9. Fortbildung der KZV Berlin: Praktische Übungen: Notfälle in der Zahnarztpraxis"

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1 NR. 5 VOM 31. MAI 2018 INHALT 1. Schadensersatzforderungen der IKK Brandenburg und Berlin wegen Behandlungsfehlern 2. Neue zahnärztliche Präventionsleistungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen ab KFO: BEL L-Nrn und KFO: AOK Nordost verzichtet auf die Genehmigung der Leistungsanzeigen 5. Punktwertübersichten II. Quartal In eigener Sache: Servicezeit am Herbstsymposium Veranstaltung Anbindung an die Telematikinfrastruktur 9. Fortbildung der KZV Berlin: Praktische Übungen: Notfälle in der Zahnarztpraxis" 10. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts 1

2 RUNDSCHREIBEN 05/ Schadensersatzforderungen der IKK Brandenburg und Berlin wegen Behandlungsfehlern Uns ist zur Kenntnis gelangt, dass die IKK Brandenburg und Berlin sich bei vermeintlich mangelhafter Prothetik oftmals nach Jahren direkt an die Vertragszahnärzte wendet und die Kosten eines anderen Behandlers für eine erforderliche Neuversorgung einfordert. Begründet wird dies mit einem Anspruch aus übergegangenem Recht gemäß 116 SGB X. Hier so die IKK Brandenburg und Berlin läge ein Behandlungsfehler vor. Wir bitten dringend darum, auf das Ansinnen der IKK Brandenburg und Berlin nicht einzugehen, sondern sich an die KZV Berlin zu wenden. Im Falle mangelhaften Zahnersatzes ist ein Mängelrügeverfahren nach den bundesmantelvertraglichen Vorschriften über die KZV Berlin durchzuführen. Hierzu muss der eingegliederte Zahnersatz innerhalb einer 2-Jahres-Frist ( 136 a Absatz 4 SGB V, 2 Absatz 3 der Anlage zum Bundesmantelvertrag) begutachtet werden. Wird dies unterlassen, können Ansprüche aus Mängeln von der Krankenkasse nicht mehr hergeleitet werden. Nunmehr die Kosten eines Nachbehandlers geltend zu machen, stellt eine Umgehung dieses Verfahrens dar und ist grundsätzlich unzulässig. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter Hotline Telefon Rechtsabteilung rechtsabteilung@kzv-berlin.de Schlichtung schlichtung@kzv-berlin.de 2. Neue zahnärztliche Präventionsleistungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen ab Ein weiterer Schritt ist für pflegebedürftige Menschen und für Menschen mit Behinderungen getan, denn zum werden neue zahnärztliche Präventionsleistungen für diese Versichertengruppe gemäß 22a SGB V in Kraft treten. Anspruch auf diese neuen Leistungen haben alle Versicherten, die einem Pflegegrad nach 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach 53 SGB XII erhalten. Ziel ist, die Erbringung präventiver zahnärztlicher Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Mundgesundheit. Egal ob diese Versichertengruppe die Behandlung in einer stationären Einrichtung erhalten (mit oder ohne Kooperationsvertrag) oder zu Hause besucht werden oder sogar alleine in die Praxis kommen. Der Anspruch besteht. Die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossene Richtlinie ( 22a SGB V vom ) wurde im Bundesanzeiger am veröffentlicht. Am erfolgte der Beschluss über die BEMA-Leistungen im Bewertungsausschuss. Bezüglich dieses Beschlusses besteht eine zweimonatige Einspruchsfrist des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Folgende neue zahnärztliche Leistungen wurden vereinbart: BEMA-Nr. 174a (PBa) 20 Punkte einmal je Kalenderhalbjahr Erhebung eines Mundhygienestatus, individueller Mundgesundheitsplan. BEMA-Nr. 174b (PBb) 26 Punkte einmal je Kalenderhalbjahr Mundgesundheitsaufklärung 174 a/b können nicht neben IP1, IP2 und FU abgerechnet werden. BEMA-Nr. 107a (PBZst) 16 Punkte einmal pro Kalenderhalbjahr Entfernen harter Zahnbeläge 2

3 RUNDSCHREIBEN 05/ a kann nicht abgerechnet werden, wenn in demselben Kalenderhalbjahr bereits eine Leistung nach Nr. 107 abgerechnet worden ist. Beispiel: Im Januar 2018 wurde bei dem Patienten Zahnstein entfernt und die Leistung 107 wurde mit dem I/2018 abgerechnet. Der Patient erhält ab Mai 2018 den Pflegegrad 2 und es müsste erneut Zahnstein entfernt werden. Hier darf nicht die 107a für das erste Kalenderhalbjahr abgerechnet werden, da bereits die 107 abgerechnet wurde. Jedoch ab darf dann die 107a erneut für das 2. Kalenderhalbjahr 2018 erbracht und abgerechnet werden. Anders herum kann die Leistung nach Nr. 107 nicht abgerechnet werden, wenn in demselben Kalenderjahr bereits eine Leistung nach Nr. 107a abgerechnet worden ist. Beispiel: Der Patient hat im Februar 2018 den Pflegerad 1, allerdings begrenzt bis Es besteht nach erneuter Überprüfung auch keine Pflegebedürftigkeit ab mehr. Dem Patienten müsste dennoch im Juli 2018 erneut Zahnstein entfernt werden. Da bereits eine Leistung nach 107a im Februar 2018 erbracht und abgerechnet wurde, darf für dieses Kalenderjahr keine Leistung-Nr. 107 abgerechnet werden. Die Abrechnungsbestimmung der Leistungsnummer 107 (Entfernung harter Zahnbeläge) musste daher angepasst werden. Des Weiteren wurden die bisherigen Besuchs- und Zuschlagspositionen zum Teil höher bewertet und weitere Positionen inhaltlich erweitert (BEMA-Nrn.: 152a + b, 153a + b und 173 a + b). Hier erfolgt die Abrechnung, wenn kein Kooperationsvertrag vorliegt. Die bisherigen Positionen 152, 153, 172 c und 172 d entfallen mit Einführung der neuen Positionen. Daher mussten im gesamten Besuchs- und Zuschlagsbereich redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden. Der Beschluss des Bewertungsausschusses tritt bei Nichtbeanstandung zum in Kraft. Die vorbereitenden EDV-technischen Arbeiten sowie die Information der PVS-Hersteller sind bereits angestoßen. Den Beschluss und die tragenden Gründe sowie jeweils eine Kurzübersicht für Besuche mit und ohne Kooperationsvertrag, fügen wir als Anlage I, II und III diesem Rundschreiben bei. Sie haben auch die Möglichkeit diese Dokumente als Download unter zu erhalten. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter Hotline Telefon KCH kch@kzv-berlin.de 3. KFO: BEL L-Nrn und In der KFO ist zum Einfügen eines neuen Regulierungs- oder Halteelementes die L-Nr anzusetzen. Diese Leistungseinheit für Dehn-, Halte-, Regulierungs-, Abstütz- oder Abschirmelemente oder eines Aufbisses ist je eingefügtem Element abrechenbar. Die L-Nr , Leistungseinheit Halte- und/oder Stützvorrichtung einarbeiten, ist für den Bereich Zahnersatz anzusetzen. Unter der L-Nr wird im Bereich KFO die Auflage als gebogenes Abstützelement abgerechnet, da sie unter dieser L-Nr. benannt ist. Die L-Nr , gebogene Auflage, ist für den Bereich Zahnersatz anzusetzen. Die BEL-Liste finden Sie als Download auf unserer Homepage unter 3

4 RUNDSCHREIBEN 05/2018 Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter Hotline Telefon KFO KFO: AOK Nordost verzichtet auf die Genehmigung der Leistungsanzeigen Die AOK Nordost teilte uns mit, dass sie zum nun auch die Bearbeitung der Leistungsanzeigen den Regelungen gemäß BMV-Z, in der Fassung vom , unter Anlage 15 2 Absatz 6 (ab Anlage 4 2 Absatz 6), anpasst. Schriftliche Kenntnisnahmen werden bei Leistungsanzeigen nicht mehr versandt. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter Hotline Telefon KFO kfo@kzv-berlin.de 5. Punktwertübersichten II. Quartal 2018 In den Anlagen IV und V erhalten Sie die aktuellen Punktwertübersichten der KZV Berlin und der fremden Wohnortkassen für das II. Quartal Auf der Berliner Punktwertliste wurden bei der KNAPPSCHAFT die Material- und Versandkosten und auf der Punktwertliste für die fremden Wohnortkassen der KFO-Punktwert für die KNAPPSCHAFT korrigiert. Die Punktwertübersichten können Sie auch auf unserer Internetseite einsehen unter Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter Hotline Telefon BKV bkv@kzv-berlin.de 6. In eigener Sache: Servicezeit am Am Donnerstag, dem , bieten wir Ihnen unsere Abrechnungsservicezeit an. Sie erreichen uns telefonisch in der Zeit von 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr. Die Einreichungstermine für Ihre Abrechnung sind wie folgt: Einreichungstermin für die Monatsabrechnung Juni 2018: Montag, Einreichungstermin für die Quartalsabrechnung II/2018: Donnerstag, Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter Hotline Telefon KCH kch@kzv-berlin.de KB kb@kzv-berlin.de KFO kfo@kzv-berlin.de PAR par@kzv-berlin.de ZE ze@kzv-berlin.de BKV/Punktwerte bkv@kzv-berlin.de 4

