RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 6 vom 24. Juni Kostenstrukturanalyse Neue Punktwerte für die BKK zum. zum

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1 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN INHALT Nr. 6 vom 24. Juni Kostenstrukturanalyse Neue Punktwerte für die BKK zum Neue Punktwerte für die Knappschaft zum Zuschussfestsetzung bei sonstigen Kostenträgern 5. Urlaubsvertretung 6. Ergänzende Informationen der KZBV für die Zahnarztpraxis zum Faltblatt Als Krebspatient zum Zahnarzt 7. Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen 8. interne Mitteilungen 9. Basistarif Therapie-und Kostenplan ZE 10. Abrechnungsmodule für die DTA- Abrechnung aller Abrechnungsbereiche 11. Kassenänderung 12. Punktwertübersichten II. + III. Quartal Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Rundschreiben Nr. 6/2015 1

2 1. Kostenstrukturanalyse 2014 Wie in den vergangenen Jahren führt die KZBV aktuell auch für das Jahr 2014 eine bundesweite Kostenstrukturerhebung in zahnärztlichen Praxen durch. In der Anlage erhalten Sie die von der KZBV übersandten Erhebungsunterlagen. Die Praxen, die per Mail über ein neues Rundschreiben informiert werden und auf die Homepage der Berlin zurückgreifen, erhalten diese Unterlagen mit separater Post. Eine solide und belastbare Datengrundlage war insbesondere bei den Gesetzesinitiativen in den letzten Jahren grundlegende Voraussetzung für die Arbeit der KZBV auf Bundesebene, aber auch für die einzelnen en bei ihren regionalen Vergütungsverhandlungen. Auch bei Letzterem wird immer wieder deutlich, dass nur gute Argumente, die mit harten Fakten belegt werden können, Beachtung finden. Gerade im Hinblick auf die durch das GKV Versorgungsstrukturgesetz geschaffenen Möglichkeiten der Honorarfortschreibung unter Berücksichtigung der Entwicklung der Praxiskosten ist für die Vertragsverhandlungen eine solide Datengrundlage unerlässlich. Die hierzu erforderlichen Daten über die Praxiskosten liegen aber nur in den Zahnarztpraxen selbst vor. Zudem ist die Stichhaltigkeit und Beweiskraft der Daten von einer entsprechend hohen Rücklaufquote abhängig. Zur Erhebung der Praxiskosten ist die KZBV also dringend auf Ihre Mitarbeit angewiesen. Nur durch Ihre Teilnahme an dieser Erhebung kann ein standespolitisches Fundament für die Arbeit der KZBV gelegt werden. Es ist uns bewusst, dass das Ausfüllen des Fragebogens wertvolle Zeit kostet. Wir bitten Sie, sich dennoch der Mühe zu unterziehen und sich an der Erhebung zu beteiligen, da nur dann der politische Aussagewert gegeben ist. Da die Namen und Adressen nicht gespeichert werden, ist die Anonymität in jedem Fall gewährleistet. 2. Neue Punktwerte für die BKK zum Die Vergütungsvereinbarung mit dem BKK Landesverband Mitte ist abgeschlossen. Die folgenden Punktwerte wurden für alle BKKen inklusive BKK VBU - verhandelt: BKK I / 2015 II / 2015 III-IV / ,9407 0,9650 0,9700 1,0281 1,0627 KFO 0,8400 0,8650 Die Material- und Laborkosten sowie der Versandgang steigen ab dem von 3,75 auf 3,95. Rundschreiben Nr. 6/2015 2

3 3. Neue Punktwerte für die Knappschaft zum In der Vergütungsverhandlung mit der Knappschaft wurden folgende Punktwerte vereinbart: 1,0627 ab KFO 0,8650 ab , KB 0,9631 ab Zuschussfestsetzung bei sonstigen Kostenträgern Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass bei der Beantragung der Heil- und Kostenpläne für den Polizeipräsidenten Berlin (Kassennummer ) das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Kassennummer ) die Polizei Land Brandenburg (Kassennummer ) keine Festzuschüsse anzusetzen sind. Die Festzuschussrichtlinien der gesetzlichen Krankenkassen treffen für diese Heilfürsorgeberechtigten nicht zu. Bei den genannten sonstigen Kostenträgern erfolgt die Bezuschussung nach dem Bundeseinheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA-Z). Laborkosten sind nach dem Bundeseinheitlichen Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL) zu berechnen. Das BEMA-Honorar und die notwendigen Material- und Laborkosten werden zu 100 % übernommen. Nur die Heilfürsorge Bundespolizei (Kassennummer ) hat sich zum der Festzuschussregelung angeschlossen. Die Berlin ist bestrebt, gemeinsam mit den sonstigen Kostenträgern eine einheitliche Regelung zu finden. Derzeit stehen diesbezüglich die erforderlichen Verhandlungen noch aus. Sollten sich zukünftig Änderungen ergeben, werden wir Sie umgehend informieren. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline ze@kzv-berlin.de 5. Urlaubsvertretung Gut vorbereitet in die schönste Zeit des Jahres starten Sommerzeit ist Urlaubszeit! Damit Ihre Patienten auch während Ihres Urlaubs weiter gut versorgt sind, bittet die Zulassungsabteilung der Berlin Sie, folgende Hinweise zu beachten: Bitte melden Sie uns Ihren Sommerurlaub! Sollten Sie für den Urlaubszeitraum eine Vertretung eingerichtet/gefunden/organisiert haben, dann teilen Sie uns diese bitte mit. Sofern eine andere Praxis Sie vertritt, stellen Sie bitte sicher, dass die Vertretung im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt. Rundschreiben Nr. 6/2015 3

