LRS-Konzept der Heinrich-Böll-Sekundarschule (Stand: November 2017)

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1 LRS-Konzept der Heinrich-Böll-Sekundarschule (Stand: November 2017) 1 Allgemeine Grundlagen Das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalens legt im 1 für jeden Schüler und jede Schülerin das Recht auf individuelle Förderung fest. Schulleitung und Kollegium der Heinrich-Böll-Sekundarschule als Schule für Alle fühlt sich dieser Festlegung in besonderer Weise verpflichtet und versteht darunter sowohl die Forderung lernstarker als auch die Förderung langsam lernender Schülerinnen und Schüler (SuS), die in vielfältiger Weise im Schulkonzept verankert ist. Ein Teil der SuS hat dabei mit Problemen beim Erlernen des Lesens und / oder (Recht-)Schreibens zu kämpfen und bedarf der Unterstützung, die im Folgenden konkretisiert wird. 1.1 Was ist eine Lese-Rechtschreibschwäche (LRS)? Seit geraumer Zeit besteht bezüglich des Themas LRS eine wissenschaftliche Diskussion hinsichtlich der Trennlinien von LRS, Legasthenie und Lese- Rechtschreibstörungen. Damit einher geht auch eine Verunsicherung hinsichtlich der sog. medizinischen und der sog. pädagogischen Position. Festzuhalten ist, dass in den schulrechtlichen Dokumenten (unter Einbeziehung des sog. LRS-Erlasses, Bass 14-01) diese Unterscheidung nicht getroffen wird, somit es für die (schulische) Förderung nicht einer medizinischen Diagnose bedarf. 1.2 Zur Bedeutung des Erlernens von Lesen und Schreiben Da die Beherrschung der Schriftsprache, also das Lesen und Schreiben, für die sprachliche Verständigung, für den Erwerb von Wissen, für den Zugang zum Beruf und für das Berufsleben von besonderer Bedeutung ist, gehört dieser Bereich zu den grundlegenden Aufgaben der Grundschule. Die Lese- und Rechtschreibsicherheit muss in der Sekundarstufe I kontinuierlich weitergeführt werden. Bei SuS, bei denen besondere Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens beobachtet werden, sind deshalb besondere schulische Fördermaßnahmen nötig. In der Regel werden diese besonderen Schwierigkeiten von der Deutsch-Lehrkraft festgestellt, die die SuS kontinuierlich beobachten. Sie tauschen sich gemeinsam mit den Förderlehrkräften und Fachkollegen über die weitere Förderung aus. Dabei ist laut LRS-Erlass das entscheidende Kriterium, dass die Lese- und / oder Rechtschreibleistungen über den Zeitraum von mindestens drei Monaten nicht den Anforderungen entsprechen, also mit mangelhaft oder ungenügend bewertet werden müssen. 1.3 Grundsätze der Förderung Für eine gezielte Förderung ist es wichtig, a) das Bedingungsgefüge der Lese-Rechtschreibschwäche genau zu kennen und b) die Lernsituation der SuS daraufhin genau zu analysieren. Zu möglichen Einflussfaktoren gehören: a) schulische (z.b. Didaktik und Methode des Schreiblehrgangs, Lehrerverhalten) b) soziale (z.b. häusliches Umfeld, Verhalten der Mitschüler) c) emotionale (z.b. Lernfreude, Belastbarkeit) d) kognitive (z.b. Stand der Lese-Schreibfertigkeit) e) physiologische (z.b. Motorik, Seh- und Hörfähigkeit)

