RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 4 vom 28. April 2015

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 4 vom 28. April 2015"

Transkript

1 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN Nr. 4 vom 28. April 2015 INHALT 1. KVK seit ungültig! 2. Neue Punktwerte für die Techniker Krankenkasse ab Ergänzung der egk-vereinbarung 4. Aktuelles aus der Abrechnung 5. Vorabgenehmigungen von Heilund Kostenplänen 6. Neue Vereinbarung der KZBV und dem Bundesministerium der Verteidigung (Bundeswehr) und dem Bundesministerium des Innern (Bundespolizei) zur zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten ab Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten ab Kassenänderungen 9. Punktwertübersichten II. Quartal In eigener Sache: Am ist die KZV Berlin geschlossen 11. In eigener Sache: KZV Berlin am geschlossen 12. Vorsicht vor unseriösen Laborvermittlungen - vermeintlich - im Namen der KZV! 13. Fortbildung der KZV Berlin: Praktische Übungen: "Notfälle in der zahnärztlichen Praxis" Freie Plätze 14. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts 1

2 1. KVK seit ungültig! Bei der Bearbeitung der Quartalsabrechnung I/15 sowie den Monatsabrechnungen Januar bis März 2015 ist aufgefallen, dass weiterhin KVKen (Krankenversichertenkarten) eingelesen werden. Aus diesem Grund bitten wir Sie nochmals zu beachten, dass seit dem eine KVK nicht mehr eingelesen werden darf. Die einzigen Ausnahmen sind Polizei - oder Bundespolizeiversicherte Patienten. Legt Ihnen ein Patient/eine Patientin also eine KVK vor und hat weder eine egk noch einen anderen gültigen Anspruchsnachweis, müssen Sie für die Behandlung eine Privatvergütung verlangen. Reicht der Patient/die Patientin innerhalb von 10 Tagen eine gültige egk oder einen anderen gültigen Anspruchsnachweis nach, zahlen Sie die entrichtete Vergütung zurück und können dann den Behandlungsfall in Ihrer Quartalsabrechnung über die KZV Berlin zu Kassenlasten abrechnen. Weiterführende Informationen rund um die egk finden Sie auf unserer Homepage Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline kch@kzv-berlin.de 2. Neue Punktwerte für die Techniker Krankenkasse ab In der Vergütungsverhandlung mit der TK wurden folgende Punktwerte vereinbart: -Leistungen 1,0623 ab KFO 0,8647 ab , KB 0,9720 ab Gutachter 0,9720 ab Ergänzung der egk-vereinbarung Die Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte (egk) wurde inhaltliche ergänzt. Es ist eine ausdrückliche Bestimmung für Fälle aufgenommen worden, in denen die Krankenkasse dem Versicherten anstelle der egk einen schriftlichen Anspruchsnachweis ausstellt. Ein solcher Nachweis wird zum Beispiel übergangsweise ausgegeben, wenn der Versicherte bei Neueintritt in die gesetzliche Krankenversicherung oder bei einem Krankenkassenwechsel noch nicht im Besitz einer (neuen) egk ist. Wir bitten Sie um Beachtung des auf dem Nachweis angegebenen Fristablaufs. Inhaltlich hat der Anspruchsnachweis dieselben Angaben, die auf der egk vorhanden sind. Diese Daten übernehmen Sie manuell in das Praxisverwaltungssystem (Ersatzverfahren). Mit den vorgenommenen Änderungen wird nun auch ausdrücklich klargestellt, dass ersatzweise ausgegebene schriftliche Anspruchsnachweise in der Zahnarztpraxis als Versicherungsnachweis zu akzeptieren sind. 2

3 Wir empfehlen weiterhin, eine Kopie des Anspruchsnachweises vom Patienten unterschrieben für 4 Jahre in der Praxis aufzubewahren. Davon unabhängig ist die Klarstellung aufgenommen worden, dass die Krankenkassen verpflichtet sind, ungültige elektronische Gesundheitskarten einzuziehen. Die Protokollnotizen von bzgl. des Ablaufs der Gültigkeit der Versichertenkarte und die Prüfung der optischen Identitätsdaten einer egk - ohne Lichtbild - sind nunmehr in die Vereinbarung übertragen worden. Die Vereinbarung steht Ihnen auf unserer Homepage unter (Verträge mit den Krankenkassen) als Download zur Verfügung. Weiterführende Informationen rund um die egk finden Sie auf der Homepage der KZV Berlin unter Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline kch@kzv-berlin.de 4. Aktuelles aus der Abrechnung BEMA-Nrn. 40/41a bei Mehrkostenfüllungen gemäß 28 Absatz 2 SGB V Eine Anästhesie ist dann über die Krankenkasse abrechenbar, wenn sie auch bei der Kassenfüllung erforderlich gewesen wäre. Werden aufgrund der außervertraglichen Leistung mehr Anästhesien erforderlich als dies bei einer Kassenleistung der Fall gewesen wäre (z. B. auch bei der Eingliederung von Inlays), so können die darüber hinausgehenden Anästhesien dem Patienten nur privat in Rechnung gestellt werden. Aufbaufüllungen vor der Versorgung mit Teilkronen/Kronen Das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone ist lt. BEMA-Abrechnungsbestimmung Nr. 3 nach der Nr. 13a oder 13b abzurechnen, auch wenn diese dreioder mehrflächig gestaltet ist. Sofern in Ausnahmefällen zwei Aufbaufüllungen in getrennten Kavitäten an einem Zahn gelegt werden, können die BEMA-Nrn. 13a und/oder 13b je Zahn auch zweimal nebeneinander abgerechnet werden. In diesem Fall bitten wir Sie, in der KCH- Abrechnung die Begründung unter der KZV-internen Angabe einzutragen und an uns zu übermitteln. Wählt der Versicherte bei Aufbaufüllungen eine adhäsive Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial, ist das eine über das Maß des ausreichenden und zweckmäßigen hinausgehende Füllungsform. Die Kosten für die Mehrleistung müssen mit dem Patienten im Vorfeld schriftlich, nach der Mehrkostenvereinbarung gemäß 28 Absatz 2 SGB V, vereinbart werden. Stellen Sie also im Rahmen einer Untersuchung fest, dass ein Zahn nur noch mit einer Teilkrone oder Krone medizinisch suffizient, unter den Vorgaben des 12 Absatz 1 SGB V, versorgt werden kann und ist eine sofortige Intervention nötig, dann ist die erforderliche Füllungsleistungen nur als Aufbaufüllung nach den BEMA-Nrn. 13a oder 13b abrechenbar und zeitgleich ein ZE-Heil- und Kostenplan auszustellen. 3

