Wirtschafts- und Europastrafrecht

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1 Wirtschafts- und Europastrafrecht Sommersemester 2017 Dr. Martin Stricker

2 Allgemeine Informationen Das Wahlfach beleuchtet die wichtigsten wirtschaftsstrafrechtlichen Normen im Straf- und Strafprozessrecht und die Grundlagen des Europastrafrechts. Grundkenntnisse des Straf- und Strafprozessrechts sind wünschenswert, jedoch nicht erforderlich! Zeugnisvoraussetzungen: Die Beurteilung erfolgt aufgrund schriftlicher (80%) und mündlicher Leistung (20 %). Bei Verhinderung im Krankheitsfall oder negativer Klausur, wird eine Ersatzklausur angeboten. Es herrscht Anwesenheitspflicht, zweimaliges, unentschuldigtes Fehlen ist jedoch erlaubt.

3 Allgemeine Informationen Schriftliche Leistung: 1. Klausur: Di, 13.06, 16:45-18:15 HS 47 (Hauptgebäude Universität Wien) Ersatzklausur: Di, 20.06, 16:45-18:15 HS 47 (Hauptgebäude Universität Wien) Mündliche Mitarbeit, 4 Einheiten: 4 Sehr Gut 3 Gut 2 Befriedigend 1 Genügend 0 Nicht Genügend

4 Wirtschaftsstrafrecht Delikte 1. Im StGB Betrug ( 146 StGB) Untreue ( 153 StGB) Schutz unbarer Zahlungsmittel ( 241 a ff StGB) Submissionsbetrug ( 168b StGB) Förderungsmissbrauch ( 153b StGB) Sozialmissbrauch ( 153c StGB) Bilanzdelikte ( 163a-163d StGB) Gläubigerschutzdelikte ( StGB) Korruption ( StGB) Umweltstrafrecht ( b StGB; 13 Straftatbestände) Geldwäscherei ( 165 StGB)

5 Wirtschaftsstrafrecht Delikte 2. Im Nebenstrafrecht Insiderhandel ( 48b BörseG) Marktmanipulation ( 48c BörseG) Internationale Sanktionsmaßnahmen ( 11 SanktG, 12 DevG) Außenwirtschaft ( 79, 80 AußenWG) Lebensmittelstrafrecht ( 81, 82 LMSVG) Urheberrecht ( 91 UrhG) 3. Finanzstrafrecht (Steuerstrafrecht) 4. Allgemeinde Regelungen Verfall und Konfiskation ( 19a, 20 ff StGB) Verbandsverantwortlichkeitsgesetz ( Strafbarkeit juristischer Personen )

6 Wirtschaftsstrafrecht Betrug ( 146) 146. Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Deliktsstruktur 1) Täuschung über Tatsachen Irrtum des Getäuschten Vermögensverfügung des Getäuschten Vermögensschaden + Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern 2) Täuschung Ausnützen eines Wissensvorsprunges (Unterlassung, Mängel mitzuteilen) Tatsachen, keine Prognosen oder Hoffnungen über Zukünftiges

7 Wirtschaftsstrafrecht Betrug ( 146) 3) Vermögensverfügung Rechtshandlung oder tatsächliche Handlung, die die vermögensrechtliche Position schädigt (Besitz) Abgrenzung: Selbstschädigung durch Vermögensverfügung Fremdschädigung durch Wegnahme 4) Vermögensschaden wirtschaftlicher Begriff Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft; effektiver Verlust an Vermögenssubstanz Differenzmethode: Ausgleich durch gleichwertige Gegenleistung 5) Bereicherungsvorsatz Selbsthilfebetrug

8 Wirtschaftsstrafrecht Qualifikationen des Betrugs ( 147 f) Schwerer Betrug 147. (1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung 1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti- Doping-Konvention zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem Euro übersteigenden Schaden begeht. (3) Wer durch die Tat einen Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

9 Wirtschaftsstrafrecht Qualifikationen des Betrugs ( 147 f) Gewerbsmäßiger Betrug 148. Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug in der Absicht begeht, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Gewerbsmäßigkeit 70. (1) Gewerbsmäßig begeht eine Tat, wer sie in der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und 1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder 2. zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat oder 3. bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist.

10 Wirtschaftsstrafrecht Problemfälle des Betrugs Begrenzungsfunktion des Bereicherungsvorsatzes? 13 Os 63/14k: Bereicherungsvorsatz ist Tatbestandsmerkmal des Grunddelikts, nicht der Qualifikation Abrechnungsbetrug Scheinbehandlung (Luftleistungen; Grabsteinbehandler) Abrechnung für Behandlungen außerhalb des Leistungskatalogs ( streng formale Betrachtungsweise ) Kassenfreier Raum Außenseitermethoden Der falsche Behandler (Krankenschwester; Wahlarzt) Lugurkunde

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