2 Die schulischen Fördermaßnahmen lassen sich differenzieren in 1. allgemeine Fördermaßnahmen, die im Rahmen des (Deutsch-)Unterrichts durchgeführt werden, z.b. durch Binnendifferenzierung, und 2. zusätzlichen Fördermaßnahmen, die als schulische Förderkurse über die Stundentafel hinaus zusätzlich angeboten werden. (Darüber hinaus kann sich in Einzelfällen die Notwendigkeit ergeben, den Rat von Schulpsychologen oder in der LRS-Diagnose erfahrenen Fachleuten einzuholen.) 1.4 Inhalte Allgemeine Inhalte der Förderung sind u.a. a) Leseübungen, die die Sprach- und Lesefähigkeit fördern und zum selbstständigen Lesen anregen bzw. Lesefreude wecken. b) Schreibübungen, die zur formklaren und zügigen Handschrift führen sowie c) Rechtschreibübungen, die die Rechtschreibsicherheit verbessern. Darüber hinaus sollen auch Themen wie eigenverantwortliches Arbeiten, Arbeits- und Lernstrategien sowie Hilfen im Umgang mit LRS behandelt werden. Um die Leistungsbereitschaft der SuS aufzubauen bzw. zu erhalten, ist es notwendig, selbst kleine Lernfortschritte konsequent rückzumelden. Sollten keine Erfolge sichtbar werden, ist der Ansatz der Förderung zu überdenken. 1.5 Außerschulische Maßnahmen Erwerben trotz aller schulischer Bemühungen einzelne SuS nicht die grundlegenden Kenntnisse im Lesen und (Recht-)Schreiben (etwa aufgrund psychischer Beeinträchtigung oder neurologischen Auffälligkeiten), weist die Schule die Erziehungsberechtigten auf geeignete außerschulische Förder- und Therapiemöglichkeiten hin (z.b. Schulpsychologische Beratungsstellen, Sprachtherapien usw.) Dabei sollten schulische wie außerschulische Förderung aufeinander abgestimmt werden. 2 Konzept zur Förderung der Lese- und Rechtschreibkompetenz an der Heinrich-Böll-Sekundarschule. 2.1 Feststellung der LRS Wie oben erwähnt ist die Grundlage der Feststellung der LRS die kontinuierliche Beobachtung der SuS im Unterricht durch die (Deutsch-) Fachkollegen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lernsituation. Maßstab dabei ist eine nicht ausreichende Lese- und / oder Rechtschreibleistung über den Zeitraum von mindestens drei Monaten hinweg. Zusätzlich werden für den Jahrgang 5 ggf. bereits vorhandene externe Gutachten sowie LRS relevante Hinweise aus der Grundschulzeit miteinbezogen. Eine erneute externe psychologische oder medizinische Diagnose zur Feststellung ist nicht notwendig. Darüber hinaus führt die Heinrich-Böll-Sekundarschule im 1. Halbjahr der Klasse 5 zur Überprüfung der Rechtschreibleistungen die Hamburger Schreibprobe (HSP) durch, um Betroffene frühzeitig zu erkennen. Die Auswertung der Ergebnisse wird bei der Einrichtung notwendiger Förderkurse angemessen berücksichtigt. 2.2 Förderung Unter dem Gedanken 'Schule für alle' verstehen alle Lehrkräfte der Heinrich-Böll- Sekundarschule auch die Aufgabe die SuS in ihrem Selbstverstrauen zu stärken,

3 Frustration, Stress und Schulangst abzubauen sowie den Kindern und Jugendlichen ihre Stärken bewusst zu machen und Erfolgserlebnisse in unterschiedlichen Bereichen zu ermöglichen. Wie im Schulkonzept festgehalten soll die Schule als Ort verstanden werden, wo Kinder und Jugendliche gerne leben und lernen. (s. Vorwort des Schulkonzeptes) Die schulischen Fördermaßnahmen sind wie in 1.3 dargestellt differenziert Allgemeine Förderung Die allgemeine Förderung aller SuS erfolgt im Klassenverband durch die Maßnahmen innerer Differenzierung, in den Hauptfächern etwa durch Aufgabenstellungen in verschiedenen Kompetenzniveaus. Zusätzlich gilt es bei den betroffenen SuS Hürden abzubauen, etwa durch das Gewähren von mehr Zeit oder auch bei der Textformatierung, z.b. durch klar und gleichmäßig strukturierte Arbeitsblätter Zusätzliche Fördermaßnahmen Die zusätzlichen Fördermaßnahmen für die SuS mit besonderen Schwierigkeiten finden im Rahmen des so genannten TIFF-Bandes (s. Schulkonzept) und den Lernzeiten statt. Ab Jahrgang 5 bietet die Schule bis zum Jahrgang 8 bei entsprechendem Bedarf ein bis zwei LRS-Förderkurse (je 2 Wochenstunden) an. Teilnehmer/innen sind alle SuS, die bei der Testung ein unterdurchschnittliches Ergebnis erzielt haben und / oder aufgrund der unter 2.1 genannten Kriterien einer Förderung bedürfen. Je nach vorhandenen Ressourcen bemüht sich die Schule um möglichst kleine Kurse. Die LRS-Förderkurse werden durch Deutschlehrer durchgeführt und sind für die betroffenen SuS verpflichtend. Darüber hinaus bietet die Schule auf freiwilliger Basis im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften eine Lese-AG in Stufe 5 an (2 Wochenstunden). In dieser können interessierte SuS in der schuleigenen Bibliothek eigenständige Leseerfahrungen sammeln, werden jedoch durch spielerische Leseübungen in ihrer Lesefähigkeit gefördert. 2.3 Leistungsbewertung Die Heinrich-Böll-Sekundarschule folgt im Rahmen der Leistungsbewertung den Vorgaben des sog. LRS-Erlasses, der für betroffene SuS zwei besondere Regelungen vorsieht, den Nachteilsausgleich und den sog. Notenschutz Nachteilsausgleich Der Nachteilsausgleich (NA) wird so verstanden, dass er den individuellen Nachteil, in diesem Fall die besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben, tatsächlich ausgleicht, um eine Chancengleichheit bei der Leistungsmessung herzustellen. Gerade bei den nicht betroffenen SuS und deren Eltern darf der NA nicht als Bevorzugung verstanden werden und sollte ggf. auch von den Lehrkräften entsprechend kommuniziert werden. Der NA wird individuell auf die betroffene Person abgestimmt und kann auf verschiedene Weise umgesetzt werden, z.b. durch Verlängerung der Arbeitszeiten, durch Nutzung eines Laptops oder durch geeignete Textformatierung etc. Bei der Wahl des angemessenen NAs sind die Lehrkräfte auf die Beratung der Erziehungsberechtigten angewiesen. Die letzte Entscheidung, ob ein Nachteilsausgleich gewährt wird, fällt die Schulleitung. Diese Entscheidung ist, sofern keine neuen Erkenntnisse vorliegen, maximal ein Schuljahr gültig und muss danach jeweils neu beantragt werden. Ausnahme: Für die Gewährung eines NA bei den Zentralen Prüfungen in Jahrsgangsstufe 10 ist die obere Schulaufsicht zuständig. Hierzu muss zuvor nachgewiesen werden, dass bereits in den Jahren zuvor ein NA gewährt wurde.