4 Möchte der Patient trotz dieser Diagnose eine Füllungsversorgung, so ist diese Behandlung inklusive der entsprechenden Begleitleistungen nicht mehr zu Kassenlasten berechnungsfähig. Sie widerspricht dem Wirtschaftlichkeitsgebot und muss dementsprechend als Wunschbehandlung mit dem Patienten gemäß 4 Absatz 5 d BMV-Z bzw. 7 Absatz 7 EKV-Z privat vereinbart werden. Die Abrechnung erfolgt nach der GOZ direkt mit dem Patienten. Konfektionierte Krone (BEMA Nr. 14) - bei Kindern und Jugendlichen Die vorgefertigte Kinderkrone einschl. Material- und Laborkosten ist in der pädiatrischen Zahnheilkunde über die Krankenkasse abrechenbar, wenn die Wiederherstellung zerstörter Zähne in fortgeschrittenem Zustand durch eine Füllungstherapie nicht mehr möglich ist. Ziel ist es lt. Behandlungsrichtlinie B. III. 11. die Kaufähigkeit des kindlichen Gebisses zu bewahren und eine Fehlentwicklung des bleibenden Gebisses zu verhüten. Als Material kommt im Seitenzahnbereich in der Regel eine konfektionierte Metallkrone und im Frontzahnbereich eine konfektionierte zahnfarbene Kunststoffkrone zur Anwendung. Die Versorgung mit Kinderkronen erfolgt bei Milchmolaren, in Ausnahmefällen ist auch die Versorgung des Sechsjahresmolaren, der bleibenden Prämolaren oder Schneidezähnen indiziert. Dies ist der Fall, wenn noch einige Jahre bis zur endgültigen Versorgung mit einer definitiven Krone zu überbrücken sind. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline kch@kzv-berlin.de 5. Vorabgenehmigungen von Heil- und Kostenplänen Der Gesetzgeber hat im "Patientenrechtegesetz" für den Bewilligungsablauf verbindliche Fristen gesetzt. In 13 Absatz 3a SGB V heißt es dazu: "Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt." In dringenden Fällen, bei denen eine akute Behandlungsnotwendigkeit entsteht, gibt es in der Regel die Möglichkeit in Einzelfällen eine "Vorabgenehmigung" für den Heil- und Kostenplan über die Krankenkassen per Fax einzuholen. 4

5 Ein akuter Behandlungsfall wäre zum Beispiel: Es hat sich ein insuffizienter festsitzender Zahnersatz gelöst und ist nicht wieder eingliederbar, so dass ggf. sofort Provisorien angefertigt werden müssen. Mit der Versorgung von Zahnersatz darf erst begonnen werden, wenn eine Genehmigung des Heil- und Kostenplanes durch die Krankenkasse vorliegt! Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline Neue Vereinbarung der KZBV und dem Bundesministerium der Verteidigung (Bundeswehr) und dem Bundesministerium des Innern (Bundespolizei) zur zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten ab Die Verhandlungen zur Neufassung der Vereinbarung zwischen der KZBV und dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium des Innern zur zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten für 2015 wurden im Wesentlichen erfolgreich abgeschlossen. Die bundesweit gültigen Punktwerte wurden um 2,8 % angehoben. Bei der zahnärztlichen Versorgung von heilfürsorgeberechtigten Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr wurden folgenden Vergütungsregelungen getroffen: 1. Für die zahnärztlichen Leistungen, KBR und IP- gilt ab bis ein Punktwert in Höhe von 1, Für die zahnärztlichen Leistungen ZE und KFO - gilt ab bis zum ein Punktwert von 0, Für Sprechstundenbedarf gilt ab bis zum eine Pauschale von 1,5188 je abgerechneten Abrechnungsschein. Bei der zahnärztlichen Versorgung von heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Bundespolizei wurden folgenden Vergütungsregelungen getroffen: 1. Für die zahnärztlichen Leistungen und KB, gilt ab bis zum ein Punktwert in Höhe von 1, Für die zahnärztlichen Leistungen KFO, gilt ab ab bis zum ein Punktwert von 0,9220. Besonderheit ZE: Für die zahnärztlichen Leistungen ZE gilt vorläufig weiter der Vorjahrespunktwert in Höhe von 0,8969, bis die Parteien einen neuen Punktwert vereinbaren. Bei der vorläufigen Beibehaltung des Punktwertes aus dem Jahr 2014 handelt es sich lediglich um eine Übergangslösung. Dies ist kein Anerkenntnis des Punktwertes durch die KZBV. 5

6 3. Für die zahnärztlichen Leistungen IP gemäß den Gebührennummern IP1 bis IP5 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs gilt ab bis zum ein Punktwert in Höhe von 1, Für Sprechstundenbedarf gilt ab bis zum eine Pauschale von 1,5188 je abgerechneten Abrechnungsschein. Die Vereinbarungen finden Sie auf unserer Homepage unter Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der jeweiligen Hotline KCH KB KFO PAR ZE BKV Punktwert Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten ab Die KZBV hat uns in Kenntnis gesetzt, dass die Verhandlungen mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) für die Vergütungen ab dem mit folgendem Ergebnis abgeschlossen wurden: Der Punktwert für zahnärztliche Leistungen wurde ab dem von 1,12 auf 1,14 angehoben. Des Weiteren konnte die Gebühr für den Bericht Zahnschaden von 18,00 auf 18,50 angehoben werden. In dem Gebührenverzeichnis für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sind die Vergütungen für Kronen und Brücken wie folgt angepasst worden: Nr. Beschreibung alt neu 4a Krone (Tangentialpräparation) 156,14 171,01 4b Krone (Hohlkehlpräparation) 198,18 217,06 4c Krone (zirkuläre Stufenpräparation) 199,26 229,63 10a Brücke/Krone (Tangentialpräparation) 121,77 131,43 10b Brücke/Krone (Hohlkehlpräparation 175,16 191,84 10c Brücke/Krone (zirkuläre 210,20 225,09 Stufenpräparation) 10d Brücke/Krone Teleskopkrone/Konuskrone 307,67 336,97 Das von den Vertragspartnern unterschriebene Abkommen finden Sie auf unserer Homepage unter Verträge mit sonstigen Kostenträgern. 6

7 Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der jeweiligen Hotline KCH KB KFO PAR ZE BKV Punktwert Kassenänderungen Im Rundschreiben Nr. 3/2015 informierten wir Sie über die Neuorganisation der Barmer GEK (neue Adresse, Telefonnummer und Faxnummer). Wir bitten Sie die dort veröffentlichte Telefonnummer und Faxnummer nicht zu verwenden. Für die Zahnarztpraxen wurde uns folgende Telefonnummer gemeldet: Tel Eine neue Faxnummer wurde uns nicht mitgeteilt. Die neue Adresse und Telefonnummer gilt für die Barmer GEK-Kassen >Berlin, >Brandenburg, >Sachsen-Anhalt und >Sachsen. Adressenänderungen SVLFG (LKK MOD) Kassennummer neue Adresse ab : SVLFG Team LKK-Leistung Schulstr Kiel Tel. 0431/ Fax 0431/ Südzucker BKK Kassennummer neue Adresse ab : Südzucker BKK Joseph-Meyer-Str Mannheim SVLFG (LKK Baden-Württemberg) Kassennummer neue Adresse ab : SVLFG- Landwirtschaftliche Krankenkasse Abrechnung Zahnärzte Dr.-Georg-Heim-Allee Landshut Tel. 0871/696-0 Fax 0871/ BKK Demag Krauss-Maffei Kassennummer neue Adresse ab sofort: BKK Demag Krauss-Maffei Friedrich-Wilhelm-Str Duisburg 7

8 Bahn BKK VIP-Kompetenz Center West Kassennummer neue Adresse ab sofort: Bahn BKK VIP-Kompetenz Center West Bornitzstr Berlin Tel. 030/ Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline Punktwertübersichten II. Quartal 2015 In der Anlage erhalten Sie die aktuellen Punktwertübersichten der KZV Berlin, der fremden Ersatzkassen und der fremden Wohnortkassen für das II. Quartal Die Punktwertlisten können Sie auch auf unserer KZV-Internetseite einsehen. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline In eigener Sache: Am ist die KZV Berlin geschlossen Die KZV Berlin bleibt am Freitag, , geschlossen. Am Montag, sind wir wie gewohnt wieder für Sie da. 11. In eigener Sache: KZV Berlin am geschlossen Beantragungstermin für Zulassungssitzung auf den verschoben Am ist das Haus der KZV Berlin ganztägig geschlossen. Somit verschiebt sich auch das Datum des letzten Beantragungstages für die Sitzung des Zulassungsausschusses am Alle Unterlagen für diese Sitzung müssen spätestens bis zum eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Abgabe der Unterlagen am nicht möglich ist. Informationen und Anträge unter Ihre Ansprechpartnerinnen: Hotline Zulassung und Register: Hotline Stempel und Notdienst: Ansprechpartnerin bei Fragen zu BAG- und Anstellungsverträgen: Frau Pentschew (Abteilungsleiterin Zulassung), Tel

