VO STRAFRECHT Besonderer Teil

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1 VO STRAFRECHT Besonderer Teil 6. Einheit Wintersemester 2018/19 Susanne Reindl-Krauskopf

2 Vermögensdelikte

3 C. Enteignungsdelikte Veruntreuung ( 133) Tatobjekt = anvertrautes Gut Alleingewahrsam des Täters kein Gewahrsamsbruch! Sachbezügliche Rückstellungs- und Verwendungsverpflichtung Tauschwert! Auch unkörperliche Güter als Tatobjekt? Tathandlung = Zueignen Vorsatzdelikt Präsenter Deckungsfonds Wertqualifikation Abs 2

4 C. Enteignungsdelikte Unterschlagung ( 134) Tatobjekt = gewahrsamsfreies fremdes Gut Gefundenes Gut (Abs 1) Andere Güter (Abs 1) Anschlussunterschlagung (Abs 2) Auch unkörperliche Güter als Tatobjekt? Tathandlung = Zueignen Vorsatzdelikt Wertqualifikation Abs 3

5 C. Enteignungsdelikte Dauernde Sachentziehung ( 135) Tatobjekt = fremde bewegliche Sache Nur Sachen mit Tauschwert? Tathandlung: dauernd aus dem Gewahrsam entziehen Nur bei Gewahrsamsbruch? Vorsatzdelikt Wertqualifikation

6 C. Enteignungsdelikte Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen ( 136) Tatobjekt = Spezielles Fahrzeug Tathandlung = In-Gebrauch-Nehmen Vorsatzdelikt Qualifikationen Art der Fahrzeugerlangung (Abs 2) Wert in Bezug auf verursachten Schaden (Abs 3) Straflosigkeitsgrund Abs 4 Familienangehörige Dienstnehmerprivileg

7 C. Enteignungsdelikte Entwendung ( 141) Privilegierung - Abs 1 bestimmte Delikte Sache geringen Werts Schuldmerkmal: Handeln aus Not Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes Ermächtigungsdelikt (Abs 2)

8 C. Enteignungsdelikte Entwendung ( 141) Straflosigkeit bei Begehung einer Entwendung im Familienkreis (Abs 3) Bezogen auf Bodenerzeugnisse, Bestandteile geringen Werts (Abs 4)

9 C. Enteignungsdelikte 1. X übergibt seinem Anwalt Euro, damit dieser sie an Y weiterleite. Der Anwalt behält das Geld für sich. 2. A findet Euro a) auf der Straße b) in seiner Wohnung. Das Geld gehört dem B. 3. A zieht irrtümlich den Mantel des X beim Weggehen aus dem überfüllten Lokal an. Zu Hause bemerkt er seinen Irrtum. Trotzdem behält er den Mantel. 4. A fährt mit dem Auto des X davon. Er will damit herumfahren und es dann zurückstellen. Als ihm an einer roten Ampel C hinten auffährt und das Auto beschädigt, traut er es sich nicht mehr zurückzustellen. Er bringt es in eine verlassene Kiesgrube, wo es kaum je gefunden werden wird.

10 C. Enteignungsdelikte 5. A liebt Blumen über alles. Als sie durch den Volksgarten geht, pflückt sie daher 5 Rosen, die gerade in schönster Blüte stehen. 6. B hat schon drei Tage nichts gegessen. Als er bei einem Straßenfest bei einem Stand vorbeikommt, der Jausenbrote und Getränke anbietet, greift er in einem günstigen Moment, als ihn niemand beobachtet, zu und stärkt sich; freilich ohne die Brote bezahlen zu können.

11 D. Delikte gegen das Vermögen als Ganzes Übersicht Erpressung vgl schon bei 105 Betrug und verwandte Delikte Untreue und verwandte Delikte

12 D. Delikte gegen das Vermögen als Ganzes 105 vs 144 StGB 1. Die Blumen des B verstellen dem A die Sicht auf die wunderschöne Dorfkirche, weswegen der A ihn anruft und droht: Wenn du nicht sofort die Blumentöpfe weggibst, schieße ich sie mit einem Luftdruckgewehr hinunter. B nimmt die Blumen weg. 2. Nachdem A in der Nacht sein ganzes Geld verspielt hat, klingelt er bei seinem reichen Nachbarn an und droht ihm, dass A dessen Ehefrau von dessen Affäre erzählen wird, wenn er ihm nicht EUR Schweigegeld gibt.

