Übungsklausur. Strafbarkeit der Beteiligten?

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1 Übungsklausur T und N sind Nachbarn. Als N verreisen will, bittet er T, auf sein Haus aufzupassen und gelegentlich nach dem Rechten zu sehen. T ist einverstanden und N überlässt ihm die Schlüssel. T ist sehr gewissenhaft, aber auch neugierig. Bei einem seiner Kontrollgänge entdeckt er, dass N sein Geld im Küchenschrank aufbewahrt. T nimmt einen 50- und einen 20-EUR-Schein an sich. Außerdem entwendet er eine wertvolle Uhr, die N auf seinem Nachttisch liegengelassen hatte. Von den 50 bestreitet T seinen Wocheneinkauf im "Kaufland". Am Abend begibt er sich zu seiner Freundin F, die er mit einem Blumenstrauß beschenkt, den er von den verbliebenen 20 gekauft hat. Zu später Stunde nimmt sich T ein Taxi, um sich nach Hause fahren zu lassen. Als der Fahrer des Taxis (X) anhält und T um Zahlung bittet, muss T ihm mitteilen, dass er kein Geld hat, woran er zu Beginn der Fahrt nicht gedacht hatte. Er bietet dem X daher die Uhr des N als Zahlungsersatz an. Diese sei zwar ein Erbstück, aber etwas anders habe er nicht bei sich. X will sich darauf aber nicht einlassen, da er zurecht annimmt, dass es sich bei der Uhr um gestohlene Ware handelt. Als X erklärt, er wolle die Personalien des T haben, erklärt T, er werde Anzeige wegen zu schnellen Fahrens erstatten, wenn X ihn nicht laufen lasse. X hatte tatsächlich mehrfach die Geschwindigkeit überschritten und fürchtete, er werde ein Fahrverbot erhalten. Daher ließ er den T, ohne bezahlt zu werden, davonziehen. Strafbarkeit der Beteiligten? Bearbeitervermerk: Beschränkung des Prüfungsumfangs: Die 123, 240 und 248b StGB brauchen nicht geprüft zu werden. Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. Die Seiten dürfen nur einseitig beschrieben werden, wobei auf der rechten Seite des Blattes ein Korrekturrand von ca. einem Drittel freizulassen ist. Die Bearbeitung ist am Ende zu unterschreiben; bitte stellen Sie ihr ein Deckblatt mit deutlich lesbarem Namen und der Matrikelnummer voran.

2 Teil I: Strafbarkeit des T A. Strafbarkeit des T wegen Diebstahls gem. 242 StGB T könnte sich durch das Einstecken und Mitnehmen der Uhr und der Geldscheine des Diebstahls an N gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestandsmäßigkeit a) Tatobjekt Taugliches Tatobjekt ist eine fremde bewegliche Sache. Die Geldscheine und die Uhr sind bewegliche Sachen. Sie stehen nicht im Eigentum des T und sind somit für ihn fremd. Somit liegt eine fremde bewegliche Sache vor. b) Tathandlung Die Tathandlung ist eine Wegnahme. Wegnahme ist der Bruch fremden Allein- oder Mitgewahrsams und die Begründung eines neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams. Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, deren Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt wird. Sowohl die Geldscheine, als auch die Uhr befanden sich im Haus des N. Dieses stellt den Herrschaftsbereich des N dar. Auch wenn dieser nicht anwesend ist, wirkt sein Herrschaftswillen weiter auf das Haus und die darin enthaltenen Gegenstände. Somit befanden sich die Gegenstände trotzdem im Gewahrsam des N, der allenfalls durch das Zutrittsrecht des T zum Haus gelockert war. Somit lag der Ursprungsgewahrsam bei N. T müsste neuen Gewahrsam begründet haben. Er steckte die Gegenstände ein. Sie befanden sich somit unter der Kleidung des T. Diese stellt eine rechtliche Tabusphäre dar, da ein Eingriff von außen rechtfertigungsbedürftig wäre. T hat sich die Gegenstände somit in seinen Herrschaftsbereich einverleibt und neuen Gewahrsam begründet. Hätte er sie nicht eingesteckt, so hätte er spätestens beim Verlassen des Grundstücks, des Herrschaftsbereichs des N, neuen Gewahrsam begründet. T tat dies ohne Wissen und somit auch ohne Willen des N. Somit liegt auch ein Gewahrsamsbruch vor. Somit liegt eine vollendete Wegnahme an den Geldscheinen und der Uhr vor. 2. Subjektiver Tatbestand T müsste vorsätzlich hinsichtlich des objektiven Tatbestands gehandelt haben. Gem. 16 I StGB handelt vorsätzlich, wer bei Begehung der Tat sämtliche Umstände kennt, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, also wissentlich und willentlich hinsichtlich des objektiven Tatbestands handelt. T war sich darüber im Klaren, das ihm die Gegenstände nicht gehören und hat sie bewusst mitgenommen. T handelte vorsätzlich b) Absicht rechtswidriger Zueignung T hätte in der Absicht, dem zielgerichteten Willen gehandelt haben, sich oder Dritten rechtswidrig zuzueignen. Zueignung bedeutet Enteignungsvorsatz und Aneignungsabsicht.