9 12. Vorsicht vor unseriösen Laborvermittlungen - vermeintlich - im Namen der KZV! Uns erreichte der Hinweis, dass sich Anrufer gegenüber Praxen als Mitarbeiter der KZV Berlin ausgäben, um ein kostengünstiges Dentallabor zu vermitteln. Es werde versucht, einen Termin für einen angeblichen KZV-Außendienstmitarbeiter zu vereinbaren. Dieser solle in der Zahnarztpraxis das betreffende Dentallabor vorstellen. Bitte beachten Sie, dass die KZV Berlin mit diesen Angeboten tatsächlich nichts zu tun hat! Es handelt sich offensichtlich um einen Täuschungsversuch durch das Labor, um sich leichter Zugang zu den Praxen und damit am Markt einen Vorteil zu verschaffen. 13. Fortbildung der KZV Berlin: Praktische Übungen: "Notfälle in der zahnärztlichen Praxis" Freie Plätze Bei der Fortbildung der KZV Berlin sind noch Plätze frei: Samstag, , in der Zeit von 13:00 bis 16:00 Uhr Bitte melden Sie sich mit dem beiliegenden Formular an. Für die Teilnahme werden entsprechend den Richtlinien der BZÄK/KZBV/DGZMK 5 Fortbildungspunkte vergeben. Ihre Ansprechpartnerinnen: Frau Bludau Tel.: Frau Vehabovic Tel.: sekretariate@kzv-berlin.de 14. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen in der Anlage aktuelle Kursangebote. Bei Interesse melden Sie sich bitte schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut an: Fax: info@pfaff-berlin.de Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr unter Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Jörg-Peter Husemann Dr. Karl-Georg Pochhammer Karsten Geist 9

10 Anlage zum Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Punktwertübersicht Berlin II. Quartal 2015 Wohnortkassen >Patient wohnt in Berlin KCH PAR / KB IP / FU KFO ZE Abformmaterial KB / KFO ( ) AOK >Wohnortkennzeichen ,9700 1,0627 0,8650 0,8358 3,75 BKK >Wohnortkennzeichen ,9407 1,0281 0,8400 0,8358 3,75 IKK >Wohnortkennzeichen ,9650 1,0627 0,8650 0,8358 3,95 SVLFG (LKK) >Wohnortkennzeichen ,9182 1,0000 0,8159 0,8358 tatsächliche Kosten Knappschaft >Regionalkennzeichen ,9394 1,0281 0,8368 0,8358 3,75 Techniker Krankenkasse >Regionalkennzeichen ,9720 1,0623 0,8647 0,8358 übrige Ersatzkassen/vdek >Regionalkennzeichen ,9407 1,0281 0,8368 0,8358 KB 2,80 KFO * 2,60 KB 2,80 KFO * 2,60 Sonstige Kostenträger KCH PAR / KB IP / FU KFO ZE AOK U/J, A62, EWG, Asy/Asa 0,9700 1,0627 0,8650 0,8358 3,75 Abformmaterial KB / KFO ( ) KOV, V/Vf, BVFG, BEG > Bitte den Punktwert der ausstellenden Kasse ansetzen Heilfürsorge BPol (Bundespolizei / BGS) 1,0738 1,1452 0,9220 0,8969 2,80 BAPersBw (Bundeswehr) 1,0738 1,0738 0,9220 0,9220 2,80 Polizeipräsident in Berlin 0,9407 1,0281 0,8368 0,8358 * einmalige Pauschale je Behandlungsfall KB 2,80 KFO * 2,60 Berufsgenossenschaft / Eigenunfallversicherung: 1,14 für alle Abrechnungsarten Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Unfallversicherungsträger. Für Kfo Leistungen gilt bei allen Kassen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. Versandgänge des Zahnarztes zum gewerblichen Labor sind vertraglich vereinbart. Sie betragen für: ZE PA/KB Kfo AOK 3,75 3,75 3,75 LKK 4,40 4,40 4,40 Knappschaft 3,75 3,75 3,75 BKK 3,75 3,75 3,75 IKK 3,95 3,95 3,95 vdek 4,40 4, Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de ACHTUNG: Dieses Feld ist nur für den internen Gebrauch in der Praxis! Bestätigung der Eingabe der geänderten Punktwerte und Gültigkeitsdaten in den Praxis-Computer zu ändernde Punktwerte und Gültigkeitsdaten im Praxis-Computer geändert am geändert von Seite 1 von 1 Stand:

11 Anlage zum Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte II. Quartal 2015 Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0, für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,8358. Techniker Krankenkasse BARMER GEK DAK Gesundheit KKH Hanseatische Ersatzkasse Handelskrankenkasse Regionalkennzeichen KZV KZV Nr. 01 Mecklenburg-Vorp. 52 0,9341 0,9703 0,9115 0,9352 0,9115 0,9502 0,9115 0,9466 0,9115 0,9466 0,9115 0, Brandenburg 53 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0, Sachsen-Anhalt 54 0,9081 0,9939 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0, Schleswig-Holstein 36 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1, Hamburg 32 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1, Niedersachsen 04 0,9801 0,9912 0,9801 0,9912 0,9801 0,9912 0,9801 0,9912 0,9801 0,9912 0,9801 0, Bremen 31 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 0,9261 0, Westfalen-Lippe 37 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1, , 49 Nordrhein 13 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1, Thüringen 55 0,9324 1,0360 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1, Hessen 20 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1, Rheinland-Pfalz Sachsen 56 0,9356 1,0509 0,9252 1,0375 0,9252 1,0375 0,9252 1,0375 0,9252 1,0375 0,9252 1, , 73, 78, 80 Baden-Württemberg 02 0,9866 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1, Bayern 11 0,9712 1,0805 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1, Saarland 35 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Seite 1 von 1 Stand:

12 Anlage zum Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte II. Quartal 2015 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. AOK BKK IKK SVLFG (LKK) Knappschaft KZV Nr. KZV Regionalkennzeichen 02 Baden-Württemberg 0,9875 1,0290 0,9875 1,0349 0,9619 1,0020 0,9869 1, , 74, 78, 80 0,9621 1, Niedersachsen 0,9238 0,9940 0,9238 0,9940 0,9238 0,9940 0,9238 0, ,9238 0, Rheinland-Pfalz KB 0,8358 1, KB 0,8358 1, Bayern 0,9392 1,0450 0,9394 1,0465 0,9394 1,0450 0,9765 1, ,9713 1, Nordrhein 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9687 1, ,9678 1, Hessen 0,9738 1,0168 0,9746 1,0181 0,9748 1,0187 0,9757 1, ,9748 1, Bremen 0,9252 0,9770 0,9252 0,9770 0,9252 0,9770 0,9252 0, ,9252 0, Hamburg 0,9945 1,0471 0,9945 1,0502 0,9945 1,0471 0,9945 1, ,9945 1, SOZ Hamburg 1,0144 1, Saarland 0,9820 1,0322 0,9820 1,0522 0,9820 1,0522 0,9333 1, ,9333 0, Schleswig-Holstein 0,9945 1,0359 0,9945 1,0621 0,9945 1,0359 0,9945 1, ,9945 1, SOZ Schleswig-Holstein 0,9945 1, Westfalen-Lippe 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1, ,9915 1,0300 Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes: AOK 0, BKK 0, IKK 0, LKK 0, Knappschaft 0,8368 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert: 0,8358 Seite 1 von 2 Stand:

13 Anlage zum Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte II. Quartal 2015 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. KZV Nr. KZV AOK BKK IKK SVLFG (LKK) Regionalkennzeichen 52 Mecklenburg-Vorp. 0,9328 0,9705 0,9698 0,9800 0,9361 0,9767 0,9182 1, ,8620 0, IKK Nord Kassennummern Patient wohnt in M-V Knappschaft ,9361 0, Brandenburg 0,9363 0,9850 0,9407 0,9850 0,9350 1,0000 0,9182 1, ,8829 0, Sachsen-Anhalt 0,9634 1,0544 0,9081 0,9939 0,9353 1,0350 0,9182 1, ,9353 1, IKK gesund plus Kassennummer Patient wohnt in S-A ,9353 1, Thüringen 0,9515 1,0690 0,9515 1,0579 0,9450 1,0480 0,9182 1, ,9356 1, Sachsen 0,9515 1,0690 0,9470 1,0662 0,9435 1,0450 0,9182 1, ,9356 1,0509 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Seite 2 von 2 Stand:

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 4 vom 28. April 2015

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 4 vom 28. April 2015 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN Nr. 4 vom 28. April 2015 INHALT 1. KVK seit 01.01.2015 ungültig! 2. Neue Punktwerte für die Techniker Krankenkasse ab 01.04.2015 3. Ergänzung

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. 6. Genehmigungsverzicht bei Behandlungen von Kiefergelenkserkrankungen

RUNDSCHREIBEN INHALT. 6. Genehmigungsverzicht bei Behandlungen von Kiefergelenkserkrankungen KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN INHALT Nr. 8 vom 25. August 2015 1. PZR-Zuschuss - Informationen für die Zahnarztpraxis 2. Kein Honorar aufgrund fehlender oder unklarer Mitgliedschaften

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 6 vom 24. Juni 2015. 1. Kostenstrukturanalyse 2014 2. Neue Punktwerte für die BKK zum. zum 01.04.2015

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 6 vom 24. Juni 2015. 1. Kostenstrukturanalyse 2014 2. Neue Punktwerte für die BKK zum. zum 01.04.2015 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN INHALT Nr. 6 vom 24. Juni 2015 1. Kostenstrukturanalyse 2014 2. Neue Punktwerte für die BKK zum 01.04.2015 3. Neue Punktwerte für die Knappschaft

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. 9. Termine für QM-Seminare. 14. Fortbildungsveranstaltungen

RUNDSCHREIBEN INHALT. 9. Termine für QM-Seminare. 14. Fortbildungsveranstaltungen KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN Nr. 2 vom 29. März 2010 Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege! INHALT Mit diesem Rundschreiben informieren wir Sie über: 1.

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 5 vom 21. Mai 2012

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 5 vom 21. Mai 2012 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN Nr. 5 vom 21. Mai 2012 INHALT 1. Vorherige Prüfung der zur Abrechnung eingereichten Fälle unbedingt erforderlich 2. Abkommen über die Durchführung

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 3 vom 19. März 2015

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 3 vom 19. März 2015 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN INHALT Nr. 3 vom 19. März 2015 1. Bezirksversammlungen der KZV Berlin 2. Neue Punktwerte für AOK und IKKen ab 01.04.2015 3. Abrechenbarkeit der

Mehr

1 Antrags-/ Genehmigungsverfahren

1 Antrags-/ Genehmigungsverfahren Vereinbarung über das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren sowie das Gutachterwesen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, KdöR, Köln und dem

Mehr

1 Antrags- und Genehmigungsverfahren

1 Antrags- und Genehmigungsverfahren Vereinbarung über das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren sowie das Gutachterwesen bei der kieferorthopädischen Behandlung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, KdöR, Köln und dem GKV-Spitzenverband,

Mehr

Informationen zur elektronischen Gesundheitskarte (egk)

Informationen zur elektronischen Gesundheitskarte (egk) Informationen zur elektronischen Gesundheitskarte () Ab 2015 gilt nur noch die Ab dem 01.01.2015 können gesetzlich Krankenversicherte beim Besuch des Zahnarztes nur noch die elektronische Gesundheitskarte

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 1 vom 23. Januar 2014 1. Neuer ZE-Punktwert ab 01.04.2014 bis 31.12.2014

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 1 vom 23. Januar 2014 1. Neuer ZE-Punktwert ab 01.04.2014 bis 31.12.2014 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN Nr. 1 vom 23. Januar 2014 1. Neuer ZE-Punktwert ab 01.04.2014 bis 31.12.2014 INHALT 2. Vereinbarung zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte

Mehr

Anhang 1. zur. Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß der Fördervoraussetzungen nach 65c Abs.

Anhang 1. zur. Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß der Fördervoraussetzungen nach 65c Abs. Seite 1 von 12 Anhang 1 zur Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß der Fördervoraussetzungen nach 65c Datenannahmestellen Version: 1.3 Anzuwenden ab: 01.10.2015

Mehr

Die papierlose Abrechnung der Zahnarztpraxis gegenüber der KZVB ab 2012

Die papierlose Abrechnung der Zahnarztpraxis gegenüber der KZVB ab 2012 Die papierlose Abrechnung der Zahnarztpraxis gegenüber der KZVB ab 2012 1 Gesetzliche Grundlage 295 Abs. 4 SGB V Die an der Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren

Mehr

REGIONALE IMPFVEREINBARUNGEN ZUR HPV-IMPFUNG: FRAUEN 18-26 JAHRE STAND: 2. März 2009

REGIONALE IMPFVEREINBARUNGEN ZUR HPV-IMPFUNG: FRAUEN 18-26 JAHRE STAND: 2. März 2009 REGIONALE IMPFVEREINBARUNGEN ZUR HPV-IMPFUNG: MÄDCHEN 12-17 JAHRE STAND: 2. 2009 * Die HPV-Impfung für Mädchen im Alter von 12-17 Jahren ist laut Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses

Mehr

Anhang 1. zur. Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß der Fördervoraussetzungen nach 65c Abs.

Anhang 1. zur. Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß der Fördervoraussetzungen nach 65c Abs. Seite 1 von 12 Anhang 1 zur Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß der Fördervoraussetzungen nach 65c Datenannahmestellen Version: 1.1 Anzuwenden ab: 01.10.2015

Mehr

Nr. 12 vom 16. Dezember 2014

Nr. 12 vom 16. Dezember 2014 Nr. 12 vom 16. Dezember 2014 1. Ab 2015 gilt nur noch die egk 2. Festzuschussbeträge für das Jahr 2015 vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen 3. Umsatzbezogene Verwaltungskosten bleiben 2015 bei 1,5

Mehr

I. Die zahnärztliche Versorgung der heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamten

I. Die zahnärztliche Versorgung der heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamten Richtlinien des Bundesministeriums des Innern für die zahnärztliche Versorgung der heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamtinnen/Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei vom 27. April 2010 I. Die

Mehr

Gesamtvertrag. Sachlicher Geltungsbereich

Gesamtvertrag. Sachlicher Geltungsbereich Gesamtvertrag zwischen dem Landesverband der Ortskrankenkassen Württemberg-Baden - Körperschaft des öffentlichen Rechts - dem Landesverband der Betriebskrankenkassen Baden-Württemberg - Körperschaft des

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 11 vom 18. November 2014

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 11 vom 18. November 2014 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN INHALT Nr. 11 vom 18. November 2014 1. Neuer ZE-Punktwert für das Jahr 2015 2. Die Polizei bittet um die Mithilfe der Zahnärzteschaft - Unbekannter

Mehr

INFORMATIONSDIENST Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

INFORMATIONSDIENST Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein ID 1/2003 INFORMATIONSDIENST Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein 8.1.2003 I. AKTUELLE HINWEISE 1. Gesetzliche Regelungen ab 01.01.2003; Preise für zahntechnische 2. Leistungen aus praxiseigenen sowie

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 8 vom 15. September 2008. Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege!

