RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 11 vom 19. Dezember RS-Nr. 11/2013 KZV Berlin

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1 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN Nr. 11 vom 19. Dezember 2013 Vorstand, Geschäftsführung und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KZV Berlin wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen sowie Ihrem Praxisteam ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr! INHALT 1. Verwaltungskostenbeitrag sinkt 2014 auf 1,5 % 2. ACHTUNG! Neue BEL II erst ab gültig 3. Einführung des Wohnortprinzips bei AOK und LKK 4. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Zahnarzt 5. Vollnarkosen bei Kindern: Formlose Überweisung 6. Hinweise für das Ausstellen von Rezepten 7. Änderung der Packungsgrößenverordnung 8. Verordnungen auf den Namen des Patienten 9. Keine Abrechenbarkeit belegzahnärztlicher Leistungen 10. Neufassung der BEMA-Nr. 98e ab auch als BEMA-Nr. 98e i 11. Ergänzung der Tabelle zur Kombinierbarkeit der Festzuschussbefunde 12. Abrechnungsmodule für die aktuelle DTA- Abrechnung aller Abrechnungsbereiche 13. Kassenänderungen 14. Punktwertnachberechnungen für das Jahr Rückbelastung bzw. Nachvergütung fremder KZVen 16. Punktwertübersichten I. Quartal Wann ist eigentlich der nächste Einreichungstermin für die Abrechnungen? 18. In eigener Sache: Öffnungszeiten der KZV 19. Fortbildung der KZV Berlin: Praktische Übungen: Notfälle in der zahnärztlichen Praxis 20. Seminar mit der Deutschen Apothekerund Ärztebank 21. DAK-Hotlinenummer bitte mit Vorwahl (040) für Hamburg wählen 22. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp- Pfaff-Instituts RS-Nr. 11/2013 KZV Berlin 1

2 1. Verwaltungskostenbeitrag sinkt 2014 auf 1,5 % Seit 2006 ist es gelungen, den umsatzbezogenen Verwaltungskostenbeitrag stetig zu senken. Im Rahmen der Vertreterversammlung vom wurde der Haushaltsplan 2014 festgestellt. Unter Berücksichtigung der erfolgreichen Vergütungsverhandlungen konnte bei einem ausgeglichenen Haushalt der vorläufige Verwaltungskostenbeitragssatz von 1,55 % auf 1,50 % gesenkt werden. Bei Nichtnutzung sämtlicher Online-Angebote der KZV Berlin wird weiterhin ein Malus von 0,05 % erhoben. Der Verwaltungskostenfestbeitrag wird in Höhe des Mitgliedsbeitrages bei der KZBV erhoben. Für das Haushaltsjahr 2014 hat die KZBV den Beitragssatz auf 21,35 zuzüglich 0,75 Sonderbeitrag festgesetzt (siehe auch MBZ 1/2014). Die Verwaltungskostenbeitragssätze werden ab dem IV. Quartal für die Abrechnungen ab dem erhoben. 2. ACHTUNG! Neue BEL II erst ab gültig! Die KZBV hat aktuell alle Praxis- und Laborsoftwarehersteller darüber informiert, dass der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) vereinbart hat, das Inkrafttreten des BEL II auf den zu verschieben. Die von der KZBV an die Hersteller zahnärztlicher Praxisverwaltungssysteme (PVS-Hersteller) ausgelieferten neuen Module für die Abrechnung der ZE-, KBR- und KFO-Fälle enthalten diese Änderung nicht und gehen noch von einer Umstellung ab den aus. Dies wird zur Folge haben, dass im 1. Quartal 2014 bei Abrechnung von zukünftig nicht mehr im BEL II enthaltenen Leistungsnummern die Fehlermeldung: "526 Unzulässige Laborposition oder für diese Abrechnungsart nicht vorgesehen" ausgegeben wird. Diese Fehlermeldung hat keinen Einfluss auf die rechnerische Prüfung sowie auf die Abrechnungsfähigkeit des gesamten Falles: Folgende Leistungsnummern sind davon betroffen: 2022, 2023, 2024, 2032, 2033, 2034, 2035, 2036, 2042, 2043, 2044, 2045, 2046, 3801, 3802, 3803, 3804, 3805, 3806, 3811, 3812, 3813, 3814, 4011, 4012, 4013, 4021, 4022, 4023, 4060, 7120, 7610, 7620, 7700 und 8110 Der Grund für die Verschiebung ist die späte Einigung des VDZI und des GKV-Spitzenverbandes über die bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise für zahntechnische Leistungen beim Zahnersatz. Die Berechnung und Prüfung der neuen Festzuschusshöhen kann erst jetzt erfolgen. Es müssen mehrere formale Schritte eingehalten werden (schriftlicher Beschluss im Gemeinsamen Bundesausschuss, Prüfung dieses Beschlusses durch das BMG und dessen Veröffentlichung im Bundesanzeiger), sodass die neuen Festzuschussbeträge erst zum in Kraft treten können. Deshalb wurde die Einführung der gesamten neuen BEL II auf den verschoben. Für die Abrechnung gelten weiterhin die Leistungsnummern der BEL II sowie die vereinbarten Preise für zahntechnische Leistungen vom Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer ze@kzv-berlin.de RS-Nr. 11/2013 KZV Berlin 1

