RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 3 vom 26. März Einreichung der Monatsabrechnung ZE, KBR und PAR März Papierlose Abrechnung Kieferorthopädie

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1 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN Nr. 3 vom 26. März 2012 INHALT 1. Einreichung der Monatsabrechnung ZE, KBR und PAR März Papierlose Abrechnung Kieferorthopädie I/ Abrechnungsmodule für die EDV- Abrechnung ab 2012 für alle Abrechnungsbereiche 4. Punktwertübersichten II. Quartal Heilfürsorge in der Bundespolizei Abrechnungsmodalitäten für arbeitsmedizinische Untersuchungen 6. Kündigung der Vereinbarung zur Versorgung von Bundespolizisten mit plastischen Füllungsmaterialien durch das BMI 7. Merkblatt über die vertragszahnärztliche Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind 8. Neue Zusatzleistung der BKK VBU bei kieferorthopädischer Behandlung 9. BEMA-Nr. 123a und 123b neben BEMA- Nr. 119a-d und 120a-d 10. Aktualisierung des Festzuschusskompendiums 11. Rückbelastung bzw. Nachvergütung fremder KZVen 12. Verordnungsfähigkeit des Arzneimittels AHP 200 (Antiphlogistika/ Antirheumatika) 13. Änderung des Erstzkassenvertrages- Zahnärzte und Bundesmantelvertrages 14. Hotline zur Abrechnung I/12 bzw. März Fortbildung der KZV Berlin Zahnmedizinische Vor- und Nachbegutachtungen unter Berücksichtigung der Bema-Richtlinien 16. Ankündigung einer Fortbildung der KZV Berlin Herbstsymposium 17. Lauf in den Sommer am , 19:00 Uhr 18. In eigener Sache: Am und ist die KZV geschlossen 19. Informationen für das Praxisteam 20. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts RS-Nr. 3/2012 KZV Berlin 1

2 1. Einreichung der Monatsabrechnung ZE, KBR und PAR März 2012 Um den unterschiedlichen Erfahrungen der Praxen und der KZV Berlin aus dem Januar/Februar Rechnung zu tragen, haben wir uns entschieden, den Abgleich elektronischer Abrechnungsdaten mit begleitend eingereichten Papierunterlagen auch für die März-Abrechnung durchzuführen. Allerdings ist die Papiereinreichung im Rahmen der März-Abrechnung nicht verpflichtend. Wir bieten diesen Abgleich als optionale Dienstleistung an. Nach den Erfahrungen aus den ersten Monaten möchten wir allerdings allen Praxen in Ihrem eigenen Interesse dringend empfehlen, hiervon Gebrauch zu machen. Wenn Sie uns zum Abgleich nochmals alle Papier-Abrechnungsbelege einreichen oder gar keinen elektronischen Datensatz liefern können, lassen Sie uns bitte nur Kopien zukommen. Da wir die Abrechnungsbelege nicht mehr an die Krankenkassen weiterleiten müssen, werden wir die Unterlagen nach der Überprüfung vernichten. Falls Sie diesen Service nutzen möchten, verwenden Sie bitte das nochmals beigefügte "Formblatt für ergänzende Unterlagen". Die Abrechnungsbelege in Papierform sollten spätestens am für einen Abgleich in der KZV vorliegen. Bitte sorgen Sie für einen rechtzeitigen Eingang oder nutzen Sie unseren nochmals angebotenen Abholservice: Bezirk Termin Zeit Ort Reinickendorf Freitag, Parkplatz Gorkistr./ Eschachstr. an der Schranke der S-Bahn in Tegel, Berlin Pankow/Lichtenberg/ Weißensee Freitag, Parkplatz der Park-Klinik Weißensee, Schönstraße 80, Berlin Marzahn-Hellersdorf Montag, Vor dem Marzahner Krug, Alt-Marzahn 49, Berlin Treptow-Köpenick Montag, Parkplatz Rosenstraße/Kirchstraße, auf der Rückseite des Rathauses Köpenick, Berlin Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter den Sammelnummern: PAR KBR ZE Papierlose Abrechnung Kieferorthopädie I/2012 Bitte beachten Sie, dass zur Erstellung der elektronischen KFO-Abrechnung I/2012 unbedingt das neue KFO-Modul 2.0 eingesetzt werden muss. Das neue Modul beinhaltet das komplette KCH-Modul zur Überprüfung der KFO-Begleitleistungen und ermöglicht die elektronische Übermittlung der Fremdlaborrechnungen im XML- Format. Bitte beachten Sie die in der Anlage beigefügten Abrechnungshinweise für den Bereich KFO. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer:

3 3. Abrechnungsmodule für die EDV-Abrechnung ab 2012 für alle Abrechnungsbereiche Für die Bereiche KFO, Kieferbruch und ZE hat die KZBV neue Updates an die Softwarehersteller verschickt. Spätestens am sollten die Updates an die Zahnarztpraxen ausgeliefert werden, damit diese rechtzeitig für die Monatsabrechnung 3/2012 und für die Abrechnung des 1. Quartals 2012 vorliegen. In den genannten Updates wurden häufige Fehlerquellen, die bei der Übermittlung der bisherigen Abrechnungen aufgetreten sind, beseitigt. Bitte beachten Sie beim Erstellen Ihrer Abrechnungsdateien, dass für das I. Quartal 2012 folgende Modulversionen zum Einsatz kommen: - ZE Version KB Version PAR Version KCH Version KFO Version 2.0 Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer bkv@kzv-berlin.de 4. Punktwertübersichten II. Quartal 2012 In der Anlage erhalten Sie die aktuellen Punktwertübersichten der KZV Berlin sowie der fremden Ersatzkassen für das II. Quartal Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer bkv@kzv-berlin.de 5. Heilfürsorge in der Bundespolizei Abrechnungsmodalitäten für arbeitsmedizinische Untersuchungen Die Abrechnungsmodalitäten für arbeitsmedizinische Untersuchungen gemäß G 35 (Arbeitsaufenthalt im Ausland unter klimatischer und gesundheitlicher Belastung) mit dem Befund Zähne und Zahnhalteapparat saniert und nicht behandlungsbedürftig" sind bundesweit nicht einheitlich. Deshalb ist das Bundesministerium des Innern an die KZBV mit dem Anliegen herangetreten, diese zu vereinheitlichen. Da für die arbeitsmedizinischen Untersuchungen der Versicherten der Heilfürsorge der Bundespolizei zwischen der Kassenzahnärztliche Vereinigung und dem Bundesministerium des Inneren keine Vereinbarung existiert, haben sich die Parteien auf folgende Vorgehensweise verständigt: Für die Ausstellung der gewünschten Bescheinigung selbst kann der Zahnarzt/die Zahnärztin eine Gebühr nach GOÄ-Nr. 75 bzw. GOÄ-Nr. 70 jeweils in Verbindung mit Ziffer 3 b der allgemeinen Bestimmungen zum BEMA-Z in Ansatz bringen. Die GOÄ-Nr. 75 fällt dann an, wenn im Verlauf einer Therapieeinheit ein ausführlicher schriftlicher Befundbericht über den Krankheitsverlauf und die vorliegenden Befunde ansteht. Die GOÄ-Nr. 70 ist dann anzusetzen, wenn lediglich eine kurze Bescheinigung ausgestellt wird. 2