4 Der NA wird in allen Fächern bei schriftlichen Übungen (Lernzielkontrollen, Vokabeltests etc.) und bei Klassenarbeiten gewährt. Dies betrifft auch wegen der Textaufgaben das Fach Mathematik. Der NA wird nicht im Zeugnis vermerkt. Wegfall des Nachteilsausgleich: Sollten sich die besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben durch die Förderung in dem Maße verringern, dass über einen Zeitraum von drei Monaten die Leistungen im ausreichenden Bereich befinden, so entfällt der Nachteilsausgleich und der Notenschutz. Über diese Maßnahme müssen betroffene SuS sowie deren Eltern rechtzeitig informiert werden Notenschutz Die zweite Regelung, das Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsbewertung, kurz Notenschutz, besagt laut Erlass in 4.1, dass die Rechtschreibleistung bei der Bewertung von schriftlichen Übungen und Klassenarbeiten nicht berücksichtigt wird. Im Rahmen der ZAP ist ein Aussetzen der Rechtschreibleistung nicht möglich. 2.4 Förderungsdauer Der Erfolg der Fördermaßnahmen wird kontinuierlich von den Deutschlehrkräften auf Grundlage der Beobachtungen im Unterricht und im Bedarfsfall durch individuelle Testungen kontrolliert. Sie bilden in Absprache mit den anderen Lehrkräften der jeweiligen Klasse sowie mit den Erziehungsberechtigten (ggf. auch mit außerschulischen Therapeuten) die Grundlage für die Zuweisung in den jeweils folgenden LRS-Förderkurs sowie für die weitere Gewährung eines Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes. Dabei sollte die Teilnahme an einem LRS-Förderkurs mindestens ein Schulhalbjahr betragen. Explizit gilt, dass eine über einen längeren Zeitraum sichtbare Verbesserung der Rechtschreibleistungen auf ein mindestens ausreichendes Niveau zu einem Wegfall des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes führt. Beide Maßnahmen werden mit allen Beteiligten frühzeitig abgesprochen. 2.5 Zeugnisse Laut LRS-Erlass ist der Anteil der Lese- und Rechtschreibleistungen für die Deutschnote zurückhaltend zu gewichten und darf bei der Entscheidung über Versetzung oder Vergabe von Abschlüssen keine Ausschlag gebende Rolle spielen. Laut Beschluss der Deutsch-Fachkonferenz der Heinrich-Böll-Sekundarschule ist die Teilnahme der SuS an einem LRS-Förderkurs auf dem Zeugnis vermerkt, die Gewährung eines Nachteilsausgleich dagegen nicht. 2.6 Kommunikation, Kooperation und Dokumentation Um den Schwierigkeiten der SuS beim Lesen und Schreiben erfolgreich begegnen zu können, ist ein enger regelmäßiger Austausch aller beteiligten Lehrkräfte, SuS, Eltern und ggf. Therapeuten erforderlich, um ein gemeinsames Vorgehen zu planen. Falls SuS sich in einer außerschulischen Therapie befinden, ist eine Schweigepflichtsentbindung durch die Erziehungsberechtigten wünschenswert, um sich über eine mögliche Verzahnung von Therapie und Unterricht auszutauschen. Des Weiteren dienen die Gespräche der Lehrkräfte untereinander auch zur verbindlichen Festlegung des geeigneten Nachteilsausgleichs in allen Fächern. Darüber hinaus werden in regelmäßigen Abständen (je nach Absprache) Gespräche unter allen Beteiligten initiiert, um Rückmeldungen zu geben und den Erfolg der Fördermaßnahmen sowie die Art des Nachteilsausleich zu überprüfen. 2.7 Dokumentation

5 Bei Feststellung einer LRS im Sinne des Erlasses wird diese in der Schülerakte gesondert vermerkt. Außerdem wird nach Gespräch aller Beteiligten der Notenschutz sowie die Art des Nachteilsausgleichs dokumentiert. Dasselbe Vorgehen erfolgt für Schweigepflichtsentbindungen seitens der Therapeuten, Gesprächsprotokolle sowie für die Förderung relevante Beobachtungen durch Lehrkräfte. 2.8 Relevante rechtliche Vorgaben bzw. Informationen zum Nachlesen leiche/ leiche/2-arbeitshilfe_sek_i.pdf

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