3 Enteignungsvorsatz ist der Wille, die Sache dem Eigentum des Eigentümers endgültig zu entziehen. T lässt im Moment des Einsteckens der Sachen(und auch später) keinen Willen erkennen, diese Gegenstände dem Eigentum des N zurückzuführen. Aneignungsabsicht ist der Wille, sich zumindest vorrübergehend eine eigentümerähnliche Stellung anzumaßen. T nimmt die Geldscheine und die Uhr gerade deshalb an sich um über sie wie ein Eigentümer verfügen zu können; es kommt ihn gerade darauf an. Dies auch bedeutet aus Sicht eines objektiven Dritten, dass er sie als sein Eigentum betrachten und behandeln will und lässt keinen anderen Willen erkennen. Dies könnte jedoch nicht rechtswidrig sein, wenn T einen fälligen und einredefreien Anspruch auf diese Gegenstände hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. T handelte somit mit der Absicht einer rechtswidrigen Zueignung. c) Vorsatz bezüglich der rechtswidrigen Zueignungsabsicht T handelte in dem Willen der Zueignungsabsicht und mit dem Wissen ihrer Rechtswidrigkeit, da er wusste, dass er keinen Anspruch darauf hat. II Rechtswidrigkeit T handelte rechtswidrig III Schuld T handelte schuldhaft. IV Strafzumessung V Strafantragserfordernis gem. 248a StGB Es könnte ein Strafantragserfordernis wegen Geringwertigkeit vorliegen. Dies ist in der Regel bei einem Diebstahl oder einer Unterschlagung von Gegenständen im Wert von weniger als 50 der Fall. Hier wurden allein durch die Gelscheine schon Sachen im Wert von 70 gestohlen. Somit ist ein Strafantrag nicht erforderlich. VI Ergebnis T hat sich des Diebstahls an N gem. 242 I StGB strafbar gemacht. B. Strafbarkeit des T wegen Betrugs gem. 263 StGB T könnte sich durch das Bezahlen seiner Einkäufe mit den gestohlenen 50 des Betrugs an Kaufland" gem. 263 I StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestandsmäßigkeit a) Tathandlung Zunächst müsste eine Täuschungshandlung über eine Tatsache vorliegen. T hat durch das Bezahlen mit dem gestohlenen 50 Schein konkludent über die Eigentumslage und die Herkunft des Geldes getäuscht. b) Irrtumserregung

4 T müsste bei K einen Irrtum erregt haben. Es sind auch Irrtümer über innere Tatsachen möglich. Durch die Täuschungshandlung hat T den Eindruck bei K erweckt, dass ihm das Geld rechtmäßig gehöre und er dies ausgeben dürfe. Da dies unrichtig ist, hat T bei K einen Irrtum erweckt. c) Vermögensverschiebung/-verfügung Es müsste auf Grund des Irrtums eine Vermögensverschiebung seitens K vorliegen. Eine Vermögensverschiebung ist jedes Handeln, Tun oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt. K duldet das Mitnehmen der Einkäufe durch T nach seiner Bezahlung, wodurch die Einkäufe aus dem Vermögen von K entfernt wurden, weshalb das Vermögen von K entsprechend gemindert ist. Somit liegt eine Vermögensverschiebung vor. Beachte: Bei lebensnaher Auslegung des Sachverhalts wurde die Vermögensverfügung durch einen Dritten (Kassierer) und damit nicht durch den Geschädigten (Supermarktinhaber) durchgeführt. Demnach stellt sich die Frage, ob der Kassierer überhaupt mit Wirkung