5 RUNDSCHREIBEN 05/ Herbstsymposium 2018 Am 19. und findet zum Thema Die digitalisierte Zahnarztpraxis Möglichkeiten und Anwendungen im Behandlungsalltag das gemeinsame Herbstsymposium der KZV Berlin und der Zahnärztekammer Berlin statt. Bitte melden Sie sich mit beigefügtem Anmeldeformular (Anlage VI) an. Ihre Ansprechpartnerin erreichen Sie unter Name Telefon Frau Vehabovic Veranstaltung Anbindung an die Telematikinfrastruktur Wir freuen uns über den großen Zuspruch für unsere Informationsveranstaltungen bezüglich der Anbindung an die Telematikinfrastruktur. Der erste Termin war bereits innerhalb eines Tages ausgebucht, und auch für den zweiten Termin waren die Plätze innerhalb weniger Wochen vergeben. Da die Nachfrage ungebrochen ist, bieten wir Ihnen einen weiteren Termin für diese Informationsveranstaltung an: Montag, 24. September 2018, 18 Uhr Ort: KZV Berlin Sofern Sie sich anmelden möchten, freuen wir uns auf Ihren Anruf montags bis donnerstags von 9 Uhr bis 15 Uhr oder freitags von 9 Uhr bis 13 Uhr. Hotline Telefon Veranstaltungen Fortbildung der KZV Berlin: Praktische Übungen: Notfälle in der Zahnarztpraxis" Bei der Fortbildung der KZV Berlin gibt es freie Plätze: Samstag, , von 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr Bitte melden Sie sich mit dem beiliegenden Formular an (Anlage VII). Für die Teilnahme werden entsprechend den Richtlinien der BZÄK/KZBV/DGZMK 5 Fortbildungspunkte vergeben. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter Ansprechpartner Telefon Frau Bludau sekretariate@kzv-berlin.de Frau Vehabovic sekretariate@kzv-berlin.de 10. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen in der Anlage VIII aktuelle Kursangebote. Bei Interesse melden Sie sich bitte schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut an: Fax info@pfaff-berlin.de Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr unter

6 RUNDSCHREIBEN 05/2018 Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Jörg Meyer Karsten Geist Dr. Jörg-Peter Husemann 6

7 RUNDSCHREIBEN 05/2018 I. Beschluss des Bewertungsausschusses II. III. Kurzübersicht für Besuche mit Kooperationsvertrag Kurzübersicht für Besuche ohne Kooperationsvertrag IV. Punktwertübersicht Berlin II. Quartal 2018 V. Punktwertübersicht fremde Wohnortkassen II. Quartal 2018 VI. Anmeldeformular zum Herbstsymposium VII. Anmeldeformular Notfälle in der Zahnarztpraxis VIII. Kursangebote des Philipp-Pfaff-Instituts 1

8 V4-Nr. 228 vom Verteiler: KZVen An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Köln, a - Beschluss des Bewertungsausschusses für die zahnärztlichen Leistungen Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses, den wir Ihnen heute vorlegen können, ist nun ein weiterer wichtiger Schritt geschafft. Die KZBV setzt sich seit jeher nachhaltig für die Verbesserung der Versorgung von Patientinnen und Patienten ein, denen eine eigenverantwortliche, selbständige tägliche Mundpflege nur eingeschränkt oder überhaupt nicht bzw. nicht mehr in ausreichendem Maße möglich ist und die deshalb der besonderen, auch zahnärztlichen, Unterstützung bedürfen. Ein wesentlicher Faktor bei diesen Versichertengruppen sind vorbeugende, individualprophylaktische Maßnahmen, wie sie innerhalb der GKV für Kinder und Jugendliche existieren. Bereits mit dem Konzept Mundgesund trotz Handicap und hohem Alter sind konkrete Vorschläge an die Politik herangetragen worden, vergleichbare Leistungen auch für ältere und pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen in den Leistungskatalog der GKV aufzunehmen. In den Jahren 2013 und 2014 sind auf der Grundlage des GKV- Versorgungsstrukturgesetzes und des Pflegeneuausrichtungsgesetzes Anreize zur Förderung der aufsuchenden Betreuung im BEMA gesetzt worden. Hier ist der Bewertungsausschuss bereits über die Aufnahme bloßer Zuschlagspositionen hinausgegangen und hat konkrete vorbeugende Maßnahmen geregelt, die im Rahmen von Kooperationsverträgen in stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden können. KZBV K d ö R Vorstand Universitätsstr Köln Tel.: Fax: post@kzbv.de

9 2 Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz hat der Gesetzgeber mit der Regelung des 22a SGB V dann die von der KZBV geforderte umfassende Grundlage geschaffen für die Erbringung präventiver zahnärztlicher Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Mundgesundheit bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen. Anspruch auf diese Leistungen haben alle Versicherten, die einem Pflegegrad zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten. Und zwar unabhängig davon, ob sie vom Zahnarzt in einer stationären Einrichtung oder zu Hause besucht werden oder selbst in die Praxis kommen können. Die gesetzliche Norm selbst sieht konkrete Leistungen für die angesprochene Versichertengruppe vor, die jedoch nicht abschließend und vom Gemeinsamen Bundesausschuss auszugestalten sind. Das ist mit der Ende März im Bundesanzeiger (BAnz AT B2) veröffentlichten Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (Richtlinie nach 22a SGB V vom ) erfolgt. Der KZBV war es von Beginn der Verhandlungen im G-BA an wichtig, ein möglichst schlankes Verfahren zu führen, damit die Leistungen möglichst schnell bei den Versicherten ankommen. Daher war es erforderlich, zunächst die im Gesetz ausdrücklich vorgegebenen Leistungen umzusetzen und inhaltlich umfassend mit Leben zu füllen. Auf diesem Weg konnte ein ggf. langwieriges Methodenbewertungsverfahren im G-BA vermieden werden. Über die Aufnahme weiterer Leistungen soll in einem zweiten Schritt beraten werden. Im vorliegenden Beschluss des Bewertungsausschusses vom werden die in der Richtlinie verankerten Leistungen im BEMA durch Schaffung entsprechender Gebührenpositionen wie folgt umgesetzt: Erhebung eines Mundgesundheitsstatus, Individueller Mundgesundheitsplan BEMA-Nr. 174a ( 4 und 5 der Richtlinie) Mundgesundheitsaufklärung ( 6 der Richtlinie) Entfernen harter Zahnbeläge ( 7 der Richtlinie) BEMA-Nr. 174b BEMA-Nr. 107a Die bislang in Nr. 172c, d enthaltenen präventiven Maßnahmen, die auf die Erbringung in Pflegeeinrichtungen beschränkt waren, sind ersetzt und auf die Zielgruppe des 22a SGB V erweitert worden. Die KZBV hatte hier zugleich ein besonderes Augenmerk darauf,