4 Bitte beachten Sie die Abrechnungsmodalitäten. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer Kündigung der Vereinbarung zur Versorgung von Bundespolizisten mit plastischen Füllungsmaterialien durch das BMI Mit Rundschreiben Nr. 5/2011 informierten wir Sie über die Kündigung der oben genannten Vereinbarung durch das Bundesministerium des Innern zum Die KZBV sieht diese Kündigung ebenso wie die KZV Berlin als rechtsunwirksam an. Wir sind daher der Rechtsauffassung, dass die Vereinbarung für die Versorgung von Bundespolizisten mit plastischen Füllungsmaterialien auch weiterhin gilt. Hinweis: Bei den Heilfürsorgeberechtigten der Bundeswehr sind ab die Positionen HR1 HR4 nur noch im Seitenzahnbereich abrechnungsfähig. Wir empfehlen daher zunächst entsprechend den Regelungen des Vertrages weiter zu verfahren, d. h. die Gebührenpositionen HR1 -HR4 auch nach dem sowohl für Füllungen im Seitenzahn- als auch im Frontzahnbereich anzuwenden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass aus rechtlichen Gründen die Abrechnung dieser Gebührenpositionen von Seiten der KZV Berlin nur unter dem Vorbehalt der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung des Vertrages geleistet werden kann. Dieser Vorbehalt bezieht sich auf die über die Bema-Positionen 13 a - d hinausgehenden Mehrkosten für die Gebührenpositionen HR1 - HR4. Aus diesem Grund muss die KZV Berlin die Honorarzahlungen für die ab dem zur Abrechnung gebrachten Positionen HR1 - HR4 für Angehörige der Bundespolizei unter den Vorbehalt der Rückforderung stellen. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer kch@kzv-berlin.de Von der Kündigung ist die Vereinbarung mit der Bundeswehr und dem Polizeipräsidenten in Berlin nicht betroffen. 7. Merkblatt über die vertragszahnärztliche Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind Mit Inkrafttreten zum hat die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung- Ausland (DVKA) mit der serbischen Verbindungsstelle folgende neue Anspruchsbescheinigungen vereinbart: 1. DE 111 SRB Bescheinigung über Anspruch auf Sachleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland 2. DE 112 SRB Zustimmung zur Verlegung des Aufenthaltes nach Deutschland nach Eintritt des Versicherungsfalles Die benannten Anspruchsbescheinigungen, die von serbischen Staatsangehörigen vorgelegt werden können, werden vor Inanspruchnahme des Vertragszahnarztes bei einer deutschen Krankenkasse gegen einen Erfassungsschein ersetzt. Der Anspruchsberechtigte wählt hierzu eine aushelfende Krankenkasse an seinem Aufenthaltsort in Deutschland und erhält dort den entsprechenden - mit den notwendigen Angaben versehenen - Erfassungsschein. 3

5 Im Merkblatt über die vertragszahnärztliche Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind, wurden die beiden Anspruchsbescheinigungen unter Punkt 3.1 sowie Punkt aufgenommen. Als Anlage ist dem Rundschreiben die aktualisierte Fassung des Merkblattes (Stand ) beigefügt. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer Neue Zusatzleistung der BKK VBU bei kieferorthopädischer Behandlung Versicherte der BKK VBU erhalten 100,00 erstattet, wenn sie bei festsitzenden kieferorthopädischen Behandlungen eine Glattflächenversiegelung durchführen lassen. Die Glattflächenversiegelung ist eine private Leistung, die zusätzlich zur Bema-Leistung IP 1 IP 5 durchgeführt werden kann. Die Erstattung ist denkbar einfach. Nachdem die/der Kieferorthopäde/in die Glattflächenversiegelung vorgenommen hat, reichen die Eltern die Rechnungn bei der BKK VBU ein und erhalten den Zuschuss zeitnah auf ihr Konto. Diese Regelung gilt sogar rückwirkend seit dem ! Damit unterstützt die BKK VBU die Eltern, die mit der Glattflächenversiegelung im Bereich der Brackets in die Gesundheit ihrer Kinder investieren und das als erste gesetzliche Krankenkasse bundesweit. 9. BEMA-Nr. 123a und 123b neben BEMA-Nr. 119a-d und 120a-d Wir weisen darauf hin, dass die Abrechnung eines Platzhalters nach BEMA-Nr. 123a und die Kontrolle eines Platzhalters nach BEMANr. 123b mit den dazugehörenden Material- und Laboratoriumskosten nicht im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung erfolgen darf. Die Maßnahme nach BEMA-Nr. 123a und 123b muss vor Beginn einer kieferorthopädischen Behandlung beendet sein oder kann nach einer abgeschlossenen kieferorthopädischen Behandlung beginnen. Die Möglichkeit der kieferorthopädischen Behandlung von nur einem Kiefer bleibt bestehen, schließt aber die Abrechnung einer Maßnahme nach BEMA-Nr. 123a und 123b in dem nicht zu behandelnden Kiefer aufgrund des unterschiedlichen Kassenanteils aus. Das Einreichen von zwei Abrechnungsscheinen in einem Quartal für denselben Patienten ist nicht möglich. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer kfo@kzv-berlin.de 4

6 10. Aktualisierung des Festzuschusskompendiums Die KZBV teilte uns mit, dass sich durch die Änderung der GOZ und die Festsetzung der neuen Festzuschussbeträge für 2012 die Notwendigkeit ergibt, das Festzuschusskompendium Schwere Kost für leichteres Arbeiten zu aktualisieren. Bitte beachten Sie, dass die Aktualisierungen des Festzuschusskompendiums nunmehr als downloadbare pdf-datei im Internetauftritt der KZBV ( zu finden sind. 11. Rückbelastung bzw. Nachvergütung fremder KZVen Aufgrund von Rückforderungen und Nachvergütungen der KZVen Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein, Hessen, Bremen, Hamburg, Saarland, Schleswig-Holstein, Westfalen- Lippe, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und Sachsen erfolgt im Rahmen der Quartalsabrechnung IV/2011 eine Nachberechnung für das Jahr Die Rückbelastung finden Sie unter der Schlüsselnummer 226 und die Nachzahlung unter der Schlüsselnummer 126. Für das Jahr 2009 wurden Krankenkassen der KZVen Sachsen-Anhalt nachberechnet. Diese Rückzahlungsbeträge stehen unter der Schlüsselnummer 225 und die Nachzahlungsbeträge unter der Schlüsselnummer 125. Betroffen sind die Zahnärzte, die Versicherte von Krankenkassen aus den genannten KZV- Bereichen in diesen Zeiträumen behandelt haben. Die Vertrags- und Budgetlage in den einzelnen KZVen ist unterschiedlich, weshalb wir Sie mit Rückzahlungs- bzw. Nachzahlungsbeträgen erst nach Anforderung durch die jeweilige Fremd- KZV be- und/oder entlasten. Diese Rückbelastungen und Nachvergütungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der KZV Berlin und resultieren aus Über- und Unterschreitungen der Vergütungsobergrenzen in diesen KZV-Bereichen. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer Verordnungsfähigkeit des Arzneimittels AHP 200 (Antiphlogistika/Antirheumatika) Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie darauf hinweisen, dass das Präparat AHP 200 nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig ist. Zum Arzneimittel AHP 200 liegen Anträge der Krankenkassen vor, die sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und den nicht belegten therapeutischen Nutzen im Sinne der Arzneimittel-Richtlinie stützen. AHP 200 Filmtabletten sind ein sogenanntes Alt- Arzneimittel und nach der Übergangsregelung des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts im Verkehr. Das Arzneimittel AHP 200 ist nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig, da es nur "fiktiv" zugelassen ist. D.h., dass das Arzneimittel zwar verkehrsfähig ist, aber die Prüfung auf Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Qualität durch die Zulassungsbehörde wurde noch nicht abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist nach der BSG-Rechtsprechung (vom , B1 KR 6/04 R) eine Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV nicht gegeben. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer

7 13. Änderung des Erstzkassenvertrages-Zahnärzte und Bundesmantelvertrages Ab dem liegen der neue Bundesmantelvertrag und der Ersatzkassenvertrag (EKV-Z) der Abrechnung zugrunde. Hier hat sich eine kleinere Änderung ergeben, die Sie bitte für die KCH-Abrechnung beachten: Neu ab (EKV-Z): Die Kennzeichnung der BEMA-Nummern 40 und 41a, die im Zusammenhang mit PAR- Leistungen stehen, erfolgt durch die Eingabe der Ziffer 4. Die Kennzeichnung der BEMA-Nummern 40 und 41a, die im Zusammenhang mit ZE- Leistungen stehen, erfolgt wie bisher durch die Eingabe der Ziffer 5. Bitte beachten Sie diese Hinweise ab der KCH-Quartalsabrechnung I/2012, um Regressanträge zu vermeiden. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer Hotline zur Abrechnung I/12 bzw. März 2012 Wie bei jedem Quartalswechsel haben wir auch anlässlich des I. Quartals 2012 eine Hotline eingerichtet. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten Übersicht. 15. Fortbildung der KZV Berlin Zahnmedizinische Vor- und Nachbegutachtungen unter Berücksichtigung der Bema-Richtlinien Am wird Prof. Dr. Dr. Münstermann unter dem Titel Zahnmedizinische Vor- und Nachbegutachtungen unter Berücksichtigung der Bema-Richtlinien eine Fortbildung abhalten. In der Zeit von 10:00 16:00 Uhr Kaffeepausen und Mittagspause inklusive Essen wird er einen Überblick aus dem reichhaltigen Schatz seiner nunmehr fast 25-jährigen Erfahrung rund um dieses Thema geben. Fragen zu Chancen und Risiken bei der Planung des Zahnersatzes, die Problematik von ausländischem Zahnersatz etc. werden beantwortet. Für die Teilnahme werden 7 Fortbildungspunkte vergeben. Das Anmeldeformular finden Sie in der Anlage. Ihre Ansprechpartnerin, Frau Bludau, erreichen Sie unter der Nummer kontakt@kzv-berlin.de 16. Ankündigung einer Fortbildung der KZV Berlin Herbstsymposium Schon heute möchten wir Ihnen für den Herbst ein Zuckerstückchen anbieten: Am Freitag, den , und Samstag, den , findet das Herbstsymposium der KZV Berlin statt. Wir haben für Sie fünf Referenten gewinnen können, die Sie in ihren Vorträgen von der Kinderzahnheilkunde bis zur Implantatversorgung führen werden: Prof. Einwag Besonderheiten bei der zahnärztlichen Behandlung von Kindern Prof. Haller Moderne Füllungstherapie und ihre Grenzen Prof. Hülsmann Endodontie: Von der Aufbereitung bis zum Wurzelstift 6

8 OA Dr. Strietzel Zahnärztliche Chirurgie: Von der Wurzelspitzenresektion bis zur Implantatchirurgie Prof. Walter Versorgung des reduzierten Restgebisses/Implantatprothetik Wie immer sind Kaffeepausen und Mittagessen am Samstag inklusive Leistungen. Zusätzlich würden wir uns freuen, Sie auf unsere Get-together-Party am Freitagabend zu zwanglosen Gesprächen mit den Referenten, mit uns, miteinander begrüßen zu dürfen. Mit diesem Symposium betreten wir Neuland! Sie werden mit Ihrer Teilnahme und Ihrem Feedback darüber zu entscheiden haben, ob daraus ein Erfolgsmodell wird. Für die Teilnahme werden für den Freitag 6 und für den Samstag 8 Fortbildungspunkte vergeben. Das Anmeldeformular finden Sie in der Anlage. 17. Lauf in den Sommer am , 19:00 Uhr Wir möchten Sie auch in diesem Jahr wieder herzlich zu unserem Lauf in den Sommer einladen. Treffpunkt ist wie immer der Schmetterlingsplatz, Start: 19:00 Uhr. Wer das Ziel erreicht hat, kann sich auch dieses Mal mit einem kleinen Imbiss stärken. Das Catering übernimmt wieder die Deutsche Apotheker- und Ärztebank. Der Lauf ist für Jedermann geeignet! Wir freuen uns über eine zahlreiche Teilnahme. 18. In eigener Sache: Am und ist die KZV geschlossen Die KZV Berlin bleibt an folgenden Tagen geschlossen: Montag, Freitag, Am Mittwoch, , und Montag, , sind wir wie gewohnt wieder für Sie da. 19. Informationen für das Praxisteam Als Beilage für Ihr Praxisteam haben wir die abrechnungsrelevanten Themen aus diesem Rundschreiben nochmals als Arbeitsgrundlage gesondert zusammengefasst. 20. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen aktuelle Kursangebote. Bei Interesse bitten wir Sie, sich schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut anzumelden: Fax: info@pfaff-berlin.de Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr unter Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Jörg-Peter Husemann Dr. Karl-Georg Pochhammer Karsten Geist 7