3 3. Einführung des Wohnortprinzips bei AOK und LKK Ab nehmen nun auch alle Allgemeinen Ortskrankenkassen sowie alle Landwirtschaftlichen Krankenkassen am Wohnortprinzip teil. Auf Bundesebene (KZBV) wurde vereinbart, dass auch für diese Kassenarten ab dem das Wohnortprinzip bzw. die Fremdkassenabrechnung zur Anwendung kommt. Künftig laufen die Beträge für erbrachte Leistungen ausschließlich gegen das Budget der KZV, die auch die entsprechenden Budgetbeträge von den Kassen erhält. Für Sie heißt dies für den HVM, dass ab dem für AOK-Versicherte - so wie für vdek-, BKK- und IKK-Versicherte - jeweils für die Zuordnung zum HVM der Wohnort des Patienten gilt. 4. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Zahnarzt Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) ist der allgemein anerkannte Nachweis darüber, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig ist. Wenn sie in der Zahnarztpraxis auch nicht den Stellenwert besitzt wie in der ärztlichen Praxis, sollte der Zahnarzt dennoch wissen, wie er bei einer Krankschreibung vorzugehen hat. Arbeitsunfähigkeit liegt nach den AU-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ( 2 Absatz 1 Satz 1) immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer seiner vertragsmäßigen Arbeit nicht oder nur unter der Gefahr nachkommen kann, dass sich sein Zustand verschlechtert. Dabei geht das Bundessozialgericht sogar noch einen Schritt weiter und nimmt eine Arbeitsunfähigkeit nur dann an, wenn weder die vertraglich vereinbarte Tätigkeit noch eine vergleichbare, im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesene Aufgabe ausgeübt werden kann. Für das Ausstellen einer AU-Bescheinigung ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit auf der einen Seite und einem regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand des Arbeitnehmers (= arbeitsrechtlicher Krankheitsbegriff) auf der anderen Seite erforderlich. Dazu folgendes Beispiel: Eine Lehrerin, die ihren Zahnersatz (z. B. Vollprothese) zu Reparaturzwecken beim Zahnarzt belassen muss, kann die ihr obliegende vertragliche Tätigkeit nicht ohne Einschränkungen ausüben; sie ist damit arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit darf gemäß der AU-Richtlinien nur aufgrund einer (zahn-)ärztlichen Untersuchung durch den behandelnden Arzt oder Zahnarzt oder deren persönliche Vertreter bescheinigt werden. Diese Pflicht ergibt sich für Vertragszahnärzte aus 12 Abs. 1 BMV-Z. Gemäß 12 Abs. 2 BMV-Z soll die Bescheinigung auf den dafür vorgesehenen Vordrucken ( gelber Schein ) erfolgen. Des Weiteren regelt 12 Abs. 3 BMV-Z, dass die Arbeitsunfähigkeit für einen vor der ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes liegenden Zeitraum grundsätzlich nicht bescheinigt werden soll. Eine Rückdatierung auf einen Tag vor Behandlungsbeginn ist nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und dann auch nur für bis zu 2 Tage zulässig. Bei der Beurteilung der Dauer der Arbeitsunfähigkeit sollte sich jeder Zahnarzt selbst eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, da zahnärztliche Behandlungen von einigen kieferchirurgischen Eingriffen abgesehen in der Regel nicht zur Arbeitsunfähigkeit im oben genannten Sinne führen. Hinsichtlich der Aufbewahrungsverpflichtungen durch den Zahnarzt gilt Folgendes: Gemäß 12 Abs. 2 BMV-Z soll die Durchschrift der AU-Bescheinigung 12 Monate und gemäß 7 Abs. 3 EKV-Z als Bestandteil der Behandlungsunterlagen des Patienten sogar 4 Jahre aufbewahrt werden. Zur Vereinheitlichung wird empfohlen, die längere Frist von 4 Jahren einzuhalten kontakt@kzv-berlin.de RS-Nr. 11/2013 KZV Berlin 2

4 5. Vollnarkosen bei Kindern: Formlose Überweisung Eine Vollnarkose oder Analgosedierung gehört dann zur Leistungspflicht der GKV, wenn im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist (z. B. Behinderung, multiple Karies in Verbindung mit einer ausgeprägten Phobie des Kindes). Die Leistung ist im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen. In jedem Fall ist die Abwägung zwischen dem Narkoserisiko und der Notwendigkeit der Behandlung in Narkose erforderlich. Der Vertragszahnarzt kann in diesen Fällen eine formlose Überweisung an den Anästhesisten zur Durchführung der Narkose ausstellen. Auf der formlosen Überweisung müssen die Diagnose und die Indikation für die Vollnarkose aufgeführt werden. Wir empfehlen die formlose Überweisung auf einem Rezeptformular (Muster 16) vorzunehmen. Dort werden die Patientenstammdaten übersichtlich aufgeführt Hinweise für das Ausstellen von Rezepten Wir weisen darauf hin, dass nicht ordnungsgemäß ausgestellte Rezepte zu Problemen führen können. Ein formaler Mangel reicht und die Apotheke bekommt das Rezept von der Krankenkasse retaxiert. Dies bedeutet, dass sie für das ausgegebene Arzneimittel keine Bezahlung erhält. Achten Sie daher bitte darauf, dass alle erforderlichen Angaben vollständig und gut lesbar sind. Ein formaler Mangel liegt schon vor, wenn das Verordnungsblatt an irgendeiner Stelle unkenntlich gemacht oder verändert wurde. Auch der Praxisstempel kann zu Problemen der Apotheke bei der Abrechnung führen. Nach der Arzneimittelverschreibungsordnung müssen generell der Name und die Berufsbezeichnung des verschreibenden Zahnarztes eindeutig identifizierbar sein. Bei Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) ist der Name des verschreibenden Zahnarztes zu unterstreichen. Sind auf dem Praxisstempel einer BAG nicht alle Zahnärzte aufgeführt, so soll der verordnende Zahnarzt seinen Namen handschriftlich ergänzen. Wird ein Kassenrezept geändert oder ergänzt, so muss dies mit der Unterschrift des Zahnarztes einschließlich Datumsangabe geschehen. Wir bitten Sie dies zu beachten, da die Apotheken andernfalls berechtigt sind, Rezepte aufgrund dieser formalen Fehler abzuweisen. Auf dem Rezept sind die Stammdaten des Patienten gemäß dem Behandlungsausweis oder der gültigen Krankenversichertenkarte oder der elektronischen Gesundheitskarte anzugeben Änderung der Packungsgrößenverordnung Zum ist die Änderung der Packungsgrößenverordnung in Kraft getreten. Sie beruht auf einer gesetzlichen Änderung durch das Arzneimittelneuordnungsgesetz (AMNOG). Die wesentliche Änderung der Versorgung mit Arzneimitteln liegt nun in der Verordnung nach Versorgungszeiträumen: N1 kleine Packungsgröße zur Akuttherapie oder zur Therapieeinstellung für eine Behandlungsdauer von 10 Tagen N2 mittlere Packungsgröße zur Dauertherapie, die einer besonderen ärztlichen Begleitung bedarf, für eine Behandlungsdauer von 30 Tagen N3 große Packungsgröße zur gut eingestellten Dauertherapie für eine Behandlungsdauer von 100 Tagen RS-Nr. 11/2013 KZV Berlin 3

