Die neue Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)...sie konkretisiert die Vorgabe der 62,63 WHG

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1 Die neue Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)...sie konkretisiert die Vorgabe der 62,63 WHG SGD Süd Neustadt an der Weinstrasse Firmentreffen des Präsidenten am Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017 Folie 1

2 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV ist überwiegend stoff- und anlagenbezogen, Abweichung durch Landesrecht nicht möglich ersetzt die bisherigen 16 Landesverordnungen dient der Umsetzung der EG- Wasserrahmenrichtlinie normiert das Verfahren zur Einstufung wassergefährdender Stoffe einschließlich einer hiermit verbundenen Selbsteinstufungspflicht des Anlagenbetreibers trifft Regelungen zu Sachverständigenorganisationen, Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachbetrieben gilt nur für Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird Folie 2

3 IN KRAFT AB DEM Die AwSV enthält zusätzlich auch Regelungen zu Anlagen in der Landwirtschaft und zu Biogasanlagen. Folie 3

4 ANWENDUNGSBEREICH Die AwSV findet keine Anwendung für - den Umgang mit im Bundesanzeiger veröffentlichten nicht wassergefährdenden Stoffen - nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird - Untergrundspeicher nach Bundesberggesetz Folie 4

5 ANWENDUNGSBEREICH Die AwSV findet keine Anwendung auf oberirdische Anlagen außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten mit einem Volumen bis zu 220 Litern; dennoch gilt der Besorgnisgrundsatz Folie 5

6 Einstufung nach Wassergefährdungsklassen Der Betreiber einer Anlage wird verpflichtet, die Stoffe und Gemische, mit denen er in einer Anlage umgeht, einzustufen. Fundstelle: Anlagen 1 und 2 in der AwSV Dies gilt nicht, wenn das Ergebnis einer solchen Einstufung schon vorliegt und vom Umweltbundesamt veröffentlicht wurde. - nicht wassergefährdend - Allgemein wassergefährdend.. - WGK 1 schwach wassergefährdend - WGK 2 deutlich wassergefährdend - WGK 3 stark wassergefährdend Die Wassergefährdungsklassen bilden die Grundlage für die risikoorientierte sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlagen. Folie 6

7 Gefährdungsstufen, 39 Ermittlung der Gefährdungsstufen Volumen in Kubikmetern (m 3 ) oder Masse in Tonnen (t) Wassergefährdungsklasse (WGK) ,22 m 3 oder 0,2 t Stufe A Stufe A Stufe A > 0,22 m 3 oder 0,2 t 1 Stufe A Stufe A Stufe B > 1 10 Stufe A Stufe B Stufe C > Stufe A Stufe C Stufe D > Stufe B Stufe D Stufe D > Stufe C Stufe D Stufe D Neu: Volumen, für das die Anlage ausgelegt ist und das technisch nutzbar ist (ist auf dem Behälter nicht entfernbar angegeben) Stoffe mit der höchsten Wassergefährdungsklasse sind maßgebend Anlagen mit allgemein wgf. Stoffen sind keiner Gefährdungsstufe zugeordnet Folie 7

8 Allgemein wassergefährdend Neu: Folgende Stoffe und Gemische gelten als allgemein wassergefährdend und werden nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft: Wirtschaftsdünger (Gülle oder Festmist), Jauche, tierische Ausscheidungen, Silagesickersaft, Silage, Gärsubstrate, aufschwimmende flüssige Stoffe, feste Gemische (z.b. Bauschutt > Z.1.1 nach LAGA M 20) Folie 8

9 Als nicht wassergefährdend gelten Stoffe und Gemische, die als Lebensmittel aufgenommen werden. Folie 9

10 BESORGNISGRUNDSATZ Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften Besorgnisgrundsatz: Anlagen zum Lagern, Abfüllen Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden Rohrleitungsanlagen, die. Nicht zu besorgen bedeutet nach dem Urteil der BVerwG, dass keine noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit einer nachteiligen Veränderung besteht. Nach menschlicher Erfahrung muss also eine solche Veränderung unwahrscheinlich sein. Folie 10

11 BESTMÖGLICHER SCHUTZ Umschlaganlagen = Laden und Löschen von Schiffen Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften sowie vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen Folie 11

12 BEHÖRDLICHE ANORDNUNGEN, 16 ( 7 VAWS- RP) - Die Behörde hat die Möglichkeit von den Vorgaben der Verordnung im Einzelfall abweichende Anforderungen festzulegen und dem Betreiber Beobachtungsmaßnahmen aufzuerlegen, abhängig vom zu betrachtenden Standort und der Gewässergefährdung und den Besonderheiten der Anlage und ergänzend zu den Vorschriften zur Gewässeraufsicht, 100, 101 WHG. - Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen der AwSV zulassen ( 16 Abs. 3), aber die Anforderungen nach 62 Abs. 1 WHG müssen erfüllt sein. Folie 12

13 Betriebsstörungen 24: Betreiber: unverzüglich: Gegenmaßnahmen; Maßnahmen zur Schadensbegrenzung (ggfls. Außerbetriebnahme der Anlage) Neu: Unterrichtung der zuständigen Behörde (Austritt nicht nur unerheblicher Mengen), Anzeigepflicht hat auch der Verursacher und derjenige der Maßnahmen durchführt und Information von Betroffenen (Wasserversorgungs-, Abwasseranlagen) Qualifiziertes Instandsetzungskonzept auf der Grundlage einer Zustandsbegutachtung Folie 13