4 Achten Sie darauf, dass Sie während Ihres Urlaubs nicht zum Notdienst eingeteilt sind. Vergessen Sie bitte nicht, Ihren Anrufbeantworter (AB) zu besprechen und ein Schild außen an Ihre Praxistür zu hängen. Auch ein Hinweis auf Ihrer Praxishomepage (falls vorhanden) ist für den Patienten hilfreich. Wichtig: Bitte stellen Sie sicher, dass Sie sowohl auf die Zahnarztsuche als auch auf den Notdienst auf der Internetseite der Berlin hinweisen ob mit Ihrer AB-Ansage oder mit einem Link auf Ihrer Praxishomepage. Vor allem bittet die Zahnklinik in der Aßmannshauser Straße darum, nicht als Urlaubsvertretung genannt zu werden! In Urlaubszeiten, vorrangig in den Sommerferien, stellen sich hier gehäuft Schmerzpatienten und Patienten mit prothetischen Notfällen nicht nur aus der näheren Wilmersdorfer Umgebung, sondern auch aus anderen Berliner Praxen vor. Sie wurden entweder per Telefonansage oder vom Praxisteam an die Zahnklinik verwiesen. Zwar benötigt die Zahnklinik immer Patienten für die Studentenausbildung, nur sind Notfallpatienten an einer schnellen Problembeseitigung, nicht aber an einer Behandlung im Studentenbetrieb interessiert. Die Universität hat zudem keinen Versorgungs-, sondern einen Ausbildungsauftrag! Da aber die Ferienzeit meist mit den Semesterferien zusammenfällt, können die betreffenden Patienten nicht im Studentenkurs behandelt werden. Wir wünschen Ihnen einen schönen und erholsamen Urlaub! Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline Ergänzende Informationen der KZBV für die Zahnarztpraxis zum Faltblatt Als Krebspatient zum Zahnarzt Mit dem Rundschreiben Nr. 10 vom haben wir Ihnen das Faltblatt der KZBV, BZÄK und des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ) Als Krebspatient zum Zahnarzt so schützen Sie Zähne und Zahnfleisch während der Krebserkrankung vorgestellt. Da bei der KZBV in den vergangenen Monaten vermehrt Anfragen von Vertragszahnärzten bezüglich der Verordnung und Abrechnung von schmerzstillenden und entzündungshemmenden Medikamenten für Krebspatienten und der Verordnung und Abrechnung von Strahlenschutzschienen eingegangen sind, hat die KZBV Ergänzende Informationen für die Zahnarztpraxis erstellt und wird diese künftig allen Praxen, die den Flyer Als Krebspatient zum Zahnarzt anfordern, zusammen mit dem Faltblatt zusenden. Informationen zu diesen Themen finden Sie darüber hinaus auf unserer Homepage unter: Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der jeweiligen Hotline KCH > Verordnungen KB > Strahlenschutz-/Fluoridierungsschienen Rundschreiben Nr. 6/2015 4

5 7. Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen Urteil vom 18. Juni I ZR 14/14 Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen im Allgemeinen keine - vergütungspflichtige - öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt. Der Beklagte hat der Klägerin zum die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags erklärt. Diese hat er damit begründet, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom (C-135/10) keine öffentliche Wiedergabe darstelle. Der Bundesgerichtshof ist an die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union gebunden und hat die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen. Aus unserer Sicht sind eine umgehende Kündigung des Vertrages mit der GEMA und die Zurückhaltung weiterer Gebührenzahlungen zu prüfen. Etwaige Erstattungsansprüche für die Vergangenheit, z. B. bei Zahlungen unter Vorbehalt durch eine Zahnarztpraxis, sind möglicherweise nur auf dem Rechtsweg durchsetzbar. Diese Entscheidung liegt als ausgefertigtes BGH-Urteil noch nicht vor. Sobald sie gedruckt vorliegt, können Sie sie auf der Homepage des Bundesgerichtshofs finden. 8. interne Mitteilungen Wir möchten Sie auf die Möglichkeit der Nutzung der "-internen Mitteilungen" bei der Übermittlung Ihrer Abrechnung hinweisen. -interne Mitteilungen sind oftmals notwendig, wenn das BEMA-Modul eine Warnung bzw. einen Fehler produziert. Die internen Mitteilungen werden nicht an die Krankenkassen weitergeleitet! Folgend haben wir einige Beispiele zusammengestellt, die am häufigsten in der KCH-Abrechnung vorkommen: Zwei identische Füllungsflächen an einem Zahn Interne Mitteilung: getrennte Füllungslage, Erhalt der Crista transversa oder minimalinvasive Füllungen Eine Füllung ist nicht abrechenbar, da innerhalb der zweijährigen Gewährleistung Interne Mitteilung: Füllung nach WF, Bruxismus, u.v.m. Zwei IP4 in einem Kalenderhalbjahr Interne Mitteilung: erhöhtes Kariesrisiko, dmft > Fehlerhafte Anzahlangabe bei Wurzelkanälen Interne Mitteilung: Zahn hat z. B. vier Kanäle, bzw. vierten Kanal gefunden Med mehr als 3 x abgerechnet Interne Mitteilung: z. B. Gangrän Zahn fehlt - Nur bei Wurzelrest abrechenbar Interne Mitteilung: fehlerhafter Befund - Zahn ist vorhanden, u.v.m. Rundschreiben Nr. 6/2015 5