5 Um Unsicherheiten bei der Verordnung einer bestimmten Packungsgröße zu vermeiden, wird empfohlen auf dem Rezept die Menge pro Tag und die benötigte Gesamtstückzahl zu vermerken. Die Packungsgrößen N1, N2 und N3 wurden zwar beibehalten, finden aber seit dem keine Anwendung mehr, da es keine festen Messzahlen mehr gibt. Es wird vielmehr auf der jeweiligen Tagesdosis und Behandlungsdauer basierend eine Zuordnung vorgenommen: Größe Messzahl Mögl. Abweichung Menge N1 20 +/- 20 % N2 50 +/- 10 % N % Beispiel: Der Patient erhält eine Verordnung: Alle 8 Stunden 1 Tablette Antibiotikum für 8 Tage = Gesamtmenge 24 Tabletten. Auf dem Rezept muss vermerkt werden: 24 Tbl., 8 Tage kontakt@kzv-berlin.de 8. Verordnungen auf den Namen des Patienten Bei Einzelverordnungen auf den Namen des Patienten bitten wir Folgendes zu beachten: Die Verordnung von Arzneimitteln gehört nur dann zur vertragszahnärztlichen Versorgung, wenn sie im Zusammenhang mit einer zu behandelnden Zahn-, Mund- oder Kiefererkrankung steht. Dazu gehören u. a. Schmerzmittel sowie Antibiotika. Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach 12 Absatz 1 SGB V ist zu beachten. Explizit beschrieben ist die Verordnung von Arzneimitteln in Abschnitt C. der Allgemeinen Behandlungsrichtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung. Mund- und Rachentherapeutika Bei Erkrankung des Mund- und Rachenraumes sind die zu verordnenden Mund- und Rachentherapeutika bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, von der Leistungspflicht der Krankenkasse grundsätzlich ausgeschlossen. Nicht davon betroffen sind verschreibungspflichtige Mund- und Rachentherapeutika, welche bei Pilzerkrankungen ulcerierenden Erkrankungen oder nach operativen Eingriffen verordnet werden können. Eine Verordnung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist nur zulässig bei Versicherten, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Fluoridierungsmittel Im Rahmen der Individualprophylaxe sind geeignete Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr auf einem Kassenrezept verordnungsfähig. RS-Nr. 11/2013 KZV Berlin 4

6 Keine Abrechenbarkeit belegzahnärztlicher Leistungen Mit Urteil vom , Aktenzeichen B 6 KA 15/12 R, hat das Bundessozialgericht entschieden, dass es keine belegzahnärztlichen Leistungen gibt, da sich die Tätigkeit von Vertragszahnärzten auf die ambulante Versorgung beschränkt. Die Regelungen für die belegärztliche Tätigkeit gemäß 121 SGB V können nicht auf den vertragszahnärztlichen Bereich übertragen werden. Die Erwähnung einer stationären vertragszahnärztlichen Behandlung, vgl. 2 Absatz 2 BMV-Z, hat demgegenüber keine eigenständige Bedeutung. Das Bundessozialgericht stellt somit höchstrichterlich klar, dass eine stationäre bzw. belegärztliche Tätigkeit nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört. Ihr Ansprechpartner für Rückfragen ist Herr Euwens kontakt@kzv-berlin.de 10. Neufassung der BEMA-Nr. 98e - ab auch als BEMA- Nr. 98e i Am hat der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen über eine Ergänzung der Abrechnungsbestimmungen zu BEMA-Nr. 98e (Verwendung einer Metallbasis in besonderen Ausnahmefällen) einen Beschluss gefasst. Danach wird zukünftig auch im Zusammenhang mit einer Totalprothese als Suprakonstruktion die Anfertigung einer Metallbasis innerhalb der Regelversorgung möglich sein, sofern die in der Abrechnungsbestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegen. 98e Verwendung einer Metallbasis in besonderen Ausnahmefällen, zu den Bewertungszahlen nach den Nrn. 97 a oder b zusätzlich 1. Eine Leistung nach der Nr. 98e ist nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Torus palatinus und Exostosen) abrechnungsfähig. Sie ist nicht abrechnungsfähig für Verstärkungs- und Beschwerungseinlagen (z. B. aus Silber-Zinn). 2. Bei der Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine implantatgetragene totale Prothese in den vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Ausnahmefällen gemäß 56 Absatz 2 SGB V in Verbindung mit der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36 ist die Nr. 98 e in den unter Nr. 1 genannten Fällen abrechenbar und bei der Abrechnung als Nr. 98e i zu kennzeichnen. Wir fügen den Beschluss als Anlage diesem Rundschreiben bei ze@kzv-berlin.de RS-Nr. 11/2013 KZV Berlin 5

7 11. Ergänzung der Tabelle zur Kombinierbarkeit der Festzuschussbefunde Die KZBV und der GKV-Spitzenverband haben eine Kombinierbarkeit von Festzuschuss-Befund Nr. 4.5 mit Festzuschuss-Befund Nr. 7.5 zugelassen und eine entsprechende Vereinbarung zur Ergänzung der Anlage 2 (Mögliche Kombinationen der Befunde und Festzuschüsse - Befunde 1-4, Befunde 7.1, 7.2, 7.5) zu den Gemeinsamen Erläuterungen der KZBV und des GKV- Spitzenverbandes geschlossen. Dieser zum in Kraft tretende Vertrag ist zu Ihrer Information als Anlage beigefügt ze@kzv-berlin.de 12. Abrechnungsmodule für die aktuelle DTA-Abrechnung aller Abrechnungsbereiche Folgende Modulversionen kommen für das IV. Quartal 2013 zum Einsatz: Abrechnungsart Version Gültig ab ZE /2013 KB /2013 PAR /2013 KCH 2.6b IV/2013 KFO 2.7b IV/ bkv@kzv-berlin.de 13. Kassenänderungen Adressenänderung BKK Herkules, Kassennummer neue Adresse ab sofort: BKK Herkules Jordanstraße Kassel Tel. 0561/ Fax 0561/ bkv@kzv-berlin.de RS-Nr. 11/2013 KZV Berlin 6