14 Begriffsbestimmungen Ausrichtung des Bildes am linken Rand: Die Breite des Bildes kann bis zu max. 10,5 cm frei gewählt werden. Fass- und Gebinde- Lager, das sind Lageranlagen für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen, deren Einzelvolumen 1,25 m³ nicht überschreitet Folie 14

15 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Neu: Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas; Biogasanlagen, JGS- Anlagen, Erdbecken Änderung der Definition Heizölverbraucheranlagen Neu: Eigenverbrauchtankstellen = Lager- und Abfüllanlagen, die für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind deren Jahresabgabe 100 m³ nicht übersteigt. Das sind Lager-und Abfüllanlagen, die für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind...deren Jahresabgabe 100 m³ nicht übersteigt. Folie 15

16 BEISPIELE, WAS BEI BEGEHUNGEN VOR ORT GEFUNDEN WURDE Es kann auch Folie 16

17 Prüfbericht, Mängelbeseitigung =) Pflicht des Sachverständigen zur Unterrichtung der zuständigen Behörde innerhalb von 4 Wochen, bei gefährlichen Mängeln unverzüglich Neu: Heizölverbraucheranlagen: Anbringung einer Prüfplakette, wenn Anlage ohne Mangel oder nur mit geringfügigem Mangel; Aushändigung des Merkblatts (Anlage 3) Mängelbeseitigung (Anordnung der Behörde ist nicht erforderlich), 48 geringfügiger Mängel: innerhalb von 6 Monaten (neu) Erhebliche und gefährliche Mängel: unverzüglich Bei gefährlichem Mangel: sofortige Ausserbetriebnahme der Anlage (Inbetriebnahme erst wieder, wenn SV den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage bestätigt und die Prüfbescheinigung bei der zust. Behörde vorliegt.) Folie 17

18 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Neu: Intermodaler Verkehr: ein und dieselbe Ladeeinheit in ein oder demselben Straßenfahrzeug auf verschiedenen Verkehrsträgern (Schiff, Schiene, Straße), kein Umschlag der Güter, aber der Ladeeinheit Neu: Wesentliche Änderungen: Veränderung der baulichen oder sicherheitstechnischen Maßnahmen Folie 18

19 Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften ( 27) Folie 19

20 Regelung für die Rückhaltung bei Brandereignissen Bereits bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist sicherzustellen, dass auch im Brandfall austretende wassergefährdende Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden. (s.a. DWA A-779 diese soll ergänzt werden und mit Löschwasserrückhalterichtlinie zusammengeführt werden, deswegen Hinweis auf allgemein anerkannten Regeln der Technik) Dies gilt nicht für Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist und für Heizölverbraucheranlagen. Folie 20

21 LEITFADEN BRANDSCHADENSFÄLLE Nach einer hohen Anzahl von großen Brandschadensereignissen in gewerblichen und industriellen Anlagen hat eine Arbeitsgruppe einen Leitfaden entwickelt. mulewf/publikationen/ Leitfaden_Brandschadensfaelle_ pdf Folie 21

22 ANLAGENDOKUMENTATION ( 43 ) Neu: Der Betreiber hat eine Anlagendokumentation zu führen, in der die wesentlichen Informationen über die Anlage enthalten sind: - Aufbau und Abgrenzung der Anlage - Eingesetzte Stoffe - Bauart und Werkstoffe der einzelnen Anlagenteile - Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen - Löschwasserrückhaltung - Standsicherheit - Dokumentation zu Prüfungen bei prüfpflichtigen Anlagen Folie 22

23 Betriebsanweisung und Merkblatt 44 ( 3, 9 VAwS) Der Betreiber hat eine Betriebsanweisung vorzuhalten, die einen Überwachungs- Instandhaltungs- und Notfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern festlegt. (z. B. nach TRwS 779) Eine dokumentierte jährliche Unterweisung des Betriebspersonals ist erforderlich. Bei Anlagen nach Abs. 4 (z. B. Anlagen Gefährdungsstufe A, Eigenverbrauchtankstellen, Heizölverbraucheranlagen, aufschwimmende flüssige Stoffe bis 100m³, feste Gemische bis 1000 t) reicht ein Merkblatt (Muster Anlage 3, 4) Folie 23

24 FACHBETRIEBSPFLICHT ( 45) 1) unterirdische Anlagen, 2) oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D, 3) oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten, 4) Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D, nicht: A 5) Biogasanlagen- neu- 6) Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs -neu- sowie 7) Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 neu- Folie 24

25 MERKBLÄTTER DER SGD`EN NORD UND SÜD Unter finden sich Merkblätter zu: Eigenverbrauchstankstellen Fachbetriebspflicht Heizölverbraucheranlagen Fahrsilos JGSF Anlagen Mineralölhaltige Abwässer und Abfälle Oberirdische Heizöllagerung Silage (Sachgerechte Zwischenlagerung) Windkraftanlagen Planungshinweise für: Antragsunterlagen allgemein Antragsunterlagen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Kraftfahrzeugwerkstätten Sowie eine Checkliste Anlagen zum Umgang mit wgs Folie 25

26 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Hans-Jürgen Rihlmann Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Karl-Helfferich-Str Neustadt an der Weinstraße Folie 26

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