10 3 dass die im BEMA angelegten Anreize für die aufsuchende Betreuung von Versicherten aufrecht erhalten bleiben. Dabei war zum einen der Besuchstätigkeit des Zahnarztes im privaten häuslichen Umfeld des Versicherten, zum anderen aber auch der Versorgung im Rahmen von Kooperationsverträgen mit stationären Pflegeeinrichtungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Um das zu erreichen, hat die KZBV ein umfassendes Konzept zur Neustrukturierung und -bewertung der Besuchs- und Zuschlagspositionen der BEMA- Nrn. 151 ff. in den Bewertungsausschuss eingebracht. Dieses Konzept ist vom Bewertungsausschuss im Wesentlichen übernommen worden. Für die näheren Einzelheiten verweisen wir auf den beigefügten Beschlusstext des Bewertungsausschusses und die entscheidungserheblichen Gründe (Anlage). Der Beschluss des Bewertungsausschusses ist dem Bundesministerium für Gesundheit gemäß 87 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2, Satz 2 Hs. 1 SGB V zur Prüfung vorgelegt worden. Das BMG kann den Beschluss innerhalb von zwei Monaten beanstanden. Die vorbereitenden edv-technischen Arbeiten sind in der KZBV bereits parallel während der Durchführung des Unterschriftenumlaufverfahrens aufgenommen worden. Die PVS- Hersteller werden unmittelbar im Anschluss an die KZVen informiert, damit die neuen Gebührennummern ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ( ) abgerechnet werden können. Von den neuen Leistungen erhoffen wir uns einen zusätzlichen Motivationsschub in der Kollegenschaft und wollen Sie dabei unterstützen, ihre Vereinigungsmitglieder für die Betreuung der Anspruchsberechtigten zu begeistern. Hierfür erarbeiten wir zurzeit einen Mustervortrag, der Ihnen zeitnah zugehen wird. Für Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Anlage ZA Martin Hendges Dr. Wolfgang Eßer Dr. Karl-Georg Pochhammer Stellv. Vorsitzender Vorsitzender des Vorstandes Stellv. Vorsitzender des Vorstandes des Vorstandes

11 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen fasst in Umsetzung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (Richtlinie nach 22a SGB V) vom folgenden Beschluss: I. ln den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen werden vor der Gebührennummer 181 folgende Gebührennummern 174a und 174b eingefügt: 174 Präventive zahnärztliche Leistungen nach 22a SGB V zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach 53 SGB XII erhalten PBa a) Mundgesundheitsstatus und individueller Mundgesundheitsplan 20 Punkte Die Erhebung des Mundgesundheitsstatus umfasst die Beurteilung des Pflegezustands der Zähne, des Zahnfleischs, der Mundschleimhaut sowie des Zahnersatzes, einschließlich Dokumentation anhand des Vordrucks gemäß 8 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach 22a SGB V Der individuelle Mundgesundheitsplan umfasst insbesondere die Angabe: Seite 1 von 20

12 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses - der gegenüber dem Versicherten und ggf. der Pflege- oder Unterstützungspersonen zur Anwendung empfohlenen Maßnahmen und Mittel zur Förderung der Mundgesundheit einschließlich der täglichen Mund- und Prothesenhygiene, der Fluoridanwendung, der zahngesunden Ernährung (insbesondere des verringerten Konsums zuckerhaltiger Speisen und Getränke) sowie der Verhinderung bzw. Linderung von Mundtrockenheit/Xerostomie; - der empfohlenen Durchführungs- bzw. Anwendungsfrequenz dieser Maßnahmen und Mittel; - ob die Maßnahmen von dem Versicherten selbst, mit Unterstützung durch die Pflegeoder Unterstützungsperson oder vollständig durch diese durchzuführen sind; - zur Notwendigkeit von Rücksprachen mit weiteren an der Behandlung Beteiligten sowie zum vorgesehenen Ort der Behandlung. Bei der Erstellung des Plans werden Angaben des Versicherten und ggf. der Pflege- oder Unterstützungspersonen berücksichtigt. Der individuelle Mundgesundheitsplan wird in den Vordruck gemäß 8 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach 22a SGB V eingetragen. Seite 2 von 20

13 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses PBb b) Mundgesundheitsaufklärung 26 Punkte Die Mundgesundheitsaufklärung umfasst die folgenden Leistungen: - Aufklärung über die Inhalte des Mundgesundheitsplans nach Nr. 174a; - Demonstration und ggf. praktische Anleitung zur Reinigung der Zähne und des festsitzenden Zahnersatzes, des Zahnfleischs sowie der Mundschleimhaut; - Demonstration und ggf. praktische Unterweisung zur Prothesenreinigung und zur Handhabung des herausnahmbaren Zahnersatzes; - Erläuterung des Nutzens der vorstehenden Maßnahmen, Anregen und Ermutigen des Versicherten sowie dessen Pflege- oder Unterstützungspersonen, die jeweils empfohlenen Maßnahmen durchzuführen und in den Alltag zu integrieren. Bei der Mundgesundheitsaufklärung sind die Lebensumstände des Versicherten zu erfragen sowie dessen individuelle Fähigkeiten und Einschränkungen angemessen zu berücksichtigen. Sofern der Versicherte der Unterstützung durch eine Pflege- oder Unterstützungsperson bedarf, ist diese im jeweils erforderlichen Umfang in die Mundgesundheitsaufklärung einzubeziehen. Die Mundgesundheitsaufklärung erfolgt in einer für den Versicherten sowie ggf. für die Pflegeoder Unterstützungspersonen verständlichen und nachvollziehbaren Art und Weise. Seite 3 von 20

14 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Soweit dem Versicherten ein Verständnis oder die Umsetzung der Hinweise aus der Mundgesundheitsaufklärung nur eingeschränkt möglich ist, sind diese Maßnahmen im jeweils erforderlichen Umfang auf Pflege- oder Unterstützungspersonen zu konzentrieren bzw. ggf. zu beschränken. /n diesen Fällen sind den Pflege- oder Unterstützungspersonen konkrete Hinweise zur Mund- und Prothesenpflege und zur Zusammenarbeit mit dem Versicherten zu geben. 1. Die Leistungen nach Nrn. 174a und 174b sind nur abrechnungsfähig für Versicherte, die einem Pflegegrad nach 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach 53 SGB XII erhalten. Die Anspruchsberechtigung auf eine Leistung nach Nr. 174a oder Nr. 174b ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren (ggf. anhand des Bescheids der Pflegekasse oder des Bescheids über die Eingliederungshilfe nach 53 SGB XII, sofern ein solcher dem Zahnarzt vorgelegt wird). Bei unbefristeten Bescheiden hat dies einmalig zu erfolgen. Bei befristeten Bescheiden ist der Fristablauf zu dokumentieren. 2. Die Leistungen nach Nrn. 174a und 174b können je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden. Neben den Leistungen nach Nrn. 174a und 174b können am selben Tag erbrachte Leistungen nach Nm. IP 1, IP 2 und FU nicht abgerechnet werden. Seite 4 von 20

15 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses II. ln den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen wird nach der Gebührennummer 1 07 folgende Gebührennummer 1 07a eingefügt: 107a PBZst Entfernen harter Zahnbeläge bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach 53 SGB XII erhalten, je Sitzung 16 Punkte Die Leistung nach Nr. 107a ist einmal pro Kalenderhalbjahr abrechnungsfähig. Sie kann nicht abgerechnet werden, wenn in demselben Kalenderhalbjahr bereits eine Leistung nach Nr. 107 abgerechnet worden ist Im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen wird die Abrechnungsbestimmung zu Gebührennummer 107 wie folgt ergänzt: Die Leistung nach Nr. 107 kann nicht abgerechnet werden, wenn in demselben Kalenderjahr bereits eine Leistung nach Nr. 107a abgerechnet worden ist. Seite 5 von 20

16 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses IV. Im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen werden die folgenden Gebührennummern wie folgt gefasst: 151 Besuch eines Versicherten, einschließlich Bs1 Beratung und eingehende Untersuchung 38 Punkte Neben der Leistung nach Nr. 151 sind die Leistungen nach Nrn. 153a, 153b, 154 und 155 nicht abrechnungsfähig. Die Nummer 151 kann zusätzlich zum Wegegeld und zur Reiseentschädigung abgerechnet werden. 152 a) Besuch je weiteren Versicherten in derselben Bs2a häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung 34 Punkte Bs2b b) Besuch je weiteren Versicherten in derselben Einrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung 26 Punkte 1. Die Leistung nach Nr. 152a ist nur abrechnungsfähig für Versicherte, die in derselben Privatwohnung des nach Nr. 151 aufgesuchten Versicherten leben. 2. Die Leistung nach Nr. 152b ist abrechnungsfähig für Versicherte in derselben Einrichtung (z. B. betreute Wohngemeinschaft, stationäre Pflegeeinrichtung). Seite 6 von 20

17 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses 3. Neben den Leistungen nach Nrn. 152a und 152b sind die Leistungen nach Nrn. 153a, 153b, 154 und 155 nicht abrechnungsfähig. Die Nrn. 152a und 152b können zusätzlich zum Wegegeld und zur Reiseentschädigung abgerechnet werden. 153 a) Besuch eines Versicherten in einer Einrichtung Bs3a zu vorher vereinbarten Zeiten und bei regelmäßiger Tätigkeit in der Einrichtung einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung, ohne Vorliegen eines Kooperationsvertrags nach 119b Abs. 1 SGB V, welcher den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SG B V entspricht 30 Punkte Bs3b b) Besuch je weiteren Versicherten in derselben Einrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 153a zu vorher vereinbarten Zeiten und bei regelmäßiger Tätigkeit in der Einrichtung einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung, ohne Vorliegen eines Kooperationsvertrags nach 119b Abs. 1 SGB V, welcher den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V entspricht 26 Punkte 1. Zu den Einrichtungen zählen stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen, in denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Seite 7 von 20

