ipoint & DEKRA Webinar 23. August 2017

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1 ipoint & DEKRA Webinar 23. August 2017

2 Neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 2

3 Redner Jürgen Zimmer Technischer Leiter Sachverständigenorganisation AwSV DEKRA Automobil GmbH, Stuttgart Tel.: 0711 / Christoph Schaaf Business Unit Process Compliance ipoint-systems gmbh, Reutlingen christoph.schaaf@ipoint-systems.de, Tel.: 089 /

4 Agenda 1. DEKRA: Die neue Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 2. ipoint: Softwareunterstützung durch AURIGA + 3. Fragen & Antworten 4

5 Die neue Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV Stuttgart, Jürgen Zimmer 5

6 Hintergrund Gewässerschutz unterliegt seit der Föderalismusreform vom der kokurrierenden Gesetzgebung Vollregelung durch den Bund möglich Bisherige Anlagenverordnungen (VAwS) beruhen zwar auf der Muster- Anlagenverordnung (2001), haben sich jedoch auseinanderentwickelt Wirtschaft fordert seit langem Vereinheitlichung des Anlagenrechts zum Gewässerschutz, auch um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden Wasserhaushaltsgesetz vom hat Grundlage für konkretisierte Regelungen auf Verordnungsebene geschaffen ( 23 WHG) Die AwSV konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben aus 62 und 63 WHG Im Wesentlichen Vereinheitlichung bereits nach Landesrecht bestehender Pflichten landesrechtliche Abweichungen nicht mehr möglich Umsetzung von EU-Richtlinien (Wasserrahmenrichtlinie, Dienstleistungsrichtlinie, Nitratrichtlinie) 6

7 Hintergrund AwSV vom am im Bundesgesetzblatt veröffentlicht Übergangsfrist wegen Anerkennung der Güte- und Überwachungsgemeinschaften (GÜG) In-Kraft-Treten der AwSV am Die Anlagenverordnungen (VAwS) der 16 Bundesländer wurden zum außer Kraft gesetzt 7

8 Was regelt die AwSV? Übersicht der Kapitel zu AwSV Kapitel 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen => 1 und 2 Kapitel 2 Einstufung von Stoffen und Gemischen => 3 bis 12 Kapitel 3 Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen => 13 bis 51 Kapitel 4 Sachverständigenorganisation und Sachverständiger; Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe => 52 bis 64 Kapitel 5 Ordnungswidrigkeiten / Schlussvorschriften => 65 bis 73 8

9 Was regelt die AwSV? Anlagen Anlage 1 Einstufung von Stoffen und Gemischen Anlage 2 Dokumentation der Selbsteinstufung Anlage 3 Merkblatt Betriebs- u. Verhaltensvorschriften von Heizölverbraucheranlagen Anlage 4 Merkblatt Betriebs- u. Verhaltensvorschriften beim Umgang mitwassergefährdenden Stoffen Anlage 5 Prüfzeitpunkte und intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten Anlage 6 Prüfzeitpunkte und intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten Anlage 7 Anforderungen an JGS-Anlagen 9

10 Kapitel 1 1 Zweck, Anwendungsbereich: Zweck der Verordnung: Gewässerschäden vermeiden (Kontamination Boden und Grundwasser) Die Verordnung findet keine Anwendung auf: den Umgang mit im Bundesanzeiger veröffentlichten nicht wassergefährdenden Stoffen Untergrundspeicher nach 4 Abs. 9 Bundesberggesetz Wenn Umfang der wassergefährdenden Stoffe unerheblich ist Mobile Anlagen Generelle Bagatellregelung: keine Anwendung auf oberirdische Anlagen außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten mit weniger als 220l oder 200kg Aber: Besorgnisgrundsatz ( 62 Abs 1 WHG) gilt immer! 10

11 Kapitel 1 2 Begriffsbestimmungen - was ist neu? Zahlreiche Begriffsbestimmungen, die im Vergleich zur bisherigen VAwS teilweise präzisiert oder neu aufgenommen wurden Die Anlage bleibt auch Basis für die Regelungen der AwSV Ortsfest oder ortsfest genutzt (länger als ein halbes Jahr an einem Ort) Unterirdische Anlagen wenn ein Anlagenteil unterirdisch verlegt ist Heizölverbraucheranlagen (100 m³ Jahresverbrauch, Befüllung 4x pro Jahr) Eigenverbrauchstankstellen Jahresabgabe max. 100 m3 Fass- und Gebindelager Einzelvolumen max. 1,25 m³ Gärsubstrate, Silagesickersäfte, Jauche Biogasanlagen Erdbecken zur Lagerung von JGS Intermodaler Verkehr (Güter werden in ein und derselben Ladeeinheit oder in ein und demselben Straßenfahrzeug auf verschiedenen Verkehrsträgern transportiert) 11

