JUGEND AUF DROGEN. Alois Birklbauer: Der (straf)rechtliche Umgang mit illegalisierten Substanzen Schwerpunkt Cannabis und Neue Psychoaktive Substanzen
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- Christel Hauer
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1 JUGEND AUF DROGEN Alois Birklbauer: Der (straf)rechtliche Umgang mit illegalisierten Substanzen Schwerpunkt Cannabis und Neue Psychoaktive Substanzen 28. März 2017
2 GLIEDERUNG Einleitung Differenzierte Ahndung von Handlungen mit Cannabis und Neuen Psychoaktiven Substanzen Unterschiede beim Grundsatz Therapie statt Strafe im Suchtmittel- und Psychoaktive-Substanzen-Bereich Autonomieprinzip als Basisvoraussetzung für eine gelingende Therapie und eine sachliche Diskussion Zusammenfassung und Ausblick
3 EINLEITUNG I Grundprinzip aktueller Drogenpolitik : Kriminalisierung im Interesse der Gesundheit Weil sich die Trennlinie zwischen hilfsbedürftigen Konsumenten (Gesundheitsaspekt) und ausnützenden Dealern (Kriminalisierungsaspekt) nur schwer ziehen lässt, sind im Bereich des Suchtmittelgesetzes (SMG) Besitz und selbstlose Weitergabe strafbar ( 27 ff SMG) Eine Ausnahme besteht lediglich für Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff enthalten (vgl 30 Abs 3 SMG) Im Bereich des Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetzes (NPSG) ist der Besitz NICHT kriminalisiert, sondern neben Erzeugung usw nur das Überlassen mit dem Vorsatz, daraus einen Vorteil zu ziehen ( 4 NPSG; im Fokus stehen ausschließlich die Dealer )
4 EINLEITUNG II Helfen statt Strafen als Schutz vor zu starker Kriminalisierung Hilfe statt Strafverfahren, Hilfe statt Strafe und Hilfe statt Strafvollzug als verschiedene Aspekte dieses Grundsatzes zur Abmilderung im Bereich des SMG Hilfe bedeutet vielfach (medizinische, psychologische etc) Therapie Der Umgang mit den Kriminellen soll als Folge ihres Gesundheitsproblems sanft sein Dem NPSG ist der Grundsatz Hilfe statt Strafe fremd; er kann nur indirekt über das allgemeine Straf- / Strafprozessrecht erreicht werden Hintergrund: Es braucht keinen sanften Umgang, weil Kriminelle nach dem NPSG kein Gesundheitsproblem haben (?!?)
5 EINLEITUNG III Helfen statt Strafen klingt zwar liberal, bedingt aber als therapeutischer Ansatz eine Nähe zur Suchtkrankheit mit verschiedenen Herausforderungen Krankheitseinsicht als Voraussetzung für eine Therapierbarkeit Nicht jeder Genuss ist Ausfluss einer Suchtkrankheit Patientenautonomie als Grundprinzip medizinischer Behandlung Zwang, weil ansonsten strafrechtliche Konsequenzen drohen, ist keine gute Voraussetzung für eine Therapie Manche Therapeut_innen lehnen eine Behandlung unter diesen Vorzeichen auch ab
6 DIFFERENZIERTE VERBOTE I Strafbare Begehungsweisen bei Suchtgiften ( 27 SMG) Suchtgift erwerben, besitzen, erzeugen, befördern, einführen, ausführen, einem anderen anbieten, überlassen oder verschaffen Opiummohn, Kokastrauch oder Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbauen psilocin-, psilotin- oder psilocybinhältige Pilze anbieten, überlassen, verschaffen oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs anbauen Qualifikation bei Überschreiten der Grenzmenge ( 28, 28a SMG) Privilegierung bei ausschließlich persönlichem Gebrauch ( 27 Abs 2 SMG) oder Suchtmittelgewöhnung ( 27 Abs 5 SMG)
7 DIFFERENZIERTE VERBOTE II Strafbare Begehungsweisen bei psychotropen Stoffen ( 30 SMG) einen psychotropen Stoff erwerben, besitzen, erzeugen, befördern, einführen, ausführen, einem anderen anbieten, überlassen oder verschaffen Qualifikation bei Überschreiten der Grenzmenge ( 31, 31a SMG) Privilegierung bei ausschließlich persönlichem Gebrauch ( 30 Abs 2 SMG) sowie bei Gewöhnung ( 31 Abs 4 und 31a Abs 4 SMG) Straflosigkeit bei Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff enthalten, für vorteilslose Tathandlungen unterhalb der Grenzmenge ( 30 Abs 3 SMG)