6 Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline Basistarif Therapie-und Kostenplan ZE Uns erreichen vereinzelt Fragen bezüglich der Ausstellung von Heil-und Kostenplänen Zahnersatz für Patienten, die im Basistarif versichert sind. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der PKV (Verband der Privaten Krankenversicherung) geben vor, dass Ihr/Ihre Patient/-in dem Versicherer vor Behandlungsbeginn ein Therapie- und Kostenplan vorlegen muss. Dieser Plan muss die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung nach Art, Umfang und Kosten beinhalten. Der Versicherer prüft den Plan und gibt der versicherten Person über die zu erwartende Leistung schriftlich Auskunft. Da es bei einigen Softwareanbietern nicht möglich ist, einen Plan zu erstellen, welcher auch die Regelversorgung mit den dazugehörigen Festzuschüssen ausweist, empfehlen wir Ihnen, einen Ausdruck der Versorgung über die Digitale Planungshilfe (DPF) der KZBV anzufügen. Sollte es Ihnen nicht möglich sein diesen Ausdruck zu erstellen, können Sie sich gern an unsere Ansprechpartnerinnen wenden. Weitere Informationen zum Basistarif finden Sie auf unserer Internetseite unter Ihre Ansprechpartnerinnen sind Frau Noguera Morales Tel.: Frau Fischer Tel.: Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnung aller Abrechnungsbereiche Folgende Modulversionen kommen für das II. Quartal 2015 zum Einsatz: Abrechnungsart Version gültig KCH 2.9 ab I/2015 KFO 3.1 ab I/2015 ZE 3.4 ab 01/2015 KB 2.3 ab 01/2015 PAR 1.6 ab 01/2015 Knr12 - Modul 4.2 ab 01/2015 Die aktuellen Abrechnungsmodule können auch auf der -Homepage eingesehen werden. Dort werden Sie über den Link Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung auf die KZBV- Homepage geleitet. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline: bkv@kzv-berlin.de Rundschreiben Nr. 6/2015 6

7 11. Kassenänderung Kassenfusion BKK Essanelle Kassennummer fusioniert zum mit Deutsche BKK Kassennummer unter Beibehaltung des Nummernkreises der Deutschen BKK. Im Rundschreiben Nr.12/2014 meldeten wir bereits zum die rechtliche Fusion dieser beiden Kassen. Nun erfolgt zum die abrechnungstechnische Fusion. Die BKK Essanelle wird zum im BKV geschlossen, ab wird über die Deutsche BKK abgerechnet. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline: Punktwertübersichten II. + III. Quartal 2015 In der Anlage erhalten Sie die aktuellen Punktwertübersichten der Berlin, der fremden Ersatzkassen und der fremden Wohnortkassen für das II. und III. Quartal Die Punktwertübersichten können Sie auch auf der -Homepage einsehen Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline: bkv@kzv-berlin.de 13. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen in der Anlage aktuelle Kursangebote. Bei Interesse melden Sie sich bitte schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut an: Fax: info@pfaff-berlin.de Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr unter Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Jörg-Peter Husemann Dr. Karl-Georg Pochhammer Karsten Geist Rundschreiben Nr. 6/2015 7