12 Kapitel 2 Einstufung von Stoffen und Gemischen ( 3-12) (vorher VwVwS, seit außer Kraft => Anhang 1 AwSV) Einstufung von Stoffen und Gemischen, mit denen in Anlagen umgegangen wird, erfolgt weiterhin in vier Stufen als nicht wassergefährdend oder als wassergefährdend in folgende Wassergefährdungsklassen (WGK): WGK 1: schwach wassergefährdend WGK 2: deutlich wassergefährdend WGK 3: stark wassergefährdend Neue Kategorie als allgemein wassergefährdend geltende Stoffe ohne WGK Jauche, Gülle, Festmist, Wirtschaftsdünger, Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft (Biogasanlagen) feste Gemische (Abfall, Baustoffe, Sekundärrohstoffe), wenn nicht abweichend gemäß 10 eingestuft Aufschwimmende flüssige Stoffe Bekanntmachung wassergefährdender Stoffe und aufschwimmender flüssiger Stoffe durch Umweltbundesamt am

13 Kapitel 2 Einstufung von Stoffen und Gemischen 3-12 Was muss der Betreiber tun? Pflicht zur Selbsteinstufung 4 Beabsichtigt ein Betreiber, in einer Anlage mit einem Stoff oder mit einem flüssigen oder gasförmigen Gemisch umzugehen, hat er diesen nach Maßgabe der Kriterien von Anlage 1/2 als nicht wassergefährdend oder in eine WGK einzustufen Ausnahme: Stoff/Gemisch ist bereits offiziell eingestuft Selbsteinstufung des Stoffes ist zu dokumentieren (siehe Anlage 2), bei Zulassung der Behörde vorzulegen, bei Überwachung auf Verlangen der Behörde Solange keine Entscheidung über die Einstufung im Bundesanzeiger veröffentlicht oder gegenüber einer zuständigen Landesbehörde dokumentiert ist, gilt WGK 3 13

14 Kapitel 3 Technische und Organisatorische Anforderungen Allgemeine Bestimmungen Betreiber muss seine Anlage bestimmen, abgrenzen und dokumentieren 14 Pflicht des Betreibers zur Dokumentation Betreiber legt fest, welche Anlagenteile zur Anlage gehören und wo die Schnittstellen zu anderen Anlagen sind Flächenzuordnung zu LAU- Anlagen Behälterzuordnung Lager- oder HBV-Anlage Zuordnung von Rohrleitungen zu LAU- oder HBV-Anlage Zu einer Anlage gehören alle Anlagenteile, die in einem engen funktionalen oder verfahrenstechnischen Zusammenhang miteinander stehen (insbesondere Stoffaustausch, sicherheitstechnischer Zusammenhang). 14

15 Kapitel 3 Technische und Organisatorische Anforderungen Allgemeine Anforderungen an Anlagen Grundsatzanforderungen => Fachkundige Planung, Einwandige unterirdische Behälter für flüssige wassergefährdend Stoffe und ggf. gasförmige wassergefährdende Stoffe) sind unzulässig 18 Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe => flüssigkeitsundurchlässig; Gefährdungs-Stufe D => 100 % Rückhaltung; Ausnahme oberirdische Anlagen der WGK l 19 Anforderungen an die Entwässerung => Anlagen, bei denen Niederschlagswasser unvermeidlich ist; ggf. zusätzliches Volumen erforderlich; Regelungen für Kälteanlagen, Biogasanlagen, Transformatoren, Eigenverbrauchstankstellen 20 Rückhaltung bei Brandereignissen => nun Bestandteil der AwSV; TRwS 779 soll mit LÖRÜRL zusammengeführt werden; keine Löschwasserrückhaltung z.b. bei Heizölverbraucheranlagen 15

16 Kapitel 3 Technische und Organisatorische Anforderungen Allgemeine Anforderungen an Anlagen Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen => Regelungen für unterirdische Rohrleitungen für gasförmige und flüssige wassergefährdende Stoffe 22 Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen => Nutzung möglich, dann in AwSV- Prüfungen der Anlage mit einzubeziehen (z.b. Abscheideranlage an Tankstellen) 23 Anforderungen an das Befüllen und Entleeren => Pflichten gelten für alle Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 24 Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung => Betreiberpflichten und Pflichten Dritter bei Betriebsstörungen => Instandsetzungskonzept auf Grundlage einer Zustandsbegutachtung 16