8 14. Punktwertnachberechnungen für das Jahr 2013 Wie in den Rundschreiben 9/2013 und 10/2013 angekündigt, erfolgen im Dezember 2013 die Punktwertnachberechnungen für die AOK Nordost, vdek, Techniker Krankenkasse, Polizeipräsident in Berlin, Knappschaft und BKKen. Auf der Quartalsabrechnung III/2013 finden Sie unter folgender Schlüsselnummer die Punktwertnachberechnungen für das Jahr 2013: Schlüsselnummer 121: PW-Nachberechnung für das Jahr 2013 Bei diesen Krankenkassen wurde nachberechnet: Krankenkasse Nachberechnungszeitraum Leistungen AOK und Sozialämter 1. und 2. Quartal Quartal 2013 April Juli 2013 vdek 2. Quartal 2013 April August 2013 Techniker Krankenkasse Polizeipräsident in Berlin 2. Quartal 2013 April September Quartal 2013 April August 2013 BKK 2. Quartal 2013 April August 2013 BKK VBU 2. Quartal 2013 Juli August 2013 Knappschaft 2. Quartal 2013 Juli September 2013 IP KCH, KFO PA, KBR IP, KCH, KFO PA, KBR IP, KCH, KFO PA, KBR IP, KCH, KFO PA, KBR IP, KCH, KFO PA, KBR IP, KFO PA, KBR IP, KFO PA, KBR Rückbelastung bzw. Nachvergütung fremder KZVen Aufgrund von Rückforderungen und Nachvergütungen der KZVen Bayerns, Land Brandenburg und Sachsen Anhalt erfolgt im Rahmen der Quartalsabrechnung III/2013 eine Nachberechnung für das Jahr Die Rückbelastung finden Sie unter der Schlüsselnummer 225 und die Nachzahlung unter der Schlüsselnummer 125. Betroffen sind die Zahnärzte, die Versicherte von Krankenkassen aus den genannten KZV- Bereichen in diesem Zeitraum behandelt haben. Die Vertrags- und Budgetlage in den einzelnen KZVen ist unterschiedlich, weshalb wir Sie mit Rückzahlungs- bzw. Nachzahlungsbeträgen erst nach Anforderung durch die jeweilige Fremd- KZV be- und/oder entlasten. Diese Rückbelastungen und Nachvergütungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der KZV Berlin und resultieren aus Über- und Unterschreitungen der Vergütungsobergrenzen in diesen KZV-Bereichen RS-Nr. 11/2013 KZV Berlin 7

9 16. Punktwertübersichten I. Quartal 2014 In der Anlage erhalten Sie die aktuellen Punktwertübersichten der KZV Berlin sowie der fremden Ersatzkassen für das I. Quartal Ab unterliegen die AOKen und LKKen ebenfalls dem Wohnortprinzip. Bitte setzen Sie dementsprechend den jeweiligen Punktwert vom Wohnort des Versicherten an Wann ist eigentlich der nächste Einreichungstermin für die Abrechnungen? Die Jahresübersicht 2014 für die Einreichungstermine der Abrechnungen in der KZV Berlin haben wir diesem Rundschreiben beigefügt. Alle Termine finden Sie auch im Kalender Einreichungstermine 2014, den wir Ihnen als Download auf unserer Internetseite unter in der Rubrik "Sonstiges" bereitgestellt haben. Gerne können Sie den Kalender als Printprodukt auch bei uns in der KZV Berlin abholen. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer In eigener Sache: Öffnungszeiten der KZV Bitte beachten Sie - bedingt durch die Feiertage und den Jahreswechsel - die veränderten Öffnungszeiten der KZV Berlin: Montag, : 9:00-15:00 Uhr Dienstag, geschlossen Mittwoch, geschlossen Donnerstag, geschlossen Freitag, : 9:00 13:00 Uhr Montag, :00 15:00 Uhr Dienstag, geschlossen Mittwoch, geschlossen Ab Donnerstag, den , sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KZV Berlin zu den üblichen Servicezeiten für Sie erreichbar. Wir weisen darauf hin, dass der Posteinwurf zur Abgabe der Abrechnungsunterlagen bei der KZV Berlin zum Jahreswechsel vom , 16:00 Uhr, bis , 14:00 Uhr, aus Sicherheitsgründen nicht benutzt werden kann. In dieser Zeit haben wir die Tastatur zur Öffnung des Posteinwurfs ausgeschaltet. RS-Nr. 11/2013 KZV Berlin 8

10 19. Fortbildung der KZV Berlin: Praktische Übungen: "Notfälle in der zahnärztlichen Praxis" Bei der Fortbildung der KZV Berlin geht es um Notfälle in der zahnärztlichen Praxis. Es finden zwei Veranstaltungen in der KZV Berlin statt. Die Inhalte sind gleich: Samstag, , in der Zeit von 9:00 bis 12:00 Uhr Samstag, , in der Zeit von 13:00 bis 16:00 Uhr Bitte melden Sie sich mit dem beiliegenden Formular an. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, werden die Anmeldungen der Reihenfolge des Eingangs nach berücksichtigt. Für die Teilnahme werden entsprechend den Richtlinien der BZÄK/KZBV/ DGZMK 5 Fortbildungspunkte vergeben. Ihre Ansprechpartnerinnen: Frau Bludau Tel.: Frau Vehabovic Tel.: sekretariate@kzv-berlin.de 20. Seminar mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank Die Seminarreihe der Deutschen Apotheker- und Ärztebank in Zusammenarbeit mit der KZV Berlin wird mit dem Thema Honoraroptimierung leicht gemacht fortgesetzt. Die Veranstaltung findet statt am Mittwoch, von 15:00 Uhr bis ca. 19:00 Uhr im großen Sitzungssaal der KZV Berlin Wir möchten Sie zu diesem Seminar ganz herzlich einladen. Die Einzelheiten zur Anmeldung sowie die Themenschwerpunkte bitten wir der Anlage zu entnehmen 21. DAK-Hotlinenummer - bitte mit Vorwahl (040) für Hamburg wählen Die Deutsche Angestellten Krankenkasse DAK informierte uns, dass zahlreiche Anrufe von Berliner Zahnarztpraxen bei einer Privatperson in Berlin landen. Wenn man die Rufnummer der DAK ohne Hamburger Vorwahl wählt, landet man willkürlich in Berlin, nur nicht bei der DAK. Wir bitten daher um Ihre Aufmerksamkeit, dass die Hotlinenummer der DAK mit der Vorwahl von Hamburg gewählt wird: DAK-Hotlinenummer: bkv@kzv-berlin.de RS-Nr. 11/2013 KZV Berlin 9

