Abrechnungshinweise 2010

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1 Abrechnungshinweise 2010

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3 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE ABRECHNUNGSHINWEISE... 1 Versandkosten / Päckchengebühr... 1 Adressänderung der Heilfürsorge Bundespolizei... 1 Praxisgebühr-Zuzahlungskennzeichen Merkblatt über die vertragszahnärztliche Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind... 2 Verfahrensänderung im Rahmen der Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit... 2 Sprechstundenbedarf im Ersatzkassenbereich... 2 BEL II neue Preise ab dem KCH... 4 Wurzelkanalbehandlung von Molaren... 4 Abrechnung der Erhebung des PSI-Codes... 4 Sonstige Kostenträger... 5 Neue Füllungspositionen Bundespolizei/ Bundeswehr... 5 Anwendung des Ersatzverfahrens... 5 Ergänzung der Richtlinien der Bundespolizei zum Richtlinien der Bundespolizei zum Redaktioneller Fehler in der Vereinbarung... 6 Abrechnung der Bema-Positionen 105 und 106 im Zusammenhang mit der Eingliederung von Prothesen... 7 Neues KCH-Modul (Version 1.7)... 7 Abrechnungsmodul Version 1.5 / Diskettenabrechnung... 8 Berechnung der Geb.-Pos. 41a neben den Geb.-Pos ,49,50 im Oberkiefer... 8 ZE... 9 Keine Original Heil- und Kostenpläne an Zusatzversicherungen... 9 Abrechnung der Bema-Nrn. 19, 24c und 95d im Notdienst/Vertretungsdienst... 9 Update Digitale Planungshilfe für Festzuschüsse (DPF) Version Beschluss des G-BA bezüglich der Relevanz der Gegenbezahnung bei festsitzendem Zahnersatz: Änderung der Festzuschussrichtlinie A Beschluss des G-BA bezüglich der Relevanz der Gegenbezahnung bei festsitzendem Zahnersatz: Änderung der Festzuschussrichtlinie A3 im Bundesanzeiger veröffentlicht... 10

4 Digitale Planungshilfe zum Festzuschuss - System auf CD-ROM Version Änderungen im Festzuschusskompendium Schwere Kost für leichteres Arbeiten Abrechnungshilfe für Festzuschüsse Beginn der Behandlung vor Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse Qualität der Ausdrucke von Heil- und Kostenplänen Genehmigungsverfahren für ZE Wiederherstellungsmaßnahmen Eingliederung muss mit der Planung auf dem HKP übereinstimmen Neuer ZE-Punktwert ab dem Verwendung einer Metallbasis in besonderen Ausnahmefällen (Bema-Nr. 98e) in Verbindung mit der Bema-Nr. 97 a oder b PAR...14 Bundeswehr Neufassung des Formulars Parodontalstatus ANSPRECHPARTNER...15

5 ALLGEMEINE ABRECHNUNGSHINWEISE Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 1/10 vom Versandkosten / Päckchengebühr Die Deutsche Post erhöht ihre Preise. Das Porto für Päckchen und Pakete bis 2 kg beträgt ab dem ,10 (bisher 3,90 ). Nach den vertraglichen Vereinbarungen ist die Höhe der Päckchengebühr maßgeblich für die von der Praxis abrechnungsfähigen Versandkosten. Vorraussetzung für die Berechnung von Versandkosten ist, dass die Praxis den Versand von Abformungen oder zahntechnischen Produkten an das gewerbliche Labor und/oder die Abholung vom gewerblichen Labor übernimmt. Versand und Abholung zählen als getrennte Versandgänge. Werden Versand und Abholung vom gewerblichen Labor durchgeführt, können keine Versandkosten berechnet werde. Bei praxiseigenen Laboren können ebenfalls keine Versandkosten berechnet werden. Wir bitten freundlich um Kenntnisnahme und Beachtung. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 4/10 vom Adressänderung der Heilfürsorge Bundespolizei Mit Schreiben vom informierte uns die Heilfürsorge Bundespolizei, dass alle Behandlungspläne zur Genehmigung an folgende Adresse zu senden sind: Bundespolizeipräsidium Referat 83 Heilfürsorgeangelegenheiten Bundesgrenzschutzstr Sankt Augustin Tel.: 02241/ bis 3415; Fax 3419 Wir bitten um Beachtung. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 6/10 vom Praxisgebühr-Zuzahlungskennzeichen 5 Bei der Übermittlung der Kennzahlen zur Praxisgebühr kommt es häufig zu Unstimmigkeiten zwischen Krankenkassen und ihren Mitgliedern. Insbesondere die Kennzeichnung 5 führt oft zu Unklarheiten. Wir bitten deshalb Folgendes zu beachten: das Kennzeichen 5 (keine Zuzahlung geleistet), kann nur gesetzt werden, wenn der Patient nachweislich bis Ende des Quartals nicht gezahlt hat. grundsätzlich kann nach Quartalsabschluss bzw. Bearbeitung der KCH-Abrechnung durch die KZV keine Änderung der Praxisgebührkennzeichnung mehr erfolgen. Sollte ein Patient nach Quartalsende noch die 10,00 Praxisgebühr leisten wollen, verweisen Sie bitte in diesen Fällen den Patienten direkt an seine Krankenkasse. 1

