RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 9 vom 5. September 2014

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1 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN INHALT Nr. 9 vom 5. September Rückzahlung von HVM-Einbehalten Budgetfreiheit von erbrachten Leistungen der BEMA-Nrn. 171, 172, 154, 155 und Stichtagsregelung für das Auslaufen der Krankenversichertenkarte (KVK) verlängert 4. Bezirksversammlungen Verordnung von Heilmitteln im Bereich Kiefergelenkserkrankungen 6. Erklärung zu N1-, N2- und N3- Kennzeichnung auf dem Rezept 7. Die Erhebung des PSI - Bema- Nummer Information für Zahnärzte zur Erstattung von Zahnbehandlungskosten bei contergangeschädigten Menschen; insbesondere Förderungsmittel für Zahnarztpraxen 9. Es geht um Ihr Honorar! 10. Kennzeichnung aller Fälle bei Behandlung von geistig und körperlich schwerstbehinderten Patienten unter Vollnarkose (ITN) bei den gesetzlichen Krankenkassen 11. Hotline zur Abrechnung III/14 bzw. September Punktwertübersicht III. Quartal Kassenänderung 14. Herbstsymposium 2014 Wenige freie Plätze 15. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Rundschreiben Nr. 9/2014 1

2 1. Rückzahlung von HVM-Einbehalten 2013 Das Jahr 2013 hat sich nach Abschluss der Abrechnung mit den Krankenkassen insofern positiv entwickelt, dass die 1. HVM-Kürzungsstufe voll zurückgezahlt werden kann. Sie finden die Gutschrift unter der Schlüsselnummer 114 in der Quartalsabrechnung II/ Budgetfreiheit von erbrachten Leistungen der BEMA-Nrn. 171, 172, 154, 155 und 182 Im Rundschreiben Nr. 8 vom berichteten wir darüber, dass in den Vergütungsverträgen 2014 mit der IKK, BKK und Knappschaft klarstellend vereinbart wurde, dass neben der Bema-Nr. 172 (SP1a - SP1d) auch die Bema-Nrn. 154 (Bs4), 155 (Bs5) und 182 (KslK) (anwendbar ab ) budgetfrei sind und damit nicht dem HVM unterliegen. Zwischenzeitlich konnte der Vorstand auch mit der AOK Nordost eine dahingehende Einigung erzielen. Die entsprechenden Leistungen sind unbudgetiert. 3. Stichtagsregelung für das Auslaufen der Krankenversichertenkarte (KVK) verlängert Im Rundschreiben Nr. 2 vom hatten wir Sie darüber informiert, dass die KVK übergangsweise noch bis Ende September 2014 in der Zahnarztpraxis vorgelegt werden kann, um Kassenleistungen zu erhalten. Diese bisherige Übergangsphase wird auf den verlängert. Hierauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) geeinigt. Demnach soll die KVK ab dem endgültig nicht mehr vorgelegt werden können und nur noch die elektronische Gesundheitskarte (egk) als gültiger Versicherungsnachweis gelten. Eine weitere Übergangsfrist wird es nach Aussage von KBV und GKV-SV nicht mehr geben. Im Hinblick auf den gebotenen Gleichlauf im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich hat sich die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung dieser Stichtagsregelung angeschlossen. Da wir nicht auf alle Anwendungshinweise im Rundschreiben eingehen können, bitten wir dringend um Beachtung der Anlage! Dort wird auf alle Anwendungshinweise bei Vorlage einer egk und/oder einer KVK eingegangen. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline kch@kzv-berlin.de 4. Bezirksversammlungen 2014 Mit unserer alljährlichen Veranstaltungsreihe Der Vorstand kommt in Ihren Bezirk nutzen wir die Gelegenheit, um Sie über aktuelle Themen zu informieren. Hierzu zählen neben den laufenden Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen auch gesundheitspolitische Themen und laufende Gesetzgebungsverfahren sowie Gesetze, die sich auf unsere Tätigkeit und auf unseren Alltag in der Zahnarztpraxis auswirken. Ebenso standen Qualitätsprüfungsrichtlinien und die elektronische Gesundheitskarte (egk) in den letzten Jahren immer wieder auf unserer Agenda. Rundschreiben Nr. 9/2014 2