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 8 vom 15. September 2008. Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege! RUNDSCHREIBEN INHALT Nr. 8 vom 15. September 2008 Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege! Mit diesem Rundschreiben informieren wir Sie über: 1. In eigener Sache: Stellungnahme zum Bericht

Mehr

Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds 2015 (Verbände der Krankenkassen) Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015

Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds 2015 (Verbände der Krankenkassen) Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015 (Verbände Krankenkassen) 1/5 Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015 zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () sowie AOK Nordost - Die Gesundheitskasse (handelnd als Landesverband)

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 3 vom 26. März 2012. 1. Einreichung der Monatsabrechnung ZE, KBR und PAR März 2012 2. Papierlose Abrechnung Kieferorthopädie

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 3 vom 26. März 2012. 1. Einreichung der Monatsabrechnung ZE, KBR und PAR März 2012 2. Papierlose Abrechnung Kieferorthopädie KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN Nr. 3 vom 26. März 2012 INHALT 1. Einreichung der Monatsabrechnung ZE, KBR und PAR März 2012 2. Papierlose Abrechnung Kieferorthopädie I/2012

Mehr

Vereinbarung zur Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen. den Landesverbänden der Krankenkassen. und.

Vereinbarung zur Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen. den Landesverbänden der Krankenkassen. und. Vereinbarung zur Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen Zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. - BKK-Landesverband NORDWEST - IKK

Mehr

Der Heil- und Kostenplan für die Versorgung mit Zahnersatz. Erläuterungen

Der Heil- und Kostenplan für die Versorgung mit Zahnersatz. Erläuterungen 5 Der Heil- und Kostenplan für die Versorgung mit Zahnersatz Erläuterungen DER Heil- und Kostenplan DER Heil- und Kostenplan 2 Der Heil- und Kostenplan 3 Der Heil- und Kostenplan (HKP) ist die Grundlage

Mehr

Folgen des vertraglosen Zustands bei der zahnärztlichen Versorgung in der Region der KZV Koblenz-Trier

Folgen des vertraglosen Zustands bei der zahnärztlichen Versorgung in der Region der KZV Koblenz-Trier LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/1535 18. 10. 2002 Kleine Anfrage des Abgeordneten Reiner Marz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Antwort des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und

Mehr

Satzungsleistung (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50)

Satzungsleistung (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50) Kasse (Stand: 8.1.2015) AOKenn AOK Baden-Württemberg AOK Bremen/Bremerhaven AOK Hessen AOK Nordwest AOK PLUS AOK Rheinland/Hamburg AOK Rheinland-Pfalz/ Saarland AOK Sachsen-Anhalt Satzungsleistung (soweit

Mehr

Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom 01.01.2014. Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen

Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom 01.01.2014. Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom 01.01.2014 Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen gültig vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 für die Bundesländer

Mehr

INFORMATIONSDIENST Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

INFORMATIONSDIENST Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein ID 2/2005 INFORMATIONSDIENST Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein 9. Februar 2005 I. AKTUELLE HINWEISE 1. Honorarvereinbarungen mit den Krankenkassen für die Zeit ab 01.01.2005 2 2. Honorarverteilungsmaßstab

Mehr

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUR AKTUELLEN ENTWICKLUNG

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUR AKTUELLEN ENTWICKLUNG HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUR AKTUELLEN ENTWICKLUNG BEI DER ELEKTRONISCHEN GESUNDHEITSKARTE (egk) Einführung Mit dem GKV-Finanzierungsgesetz hat der Gesetzgeber u. a. die Krankenkassen verpflichtet, im Laufe

Mehr

Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung) zum 1. Juli 2015.

Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung) zum 1. Juli 2015. Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung) zum 1. Juli 2015 zwischen der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.

Mehr

Dialogtag 2014 Private Vereinbarung? Aber richtig!

Dialogtag 2014 Private Vereinbarung? Aber richtig! Dialogtag 2014 Private Vereinbarung? Aber richtig! Dr. Stefan Böhm, stv. Vorsitzender des Vorstands 25 Fälle aus der Beratung. Davon waren 11 Fälle, sich mit Rechnungsstellung, mangelnder Aufklärung für

Mehr

Abrechnungshinweise 2011

Abrechnungshinweise 2011 Abrechnungshinweise 2011 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE ABRECHNUNGSHINWEISE... 1 KCH/KFO... 1 Zusammenstellungsformulare für Quartalsabrechnungen... 1 Praxisgebühr... 1 Zuzahlungskennzeichen 5... 1 Zahnärztliche

Mehr

Bund Mitglieder nach KV-Bezirk 1-25 Familienangehörige nach KV-Bezirk 26-50 Versicherte nach KV-Bezirk 51-75

Bund Mitglieder nach KV-Bezirk 1-25 Familienangehörige nach KV-Bezirk 26-50 Versicherte nach KV-Bezirk 51-75 KM 6, Versicherte nach dem Alter und KV-Bezirken 2009 Bund Mitglieder nach KV-Bezirk 1-25 Familienangehörige nach KV-Bezirk 26-50 Versicherte nach KV-Bezirk 51-75 Bund Mitglieder nach Alter 76-93 Familienangehörige

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 2 vom 12. März 2009. Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege!

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 2 vom 12. März 2009. Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege! KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN INHALT Nr. 2 vom 12. März 2009 Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege! Mit diesem Rundschreiben informieren wir Sie über: 1.

Mehr

Vereinbarung. zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte. zwischen. dem GKV-Spitzenverband K.d.ö.R., Berlin.

Vereinbarung. zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte. zwischen. dem GKV-Spitzenverband K.d.ö.R., Berlin. Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte zwischen dem GKV-Spitzenverband K.d.ö.R., Berlin und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung K.d.ö.R., Köln wird auf der

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Elektronische Gesundheitskarte September 2014 Ab 1. Januar gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte Die alte Krankenversichertenkarte (KVK) wird endgültig abgelöst:

Mehr

Vertragsnummer.: 41 07 041. Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes

Vertragsnummer.: 41 07 041. Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes Vertragsnummer.: 41 07 041 Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes Zwischen dem Landkreis Uelzen Veerßer Str. 53 29525 Uelzen

Mehr

Berichte zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für die BKK advita

Berichte zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für die BKK advita Berichte zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für die BKK advita Name Dienstleisters Name der Krankenkasse 4sigma GmbH BKK advita Indikationsbereich Räumlicher Geltungsbereich Asthma bronchiale

Mehr

Vereinbarung. zur Ausgabe von Krankenversichertenkarten durch Kostenträger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung

Vereinbarung. zur Ausgabe von Krankenversichertenkarten durch Kostenträger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Vereinbarung zur Ausgabe von Krankenversichertenkarten durch Kostenträger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Berlin/Köln, den 9. Februar 2000 In der Fassung vom: 1. Oktober 2014 Inhaltsverzeichnis:

Mehr

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen

Mehr

Der Heil- und Kostenplan für die Zahnersatzversorgung. Erläuterungen

Der Heil- und Kostenplan für die Zahnersatzversorgung. Erläuterungen 5 Der Heil- und Kostenplan für die Zahnersatzversorgung Erläuterungen DER Heil- und Kostenplan 2 Der Heil- und Kostenplan Der Heil- und Kostenplan (HKP) ist die Grundlage jeder Versorgung mit Zahnersatz.