6 Bitte beachten Sie auch in den anderen Fällen die korrekte Zuordnung zu den jeweiligen Praxisgebührkennziffern: Ziffer 0: Zuzahlung wurde geleistet Ziffer 1: Versicherter, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat Ziffer 2: Inanspruchnahme im selben Quartal nach Überweisung, bei Vertretung im Notdienst/Notfall, bei Kassenwechsel oder bei alleiniger Leistung (z.b. Überweisung) im Quartal Ziffer 3: Zahnärztliche Untersuchung gemäß 55 SGB V (Vorsorge) Ziffer 4: Bescheinigung der Krankenkasse über eine Zuzahlungsbefreiung Ziffer 5: keine Zuzahlung bis Quartalsende geleistet Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 6/10 vom Merkblatt über die vertragszahnärztliche Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind Verfahrensänderung im Rahmen der Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit Mit Schreiben vom teilte uns die KZBV mit, dass das Merkblatt über die vertragszahnärztliche Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind, aufgrund der neuen Rechtsgrundlage (Ablösung der bisherigen EWG-Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 durch die EG- Verordnung Nr. 883/04 sowie der dazugehörigen Durchführungsverordnung) aktualisiert wird. Vorab möchten wir bereits auf eine für den Vertragszahnarzt entlastende inhaltliche Änderung des Merkblattes in Punkt 2.8 (Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit) hinweisen. Die bisher in Punkt 2.8 des o.g. Merkblattes normierte Verpflichtung des Vertragszahnarztes, die Durchschrift der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der aushelfenden Krankenkasse zuzuleiten, ist zum entfallen. Der Vertragszahnarzt hat nunmehr sowohl das Original als auch die Durchschrift der Arbeitsunfähigkeit dem im Ausland krankenversicherten Patienten auszuhändigen, damit er diese entsprechend der Regelung in Art. 27 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur EG- Verordnung Nr. 883/04 direkt an den zuständigen Träger in seinem Heimatland zusenden kann. Sobald uns das aktualisierte Merkblatt vorliegt, werden wir Ihnen dieses mit einem der nächsten Rundschreiben zusenden. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 6/10 vom Sprechstundenbedarf im Ersatzkassenbereich Wir erinnern daran, dass gemäß der Pauschalen-Vereinbarung für Sprechstundenbedarf im Ersatzkassenbereich die Abrechnung von Verordnungen zu Lasten der Ersatzkassen nicht mehr möglich ist. Die Regelungen für den Bezug und die Vergütung von Sprechstundenbedarf für die Primärkassen bleiben unverändert. Die Verordnung erfolgt weiterhin auf dem Rezeptformular. 2

7 Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 17/10 vom BEL II neue Preise ab dem Mit Schreiben vom teilte uns die Zahntechniker-Innung Bremen mit, dass mit den Krankenkassenverbänden die Vergütungsvereinbarungen für die Bereiche der Regelversorgungen (ZE) sowie die Bereiche Schienen und Kieferorthopädie für das Jahr 2011 erfolgreich abgeschlossen werden konnten. Als Anlage erhalten Sie die BEL II für 2011, sowie die Einleitenden Bestimmungen. Die gesetzlich vorgeschriebene Absenkung von 5 % auf die Praxislaborpreise wurde bereits berücksichtigt. Die neuen BEL II Preise sind ab dem bis zum gültig und finden Anwendung zum Zeitpunkt der Rechnungslegung. Wie bereits in 2010 enthält die neue BEL II Liste für die Bereiche der Regelversorgungen (ZE) sowie für die Bereiche KBR/KFO unterschiedliche Preise. (z.b. ZE-Modell: 5,52, KBR/KFO-Modell: 5,49 ) Wir bitten, dies bei Ihren Abrechnungen zu berücksichtigen. Sie erhalten die neue BEL II Liste für 2011 mit der freundlichen Bitte um Kenntnisnahme und Austausch im Fach 8 der KZV-Abrechnungsmappe. 3