9 Formblatt für ergänzende Unterlagen zur Disketten-/Onlineabrechnung Monat: Jahr: Für den Abrechnungsbereich ZE KBR PAR Abrechnungsstempel reichen wir zusätzlich zur Abrechnungsdatei die Kopien von Abrechnungsunterlagen aus folgendem Grund ein: (es können mehrere Gründe angekreuzt werden!) Wir wünschen den Abgleich der Abrechnungsdatei mit den Papierunterlagen in der KZV Berlin. Einreichung: Kopien von Abrechnungsunterlagen (Pläne und Laborrechnungen) aller Fälle Wir konnten einzelne Fälle nicht in die Abrechnungsdatei übernehmen. Einreichung: Kopien von Abrechnungsunterlagen (Pläne und Laborrechnungen) der fehlenden Fälle Wir konnten alle Fälle in die Abrechnungsdatei übernehmen, jedoch konnten die Laborpositionen ganz oder teilweise nicht übernommen werden. Einreichung: Kopien von Fremdlaborrechnungen der fehlenden Fälle (Hinweis der KZV Berlin: Die Kopien der Abrechnungsunterlagen werden nach Überprüfung und/oder Nacherfassung vernichtet.) Wir müssen zusätzlich zur Abrechnungsdatei die originalen Abrechnungsunterlagen einreichen: Wir haben Fälle von sonstigen Kostenträgern (Polizeipräsident in Berlin, Heilfürsorge Bundespolizei, Bundeswehr, Sozialämter) in der Abrechnungsdatei. Einreichung: Originale Abrechnungsunterlagen (Pläne und Laborrechnungen) dieser Fälle Wir haben Altfälle in der Abrechnungsdatei (ZE: Eingliederungsdatum in 2011, PAR & KBR: Abschluss der Behandlung 2011) Einreichung: Originale Abrechnungsunterlagen (Pläne und Laborrechnungen) dieser Fälle (Hinweis der KZV Berlin: Die originalen Abrechnungsunterlagen von sonstigen Kostenträgern und Altfällen müssen von der KZV an die Krankenkassen weitergeleitet werden.) Dieses Formblatt können sie auch als PDF-Datei von unseren Internetseiten herunterladen und ausdrucken:

10 Formblatt für ergänzende Unterlagen zur Disketten-/Onlineabrechnung Quartal: Jahr: Für den Abrechnungsbereich KFO Abrechnungsstempel reichen wir zusätzlich zur Abrechnungsdatei die Kopien der Fremdlaborrechnungen aus folgendem Grund ein: Wir konnten alle Fälle in die Abrechnungsdatei übernehmen, jedoch konnten die Fremdlaborpositionen ganz oder teilweise nicht übernommen werden. Einreichung: Kopien von Fremdlaborrechnungen der fehlenden Fälle (Hinweis der KZV Berlin: Die Kopien der Fremdlaborrechnungen werden nach Überprüfung und/oder Nacherfassung vernichtet.) Wir müssen zusätzlich zur Abrechnungsdatei die originalen Berechtigungsscheine und Fremdlaborrechnungen einreichen: Wir haben Fälle von sonstigen Kostenträgern (AOK > Nordost U, J, Asyl, A62, Polizeipräsident in Berlin, Bundeswehr, Zivildienst) in der Abrechnungsdatei. Einreichung: Originale Berechtigungsscheine und ggf. Fremdlaborrechnungen dieser Fälle Wir haben Altfälle in der Abrechnungsdatei (abzurechnendes Quartal aus 2011) Einreichung: Originale Fremdlaborrechnungen dieser Fälle (Hinweis der KZV Berlin: Die originalen Berechtigungsscheine von sonstigen Kostenträgern undfremdlaborrechnungen müssen von der KZV an die Krankenkassen weitergeleitet werden.) Dieses Formblatt können sie auch als PDF-Datei von unseren Internetseiten herunterladen und ausdrucken:

11 Abrechnungshinweise für den Bereich KFO Bitte installieren Sie das Update Version 2.0 rechtzeitig vor Erstellung der Quartalsabrechnung für das erste Quartal 2012 und beachten Sie unbedingt die mitgelieferte Update-Beschreibung Ihres Software-Herstellers. Quartalsübergreifende Prüfung der KFO-Begleitleistungen Ab unterliegen auch die kieferorthopädischen Begleitleistungen einer quartalsübergreifenden Prüfung. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass nachfolgend aufgeführte Angaben zusätzlich zu übermitteln sind: Datum der Leistungserbringung, ggf. die Zahnangabe, z. B. bei den Geb.-Nr. 12/bMF, IP5, Röntgenaufnahmen nach Geb.-Nr. Ä925a-d, Ä928, Ä934a-c, Ä935a-d erhalten eine Begründungsziffer: 0 = Bissflügelaufnahme 1 = Konservierend/chirurgische Behandlung 2 = Gelenkaufnahme 3 = Kieferorthopädische Behandlung 4 = PAR- Behandlung 5 = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkrone Portokosten sind unter der Geb.-Nr. 602 aufzuführen, Angabe des Betrages erfolgt in Cent, Zu den Geb.-Nr. Ä1, 01, 04, 107, IP1/2/4, FU sowie 13a-c ist das Datum der letzten vorausgegangenen Abrechnung aufzuführen, damit die Plausibilitätsprüfung durchgeführt werden kann. Die exakten Fristen sind zu beachten. Notwendige Angaben zur Behandlung Die Felder zur Übermittlung der Behandlungsdaten wurden teilweise neu definiert: Feld: Art der Inanspruchnahme beinhaltet folgende Kennzeichen: A > Abschlag zur Abrechnung der Regelbehandlung F > Abschlag zur Abrechnung der Frühbehandlung V > Abschlag zur Abrechnung der Verlängerungsbehandlung L > Leerquartalskennzeichen D > Kennzeichen, falls nur diagnostische Leistungen bzw. Einzelmaßnahmen außerhalb der Behandlung abgerechnet werden. N > Notfallvertretungskennzeichen - 1 -

12 Feld: Abschlag-Nummer (nur im Zusammenhang mit A, F oder V Die Nummer der Abschlagzahlung ist einzutragen. Feld: Ausstellungsdatum des Behandlungsplanes bzw. des Verlängerungsantrages Das Ausstellungsdatum des Behandlungsplanes oder das Datum des Verlängerungsantrages ist einzutragen. Dieses Feld darf nur leer sein, wenn als Kennzeichen der Inanspruchnahme D oder N vorliegt. Feld: Beginn der Behandlung Das Datum, an dem mit der ersten geplanten kieferorthopädischen Maßnahme begonnen wurde, ist zu vermerken. Dieses Feld darf nur leer sein, wenn als Kennzeichen der Inanspruchnahme D oder N vorliegt. Feld: Ende der Behandlung Das Datum, an dem die letzte kieferorthopädische Maßnahme erbracht wurde, ist einzutragen. Bei der Abrechnung von mehreren Abschlägen durch vorzeitigen Behandlungserfolg ist die Datumsangabe zwingend erforderlich. Beachten Sie bitte, dass die erforderlichen Angaben bzw. Daten korrekt zu übermitteln sind, da es sonst zu Meldungen des Moduls kommen kann. Bei Fragen zur Umsetzung der geforderten Eingaben konsultieren Sie bitte Ihren Softwareanbieter. KFO-Erstattungsleistungen Die bisherigen zur Gebührennummer 119 anhängenden Kürzel OK/UK sind jetzt im Feld Zahn einzugeben. Auch für die Gebührennummern 122b/c und 123a/b ist die Angabe OK und UK erforderlich. Im Falle von außerplanmäßigen Reparaturleistungen sind diese mit dem Kennzeichen AP zu versehen. Hierzu gehören die Gebührennummern: 125, 126c und 129. Sollten weitere außerplanmäßige KFO-Planleistungen (126a, 126b, 127a, 128a, 128b, 130, oder 131a-c), anfallen so sind diese ebenfalls mit dem Kennzeichen AP zu belegen. Kieferorthopädische Fremdlaborrechnungen Dem DTA-Vertrag entsprechend sind ab dem auch die Fremdlaborrechnungen im XML-Format elektronisch zu übermitteln. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Fremdlaborrechnung zu übermitteln, reichen Sie bitte eine Kopie der Laborrechnung mit dem beigefügten Formblatt für ergänzende Unterlagen ein und die KZV wird Ihre Abrechnungsdatei ergänzen. Sonstige Kostenträger Für die sonstigen Kostenträger (AOK > Nordost U, J, Asyl, A62, Polizeipräsident in Berlin, Bundeswehr, Zivildienst) wurde die papierlose Abrechnung bislang nicht vertraglich vereinbart. Zusätzlich zur Datenübermittlung der Leistungen sind die Berechtigungsscheine und ggf. die Fremdlaborrechnungen im Original beizufügen