3 Worüber können wir dieses Jahr berichten, fragten wir uns. Bereits ausführlich informiert haben wir Sie über die neuen BEMA-Positionen und die Kooperationsverträge mit den Pflegeheimen sowie über unser Bestreben, FU-Leistungen bereits vor dem 30. Lebensmonat im GKV-Leistungskatalog zu verankern. Auch der Start der egk ist mittlerweile geklärt. Gesetzesvorhaben, die uns Zahnärzte betreffen, stehen derzeit nicht oben auf der Agenda von Bundesminister für Gesundheit, Hermann Gröhe (CDU). Aus diesem Grund haben wir uns in diesem Jahr entschieden, unseren Besuch in Ihrem Bezirk zu verschieben. Gleichzeitig möchten wir Ihnen die Chance geben, uns Ihre Themenwünsche zu nennen. Was interessiert Sie? Worüber möchten Sie bei der nächsten Veranstaltungsreihe mehr wissen? Als Anlage finden Sie ein Formular, in dem Sie Ihre Themenwünsche eintragen können. Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung! 5. Verordnung von Heilmitteln im Bereich Kiefergelenkserkrankungen Im Rundschreiben Nr. 5 vom hatten wir auf die Verordnung von Heilmitteln bei Kiefergelenksproblemen (CMD) hingewiesen. Jedoch möchten wir unseren Hinweis zur Verordnung auf dem Rezeptformular ergänzen. Der Begriff physiotherapeutische Maßnahmen wird bisweilen als nicht präzise genug verstanden. Die physiotherapeutische Maßnahme sollte deshalb auf der Verordnung klarer definiert sein: z. B. Krankengymnastik (KG) oder Manuelle Therapie (MT). So wäre die Verordnung auf einem Rezeptformular korrekt: 6 x Krankengymnastik (KG) ggf. zusätzlich 6 x Fango* oder 6 x Manuelle Therapie (MT) ggf. zusätzlich 6 x Fango* *Fango ist ein Beispiel für die Wärmetherapie. Es dürfen auch andere Therapiemaßnahmen nach Absprache mit dem Therapeuten verordnet werden. Die Verordnung kann auch mehrfach im Quartal erfolgen. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline kb@kzv-berlin.de 6. Erklärung zu N1-, N2- und N3-Kennzeichnung auf dem Rezept Wir hatten Sie im Rundschreiben Nr. 11 vom über die Packungsgrößenverordnung durch das Arzneimittelneuordnungsgesetz (AMNOG) zum informiert und darauf hingewiesen, dass die Kennzeichnungen N1, N2 und N3 nach Spannbreiten gegliedert werden. Diese Spannbreiten führen jedoch zu Abweichungen. Wir hatten darauf hingewiesen, dass die N-Kennzeichnungen nicht mehr auf dem Rezept erwähnt werden müssen, da die Ausgabe der Medikamente nun nach Menge je Tag und Gesamtstückzahl erfolgt. Rundschreiben Nr. 9/2014 3

4 Nach vielen Anrufen der Zahnarztpraxen und durch die Unterstützung des Berliner Apotheker-Vereins weisen wir darauf hin, dass die Angabe der N-Kennzeichnungen bei der Verordnung von Medikamenten unbedingt erforderlich ist. Ohne diesen Vermerk können die Apotheken das Medikament nicht herausgeben. Wir bitten Sie, wie bereits im Rundschreiben Nr. 07/2014 erwähnt, bei der Verordnung folgende Angaben auf dem Rezept vorzunehmen: Medikament unter Angabe der Menge in mg oder ml, z. B. Clindamycin 300 mg benötigte Gesamtstückzahl, z. B. 28 Tabletten Menge pro Tag, z. B. 7 Tage 4 x 1 Tablette N-Kennzeichnung (anhand der Roten Liste, ggf. auf Nachfrage in Ihrer Apotheke), z. B. N2 Sie erhalten weiter Informationen zu den N-Kennzeichnungen auf unserer Internetseite unter: Im unteren Teil klicken Sie bitte auf Packungsgrößen N-Kennzeichnung und öffnen dann Kurze Übersicht zum Thema Verordnungsweise. Wir bitten dieses Durcheinander zu entschuldigen und bedanken uns für Ihr Verständnis. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer kontakt@kzv-berlin.de 7. Die Erhebung des PSI - Bema-Nummer 04 Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie darauf hinweisen, dass der Parodontale Screening Index (PSI) auch bei Kindern und Jugendlichen - allerdings in eingeschränkter Form anwendbar ist. Damit gibt es eine Grundlage für die Frühdiagnostik der marginalen Parodontitis, denn bereits im Kindesalter kann es zum Auftreten einer Parodontalerkrankung kommen. Da diese frühe Form der Parodontitis an den Sechs-Jahr-Molaren und an den Schneidezähnen beginnt, wird die Messung bei Kindern an den bleibenden Zähnen 11, 31 und an den Sechs- Jahr-Molaren vorgenommen. Im reinen Milchgebiss kann der PSI keine Anwendung finden. Die Erhebung des PSI ist besonders bei entsprechender Vorerkrankung oder bei Auftreten einer aggressiven Parodontitis bei nahen Familienangehörigen (Eltern, Geschwistern) wichtig. Eine Leistung nach Bema-Nr. 04 kann einmal in zwei Jahren abgerechnet werden. Eine erneute Erhebung des PSI ist nach Ablauf von sieben Leerquartalen wieder möglich. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline kch@kzv-berlin.de Rundschreiben Nr. 9/2014 4