8 KCH Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 1/10 vom Wurzelkanalbehandlung von Molaren Oft bestehen Unsicherheiten, wann eine Wurzelkanalbehandlung von Molaren noch eine Vertragsleistung ist und wann nicht. Gemäß den KCH Behandlungsrichtlinien ist die Wurzelkanalbehandlung von Molaren in der Regel angezeigt, wenn - eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann, - eine einseitige Freiendsituation vermieden wird, - der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird. Mit Schreiben vom teilte uns die KZBV mit, dass die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung eine gemeinsame Erklärung zur Interpretation der Bestimmungen zu Wurzalkanalbehandlungen von Molaren im Sinne der Richtlinie abgegeben haben. Demnach sind grundsätzlich an allen Zähnen endodontische Maßnahmen angezeigt, wenn dadurch der Zahn erhaltswürdig ist. Die Kriterien für die Erhaltungswürdigkeit eines Zahn werden in den KCH Richtlinien Ziffern 9.1 bis 9.5 beschrieben. Den vollständigen Wortlaut entnehmen Sie bitte der beiliegenden gemeinsamen Erklärung. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 2/10 vom Abrechnung der Erhebung des PSI-Codes Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat aufgrund von zahlreichen Anfragen bzgl. der Auslegung der Gebührenposition BEMA-Nr. 04, wonach die Abrechnung der Erhebung des PSI-Codes einmal in zwei Jahren möglich ist, folgende Information herausgegeben: Die KZBV hat sich mit dem Spitzenverband der Krankenkassen in deren Sitzung vom auf folgende Vorgehensweise bei der Abrechnung geeinigt: Nach Abrechnung des PSI-Codes im laufenden Quartal ist eine Abrechenbarkeit in den folgenden 7 Quartalen nicht gegeben. Eine erneute Erhebung des PSI-Codes ist daher nach Ablauf von sieben Leerquartalen, in welchen die Abrechnung ausgeschlossen ist, wieder möglich. Auf eine taggenaue Berechnung der Frist im darauf folgenden Quartal kommt es nicht mehr an. Beispiel: Die Erhebung des PSI wird am durchgeführt und abgerechnet. Die nächste Erhebung des PSI ist dann wieder ab abrechnungsfähig. 4

9 Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 3/10 vom Sonstige Kostenträger Wie bereits mit den Rundschreiben Nr. 15 und 16/2009 mitgeteilt, können für die Performa Nord, Zivildienst sowie für das Amt für soziale Dienste ab dem Quartal I/2010 die KCH Abrechnungsscheine in der Praxis verbleiben. Leider kommt es häufig vor, dass die Abrechnungsscheine der KCH-Abrechnung beigefügt sind aber auf der KCH Diskette fehlen. Bisher konnten die Leistungen der Abrechnungsscheine in der KZV der KCH Diskette zugefügt werden. Zukünftig ist dies nicht mehr möglich. Deshalb bitten wir Sie, bei der Erstellung Ihrer KCH-Diskette mittels DTA-Protokoll darauf zu achten, dass alle Fälle der Sonstigen Kostenträger auch auf dem Datenträger vorhanden sind. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 6/10 vom Neue Füllungspositionen Bundespolizei/ Bundeswehr Mit Rundschreiben Nr. 03/10 vom informierten wir Sie über die neu verhandelten Punktwerte für die Träger der Freien Heilfürsorge. Darüber hinaus hat die KZBV mit dem Bundesministerium für Verteidigung und dem Bundesministerium des Innern eine Vereinbarung zur zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten mit plastischen Füllungsmaterialien getroffen. Die Vereinbarung trat am in Kraft und gilt für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei. Sie umfasst Restaurationen einer Kavität mit Composite in Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, im Rahmen der unentgeltlichen truppenzahnärztlichen Versorgung. Die HR-Positionen unterliegen keiner Genehmigungspflicht. Bei Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr ist jedoch darauf zu achten, dass dem Zahnarzt eine Überweisung in den zivilen Bereich vorliegt. Den vollständigen Wortlaut entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 8/10 vom Anwendung des Ersatzverfahrens Aufgrund immer wieder eingehender Berichtigungsanträge der Krankenkassen haben wir festgestellt, dass bei der Durchführung eines Ersatzverfahrens zum Nachweis des Versichertenverhältnisses Fehler unterlaufen. Ein Ersatzverfahren kann nur angewendet werden, wenn die Krankenversichertenkarte nicht eingelesen werden kann. Zum Beispiel: die Karte ist defekt. das Lesegerät/der Drucker ist defekt. bei einem Hausbesuch, wenn die KV-Karte nicht eingelesen werden kann, weil kein portables Lesegerät vorhanden ist. bei einer Notfallbehandlung, wenn die KV-Karte nicht nachgereicht werden kann ((Patient ist auf der Durchreise). 5