13 Abrechnung von Altfällen Für die Abrechnung von Altfällen aus 2011 reichen Sie uns bitte die Fremdlaborbelege zur Weiterreichung an die Krankenkassen im Original ein. Manuelle KFO-Abrechnung Sollte es Ihnen nicht möglich sein eine Abrechnungsdatei zu erstellen oder unser Serviceportal ( zur Erfassung Ihrer einzelnen KFO-Fälle zu nutzen, besteht die Möglichkeit, uns eine manuelle Abrechnung einzureichen. KCH-Begleitleistungen: Mit der Umsetzung des DTA-Vertrages zum ergeben sich für allgemein tätige Zahnärzte, die vereinzelt KFO-Leistungen erbringen, signifikante Veränderungen. Bisher wurden sowohl die KFO-Leistungen als auch die KCH-Begleitleistungen manuell auf dem KFO-Abrechnungsformular (3-fach Vordruck) abgerechnet. Dies ist für die KCH-Begleitleistungen ab dem nicht mehr möglich. Der DTA-Vertag sieht für konservierend-chirurgische Leistungen des Bema einschließlich FU/IP - und der GOÄ den Tag der Behandlung, sowie ggf. den Zahnbezug vor. Auf dem KFO-Abrechnungsformular können jedoch die geforderten Angaben nicht eingetragen werden. Die erforderlichen zusätzlichen Angaben nehmen Sie bitte auf einem gesonderten Formular vor (z. B. Rezeptformular), welches Sie der Kopie des Abrechnungsscheines zufügen. Verwenden Sie einen Ausdruck Ihres Software-Programmes zur manuellen Abrechnung, so sind auch hier die oben aufgeführten Angaben vorzunehmen. Bitte reichen Sie uns nur Kopien der Abrechnungsbelege sowie der Fremdlaborbelege ein, da diese nach der Erfassung vernichtet werden. Füllen Sie bitte die bisher verwendeten Formblätter zur Abrechnung aus und legen diese der Abrechnung bei. Für die manuelle Erfassung wird pro Fall eine Erfassungsgebühr von 2,50 erhoben

14 Anlage zum Rundschreiben Nr. 3/2012 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Punktwertübersicht Berlin I. Quartal 2012 Liste 5 KCH PAR / KB IP / FU KFO ZE Abformmaterial KB / KFO ( ) AOK Nordost >Berlin Kassennummern u ,8447 0,9659 0,7830 0,7771 3,50 BKK VBU >Patient wohnt in Berlin 0,8364 0,9489 0,7832 0,7771 3,50 für alle anderen BKK WOP-Kassen >Patient wohnt in Berlin 0,8918 0,9489 0,7832 0,7771 3,50 für alle IKK WOP-Kassen inklusive BIG direkt Gesund inklusive IKK Brandenburg u. Berlin >Patient wohnt in Berlin 0,8767 0,9565 0,7895 0,7771 3,50 LKK MOD 0,8810 0,9308 0,7941 0,7771 3,50 Knappschaft 0,8425 0,9674 0,7811 0,7771 3,40 vdek (ohne TKK) 0,8110 0,8987 0,7548 0,7771 KB 2,80 KFO * 2,60 KB 2,80 KFO * 2,60 Techniker Krankenkasse 0,8110 0,9500 0,7548 0,7771 AOK U/J, A62, EWG, Asy/Asa 0,8447 0,9659 0,7830 0,7771 3,50 KOV, V/Vf, BVFG, BEG > Bitte den Punktwert der ausstellenden Kasse ansetzen BW / Bundeswehr Heilfürsorge BPol (Bundespolizei / BGS) 0,9914 0,9914 0,8512 0,8512 2,80 Polizeipräsident in Berlin 0,8110 0,8987 0,7548 0,7771 * einmalige Pauschale je Behandlungsfall Berufsgenossenschaft / Eigenunfallversicherung: 1,107 für alle Abrechnungsarten Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Unfallversicherungsträger. KB 2,80 KFO * 2,60 Für Kfo Leistungen gilt bei allen Kassen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. Sachleistungspunktwerte ( KCH, IP, PAR, KB ) für Fremdkassen >unabhängig vom Wohnort des Patienten, sowie Punktwerte für WOP - Kassen >Patient wohnt außerhalb von Berlin, können Sie telefonisch erfragen. Versandgänge des Zahnarztes zum gewerblichen Labor sind vertraglich vereinbart. Sie betragen für: ZE PA/KB Kfo AOK 3,50 3,50 3,50 LKK 3,50 3,50 3,50 Knappschaft 3,40 3,40 3,40 BKK 3,50 3,50 3,50 IKK 3,50 3,50 3,50 vdek 4,10 4, Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de ACHTUNG: Dieses Feld ist nur für den internen Gebrauch in der Praxis! Bestätigung der Eingabe der geänderten Punktwerte und Gültigkeitsdaten in den Praxis-Computer zu ändernde Punktwerte und Gültigkeitsdaten im Praxis-Computer geändert am geändert von Berlin 2012.xls.Kr./Ro.