11 22. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen aktuelle Kursangebote. Bei Interesse bitten wir Sie, sich schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut anzumelden: Fax: Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr unter Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Jörg-Peter Husemann Dr. Karl-Georg Pochhammer Karsten Geist RS-Nr. 11/2013 KZV Berlin 10

12 1. Verwaltungskosten-Festbeitrag 21,35 monatlich je Mitglied der KZV Berlin 1.1 zuzügl. Sonderbeitrag 0,75 (entspricht dem Mitgliedsbeitrag bei der KZBV) Umsatzbezogene Verwaltungskosten 2. 1,50% für alle Abrechnungsarten 2.1 ggf. zuzügl. Malus für Nichtnutzer der Online- Angebote 0,05% Die gesamte Abrechnung muss über das Serviceportal online abgerechnet und zusätzlich auf den Postversand des Rundschreibens und der BKV-Diskette verzichtet werden. Weitere angebotene Online-Dienste müssen ebenfalls angenommen werden. KCH, PAR, KBR 1,00 pro Fall 3. Handabrechner KFO, ZE 2,50 pro Fall monatlich je Mitglied der KZV Berlin Verwaltungskostenpauschalbeitrag: KüBAG 4. 78,10 die umsatzbezogenen Verwaltungskosten gemäß 2. enfallen mit Wahlsitz außerhalb Berlins (Grundbetrag 56,00 + Verwaltungskostenfestbeitrag 22,10 ) pro Verfahren bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sowie 25,00 5. Sonderbearbeitungskosten Abtretungen nach Aufwand für die Zusammenstellung von Unterlagen und Statistiken Sonderverwaltungskosten für 6. 0,50% des Vorauszahlungsbetrages ZE-Vorauszahlung Sonderverwaltungskosten für Ratenzahlung, 7. 5,50% Stundung oder Verzug 8. Antrag auf Genehmigung einer Zweigpraxis 300,00 je gestelltem Antrag 9. Fotokopien 0,50 je Kopie 10. Portogebühren bei Versand von Fotokopien Verwaltungskosten der KZV Berlin per (Stand ) 0,60 Brief standard 0,90 Brief kompakt 1,45 Brief groß 2,40 Brief maxi

13 Anlage Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen gemäß 87 Abs. 3 SGB V Beschluss vom 12. September Der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen hat in seiner Sitzung am 12. September 2013 beschlossen, den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen wie folgt zu ändern: I. Die BEMA-Nr. 98e ist wie folgt zu fassen: 98e Verwendung einer Metallbasis in besonderen Ausnahmefällen, zu den Bewertungszahlen nach den Nrn. 97 a oder b zusätzlich Eine Leistung nach der Nr. 98 e ist nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Torus palatinus und Exostosen) abrechnungsfähig. Sie ist nicht abrechnungsfähig für Verstärkungs- und Beschwerungseinlagen (z. B. aus Silber-Zinn) 2. Bei der Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine implantatgetragene totale Prothese in den vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Ausnahmefällen gemäß 56 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36 ist die Nr. 98 e in den unter Nr. 1 genannten Fällen abrechenbar und bei der Abrechnung als Nr. 98 e i zu kennzeichnen. II. Dieser Beschluss tritt am in Kraft.

14 Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband zur Ergänzung der Anlage 2 (Mögliche Kombinationen der Befunde und Festzuschüsse) zu den Gemeinsamen Erläuterungen der KZBV und des GKV-Spitzenverbandes zur Kombinierbarkeit der Befunde, für die Festzuschüsse gewährt werden aufgrund Änderung des BEL-Il zum Im Rahmen der Benehmensherstellung zur Neufassung des BEL-Il zum haben sich die KZBV, der GKV-Spitzenverband und der VDZI darauf verständigt, dass auch bei der Erneuerung einer herausnehmbaren Suprakonstruktion ein Anspruch auf einen zusätzlichen Festzuschuss nach Befund-Nr. 4.5 besteht, soweit die in der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36 beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Entsprechend dieser Auffassung lassen die KZBV und der GKV-Spitzenverband eine Kombinierbarkeit von Festzuschuss-Befund 4.5 mit Festzuschuss-Befund 7.5 zu und vereinbaren die in der Anlage dokumentierte Ergänzung der Anlage 2 (Tabelle: Mögliche Kombinationen der Befunde und Festzuschüsse - Befunde 1-4, Befunde 7.1, 7.2, 7.5) zu den Gemeinsamen Erläuterungen der KZBV und des GKV-Spitzenverbandes zur Kombinierbarkeit der Befunde, für die Festzuschüsse gewährt werden. Aus Gründen der Abrechnungskongruenz zwischen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen tritt die geänderte Kombinationstabelle zeitgleich mit dem neuen BEL-I zum in Kraft. Köln, Berlin Kassenzahn rztliche B ndesverei igung pitzenverb Kassenzahnärztliche Bu desvereinigung / 1 «Kassenzah rz7, iche Bundesvereinigung vereinb-ergaenz-kombitabelle-fz-final.doc