10 Ein Ersatzverfahren kann nicht durchgeführt werden, wenn der Patient seine KV-Karte im Abrechnungsquartal nicht vorgelegt hat. Das bedeutet: Kann bei der ersten Zahnarzt-/Patientenbegegnung keine gültige KV-Karte vorgelegt werden, wird der Patient darauf hingewiesen, dass er diese innerhalb von 10 Tagen nachreichen muss. Geschieht dies nicht, wird der Patient letztmalig - 14 Tage bevor die Quartalsabrechnung durchgeführt wird angeschrieben und um Nachreichung der KV-Karte gebeten. Wird die KV-Karte dennoch nicht nachgereicht, erhält der Patient für seine Behandlung eine Privatrechnung. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 8/10 vom Ergänzung der Richtlinien der Bundespolizei zum Als Anlage erhalten Sie die geänderten Richtlinien des Bundesministeriums des Innern für die zahnärztliche Versorgung der heilfürsorgeberechigten Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamten der Bundespolizei vom 27. April Die Änderungen beziehen sich unter Punkt 8 auf die Aufnahme der Versorgung mit Composite- Füllungen in Schmelz-Denthin-Adhäsivtechnik, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik. Bitte beachten Sie hierzu auch den Artikel Neue Füllungspositionen Bundespolizei/ Bundeswehr im Rundschreiben Nr. 6 vom Wir bitten freundlich um Kenntnisnahme und Austausch der Richtlinien im Fach 11 Ihrer KZV- Abrechnungsmappe. Weitere Informationen zur Verfahrensweise entnehmen Sie bitte der Anlage oder online im geschützten Bereich unserer Homepage unter: Register 10 der KZV-Infomappe. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 10/10 vom Richtlinien der Bundespolizei zum Redaktioneller Fehler in der Vereinbarung Mit Rundschreiben Nr. 08 vom erhielten Sie die geänderten Richtlinien des Bundesministeriums des Innern für die zahnärztliche Versorgung der heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamten der Bundespolizei vom 27. April In der Vereinbarung hat sich leider ein redaktioneller Fehler eingeschlichen. Die neu aufgenommenen Gebührenpositionen für Composite-Restaurationen sind in der Vereinbarung irrtümlich mit der Bezeichnung BwR (Bundeswehrrestauration) aufgeführt, da diese zunächst nur für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorgesehen waren. Nachdem sich das Bundesministerium des Innern dieser Vereinbarung angeschlossen hat, wurde die Leistungsbezeichnung in HR (Heilfürsorgerestauration) geändert. Die Gebührenpositionen HR1 bis HR4 gelten sowohl für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, als auch für alle Polizeivollzugsbeamtinnen- und beamten der Bundespolizei, nicht jedoch für die Freie Heilfürsorge Bremen/Bremerhaven (Polizei/Feuerwehr). Die KZBV hat die Softwarehersteller entsprechend informiert. 6