Mehr

Gesetzliche Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung Gesetzliche Krankenversicherung Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichsten gesetzlichen Krankenversicherungen mit Kontaktangabe. Krankenkasse Möglich in Kontakt actimonda krankenkasse

Mehr

ANLEITUNG FÜR PUNKT- WERTÄNDERUNGEN IM DS-WIN-PLUS

ANLEITUNG FÜR PUNKT- WERTÄNDERUNGEN IM DS-WIN-PLUS ANLEITUNG FÜR PUNKT- WERTÄNDERUNGEN IM DS-WIN-PLUS Pionier der Zahnarzt-Software. Seit 986. Inhaltsverzeichnis. Punktwerteingabe im DS-Win-Plus.. Allgemeines.2. Punktwerteingabe für Kons, IP/FU, PA und

Mehr

Besondere Kostenträger Fall 3 - Hausbesuch mit mobilem Lesegerät Fall 24

Besondere Kostenträger Fall 3 - Hausbesuch mit mobilem Lesegerät Fall 24 Seite 1 Merkblatt für die Arztpraxis zur Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte (egk) Handlungsoptionen beim Einlesen der Patientendaten Auslandsversicherung, Patient wohnt dauerhaft in Deutschland

Mehr

Abrechnungshinweise 2010

Abrechnungshinweise 2010 Abrechnungshinweise 2010 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE ABRECHNUNGSHINWEISE... 1 Versandkosten / Päckchengebühr... 1 Adressänderung der Heilfürsorge Bundespolizei... 1 Praxisgebühr-Zuzahlungskennzeichen

Mehr

Vereinbarung. zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte. zwischen. dem GKV-Spitzenverband K.d.ö.R., Berlin.

Vereinbarung. zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte. zwischen. dem GKV-Spitzenverband K.d.ö.R., Berlin. Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte zwischen dem GKV-Spitzenverband K.d.ö.R., Berlin und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung K.d.ö.R., Köln wird auf der

Mehr

Satzungsleistungen (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50)

Satzungsleistungen (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50) Kasse (Stand: 1.2.2015) AOKenn AOK Baden-Württemberg Satzungsleistungen (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50) 75% Erstattung für Versuche 1-3; Aufhebung der oberen

Mehr

Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes. Zwischen.

Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes. Zwischen. Region Hannover Vertragsnummer: 41 07 110 Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes Zwischen der Region Hannover Aufgabenträgerin

Mehr

Satzungsleistung (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50)

Satzungsleistung (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50) Kasse (Stand: 8.1.2015) AOKenn AOK Baden-Württemberg AOK Bremen/Bremerhaven AOK Hessen AOK Nordwest AOK PLUS AOK Rheinland/Hamburg AOK Rheinland-Pfalz/ AOK Sachsen-Anhalt Satzungsleistung (soweit nicht

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK- Landesverband NORDWEST, die Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband

Mehr

nachfolgende Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte

nachfolgende Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte Stand: 1. Januar 2015 Zwischen dem GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K.d.ö.R, Berlin und der Kassenärztlichen

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 7 vom 12. Juli 2012

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 7 vom 12. Juli 2012 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN Nr. 7 vom 12. Juli 2012 INHALT 1. Vereinbarung über die Versorgung von Zahnersatz, gültig ab 01.01.2012 sowie die Vereinbarung zum Heil- und

Mehr

Häufig gestellte Fragen zur aktuellen Entwicklung bei der elektronischen Gesundheitskarte (egk)

Häufig gestellte Fragen zur aktuellen Entwicklung bei der elektronischen Gesundheitskarte (egk) Häufig gestellte Fragen zur aktuellen Entwicklung bei der elektronischen Gesundheitskarte (egk) Einführung Mit dem 1. Januar 2014 ist die Krankenversichertenkarte (KVK) durch die elektronische Gesundheitskarte

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS NFORMATONEN FÜR DE PRAXS Elektronische Gesundheitskarte November 2014 Alte Chipkarte hat ausgedient Ab 1. Januar 2015 gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte Die alte Krankenversichertenkarte

Mehr

1. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag zur Durchführung von Krankenfahrten - Techniker Krankenkasse (TK) - BARMER GEK - Kaufmännische Krankenkasse - KKH - HEK Hanseatische Krankenkasse - Handelskrankenkasse

Mehr

Bürgerinformationen Festzuschüsse beim Zahnersatz

Bürgerinformationen Festzuschüsse beim Zahnersatz Bürgerinformationen Festzuschüsse beim Zahnersatz Stand: 1. Januar 2010 Seit dem 1. Januar 2005 haben gesetzlich Versicherte im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung mit Zahnersatz (Kronen, Brücken,

Mehr

und der Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Siegburg, vereinbaren als Bestandteil der Bundesmantelverträge den nachstehenden

und der Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Siegburg, vereinbaren als Bestandteil der Bundesmantelverträge den nachstehenden Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Köln, und der AOK-Bundesverband, Bonn-Bad Godesberg, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen, der IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach, der Bundesverband

Mehr

Satzungsleistungen (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50)

Satzungsleistungen (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50) Kasse (Stand: 1.1.2016) AOKenn AOK Baden-Württemberg AOK Bayern AOK Bremen/ Bremerhaven AOK Hessen AOK NordWest Satzungsleistungen (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40,

Mehr

In welchem Umfang erhalte ich bei Zahnersatz Beihilfe?

In welchem Umfang erhalte ich bei Zahnersatz Beihilfe? Bezirksregierung Münster Beihilfenfestsetzungsstelle Dezernat 23 In welchem Umfang erhalte ich bei Zahnersatz Beihilfe? Sehr geehrte Beihilfeberechtigte, sehr geehrter Beihilfeberechtigter, Zahnersatz

Mehr

WICHTIGE INFORMATION!

WICHTIGE INFORMATION! WICHTIGE INFORMATION! Ab Januar 2012: Papierlose Abrechnung für alle Leistungsbereiche 28.10.2011 Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, gemäß 295 SGB V in Verbindung mit der entsprechenden

Mehr

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. einerseits. und. der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund), K.d.ö.R., Berlin.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. einerseits. und. der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund), K.d.ö.R., Berlin. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin einerseits und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund), K.d.ö.R., Berlin andererseits vereinbaren die nachstehende 1 Schlussfassung 30. Änderung

Mehr

Vereinbarung. zur Ausgabe von Krankenversichertenkarten durch Kostenträger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung

Vereinbarung. zur Ausgabe von Krankenversichertenkarten durch Kostenträger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Vereinbarung zur Ausgabe von Krankenversichertenkarten durch Kostenträger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Stand: 3.6.1998 Inhalt: 1 Vertragsgegenstand... 3 2 Zuständigkeit für die Ausgabe

Mehr

Elektronische Abrechnung ZE KZBV Vertragsinformatik

Elektronische Abrechnung ZE KZBV Vertragsinformatik 2.3 Feststellungscodes des ZE-Abrechnungsmoduls 2.3.1 Feststellungscodes/-texte auf Fallebene Stelle 1: 0xxx "Fall enthält nur Leistung(en) mit Feststellung Nr. "0 Vom Modul nicht beanstandet" 1xxx "Fall