einer Vermögensminderung verfügen konnte (Dreiecksbetrug). Dies ist jedoch unproblematisch zu bejahen, wenn man auf die sog. Lagertheorie abstellt. d) Vermögensschaden Es müsste weiterhin ein Vermögensschaden vorliegen. Dies ist im Wege einer Gesamtsaldierung durch Vergleich der Vermögenslage von K vor und nach der Verfügung zu ermitteln. Vermögen ist gem. des juristisch-ökonomischen Vermögensbegriffs die Summe aller vermögenswerten Güter, die jemandem unter dem Schutz der Rechtsordnung zu Buche stehen. Vor der Verfügung war das Vermögen von K gleich X. Durch die Verschiebung geschah eine Vermögensminderung von X minus E; Betrag des Einkaufswerts. Dies könnte jedoch dadurch ausgeglichen worden sein, dass K ein Äquivalent für E erhalten hat. T hat mit den gestohlenen 50 bezahlt. Damit diese ein taugliches Äquivalent sind, müsste K Eigentum daran erworben haben. K war hinsichtlich des Eigentums am Geld laut Sachverhalt auf Grund des Imums gutgläubig gem. 932 BGB. Jedoch ist gem. 935 I BGB der gutgläubige Erwerb gestohlener Sachen nicht möglich. Diese Vorschrift findet jedoch bei Geld gem. 935 II BGB keine Anwendung. K konnte somit Eigentum an den 50 erlangen. Diese stellen ein ausgleichsfähiges Äquivalent für den Betrag E dar. Somit liegt kein Vermögensschaden vor. II Ergebnis A hat sich nicht des Betrugs gem. 263 I StGB strafbar gemacht. C Strafbarkeit des T wegen Betrugs gem. 263 StGB T könnte sich durch das Bezahlen der Blumen des Betrugs gem. 263 StGB strafbar gemacht haben. I Ergebnis s.h. B. D. Strafbarkeit des T wegen Unterschlagung gem. 246 StGB T könnte sich durch das Bezahlen mit den gestohlenen 50 für die Einkäufe der Unterschlagung gem. 246 I StGB zu Lasten des N strafbar gemacht haben. I Tatbestandsmäßigkeit

5 a) Tatobjekt Taugliches Tatobjekt ist eine fremde bewegliche Sache. Definition S.o. Die Geldscheine sind fremde bewegliche Sachen s.o. b) Tathandlung Die Tathandlung ist die Zueignung des Tatobjekts zum Täter selbst oder einen Dritten. T könnte die Geldscheine jeweils K bzw. dem Blumenhändler zugeeignet haben. Zueignung besteht aus dem subjektiven Element des Zueignungswillens und der Manifestation des Zueignungswillens nach außen. Zueignungswille ist der Wille der dauernden Enteignung und der Wille zumindest vorrübergehender Aneignung. Enteignungswille liegt vor s.o. Außerdem will T die Geldscheine Zueignungspartnern auf Dauer zueignen. Bei der Manifestation des Zueignungswillens muss für einen objektiven mit der Sachlage vertrauten Dritten äußerlich sichtbar der Zueignungswillen erkennbar sein. T verfügt im Zuge der Bezahlung ähnlich einem Eigentümer über das Geld, was auch auf einen Dritten so wirken muss als ob T der Eigentümer ist und K bzw. der Blumenhändler Eigentümer werden. Somit liegt eine Zueignung vor. T hat auch keinen Anspruch auf das Geld womit die Zueignung rechtswidrig ist. Problematisch ist hier, ob eine Zueignungshandlung überhaupt noch möglich ist, da T sich die Geldscheine bereits im Rahmen des Diebstahls zugeeignet hat. Da jedoch die objektiven Voraussetzungen einer Zueignung vorliegen ist diese gegeben und das Problem im Wege der Konkurrenz zu klären. 