17 Kapitel 3 Technische und Organisatorische Anforderungen Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen Technische Grundsatzanforderungen für manche Anlagen nicht vollständig erfüllbar Im Allgemeinen Vorrang vor den Regelungen in Besondere Anforderungen an LAU- oder HBV-Anlagen für feste Stoffe 27 Anlagen für feste Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften 28 Umschlagflächen für flüssige wassergefährdende Stoffe 29 Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs 30 Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen, Betankung von Wasserfahrzeugen 31 Fass- und Gebindelager 17

18 Kapitel 3 Technische und Organisatorische Anforderungen Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen 33 Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe 34 Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich Energiewirtschaft 35 Erdwärmesonden und kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen 36 Unterirdische Ölkabelanlagen 37 Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft 38 Oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen 18

19 Kapitel 3 Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen Gefährdungsstufen von Anlagen 39 Tabelle berücksichtigt Bagatellgrenze, entspricht ansonsten Muster- VAwS 19

20 Kapitel 3 Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen Festlegung des maßgebenden Volumens zur Bestimmung der Gefährdungsstufe Lageranlagen betrieblich nutzbarer Rauminhalt aller Behälter Abfüllanlagen Rauminhalt bei max. Volumenstrom über 10min oder Rauminhalt aus mitterem Tagesdurchsatz Umschlagsanlagen größte Umladeeinheit HBV-Anlagen größte Volumeneinheit im bestimmungsgemäßen Betrieb (Berücksichtigung der Verfahrenstechnik) Rohrleitungsanlagen Rauminhalt bei max. Volumenstrom in 10min oder Rauminhalt aus mitterem Tagesdurchsatz und zusätzlich Volumen der Leitung LAU-Anlagen fester Stoffe mit flüssigen Anhaftungen Volumen flüssiger Stoffe, das sich ansammeln kann Biogasanlage Summe Volumina Behälter (Fermenter, Nachgärer, Gärrestelager, Vorlagebehälter, Kondensatbehälter) 20

21 Kapitel 3 Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen Organisatorische Maßnahmen abhängig von der Gefährdungseinstufung 40 Anzeigepflicht (über Prüfpflicht, mind. 6 Wochen vor Errichtung, wesentlicher Änderung, Änderung Gefährdungsstufe) 41, 42 Eignungsfeststellungspflicht (Ausnahmen definiert; Sachverständigengutachten erforderlich) 43 Anlagendokumentation (für alle Anlagen) 44 Betriebsanweisung (Merkblatt bei A-Anlagen, Heizölverbraucheranlagen) 45 Fachbetriebspflicht 46 Prüfpflichten (ab Gefährdungsstufe B für oberirdischen Anlagen) 21

22 Kapitel 3 Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen Organisatorische Maßnahmen abhängig von der Gefährdungseinstufung 45 Fachbetriebspflichtige Anlagen unterirdische Anlagen oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen (WGK1: ab 1000 m³) oberirdische Anlagen ab Stufe B mit flüssigen wassergefährdenen Stoffen in WSG (WGK1: ab 100 m³) Heizölverbraucheranlagen ab Gefährdungsstufe B (> 1 m³) Biogasanlagen Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen Fachbetriebspflichtige Tätigkeiten Errichten Innen reinigen Instandsetzen Stilllegen 22

23 Kapitel 3 Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers 46 Betreiber prüft regelmäßig den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Anlagen Dichtheit der Anlage und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen Beauftragung von Fachbetrieben Beauftragung von Sachverständigen für die Prüfung von Anlagen mit erhöhtem Risikopotential gemäß: Anlage 5 für Anlagen außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten Anlage 6 für Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten Beauftragung von Sachverständigen mit der Nachprüfung nach Mängelbeseitigung (erhebliche oder gefährliche Mängel) Behörde kann Sachverständigenprüfung anordnen, wenn Besorgnis besteht 23