5 8. Information für Zahnärzte zur Erstattung von Zahnbehandlungskosten bei contergangeschädigten Menschen; insbesondere Förderungsmittel für Zahnarztpraxen Zwischen der KZBV und der Conterganstiftung hat am ein Gespräch über das AuB-Konzept (Alter und Behinderung) Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe stattgefunden, um die zahnmedizinische Versorgung von pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderung zu verbessern, die aufgrund körperlicher oder kognitiver Einschränkungen nicht fähig sind, selbstgesteuerte Mundhygiene zu betreiben. Im Rundschreiben Nr. 1 vom wurde auf die Richtlinien für die Gewährung von Leistungen hingewiesen. Im 4 Absatz 1 Satz 2 wurde geregelt, dass der Bund bis zu 30 Millionen Euro jährlich zur Deckung spezifischer Bedarfe zur Verfügung stellt. Die Conterganstiftung hat darauf aufmerksam gemacht, dass auch Zahnarztpraxen die Möglichkeit haben, Förderungsmittel bis zu pro Jahr für barrierefreie Umbaumaßnahmen von der Stiftung zu erhalten (vgl. Nr. 4 der Conterganschadensrichtlinien). Vorrangig seien jedoch die Leistungen zur Deckung der spezifischen Bedarfe der contergangeschädigten Menschen zu gewähren. In dem beigefügten Informationsblatt für Zahnärzte zur Erstattung von Zahnbehandlungskosten bei contergangeschädigten Menschen weist die Conterganstiftung ausdrücklich auf diese Förderungsmöglichkeiten hin. 9. Es geht um Ihr Honorar! Wir bitten Sie weiterhin um Ihre Unterstützung! Wie bereits im vergangenen Rundschreiben Nr. 8 vom erläutert: Mit dem Inkrafttreten des Versorgungsstrukturgesetzes haben für unsere Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen neben vielen Parametern wie der Morbiditätsentwicklung unserer Patienten auch die betriebswirtschaftlichen Eckdaten in unseren Praxen an Bedeutung gewonnen. Um diese richtig beurteilen zu können, sind wir auf Ihre Hilfe angewiesen! Bitte setzen Sie in der vorliegenden Tabelle es ist das Blatt 1 Vorjahresvergleich Ihrer BWA die prozentualen Veränderungen vom Dezember 2012 zum Dezember 2013 für die Positionen: Material- und Wareneinkauf, Personalkosten und Raumkosten ein. Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe, doch es geht um unser aller Honorare! Ihre Ansprechpartnerin erreichen Sie unter der Telefonnummer vertragswesen@kzv-berlin.de Rundschreiben Nr. 9/2014 5

6 10. Kennzeichnung aller Fälle bei Behandlung von geistig und körperlich schwerstbehinderten Patienten unter Vollnarkose (ITN) bei den gesetzlichen Krankenkassen Wie bereits im Rundschreiben Nr. 7 vom mitgeteilt: Seit 2011 kennzeichnen Sie die Behandlungen unter Vollnarkose von geistig und körperlich schwerstbehinderten Patienten der AOK Nordost. Für diese Patienten wird Ihnen je Vollnarkose (ITN) ein Zuschlag für den Mehraufwand ausgezahlt. Um diesbezüglich Vertragsverhandlungen auch mit anderen Krankenkassen führen zu können, benötigen wir einen aktuellen Überblick dieser Fälle. Aus diesem Grund bitten wir Sie zukünftig in Ihrer KCH Abrechnung bei jeder gesetzlichen Krankenkasse die entsprechenden Fälle unter dem Feld KZV-interne-Angaben mit dem Vermerk ITNB zu kennzeichnen und die jeweilige Indikation anzugeben. Indikationen, die eine medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlung unter Vollnarkose begründen können, finden Sie in der Anlage sowie auf unserer Internetseite unter Wurde ein Patient/eine Patientin mehr als einmal im Quartal unter Vollnarkose behandelt, so ergänzen Sie bitte den Vermerk ITNB mit der entsprechenden Anzahl. Ihre Ansprechpartnerin für Rückfragen ist Frau Jänicke Tel.: vertragswesen@kzv-berlin.de 11. Hotline zur Abrechnung III/14 bzw. September 2014 Wie bei jedem Quartalswechsel haben wir anlässlich des III. Quartals 2014 eine Hotline eingerichtet. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten Übersicht. 12. Punktwertübersicht III. Quartal 2014 In der Anlage erhalten Sie die aktuelle Punktwertübersicht der fremden Wohnortkassen für das III. Quartal Die Punktwertlisten können Sie auch auf unserer KZV-Internetseite einsehen. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline bkv@kzv-berlin.de Rundschreiben Nr. 9/2014 6

7 13. Kassenänderung Adressenänderung AOK PLUS Thüringen Kassennummer neue Adresse: AOK PLUS-Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen Sternplatz Dresden Tel. 0800/ Fax 0800/ Die Telefon- und Faxnummer gilt auch für die AOK PLUS Sachsen ( ). Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline bkv@kzv-berlin.de 14. Herbstsymposium 2014 Wenige freie Plätze Ein besonderer Fall oder zahnmedizinischer Alltag? Befestigungs-Techniken, Endo- Revision, Parodontitis-Therapie und Alterszahnheilkunde Es gibt noch wenige freie Plätze beim 3. Herbstsymposium der KZV Berlin am 10. und ! Bitte melden Sie sich mit dem beiliegenden Anmeldeformular an. Ihre Ansprechpartnerinnen: Frau Bludau Tel.: Frau Vehabovic Tel.: sekretariate@kzv-berlin.de Rundschreiben Nr. 9/2014 7

8 15. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen in der Anlage aktuelle Kursangebote. Bei Interesse bitten wir Sie, sich schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut anzumelden: Fax: Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr unter Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Jörg-Peter Husemann Dr. Karl-Georg Pochhammer Karsten Geist Rundschreiben Nr. 9/2014 8