Mehr

Vereinbarung über die Verordnung von Sprechstundenbedarf

Vereinbarung über die Verordnung von Sprechstundenbedarf Vereinbarung über die Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der Kassenärztliche Vereinigung Bremen (KVHB) Schwachhauser Heerstr. 26-28, 28209 Bremen der AOK Bremen/Bremerhaven Bgm.-Smidt-Str. 95,

Mehr

DIE BERGISCHE KRANKENKASSE

DIE BERGISCHE KRANKENKASSE DIE BERGISCHE KRANKENKASSE Bericht zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung gemäß 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V auf der Grundlage der DMP-Anforderungen-Richtlinie DMP Diabetes Typ II Berichtszeitraum vom

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 9 vom 5. September 2014

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 9 vom 5. September 2014 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN INHALT Nr. 9 vom 5. September 2014 1. Rückzahlung von HVM-Einbehalten 2013 2. Budgetfreiheit von erbrachten Leistungen der BEMA-Nrn. 171, 172,

Mehr

Zahnärztliche Versorgung in Nordrhein-Westfalen

Zahnärztliche Versorgung in Nordrhein-Westfalen März 2010 NRW kurz und informativ Zahnärztliche Versorgung in Nordrhein-Westfalen Barbara Zitzmann Rund 13.251 Zahnärzte und Zahnärztinnen kümmerten sich 2008 um die zahnärztliche Versorgung der nordrhein-westfälischen

Mehr

Rabattverträge für Vocado und Vocado HCT

Rabattverträge für Vocado und Vocado HCT Rabattverträge für Vocado und Vocado HCT Mit folgenden gesetzlichen Krankenkassen bestehen Rabattverträge: - actimonda Krankenkasse Internet: https://www.actimonda.de/ - AOK Bayern Die Gesundheitskasse

Mehr

V4-Nr. 675 / 07.12.2007 Verteiler: KZVen. An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen

V4-Nr. 675 / 07.12.2007 Verteiler: KZVen. An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen V4-Nr. 675 / 07.12.2007 Verteiler: KZVen KZBV Postfach 41 01 69 50861 Köln An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Körperschaft des öffentlichen Rechts Abteilung Vertrag Universitätsstraße 73 50931 Köln

Mehr

über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten

über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten Abkommen zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) Glinkastraße 40, 10117 Berlin, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Weißensteinstraße 70-72,

Mehr

Mitgliederstatistik der WPK. Stand 1. Januar 2016. www.wpk.de/wpk/organisation/mitgliederstatistik/

Mitgliederstatistik der WPK. Stand 1. Januar 2016. www.wpk.de/wpk/organisation/mitgliederstatistik/ Mitgliederstatistik der WPK Stand 1. Januar 2016 www.wpk.de/wpk/organisation/mitgliederstatistik/ und Entwicklung der Mitgliedergruppen Mitgliedergruppen 1932 1.11.61 1.1.86 1.1.90 1.1.95 1.1.00 1.1.05

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 3 vom 25. März 2008. Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege!

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 3 vom 25. März 2008. Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege! RUNDSCHREIBEN INHALT Nr. 3 vom 25. März 2008 Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege! Mit diesem Rundschreiben informieren wir Sie über: 1. Neue Vergütungsvereinbarungen 2008 2. Änderung

Mehr

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und die Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus (nachfolgend Knappschaft genannt) schließen nach 83 SGB V folgenden Gesamtvertrag

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 11 vom 19. Dezember 2013. RS-Nr. 11/2013 KZV Berlin

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 11 vom 19. Dezember 2013. RS-Nr. 11/2013 KZV Berlin KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN Nr. 11 vom 19. Dezember 2013 Vorstand, Geschäftsführung und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KZV Berlin wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen

Mehr

CS-Wartung 076S vom 11.1.2013

CS-Wartung 076S vom 11.1.2013 CS-Wartung 076S vom 11.1.2013 Diese Wartung beinhaltet Wartungstexte zu den Programmen - Lohn und Gehalt - Pflege der KK-Beiträge Seite 1 von 8 >>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

Mehr

PRAXISMANAGEMENT FÜR DIE ZAHNARZTPRAXIS, MKG - CHIRURGIE UND KLINIK PRO X DENT MKG ZMK UPDATE NEWS VERSION 16.36.0

PRAXISMANAGEMENT FÜR DIE ZAHNARZTPRAXIS, MKG - CHIRURGIE UND KLINIK PRO X DENT MKG ZMK UPDATE NEWS VERSION 16.36.0 PRAXISMANAGEMENT FÜR DIE ZAHNARZTPRAXIS, MKG - CHIRURGIE UND KLINIK PRO X DENT MKG ZMK UPDATE NEWS VERSION 16.36.0 In diesen Update News finden Sie alle Neuerungen/Änderungen der PRO X DENT MKG ZMK Version

Mehr

Pflegekosten. Pflegestufe I für erhebliche Pflegebedürftige: 2.365. Pflegestufe II für schwer Pflegebedürftige: 2.795

Pflegekosten. Pflegestufe I für erhebliche Pflegebedürftige: 2.365. Pflegestufe II für schwer Pflegebedürftige: 2.795 Pflegekosten Wenn Pflegebedürftige in einem Pflegeheim untergebracht sind, müssen sie die Kosten aus eigenen Mitteln bestreiten, die über dem Leistungsbetrag der sozialen Pflegeversicherung liegen. Die

Mehr

Gesunde können Kasse machen

Gesunde können Kasse machen Geld & Recht Test Gesetzliche Krankenkassen Wahltarife Gesunde können machen Trotz des seit 2009 einheitlichen Beitragssatzes gibt es einen Preiswettbewerb unter den Krankenkassen. ÖKO- hat 414 Wahltarife

Mehr

Vertrag gemäß 89 SGB XI

Vertrag gemäß 89 SGB XI Vertrag gemäß 89 SGB XI über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung vom 12.03.2012 für Pflegedienste, die in einem der im Arbeitskreis privater Pflegevereinigungen

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 3 vom 5. April 2011. 1. Firma "Dentagita" 2. Ausstellung der egk-lesegeräte

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 3 vom 5. April 2011. 1. Firma Dentagita 2. Ausstellung der egk-lesegeräte KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN Nr. 3 vom 5. April 2011 INHALT 1. Firma "Dentagita" 2. Ausstellung der egk-lesegeräte 3. Kennzeichnung der Fälle bei Behandlung von geistig und

Mehr

Sonderrundschreiben vom 16. Oktober 2015

Sonderrundschreiben vom 16. Oktober 2015 DER VORSTAND Sonderrundschreiben vom 16. Oktober 2015 Zahnmedizinische Behandlung von Asylbewerbern in Berlin Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Sehr geehrte Frau Kollegin!

Mehr

AvP-Kundeninformation. zur Abrechnung von Hilfsmittel-Verordnungen nach spezifizierten Hilfsmittel-Lieferverträgen 302 SGB V ab 01.