18 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Behinderungen im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen. 2. Die Leistungen nach Nrn. 153a und 153b sind neben den Leistungen nach Nrn. 151, 152a, 152b, 154 und 155 nicht abrechnungsfähig. Die Nrn. 153a und 153b können zusätzlich zum Wegegeld und zur Reiseentschädigung abgerechnet werden. 154 Besuch eines pflegebedürftigen Versicherten in Bs4 einer stationären Pflegeeinrichtung ( 71 Abs. 2 SGB XI) im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach 119b Abs. 1 SGB V, einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung 30 Punkte 1. Die Leistung nach Nr. 154 ist nur abrechnungsfähig für pflegebedürftige Versicherte, die in einer stationären Pflegeeinrichtung betreut werden, wenn der Vertragszahnarzt mit der stationären Pflegeeinrichtung einen Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V geschlossen hat, welcher den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V entspricht und wenn die hierfür zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung die Berechtigung zur Abrechnung festgestellt hat. 2. Neben der Leistung nach Nr. 154 sind die Leistungen nach Nrn. 151, 152a, 152b, 153a und 153b nicht abrechnungsfähig. Die Nr. 154 kann zusätzlich zum Wegegeld und zur Reiseentschädigung abgerechnet werden. Seite 8 von 20

19 Geschaftsführung des Bewertungsausschusses 155 Besuch je weiteren pflegebedütitigen Versicherten Bs5 in derselben stationären Pflegeeinrichtung ( 71 Abs. 2 SGB XI) im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach 119b Abs. 1 SGB V, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung 26 Punkte 1. Die Leistung nach Nr. 155 ist nur abrechnungsfähig für pflegebedütitige Versicherte, die in einer stationären Pflegeeinrichtung betreut werden, wenn der Vertragszahnarzt mit der stationären Pflegeeinrichtung einen Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V geschlossen hat, welcher den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V entspricht und wenn die hierfür zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung die Berechtigung zur Abrechnung festgestellt hat. 2. Neben der Leistung nach Nr. 155 sind die Leistungen nach Nrn. 151, 152a, 152b, 153a und 153b nicht abrechnungsfähig. Die Nr. 155 kann zusätzlich zum Wegegeld und zur Reiseentschädigung abgerechnet werden. Seite 9 von 20

20 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses 171 Zuschlag für Besuche nach Nrn. 151, 152 PBA1a a) Zuschlag für das Aufsuchen von Versicherten, die einem Pflegegrad nach 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach 53 SGB XII erhalten 37 Punkte PBA1b b) Zuschlag für das Aufsuchen je weiteren Versicherten, der einem Pflegegrad nach 15 SGB XI zugeordnet ist oder Eingliederungshilfe nach 53 SGB XII erhält, in derselben häuslichen Gemeinschaft oder Einrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 171 a 30 Punkte 1. Die Zuschläge nach Nrn. 171 a und 171 b sind abrechnungsfähig für Versicherte, die einem Pflegegrad nach 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach 53 SGB XII erhalten und die Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können. 2. Der Zuschlag nach Nr. 171 a ist nur in Verbindung mit einem Besuch nach Nr. 151, der Zuschlag nach Nr. 171 b ist nur in Verbindung mit einem Besuch nach Nr. 152a oder Nr. 152b abrechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nr. 171 a ist neben den Zuschlägen nach Nrn. 161 und 165, der Zuschlag nach Nr. 171b ist neben den Zuschlägen nach Nrn. 162 und 165 abrechnungsfähig. Die Zuschläge nach Nrn. 171a und 171b sind neben dem Wegegeld und der Reiseentschädigung abrechnungsfähig. Seite 10 von 20

21 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses 3. Die Anspruchsberechtigung auf einen Zuschlag nach Nr. 171 a oder Nr. 171 b ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren (ggf. anhand des Bescheids der Pflegekasse oder des Bescheids über die Eingliederungshilfe nach 53 SGB Xll, sofern ein solcher dem Zahnarzt vorgelegt wird). Bei unbefristeten Bescheiden hat dies einmalig zu erfolgen. Bei befristeten Bescheiden ist der Fristablauf zu dokumentieren. 4. Die Notwendigkeit des Aufsuchens, beispielsweise bei fehlender Unterstützung durch das Lebensumfeld, bei Desorientierung oder bei Bettlägerigkeit, ist zu dokumentieren. 172 Zuschlag nach 87 Abs. 2j SGB V für die kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach 119b Abs. 1 SGB V SP1 a a) Zuschlag für das Aufsuchen eines pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung 40 Punkte SP1 b b) Zuschlag für das Aufsuchen je weiteren pflegebedürftigen Versicherten in derselben stationären Pflegeeinrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. 172a 32 Punkte Seite 11 von 20

22 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses 1. Die Zuschläge nach Nrn. 172a und 172b sind nur abrechnungsfähig für pflegebedürftige Versicherte, die in einer stationären Pflegeeinrichtung ( 71 Abs. 2 SGB XI) betreut werden, wenn der Vertragszahnarzt mit der stationären Pflegeeinrichtung einen Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V geschlossen hat, welcher den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V entspricht und wenn die hierfür zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung die Berechtigung zur Abrechnung festgestellt hat. 2. Der Zuschlag nach Nr. 172a ist nur in Verbindung mit einem Besuch nach Nr. 154, der Zuschlag nach Nr. 172b ist nur in Verbindung mit einem Besuch nach Nr. 155 abrechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nr. 172a ist neben den Zuschlägen nach Nrn. 161 und 165, der Zuschlag nach Nr. 172b ist neben den Zuschlägen nach Nrn. 162 und 165 abrechnungsfähig. Die Zuschläge nach Nrn. 172a und 172b sind neben dem Wegegeld und der Reiseentschädigung abrechnungsfähig. 3. Der Vertragszahnarzt kann für pflegebedürftige Versicherte, die in einer stationären Pflegeeinrichtung ( 71 Abs. 2 SGB XI) betreut werden, mit welcher der Vertragszahnarzt einen Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V abgeschlossen hat, der den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V entspricht und insoweit den Vertragszahnarzt zur Abrechnung der Zuschläge nach Nrn. 172a und 172b berechtigt, keine Leistungen nach Nrn. 171 a und 171 b abrechnen. Seite 12 von 20

23 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses V. ln den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen werden nach der Gebührennummer 172 folgende Gebührennummern 173a und 173b eingefügt: 173 Zuschlag für Besuche nach Nr. 153 ZBs3a a) Zuschlag für das Aufsuchen nach Nr. 153a von Versicherten, die einem Pflegegrad nach 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach 53 SGB XII erhalten 32 Punkte ZBs3b b) Zuschlag für das Aufsuchen nach Nr. 153b je weiteren Versicherten, der einem Pflegegrad nach 15 SGB XI zugeordnet ist oder Eingliederungshilfe nach 53 SGB XII erhält, in derselben Einrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 173a 24 Punkte 1. Die Zuschläge nach Nm. 173a und 173b sind abrechnungsfähig für Versicherte, die einem Pflegegrad nach 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach 53 SGB XII erhalten und die Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können. 2. Der Zuschlag nach Nr. 173a ist nur in Verbindung mit einem Besuch nach Nr. 153a, der Zuschlag nach Nr. 173b ist nur in Verbindung mit einem Besuch nach Nr. 153b abrechnungsfähig. Die Zuschläge nach Nm. 173a und 173b sind ne- Seite 13 von 20

24 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses ben dem Zuschlag nach Nr. 165 abrechnungsfähig. Die Zuschläge nach Nrn. 173a und 173b sind neben dem Wegegeld und der Reiseentschädigung abrechnungsfähig. 3. Die Anspruchsberechtigung auf einen Zuschlag nach Nr. 173a oder Nr. 173b ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren (ggf. anhand des Bescheids der Pflegekasse oder des Bescheids über die Eingliederungshilfe nach 53 SGB XII, sofern ein solcher dem Zahnarzt vorgelegt wird). Bei unbefristeten Bescheiden hat dies einmalig zu erfolgen. Bei befristeten Bescheiden ist der Fristablauf zu dokumentieren. Seite 14 von 20