9 Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte (egk) ab dem Patient legt egk und KVK vor. Ab Erhalt der egk hat nur noch diese Gültigkeit, die KVK ist somit ungültig. Patient legt noch KVK vor. Übergangszeit besteht bis zum Bitte den Patienten auf die Ungültigkeit der KVK ab hinweisen. Patient legt nach dem seine KVK vor. Patient legt egk mit Lichtbild vor. Privatvergütung; reicht der Versicherte innerhalb von 10 Tagen eine egk oder einen gültigen Versicherungsnachweis nach, wird die Vergütung zurückgezahlt. egk wird eingelesen; Identitätsprüfung auf offensichtliche Unstimmigkeiten hinsichtlich Alter, Geschlecht und Lichtbild. Patient legt egk mit Lichtbild vor, die für den Zahnarzt erkennbar, diesem offensichtlich nicht zugeordnet werden kann. Patient legt egk mit oder ohne Lichtbild vor, die für den Zahnarzt nicht erkennbar falsch oder ungültig ist bzw. missbräuchlich verwendet wird. Patient legt innerhalb desselben Quartals nach Status- oder Kassenwechsel eine entsprechend neue egk vor. Patient legt egk ohne Lichtbild vor (Kinder bis 15 Jahre/Versicherte deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist). Patient legt schriftlichen Versicherungsnachweis vor. Patient legt egk vor, die nicht eingelesen werden kann (Kartenlesegerät defekt, Karte nicht einlesbar, Hausbesuch ohne Terminal). Einlesen ist nicht zulässig! Regress möglich und keine Haftung der Krankenkasse für Honorierung; Privatvergütung. Reicht der Versicherte innerhalb von 10 Tagen eine egk bzw. einen gültigen Versicherungsnachweis nach, wird die Vergütung zurückgezahlt. Einlesen der egk und Abrechnung der Leistungen zulässig. Krankenkasse haftet gegenüber dem Zahnarzt für Honorierung. Einlesen der egk; die KCH-Leistungen desselben Patienten werden auf zwei Fälle nach den Daten der alten und neuen Versichertenzeiträume gesplittet; der Versicherte ist somit zweimal in der KCH-Abrechnung enthalten. Einlesen möglich, Identitätsprüfung auf offensichtliche Unstimmigkeiten hinsichtlich Alter, Geschlecht. Die Angaben in das Praxisverwaltungssystem aufnehmen (Ersatzverfahren). Die KZV Berlin empfiehlt den Versicherungsnachweis zu kopieren und in der Praxis für 4 Jahre aufzubewahren. Die optischen Angaben in das Praxisverwaltungssystem aufnehmen (Ersatzverfahren). Vergeben Sie bitte den Versichertenstatus "0", wenn Sie nicht auf bereits vorhandene Versichertendaten (1 = Mitglied, 3 = Familienversichert, 5 = Rentner/in) zurückgreifen können. Die KZV Berlin empfiehlt die Karte zu kopieren und die Kopie für 4 Jahre in der Praxis aufzubewahren. Seite 1 von 2 Stand:

10 Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte (egk) ab dem Bislang unbekannter Patient wird als Notfall behandelt, keine egk/kvk oder Versicherungsnachweis vorgelegt. Patient kommt zur Behandlung und hat weder die KVK/eGK oder einen Versicherungsnachweis dabei. Patient kommt zur Behandlung und weist darauf hin, dass er die Krankenkasse gewechselt hat, aber noch keine neue egk besitzt. Patient legt nach dem eine KVK vor und ist Mitglied eines sonstigen Kostenträgers.!!!!! Patient muss im Notfall immer - auch ohne Versicherungsnachweis - behandelt werden! Es folgt eine Schmerzbehandlung und Patient muss seine Daten so weit wie möglich mündlich angeben! Der Patient muss die egk innerhalb von 10 Tagen nachreichen, geschieht das nicht, kann eine Privatvergütung verlangt werden. Für eine weiterführende Behandlung muss eine gültige egk vorgelegt werden oder Patient erhält eine Behandlung nach Privatvergütung. Privatvergütung; reicht der Versicherte innerhalb von 10 Tagen eine egk/kvk bzw. einen gültigen Versicherungsnachweis nach, Vergütung zurückzahlen. Privatvergütung, reicht der Versicherte innerhalb von 10 Tagen eine egk bzw. einen gültigen Versicherungsnachweis nach, Vergütung zurückzahlen. Nur Polizei und Bundespolizei-Versicherte Patienten erhalten weiterhin einen Originalabrechnungsschein oder eine KVK. Alle anderen Sonstigen Kostenträger geben weiterhin Abrechnungsscheine oder elektronische Gesundheitskarten (egken) aus. Die Versicherten sind verpflichtet, die elektronische Gesundheitskarte bei jeder Inanspruchnahme vertragszahnärztlicher Leistungen mit sich zu führen und auf Verlangen vorzulegen. Bei jeder ersten Inanspruchnahme im Quartal ist die Karte einzulesen. Die vertraglichen Vorgaben gelten für alle Zahnärzte. Das auf der Rückseite des Kartenkörpers der egk aufgedruckte Ablaufdatum bezieht sich nur auf die Funktion der egk als Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) und befristet somit nur deren Gültigkeit als EHIC. Dieses Datum hat nichts mit der Gültigkeit der egk als Versicherungsnachweis zu tun. Achtung: Die KVK verliert ab dem ihre Gültigkeit! Bitte die Patienten schon vorher darauf hinweisen, dass sie sich mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen sollen. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline kch@kzv-berlin.de Seite 2 von 2 Stand:

11 Bitte senden an: Fax: oder Veranstaltungsreihe Der Vorstand kommt in Ihren Bezirk Folgendes Thema/folgende Themen interessiert/interessieren mich: Honorare/Vertragsverhandlungen Qualitätsmanagement Berufs-/Gesundheitspolitik Weitere Themen, über die ich auf den Veranstaltungen informiert werden möchte:

12 Informationen für Zahnärzte zur Erstattung von Zahnbehandlungskosten bei contergangeschädigten Menschen Menschen, die durch Contergan an ihren Armen und Händen geschädigt sind, nutzen ihre Zähne und ihr Gebiss im Alltag häufiger und anders als nicht geschädigte Menschen, da die Zähne nicht nur zum Kauen sondern auch zur Bewältigung von Alltagstätigkeiten dienen müssen. Diese hohe Beanspruchung verursacht oftmals besondere Verschleißerscheinungen und sonstige Schäden. Zudem ist es den Betroffenen aufgrund der Schädigung der oberen Extremitäten oftmals nicht möglich, eigenständig eine ausreichende Mundhygiene durchzuführen. Trotz der besonderen Umstände werden notwendige ärztliche und zahnärztliche Eingriffe oder Versorgungen nicht oder nur teilweise von dem Leistungskatalog der jeweiligen Kostenträger, in der Hauptsache der gesetzlichen Krankenkassen, erfasst. Seit dem gibt es die Möglichkeit für contergangeschädigte Menschen, dass für sie notwendige zahnärztliche, kieferchirurgische und kieferorthopädische Versorgungen erstattet werden, auch wenn sie über die Leistungen der jeweiligen Kostenträger hinausgehen ( 14 Nr. 3 Conterganschadensrichtlinien). Voraussetzung dafür ist eine von der Conterganstiftung anerkannte Conterganschädigung der oberen Extremitäten oder des Kiefers und neben weiteren Unterlagen eine entsprechende ärztliche/ zahnärztliche Verordnung oder eine Behandlungsplanung/ Heil- und Kostenplan. Dabei ist - wie auch bei den anderen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe - die Kostentragungspflicht der Conterganstiftung nachrangig. Das heißt, die Conterganstiftung kann nur dann Leistungen übernehmen, wenn der jeweilige Kostenträger die Leistung nicht oder nicht vollständig übernimmt. Stand: Juli

13 Unabhängig von der Erstattung von Leistungen unmittelbar an contergangeschädigte Menschen können auch Arztpraxen, Zahnarztpraxen oder Kliniken für die Förderung und Verbesserung des medizinischen Behandlungsumfeldes für contergangeschädigte Menschen maximal 5.000,-- Euro pro Jahr erhalten, wenn absehbar ist, dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht vollständig unmittelbar für die Behandlung contergangeschädigter Menschen ausgegeben werden und sofern der Bedarf glaubhaft gemacht wird (vgl. 14 Nr. 4 der Richtlinien zum Conterganstiftungsgesetz). Für die Glaubhaftmachung benötigt die Conterganstiftung einen kurzen Bericht darüber, dass contergangeschädigte Menschen in der jeweiligen Praxis behandelt werden und deshalb die Maßnahmen notwendig sind. Ein entsprechender Antrag der Arzt- und Zahnarztpraxen und Kliniken mit Benennung der konkreten Maßnahme ist zu richten an die Conterganstiftung für behinderte Menschen - Geschäftsstelle - Sibille-Hartmann-Str Köln oder als an geschaeftsstelle@contergan.bund.de. Bei Rückfragen können Sie sich gerne in der Zeit von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr an die Geschäftsstelle wenden. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer: +49 (0) Gerne können Sie sich auch auf unserer Homepage über die Conterganstiftung für behinderte Menschen informieren. Stand: Juli

14 14 Conterganschadensrichtlinien Leistungskatalog für spezifische Bedarfe Soweit die Leistungen nicht oder nicht in voller Höhe von anderen Kostenträgern übernommen werden, werden Leistungen insbesondere für folgende medizinischen Bedarfe gewährt: 1. Rehabilitationsleistungen: insbesondere ambulante und stationäre Kuraufenthalte in geeigneten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie die Mitnahme einer notwendigen Begleitperson und deren Verdienstausfall bis zur Höhe der für ehrenamtliche Richter gemäß 18 Satz 1 JVEG gewährten Entschädigung für Verdienstausfall. 2. Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln: Heilmittel insbesondere zur Aufrechterhaltung der Beweglichkeit und zur Linderung von Schmerzen wie zum Beispiel Maßnahmen der Physiotherapie, Lymphdrainage und manuellen Therapie oder Ergotherapie, um eine optimale Versorgung zu gewährleisten; weitere Behandlungen wie zum Beispiel Osteopathie und Akupressur. Hilfsmittel, insbesondere an die spezifische Art der Schädigung angepasste Mobilitätshilfen auf dem technisch neuesten Stand; Therapieräder, Sehhilfen und Mehrbedarfe bei Hörgeräten. 3. Zahnärztliche, kieferchirurgische und kieferorthopädische Versorgung: insbesondere Versorgung mit festsitzendem Zahnersatz sowie implantologischen Leistungen einschließlich Suprakonstruktionen und Maßnahmen der professionellen Zahnreinigung. 4. Förderung und Verbesserung der medizinischen Behandlung der Berechtigten in Arztpraxen und Kliniken oder zur Spezialisierung von Pflegediensten soweit im jeweils laufenden Jahr absehbar ist, dass die Mittel von 30 Millionen Euro nicht für Individualmaßnahmen unmittelbar zugunsten der Berechtigten ausgeschöpft werden und sofern der Bedarf glaubhaft gemacht wird. Der Höchstbetrag für diese Leistungen beträgt Euro pro antragstellende Arztpraxis, Klinik oder pro Pflegedienst je Jahr. Stand: Juli

15 FAX - Rückantwort Angaben aus Ihrer BWA zur prozentualen Veränderungen vom Dezember 2012 zum Dezember 2013 für die folgenden Positionen: - Material- und Wareneinkauf: % - Personalkosten: % - Raumkosten: %