15 Anlage zum Rundschreiben Nr. 3/2012 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Punktwertübersicht Berlin II. Quartal 2012 Liste 1 KCH PAR / KB IP / FU KFO ZE Abformmaterial KB / KFO ( ) AOK Nordost >Berlin Kassennummern u ,8447 0,9659 0,7830 0,7771 3,50 BKK VBU >Patient wohnt in Berlin 0,8364 0,9489 0,7832 0,7771 3,50 für alle anderen BKK WOP-Kassen >Patient wohnt in Berlin 0,8918 0,9489 0,7832 0,7771 3,50 für alle IKK WOP-Kassen inklusive BIG direkt Gesund inklusive IKK Brandenburg u. Berlin >Patient wohnt in Berlin 0,8767 0,9565 0,7895 0,7771 3,50 LKK MOD 0,8810 0,9308 0,7941 0,7771 3,50 Knappschaft 0,8425 0,9674 0,7811 0,7771 3,40 vdek (ohne TKK) 0,8110 0,8987 0,7548 0,7771 KB 2,80 KFO * 2,60 KB 2,80 KFO * 2,60 Techniker Krankenkasse 0,8110 0,9500 0,7548 0,7771 AOK U/J, A62, EWG, Asy/Asa 0,8447 0,9659 0,7830 0,7771 3,50 KOV, V/Vf, BVFG, BEG > Bitte den Punktwert der ausstellenden Kasse ansetzen BW / Bundeswehr Heilfürsorge BPol (Bundespolizei / BGS) 0,9914 0,9914 0,8512 0,8512 2,80 Polizeipräsident in Berlin 0,8110 0,8987 0,7548 0,7771 * einmalige Pauschale je Behandlungsfall Berufsgenossenschaft / Eigenunfallversicherung: 1,107 für alle Abrechnungsarten Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Unfallversicherungsträger. KB 2,80 KFO * 2,60 Für Kfo Leistungen gilt bei allen Kassen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. Sachleistungspunktwerte ( KCH, IP, PAR, KB ) für Fremdkassen >unabhängig vom Wohnort des Patienten, sowie Punktwerte für WOP - Kassen >Patient wohnt außerhalb von Berlin, können Sie telefonisch erfragen. Versandgänge des Zahnarztes zum gewerblichen Labor sind vertraglich vereinbart. Sie betragen für: ZE PA/KB Kfo AOK 3,50 3,50 3,50 LKK 3,50 3,50 3,50 Knappschaft 3,40 3,40 3,40 BKK 3,50 3,50 3,50 IKK 3,50 3,50 3,50 vdek 4,10 4, Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de ACHTUNG: Dieses Feld ist nur für den internen Gebrauch in der Praxis! Bestätigung der Eingabe der geänderten Punktwerte und Gültigkeitsdaten in den Praxis-Computer zu ändernde Punktwerte und Gültigkeitsdaten im Praxis-Computer geändert am geändert von Berlin 2012.xls.Kr./Ro.

16 Anlage zum Rundschreiben Nr. 3/2012 Regionalkennzeichen Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte II. Quartal 2012 Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die Krankenversichertenkarte des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0, für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,7771. KZV KZV Nr. KKH-Allianz, Handelskrankenkasse, Hanseatische Ersatzkasse KCH/ IP/FU PAR/KB KKH 0,8517 hkk 0,9434 HEK 0,8594 KCH/ PAR/KB DAK Techniker KK BARMER GEK IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KKH 0,8456 hkk 0,8456 HEK 0,8456 0,8486 0,8489 0,8297 0,8360 0,8487 0, Mecklenburg-Vorp Brandenburg 53 0,8429 0,8612 0,8429 0,8612 0,8430 0,8612 0,8429 0, Sachsen-Anhalt 54 0,8333 0,8520 0,8333 0,8520 0,8333 0,8520 0,8333 0, Schleswig-Holstein 36 0,9622 0,9877 0,9622 0,9877 0,9622 0,9877 0,9622 0,9799 KKH 0, Hamburg 32 0,9622 0,9775 0,9622 0,9775 0,9622 0,9837 0,9622 0, Niedersachsen 04 0,9075 0,9050 0,9075 0,9050 0,9075 0,9154 0,9075 0,9050 KKH 0,8854 hkk 0,8928 HEK 0,8934 KKH 0,9227 hkk 0,9296 HEK 0,9302 0,8934 0,9302 0,8879 0,9255 0,8825 0, Bremen Westfalen-Lippe 37 0,9463 1,0000 0,9395 0,9838 0,9402 0,9700 0,9433 1, , 49 Nordrhein 13 0,9456 1,0204 0,9456 1,0204 0,9354 1,0150 0,9413 1,0204 KKH 0,8725 hkk 0,8719 HEK 0,8722 KKH 0,8725 hkk 0,8719 HEK 0,8722 0,8723 0,8723 0,8685 0,8841 0,8723 0, Thüringen Hessen 20 0,9457 0,9697 0,9457 0,9697 0,9409 0,9689 0,9371 0, Rheinland-Pfalz 06 0,9500 0,9550 0,9433 0,9495 0,9387 0,9486 0,9451 0, Sachsen 56 0,8452 0,8452 0,8452 0,8452 0,8600 0,9200 0,8452 0, , 73, 78, 80 Baden-Württemberg 02 0,9540 0,9752 0,9417 0,9655 0,9474 0,9708 0,9445 0, Bayern 11 0,9555 1,0200 0,9555 1,0200 0,9607 1,0200 0,9555 1, Saarland 35 0,9287 0,9521 0,9287 0,9521 0,9288 0,9521 0,9226 0,9428 Liste 1 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerte kann die KZV Berlin wegen Alle Änderungen sind ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. " f e t t " gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Ersatz 2012.xls.Kr./Ro.

17 Merkblatt über die vertragszahnärztliche Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind für Mitarbeiter der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Köln Stand:

18 - 4 - Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Grundsätzliches zu Ansprüchen nach EG-Recht 2.1 Anspruchsnachweise nach EG-Recht 2.2 Dokumentation des Behandlungsanspruchs und Erklärung des Patienten 2.3 Leistungsumfang nach EG-Recht Leistungsumfang nach EG-Recht während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland Leistungsumfang nach EG-Recht während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland zum Zwecke der Behandlung Leistungsumfang nach EG-Recht bei Wohnort in Deutschland 2.4 Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln 2.5 Zahnersatz 2.6 Überweisung zur weiteren Behandlung 2.7 Verordnung von Krankenhausbehandlung 2.8 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit 2.9 Abrechnung und Bezahlung vertragszahnärztlicher Leistungen 2.10 Zahnärztliche Behandlung ohne Vorlage eines Anspruchs- und/oder Identitätsnachweises 3 Grundsätzliches zu Ansprüchen nach Abkommensrecht 3.1 Anspruchsnachweise nach Abkommensrecht 3.2 Leistungsumfang nach Abkommensrecht Leistungsumfang nach Abkommensrecht während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland Leistungsumfang nach Abkommensrecht bei Einreise nach Deutschland mit bestehender Erkrankung Leistungsumfang nach Abkommensrecht bei Wohnort in Deutschland 3.3 Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln 3.4 Zahnersatz 3.5 Überweisung zur weiteren Behandlung 3.6 Verordnung von Krankenhausbehandlung 3.7 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit 3.8 Abrechnung und Bezahlung vertragszahnärztlicher Leistungen 3.9 Zahnärztliche Behandlung ohne Vorlage eines Erfassungsscheins bzw. einer Krankenversichertenkarte

19 - 5-1 Allgemeines Im Ausland versicherte Personen haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften bei Aufenthalt in Deutschland u. a. Anspruch auf zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Krankenhausbehandlung: Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit Deutsch-jugoslawisches Abkommen über Soziale Sicherheit 1 Deutsch-kroatisches Abkommen über Soziale Sicherheit Deutsch-mazedonisches Regierungsabkommen über Soziale Sicherheit Deutsch-türkisches Abkommen über Soziale Sicherheit Deutsch-tunesisches Abkommen über Soziale Sicherheit Die nach diesen Regelungen zu erbringende vertragszahnärztliche Behandlung gehört zu den Leistungen aus der vertragszahnärztlichen Versorgung. 1 Gilt in Bezug auf Bosnien und Herzegowina, Montenegro sowie Serbien (einschließlich Vojvodina).