11 Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 11/10 vom Abrechnung der Bema-Positionen 105 und 106 im Zusammenhang mit der Eingliederung von Prothesen Eine lokale medikamentöse Behandlung von Prothesendruckstellen (Mu) oder das Entfernen von störenden Stellen an der Prothese (sk) ist bis zu drei Monate nach Eingliederung mit der Gebühr für die Prothese oder Wiederherstellung abgegolten. Eine Abrechnung der Bema-Positionen 105 und 106 ist somit erst wieder 3 Monate nach Eingliederung der neuen oder wiederhergestellten Prothese möglich. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 15/10 vom Neues KCH-Modul (Version 1.7) Für die Erstellung der KCH-Abrechnung IV/2010 ist zwingend das KCH Modul Version 1.7 zu verwenden. Mit diesem Modul werden aufgrund des DTA-Vertrages zukünftig auch quartalsübergreifende Fristen geprüft, die für die Abrechnung folgender Leistungen relevant sind: Ä1, 01, 01K, 04, 05, 107, IP 1, IP 2, IP 4 FU Es sind auch Begründungen zur entsprechenden Leistung im Feld KZV-interne Mitteilung leistungsbezogen zu übermitteln. Beispiel: Die Abrechnungsbestimmung Nr. 4 zur Geb.-Pos. FU besagt, dass die Geb.-Pos. IP4 bei hohem Kariesrisiko zweimal im Kalenderhalbjahr abrechenbar ist. Wird bei einem Kind im Kalenderhalbjahr zweimal die Geb.-Pos. IP4 abgerechnet, so ist als Begründungstext erhöhtes Kariesrisiko einzugegeben. Des Weiteren weist das Modul auf die Beachtung der Gewährleistungsfristen bei ein- bis dreiflächigen Füllungen hin. Die Grundlage bildet der Ausnahmekatalog zur Gewährleistung bei Füllungen und Zahnersatz gemäß 137 Abs.4 Satz 5 SGB V. Sollte in den letzten acht zurückliegenden Quartalen eine identische Füllung oder Füllungsfläche am selben Zahn vorausgegangen sein, sind die ggf. für Wiederholungsfüllungen geltenden Ausnahmen von der zweijährigen Gewähr vom KCH-Modul an folgenden Angaben erkennbar: Milchzahnfüllung anhand der Zahnangabe Zahnhalsfüllung durch Ergänzung 7 bzw. z bei der Füllungslage ( z.b. bei einer okklusal / lingual Füllung unter Einbeziehung des Zahnhalsbereiches 257 bzw. olz ). Wiederholungsfüllungen, die nicht im Verschulden des Behandlers liegen, werden im Feld KZV-interne Mitteilung leistungsbezogen entsprechend vermerkt, z.b. Bruximus. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass auch Aufbaufüllungen der zweijährigen Gewährleistung unterliegen. Die KZBV hat alle Softwarehersteller über die Veränderungen informiert. Bitte führen Sie die entsprechenden Prüfläufe durch und berücksichtigen Sie die Hinweise des Moduls und rechnen Sie BE- MA-konform ab. Damit werden Rückfragen und ggf. Regresse der Krankenkassen vermieden. 7

12 Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 16/10 vom Abrechnungsmodul Version 1.5 / 1.7 Mit Rundschreiben Nr. 15 hatten wir Sie über die Änderungen des KCH Abrechnungsmoduls Version 1.7 informiert. Am kurz nach Versand des Rundschreibens Nr. 15 teilte uns die KZBV dann mit, dass für die Erstellung der KCH-Abrechnung IV/2010 das KCH-Modul Version 1.7 noch nicht zwingend einzusetzen ist. Sollten Sie bereits mit dem KCH Modul 1.7 arbeiten, ist jedoch eine Rückabwicklung nicht erforderlich. Die Einreichung der KCH-Abrechnung für IV/2010 ist sowohl mit dem Modul 1.7 als auch dem Modul 1.5 uneingeschränkt möglich. Das KCH-Modul 1.7 wird erst mit der KCH Abrechnung I/2011 definitiv eingesetzt. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 17/10 vom Diskettenabrechnung Für die 1. Quartalsabrechnung 2011 werden Sie von Ihrem Softwarehersteller die Version 1.8 (Abrechnungs- und Sendemodul sowie Transparenzmodul) erhalten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass mit Beginn des ersten Quartals 2011 die KCH-Module der Version 1.5 nicht mehr verwendet werden dürfen. Es muss mindestens die Version 1.7 zum Einsatz kommen, die spätestens vor der Abrechnung des ersten Quartals durch die Version 1.8 zu ersetzen ist. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 15/10 vom Berechnung der Geb.-Pos. 41a neben den Geb.-Pos ,49,50 im Oberkiefer Aufgrund zahlreicher Beanstandungen der Krankenkassen machen wir darauf aufmerksam, dass die Geb.-Pos. 41a im Oberkiefer nicht neben den Geb.-Pos , 49 und 50 (X1, X2, X3,XN, Exc 1 und Exc 2) abrechnungsfähig ist. Beispiel: Zahn 26 Geb.-Pos. 41a Geb.-Pos. 45 Die Abrechnung der Geb.-Pos 41a ist nicht möglich, da die Abrechnungsbestimmung 2 zur Geb- Pos. 41a o.g. Positionen ausschließt. Beispiel: Zahn 26 Geb.-Pos. 40 Geb.-Pos. 40 (lange Dauer) Geb.-Pos.45 Die zweimalige Abrechnung der Geb.-Pos. 40 ist mit Begründung (Feld: KZV-interne Mitteilung leistungsbezogen ) möglich und wird nicht von den Krankenkassen beanstandet. 8