25 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses VI. Im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen werden die Gebührennummern 162 und 165 wie folgt geändert: 1. Die Überschrift zur Leistungsbeschreibung zu BEMA-Nr. 162 wird wie folgt gefasst: Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 152a, 152b und Die Leistungsbeschreibung zu BEMA-Nr. 165 wird wie folgt gefasst: Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 151, 152a, 152b, 153a, 153b, 154 und 155 bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr Der Beschluss tritt am in Kraft. Seite 15 von 20

26 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses *********************************************************************************** Gründe A. Allgemeiner Teil Mit dem vorliegenden Beschluss führt der Bewertungsausschuss neue zahnärztliche Leistungen gemäß 22a SGB V und der auf dieser gesetzlichen Grundlage vom Gemeinsamen Bundesausschuss am beschlossenen Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (Richtlinie nach 22a SGB V) in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ein. Die Trägerorganisationen im Gemeinsamen Bundesausschuss hatten sich darauf verständigt, dass die Richtlinie nicht unmittelbar nach Beschlussfassung und Veröffentlichung, sondern zum in Kraft treten soll. ln der Zeit zwischen Beschlussfassung und lnkrafttreten hat der Bewertungsausschuss die gebührenordnungsrechtliche Umsetzung vorgenommen, sodass Richtlinie und BEMA Gebühren zeitgleich Wirkung entfalten und die neu geschaffenen Leistungen ab diesem Zeitpunkt von den Versicherten in Anspruch genommen werden können. Die Leistungen nach 22a SGB V, die der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie vom konkretisiert hat, umfassen die Erhebung eines Mundgesundheitsstatus, die Erstellung eines Mundgesundheitsplans, die Mundgesundheitsaufklärung und die Entfernung harter Zahnbeläge. Diese Leistungen können kalenderhalbjährlich in Anspruch genommen werden. Anspruchsberechtigt sind Versicherte, die einem Pflegegrad nach 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach 53 SGB XII erhalten, und zwar unabhängig davon, ob die Leistungserbringung im häuslichen Umfeld, in einer Einrichtung oder in der Zahnarztpraxis erfolgt. Im Zusammenhang mit der Einführung der genannten präventiven Maßnahmen hatte der Bewertungsausschuss insbesondere zu beachten, dass vergleichbare Leistungen bereits in BEMA-Nrn. 172c und 172d bezogen auf die aufsuchende Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen eines Kooperationsvertrags enthalten sind. Darüber hinaus berücksichtigt der Bewertungsausschuss, dass die aufsuchende Versorgung im häuslichen Umfeld aufwendiger ist, als die aufsuchende Betreuung ggf. mehrerer Versicherter in einer Einrichtung. Aus diesem Grund wird die Einführung der neuen Leistungen nach 22a SGB V flankiert von einer teilweisen Neustrukturierung und-bewertungder Besuchs- und Zuschlagsleistungen der BEMA-Nrn. 151 ff. Seite 16 von 20

27 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B. Besonderer Teil Zu I. Einführung der Gebührennummern 174a und 174b: ln BEMA-Nr. 174 werden die Inhalte der 4 bis 6 der Richtlinie nach 22a SGB V des Gemeinsamen Bundesausschusses in zwei Gebührennummern umgesetzt. Die BEMA Nr. 174a umfasst die Erhebung des Mundgesundheitsstatus und die Erstellung des Mundgesundheitsplans, die BEMA-Nr. 174b die Mundgesundheitsaufklärung. Da diese Leistungen künftig von allen nach 22a SGB V anspruchsberechtigten Versicherten in Anspruch genommen werden können, werden die bislang ausschließlich für Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen eines Kooperationsvertrags gemäß 119b SGB V geltenden Präventionsmaßnahmen nach den BEMA-Nrn. 172c und 172d durch die modifizierten und erweiterten BEMA-Nrn. 174a und 174b ersetzt. ln den Abrechnungsbestimmungen werden der anspruchsberechtigte Personenkreis, die Abrechnungsfrequenz und das Verhältnis zu den Leistungen nach BEMA-Nrn. IP 1, IP 2 und FU geregelt. Zu II. Einführung der Gebührennummer 107a: ln BEMA-Nr. 107a wird für den nach 22a SGB V anspruchsberechtigten Versichertenkreis die in 7 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses enthaltene Entfernung harter Zahnbeläge umgesetzt. Im Gegensatz zur Leistung nach BEMA-Nr. 107 kann diese Leistung einmal je Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen und abgerechnet werden. Damit bildet die BEMA-Nr. 107a im Verhältnis zu BEMA-Nr. 107 einen Spezialfall, sodass die Entfernung harter Zahnbeläge bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach 53 SGB XII erhalten, zwingend über BEMA-Nr. 107a abzurechnen ist. Zu 111. Ergänzung der Gebührennummer 107: ln BEMA-Nr. 107 wird die Abrechnungsbestimmung, wonach das Entfernen harter Zahnbeläge einmal pro Kalenderjahr abrechnungsfähig ist, ergänzt um das Verhältnis zur neu eingefügten BEMA-Nr. 107a. Aufgrund der klaren Trennung nach Versichertengruppen kann die BEMA-Nr. 107 nicht abgerechnet werden für Versicherte, die einem Pflegegrad nach 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach 53 SGB XII erhalten, insoweit bedarf es keiner ausdrücklichen Klarstellung. Für Fälle, in denen die Zuordnung zu einem Pflegegrad bzw. der Anspruch auf Eingliederungshilfe entfallen, wird klargestellt, dass die Leistung nach Nr. 107 nicht abgerechnet werden kann, Seite 17 von 20

28 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses wenn in demselben Kalenderjahr bereits eine Leistung nach Nr. 1 07a abgerechnet worden ist. Zu IV. Fassung der Gebührennummern 151 bis 155, 171, 172: Die Besuchsgebühr nach BEMA-Nr. 151 wird aufgewertet. Der Bewertungsausschuss geht davon aus, dass über diese Gebührennummer vorrangig Einzelbesuche abgerechnet werden, die für den Zahnarzt- besonders im privaten, häuslichen Umfeld des Versicherten - mit einem höheren Aufwand verbunden sind. Demgemäß wird in BEMA Nr. 152 für weitere Besuche, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erfolgen, differenziert, ob diese in derselben häuslichen Gemeinschaft (dann BEMA-Nr. 152a) oder in derselben Einrichtung (dann BEMA-Nr. 152b) erfolgen. ln den Abrechnungsbestimmungen wird der Begriff der häuslichen Gemeinschaft konkretisiert und klargestellt, dass die Gebühr nach Nr. 152a nur abrechnungsfähig ist für Versicherte, die in derselben Privatwohnung des nach Nr. 151 aufgesuchten Versicherten leben. Unter dem Begriff der Einrichtung i. S. d. Gebühr nach Nr. 152b sind z. 8. betreute Wohngemeinschaften und stationäre Pflegeeinrichtungen zu verstehen, in denen Besuche in Abgrenzung zu BEMA-Nr. 153 nicht im Sinne einer regelmäßigen Tätigkeit zu vorab festgelegten Zeiten erfolgen. ln der Systematik hieran anknüpfend wird künftig die BEMA-Nr. 153 für regelmäßige Besuche in stationären Einrichtungen ohne Vorliegen eines Kooperationsvertrags herangezogen und differenziert nach dem Aufsuchen eines Versicherten und den in diesem Zusammenhang erfolgenden Besuchen weiterer Versicherter in dieser Einrichtung. ln den Abrechnungsbestimmungen wird klargestellt, dass die Gebührennummern 153a und 153b abrechnungsfähig sind für Versicherte in einer stationären Pflegeeinrichtung sowie für Versicherte, die in einer Einrichtung untergebracht sind, in der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen, und insoweit gemäß 71 Abs. 4 SGB XI nicht unter den Begriff der Pflegeeinrichtung i. S. v. 71 Abs. 2 SGB XI fallen. Für Besuche in Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage eines Kooperationsvertrags wird die Trennung zwischen Erst- und zusätzlichem Besuch in den Gebührennummern 154 und 155 unverändert beibehalten. Lediglich wird die Bewertung der BEMA-Nr. 154 angehoben. Die Gebührennummern 171 a und 171 b werden als Zuschläge für Besuche nach BEMA-Nrn. 151 und 152 deklariert. Der Zuschlag nach Nr. 171a wird aufgewertet. ln den Gebührennummern 172a und 172b bleiben Zuschläge für Besuche in Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage eines Kooperationsvertrags gemäß BEMA-Nrn. 154 und Seite 18 von 20