20 - 6-2 Grundsätzliches zu Ansprüchen nach EG-Recht Das EG-Recht gilt neben Deutschland für folgende Staaten: - Belgien - Bulgarien - Dänemark - Estland - Finnland - Frankreich - Griechenland - Großbritannien - Irland - Island - Italien - Lettland - Liechtenstein - Litauen - Luxemburg - Malta - Niederlande - Norwegen - Österreich - Polen - Portugal - Rumänien - Schweden - Schweiz - Slowakei - Slowenien - Spanien - Tschechien - Ungarn - Zypern (nur griechischer Teil) 2.1 Anspruchsnachweise nach EG-Recht Voraussetzung für die Leistungsinanspruchnahme ist, dass die zu behandelnde Person im Besitz eines vom ausländischen Versicherungsträger (= zuständiger Träger) ausgestellten Anspruchsnachweises ist. Sofern die im EWR-Ausland oder in der Schweiz versicherte Person ihren Wohnort in Deutschland hat (siehe Abschnitt 2.3.3) oder mit Genehmigung des zuständigen Trägers zur Behandlung nach Deutschland eingereist ist (siehe Abschnitt 2.3.2), hat sie den Anspruchsnachweis zunächst bei der von ihr gewählten deutschen Krankenkasse am Aufenthaltsort (= aushelfender Träger) vorzulegen. Eine Person, die ihren Wohnort in Deutschland hat, erhält in der Regel eine Krankenversichertenkarte. Der Kassenname auf dem Chip der ggf. auszustellenden Krankenversichertenkarte ist um den Zusatz /SVA ergänzt (z. B. AOK Westfalen-Lippe/ SVA ). Außerdem ist im Feld Status die Ziffer 7 oder 8 eingetragen. Für Personen, die sich vorübergehend z. B. als Touristen in Deutschland aufhalten, kommen in der Regel folgende Anspruchsnachweise in Betracht: - Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), vgl. Anlage 1 - Provisorische Ersatzbescheinigung, vgl. Anlage 2. Die Versicherten der schweizerischen Krankenversicherungsträger erhalten abweichend von dem in Anlage 1 abgebildeten Muster eine Karte, auf der das europäische Emblem (Kranz aus 12 Sternen) fehlt. Vereinzelt werden in Österreich Karten ausgestellt, die lediglich im Feld 8 (Kennnummer der Karte) einen gültigen Eintrag enthalten. Alle anderen Felder sind mit Sternchen gefüllt. Diese Karten sind ungültig und berechtigen nicht zur Leistungsaushilfe. Versicherte, die eine solche Karte vorlegen, sollten an die gewählte deutsche Krankenkasse verwiesen werden. Diese fordert bei der zuständigen österreichischen Krankenkasse eine Provisorische Ersatzbescheinigung an, die zur Leistungsaushilfe berechtigt. Die Versicherten des tschechischen Krankenversicherungsträgers VZP erhalten eine innerstaatliche Krankenversichertenkarte, die der Europäischen Krankenversicherungskarte sehr ähnlich sieht. Die Anordnung der Felder ist identisch. Die Karte ist jedoch grün anstatt blau und trägt den Eindruck der VZP anstelle der Bezeichnung European Health Insurance Card. Darüber hinaus fehlen sowohl das Länderkürzel als auch das europäisches Emblem (Kranz aus 12 Sternen). Diese Karte berechtigt nicht zur Leistungsaushilfe. 2.2 Dokumentation des Behandlungsanspruchs und Erklärung des Patienten Versicherte eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz, die während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland zahnärztliche Behandlung benötigen, können sich Leistungen nach EG-Recht

21 - 7 - mit einem entsprechenden Anspruchsnachweis und ihrem Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) direkt an einen Vertragszahnarzt wenden. Da der Anspruchsnachweis (EHIC oder Provisorische Ersatzbescheinigung) nicht einbehalten werden darf, ist der vom Patienten geführte Nachweis zu dokumentieren. Hierfür werden Anspruchs- und Identitätsnachweis jeweils zweifach kopiert. Ersatzweise kann die Dokumentation des Behandlungsanspruchs durch Übertragen der Daten des Anspruchs- sowie des Identitätsnachweises in das Vordruckmuster 80 (vgl. Anlage 3) erfolgen. Durch Unterschrift und Arztstempel bescheinigt der Vertragszahnarzt auf dem Vordruckmuster 80 die Richtigkeit der Datenübernahme. Vor Durchführung der Behandlung hat der im Ausland Versicherte die Erklärung des im EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz versicherten Patienten bei Inanspruchnahme von Sachleistungen während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland (Vordruckmuster 81, vgl. Anlage 4) auszufüllen und zu unterschreiben. Auf dieser Erklärung gibt er auch die deutsche Krankenkasse an, zu deren Lasten er die Leistungen aushilfsweise erhalten möchte. Die Erklärung und eine Kopie des Anspruchs- und Identitätsnachweises bzw. das Vordruckmuster 80 sind unverzüglich an die aushelfende deutsche Krankenkasse zu übersenden. Die Zweitkopien (bzw. Durchschläge) verbleiben beim Vertragszahnarzt und müssen dort zwei Jahre aufbewahrt werden. 2.3 Leistungsumfang nach EG-Recht Die Sachleistungen (zahnärztliche Behandlung, Arzneimittel, Krankenhausbehandlung usw.) sind grundsätzlich so zu erbringen, als ob der Patient bei einer deutschen Krankenkasse versichert wäre. Auch hinsichtlich der gesetzlichen Zuzahlungen werden diese Personen den Versicherten der deutschen Krankenkassen gleichgestellt. Der Umfang des Sachleistungsanspruchs ist allerdings davon abhängig, zu welchem der nachstehend aufgeführten Personenkreise der Patient gehört: - Personen, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten der Aufenthalt in Deutschland erfolgt nicht aus medizinischen Gründen (z. B. Tourist, entsandter Arbeitnehmer) - Personen, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten der Aufenthalt in Deutschland erfolgt aus medizinischen Gründen - Personen, die sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten Leistungsumfang nach EG-Recht während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland Bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland gilt Folgendes: Anspruch besteht auf alle Sachleistungen, die sich unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen. Auch Erkrankungen, die bereits vor der Einreise nach Deutschland bestanden haben, können in diesem Rahmen behandelt werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Person zum Zwecke der Behandlung eingereist ist (siehe Abschnitt 2.3.2) Leistungsumfang nach EG-Recht während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland zum Zwecke der Behandlung a) Allgemein Personen, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz versichert sind und vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten, sich in Deutschland behandeln zu lassen, Leistungen nach EG-Recht