24 Beispiel Überprüfungspflichten Anlage 6 (zu 46 Absatz 3) Prüfungszeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten unterirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährenden Stoffen oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefähredenden Stoffen, einschließlich oberirdischer Heizölverbraucheranlagen vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung wiederkehrende Prüfung A, B, C und D A, B, C und D alle 30 Monate A, B, C und D B, C und D B, C und D alle 5 Jahre B. C und D bei Stillegung einer Anlage Zusätzliche Nachprüfungen der Abfüll- und Umschlagflächen nach einjähriger Betriebszeit Wiederkehrende Prüfung von Abfüll- und Umschlagflächen der Gefährdungsstufe B nach 10 Jahren Neu eingeführte Prüfpflichten für Biogasanlagen, Anlagen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen Anlagen zum Lagern fester Stoffe ab einer Lagerkapazität von 1000t prüfpflichtig 24

25 Kapitel 3 Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen Prüfung durch Sachverständige Sachverständiger legt zuständiger Behörde innerhalb von 4 Wochen einen Prüfbericht vor Bei gefährlichem Mangel unverzüglich Behörde unterrichten An mangelfreien oder mit geringfügigen Mängeln geprüften Heizölverbraucheranlagen ist eine Prüfplakette anzubringen 48 Beseitigung von Mängeln geringfügige Mängel: Beseitigung innerhalb von sechs Monaten, soweit nach 45 erforderlich durch einen Fachbetrieb erhebliche und gefährliche Mängel: unverzüglich, d.h. ohne Anordnung der Behörde gefährliche Mängel: Anlage unverzüglich außer Betrieb nehmen und soweit erforderlich entleeren 25

26 Kapitel 3 Anforderungen an Anlagen in Schutz und Überschwemmungsgebieten Anlagen in Schutzgebieten (unterirdische C- und D- Anlagen nicht zulässig) 50 Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten 51 Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern 26

27 Bestehende Anlagen und Stoffeinstufungen Organisatorische Maßnahmen 24 (1), 25, 40 und sind sofort umzusetzen z. B. Anlagendokumentation, Anzeigepflicht, Prüfpflichten 67 Änderung der Stoffeinstufung führt die Änderung einer Stoffeinstufung zu einer höheren Gefährdungsstufe der Anlage ergeben, sind weitergehende Anforderungen erst auf Anordnung der Behörde zu erfüllen 68 Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen weitere Maßnahmen erst auf Anordnung der Behörde auf Grundlage vorliegender Prüfergebnisse des Sachverständigen nach turnusgemäßer Prüfung Anordnungen wirtschaftlich verträglich und abgestimmt, d. h. z. B. keine Stilllegung, keine Neuerrichtung kann gefordert werden keine nachträgliche Eignungsfeststellung für bestehende Anlagen einfacher und herkömmlicher Art 27

28 Bestehende Anlagen 69 Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen weitere Maßnahmen erst, wenn Behörde Entscheidung getroffen hat, welche Anforderungen in welcher Zeit zu erfüllen sind 70 Prüffristen für bestehende, wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen Prüffristen für erstmalig nach dieser VO zu prüfende Anlagen gestaffelt, abhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage 28

29 Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen Neue Betreiberpflichten Pflicht zur Einstufung von noch nicht eingestuften Stoffen und Gemischen Stärkere Berücksichtigung der Planung bei Errichtung von Anlagen und Instandhaltungskonzepten Dokumentation der Einstufung von Stoffen und Gemischen sowie der Anlagenabgrenzung Anzeigepflichten für prüfpflichtige Anlagen bei Neuerrichtung/ Änderung Fachbetriebspflichten Prüfpflichten durch externen Sachverständigen Fachbetriebsbescheinigung statt Sachverständigenprüfung bei Anlagen, die nicht wiederkehrend prüfpflichtig sind, entfällt. 29

30 Vielen Dank! AUFTRAG SICHERHEIT 30

31 2.Softwareunterstützung durch AURIGA + von ipoint 31

32 ipoint in Zahlen im Geschäft seit Standorte weltweit 150 Mitarbeiter (steigend) 14 Auszeichnungen 97 % Kundenerneuerungsrate Kunden aus 110 Ländern 250 weltweit führende Hersteller 100 Mio. betroffene Produkte ipoint ist Software- und Beratungsspezialist für Produkt- & Prozess-Compliance & Nachhaltigkeit 32

33 ipoint Weltweit Amerikas Europa Asien ipoint-systems AB Växjö, Schweden ipoint Inc. Ann Arbor, MI, USA ipoint Inc. Los Angeles, CA, USA ipoint Ltd. Manchester, UK ipoint France Paris, Frankreich ipoint-systems gmbh Headquarters Reutlingen, Deutschland ipoint-systems gmbh München, Deutschland ipoint BiS GmbH Stuttgart, Deutschland ipoint Software and Information Technology (Shanghai) Ltd. Shanghai, China TisaMax Technical Co., LTD New Tapei City, Taiwan ipoint Korea Suwon, Korea ipoint Japan Co Ltd Tokio, Japan ipoint-austria GmbH Vienna, Austria 33