29 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses 155 erhalten. Auch hier erfolgt eine Höherbewertung, die einen Anreiz geben soll, Kooperationen mit Pflegeeinrichtungen einzugehen und aufrecht zu erhalten. Zu V. Einführung der Gebührennummern 173a und 173b: Mit den BEMA-Nrn. 173a und 173b werden korrespondierend zu den neu gestalteten BEMA-Nrn. 153a und 153b neue Zuschlagsgebühren geschaffen, die speziell für Besuche von Versicherten, die einem Pflegegrad nach 15 SGB XI zugeordnet sind oder die Eingliederungshilfe nach 53 SGB XII erhalten, in einer stationären Einrichtung bei regelmäßiger Tätigkeit zu vorab festgelegten Zeiten, aber ohne Vorliegen eines Kooperationsvertrags abzurechnen sind. Zu I. bis V. Bewertungszahlen: Der Bewertungsausschuss geht bei der Festlegung der Bewertungszahlen davon aus, dass den Abrechnungen der jeweils gesamtvertraglich vereinbarte KCH-Punktwert zu Grunde gelegt wird. Der Bewertungsausschuss stellt zudem klar, dass die neu geschaffenen präventiven Leistungen nach den BEMA-Nrn. 174a und 174b als Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen i. S. v. 71 Abs. 1 Satz 2 SGB V einzustufen sind. Zu VI. Änderung der Gebührennummern 162 und 165: Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Neugestaltung der Gebührennummern 152 und 153. *********************************************************************************** Seite 19 von 20

30 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Köln Berlin {) 3 0 ~ olo,.{ 8 ' Dr. Wolfgang Mitglied des Be r rtungsausschusses ~~ Dr. Doris Pfeiffe? Mitglied des Bewertungsausschusses '{~ -Magnus Frhr. ä des Bewertu gsausschusses ar- eorg Pochhammer Mitglied des Bewertungsausschusses Gernot Kiefer Mitglied des Bewertungsausschusses Seite 20 von 20

31 VERSORGUNG VON PFLEGEBEDÜRFTIGEN MIT KOOPERATIONSVERTRAG BEMA TEIL 1 NEUERUNGEN AB BEMA- Nr. 154 Bs4 172a SP1a 155 Bs5 172b SP1b Erläuterung Besuch eines pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung einschließlich Ä1 und 01 zusätzlich können Wegegeld oder Reiseentschädigung berechnet werden Zuschlag für Besuche nach 154 für das Aufsuchen eines pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung neben den Zuschlägen nach 161 a-f und 165 abrechnungsfähig Besuch je weiteren pflegebedürftigen Versicherten in derselben stationären Pflegeeinrichtung im zeitlichen Zusammenhang mit 154 einschl. Ä1 und 01 zusätzlich können Wegegeld oder Reiseentschädigung berechnet werden Zuschlag für Besuche nach 155 für das Aufsuchen je weiteren pflegebedürftigen Versicherten in derselben stationären Pflegeeinrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach 172a neben den Zuschlägen nach 162 a-f und 165 abrechnungsfähig Punkte ZKi Zuschlag zu den Leistungen nach 154 und 155 bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr. 14 Präventive zahnärztliche Leistungen Anspruch auf diese Leistungen haben alle Versicherten, die einem Pflegegrad zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten. Und zwar unabhängig davon, ob sie vom Zahnarzt in einer stationären Einrichtung oder zu Hause besucht werden oder selbst in die Praxis kommen können. Der Zuschlag nach 174a, 174b und 107a ist nur möglich, wenn der Versicherte einem Pfleggrad nach 15 SGB XI zugeordnet ist oder Eingliederungshilfe nach 53 SGB XII erhält. 174a PBa 174b PBb Mundgesundheitsstatus und individueller Mundgesundheitsplan die Beurteilung des Pflegezustandes der Zähne, des Zahnfleisches, der Mundschleimhaut, des Zahnersatzes. Dokumentation anhand des Vordrucks gem. 8 der Rili GemBA 22a SGB V. je Kalenderhalbjahr einmal abrechenbar am selben Tag nicht neben IP1, IP2 und FU Mundgesundheitsaufklärung Aufklärung über die Inhalte des Mundgesundheitsplanes, Demonstration und ggf. praktische Anleitung zur Reinigung der Zähne oder ZE und Mundschleimhäute, Erläuterung des Nutzens der Maßnahmen, Anregen und Ermutigen die empfohlenen Maßnahmen durchzuführen und in den Alltag zu integrieren. je Kalenderhalbjahr einmal abrechenbar am selben Tag nicht neben IP1, IP2 und FU Pflege- oder Unterstützungspersonal muss bei der Aufklärung miteinbezogen werden und die Aufklärung muss in verständlicher und nachvollziehbarer Art und Weise erfolgen Besuche_mit_Kooperationsvertrag_ab_07_2018.pdf Stand: 05/2018

32 Seite 2 von 2 107a PBZst Entfernen harter Zahnbeläge bei Versicherten einmal pro Kalenderhalbjahr, wenn in demselben Kalenderhalbjahr nicht bereits eine Leistung nach 107 abgerechnet worden ist. 16 Ggf. weitere notwendige Leistung und/oder Zuschläge zu besonderen Zeiten: 182 KslK 161 ZBs1a ZBs1b ZBs1c ZBs1d ZBs1e ZBs1f 162 ZBs2a ZBs2b ZBs2c ZBs2d ZBs2e ZBs2f Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten Abrechenbar für konsiliarische Erörterungen, die pflegebedürftige Versicherte betreffen, welche in einer stationären Pflegeeinrichtung ( 71 Abs. 2 SGB XI) betreut werden. Zuschläge für Besuche nach der 154 a) dringend angefordert und unverzüglich durchgeführte Besuche b) in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr c) in der Zeit von 22 bis 6 Uhr d) an Samstagen, Sonn- und Feiertagen e) an Samstagen, Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr f) an Samstagen, Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 22 bis 6 Uhr Der Zuschlag 161a ist neben den Zuschlägen 161b bis f nicht abrechnungsfähig; neben den Zuschlägen 161c sind die Zuschläge 161b und e nicht abrechnungsfähig. Zuschläge für Besuche nach der 155 a) dringend angefordert und unverzüglich durchgeführte Besuche b) in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr c) in der Zeit von 22 bis 6 Uhr d) an Samstagen, Sonn- und Feiertagen e) an Samstagen, Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr f) an Samstagen, Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 22 bis 6 Uhr Der Zuschlag 162a ist neben den Zuschlägen 162b bis f nicht abrechnungsfähig; neben den Zuschlägen 162c sind die Zuschläge 162b und e nicht abrechnungsfähig Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline oder per kch@kzv-berlin.de Besuche_mit_Kooperationsvertrag_ab_07_2018.pdf Stand: 05/2018

33 VERSORGUNG VON PFLEGEBEDÜRFTIGEN OHNE KOOPERATIONSVERTRAG BEMA TEIL 1 NEUERUNGEN AB BEMA- Nr. 151 Bs1 171a PBA1a Erläuterung Besuch eines Versicherten einschließlich Ä1 und 01 zusätzlich können Wegegeld oder Reiseentschädigung berechnet werden Zuschlag für Besuche nach 151 neben den Zuschlägen nach 161 a-f und 165 abrechnungsfähig Punkte a Bs2a 152b Bs2b 171b PBA1b Besuch je weiteren Versicherten in derselben häuslichen Gemeinschaft im unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang nach einschließlich Ä1 und 01 zusätzlich können Wegegeld oder Reiseentschädigung berechnet werden 152a ist nicht neben der 153a oder 153b abrechnungsfähig Besuch je weiteren Versicherten in derselben Einrichtung im unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang nach einschließlich Ä1 und 01 zusätzlich können Wegegeld oder Reiseentschädigung berechnet werden 152b ist nicht neben der 153a oder 153b abrechnungsfähig Zuschlag für Besuche nach 152a und 152b für das Aufsuchen je weiteren Versicherten, in derselben häuslichen Gemeinschaft oder Einrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit 171a neben den Zuschlägen nach 162 a bis f und 165 abrechnungsfähig a Bs3a 173a ZBs3a Besuch eines Versicherten in einer Einrichtung zu vorher vereinbarten Zeiten u. regelmäßiger Tätigkeit einschließlich Ä1und 01 zusätzlich können Wegegeld oder Reiseentschädigung berechnet werden nicht neben 151 oder 152a/152b keine Zuschläge nach 161a bis 161f Zuschlag für das Aufsuchen von Versicherten nach 153a neben dem Zuschlag nach 165 abrechnungsfähig b Bs3b 173b ZBs3b Besuch je weiteren Versicherten in einer Einrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit 153a zu vorher vereinbarten Zeiten u. regelmäßiger Tätigkeit einschließlich Ä1und 01 zusätzlich können Wegegeld oder Reiseentschädigung berechnet werden nicht neben 151 oder 152a/152b keine Zuschläge nach 161a bis 161f Zuschlag für das Aufsuchen nach 153b je weiteren Versicherten,, in derselben Einrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach 173a neben dem Zuschlag nach 165 abrechnungsfähig ZKi Zuschlag zu den Leistungen nach 151, 152a, 152b, 153a und 153b bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr. 14 Den Anspruch auf einen Zuschlag nach 171a, 171b, 173a oder 173b haben nur Versicherte, die einen Pflegegrad nach 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach 53 SGB XII haben. Der Anspruch ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren (ggf. anhand des Bescheids der Pflegekasse oder des Bescheids über die Eingliederungshilfe nach 53 SGB XII, sofern ein solcher dem Zahnarzt vorgelegt wird). Bei unbefristeten Bescheiden hat dies einmalig zu erfolgen. Bei befristeten Bescheiden ist der Fristablauf zu dokumentieren. Besuche_ohne_Kooperationsvertrag_ab_07_2018.pdf Stand: 05/2018