8 Zusammenfassung Basistarif: Allgemeine Versicherungsbedingungen Die ausführliche Fassung des PKV-Verbandes können sie nachlesen unter: Basistarifversicherte sind verpflichtet, gegenüber den Leistungserbringern unter Vorlage des vom Versicherer ausgehändigten Ausweises oder einer elektronischen Gesundheitskarte auf ihren Versichertenstatus hinzuweisen. Info der KZBV: Bei einigen Versicherungen kann es bei der Vorlage des entsprechenden Versicherungsausweises eventuell Probleme geben, da die Versichertendaten auf der Karte in elektronischer Form hinterlegt sind. Auf den Versichertenstatus wird jedoch nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen. Dieser ist lediglich optisch auf der Karte vermerkt. Kommt der Versicherte dem nicht nach, kann der Versicherer einen Verwaltungskostenabschlag in Höhe von 5,00, höchstens 50,00 im Kalenderjahr vom Erstattungsbetrag abziehen. Der Versicherungsschutz bezieht sich gem. B. 4 Abs. 2 Satz 1 MB/BT 2009 nur auf Behandlungen durch Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte. Eine Versorgung kann durch ein Krankenhaus, ein medizinisches Versorgungszentrum oder eine sonstige Einrichtung erfolgen, wenn die Einrichtung zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist. Die Mit- oder Weiterbehandlung durch einen anderen als den zuerst in Anspruch genommenen Vertragszahnarzt ist möglich, wenn diese aufgrund einer formlosen Überweisung erfolgt. Die formlose Überweisung ist vor Behandlungsbeginn vorzulegen. In der Präambel sowie in B. 1 Abs. 1 Satz 4 der MB/BT 2009 wird klargestellt, dass sich die Erstattungspflicht auf ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen beschränkt. Die Leistungen des Basistarifs werden hinsichtlich Zahnbehandlung und -ersatz sowie Kieferorthopädie im Abschnitt C. der Versicherungsbedingungen näher konkretisiert. Allgemein werden danach nur solche Aufwendungen für zahnärztliche und -technische Leistungen durch Vertragszahnärzte als erstattungsfähig bezeichnet, die für die vertragszahnärztliche Versorgung im Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte (bzw. einen diesen ersetzenden Nachfolgevertrag), dem BEMA-Z und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt sind. Umfasst sind insbesondere: a) gezielte Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, b) Erstellung eines Therapie- und Kostenplanes, c) Individualprophylaxe nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, d) Konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen oder einer kieferorthopädischen Behandlung erbracht werden. Die erstattungsfähigen Leistungen der GOZ werden bis zum 2,0-fachen Satz ersetzt. Die erstattungsfähigen Leistungen der GOÄ werden wie folgt ersetzt: Abschnitt M sowie Geb.-Nr. 437 (Laboratoriumsuntersuchungen) bis zum 1,16fachen, Abschnitte A, E und O (Röntgen) bis zum 1,38fachen, für die übrigen Leistungen der GOÄ bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes. Mehrkosten für eine darüber hinausgehende Versorgung bei Zahnfüllungen hat der Versicherte selbst zu tragen. S e i t e 1 2 Stand:

9 Zusammenfassung Basistarif: Allgemeine Versicherungsbedingungen Leistungen für Schienentherapien und Aufbissbehelfen sowie für systematische Parodontalbehandlungen werden nur erbracht, wenn dem Versicherer vor Behandlungsbeginn ein Therapie- und Kostenplan vorgelegt wird. Der Versicherer prüft den Plan und gibt dem Versicherten über die zu erwartenden Leistungen Auskunft. Entsprechende Bestimmungen gelten für Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen sowie für kieferorthopädische Leistungen. Bei der Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erfolgt eine prozentuale Erstattung. i. H. v. 50 % bzw. 60/65 % wenn der Gebisszustand regelmäßige Zahnpflege erkennen lässt (bei Nachweis regelmäßiger zahnärztlicher Untersuchung in den letzten 5/10 Jahren). Weist die versicherte Person nach, dass sie durch den verbleibenden Eigenanteil entsprechend 55 Abs. 2 SGB V unzumutbar belastet würde, werden die erstattungsfähigen Aufwendungen zu 100% ersetzt. Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen für Leistungen, die der vertragszahnärztlichen Regelversorgung entsprechen; Wählt der Versicherte einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleichartigen oder andersartigen Zahnersatz, hat er die Mehrkosten zu tragen. KFO: hinsichtlich kieferorthopädischer Leistungen ist eine Begrenzung des Erstattungsbetrages zunächst auf 80 Prozent (bzw. auf 90 Prozent für das zweite und jedes weitere parallel behandelte Kind) vorgesehen. Wie im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung werden die erstattungsfähigen Restkosten nach Behandlungsabschluss vom Versicherer ersetzt. Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist die Vorlage von Rechnungsoriginalen oder beglaubigten Zweitschriften sowie von Belegen der Leistungserbringer, die den Namen und das Geburtsdatum der behandelten Person, die Krankheitsbezeichnung, die einzelnen zahnärztlichen Leistungen mit Bezeichnung und Nummer gemäß der angewandten Gebührenordnung, die gesondert berechnungsfähigen Auslagen sowie die jeweiligen Behandlungsdaten, ferner die Vertragszahnarztnummer enthalten. Um eine Erstattung zu erlangen, ist der Versicherte auf diese Unterlagen angewiesen. Nach B. 11 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 MB/BT 2009 ist der Versicherte verpflichtet, Ansprüche auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund geleisteter Entgelte gegen Leistungserbringer, für die das Versicherungsunternehmen Erstattungsleistungen erbracht hat, an dieses abzutreten. Das Versicherungsunternehmen kann dann ggf. gegen den Vertragszahnarzt unmittelbar vorgehen. Diese Regelung ist Ausfluss der neuen Regelung in 192 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz. Information der Berlin zur Arzneimittelverordnung / AU - Bescheinigung: Arzneimittel werden auf einem privaten Rezeptformular verordnet. Bitte versehen Sie das Rezept mit Ihrem Abrechnungsstempel, damit die PKV erkennen kann, dass Sie ein Vertragszahnarzt sind. Das gleiche gilt auch für die AU-Bescheinigung. S e i t e 2 2 Stand:

10 Anlage zum Rundschreiben Nr. 6/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Punktwertübersicht Berlin II. Quartal 2015 Wohnortkassen >Patient wohnt in Berlin KCH PAR / KB IP / FU KFO ZE Abformmaterial KB / KFO ( ) AOK >Wohnortkennzeichen ,9700 1,0627 0,8650 0,8358 3,75 BKK >Wohnortkennzeichen ,9650 1,0627 0,8650 0,8358 3,75 IKK >Wohnortkennzeichen ,9650 1,0627 0,8650 0,8358 3,95 SVLFG (LKK) >Wohnortkennzeichen ,9182 1,0000 0,8159 0,8358 tatsächliche Kosten Knappschaft >Regionalkennzeichen ,9631 1,0627 0,8650 0,8358 3,75 Techniker Krankenkasse >Regionalkennzeichen ,9720 1,0623 0,8647 0,8358 übrige Ersatzkassen/vdek >Regionalkennzeichen ,9720 1,0623 0,8647 0,8358 KB 2,80 KFO * 2,60 KB 2,80 KFO * 2,60 Sonstige Kostenträger KCH PAR / KB IP / FU KFO ZE AOK U/J, A62, EWG, Asy/Asa 0,9700 1,0627 0,8650 0,8358 3,75 Abformmaterial KB / KFO ( ) KOV, V/Vf, BVFG, BEG > Bitte den Punktwert der ausstellenden Kasse ansetzen Heilfürsorge BPol (Bundespolizei / BGS) 1,0738 1,1452 0,9220 0,8969 2,80 BAPersBw (Bundeswehr) 1,0738 1,0738 0,9220 0,9220 2,80 Polizeipräsident in Berlin 0,9720 1,0623 0,8647 0,8358 * einmalige Pauschale je Behandlungsfall KB 2,80 KFO * 2,60 Berufsgenossenschaft / Eigenunfallversicherung: 1,14 für alle Abrechnungsarten Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Unfallversicherungsträger. Für Kfo Leistungen gilt bei allen Kassen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. Versandgänge des Zahnarztes zum gewerblichen Labor sind vertraglich vereinbart. Sie betragen für: ZE PA/KB Kfo AOK 3,75 3,75 3,75 LKK 4,40 4,40 4,40 Knappschaft 3,75 3,75 3,75 BKK 3,75 3,75 3,75 IKK 3,95 3,95 3,95 vdek 4,40 4, Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de ACHTUNG: Dieses Feld ist nur für den internen Gebrauch in der Praxis! Bestätigung der Eingabe der geänderten Punktwerte und Gültigkeitsdaten in den Praxis-Computer zu ändernde Punktwerte und Gültigkeitsdaten im Praxis-Computer geändert am geändert von Seite 1 von 1 Stand:

11 Anlage zum Rundschreiben Nr. 6/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Punktwertübersicht Berlin III. Quartal 2015 Wohnortkassen >Patient wohnt in Berlin KCH PAR / KB IP / FU KFO ZE Abformmaterial KB / KFO ( ) AOK >Wohnortkennzeichen ,9700 1,0627 0,8650 0,8358 3,75 BKK >Wohnortkennzeichen ,9700 1,0627 0,8650 0,8358 3,95 IKK >Wohnortkennzeichen ,9700 1,0627 0,8650 0,8358 3,95 SVLFG (LKK) >Wohnortkennzeichen ,9182 1,0000 0,8159 0,8358 Knappschaft >Regionalkennzeichen ,9631 1,0627 0,8650 0,8358 3,75 Techniker Krankenkasse >Regionalkennzeichen ,9720 1,0623 0,8647 0,8358 übrige Ersatzkassen/vdek >Regionalkennzeichen ,9720 1,0623 0,8647 0,8358 tatsächliche Kosten KB 2,80 KFO * 2,60 KB 2,80 KFO * 2,60 Sonstige Kostenträger KCH PAR / KB IP / FU KFO ZE AOK U/J, A62, EWG, Asy/Asa 0,9700 1,0627 0,8650 0,8358 3,75 Abformmaterial KB / KFO ( ) KOV, V/Vf, BVFG, BEG > Bitte den Punktwert der ausstellenden Kasse ansetzen Heilfürsorge BPol (Bundespolizei / BGS) 1,0738 1,1452 0,9220 0,8969 2,80 BAPersBw (Bundeswehr) 1,0738 1,0738 0,9220 0,9220 2,80 Polizeipräsident in Berlin 0,9720 1,0623 0,8647 0,8358 * einmalige Pauschale je Behandlungsfall KB 2,80 KFO * 2,60 Berufsgenossenschaft / Eigenunfallversicherung: 1,14 für alle Abrechnungsarten Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Unfallversicherungsträger. Für Kfo Leistungen gilt bei allen Kassen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. Versandgänge des Zahnarztes zum gewerblichen Labor sind vertraglich vereinbart. Sie betragen für: ZE PA/KB Kfo AOK 3,75 3,75 3,75 LKK 4,40 4,40 4,40 Knappschaft 3,75 3,75 3,75 BKK 3,75 3,75 3,75 IKK 3,95 3,95 3,95 vdek 4,40 4, Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de ACHTUNG: Dieses Feld ist nur für den internen Gebrauch in der Praxis! Bestätigung der Eingabe der geänderten Punktwerte und Gültigkeitsdaten in den Praxis-Computer zu ändernde Punktwerte und Gültigkeitsdaten im Praxis-Computer geändert am geändert von Seite 1 von 1 Stand:

12 Anlage zum Rundschreiben Nr. 6/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte II. Quartal 2015 Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0, für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,8358. Techniker Krankenkasse BARMER GEK DAK Gesundheit KKH Hanseatische Ersatzkasse Handelskrankenkasse Regionalkennzeichen Nr. 01 Mecklenburg-Vorp. 52 0,9341 0,9703 0,9115 0,9352 0,9115 0,9502 0,9115 0,9466 0,9115 0,9466 0,9115 0, Brandenburg 53 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0, Sachsen-Anhalt 54 0,9536 1,0440 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0, Schleswig-Holstein 36 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1, Hamburg 32 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1, Niedersachsen 04 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1, Bremen 31 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 0,9261 0, Westfalen-Lippe 37 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1, , 49 Nordrhein 13 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1, Thüringen 55 0,9640 1,0710 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1, Hessen 20 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1, Rheinland-Pfalz Sachsen 56 0,9356 1,0509 0,9252 1,0375 0,9252 1,0375 0,9252 1,0375 0,9252 1,0375 0,9252 1, , 73, 78, 80 Baden-Württemberg 02 0,9866 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1, Bayern 11 0,9958 1,1078 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1, Saarland 35 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen en gemeldeten Punktwerten kann die Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Seite 1 von 1 Stand:

13 Anlage zum Rundschreiben Nr. 6/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte III. Quartal 2015 Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0, für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,8358. Techniker Krankenkasse BARMER GEK DAK Gesundheit KKH Hanseatische Ersatzkasse Handelskrankenkasse Regionalkennzeichen Nr. 01 Mecklenburg-Vorp. 52 0,9341 0,9703 0,9115 0,9352 0,9115 0,9502 0,9115 0,9466 0,9115 0,9466 0,9115 0, Brandenburg 53 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0, Sachsen-Anhalt 54 0,9536 1,0440 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0, Schleswig-Holstein 36 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1, Hamburg 32 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1, Niedersachsen 04 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1, Bremen 31 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 0,9261 0, Westfalen-Lippe 37 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1, , 49 Nordrhein 13 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1, Thüringen 55 0,9640 1,0710 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1, Hessen 20 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1, Rheinland-Pfalz Sachsen 56 0,9356 1,0509 0,9252 1,0375 0,9252 1,0375 0,9252 1,0375 0,9252 1,0375 0,9252 1, , 73, 78, 80 Baden-Württemberg 02 0,9866 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1, Bayern 11 0,9958 1,1078 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1, Saarland 35 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen en gemeldeten Punktwerten kann die Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Seite 1 von 1 Stand:

14 Anlage zum Rundschreiben Nr. 6/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte II. Quartal 2015 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. AOK BKK IKK SVLFG (LKK) Knappschaft Nr. Regionalkennzeichen 02 Baden-Württemberg 0,9875 1,0290 0,9875 1,0349 0,9862 1,0321 0,9869 1, , 74, 78, 80 0,9864 1, Niedersachsen 0,9238 1,0241 0,9238 1,0241 0,9238 1,0241 0,9238 1, ,9238 1, Rheinland-Pfalz Bayern 0,9392 1,0450 0,9394 1,0465 0,9394 1,0450 0,9765 1, ,9713 1, Nordrhein 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9687 1, ,9678 1, Hessen 0,9985 1,0472 0,9993 1,0472 0,9748 1,0187 1,0004 1, ,9995 1, Bremen 0,9252 0,9770 0,9252 0,9770 0,9252 0,9770 0,9252 0, ,9252 0, Hamburg 0,9945 1,0471 0,9945 1,0502 0,9945 1,0471 0,9945 1, ,9945 1, SOZ Hamburg 1,0144 1, Saarland 0,9820 1,0322 0,9820 1,0522 0,9820 1,0522 0,9333 1, ,9333 0, Schleswig-Holstein 0,9945 1,0359 0,9945 1,0621 0,9945 1,0359 0,9945 1, ,9945 1, SOZ Schleswig-Holstein 0,9945 1, Westfalen-Lippe 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1, ,9915 1,0300 Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes: AOK 0, BKK 0, IKK 0, LKK 0, Knappschaft 0,8650 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert: 0,8358 Seite 1 von 2 Stand:

15 Anlage zum Rundschreiben Nr. 6/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte II. Quartal 2015 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Nr. AOK BKK IKK SVLFG (LKK) Regionalkennzeichen 52 Mecklenburg-Vorp. 0,9328 0,9705 0,9698 0,9800 0,9361 0,9767 0,9182 1, ,8620 0, IKK Nord Kassennummern Patient wohnt in M-V Knappschaft ,9361 0, Brandenburg 0,9363 0,9850 0,9407 0,9850 0,9350 1,0000 0,9182 1, ,8829 0, Sachsen-Anhalt 0,9634 1,0544 0,9081 0,9939 0,9353 1,0350 0,9182 1, ,9353 1, IKK gesund plus Kassennummer ,9353 1, Patient wohnt in S-A 55 Thüringen 0,9515 1,0690 0,9515 1,0579 0,9450 1,0480 0,9182 1, ,9515 1, Sachsen 0,9515 1,0690 0,9470 1,0662 0,9435 1,0450 0,9182 1, ,9356 1,0509 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen en gemeldeten Punktwerten kann die Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Seite 2 von 2 Stand:

16 Anlage zum Rundschreiben 6/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte III. Quartal 2015 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. AOK BKK IKK SVLFG (LKK) Knappschaft Nr. Regionalkennzeichen 02 Baden-Württemberg 0,9875 1,0290 0,9875 1,0349 0,9862 1,0321 0,9869 1, , 74, 78, 80 0,9864 1, Niedersachsen 0,9238 1,0241 0,9238 1,0241 0,9238 1,0241 0,9238 1, ,9238 1, Rheinland-Pfalz Bayern 0,9392 1,0450 0,9394 1,0465 0,9394 1,0450 0,9765 1, ,9713 1, Nordrhein 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9687 1, ,9678 1, Hessen 0,9985 1,0472 0,9993 1,0472 0,9748 1,0187 1,0004 1, ,9995 1, Bremen 0,9252 0,9770 0,9252 0,9770 0,9252 0,9770 0,9252 0, ,9252 0, Hamburg 0,9945 1,0471 0,9945 1,0502 0,9945 1,0471 0,9945 1, ,9945 1, SOZ Hamburg 1,0144 1, Saarland 0,9820 1,0322 0,9820 1,0522 0,9820 1,0522 0,9333 1, ,9333 0, Schleswig-Holstein 0,9945 1,0359 0,9945 1,0621 0,9945 1,0359 0,9945 1, ,9945 1, SOZ Schleswig-Holstein 0,9945 1, Westfalen-Lippe 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1, ,9915 1,0300 Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes: AOK 0, BKK 0, IKK 0, LKK 0, Knappschaft 0,8650 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert: 0,8358 Seite 1 von 2 Stand:

17 Anlage zum Rundschreiben 6/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte III. Quartal 2015 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Nr. AOK BKK IKK SVLFG (LKK) Regionalkennzeichen 52 Mecklenburg-Vorp. 0,9328 0,9705 0,9698 0,9800 0,9361 0,9767 0,9182 1, ,8620 0, IKK Nord Kassennummern Patient wohnt in M-V Knappschaft ,9361 0, Brandenburg 0,9363 0,9850 0,9407 0,9850 0,9350 1,0000 0,9182 1, ,8829 0, Sachsen-Anhalt 0,9634 1,0544 0,9081 0,9939 0,9353 1,0350 0,9182 1, ,9353 1, IKK gesund plus Kassennummer ,9353 1, Patient wohnt in S-A 55 Thüringen 0,9700 1,0900 0,9700 1,0787 0,9450 1,0480 0,9182 1, ,9800 1, Sachsen 0,9700 1,0900 0,9650 1,0900 0,9435 1,0450 0,9182 1, ,9356 1,0509 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen en gemeldeten Punktwerten kann die Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Seite 2 von 2 Stand:

18 Anmeldeformular Bitte per Fax an Beratung unter Bitte kreuzen Sie den gewünschten Kurs an. Aktuelle Kurse am Philipp-Pfaff-Institut Weichgewebemanagement - was funktioniert? Und was nicht? Prof. Dr. Dr. Ralf Smeets Hamburg, Prof. Dr. Daniel Grubeanu Idstein Termin : Zielgruppe: Fr :00-19:00 Uhr Sa :00-17:00 Uhr Zahnärzte Kursgebühr: 395, Kursnummer : Punkte: DVT-Digitale Volumentomographie Kurs zum Erwerb der Sach- und Fachkunde gemäß RöV OA PD Dr. Frank Peter Strietzel, OÄ Dr. Christiane Nobel, ZFA Wanda Schrade Termin : Zielgruppe: Sa :00-17:00 Uhr Sa :00-17:00 Uhr Zahnärzte und Mitarbeiter Kursgebühr: 885, Kursnummer : Punkte: Strukturierte Fortbildung: Zahnärztliche Chirurgie Moderator: Dr. Andreas Filippi, Basel Erster Termin : Fr :00-20:00 Uhr Sa :30-14:00 Uhr Seminartage: 6 Kursnummer : Kursgebühr: 1.750, Frühbuchergebühr: 1.575, (bei Anmeldung bis ) Punkte: Strukturierte Fortbildung: Applied Kinesiology für Zahnärzte Moderator: Dr. Ulrich Angermaier, Roth Erster Termin : Fr :00-18:00 Uhr Sa :00-17:00 Uhr Seminartage: 6 Kursnummer : Kursgebühr: 1.690, Frühbuchergebühr: 1.525, (bei Anmeldung bis ) Punkte: Wie kann die Wirksamkeit von Adhäsivsystemen verbessert werden? Praktische Übungen zur Anwendung von Adhäsivsystemen und Lichtgeräten OA Dr. Uwe Blunck, Berlin Termin : Zielgruppe: Sa :00-18:00 Uhr Zahnärzte Das Philipp-Pfaff-Institut ist DIN EN ISO 9001 zertifiziert! Kursgebühr: 275, Kursnummer : Punkte: 8+1 Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Philipp-Pfaff-Institutes Berlin und melde mich hiermit verbindlich für den o. a. Kurs an. Titel І Name І Vorname des Teilnehmers Geburtsdatum Meine Kontaktdaten sind Privat von der Praxis Adresse (ggf. inklusive Praxisname) Telefon І Fax І Ort І Datum І Unterschrift MID_00000_ Vers.001 P:\OE-05 Marketing\Flyer & Anmeldeformulare\Indesign\2015\Einleger\\_Juni_Stand_2015_06_23.indd Bitte wenden! Seite 1 / 2