34 Lösungen für den gesamten Produktlebenszyklus Digital Circular Economy Recoverability Reusability Recyclability Design For Environment ELV (IMDS, CAMDS) RoHS 2, CE, WEEE REACH (CLP, GHS, esds) DIGITAL TWIN PLATFORMIZATION PREDICTION DATEN-, RISIKO- & PROZESS-MGMT. + LIEFERKETTEN- INTEGRATION TSCA Cal. Prop. 65 Konfliktmineralien CSR Menschenhandel Sklaverei Umweltmanagement Life Cycle Assessment Alternatives Analysis Arbeitssicherheit Anlagensicherheit EHS 34

35 AwSV mit AURIGA + Anlagenkataster Anlagen rechtlich und technisch richtig abbilden. Berechnung Eigenschaften der AwSV-Anlagen automatisch ermitteln. Veränderung Rechtssicher bleiben, wenn sich Anlagen, Stoffe und Mengen ändern. Pflichten & Termine Sicherstellen, dass alles rechtzeitig erledigt wird. Dokumentation Nachweise für Behörde und Auditor schnell zur Hand. 35

36 AURIGA + Gewässerschutz / AwSV Der Startbildschirm fasst die wichtigsten Dinge zusammen, hier für den Bereich Gewässerschutz. Sie finden hier alle Fachmodule, die Sie für Ihre Arbeit brauchen, können mit einem Klick neue Daten erfassen, Suchanfragen starten und Ihre Termine überwachen. Anzahl, Bezeichnung und Inhalte der Module sind einfach anpassbar. 36

37 AURIGA + Gewässerschutz: Einstufung von AwSV Anlagen automatisch berechnen Die technischen Details der Anlage sind in AURIGA+ schnell zur Hand. Dieses Beispiel zeigt eine AwSV-Anlage mit Beschreibung, automatisch berechneter Einstufung und direktem Zugang zu den Prüfergebnissen und den Details der gelagerten Stoffe. 37

38 AURIGA + Gewässerschutz: Wiederkehrende Prüfungen sicher und effektiv managen Die Bearbeitung von Prüfungen ist in AURIGA + denkbar einfach. In der AURIGA + Detailansicht finden Sie die Terminfelder und die wichtigsten Informationen zu Anlagen, Mitarbeitern und Dokumenten: alles in einer einfachen klaren Übersicht. Ist eine Prüfung wiederkehrend, legt AURIGA + bei Erledigung automatisch den Folgetermin an und bei negativem Ergebnis eine Nachprüfung. 38

39 AURIGA + Gewässerschutz: Dokumentation für Behörden und Auditoren per Knopfdruck Erstellen Sie mit AURIGA + versandfertige Reports für Behörden und Auditoren. Alle eingegebenen Informationen zu Ihren Anlagen, Stoffen und Mengen können Sie für der Erstellung von Anträgen, Nachweisen und Berichten nutzen: einfach, schnell und zuverlässig. 39

40 AURIGA + Fachmodule Legal Compliance: Genehmigungsmanagement Rechtskataster Prüfungen, Termine und Verantwortliche Dokumentation bestimmungsgemäßen Betriebes Stoffmanagement: Gefahrstoff-, Störfall- und Chemikalien-Kataster Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen Stoff-Freigaben und Ersatzstoffprüfungen Gewässerschutz: Anlagen, Stoffe & Mengen Wiederkehrende Prüfungen Kataster per Knopfdruck Automatische Info bei Änderungen Wasser & Abwasser Arbeitssicherheit: Betriebsanweisungen nach GefahrstoffV und BetrSichV Gefährdungsbeurteilungen Arbeitsplätze mit Belastungskataster Unfalldokumentation Schulungen, Unterweisungen Immissionsschutz: Grenzwerte für Luft, Wasser, Lärm und Abfall Emissionskataster Messungen, Kalibrierungen und Funktionsprüfungen Import von Messergebnissen Berichterstattung Abfall: Abfallrechtliche Genehmigungen Dokumentation von Abfall- Anfallstellen, -Arten und Mengen Erstellung der Abfallbilanz und Statistiken Anlagensicherheit: Wiederkehrende Prüfungen Technische Dokumentation Predictive Maintenance Management of Change Ereignismanagement Betriebsbegehungen Störfallmanagement Nachhaltigkeit: Berechnung und Verwaltung von CSR-Kennzahlen Management von CSR relevanten Stoffen, z.b. REACH, RoHS, Conflict Minerals CSR-Berichterstattung nach GRI Managementsysteme: Verwaltung von Managementhandbüchern/-Dokumenten Management von Zielen, Kennzahlen (KPIs) und Maßnahmen Auditmanagement Für: ISO 9001 / 14001/ / 50001, EMAS, OHSAS