16 >> KZBV_PATIENTENINFORMATION_JUNI2011 Vollnarkose beim Zahnarzt Wann bezahlt die Krankenkasse? Sehr geehrte Patientin, Sehr geehrter Patient, eine zahnärztliche Behandlung soll möglichst schmerzfrei verlaufen. Deswegen erhalten Sie von Ihrem Zahnarzt oder Ihrer Zahnärztin je nach Eingriff schmerzausschaltende Mittel. In den meisten Fällen ist eine örtliche Betäubung ausreichend, die stets von der Krankenkasse bezahlt wird. Manche Eingriffe werden aber unter Vollnarkose durchgeführt. Sie ist aufwendiger und stellt für den Körper die größere Belastung dar. Von der Krankenkasse wird sie nur in bestimmten Fällen übernommen. > Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse Die gesetzliche Krankenversicherung trägt die Kosten für eine Vollnarkose nur dann, wenn sie medizinisch notwendig ist, also eine einfachere Form der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Bei folgendem Personenkreis wird die Notwendigkeit anerkannt: > Kinder unter 12 Jahren, die nicht mit dem Zahnarzt zusammenarbeiten und deshalb unter örtlicher Betäubung nicht behandelt werden können > Patienten, die wegen mangelnder Kooperation bei geistiger Behinderung oder schweren Bewegungsstörungen eine Vollnarkose brauchen > Patienten, die schwere, ärztlich anerkannte Angstreaktionen zeigen und deshalb nicht unter örtlicher Betäubung behandelt werden können > Patienten, bei denen Beruhigungsmittel oder örtliche Betäubungsmittel wegen einer organischen Erkrankung oder Allergie nicht eingesetzt werden dürfen > Patienten, denen ein größerer chirurgischer Eingriff bevorsteht, der nicht unter örtlicher Betäubung durchgeführt werden kann > Wenn die Kasse nicht bezahlt Es gibt Fälle, in denen eine Vollnarkose medizinisch nicht notwendig ist, aber vom Patienten gewünscht wird. Ein typisches Beispiel ist die Entfernung aller vier Weisheitszähne. Die Behandlung kann in der Regel schrittweise in mehreren Sitzungen erfolgen, wobei eine örtliche Betäubung jeweils ausreicht. Wünscht der Patient stattdessen, dass alle vier Zähne in einer Sitzung entfernt werden, kann eine Vollnarkose sinnvoll oder sogar erforderlich sein. Für solche Wunschnarkosen kann die Kasse aber nicht aufkommen. Hier gibt es die Möglichkeit, die Vollnarkose als Privatleistung durchführen zu lassen. Näheres dazu sollten Sie mit Ihrem Zahnarzt / Ihrer Zahnärztin besprechen. KZBV Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

17 Hotline zur Abrechnung III/14 bzw. September 2014 Anlage zum Rundschreiben Nr. 9/2014 Wie bei jedem Quartalswechsel haben wir anlässlich der anstehenden Termine zur Einreichung der Abrechnungsunterlagen und Abrechnungsdateien verschiedene Hotlinenummern eingerichtet. Nachfolgend möchten wir Ihnen die (je Abrechnungsart) eingerichteten Hotlinenummern und die Erreichbarkeitszeiten mitteilen. Hotline zur Abrechnung von konservierend-chirurgischen Leistungen KCH Leistungen aus dem Bereich Kiefergelenkserkrankungen / Kieferbruch KB kieferorthopädischen Leistungen KFO Behandlungen der Parodontitis PAR prothetischen Zahnbehandlungen ZE/ Festzuschüsse Fragen zum Abgleich mit dem Bundeseinheitlichen Kassenverzeichnis BKV Fragen zum Serviceportal (Online-Einreichung) Online Sie erreichen die Hotlinenummern an diesen Tagen bis 18:00 Uhr: Dienstag :30 Uhr bis 18:00 Uhr Mittwoch :30 Uhr bis 18:00 Uhr Montag :30 Uhr bis 18:00 Uhr Hinweis: Durch die zahlreichen Online-Abrechnungen ist es nicht mehr erforderlich das Haus für die persönliche Abgabe bis 18:00 Uhr zu öffnen. Sie erreichen unsere Abrechnungsspezialisten daher ausschließlich telefonisch über die Hotlinenummern, an dem oben genannten Tag bis 18:00 Uhr. Außerhalb der Öffnungszeiten steht Ihnen jederzeit unser Posteinwurfschacht zur Verfügung. Die üblichen Servicezeiten der KZV Berlin sind: Montag 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr Dienstag 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr Mittwoch 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr Donnerstag 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr Freitag 7:30 Uhr bis 15:00 Uhr

18 Anlage zum Rundschreiben Nr. 09/2014 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte III.Quartal 2014 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes: AOK 0, BKK 0, IKK 0, LKK 0,8159 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert: 0,8490 AOK BKK IKK SVLFG (LKK) KZV Nr. KZV KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU 02 Baden-Württemberg 0,9625 1,0029 0,9628 1,0094 0,9619 1,0020 0,9354 0, Niedersachsen 0,9039 0,9940 0,9039 0,9940 0,9039 0,9940 0,9039 0, Rheinland-Pfalz 0,9400 1,0000 0,9400 1,0000 0,9400 1,0000 0,9400 1, Bayern 0,9392 1,0450 0,9394 1,0465 0,9394 1,0450 0,9765 1, Nordrhein 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9687 1, Hessen 0,9473 0,9890 0,9481 0,9900 0,9483 0,9890 0,9483 0, Bremen 0,9324 0,9860 0,9324 0,9860 0,9324 0,9860 0,9324 0, Hamburg 0,9700 1,0216 0,9700 1,0246 0,9700 1,0216 0,9700 1, SOZ Hamburg 0,9965 1, Saarland 0,9333 0,9810 0,9333 1,0000 0,9333 1,0000 0,9333 1, Schleswig-Holstein 0,9700 1,0359 0,9700 1,0076 0,9700 1,0359 0,9700 1, SOZ Schleswig-Holstein 0,9700 1, Westfalen-Lippe 0,9410 1,0000 0,9410 1,0000 0,9410 1,0000 0,9410 1,0000 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZV en gemeldeten Punktwerte kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Liste 6 Alle Änderungen sind " f e t t " gedruckt Seite 1 von 2 Stand:

19 Anlage zum Rundschreiben Nr. 09/2014 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts KZV Nr. KZV Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte III.Quartal 2014 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes: AOK 0, BKK 0, IKK 0, LKK 0,8159 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert: 0,8490 KCH/ PAR/KB AOK BKK IKK SVLFG (LKK) IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU 52 Mecklenburg-Vorp. 0,8332 0,8783 0,9161 0,9450 0,8443 0,8485 0,9182 1,0000 IKK Nord 52 Kassennummern Patient wohnt in M-V ,8568 0, Brandenburg 0,9363 0,9850 0,9407 0,9850 0,9350 1,0000 0,9182 1, Sachsen-Anhalt 0,9353 1,0237 0,8857 0,9356 0,8186 0,9026 0,9182 1,0000 IKK gesund plus 54 Kassennummer Patient wohnt in S-A ,8186 0, Thüringen 0,9356 1,0509 0,9350 1,0300 0,9350 1,0400 0,9182 1, Sachsen 0,9356 1,0509 0,9205 1,0500 0,9435 1,0450 0,9182 1,0000 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZV en gemeldeten Punktwerte kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Liste 6 Alle Änderungen sind " f e t t " gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Seite 2 von 2 Stand:

20 ANMELDUNG Fax Rückantwort Ich melde mich verbindlich für das Herbstsymposium der KZV Berlin gemeinsam mit der ZÄK Berlin und dem PPI an. Thema: Ein besonderer Fall oder zahnmedizinischer Alltag? Befestigungs Techniken, Endo Revision, Parodontitis Therapie und Alterszahnheilkunde Das Herbstsymposium findet am Freitag, , Freitag, Samstag, , von 16:00 bis 18:30 Uhr ab 18:30 Uhr Get together von 10:00 bis 15:00 Uhr statt. Referenten: Prof. Dr. Roland Frankenberger, Dr. Urs Brodbeck, Thomas Clauder, Prof. Dr. Henrik Dommisch sowie Prof. Dr. Frauke Müller Ich nehme an beiden Tagen teil Ich nehme nur am.... teil Ich nehme am Get together teil Mit der Abbuchung der Teilnahmegebühr in Höhe von 100,00 (inkl. Get together) pro Teilnehmer von meinem Honorarkonto erkläre ich mich einverstanden. Die Teilnahmegebühr von 100,00 wird auch dann erhoben, wenn Sie nur an einem Tag teilnehmen möchten. Sofern eine angemeldete Person nicht am Herbstsymposium teilnimmt, fällt die Teilnahmegebühr dennoch an und wird vom Honorarkonto abgebucht. Der Veranstaltungsort wird Ihnen mit der Anmeldebestätigung bekannt gegeben. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt! Für die Teilnahme werden gemäß den Richtlinien der BZÄK/KZBV/DGZMK für den Freitag 6 und für den Samstag 6 Fortbildungspunkte vergeben. Name Zahnärztin/Zahnarzt Praxis bzw. Nummernstempel Datum und Unterschrift des Praxisinhabers