AvP-Kundeninformation. zur Abrechnung von Hilfsmittel-Verordnungen nach spezifizierten Hilfsmittel-Lieferverträgen 302 SGB V ab 01. AvP-Kundeninformation zur Abrechnung von Hilfsmittel-Verordnungen nach spezifizierten Hilfsmittel-Lieferverträgen 302 SGB V ab 01. März 2010 Inhalt 1. Was muss ich beachten, wenn ich Hilfsmittel beliefern

Mehr

Informationen zu Kostenträger-IKs der Knappschaft. zur. Regelung der Datenübermittlung nach 302 SGB V

Informationen zu Kostenträger-IKs der Knappschaft. zur. Regelung der Datenübermittlung nach 302 SGB V Informationen zu Kostenträger-IKs der zur Regelung der Datenübermittlung nach 302 SGB V -Clearingstelle im Dezernat I.5.5 Seite 1 clea_info_001_info Kostenträger-IK_302_201207 ALLGEMEINE HINWEISE ZUR KOSTENTRÄGERDATEI

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 4 vom 18. Mai 2011 1. Bundesversicherungsamt schließt CITY BKK. 2. Abkommen über die zahnärztlichen

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 4 vom 18. Mai 2011 1. Bundesversicherungsamt schließt CITY BKK. 2. Abkommen über die zahnärztlichen KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN Nr. 4 vom 18. Mai 2011 1. Bundesversicherungsamt schließt CITY BKK INHALT 2. Abkommen über die zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten

Mehr

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Ansatz und Erfahrungen aus Deutschland

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Ansatz und Erfahrungen aus Deutschland Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Ansatz und Erfahrungen aus Deutschland Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS RVK-Forum in Luzern Gliederung 1. Einführung 2. Organisation des MDK in Deutschland

Mehr

Vereinbarung zur Gestaltung und zum Inhalt der Krankenversichertenkarte

Vereinbarung zur Gestaltung und zum Inhalt der Krankenversichertenkarte Die Vereinbarung zur Gestaltung und bundesweiten Einführung der Krankenversichertenkarte (Anlage 4 des Bundesmantelvertrages-Ärzte und Ersatzkassen) in der Fassung vom 1. April 1992 wird einschließlich

Mehr

FOR dent by Kerstin Salhoff * Schreiberhauer Str. 3 * 90475 Nürnberg * Tel. 0911 98 83 68-0 * Fax 0911 98 83 68-20 * www.salhoff.de * info@salhoff.

FOR dent by Kerstin Salhoff * Schreiberhauer Str. 3 * 90475 Nürnberg * Tel. 0911 98 83 68-0 * Fax 0911 98 83 68-20 * www.salhoff.de * info@salhoff. ZENOSTAR Krone von WIELAND korrekt abgerechnet Die neue ZENOSTAR Krone aus dem Hause WIELAND Dental + Technik ist eine tolle Alternative zur herkömmlichen, richtlinienkonformen NEM-Versorgung. In Anbetracht

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 11 vom 15. Oktober 2007

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 11 vom 15. Oktober 2007 RUNDSCHREIBEN INHALT Nr. 11 vom 15. Oktober 2007 1. Strahlenschutzschienen 2. Verpflichtung zur Beratung bei der Kostenerstattung 3. Planungsgutachten 4. Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen

Mehr

Bericht zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für pronova BKK. DMP Diabetes mellitus Typ 1 Berichtszeitraum vom 01.07.2012 bis 31.12.

Bericht zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für pronova BKK. DMP Diabetes mellitus Typ 1 Berichtszeitraum vom 01.07.2012 bis 31.12. Bericht zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für pronova BKK DMP Diabetes mellitus Typ 1 Berichtszeitraum vom 01.07.2012 bis 31.12.2013 Anzahl Teilnehmer nach KV-Bezirk (Anzahl an im Berichtszeitraum

Mehr

Fragen und Antworten. zum Thema Zentrale Prüfstelle Prävention

Fragen und Antworten. zum Thema Zentrale Prüfstelle Prävention Fragen und Antworten zum Thema Zentrale Prüfstelle Prävention I. Allgemeines 1. Warum gibt es die Zentrale Prüfstelle Prävention? Ziel der neuen Zentrale Prüfstelle Prävention ist eine zentrale, einheitliche

Mehr

Abrechnungshinweise 2007

Abrechnungshinweise 2007 Abrechnungshinweise 2007 INHALTSVERZEICHNIS (Sortierung nach Erscheinung der Rundschreiben) ALLGEMEINE ABRECHNUNGSHINWEISE... 1 Anschrift der See-Krankenkasse... 1 Stellungnahme der KZBV zu den Behandlungsrichtlinien

Mehr

Übersicht Kostenübernahme der neuen Meningokokken-B-Impfung

Übersicht Kostenübernahme der neuen Meningokokken-B-Impfung Seite 1 von 5 Übersicht Kostenübernahme der neuen Meningokokken-B-Impfung (Stand: 07.07.14) Bitte erkundigen Sie sich sicherheitshalber vorab bei Ihrer Krankenkasse! Die Impfung kann in den meisten Fällen

Mehr

Rehabilitationssport 2016

Rehabilitationssport 2016 Rehabilitationssport 2016 neue Positionsnummern, erhöhte Kostentensätze, Beantragung Klaas Brose, Monique Wichmann, Kirsten Leow Behinderten- und Rehabilitations- Sportverband Berlin e.v. Informationsveranstaltung

Mehr

Übersicht Kostenübernahme der neuen Meningokokken-B-Impfung

Übersicht Kostenübernahme der neuen Meningokokken-B-Impfung Seite 1 von 8 Übersicht Kostenübernahme der neuen Meningokokken-B-Impfung (Stand: 06.02.15) Bitte erkundigen Sie sich sicherheitshalber vorab bei Ihrer Krankenkasse! Die Impfung kann in den meisten Fällen

Mehr

DIE BERGISCHE KRANKENKASSE

DIE BERGISCHE KRANKENKASSE DIE BERGISCHE KRANKENKASSE Bericht zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung gemäß 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V auf der Grundlage der DMP-Anforderungen-Richtlinie DMP Diabetes Typ II Berichtszeitraum vom

Mehr

Vereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband zum Heil- und Kostenplan für prothetische Leistungen, gültig ab 01.01.2012 (Ausfüllhinweise)

Vereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband zum Heil- und Kostenplan für prothetische Leistungen, gültig ab 01.01.2012 (Ausfüllhinweise) Vereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband zum Heil- und Kostenplan für prothetische Leistungen, gültig ab 01.01.2012 (Ausfüllhinweise) Vorwort: 1. Die Ausfüllhinweise beziehen sich auf

Mehr

III. EINREICHUNGS- UND ZAHLUNGSTERMINE 1. Abrechnung III/2003 5 2. Abrechnung IV/2003 5 3. Zahlungstermine im I. Quartal 2004 5

III. EINREICHUNGS- UND ZAHLUNGSTERMINE 1. Abrechnung III/2003 5 2. Abrechnung IV/2003 5 3. Zahlungstermine im I. Quartal 2004 5 ID 9/2003 INFORMATIONSDIENST Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein 25.11.2003 I. AKTUELLE HINWEISE 1. Neue Richtlinien und neuer BEMA ab 01.01.2004 2 2. Neue IP-/FU-Punktwerte der Primärkassen ab 01.04.2003

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 5 vom 24. Mai 2007

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 5 vom 24. Mai 2007 RUNDSCHREIBEN INHALT Nr. 5 vom 24. Mai 2007 1. A Z der Praxisgebühr / Zuzahlungskennzeichnung "5" 2. Festzuschuss-System, hier: Befund-Kürzel "ww" 3. Patienteninformation der KZBV zur Wurzelbehandlung

Mehr

Datum:... Unterschrift:...

Datum:... Unterschrift:... Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Landesvertretung Thüringen z. H. Herrn Schmidt Lucas-Cranach-Platz 2 99097 Erfurt (Telefax: 03 61/4 42 52 28) BKK Landesverband Mitte Landesvertretung Thüringen und

Mehr

Berichte zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für die BKK advita

Berichte zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für die BKK advita Berichte zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für die BKK advita Name des Dienstleisters Name der BKK 4sigma GmbH BKK advita Diagnosebereich Diabetes mellitus Typ Räumlicher Geltungsbereich Bundesweit

Mehr