8 DIFFERENZIERTE VERBOTE III Begehungsweisen für Neue Psychoaktive Substanzen ( 4 NPSG) mit dem Vorsatz, daraus einen Vorteil zu ziehen eine neue psychoaktive Substanz erzeugen, einführen, ausführen, einem anderen überlassen oder verschaffen mit dem (weiteren) Vorsatz, dass sie vom anderen oder Dritten zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird Qualifikation bei Todesfolge oder schwerer Körperverletzung einer größeren Zahl von Menschen (Richtwert: zehn; 4 Abs 2 NPSG) Keine Privilegierung
9 DIFFERENZIERTE VERBOTE IV Tathandlung Suchtgift Psychotroper Stoff Neue Psychoaktive Substanz besitzen bis 1 Jahr FS bis 1 Jahr FS --- überlassen bis 1 Jahr FS bis 1 Jahr FS bis 2 Jahre FS persönl. Gebrauch bis 6 Mo FS bis 6 Mo FS --- Handel (Grunddel) bis 5 Jahre FS bis 3 Jahre FS --- Gewerbsmäßigkeit bis 3 Jahre FS Gewöhnung bei Gewerbsmäßigkeit bis 1 Jahr FS
10 DIFFERENZIERTE VERBOTE V Strafbestimmungen bei Suchtgiften ( 27 bis 28a SMG) In der Suchtgiftverordnung (SV) genannte Suchtgifte und psychotrope Stoffe Festlegung der Grenzmenge in der Suchtgiftgrenzmengenverordnung (SGV) entsprechend der Eignung, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (vgl 28b SMG) Strafbestimmungen bei psychotropen Stoffen ( 30 bis 31a SMG) In der Psychotropenverordnung (PV) genannte psychotrope Stoffe Festlegung der Grenzmenge in der Psychotropengrenzmengenverordnung (PGV) entsprechend der Eignung, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (vgl 31b SMG)
11 DIFFERENZIERTE VERBOTE VI Strafbestimmungen bei Neuen Psychoaktiven Substanzen ( 4 NPSG) In der Neue-Psychoaktive-Substanzen-Verordnung (NPSV) genannte Substanzen bzw Substanzklassen Voraussetzung ist auf Grund von bestimmten Tatsachen die Annahme einer missbräuchlichen Verwendung und dass nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung bei ihrer Anwendung eine Gefahr für die Konsument_innen nicht ausgeschlossen werden kann ( 3 NPSG)
12 DIFFERENZIERTE VERBOTE VII Cannabis (Marihuana) / Cannabisharz (Haschisch) Suchtgift nach Anhang I Pkt. I.1.a der Suchtgiftverordnung (SV) Bei Missbrauch Anwendung der 27 bis 28a SMG Grenzmenge = 20 Gramm Reinsubstanz THC (Pkt. 3 des Anhangs zur Suchtgiftgrenzmengenverordnung [SGV]) Neue Psychoaktive Substanzen Substanzen, soweit sie nicht unter das SMG fallen ( 2 Abs 2 NPSG); Nennung der Substanz in SV oder PV schließt Anwendung des NPSG aus Bei fremdgefährlichen Handlungen Anwendung von 4 NPSG
13 GLIEDERUNG Einleitung Differenzierte Ahndung von Handlungen mit Cannabis und Neuen Psychoaktiven Substanzen Unterschiede beim Grundsatz Therapie statt Strafe im Suchtmittel- und Psychoaktive-Substanzen-Bereich Autonomieprinzip als Basisvoraussetzung für eine gelingende Therapie und eine sachliche Diskussion Zusammenfassung und Ausblick
14 THERAPIE STATT STRAFE I Therapie statt Strafe (Strafverfolgung/Strafvollstreckung) Therapie statt Strafverfahren 12 ff SMG 35 SMG Therapie statt Strafe 37 SMG 43 StGB od. 39 SMG Therapie statt Strafvollzug Bedingte Strafnachsicht 40 SMG Tatbegehung Strafanzeige Gesundheitsbehörde [Durchbrechung der Anzeigepflicht] (Vorläufiger) Rücktritt durch StA Urteil (Vorläufige) Einstellung durch Gericht Aufschub des Strafvollzugs durch Gericht Nachträglich bedingte Strafnachsicht
15 THERAPIE STATT STRAFE II Vorrang gesundheitsbehördlicher Intervention vor Strafverfolgung ( Therapie statt Strafverfahren ): 13 Abs 2a SMG (seit ) Bei einer Straftat nach 27 Abs 1 und 2 SMG ausschließlich für den persönlichen Gebrauch oder den vorteilslosen persönlichen Gebrauch eines anderen Geht nicht bei psychotropen Stoffen nach 30 SMG Mitteilung an Gesundheitsbehörde an Stelle einer Strafanzeige ( 78 StPO) zwecks allfälliger gesundheitsbehördlicher Intervention Ergibt sich dieser Umstand erst im Laufe der Ermittlungen: Abtretung des Verfahrens durch die Kriminalpolizei an die Gesundheitsbehörde; Verständigung der Staatsanwaltschaft mit Abtretungsbericht Gesundheitsbehörde hat nach 12 SMG vorzugehen (Untersuchung, bei Bedarf gesundheitsbezogene Maßnahme etc) Gesundheitsbehörde ist KEINE Ersatz-Kriminalpolizei, weil Verstoß gegen das SMG als grundsätzlich nicht für eine strafrechtliche Intervention relevant eingestuft wird