15 Stand: Mögliche Kombinationen der Befunde und Festzuschüsse (Befundklassen 1-4, Befunde 7.1, 7.2, 7.5) X = im selben Kiefer 0 = am selben Zahn 1.1 ww 1.2 pw 1.4 Stift, konf. 1.5 Stift, gegoss. 2.1 Lücke 1 Zahn 2.2 Lücke 2 Zähne 2.3 Lücke 3 Zähne 2.4 Lücke 4 Zähne 2.5 weitere Lücke 2.6 dispar. Pf.- zähne 3.1 Lückensit. II 3.2 TK 4.1, , 4.4 Deckpr. zahnlos Proth. 4.5 Metallbasis 4.6 TK zu 4.1, VVurzelstiftkappe 4.9 Stützstiftreg.' 7.1 sw Einzelimpl. 7.2 sw sw Proth. 1.1 ww X X XO XO X X X X X X X X X X X X X X3 1.2 pw X X XO XO X X X X X X X X X X X X3 1.4 Stift, konf. XO XO X X X X X X X X X XO X X XO X X X X3 1.5 Stift, gegoss. XO XO X X X X X X X X X XO X X XO X X X X3 2.1 Lücke 1 Zahn X X X X X X X X X X 2 X2 X X X Lücke 2 Zähne X X X X X X X X X2 X 2 X X X Lücke 3 Zähne X X X X X X X X X 2.4 Lücke 4 Zähne X X X X X X X 2.5 weitere Lücke X X X X X X X X X X X 2.6 dispar. Pf.zähne X X X X X X X X X X X2 X2 X X 3.1 Lückensit. II X X X X X2 X2 X2 X X X 3.2 TK X X XO XO X2 X2 X2 X X X X 4.1, 4.3 Deckpr. X X X X X X X X 4.2, 4.4 zahnlos Pr. X X 4.5 Metallbasis X X X X X X X X 4.6 TK zu 4.1, 4.3 X XO XO X X X X4 X 4.8 Wurzelstiftkap. X X X X4 X X 4.9 Stützstiftreg.1 X X X X X X X 7.1 sw Einzelimpl. X X X X X X X X X X X X X X X3 7.2 sw # 7.1 X X X X X X X X X X X X X X X3 7.5 sw Proth. X3 X3 X3 X3 X3 X3 X X3 X3 1 nur einmal je Gesamtbefund bei Total- und schleimhautgetragenen Deckprothesen 2 nach derzeitigem Stand der Festzuschuss-Richtlinien nur bei beidseitiger Freiendsituation und maximal 2 nebeneinander fehlenden Oberkiefer-Schneidezähnen 3 nur unter den auf Seite 4 unter Erneuerung von Suprakonstruktionen" angegebenen Bedingungen kombinierbar 4 nur bei Reparaturen Erg-FZSKomTabelle doc

16 Anlage zum Rundschreiben Nr. 11/2013 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Punktwertübersicht Berlin I. Quartal 2014 Liste 1 KCH PAR / KB IP / FU KFO ZE Abformmaterial KB / KFO ( ) AOK Nordost >Berlin Kassennummern u >Patient wohnt in Berlin 0,9150 1,0281 0,8139 0,7771 3,75 BKK WOP-Kassen inklusive BKK VBU >Patient wohnt in Berlin 0,9144 1,0000 0,8139 0,7771 3,75 IKK WOP-Kassen inklusive BIG direkt Gesund inklusive IKK Brandenburg u. Berlin >Patient wohnt in Berlin 0,9139 1,0000 0,8139 0,7771 3,85 LKK MOD >Patient wohnt in Berlin 0,8829 0,9186 0,7697 0,7771 tatsächliche Kosten ** Knappschaft 0,9137 1,0000 0,8139 0,7771 3,75 Ersatzkassen / vdek inklusive Techniker Krankenkasse inklusive DAK Gesundheit 0,9407 1,0281 0,8368 0,7771 KB 2,80 KFO * 2,60 AOK U/J, A62, EWG, Asy/Asa 0,9150 1,0281 0,8139 0,7771 3,75 KOV, V/Vf, BVFG, BEG > Bitte den Punktwert der ausstellenden Kasse ansetzen BW / Bundeswehr Heilfürsorge BPol (Bundespolizei / BGS) 1,0122 1,0122 0,8691 0,8691 2,80 Polizeipräsident in Berlin 0,9407 1,0281 0,8368 0,7771 * einmalige Pauschale je Behandlungsfall ** Laut LKK Vertrag gibt es keinen festen Preis für das Abformmaterial, es können die tatsächlich anfallenden Kosten berechnet werden (KB/KFO). Berufsgenossenschaft / Eigenunfallversicherung: 1,107 für alle Abrechnungsarten Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Unfallversicherungsträger. Für Kfo Leistungen gilt bei allen Kassen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. Sachleistungspunktwerte ( KCH, IP, PAR, KB ) für Fremdkassen >unabhängig vom Wohnort des Patienten, sowie Punktwerte für WOP - Kassen >Patient wohnt außerhalb von Berlin, können Sie telefonisch erfragen. Versandgänge des Zahnarztes zum gewerblichen Labor sind vertraglich vereinbart. Sie betragen für: ZE PA/KB Kfo AOK 3,75 3,75 3,75 LKK 4,10 4,10 4,10 Knappschaft 3,75 3,75 3,75 BKK 3,75 3,75 3,75 IKK 3,85 3,85 3,85 vdek 4,10 4, Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de ACHTUNG: Dieses Feld ist nur für den internen Gebrauch in der Praxis! Bestätigung der Eingabe der geänderten Punktwerte und Gültigkeitsdaten in den Praxis-Computer zu ändernde Punktwerte und Gültigkeitsdaten im Praxis-Computer geändert am geändert von KB 2,80 KFO * 2,60 Seite 1 von 1 Stand:

17 Anlage zum Rundschreiben Nr. 11/2013 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte I. Quartal 2014 Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die Krankenversichertenkarte des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0, für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,7771. Techniker Krankenkasse BARMER GEK DAK Gesundheit KKH-Allianz Hanseatische Ersatzkasse Handelskrankenkasse Regionalkennzeichen KZV KZV Nr. KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU 01 Mecklenburg-Vorp. 52 0,9001 0,8909 0,8901 0,9010 0,8900 0,9044 0,8932 0,9010 0,9013 0,9010 0,9894 0, Brandenburg 53 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0, Sachsen-Anhalt 54 0,8944 0,9799 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0, Schleswig-Holstein 36 0,9500 1,0077 0,9500 0,9999 0,9500 1,0077 0,9500 1,0077 0,9500 1,0077 0,9500 1, Hamburg 32 0,9500 1,0000 0,9500 1,0000 0,9500 1,0000 0,9500 1,0000 0,9500 1,0000 0,9500 1, Niedersachsen 04 0,9301 0,9581 0,9301 0,9581 0,9301 0,9581 0,9301 0,9581 0,9301 0,9581 0,9301 0, Bremen 31 0,9021 0,9538 0,9039 0,9556 0,9010 0,9532 0,9029 0,9547 0,9002 0,9522 0,9006 0, Westfalen-Lippe 37 0,9410 1,0000 0,9407 1,0000 0,9407 1,0000 0,9407 1,0000 0,9407 1,0000 0,9407 1, , 49 Nordrhein 13 0,9392 1,0533 0,9392 1,0533 0,9392 1,0533 0,9392 1,0533 0,9392 1,0533 0,9392 1, Thüringen 55 0,9037 1,0000 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1, Hessen 20 0,9483 0,9890 0,9483 0,9890 0,9483 0,9890 0,9483 0,9890 0,9483 0,9890 0,9483 0, Rheinland-Pfalz 06 0,9400 1,0000 0,9400 1,0000 0,9400 1,0000 0,9400 1,0000 0,9400 1,0000 0,9400 1, Sachsen 56 0,9050 1,0200 0,9050 1,0150 0,9050 1,0150 0,9050 1,0150 0,9050 1,0150 0,9050 1, , 73, 78, 80 Baden-Württemberg 02 0,9355 0,9746 0,9354 0,9746 0,9354 0,9746 0,9354 0,9746 0,9354 0,9746 0,9354 0, Bayern 11 0,9394 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1, Saarland 35 0,9466 0,9778 0,9404 0,9683 0,9443 0,9762 0,9465 0,9778 0,9465 0,9778 0,9465 0,9778 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerte kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Liste 1 Alle Änderungen sind " f e t t " gedruckt Seite 1 von 1 Stand:

18 Anlage zum Rundschreiben Nr. 11/2013 Jahresübersicht 2014 Einreichungstermine für: manuelle/dta und Online-Abrechnungen 1. Konservierend-chirurgische Abrechnung/Kfo Quartalsabrechnung I/2014 Montag, 7. April 2014 Quartalsabrechnung II/2014 Montag, 7. Juli 2014 Quartalsabrechnung III/2014 Montag, 6. Oktober 2014 Quartalsabrechnung IV/2014 Montag, 5. Januar Prothetik Bis zum letzten Tag eines jeden Monats. 3. PAR und KBR Bis zum letzten Tag eines jeden Monats. Fällt der letzte Tag eines Monats auf ein Wochenende/Feiertag, ist der darauf folgende Werktag der offizielle Abgabetermin. Das Gleiche gilt für die Quartalsabrechnung: Fällt der 5. des ersten Quartalsmonats auf ein Wochenende/Feiertag, ist der darauf folgende Werktag der offizielle Abgabetermin. Die speziellen Öffnungszeiten und Telefonnummern für die Hotline zur Einreichung der Abrechnungen werden Ihnen in den jeweiligen Rundschreiben bekannt gegeben sowie auf unserer Internetseite

19 Fax Rückantwort ANMELDUNG Zur Teilnahme an den praktischen Übungen, Notfälle in der zahnärztlichen Praxis, melde ich mich an: Samstag, den 15. Februar 2014 oder 09:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 16:00 Uhr Veranstaltungsort: Großer Saal der KZV Berlin, Georg Wilhelm Str. 16, Berlin. Referenten: Dr. Peter Kircher und Dr. Bernd Möhrke Mit der Abbuchung der Teilnahmegebühr in Höhe von 50,00 pro Teilnehmer von meinem Honorarkonto erkläre ich mich einverstanden. Sofern eine angemeldete Person nicht an der Fortbildung teilnimmt, fällt die Teilnahmegebühr dennoch an und wird vom Honorarkonto abgebucht. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt! Für die Teilnahme werden gemäß den Richtlinien der BZÄK/KZBV/DGZMK 5 Fortbildungspunkte vergeben. Name Zahnärztin/Zahnarzt Praxis bzw. Nummernstempel Datum und Unterschrift des Praxisinhabers

20 Anlage zum Rundschreiben Nr. 11/2013 Fax-Antwort an die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (bitte an die Fax-Nr faxen) Festnetzpreis 9 Ct/Min.; Mobilfunkpreise max. 42 Ct/Min. Anmeldung zum Seminar mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank am von 15:00 bis ca. 19:00 Uhr Veranstaltungsort: KZV Berlin großer Sitzungssaal im Erdgeschoss Georg-Wilhelm-Str. 16, Berlin Zur Teilnahme an dem Seminar am melde ich mich verbindlich an. Das Seminar ist kostenlos. Es werden keine Fortbildungspunkte vergeben. Honoraroptimierung leicht gemacht" Abrechnung für Zahnärzte Sie erklären sich damit einverstanden, dass die Deutsche Apotheker- und Ärztebank als Veranstalter nach Durchführung des Seminars mit Ihnen Kontakt aufnehmen kann. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Schulz, Telefonnummer: Name des/der Teilnehmer/innen Anschrift Datum Unterschrift des Praxisinhabers Praxisstempel

