Leitlinien und Eckwerte für ein Rechnungsmodell der St.Galler Gemeinden "RMSG" (Fassung nach der 1. Sitzung des Steuerungsausschusses)

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1 Kanton St.Gallen Departement des Innern Amt für Gemeinden und für ein Rechnungsmodell der St.Galler Gemeinden "RMSG" (Fassung nach der 1. Sitzung des Steuerungsausschusses) Version: Letzte Änderung Mai /7

2 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck des Dokuments 3 2 Erwarteter Nutzen eines RMSG 3 3 und 3.1 Verhältnis zu den HRM2-Fachempfehlungen 3.2 Finanzpolitik 3.3 Harmonisierung und Varianten 3.4 Kreditrecht zu weiteren Themen der Gemeinden 6 2/7

3 1 Zweck des Dokuments Im vorliegenden Dokument sind und des zukünftigen RMSG festgehal- erar- ten. Diese und wurden unter direktem Einbezug der Gemeinden beitet und verabschiedet. Die und sollen im weiteren Projektverlauf allen Beteiligten bei der Erarbeitung der Projektergebnisse als Vorgaben dienen. Ergeben sich im Projektverlauf neue Erkenntnisse, so darf zur Sicherstellung eines konsistenten Rechnungsmodells auf einzelne und zurückgekommen werden. 2 Erwarteter Nutzen eines RMSG Die Mitglieder der Fachkommission wurden aufgefordert, ihre Erwartungenn an ein künfti- ist ges Rechnungslegungsmodell für die St.Galler Gemeinden zu äussern. Nachfolgend die konsolidierte Erwartung der Fachkommission an das RMSG wiedergegeben, welche vom Steuerungsausschuss als Zielvorgabe verabschiedet wurde. Das RMSG bietet den Behörden und der Verwaltung der Gemeinden und Zweckver- eine transparente Informationsgrundlage für die finanzielle Führung schafft. Das RMSG führt Bewährtes aus dem HRM1 weiter, eliminiert jedoch bestehende Schwächen des heutigen Rechnungsmodells. So wird die Miliztauglichkeit u.a. durch bände 1 einen direkten Nutzen und Mehrwert, indem es als tägliches Arbeitsinstrument die Annäherung an die privatwirtschaftliche Rechnungslegung weiter verbessert. Das RMSG harmonisiert die Rechnungen der St.Galler Gemeinden und Zweckverbän- Controlling/IKS, standardisierte Auswertungen) und kantonaler Ebene (z.b. im Finanz- de weiter, womit die Entscheidungsgrundlagen auf kommunaler (z.b. automatisiertes ausgleich) verbessert werden. Im Rahmen der Harmonisierung wird Gleiches gleich, aber auch Ungleiches ungleich behandelt. Dabei wird weniger auf die Organisationsform (z.b. politische oder Spezial- gemeinde) als vielmehr auf die Aufgabe und die Branche abgestellt. Die Berichterstattung unter RMSG erfolgt adressatengerecht. Damit wird primär eine Straffung und Verwesentlichung nach dem Motto "weniger ist mehr" verstanden. Das RMSG ist so auszugestalten, dass es in seinen Grundzügen konstant bleibt, es sich aber in seiner Anwendung dynamisch den Entwicklungen anpasst. Die Vergleich- barkeit der Finanzinformationen muss über einen längeren Zeitraum gegeben sein. 1 Parallel zur Erarbeitung des RMSG gilt es zu prüfen, inwiefern weitere, im Gemeindegesetz enthaltene Organisationsformen (u.a. selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen) von den Auswirkungen des RMSG betroffen sind. 3/7