16 THERAPIE STATT STRAFE III Vorrang gesundheitsbehördlicher Intervention vor Strafverfolgung ( Therapie statt Strafverfahren ): 14 Abs 2 SMG (seit ) Gesundheitsbehörde hat Strafanzeige nur dann zu erstatten, wenn sich die Person den notwendigen, zweckmäßigen, ihr nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß 11 Abs 2 SMG oder der notwendigen Untersuchung gemäß 12 Abs 1 SMG nicht unterzieht. Ist der StA ein solcher Umstand bereits bekannt, ist statt einer Anzeige nur eine Mitteilung zu machen, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach 35 SMG ( Therapie statt Strafe ) gleich mit einer entsprechenden Stellungnahme nach 35 Abs 3 Z 2 SMG (allfällige Notwendigkeit einer gesundheitsbezogenen Maßnahme) Kooperationsverweigerung muss nicht unbedingt eine weitere Konsequenz nach sich ziehen, weil StA bei Vorliegen der Voraussetzungen nach 35 SMG (= Verfahrenseinstellung ohne weitere Intervention) vorgehen muss
17 THERAPIE STATT STRAFE IV Therapie statt Strafe ( 35 ff SMG) Ergänzt allgemeine Diversionsbestimmungen ( 198 ff StPO) Diversionsverpflichtung der StA in Fällen von 27 Abs 1 und 2 und 30 SMG bei ausschließlichem Eigengebrauch oder vorteilsloser Gebrauchsermöglichung eines anderen ( 35 Abs 1 SMG) Diversionsverpflichtung der StA bei (bis zu mittelschwerer) Beschaffungskriminalität ( 35 Abs 2 SMG) Therapie nur bei Therapienotwendigkeit ( 35 Abs 6 SMG) Überwachung allfällig angeordneter begleitender Maßnahmen ( 36 SMG) Möglichkeit nachträglicher Verfahrensfortsetzung ( 8 SMG) Diversion durch das Gericht ( 37 SMG) Letztlich zur Korrektur ungerechtfertigter Diversionsverweigerung durch StA
18 THERAPIE STATT STRAFE V Therapie statt Strafvollzug ( 39 f SMG) Vollzugsaufschub einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren für die Dauer von maximal zwei Jahren bei ( 39 Abs 1 SMG) Zwecks gesundheitsbezogener Maßnahme und bei vertretbarer Gefährlichkeit des Rechtsbrechers im Zusammenhang mit Beschaffungskriminalität Widerruf des Vollzugsaufschubs bei Verstößen ( 39 Abs 4 SMG) Nachträglich bedingte Strafnachsicht bei erfolgreicher Therapie ( 40 SMG) Widerruf unter allgemeinen Voraussetzungen (vgl 53 ff StGB) Teilwiderruf als Besonderheit (vgl 40 Abs 3 SMG)
19 THERAPIE STATT STRAFE VI Therapie statt Strafe (Strafverfolgung/Strafvollstreckung) Therapie statt Strafverfahren 12 ff SMG 35 SMG Therapie statt Strafe 37 SMG 43 StGB od. 39 SMG Therapie statt Strafvollzug Bedingte Strafnachsicht 40 SMG Tatbegehung Strafanzeige Gesundheitsbehörde [Durchbrechung der Anzeigepflicht] (Vorläufiger) Rücktritt durch StA Urteil (Vorläufige) Einstellung durch Gericht Aufschub des Strafvollzugs durch Gericht Nachträglich bedingte Strafnachsicht
20 AUTONOMIEPRINZIP I Autonomieprinzip ist DIE tragende Säule medizinisch-therapeutischer Behandlungen ABER: wenig Spielraum für Berücksichtigung von Patientenwünschen als Ausdruck des Autonomieprinzips, wie es für die Einwilligung in medizinische Behandlungen wesentlich ist, im Suchtmittelbereich SMG schützt nach herrschender Ansicht die Volksgesundheit als Universalrechtsgut, dessen Träger die Rechtsgemeinschaft ist, bleibt es der Dispositionsbefugnis des Rechtsträgers entzogen eine Einwilligung kann somit eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung ( 83 ff StGB) ausschließen, nicht jedoch wegen Strafnormen des SMG oder des NPSG ( Ungehorsamsdelikte!!!)