21 Anlage zum Rundschreiben Nr. 11/2013 Honoraroptimierung leicht gemacht Abrechnung für Zahnärzte In Zeiten zunehmender staatlicher Eingriffe in das Gesundheitswesen ist Eigeninitiative die einzige Möglichkeit zum Schutz der zahnärztlichen Praxis. Für die Verbesserung der eigenen Praxis gibt es keine sofort wirksamen Zaubertricks, dafür aber ein gut nachzuvollziehendes System zur Verbesserung der erlebbaren Qualität und Steuerung des Praxiserfolgs. Dieses Verbesserungssystem basiert zunächst auf einer möglichst genauen, dabei aber sehr einfachen Messung verschiedener Praxisbereiche (Zahlen/Daten/Fakten, Zufriedenheit der Mitarbeiter, Zufriedenheit der Patienten und Zufriedenheit des Inhabers). Ein Verbesserungsprozess basiert auf anfänglicher Messung und späterer Veränderung genau dieser Komponenten. Die Themenschwerpunkte: 1. Kennzahlen zur Honoraroptimierung Woher bekommen Sie die Daten für die Kennzahlen? Wie lassen sich die Kennzahlen ermitteln? Wie erkennen Sie, ob die ermittelten Kennzahlen gut oder schlecht sind? Wie können Sie auf Schieflagen reagieren? 2. Die schnelle Potenzialanalyse 3. Selbstzahler-Leistungen richtig gemacht Welche privaten Leistungen können Sie wem, wann, wie und für welchen Preis anbieten? Wie binden Sie die Mitarbeiter in ein IGeL-Konzept ein? 4. Formeln für das Zuzahlungsvolumen 5. Beispiele von Honoraroptimierungen aus der täglichen Beratungspraxis

22 Anmeldeformular Bitte per Fax an Beratung unter Curriculare Fortbildungen 2014 am Philipp-Pfaff-Institut: Bitte informieren Sie mich über folgende Fortbildungen Curriculum Parodontologie Moderator Prof. Dr. Dr. Søren Jepsen Bonn Erster Termin : Fr/Sa 14./ Seminartage: 12 Fortbildungspunkte: Kursnummer : Kursgebühr: 3.880, ermäßigt 3.495, bei Anmeldung bis zum Curriculum Kinder- und JugendzahnMedizin Moderator Prof. Dr. Christian H. Splieth Greifswald Erster Termin : Fr/Sa 07./ Seminartage: 10 Fortbildungspunkte: Kursnummer : Kursgebühr: 2.775, ermäßigt 2.500, bei Anmeldung bis zum Curriculum für Hypnose und Kommunikation in der Zahnmedizin Moderator Dr. Horst Freigang Berlin Erster Termin : Fr/Sa 28./ Seminartage: 12 Fortbildungspunkte: Kursnummer : Kursgebühr: 2.970, ermäßigt 2.675, bei Anmeldung bis zum Strukturierte Fortbildung: Funktionsanalyse und -therapie für die tägliche Praxis Dr. Uwe Harth Bad Salzuflen Erster Termin : Fr/Sa 14./ Seminartage: 6 Fortbildungspunkte: 45 Kursnummer : Kursgebühr: 1.650, ermäßigt 1.485, bei Anmeldung bis zum Strukturierte Fortbildung: Manuelle und Osteopathische Medizin in der Zahnheilkunde und KFO Moderator Dr. Dirk Polonius Aschau im Chiemgau Erster Termin : Fr/Sa 04./ Seminartage: 11 Fortbildungspunkte: Kursnummer : Kursgebühr: 2.660, ermäßigt 2.395, bei Anmeldung bis zum Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Philipp-Pfaff-Institutes Berlin und melde mich hiermit verbindlich für den oben angekreuzten Kurs an. Weitere Informationen auf Titel І Name І Vorname des Teilnehmers Geburtsdatum Meine Kontaktdaten sind Privat von der Praxis Adresse (ggf. inklusive Praxisname) Frühbucherrabatt für Strukturierte Fortbildungen & Curricula Telefon І Fax І Ort І Datum І Unterschrift MID_00312_ _KZVB_Vers.002 P:\OE-05 Marketing\Flyer & Anmeldeformulare\Indesign\2014\Flyer_Übersichtsseite_Curricula 2014_Version003_Stand_2013_12_03.indd Seite 1 / 2

23 Anmeldeformular Bitte per Fax an Beratung unter Curriculare Fortbildungen 2014 am Philipp-Pfaff-Institut: Bitte informieren Sie mich über folgende Fortbildungen Curriculum Ästhetische Zahnmedizin Moderator Prof. Dr. Roland Frankenberger Marburg Erster Termin : Fr/Sa 09./ Seminartage: 12 Fortbildungspunkte: Kursnummer : Kursgebühr: 3.950, ermäßigt 3.555, bei Anmeldung bis zum Curriculum Endodontie Moderator Prof. Dr. Michael Hülsmann Göttingen Erster Termin : Fr/Sa 06./ Seminartage: 12 Fortbildungspunkte: Kursnummer : Kursgebühr: 3.770, ermäßigt 3.395, bei Anmeldung bis zum Strukturierte Fortbildung Akupunktur für Zahnärzte Moderator Dr. Jochen Gleditsch Wien Erster Termin : Fr /Sa 27./ Seminartage: 6 Fortbildungspunkte: Kursnummer : Kursgebühr: 1.490, ermäßigt 1.345, bei Anmeldung bis zum Strukturierte Fortbildung: Zahnärztliche Chirurgie Moderator Prof. Dr. Andreas Filippi Basel Erster Termin : Fr/Sa 17./ Seminartage: 6 Fortbildungspunkte: Kursnummer : Kursgebühr: 1.750, ermäßigt 1.575, bei Anmeldung bis zum Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Philipp-Pfaff-Institutes Berlin und melde mich hiermit verbindlich für den oben angekreuzten Kurs an. Weitere Informationen auf Titel І Name І Vorname des Teilnehmers Geburtsdatum Meine Kontaktdaten sind Privat von der Praxis Adresse (ggf. inklusive Praxisname) Telefon І Fax І Frühbucherrabatt für Strukturierte Fortbildungen & Curricula Ort І Datum І Unterschrift MID_00312_ _KZVB_Vers.002 P:\OE-05 Marketing\Flyer & Anmeldeformulare\Indesign\2014\Flyer_Übersichtsseite_Curricula 2014_Version003_Stand_2013_12_03.indd Seite 2 / 2

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