13 ZE Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 2/10 vom Keine Original Heil- und Kostenpläne an Zusatzversicherungen Verschiedene Praxen haben uns darüber informiert, dass private Zahn Zusatzversicherungen für die Bearbeitung von Leistungsanträgen die Original-Heil- und Kostenpläne der gesetzlichen Krankenkasse einbehalten. Die Original-HKPs werden elektronisch erfasst, gespeichert und anschließend sogar vernichtet. Mit der Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse beginnt ein Verwaltungsakt, mit dem die gesetzliche Krankenkasse ein Anrecht auf den Original-HKP hat. Gemäß Vereinbarung zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen zum Heilund Kostenplan, gültig ab , erfolgt die Abrechnung der Festzuschüsse bei Regel- und/oder gleichartigen Versorgungen über die KZV durch Übersendung von Teil 1 des Heil- und Kostenplanes. Bei andersartigen Versorgungen bzw. direkt abgerechneten Mischfällen werden dem Versicherten die Festzuschüsse nach Vorlage des bewilligten Heil- und Kostenplanes ausgezahlt. Hierfür ist der Originalplan der Gesamtrechnung beizufügen. Der Original Heil- und Kostenplan bildet in jedem Fall die Abrechnungsgrundlage für Festzuschüsse. Wir bitten freundlich um Kenntnisnahme und Beachtung sowie Weitergabe der Information an Ihre Patienten. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 2/10 vom Abrechnung der Bema-Nrn. 19, 24c und 95d im Notdienst/Vertretungsdienst Es kommt vor, dass gelöste oder gelockerte, vom behandelnden Zahnarzt temporär eingesetzte definitive Kronen oder Brücken im Notdienst/Vertretungsdienst von einem anderen Zahnarzt wiederbefestigt werden müssen. Für eine solche Maßnahme kann nur die Nr. 24c je Krone bzw. die Nr. 95d je Brücke abgerechnet werden. Die Abrechnung der Nrn. 24a oder 95a/b ist in diesem Zusammenhang nicht möglich. Leistungen im Notdienst/Vertretungsdienst, wie die Anfertigung einer provisorischen Krone oder Brücke sowie das Wiederbefestigen einer provisorischen Krone oder Brücke, sind dem Patienten nach den Bema-Nrn. 19, 24c bzw. 95d in Rechnung zu stellen. Für diese Maßnahmen wird kein gesonderter Festzuschuss gewährt, da dieser in dem Festzuschuss für die definitive Versorgung enthalten ist. Auf dem Heil- und Kostenplan ist neben der Angabe des Zahnes bzw. der Zähne und der Art der Leistung der Hinweis Notfalldienst anzubringen. Der Heil- und Kostenplan ohne Festzuschuss dient dem Patienten als Rechnung. 9

14 Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 1/10 vom Update Digitale Planungshilfe für Festzuschüsse (DPF) Version Ab sofort steht Ihnen ein neues Update zur Digitalen Planungshilfe im passwort-geschützten Bereich unserer Homepage unter zum Download zur Verfügung. Das Update enthält die ab Januar 2010 geltenden neuen Festzuschussbeträge sowie einige programmtechnische Korrekturen. Technisch gesehen beinhaltet die Aktualisierungsdatei alle Programmänderungen seit der Version Das ermöglicht auch Zahnärzten, die die früheren Updates nicht durchgeführt haben sollten, nun direkt auf die Version zu aktualisieren. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 8/10 vom Beschluss des G-BA bezüglich der Relevanz der Gegenbezahnung bei festsitzendem Zahnersatz: Änderung der Festzuschussrichtlinie A3 Wie uns die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung mit Schreiben vom mitteilte, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am beschlossen, die einschränkenden Regelungen bei der Versorgung mit festsitzendem Zahnersatz im Abschnitt A Allgemeines - die Sätze 1, 2 und 3 der Nummer 3 der Festzuschussrichtlinie - ersatzlos zu streichen. Das heißt, es wird keine Einschränkung mehr für festsitzenden Zahnersatz bezüglich der Gegenbezahnung geben. Die seit Ende 2004 andauernde Auseinandersetzung mit der Fragestellung, ob die Beschaffenheit der Gegenbezahnung bei der Versorgung mit festsitzendem Zahnersatz relevant sei und inwieweit diese in der aktuellen Festzuschussrichtlinie enthaltene Einschränkung geeignet sei, die gesetzlich vorgeschriebene ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten zu garantieren, ist damit beendet. Da der Beschluss bzw. die Festzuschuss-Richtlinie erst am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft tritt, kann somit die Änderung nicht sofort umgesetzt werden. Sobald der Beschluss in Kraft getreten ist, werden wir Ihnen die geänderte Festzuschussrichtlinie für Ihre Abrechnungsmappe, den Beschluss sowie die tragenden Gründe des G-BA per Rundschreiben zukommen lassen. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 10/10 vom Beschluss des G-BA bezüglich der Relevanz der Gegenbezahnung bei festsitzendem Zahnersatz: Änderung der Festzuschussrichtlinie A3 im Bundesanzeiger veröffentlicht Im Rundschreiben Nr. 08 vom informierten wir Sie über den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses bezüglich der Relevanz der Gegenbezahnung bei festsitzendem Zahnersatz (Streichung der Sätze 1,2 und 3 der Festzuschussrichtlinie A 3). Die Änderung wurde am im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt ab dem in Kraft. 10