21 AUTONOMIEPRINZIP II Gründe für die Einschränkung des Autonomieprinzips Allenfalls begrenzte Einwilligungsfähigkeit von Süchtigen, die den Schutzgedanken überwiegen lässt Persönliche Einstellung der Rechtsakteure zu Suchtpotential von Stoffen Rechtsprechung lässt bisweilen liberale Ansätze erkennen ein unmissverständliches zum Ausdruck bringen, sich keinesfalls mit der Suchtgiftgewinnung durch den Käufer abfinden zu wollen etwa dergestalt, dass in den Geschäftsbedingungen sich Aussagen finden wie: Der Kunde verpflichtet sich, die Pflanzen zu keinem gesetzwidrigen Zweck zu verwenden, reicht aus, um den Weiterverkauf von Hanfstecklingen nicht zu kriminalisieren (OLG Wien 18 Bs 377/14v vom 8. Jänner 2015 Seite 8 f) das Überlassen von Suchtgift wie auch der Wohnung zum ungestörten Suchtgiftkonsum ist straflose Mitwirkung an eigenverantwortlicher Selbstgefährdung und begründet selbst dann keine Strafbarkeit für den Überlassenden, wenn daraus der Tod eines Drogenkonsumenten resultiert (OGH 12 Os 147/14f vom 5. März 2015 = JSt 2015, 356 mit Anmerkung von Schwaighofer)
22 ZUSAMMENFASSUNG I Durch die Ausweitung des Grundsatzes Therapie statt Strafverfahren im Zuge der Strafrechtsreform 2015 hat der Gesetzgeber versucht, den Gesundheitsaspekt gegenüber dem Kriminalisierungsaspekt hervorzuheben Im Bereich von Cannabis könnte man sogar von einer versteckten Entkriminalisierung sprechen Eine Konfliktlinie mit internationalen Prohibitionsnormen wurde vermieden In Österreich wird eben nicht so heiß gegessen wie gekocht Inwieweit die Grenzziehung zwischen Suchtgiften, psychotropen Stoffen und Neuen Psychoaktiven Substanzen sachgerecht ist, erscheint diskussionsbedürftig, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz Therapie statt Strafe Die in Ansätzen liberale Reformbestrebung stieß nicht auf ungeteilte Zustimmung
23 ZUSAMMENFASSUNG II Reaktion des Gesetzgebers als Gegenschlag (BGBl I 2016/23) 27 Abs 2a SMG (seit ): Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer vorschriftswidrig in einem öffentlichen Verkehrsmittel, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, in einem öffentlichen Gebäude oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift einem anderen gegen Entgelt anbietet, überlässt oder verschafft. Anlassgesetzgebung wird nicht bestritten; das Ärgernis führt zu einer höheren Strafdrohung kriminalpolitische Sinnhaftigkeit ist fraglich, wenn die Sichtbarkeit eines Problems zu einer Strafverschärfung führt Der Hinterhof als Ort der Entkriminalisierung???
24 ZUSAMMENFASSUNG III Generellen politischen Bestrebungen, die Änderungen der Strafrechtsnovelle 2015 zurückzudrängen, sollte dadurch gegengesteuert werden, dass bei aller Schutzbedürftigkeit von Konsument_innen die Grundsätze des Autonomieprinzips nicht aus dem Blick geraten Patientenwohl und wille statt Paternalismus auch in der Drogenpolitik Das Prinzip Therapie statt Strafe in ihren vielfältigen Erscheinungsformen ist zu unterstützen Motivation, Freiwilligkeit und Therapieziele müssen vom Konsensprinzip getragen sein, selbst wenn dies angesichts drohender Strafen auf den ersten Blick ein Widerspruch zu sein scheint
25 JUGEND AUF DROGEN Danke für die Aufmerksamkeit Alois Birklbauer: Der (straf)rechtliche Umgang mit illegalisierten Substanzen Schwerpunkt Cannabis und Neue Psychoaktive Substanzen 28. März 2017
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