4 3 und Der Steuerungsausschuss hat folgende und für das zukünftige RMSG verabschiedet: 3.1 Verhältnis zu den HRM2-Fachempfehlungen a) Die Mindestanforderungen der HRM2-Fachempfehlungen der kantona- Nr. 20 "Musterfinanzhaushaltgesetz", werden im RMSG grundsätzlich eingehalten. In begründeten Fällen können die Mindestanforderungen unter- bzw. überschritten len Finanzdirektorenkonferenz, ausgenommen der Fachempfehlung werden. 1. Die Hauptelemente des RMSG sind die Erfolgsrechnung, Investitionsrech- im nung, die Bilanz und der Anhang. Die Rolle der Geldflussrechnung soll Rahmen der Erarbeitung des Fachkonzepts definiert werden Die Erfolgsrechnung ist zweistufig; sie zeigt in der ersten Stufe den operati- ven und auf der zweiten Stufe den ausserordentlichen Erfolg, einschliess- lich der Reserveveränderungen. 3. Für das Verwaltungsvermögen wird eine Anlagebuchhaltung geführt. Die Abschreibung der Anlagen des Verwaltungsvermögens erfolgt linear auf der Basis der Nutzungsdauer nach Anlagekategorie. 4. Das Finanzvermögen, die aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungen sowie die Rückstellungen werden mit Einführung des RMSG neu beurteilt und bewertet. 5. Das Verwaltungsvermögen kann aufgewertet werden Die HRM2-Grundsätze einzuhalten. 8. Der Kontenrahmen HRM2 gibt die Klassifizierung für die Erstellung der Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung und der Bilanz vor. 6. Ist bei einer Position des Finanz- oder des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berich- tigt. für eine ordnungsgemässe Rechnungslegung sind Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts geben, welches möglichst weitgehend der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Er- tragslage entspricht. Sie folgt den Regeln der finanziellen Transparenz. Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodar- der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der stellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, Stetigkeit. 9. Organisationen und Organisationseinheiten, welche in die Kreise 1 und 2 4 fallen, sind voll in der Rechnung zu konsolidieren. Im Rahmen der Erarbei- tung des Fachkonzepts soll definiert werden, in welchen Fällen eine weiter- gehende Konsolidierung vorzunehmen ist Im Rahmen der weiteren Arbeiten wird zu klären sein, ob die Geldflussrechnung als Hauptelement für alle Gemeinden und Zweckverbände vorgeschrieben ist oder ob gewisse Gemeinden darauf verzichten können. Den Gemeinden soll es freigestellt sein, das Verwaltungsvermögen beim Übergang neu zu bewerten. Der Kreis 1 umfasst das Parlament, die Regierung und die engere Verwaltung. Der Kreis 2 beinhaltet die Rechtspflege sowie die unselbständigen Anstalten. Allenfalls ist es sinnvoll, die Rechnung von extern "beherrschten Einheiten und Organisationen" zu konsoli- dieren, wenn dies aus Transparenz- oder Risikogründen angezeigt erscheint. 4/7

5 3.2 Finanzpolitik b) Finanzpolitik wird mit trieben. 6 7 der Rechnung und nicht in der Rechnung be- 1. Im Rahmen des Fachkonzeptes soll der Einsatz und die Auswirkungen von Zusatzabschreibungen genauer abgeklärt werden Harmonisierung und Varianten 2. Die Bildung und Auflösung von Vorfinanzierungen sollen unter Bedingun- Arbeitsgruppe erhält den Auftrag im Rahmen des Fachkonzepts, Hilfsmittel und Beispiele zu erarbeiten. Dabei soll auch die Frage geklärt werden, in gen in der 2. Stufe der Erfolgsrechnung möglich sein. Die entsprechende welcher Form ein Investitionskredit in der Regel beschlossen wird (Netto- oder Bruttokredit) und ob Vorfinanzierungen wie zugesicherte Beiträgee Drit- ter zu behandeln sind. 3. Es sollen Mechanismenn definiert werden, die für einen mittelfristig ausge- glichenen Haushalt und eine Schuldenbegrenzung sorgen. c) Die Rechnungen der politischen Gemeinden und Schulgemeinden sowie derjenigen der Spezialgemeinden und Zweckverbände, welche Aufgaben erfüllen, die von Gesetzes wegen erfüllt werden müssen, werden formell und materiell harmonisiert. d) Vereinfachungen im Sinn einer pragmatischen Umsetzung sind im Rahmen des Fachkonzepts in folgenden Bereichen zu prüfen: Einsatz von Branchenkontenplänen für spezifische Aufgabenberei- che Vereinfachende Varianten der Ausgestaltung der Elemente des RMSG Vereinfachende Varianten der Standards zur materiellen Harmoni- Spezialgemeinden und Zweckverbände, welche keine Aufgaben er- sierung (u.a. Abschreibungsmethodik, Aktivierungsgrenzen) für füllen, die von Gesetzes wegen erfüllt werden müssen. 1. Siehe "Anhang Gleichbehandlung" 2. Dort wo Varianten möglich sind, haben die entsprechenden Arbeitsgruppen Vorschläge zu erarbeiten Parallel zur Erarbeitung des RMSG soll aufgezeigt werden, welche Auswirkungen das RMSG auf den innerkantonalen Finanzausgleich hat und inwiefern der innerkantonale Finanzausgleich (u.a. 2. Stufe FAG, Vorschriften zum Eigenkapital) angepasst werden muss, damit er auf das RMSG abgestimmt ist. Parallel zur Erarbeitung des RMSG soll aufgezeigt werden, inwiefern die Vereinbarung "Ertragsüberschuss" mit den St.Galler Ortsgemeinden angepasst werden muss (u.a. Abmachungen zum Eigenkapital), damit sie mit dem RMSG korrespondiert. Im Rahmen der Erarbeitung des Fachkonzepts sollen anhand von Modellen aufgezeigt werden, wie sich der Wegfall von Zusatzabschreibungen auswirkt (mit und ohne Aufwertung des Verwaltungsvermögens). 5/7