22 - 8 - müssen ihren Anspruchsnachweis vor Behandlungsbeginn zunächst bei der von ihnen gewählten deutschen Krankenkasse am Aufenthaltsort gegen einen Erfassungsschein eintauschen. Sofern der zuständige Träger Einschränkungen hinsichtlich des Behandlungsumfangs gemacht hat, kann diesem Erfassungsschein entnommen werden, auf welche Leistungen sich die Genehmigung bezieht. Wenn sich der Patient direkt an den Leistungserbringer wendet, ist er soweit es der Gesundheitszustand zulässt auf die Einhaltung des beschriebenen Verfahrens hinzuweisen. b) Fortsetzung einer Behandlung bei Grenzgängern in Rente Rentenbezieher, die in einem anderen EU-Staat wohnen und zuletzt vor Rentenbeginn in Deutschland gearbeitet haben, haben weiterhin einen uneingeschränkten Anspruch auf Sachleistungen in Deutschland, sofern es sich um die Fortsetzung einer bereits in Deutschland begonnenen Behandlung handelt. Unter dem Begriff Fortsetzung der Behandlung ist die fortlaufende Untersuchung, Diagnose und Behandlung der Krankheit zu verstehen. Auch in diesem Fall muss der Anspruchsnachweis zunächst bei der gewählten deutschen Krankenkasse am Aufenthaltsort gegen einen Erfassungsschein eingetauscht werden. Der Erfassungsschein wird in der Regel mit folgenden Anmerkungen versehen sein: - Honorarabrechnung gesondert (über Kassenzahnärztliche Vereinigung) - Staat, in dem die Versicherung besteht - Gültigkeitszeitraum - Nur für die fortlaufende Behandlung folgender Erkrankung: - Unmittelbare Überweisung zu einem anderen Arzt/Zahnarzt ist nicht zulässig. Bei Be- darf stellt die Krankenkasse einen weiteren Erfassungsschein aus. Wenn sich der Patient direkt an den Leistungserbringer wendet, ist er soweit es der Gesundheitszustand zulässt auf die Einhaltung des beschriebenen Verfahrens hinzuweisen Leistungsumfang nach EG-Recht bei Wohnort in Deutschland Eine anspruchsberechtigte Person, die in Deutschland wohnt, erhält von der Krankenkasse, die sie gewählt hat, eine Krankenversichertenkarte. Sie hat Anspruch auf alle medizinisch notwendigen vertragszahnärztlichen Sachleistungen. 2.4 Verordnung von Arznei- Heil- und Hilfsmitteln Auch hinsichtlich der Arzneimittel gilt der unter aufgeführte Grundsatz. D. h. Arzneimittel können verordnet werden, wenn sie während des Aufenthalts in Deutschland unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer medizinisch notwendig sind. Die Bestimmungen über die wirtschaftliche Verordnungsweise sind zu beachten. Auf dem Arznei-Verordnungsblatt sind Name, Vorname und Geburtsdatum des im Ausland Versicherten sowie die Informationen (Name und Institutionskennzeichen) zur aushelfenden deutschen Krankenkasse aufzutragen. Zusätzlich ist auf dem Rezept durch das Auftragen des Versichertenstatus zu kennzeichnen, dass es sich um einen EWR/CH-Fall handelt. Dies gilt auch für die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln. 2.5 Zahnersatz Eine medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz ist nur dann zulasten einer deutschen Krankenkasse möglich, wenn der in Abschnitt genannte Grundsatz dem nicht entgegensteht. Ist dies der Fall, ist ein Heil- und Kostenplan in üblicher Weise anzufertigen. Diesen muss der Anspruchsberechtigte der aushelfenden deutschen Krankenkasse zur Bewilligung vorlegen. Leistungen nach EG-Recht

23 Überweisung zur weiteren Behandlung Eine unmittelbare Überweisung einer berechtigten Person vom zuerst in Anspruch genommenen Zahnarzt zu einem anderen Zahnarzt, gegebenenfalls zur fachärztlichen Begutachtung oder Behandlung, ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine Person handelt, die eine deutsche Krankenversichertenkarte, eine EHIC oder eine Provisorische Ersatzbescheinigung erhalten hat. Auf dem Überweisungsschein sind die Informationen (Name und Institutionskennzeichen) der aushelfenden deutschen Krankenkasse und im Statusfeld zusätzlich die Ziffern aufzutragen. Bei Patienten, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, ist auch die voraussichtliche Aufenthaltsdauer anzugeben. Bei Personen, die einen Erfassungsschein erhalten haben, wird der erstbehandelnde Zahnarzt gebeten, sofern sich die Behandlung durch einen anderen Zahnarzt als notwendig erweist, dem Anspruchsberechtigten die Notwendigkeit anderweitiger zahnärztlicher Behandlung auf einem Rezept zu bescheinigen und ihn an die aushelfende deutsche Krankenkasse zu verweisen. Diese stellt dann gegebenenfalls einen weiteren Erfassungsschein aus. Die beim erstbehandelnden Zahnarzt gewählte aushelfende deutsche Krankenkasse bleibt für die gesamte Behandlung zuständig. Wurde die Praxisgebühr für das laufende Quartal bereits entrichtet und ist dies auch mit einer entsprechenden Quittung belegt, wird diese bei Weiterbehandlung durch eine andere berechtigte Stelle nicht erneut fällig. Dies gilt unabhängig davon, ob für die Überweisungen der Rezept- oder Überweisungsvordruck verwandt wurde. 2.7 Verordnung von Krankenhausbehandlung Erweist sich eine Krankenhausbehandlung als notwendig, ist vom behandelnden Vertragszahnarzt auf dem Einweisungsschein der Name der von der zu behandelnden Person gewählten aushelfenden deutschen Krankenkasse und das dazugehörige Institutionskennzeichen aufzutragen. Zusätzlich ist durch das Auftragen des Versichertenstatus zu kennzeichnen, dass es sich um einen EWR/CH-Fall handelt. 2.8 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit Für die Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit sind die für Versicherte der deutschen Krankenkassen geltenden Bestimmungen zu beachten. Der Vertragszahnarzt stellt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Vordruckmuster 1) aus und händigt dem Versicherten die Ausfertigungen zur Vorlage bei der Krankenkasse und beim Arbeitgeber aus. 2.9 Abrechnung und Bezahlung vertragszahnärztlicher Leistungen Die Abrechnung der vertragszahnärztlichen Leistungen soll gesondert von der allgemeinen Abrechnung nach Abschluss der Behandlung, spätestens aber mit Ablauf des Kalendervierteljahres über die für den Vertragszahnarzt zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung erfolgen. Bei Vorliegen einer Krankenversichertenkarte ist der Zahnarzt grundsätzlich verpflichtet, die auf dem Chip enthaltenen Daten auf alle relevanten Vordrucke maschinell unter Verwendung eines zertifizierten Lese- und Druckgerätes zu übertragen. Dies gilt auch für die Ausstellung eines Erfassungsscheins für manuell abrechnende Zahnärzte. In jedem Fall ist darauf zu achten, dass durch Angabe der Statusziffer (in der Regel 10007) gekennzeichnet wird, dass es sich um einen EWR/CH-Abrechnungsfall handelt. Nach Übertragung der Daten der Krankenversichertenkarte auf den Erfassungsschein bestätigt der Berechtigte das Bestehen des speziellen Kostenübernahmeanspruchs gegenüber der jeweiligen Krankenkasse durch Unterschrift auf dem Erfassungsschein. Berechtigte, die einen gesetzlichen Vertreter haben (z. B. Berechtigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres) oder die zur Unterschrift nicht in der Lage sind, brauchen keine Unterschrift zu leisten. Leistungen nach EG-Recht

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