15 Als Anlage erhalten Sie die geänderte Festzuschussrichtlinie für Ihre Abrechnungsmappe Fach 7.1 mit der Bitte um Kenntnisnahme und Austausch. Die tragenden Gründe des G-BA sowie der entsprechende Beschluss liegen zu Ihrer Information diesem Rundschreiben ebenfalls bei. Digitale Planungshilfe zum Festzuschuss - System auf CD-ROM Version 2.5 Die oben genannte Änderung der Festzuschuss-Richtlinie hat eine umfangreiche Anpassung der Digitalen Planungshilfe notwendig gemacht. Vor dem Hintergrund der Bedeutung einer korrekten Anwendung der Richtlinien bei der Planung von Zahnersatz hat sich die KZBV dazu entschlossen, die Praxen wieder flächendeckend mit einer CD- ROM (siehe Anlage) auszustatten, die die aktuelle Programmversion 2.5 mit den seit geltenden Regeln enthält. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 13/10 vom Änderungen im Festzuschusskompendium Schwere Kost für leichteres Arbeiten Aufgrund der Änderungen der Festzuschussrichtlinie A3 zum sind Korrekturen im Festzuschusskompendium Schwere Kost für leichteres Arbeiten erforderlich. Da es sich hierbei überwiegend um Textstreichungen handelt, erhalten Sie bis zum Erscheinen einer neuen Ergänzungslieferung eine Übersicht über die Änderungen in Form eines Errata-Blattes. Wir bitten Sie, das in Ihrer Praxis vorliegende Festzuschuss-Kompendium an Hand des beigefügten Errata-Blattes zu berichtigen. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 17/10 vom Abrechnungshilfe für Festzuschüsse Wie im Rundschreiben Nr. 15 vom bereits mitgeteilt, erhöht sich der Punktwert für alle ab dem ausgestellten Heil- und Kostenpläne auf 0,7620 Euro. Gleichzeitig erfolgt eine Anhebung der Höhe der Festzuschussbeträge zum Die KZBV hat den Neudruck der Abrechnungshilfe für Festzuschüsse in Auftrag gegeben, welche wir Ihnen mit diesem Rundschreiben zur Verfügung stellen. Die Abrechnungshilfe steht ebenfalls im geschlossenen Bereich unserer Homepage unter zum Download bereit. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 10/10 vom Beginn der Behandlung vor Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse Aufgrund vermehrter Regressanträge seitens der Krankenkassen erinnern wir daran, dass vor Beginn der Behandlung der Heil- und Kostenplanen / Behandlungsplan von der Kasse genehmigt werden muss. Die Krankenkassen verweisen auf die vertragliche Regelung gemäß 87 Abs. 1a SGB V und 14 EKV-Z und lassen keine Ausnahmen zu. 11