2. Subjektiver Tatbestand T müsste vorsätzlich hinsichtlich des objektiven Tatbestands gehandelt haben. T handelte vorsätzlich. II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Ergebnis T hat sich der Unterschlagung gem. 246 strafbar gemacht. V. Konkurrenzen Die Unterschlagung tritt im Wege der Konkurrenz auf Grund von Subsidiarität vollständig hinter den Diebstahl als mitbestrafte Nachtat zurück. T erfüllt zwar den Tatbestand der Unterschlagung gem. 246 I StGB, die Strafbarkeit tritt jedoch im Wege der Konkurrenz hinter den Diebstahl zurück. E. Strafbarkeit des T wegen Unterschlagung gem. 246 StGB T könnte sich durch das Bezahlen mit den gestohlenen 20 für den Blumenstrauß der Unterschlagung gem. 246 I StGB zu Lasten des N strafbar gemacht haben. I Ergebnis s.h. D. F. Strafbarkeit des T wegen Betrugs gem. 263 StGB

6 T könnte sich durch die Fahrt mit dem Taxi, die er nicht bezahlen kann, wegen des Betrugs zu Lasten des X gem. 263 StGB strafbar gemacht haben. I Tatbestandsmäßigkeit a) Tathandlung T müsste X über eine Tatsache getäuscht haben. Eine Täuschung über innere Tatsachen ist auch möglich. T hat X über seine Zahlungsbereitschaft für die Fahrt getäuscht. Dies geschah konkludent durch das Einsteigen und der Order T zu seinem Ziel zu fahren, da man bei so einem Verhalten normalerweise eine Zahlungsbereitschaft annehmen darf. b) Irrtumserregung T müsste durch die Täuschungshandlung bei X einen Irrtum erregt haben. X hat durch das Verhalten des T angenommen, dass dieser für die Fahrt bezahlen wird. Somit wurde ein Irrtum bei X erweckt. c) Vermögensverfügung Der Irrtum muss zu einer Vermögensverfügung geführt haben. Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt. X entstanden durch die Fahrt Fahrtkosten, insbesondere Treibstoffkosten. Somit liegt eine Vermögensverfügung, die durch Handeln unmittelbar zu einer Vermögensminderung geführt hat vor. d) Vermögensschaden X müsste durch die Vermögensverfügung einen Schaden erlitten haben. Dies ist im Wege der Gesamtsaldierung des Vermögens des X vor und nach der Verfügung zu ermitteln. Vor der Fahrt hatte X noch den Treibstoff im Tank, danach nicht mehr. X könnte jedoch ein Äquivalent für die Vermögensminderung erhalten haben, welches diese ausgleichen würde. T konnte die Fahrt nicht bezahlen. Somit liegt ein Vermögensschaden vor. 2. Subjektiver Tatbestand T müsste bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich gehandelt haben. T war beim Einsteigen in das Taxi, bei Begehung der Tat, nicht bewusst, dass er kein Geld bei sich hatte und die Fahrt nicht bezahlen konnte. Somit liegt gem. 16 I 1 StGB kein Vorsatz vor. T hat sich mangels Vorsatzes nicht des Betrugs gem. 263 I StGB strafbar gemacht. Beachte: Ganz streng genommen wäre mangels Vollendung anschließend ein versuchter Betrug zu prüfen. Dies liegt jedoch eher fern, da wie eben geprüft kein Vorsatz gegeben ist und damit analog das Tatbestandsmerkmal des Tatentschlusses beim Versuch denklogisch nicht gegeben ist. Daher erübrigt sich eine Prüfung bzw. das Ansprechen dieser Problematik. G. Strafbarkeit des T wegen versuchtem Betrugs gem. 263 I I StGB T könnte sich dadurch, dass er mit der gestohlenen Uhr bezahlen wollte, des versuchten Betrugs gem. 263 I, 11, 22, 23 I StGB strafbar gemacht haben. I Tatbestandmäßigkeit 1. Vorprüfung