19 Anmeldeformular Bitte per Fax an Beratung unter Bitte kreuzen Sie den gewünschten Kurs an. Auffrischung der Kenntnisse in Abrechnung und Verwaltung: Aufbau HKP II Workshop zum Erstellen und Abrechnen von Heil- und Kostenplänen ZFA Annette Göpfert, Berlin ZMV Claudia Gramenz, Berlin Termin : Zielgruppe: Sa :00-15:00 Uhr Kurs für Wiedereinsteiger/innen Kursgebühr: 185, Kursnummer : PAR komplett - Parodontologie in der Abrechnung Helen Möhrke, Berlin Termin : Zielgruppe: Mi :00-19:00 Uhr Kurs für Mitarbeiter/innen Kursgebühr: 155, Kursnummer : Abrechnung in der GOZ: optimal - aber fair! Helen Möhrke, Berlin Termin : Zielgruppe: Sa :00-17:00 Uhr Kurs für Mitarbeiter/innen Kursgebühr: 185 Kursnummer : Den Patienten entspannt entlassen Massagetechniken für die Kau-und Nackenmuskulatur ZÄ Corinna Bahr, Berlin Termin : Zielgruppe: Mi :00-19:00 Uhr Kurs für Mitarbeiter/innen Kursgebühr: 145, Kursnummer : Refresher 2015 für die ZMP: PAROdontitis- und PERIimplantitis-Prophylaxe: Gemeinsamkeiten und Unterschiede für die tägliche Praxis Annette Schmidt, Tutzing Termin : Zielgruppe: Fr :00-17:00 Uhr Kurs für ZMP Kursgebühr: 235, Kursnummer : Maschinelle Belagsentfernung mit Schall-, Ultraschall- und Luft-Pulver-Wasserstrahlsystemen: Intensivworkshop am Phantomkopf Prof. Dr. Martin Sachs, Bochum DH Aydan Özdemir, Bochum Termin : Zielgruppe: Sa :00-17:00 Uhr Kurs für DH und ZMP Kursgebühr: 255, Kursnummer : Das Philipp-Pfaff-Institut ist DIN EN ISO 9001 zertifiziert! Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Philipp-Pfaff-Institutes Berlin und melde mich hiermit verbindlich für den o. a. Kurs an. Titel І Name І Vorname des Teilnehmers Geburtsdatum Meine Kontaktdaten sind Privat von der Praxis Adresse (ggf. inklusive Praxisname) Telefon І Fax І Ort І Datum І Unterschrift MID_00000_ Vers.001 P:\OE-05 Marketing\Flyer & Anmeldeformulare\Indesign\2015\Einleger\\_Juni_Stand_2015_06_23.indd Bitte wenden! Seite 2 / 2

20 DER VORSTAND Unser Zeichen Ansprechpartner Herr Dr. Uhlich Telefon Telefax Datum Juni 2015 Kostenstrukturanalyse 2014 Sehr geehrten Damen und Herren, als Anlage übersenden wir Ihnen die uns von der KZBV übersandten Erhebungsunterlagen für die Kostenstrukturanalyse Die Erhebung führt die KZBV wie in den vergangenen Jahren bundesweit durch, um verlässliche Angaben über die Entwicklung der zahnärztlichen Einkommen und der Praxiskosten zu erhalten. Dieses ist nur gewährleistet, wenn möglichst viele Befragte antworten. Natürlich ist die Teilnahme freiwillig. Die KZBV ist aber auf die Mitarbeit der Praxen, auf Ihre Unterstützung, angewiesen. Die Einzeldaten bleiben anonym und werden entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet. Ein umfassender Rücklauf ist wichtig, damit aktuelle, valide Daten zur Struktur und Entwicklung der Kosten in den Praxen generiert werden können. Die Kostenstrukturerhebung liefert wichtige Informationen, zum Beispiel auch für die Gestaltung der Verträge mit den Krankenkassen auf -Ebene. Die Teilnahme daran dient also letztlich jedem einzelnen Zahnarzt. Wir bitten Sie daher, den Fragebogen zu beantworten und diesen ohne Absenderangabe an die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Statistik, Universitätsstr. 73, Köln, zurückzuschicken. Sollten Sie zur Zeit noch keine Möglichkeit haben, die Fragen zu beantworten, da Ihnen die Bilanz bzw. Einnahmeüberschussrechnung für das Jahr 2014 noch nicht vorliegt, so wird selbstverständlich auch eine spätere Rücksendung des Fragebogens gern gesehen. Mit freundlichen Grüßen Karsten Geist Mitglied des Vorstandes

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