41 AURIGA+ : Vorteile auf einen Blick AURIGA + unterstützt den rechtssicheren Betrieb von Industrieanlagen und schützt die Führung vor juristischen Konsequenzen. AURIGA + integriert sich in die vorhandene IT- Umgebung und kommuniziert mit SAP. AURIGA + bündelt alle Informationen in einem System: Anlagen, Stoffe, Pflichten, Dokumente und verantwortliche Personen. AURIGA + reduziert die Komplexität, d.h. jeder Verantwortliche bekommt nur die Informationen, die er wirklich braucht. AURIGA + ist einfach erweiterbar um neue Module und für zukünftige Aufgaben. AURIGA + ist intuitiv zu bedienen für alle Mitarbeiter im Werk und in der Fachabteilung. 41

42 Vielen Dank! 42

43 ipoint Worldwide Germany USA Austria UK Japan ipoint-systems gmbh Reutlingen, Headquarters Ludwig-Erhard-Straße Reutlingen Tel Fax ipoint Inc. Ann Arbor 255 East Liberty, Suite 287 Ann Arbor, MI Tel Fax ipoint-austria GmbH Vienna Ignaz-Köck-Straße 10 Top Vienna Tel Fax info@ipoint-austria.at ipoint Ltd. Manchester Unit PO Box 4336 Manchester, M61 0BW Tel Fax info@ipoint-systems.com ipoint Japan Co Ltd Tokyo Oak Minami-Azabu Building 2F Minami-Azabu, Minato-ku Tokyo, Japan Phone info-japan@ipoint-systems.com Munich Therese-Giehse-Platz Germering Tel Fax info.muc@ipoint-systems.de ipoint BiS GmbH Stuttgart Wankelstr Stuttgart Tel Fax info@ipoint-bis.com Los Angeles Magic Mountain Parkway, Suite 300 Valencia, CA T info@ipointinc.com France & Benelux ipoint-systems gmbh Paris Tel france@ipoint-systems.com Sweden ipoint-systems AB Växjö Framtidsvägen 16 SE Växjö Tel. +46 (70) info@ipoint-systems.se China ipoint Software and Information Technology (Shanghai) Ltd. Shanghai Room No. 331, Catering Part 2, 3F Huadu Building, Zhangyang Road , China (shanghai) Free Trade Pilot Zone Shanghai, China info-china@ipoint-systems.com South Korea ipoint Korea Suwon Boeun bldg 304, Yeongtong 1-dong Yeongtong-gu Suwon-si, Gyeonggi-do Tel info-korea@ipoint-systems.com ipoint-systems.com

44 Copyright 2017 ipoint-systems gmbh All Rights Reserved No part of this publication may be reproduced or transmitted in any form or for any purpose without the express permission of ipoint-systems gmbh. The information contained herein may be changed without prior notice. Some software products marketed by ipoint-systems gmbh and its distributors contain proprietary software components of other software vendors. Microsoft, Windows, Excel, Outlook, and PowerPoint are registered trademarks of Microsoft Corporation. Oracle is a registered trademark of Oracle Corporation. HTML, XML, XHTML and W3C are trademarks or registered trademarks of W3C, World Wide Web Consortium, Massachusetts Institute of Technology. SAP, R/3, SAP NetWeaver, Duet, PartnerEdge, ByDesign, SAP Business ByDesign, and other SAP products and services mentioned herein as well as their respective logos are trademarks or registered trademarks of SAP AG in Germany and other countries. All other product and service names mentioned are the trademarks of their respective companies. Data contained in this document serves informational purposes only. National product specifications may vary. These materials are subject to change without notice. These materials are provided by ipoint-systems gmbh and its affiliated companies ( ipoint Group ) for informational purposes only, without representation or warranty of any kind, and ipoint Group shall not be liable for errors or omissions with respect to the materials. The only warranties for ipoint Group products and services are those that are set forth in the express warranty statements accompanying such products and services, if any. Nothing herein should be construed as constituting an additional warrant. 44

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