34 Seite 2 von 2 Präventive zahnärztliche Leistungen Anspruch auf diese Leistungen haben alle Versicherten, die einem Pflegegrad zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten. Und zwar unabhängig davon, ob sie vom Zahnarzt in einer stationären Einrichtung oder zu Hause besucht werden oder selbst in die Praxis kommen können. Der Zuschlag nach 171a, 171b, 173a, 173b, 174a, 174b und 107a ist nur möglich, wenn der Versicherte einem Pfleggrad nach 15 SGB XI zugeordnet ist oder Eingliederungshilfe nach 53 SGB XII erhält. 174a PBa 174b PBb 107a PBZst Mundgesundheitsstatus und individueller Mundgesundheitsplan die Beurteilung des Pflegezustandes der Zähne, des Zahnfleisches, der Mundschleimhaut, des Zahnersatzes. Dokumentation anhand des Vordrucks gem. 8 der Rili GemBA 22a SGB V. je Kalenderhalbjahr einmal abrechenbar am selben Tag nicht neben IP1, IP2 und FU Mundgesundheitsaufklärung Aufklärung über die Inhalte des Mundgesundheitsplanes, Demonstration und ggf. praktische Anleitung zur Reinigung der Zähne oder ZE und Mundschleimhäute, Erläuterung des Nutzens der Maßnahmen, Anregen und Ermutigen die empfohlenen Maßnahmen durchzuführen und in den Alltag zu integrieren. je Kalenderhalbjahr einmal abrechenbar am selben Tag nicht neben IP1, IP2 und FU Pflege- oder Unterstützungspersonal muss bei der Aufklärung miteinbezogen werden. Die Aufklärung muss in verständlicher und nachvollziehbarer Art und Weise erfolgen. Entfernen harter Zahnbeläge bei Versicherten einmal pro Kalenderhalbjahr, wenn in demselben Kalenderhalbjahr nicht bereits eine Leistung nach 107 abgerechnet worden ist. Ggf. weitere notwendige Leistung und/oder Zuschläge zu besonderen Zeiten: 181 Ksl Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten ZBs1a ZBs1b ZBs1c ZBs1d ZBs1e ZBs1f 162 ZBs2a ZBs2b ZBs2c ZBs2d ZBs2e ZBs2f Zuschläge für Besuche nach der 151 a) dringend angefordert und unverzüglich durchgeführte Besuche b) in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr c) in der Zeit von 22 bis 6 Uhr d) an Samstagen, Sonn- und Feiertagen e) an Samstagen, Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr f) an Samstagen, Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 22 bis 6 Uhr Der Zuschlag 161a ist neben den Zuschlägen 161b bis f nicht abrechnungsfähig; neben den Zuschlägen 161c sind die Zuschläge 161b und e nicht abrechnungsfähig Zuschläge für Besuche nach der 152a und 152b a) dringend angefordert und unverzüglich durchgeführte Besuche b) in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr c) in der Zeit von 22 bis 6 Uhr d) an Samstagen, Sonn- und Feiertagen e) an Samstagen, Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr f) an Samstagen, Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 22 bis 6 Uhr Der Zuschlag 162a ist neben den Zuschlägen 162b bis f nicht abrechnungsfähig; neben den Zuschlägen 162c sind die Zuschläge 162b und e nicht abrechnungsfähig Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline oder per kch@kzv-berlin.de Besuche_ohne_Kooperationsvertrag_ab_07_2018.pdf Stand: 05/2018

35 PUNKTWERTE II. QUARTAL 2018 BERLIN (STAND: ) Wohnortkassen >Patient wohnt in Berlin - KCH/ Abformmaterial IP/FU KFO ZE Zuständigkeit 30 PAR/KB KB/KFO ( ) AOK >Wohnortkennzeichen ,0595 1,1616 0,9401 0,8820 3,85 BKK >Wohnortkennzeichen ,0270 1,1163 0,9060 0,8820 3,95 IKK >Wohnortkennzeichen ,0230 1,1175 0,9000 0,8820 3,95 SVLFG (LKK) >Wohnortkennzeichen ,0255 1,1189 0,9070 0,8820 tatsächliche Kosten Knappschaft >Regionalkennzeichen ,0402 1,1500 0,9321 0,8820 3,85 Ersatzkassen/vdek inklusive TK KB 2,80 1,0327 1,1317 0,9188 0,8820 >Regionalkennzeichen KFO * 2,60 Sonstige Kostenträger KCH/ Abformmaterial IP/FU KFO ZE PAR/KB KB/KFO ( ) AOK U/J, A62, EWG, Asy/Asa, LAGeSo 1,0595 1,1616 0,9401 0,8820 3,85 KOV, V/Vf, BVFG, BEG Bitte den Punktwert der ausstellenden Kasse ansetzen. Heilfürsorge BPol (Bundespolizei/BGS) 1,1374 1,2131 0,9766 0,9766 2,80 BAPersBw (Bundeswehr) 1,1374 1,1374 0,9766 0,9766 2,80 Polizeipräsident in Berlin 1,0327 1,1317 0,9188 0,8820 KB 2,80 KFO * 2,60 * einmalige Pauschale je Behandlungsfall Berufsgenossenschaft/Eigenunfallversicherung: 1,24 für alle Abrechnungsarten Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Unfallversicherungsträger. Für KFO-Leistungen gilt bei allen Kassen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. Versandgänge des Zahnarztes zum gewerblichen Labor sind vertraglich vereinbart. Sie betragen für: ZE PAR/KB KFO AOK 3,85 3,85 3,85 SVLFG (LKK) 4,50 4,50 4,50 KNAPPSCHAFT 3,85 3,85 3,85 BKK 3,95 3,95 3,95 IKK 3,95 3,95 3,95 vdek 4,50 4,50 - ACHTUNG: Die folgenden Angaben sind nur für den internen Gebrauch in der Praxis: Bestätigung der Eingabe der geänderten Punktwerte und Gültigkeitsdaten in den Praxis-Computer zu ändernde Punktwerte und Gültigkeitsdaten im Praxis-Computer geändert am geändert von Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline , Fax , bkv@kzv-berlin.de Punktwerte_2018_II_Berlin.pdf Stand:

36 PUNKTWERTE II. QUARTAL 2018 FREMDE WOHNORTKASSEN UND FREMDKASSEN (STAND: ) Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Für KFO-Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes KFO: AOK 0,9401 BKK 0,9060 IKK 0,9000 SVLFG 0,9070 KNAPPSCHAFT 0,9321 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8820 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. AOK BKK IKK SVLFG (LKK) KNAPPSCHAFT KZV KCH/ KCH/ KCH/ KCH/ Regionalkennzeichen PAR/KB KCH/ KZV IP/FU IP/FU IP/FU IP/FU Nr. PAR/KB PAR/KB PAR/KB PAR/KB IP/FU 02 Baden-Württemberg 1,0765 1,1431 1,0743 1,1330 1,0407 1,0969 1,0752 1, , 74, 78, 80 1,0732 1, Niedersachsen 1,0379 1,1182 1,0379 1,1182 1,0379 1,1182 1,0379 1, ,0379 1, Rheinland-Pfalz KCH/PAR 1,0433 1,1527 KCH/PAR 1,0433 1,1527 KCH/PAR 1,0433 1,1527 KCH/PAR 1,0433 1, KCH/PAR 1,0433 1,1527 KB 0,8820 KB 0,8820 KB 0,8820 KB 0,8820 KB 0, Bayern 1,0802 1,1970 1,0509 1,1685 1,0509 1,1690 1,0882 1, ,0509 1, Nordrhein 1,0525 1,1916 1,0525 1,1916 1,0525 1,1916 1,0525 1, ,0525 1, Hessen 1,0832 1,1395 1,0837 1,1404 1,0834 1,1410 1,0851 1, ,0839 1, Bremen 1,0311 1,0913 1,0311 1,0913 1,0311 1,0913 1,0311 1, ,0311 1, Hamburg 1,0808 1,1331 1,0808 1,1331 1,0808 1,1331 1,0808 1, ,0808 1, SOZ Hamburg 1,0791 1, Saarland 1,0110 1,0626 1,0671 1,1433 1,0671 1,1433 1,0671 1, ,0356 1, Schleswig-Holstein 1,0808 1,1207 1,0808 1,1540 1,0808 1,1207 1,0808 1, ,0808 1, SOZ Schleswig-Holstein 1,0808 1, Westfalen-Lippe 1,0780 1,1279 1,0780 1,1279 1,0780 1,1279 1,0780 1, ,0780 1, Mecklenburg-Vorp. 1,0119 1,0455 1,0559 1,0812 1,0454 1,0924 1,0255 1, ,0138 1, Brandenburg 1,0130 1,0695 1,0571 1,1076 1,0143 1,1100 1,0255 1, ,0471 1, Sachsen-Anhalt 1,0422 1,1405 1,0613 1,1616 0,9900 1,0887 1,0255 1, ,0421 1, Thüringen 1,0791 1,2111 1,0597 1,1900 1,0571 1,1723 1,0255 1, ,0568 1, Sachsen 1,0791 1,2111 1,0554 1,1893 1,0554 1,1689 1,0255 1, ,0473 1,1739 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind fett gedruckt. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline , Fax , Punktwerte_2018_II_Fremdkassen.pdf Stand:

37 A N M E L D U N G Z U M H E R B S T S Y M P O S I U M Bitte senden Sie Ihre Anmeldung ausgefüllt an die KZV Berlin. Fax: KZV-Abrechnungsstempel Hiermit melde(n) ich mich/wir uns verbindlich zum Herbstsymposium 2018 an: Thema: Datum/Uhrzeit: Die digitalisierte Zahnarztpraxis Möglichkeiten und Anwendungen im Behandlungsalltag Freitag, , 15:30 Uhr bis ca. 18:00 Uhr Freitag, , ca. 18:15 Uhr Get-together Samstag, , 10:00 Uhr bis 15:30 Uhr Ich nehme an beiden Tagen teil. Ich nehme nur am teil. Ich nehme zusätzlich am Get-together teil. Veranstaltungsort: Wird Ihnen mit Ihrer Anmeldebestätigung bekanntgegeben. Sie haben Fragen? Ihre Ansprechpartnerin erreichen Sie unter Kosten: 100,- Euro pro Teilnehmer/in Fortbildungspunkte: Für die Teilnahme werden gemäß den Richtlinien der BZÄK/KZBV/DGZMK für Freitag 4 und für Samstag 7 Fortbildungspunkte vergeben. Mit der Abbuchung der Teilnahmegebühr in Höhe von 100,00 pro Teilnehmer/in von meinem Honorarkonto erkläre ich mich einverstanden. Sofern eine angemeldete Person nicht teilnimmt, fällt die Teilnahmegebühr dennoch an und wird vom Honorarkonto abgebucht. Aufgrund der begrenzten Teilnehmerzahl werden die Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Ich melde folgende Teilnehmer an: Name, Vorname der Zahnärztin/des Zahnarztes Name, Vorname der Zahnärztin/des Zahnarztes Datum Unterschrift der Praxisinhaberin/des Praxisinhabers Anmeldeformular_Herbstsymposium.pdf Stand: 05/2018

38 ANMELDUNG ZUR FORTBILDUNG NOTFÄLLE IN DER ZAHNARZTPRAXIS KZV Berlin Georg-Wilhelm-Str Berlin Fax: Abrechnungsstempel Hiermit melde(n) ich mich/wir uns verbindlich für die Fortbildung an: Thema: Datum/Uhrzeit: Veranstaltungsort: Referenten: Kosten: Notfälle in der Zahnarztpraxis praktische Übungen Samstag, , von 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr KZV Berlin, Georg-Wilhelm-Str. 16, Berlin, Großer Saal Dr. Peter Kircher Dr. Bernd Möhrke 50,00 Euro pro Teilnehmer Fortbildungspunkte: Für die Teilnahme werden gemäß den Richtlinien der BZÄK/KZBV/DGZMK 5 Fortbildungspunkte vergeben. Sie haben Fragen? Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter und -146 Mit der Abbuchung der Teilnahmegebühr in Höhe von 50,00 Euro pro Teilnehmer/in von meinem Honorarkonto erkläre ich mich einverstanden. Sofern eine angemeldete Person nicht teilnimmt, fällt die Teilnahmegebühr dennoch an und wird vom Honorarkonto abgebucht. Aufgrund der begrenzten Teilnehmerzahl werden die Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Name, Vorname der Teilnehmerin/des Teilnehmers Name, Vorname der Teilnehmerin/des Teilnehmers Datum Unterschrift der Praxisinhaberin/des Praxisinhabers Anmeldeformular_Fortbildung_Notfälle_Praxis.pdf Stand: 05/2018

39 Anlage VIII Aktuelle Kurse am Philipp-Pfaff-Institut Jetzt anmelden! Bitte kreuzen Sie den/die gewünschten Kurs/e an. Die intraligamentäre Anästhesie Alternative der Infiltrations- und Leitungsanästhesie des N. alveolaris inferior OSÄ Dr. med. dent. Maria Csides, Potsdam Dr. med. dent. Wolfgang Bender, Düsseldorf Termin: Zielgruppe: Sa :00-14:00 Uhr Zahnärzte Hands-on-Kurs Kursnummer: Kursgebühr: Punkte: Veranstaltungsort: , 6+1 Berlin OSÄ Dr. M. Csides Dr. W. Bender Die Bedeutung der neuen DSGVO für die Zahnarztpraxis (Vortrag mit Fragestunde) Termin: Zielgruppe: Sa :00-13:00 Uhr ZÄ und leitende Mitarbeiter Kursnummer: Kursgebühr: Punkte: Veranstaltungsort: , 4 Berlin Dipl.-Pol. G.-J. Golze Pfaff on tloaur Akupunktur-Refresher 2018 Fernpunkt Carvoeiro in Portugal Dr. med. dent. Hans Ulrich Markert, Leipzig Dr. med. dent. Hans-Jürgen Weise, Rheinfelden Kursstart: Zielgruppe: Mi :00-21:00 Uhr Zahnärzte Hands-on-Kurs Kursnummer: Kursgebühr: Punkte: Veranstaltungsort: st Call , 35 Portugal Dr. H. U. Markert Dr. H.-J. Weise Das Implantatbett perfekt vorbereiten: Das Tissue Master Concept Dr. med. dent. Stefan Neumeyer, Eschlkam Termine: Fr :00-19:00 Uhr Sa :00-17:00 Uhr Zielgruppe: Zahnärzte Hands-on-Kurs Kursnummer: Kursgebühr: Punkte: Veranstaltungsort: , Berlin Dr. S. Neumeyer Anmeldeformular Fax І info@pfaff-berlin.de І Beratung unter Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Philipp-Pfaff-Institutes Berlin und melde mich hiermit verbindlich für den/die oben angekreuzten Kurs/e an. Bitte senden Sie mir unverbindlich weitere Informationen zum angekreuzten Kurs zu. Titel І Name І ggf. Geburtsname * І Vorname des Teilnehmers Telefon І Fax Meine Kontaktdaten sind * falls bereits ein Kurs unter diesem Namen gebucht wurde Privat Praxis Geburtsdatum Adresse (ggf. inklusive Praxisname) Ort І Datum І Unterschrift Philipp-Pfaff-lnstitut Fortbildungseinrichtung der Landeszahnärztekammern Berlin und Brandenburg GmbH Geschäftsführer: Dr. Thilo Schmidt-Rogge Sitz der Gesellschaft: Berlin Amtsgericht Charlottenburg HRB Steuer-Nr.: 27/612/00873 Aßmannshauser Str Berlin Tel.: Fax: info@pfaff-berlin.de P:\OE-05 Marketing\Veröffentlichungen\VID_00416_KZV_Rundschreiben_05_2018\PPI_VID_00416_6093.5_5160.3_6095.2_0621.2_Version_001_Stand_2018_05_24_cy.indd Dipl.-Pol. Gerd-Jürgen Golze Berlin

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