16 Allein der Behandler trägt das Risiko, wenn er vor Eingang des genehmigten Heil- und Kostenplanes / Behandlungsplanes mit der Behandlung begonnen hat. Dies kann zur Konsequenz haben, dass die Krankenkasse eine Kostenübernahme verweigert und der Behandler somit seinen Vergütungsanspruch verliert. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 10/10 vom Qualität der Ausdrucke von Heil- und Kostenplänen Bei der Prüfung der ZE Heil- und Kostenpläne ist aufgefallen, dass sich die Qualität der Ausdrucke zum Teil erheblich verschlechtert hat. Auf zahlreichen Plänen ist der Druck kaum lesbar. Wir bitten Sie deshalb, die Farbpatrone/Kartusche Ihres Druckers regelmäßig zu kontrollieren und ggf. diese rechtzeitig auszutauschen, um eine gute Lesbarkeit des Heil- und Kostenplanes zu gewähren. Damit wird die Prüfung in der KZV erleichtert und telefonische Nachfragen werden reduziert. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 10/10 vom Genehmigungsverfahren für ZE Wiederherstellungsmaßnahmen Aus gegebenem Anlass weisen wir daraufhin, dass grundsätzlich alle ZE Wiederherstellungsmaßnahmen genehmigungspflichtig sind, sofern der Patient seinen Wohnsitz außerhalb Bremens hat, bzw. es sich um einen Härtefallpatienten handelt. Dies gilt für alle Betriebs- und Innungskrankenkassen (BKKen/IKKen). Für die Landwirtschaftlichen Krankenkassen (LKK), die Knappschaft sowie alle fremden AOKen gilt die Genehmigungspflicht für alle Wiederherstellungsmaßnahmen, da diese Krankenkassen nicht dem Wohnortprinzip unterliegen. Beispielhaft sei hier die AOK Niedersachsen genannt. Auf regionaler Ebene haben sich die Ersatzkassen und die AOK Bremen/Bremerhaven bereit erklärt, auf die vorherige Genehmigung von ZE Wiederherstellungsmaßen (unabhängig davon, ob der Patient in Bremen wohnt) zu verzichten. Härtefälle sind hiervon ausgenommen. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 11/10 vom Eingliederung muss mit der Planung auf dem HKP übereinstimmen Aus aktuellem Anlass bitten wir Sie eindringlich, darauf zu achten, dass der Zahnersatz in der geplanten und bewilligten Art und Weise eingegliedert wird. Die eingegliederte Therapie ist mit den entsprechenden Laborrechungen zu belegen. Ergibt sich eine Planungsänderung, haben Sie die Krankenkasse darüber zu informieren, indem Sie den geänderten Plan der Krankenkasse erneut zur Bewilligung vorlegen. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 15/10 vom Neuer ZE-Punktwert ab dem Die Vertragspartner KZBV und GKV-Spitzenverband haben die Vereinbarung zur Anpassung des Punktwertes für Zahnersatz und Zahnkronen unterzeichnet. Er beträgt für das gesamte Jahr 2011: 0,7620 Euro 12

17 Der neue Punktwert ist bei allen Heil- und Kostenplänen anzusetzen, die ab dem 01. Januar 2011 ausgestellt werden. Eine aktualisierte Punktwertliste erhalten Sie mit dem nächsten Rundschreiben. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 16/10 vom Verwendung einer Metallbasis in besonderen Ausnahmefällen (Bema-Nr. 98e) in Verbindung mit der Bema-Nr. 97 a oder b Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie darüber informieren, dass die Verwendung einer Metallbasis bei Total- bzw. Coverdentureprothesen nur mit entsprechender medizinischer Indikation (z.b. Torus palatinus) mit dem Festzuschuss 4.5 auf dem Heil- und Kostenplan beantragt werden kann. Die Begründung ist auf dem Heil- und Kostenplan im Bemerkungsfeld einzutragen. Verstärkungs- und Beschwerungseinlagen erfüllen nicht den Leistungsinhalt der Bema-Nr. 98e. Wenn eine Metallbasis beantragt und in die Prothese eingearbeitet wird, ist auf der Laborrechnung zu überprüfen, ob die BEL-Nr (Metallbasis) aufgeführt ist. Nur dann ist die Bema-Nr. 98e mit dem Festzuschuss 4.5 abrechenbar. Wird nur die BEL-Nr (gegossenes Basisteil) aufgeführt, kann die Bema-Nr. 98e mit dem Festzuschuss 4.5 nicht abgerechnet werden. 13

18 PAR Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 5/10 vom Bundeswehr Neufassung des Formulars Parodontalstatus Mit Rundschreiben Nr. 14 vom übersandten wir Ihnen die Neufassung des Formulars Parodontalstatus BW-2182 der Bundeswehr. Mit Schreiben vom teilte uns nunmehr die KZBV mit, dass das Formular Parodontalstatus Bw-2182 fehlerhaft ist. Die Abbildung des Zahnschemas weicht von dem Zahnschema im vertragszahnärztlichen Formular ab. Als Anlage erhalten Sie das korrigierte Formular Parodontalstatus BW-2182 mit Bitte um Austausch. 14

19 ANSPRECHPARTNER Ihre Ansprechpartner aus der Abrechnungsabteilung für evtl. Rückfragen: Abrechnungsleitung Frau Bührke - 50 stellv. Abrechnungsleitung Frau Landgraf - 51 PAR, KBR Datenträgeraustausch KCH Frau Drüke - 58 Frau Wächter - 52 Frau Kalski - 53 Frau Scheidhauer - 65 BKV Frau Höner - 87 Punktwerte Frau Lange - 59 Rechnungslegung Frau Wächter - 52 ZE Frau Brenner - 68 Frau Friedrichs - 42 Frau Hansen - 43 Frau Hauke - 73 Frau Lerch - 67 Frau Wiegmann - 71 KFO einschl. Regresse PAR/KBR Frau Kluge - 57 Wirtschaftlichkeitsprüfung Frau Pelster-Kluge - 94 einschl. Rezepturregresse Frau Siegert

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