicherheit ( 89) Abstrakte Gefährdungsdelikte Raufhandel ( 91) Quälen, Vernachlässigen oder Überanstrengung unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen ( 92 und 93)

10 D. Gefährdungsdelikte Gefährdung der körperlichen Sicherheit ( 89) Herbeiführung einer konkreten Gefahr für Leben, Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen Vorsätzliche, grob fahrlässige und fahrlässige Begehung isd 81 Abs 2 gleichgestellt Subsidiär zu Verletzungsdelikten

11 D. Gefährdungsdelikte Raufhandel ( 91) Teilnahme an einer Schlägerei 91 Abs 1 Schwere KV als objektive Bedingung der Strafbarkeit Teilnahme an einem Angriff mehrerer 91 Abs 2 Leichte KV ausreichend als objektive Bedingung der Strafbarkeit Teilnahme an Schlägerei/ Angriff mehrerer bei Sportgroßveranstaltung 91 Abs 2a Teilnahme an sich schon strafbar, keine KV erforderlich Ausschluss der Strafbarkeit 91 Abs 3

12 D. Gefährdungsdelikte Tätlicher Angriff auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt ( 91a) Ergänzt 83 Abs 3 für Fälle ohne KV Tätlicher Angriff auf bestimmte Opfer Besonderer Straflosigkeitsgrund des 91a Abs 2

13 E. Unterlassungsdelikte Imstichlassen eines Verletzten ( 94) Sonderdelikt: Nur Verursacher der Verletzung kann unmittelbarer Täter sein! Qualifikation: schwere KV oder Tod -> Unterlassung muss dafür kausal sein (Abs 2) Unzumutbarkeit der Hilfeleistung (Abs 3): Entschuldigungsgrund Subsidiaritätsklausel (Abs 4)

14 E. Unterlassungsdelikte Unterlassen der Hilfeleistung ( 95) Jedermann ist zur Hilfeleistung verpflichtet! Bei Unglücksfall oder Gemeingefahr Weitere Gefahr des Todes oder beträchtlichen KV oder Gesundheitsschädigung Erforderlichkeit der Hilfe Qualifikation (Abs 1): Unterlassung kausal für Tod Zumutbarkeit (Abs 2): Entschuldigungsgrund Hinweis: Gaffer und 81 Abs 1a SPG

15 D. Beispiele 1. A und B gehen gemeinsam auf C los, C wehrt sich. Als die Prügelei in vollem Gange ist, wird durch einen Schlag der unbeteiligte X getroffen. X erleidet dadurch einen komplizierten Nasenbeinbruch. Es kann nicht festgestellt werden, von wem der Schlag gegen X ausging. 2. A fährt durch das Ortsgebiet und hält alle Verkehrsregeln ein: Plötzlich läuft X hinter einem parkenden LKW hervor auf die Fahrbahn. Obwohl A sofort reagiert und bremst, wird X von As Wagen erfasst und bleibt bewusstlos am Straßenrand liegen. Aus Angst vor unangenehmen Konsequenzen und in der Annahme, dass durch nachkommende Verkehrsteilnehmer in Kürze Hilfe geleistet wird, setzt A ohne nachzuschauen seine Fahrt fort. Der nachfolgende B sieht X zwar am Straßenrand liegen, aber um sich bei einem wichtigen Termin nicht zu verspäten und in der Annahme, dass der Verursacher schon Hilfe holt, fährt er ohne anzuhalten weiter.

16 Fahrlässige Körperverletzung - 88 StGB (1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Handelt der Täter nicht grob fahrlässig ( 6 Abs. 3) und ist 1. die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln, 2. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt oder 3. der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes und die Körperverletzung in Ausübung seines Berufes zugefügt worden, so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

17 Körperverletzung - 83 StGB (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt. (3) Wer eine Körperverletzung nach Abs. 1 oder 2 an einer Person, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

18 Schwere Körperverletzung - 84 StGB (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.

19 Schwere Körperverletzung - 84 StGB (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung ( 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht. (3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten ( 83 Abs. 1 oder Abs. 2) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat. (5) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung ( 83 Abs. 1 oder Abs. 2) begeht 1. auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist, 2. mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung oder 3. unter Zufügung besonderer Qualen.

20 Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen - 85 StGB (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange Zeit 1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit, 2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder 3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten, herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. (2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge (Abs. 1) beim Verletzten herbeiführt.

21 Körperverletzung mit Todesfolge - 86 StGB (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (2) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

22 Absichtliche schwere Körperverletzung - 87 StGB (1) Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung ( 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (2) Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge ( 85) nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

23 Gefährdung der körperlichen Sicherheit - 89 StGB Wer vorsätzlich, grob fahrlässig ( 6 Abs. 3) oder fahrlässig unter den in 81 Abs. 2 umschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

24 Raufhandel - 91 StGB (1) Wer an einer Schlägerei tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Schlägerei eine schwere Körperverletzung ( 84 Abs. 1) eines anderen verursacht, wenn sie aber den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. (2) Wer an einem Angriff mehrerer tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn der Angriff eine Körperverletzung eines anderen verursacht, wenn er aber eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn er den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

25 Raufhandel - 91 StGB (2a) Wer an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer in einem Sicherheitsbereich bei einer Sportgroßveranstaltung ( 49a SPG) tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. (3) Der Täter, dem aus der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden kann, ist nicht zu bestrafen.

26 Tätlicher Angriff auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt 91a StGB (1) Wer eine Person, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, während der Ausübung ihrer Tätigkeit tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Person zu der Kontrolloder Lenkungstätigkeit ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder diese gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.

27 Imstichlassen eines Verletzten - 94 StGB (1) Wer es unterläßt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper ( 83) er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. (2) [Qualifikation] (3) Der Täter ist entschuldigt, wenn ihm die Hilfeleistung nicht zuzumuten ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder unter Verletzung anderer überwiegender Interessen möglich wäre. (4) Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn er schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder einer strengeren Strafe bedroht ist.

28 Unterlassung der Hilfeleistung - 95 StGB (1) Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr ( 176) unterläßt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist. (2) Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre.

29 81 Abs 1a SPG Wer durch sein Verhalten oder seine Anwesenheit am Ort einer ersten allgemeinen oder sonstigen Hilfeleistung oder in dessen unmittelbarer Umgebung trotz Abmahnung die öffentliche Ordnung stört, indem er die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder eine sonstige Hilfeleistung im Zusammenhang mit einem Unglücksfall behindert oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigt, die von dem Vorfall betroffen sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

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