7 a) Fehlende Vollendung X hat die gestohlene Uhr nicht angenommen, womit kein vollendeter Betrug vorliegt. b) Strafbarkeit des Versuchs Gem. 23 I StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar und der Versuch eines Vergehens nur, wenn dies das Gesetz ausdrücklich anordnet. Gem. 12 II StGB sind Vergehen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Eine rechtswidrige Tat ist gem. 11 I Nr. 5 StGB eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Betrug ist ein Straftatbestand und wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Betrug ist somit ein Vergehen StGB ordnet die Versuchsstrafbarkeit explizit an. 2. Tatentschluss T müsste vorsätzlich hinsichtlich des objektiven Tatbestands des Betrugs gehandelt haben. T wollte bei X den Irrtum erregen, dass ihm die Uhr gehöre und somit die Herkunft verschleiern und so den X dazu bewegen, die Fahrpreisforderung gegen ihn nicht geltend zu machen. Da X an der Uhr gem , 932, 935 I, 11 BGB nicht gutgläubig Eigentum hätte erwerben können, hätte er für die Forderung kein Äquivalent erhalten und somit einen Vermögensschaden erlitten. Dies wusste T auch. T hat somit vorsätzlich hinsichtlich des objektiven Tatbestands gehandelt. b) Besondere subjektive Merkmale T müsste mit der Absicht, dem zielgerichteten Willen gehandelt haben, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern. T wollte mit der gestohlenen Uhr bezahlen um sein Vermögen, seine Aktiva nicht zu mindern und um in Gegenzug aber seine Verbindlichkeit gegenüber dem X, seine Passiva zu mindern. Dies war wie T wusste auch rechtswidrig, da keinerlei Anspruch bestand. Somit liegt eine Absicht der rechtswidrigen Bereicherung vor. 3. Unmittelbares Ansetzen zur Tat T hätte unmittelbar zum Betrug ansetzen müssen. Dies liegt vor, wenn nach Vorstellung des Täters bei ungestörtem Fortgang der Ereignisse die Tat unmittelbar die Tatbestandsverwirklichung einmünden könnte. T hat dem X die Uhr als Bezahlung angeboten und somit schon Versucht den Irrtum bei X zu erregen indem er durch seine Aussage, die Uhr sei ein Erbstück über die Herkunft und die Eigentumslage täuschte. T hat somit zum Betrug unmittelbar angesetzt. II Rechtswidrigkeit (+) III Schuld (+) IV Strafbefreiender Rücktritt Ein Rücktrittsbemühen ist nicht erkennbar. Weiterhin hat X die wahre Sachlage erkannt, wodurch ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. T hat sich somit des versuchten Betrugs gem. 263 I, 11, 22, 23 I StGB strafbar gemacht. H. Strafbarkeit des T wegen Erpressung gem. 253 StGB T könnte sich indem er dem X gegenüber erklärte, er werde gegen ihn Anzeige wegen zu schnellen Fahrens erstatten, wenn er ihn nicht laufenlasse der Erpressung gem. 253 StGB strafbar gemacht haben.

