Aktuelle Kriminalpolitik
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- Curt Bergmann
- vor 7 Jahren
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1 Aktuelle Kriminalpolitik Wintersemester 2016/2017 Dr. Martin Stricker
2 Strafbestimmungen SMG 27. (1) Wer vorschriftswidrig 1. Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, [ ] (2) Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Abs 2a gewerbsmäßig begeht. (5) Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach Abs 3 oder Abs 4 Z 2 vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
3 Strafbestimmungen SMG 28. (1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge ( 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge ( 28b) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
4 Strafbestimmungen SMG 28a. (1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge ( 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. (2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs 1 1. gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs 1 verurteilt worden ist, 3. in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begeht. (4) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs 1 3. in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht.
5 Wichtigste Änderungen im Allgemeinen Teil Gewerbsmäßigkeit ( 70) - Einschränkung der bisherigen Regelung: Gewerbsmäßig begeht eine Tat, wer sie in der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und 1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder 2. zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat oder 3. bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist.
6 Wichtigste Änderungen im Allgemeinen Teil Gewerbsmäßigkeit ( 70) - (2) Ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen ist ein solches, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt. - (3) Eine frühere Tat oder Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Begehung oder Rechtskraft bis zur folgenden Tat mehr als ein Jahr vergangen ist. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet.
7 Wichtigste Änderungen im Allgemeinen Teil - 27 SMG (2a) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer vorschriftswidrig in einem öffentlichen Verkehrsmittel, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, in einem öffentlichen Gebäude oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift einem anderen gegen Entgelt anbietet, überlässt oder verschafft. - 28a Abs 2 Z 1 SMG?
8 Wichtigste Änderungen im Allgemeinen Teil - Allgemein zugängliche Orte: Allgemein zugänglich ist ein Ort, wenn man ihn ohne Erlaubnis betreten kann oder wenn die Erlaubnis dazu jedem, der gewisse Voraussetzungen erfüllt, regelmäßig gewährt wird, zb eine Universitätsbibliothek - Öffentlich ist jedes Gebäude, das einer Gebietskörperschaft gehört, auch wenn es nicht allgemein zugänglich ist. - öffentliche Begehung: Richtwert ab etwa zehn Personen an - Wahrnehmbarkeit durch den größeren Personenkreis, nicht tatsächliche Wahrnehmung. Die Wahrnehmbarkeit muss eine konkrete sein. - Berechtigtes Ärgernis zu erregen: Ärgernis ist eine tiefgreifende Empfindung, die durch die Verletzung eines Wertgefühls hervorgerufen wird und sich gegen die verletzende Handlung oder ihren Urheber richtet. Keine extrem subjektive Auffassung. (1613 IA, XXV. GP)
9 Gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch 12 (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß eine Person Suchtgift mißbraucht, so hat sie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde der Begutachtung [ ] zuzuführen. Die Person hat sich den hiefür notwendigen Untersuchungen zu unterziehen. (2) Ergibt die Begutachtung, daß eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß 11 Abs 2 notwendig ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde [ ] darauf hinzuwirken, daß sich die Person einer [ ] Maßnahme unterzieht. [ ] (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde [ ] kann von der Person, die sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach Abs. 2 unterzieht, verlangen, Bestätigungen über Beginn und Verlauf der Maßnahme vorzulegen.
10 Gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch 13. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass ein Schüler Suchtgift missbraucht, so hat ihn der Leiter der Schule einer schulärztlichen Untersuchung zuzuführen. [ ] Ergibt die Untersuchung, daß eine gesundheitsbezogene Maßnahme gem 11 Abs 2 notwendig ist und ist diese nicht sichergestellt, oder [..] verweigert wird, so hat der Leiter der Schule anstelle einer Strafanzeige davon die Bezirksverwaltungsbehörde [ ] zu verständigen. [ ]
11 Gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch (2a) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Anfangsverdacht [ ] bekannt, dass eine Person eine Straftat nach 27 Abs. 1 und 2 ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen habe, ohne dass diese Person daraus einen Vorteil gezogen habe, so hat die Behörde oder öffentliche Dienststelle an Stelle einer Strafanzeige ( 78 StPO) diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen. (2b) Ergeben Ermittlungen der Kriminalpolizei ausschließlich den in Abs 2a umschriebenen Verdacht, so hat sie diesen auf dem in 24a Abs 1 vorgegebenen Weg der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen sowie der Staatsanwaltschaft darüber zu berichten (Abtretungsbericht).
12 Gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch 14. (1) Steht eine Person, die Suchtgift missbraucht, im Verdacht, eine Straftat nach 27 Abs 1 oder 2 begangen zu haben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur dann Strafanzeige zu erstatten, wenn sich die Person den notwendigen, zweckmäßigen, ihr nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen gem 11 Abs 2 nicht unterzieht. Eine Strafanzeige ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann zu erstatten, wenn sich die betreffende Person der notwendigen Untersuchung gemäß 12 Abs 1 nicht unterzieht. Ist der Staatsanwaltschaft der Verdacht bereits bekannt (Abtretungsbericht, 13 Abs 2b), so sind ihr derartige Weigerungen lediglich mitzuteilen. Besteht Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen des 35 vorliegen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde statt einer Strafanzeige oder Mitteilung sogleich eine Stellungnahme nach 35 Abs 3 Z 2 zu erstatten.
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