13 D. Delikte gegen das Vermögen als Ganzes Betrug ( 146) Täuschung über Tatsachen Behörden- und Prozessbetrug? Irrtum des Getäuschten Vermögensverfügung des Getäuschten Selbstschädigung! Vermögensschaden Wirtschaftliche Betrachtungsweise Für das Opfer unbrauchbare Sachen? Spenden- und Bettelbetrug? Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung

14 D. Delikte gegen das Vermögen als Ganzes Schwerer Betrug ( 147) Für alle Qualifikationen: Vorsatz erforderlich Verwendung von bestimmten Urkunden, Zahlungsmitteln, Daten, Beweismitteln, Messgeräten (Abs 1 Z 1) Lugurkunden? Ausgabe als Beamter (Abs 1 Z 3) Doping im Sport (Abs 1a) Wertqualifikationen durch Schadenshöhe (Abs 2, Abs 3)

15 D. Delikte gegen das Vermögen als Ganzes Gewerbsmäßiger Betrug ( 148) Gewerbsmäßigkeit - 70 Privilegierung - Notbetrug 150 geringer Schaden Handeln aus Not nicht qualifiziert nach 147, 148 Ermächtigungsdelikt (Abs 2) Straflosigkeit bei Begehung im Familienkreis (Abs 3)

16 Veruntreuung StGB (1) Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer ein Gut veruntreut, dessen Wert Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer ein Gut im Wert von mehr als Euro veruntreut, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

17 Unterschlagung StGB (1) Wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein fremdes Gut, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hat, unterschlägt. (3) Wer ein fremdes Gut unterschlägt, dessen Wert Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer ein fremdes Gut im Wert von mehr als Euro unterschlägt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

18 Dauernde Sachentziehung StGB (1) Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam dauernd entzieht, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer die Tat an einer der im 126 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Sachen oder an einer Sache begeht, deren Wert Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer die Tat an einer Sache begeht, deren Wert Euro übersteigt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

19 Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen StGB (1) Wer ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch nimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer die Tat begeht, indem er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine der in den 129 bis 131 geschilderten Handlungen verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist der Täter zu bestrafen, wenn der durch die Tat verursachte Schaden am Fahrzeug, an der Ladung oder durch den Verbrauch von Betriebsmitteln insgesamt Euro übersteigt; wenn jedoch der Schaden Euro übersteigt, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

20 Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen StGB (4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Berechtigung, über das Fahrzeug zu verfügen, seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Partner, einem Verwandten in gerader Linie, seinem Bruder oder seiner Schwester oder einem anderen Angehörigen zusteht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, oder wenn ihm das Fahrzeug von seinem dazu berechtigten Dienstgeber anvertraut war. Eine bloß vorübergehende Berechtigung kommt nicht in Betracht. An einer solchen Tat Beteiligte ( 12) sind ebenfalls nicht zu bestrafen.

21 Entwendung StGB (1) Wer aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes eine Sache geringen Wertes einem anderen entzieht oder sich oder einem Dritten zueignet, ist, wenn die Tat sonst als Diebstahl, Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung oder Eingriff in fremdes Jagdrecht oder Fischereirecht strafbar wäre und es sich nicht um einen der Fälle der 129, 131, 138 Z 2 und 3 und 140 handelt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

22 Entwendung StGB (3) Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist nicht zu bestrafen. (4) Die rechtswidrige Aneignung von Bodenerzeugnissen oder Bodenbestandteilen (wie Baumfrüchte, Waldprodukte, Klaubholz) geringen Wertes ist gerichtlich nicht strafbar.

23 Erpressung StGB (1) Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist, wenn er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. (2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.

24 Betrug StGB Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

25 Schwerer Betrug Abs 1 und Abs 1a StGB (1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung 1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt oder (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015) 3. sich fälschlich für einen Beamten ausgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.

26 Notbetrug StGB (1) Wer einen Betrug mit nur geringem Schaden aus Not begeht, ist, wenn es sich nicht um einen der Fälle der 147 und 148 handelt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen. (3) Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, begeht, ist nicht zu bestrafen.

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