8 I Tatbestandsmäßigkeit a) Einsatz von Nötigungsmitteln In dem Verhalten des T könnte eine Drohung mit einem empfindlichen Übel liegen. Dies ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt und das so erheblich ist das seine Ankündigung geeignet ist den Bedrohten hinsichtlich des Täterverlangens zu motivieren. T will X dazu bewegen ihn laufen zu lassen ohne, dass dieser die Personalien des T aufnimmt. Dazu erklärt T gegenüber X, er wolle ihn wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen anzeigen. Dies war T auch möglich. T hat somit C bedroht. X der tatsächlich die Geschwindigkeitsbeschränkung überschritten hatte, ließ T darauf davon ziehen, weil er eine Strafe auf Grund der Anzeige fürchtete. Dies war somit ein für X empfindliches Übel und war deshalb auch geeignet X dazu zu bewegen T laufen zu lassen. Somit liegt eine Drohung vor. b) Nötigung zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen T müsste X zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen genötigt haben. X lies den T gegen seinen Willen auf Grund der Drohung des T laufen, da X eine Bestrafung wegen seiner Geschwindigkeitsüberschreitungen fürchtete. T hat X somit zur Duldung seiner Flucht genötigt. Fraglich ist ob das abgenötigte Verhalten eine Vermögensverfügung sein muss. Die Rechtsprechung verneint dies. Sie argumentiert unter anderem damit, dass der Wortlaut keine Verrnögensverfügung verlange und nach systematischer Auslegung die Erpressung nicht unter die Betrugsdelikte sondern unter die Kategorie "Wegnahme durch Personengewalt" falle. Die Literatur hingegen verlangt eine Vermögensverfügung unter anderem deshalb, weil die Erpressung als betrugsähnliches Delikt auch ein Selbstschädigungsdelikt ist. Dies kann aber hier im Ergebnis offen bleiben, da X durch das Laufenlassen des T seine Forderung nicht geltend machte und somit seine Forderung wirtschaftlich wertlos wurde. Somit wurden die Aktiva des X verringert und die Passiva des T ebenfalls, also ein Dulden das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt. X tat dies auch freiwillig, da ihm das Alternativverhalten, eine Anzeige riskieren, zumutbar gewesen wäre. Somit liegt eine Nötigung zum Dulden vor. c) Vermögensschaden X hat seinen Fahrpreisanspruch nicht geltend gemacht. Dadurch wurde der Anspruch wirtschaftlich wertlos, da er die Personalien von T nicht aufuehmen und sich somit nicht später an ihn wenden oder ihn anzeigen konnte. X hat auch kein Äquivalent erhalten. Somit liegt ein Vermögensschaden vor. 2. Subjektiver Tatbestand T müsste vorsätzlich hinsichtlich des objektiven Tatbestands gehandelt haben. T sprach die Drohung eben gerade dazu aus, um dem X dieses Verhalten abzunötigen. Ihm war auch klar, das X auf seiner wertlosen Forderung sitzen blieb und somit einen Schaden erlitt. T handelte vorsätzlich b) Absicht rechtswidriger Bereicherung T handelte mit dem gezielten Willen, die Forderung nicht bezahlen zu müssen und somit seine Passiva so zu verringem. Wie die Mehrung der Aktiva eine Bereicherung bedeutet, so ist die Minderung der Passiva auch eine. T handelte somit mit Bereicherungsabsicht. T hatte

9 auch keinerlei Ansprüche weshalb dies rechtswidrig war. T handelte mit Absicht zur rechtswidrigen Bereicherung. II. Rechtswidrigkeit a) Verwerflichkeit Das Handeln des T könnte nicht rechtswidrig sein, wenn es an einer Verwerflichkeit fehlt. Diese liegt vor, wenn die Zweck-Mittel-Relation rechtswidrig ist. Dies kann auch der Fall sein, wenn die Androhung des Nachteils rechtmäßig ist. Das Mittel war die Androhung der Anzeige. Da X sich tatsächlich falsch verhalten hatte ist das Mittel nicht verwerflich. T wollte sich durch die Drohung jedoch rechtswidrig bereichern. Somit ist sein Verhalten verwerflich. T handelte rechtswidrig. III Schuld T handelte schuldhaft. IV. Ergebnis T hat sich der Erpressung gem. 253 StGB strafbar gemacht. Teil 2: Strafbarkeit der F A. Strafbarkeit der F wegen Hehlerei gem. 259 StGB F könnte sich durch die Annahme des Blumenstraußes der Hehlerei gem. 259 StGB strafbar gemacht haben. I Tatbestandsmäßigkeit I. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt Taugliches Tatobjekt ist eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat. Rechtswidrige Tat ist gem. 11 I Nr. 5 StGB nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. T hat den Blumenstrauß bei einem Blumenhändler rechtmäßig erworben. Dies geschah zwar durch das gestohlene Geld, dies hat aber F nicht erhalten, es wurde vielmehr mit einer anderen Sache getauscht so, dass F nicht unmittelbar die gestohlene Sache erhielt. Dies ist eine sogenannte straflose Ersatzhehlerei. F hat sich mangels tauglichen Tatobjekts keiner Hehlerei strafbar gemacht.

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