21 19. Berliner Prophylaxetag Mit begleitender Dentalausstellung WORKSHOP-Themen Fr 05. Dezember 2014 (Sie können bis zu drei Workshops auswählen) ab 11:00 Uhr Anmeldung und Besuch der Dentalausstellung ab 11:00 Uhr Vermeidung frühkindlicher Karies: Was, wann und wie sage ich s den Eltern? Kursnummer :45 13:15 Uhr Kursnummer :00 15:30 Uhr (Wiederholung) Kursnummer :15 17:45 Uhr (Wiederholung) Referentin Dr. Ruth M. Santamaria S., Greifswald Tatort Zahnarztpraxis - Gewaltprävention und Sicherheit für Patienten und Team Kursnummer :45 13:15 Uhr Kursnummer :00 15:30 Uhr (Wiederholung) Kursnummer :15 17:45 Uhr (Wiederholung) Referent Marcus Dannapfel, Erding Entspanntes Team - entspannter Patient?! Kursnummer :45 13:15 Uhr Kursnummer :00 15:30 Uhr (Wiederholung) Kursnummer :15 17:45 Uhr (Wiederholung) Referentin Dipl.-Psychologin Britta Nehmke, Gräfelfing Kinderindividualprophylaxe - Durchführung und altersgerechte Behandlungskonzepte Kursnummer :45 13:15 Uhr Kursnummer :00 15:30 Uhr (Wiederholung) Kursnummer :15 17:45 Uhr (Wiederholung) Referentin DH Sabrina Dogan, Hoffenheim Erosionen - rechtzeitig erkennen und vermeiden! Kursnummer :45 13:15 Uhr Kursnummer :00 15:30 Uhr (Wiederholung) Kursnummer :15 17:45 Uhr (Wiederholung) Referentin Sabine Meyer-Loos, Mölln Möglichkeiten der professionellen Zahnaufhellung Kursnummer :45 13:15 Uhr Kursnummer :00 15:30 Uhr (Wiederholung) Kursnummer :15 17:45 Uhr (Wiederholung) Referent OA PD Dr. Alexander Welk, Greifswald Abrechnung und Dokumentation in der Prophylaxe kompakt Kursnummer :45 13:15 Uhr Kursnummer :00 15:30 Uhr (Wiederholung) Kursnummer :15 17:45 Uhr (Wiederholung) Referent Dr. Markus Heckner, Teltow Patientengerechte Kommunikation für das Prophylaxeteam Kursnummer :45 13:15 Uhr Kursnummer :00 15:30 Uhr (Wiederholung) Kursnummer :15 17:45 Uhr (Wiederholung) Referentin Birgit Stülten, Kiel 2 Fortbildungspunkte je Workshop gemäß der Empfehlung von BZÄK und DGZMK VORTRAGSBLOCK-Themen Sa 06. Dezember 2014 Kursnummer :00 15:30 Uhr Begrüßung durch die Präsidenten der Zahnärztekammer Berlin und der Landeszahnärztekammer Brandenburg Dr. Wolfgang Schmiedel, Berlin und Dipl.-Stom. Jürgen Herbert, Cottbus Kariestherapie: invasiv, minimalinvasiv, noninvasiv Referent OA Dr. Falk Schwendicke, Berlin Pause und Besuch der Dentalausstellung Ein Mund kommt nie allein! Wie wichtig ist der Rest? Referentin Dr. Catherine Kempf, München Au Backe - Heilen mit Humor Referentin Eva Ullmann, Leipzig Pause und Besuch der Dentalausstellung Reinigen und Polieren - Oberflächen unter der Lupe Referent Dr. Sebastian Hahnel, Regensburg Abschlussdiskussion 8 Fortbildungspunkte gemäß der Empfehlung von BZÄK und DGZMK Ja, ich möchte mich verbindlich für die angekreuzten Workshops am Fr anmelden (pro Workshop 48,00). Ja, ich möchte mich verbindlich für den Vortragsblock am Sa anmelden (Vortragsblock 119,00). Anmeldeformular Bitte per Fax an Beratung unter Ich kenne und akzeptiere die AGB des Philipp-Pfaff-Instituts. Ich werde die Kursgebühr nach Rechnungslegung unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer überweisen. Titel, Name, Vorname Rechnungsadresse Ort, Datum, Unterschrift Bitte wenden! Seite 1 / 2 Philipp-Pfaff-lnstitut Fortbildungseinrichtung der Landeszahnärztekammern Berlin und Brandenburg GmbH Geschäftsführer: Dr. Thilo Schmidt-Rogge Sitz der Gesellschaft: Berlin Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, HRB Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID): 27/602/50961 Aßmannshauser Str Berlin Telefon: Fax: info@pfaff-berlin.de

22 Anmeldeformular Bitte per Fax an Beratung unter Aktuelle Kurse am Philipp-Pfaff-Institut Bitte kreuzen Sie den gewünschten Kurs an. Kostenfreier Informationsabend zur Aufstiegsfortbildung Zahnmedizinischen Prophylaxeassistent/in Termin : Mi :30 Uhr Infotelefon: (-18) ZÄ Ilona Kronfeld-Möhring Kurszeitraum: Januar 2015 Juli 2015 Kurstage: Mi oder Fr 14:00 20:00 Uhr Sa 09:00 17:30 Uhr sowie drei Intensivwochen Totalprothetik Referent: Prof. Dr. Reiner Biffar, Greifswald Termin : Fr , 14:00-19:00 Uhr Sa , 09:00-17:00 Uhr Zielgruppe: Zahnärzte Kursgebühr: 355, Kursnummer : Fortbildungspunkte: 6+8 Ganzheitliche CMD-Diagnostik und Therapie I Referentin: Dr. Andrea Diehl, Berlin Termin : Zielgruppe: Fr , 14:00-19:00 Uhr Sa , 09:00-17:00 Uhr Zahnärzte Kursgebühr: 385, Kursnummer: Fortbildungspunkte: Strukturierte Fortbildung: Manuelle und Osteopathische Medizin in der Zahnheilkunde und KFO Moderator: Dr. Dirk Polonius, Aschau im Chiemgau Erster Termin : Fr , 14:00-19:00 Uhr Sa , 09:00-18:00 Uhr So , 09:00-14:00 Uhr Seminartage: 11 Zielgruppe: Zahnärzte / Kieferorthopäden Kursgebühr: 2.660, Frühbucherrabatt: ermäßigt 2.395, (bei Anmeldung bis zum und Zahlung bis zum ) Kursnummer : Fortbildungspunkte: JETZT anmelden und noch Frühbucherrabatt sichern! Zertifiziertes Management-System Das Philipp-Pfaff-Institut ist DIN EN ISO 9001 zertifiziert! Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Philipp-Pfaff-Institutes Berlin und melde mich hiermit verbindlich für den o. a. Kurs an. DIN EN ISO 9001 Titel І Name І Vorname des Teilnehmers Geburtsdatum Meine Kontaktdaten sind Privat von der Praxis Adresse (ggf. inklusive Praxisname) Telefon І Fax І Ort І Datum І Unterschrift MID_0000_ _KZV_Vers.001 P:\OE-05 Marketing\Flyer & Anmeldeformulare\Indesign\2014\Einleger\KZV Berlin\September\KZV_Einleger_September_Stand_2014_08_25.indd Bitte wenden! Seite 2 / 2

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