6 3.4 Kreditrecht e) Die kreditrechtlichen Vorgaben des RMSG gelten für alle politischen Gemeinden und Spezialgemeinden sowie die Zweckverbände. f) Die kreditrechtlichen Rahmenbedingungen (z.b. Kredite für Saldoposi- näher tionen oder nach Funktionen) sollen im weiteren Projektverlauf geprüft werden. 1. Siehe "Anhang Gleichbehandlung" 2. Dort wo Varianten möglich sind, haben die entsprechenden Arbeitsgruppen Vorschläge zu erarbeiten. 4 zu weiteren Themen der Gemeinden Kosten-Leistungs-Rechnung Die Kosten-Leistungs-Rechnung ist ein innerbetriebliches Führungsinstrument, welches die Gemeinden nach eigenem Ermessen ausgestalten und einsetzen können. Das RMSG macht dazu keine Vorgaben. Zwei-Jahresbudget Die Möglichkeit und Auswirkungen von Zwei-Jahresbudgets werden im Rahmen des Fachkonzepts durch die Arbeitsgruppe 2 analysiert. Kreditübertragungen Die Möglichkeit und Auswirkungen von Kreditübertragungen werden im Rahmen des Fachkonzepts durch die Arbeitsgruppe 2 analysiert. Kosten und Nutzen von RMSG Im Rahmen des Fachkonzepts wird genauer auf Kosten und Nutzen des RMSG einzuge- hen sein. Zentrale Nutzenaspekte sind vorne in Abschnitt 1 aufgeführt. Bei den zu erwarunterscheiden. tenden Kosten ist zwischen den Einführungs- und den Betriebskosten zu Die Einführung wird bei allen Beteiligten zu Mehraufwand führen, dürfte jedoch mit den vorhandenen Ressourcen bewältigt werden können, sofern die entsprechenden organisa- aus ande- torischen Massnahmen frühzeitig getroffen werden. Die bisherigen Erfahrungen ren Kantonen zeigen, dass im Betrieb mit keinen nennenswerten Mehraufwänden zu rechnen ist. Dabei wird von einer verbesserter Unterstützung durch die Informatikanwen- dungen ausgegangen. Finanzielle Mehrerträge sind nicht zu erwarten. 6/7

7 Harmonisierung Zu prüfende Varianten Grundsätze gelten ohne Ausnahme für alle Gemeinden und Zweckverbände Kontenplan gilt grundsätzlich für alle Gemeinden und Zweckverbände Einsatz von Branchen- kontenplänen für spezifi- sche Aufgabenbereiche Elemente (formelle Harmonisierung) gelten grundsätzlich für alle Gemeinden und Zweckverbände Vereinfachende Varianten der Ausgestaltung der Hauptelemente des RMSG (Bilanz, die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung, die Geldflussrechnung und der Anhang) Standards (materielle Harmonisierung) für politische Gemeinden gelten eine einheitliche Abschreibungsmethodik (Definition von Abschrei- bungssätze, Anlagekate- gorien, Aktivierungsgren- zen) und einheitliche Kennzahlen für Spezialgemeinden und Zweckverbände, welche Aufgaben erfüllen, die von Gesetzes wegen erfüllt werden müssen (z.b. Schulen, Altersheime, Wasser, Strom, Abfall), gelten die gleichen Standards Vereinfachende Varianten der Standards zur materiellen Harmonisierung (u.a. Abschreibungsmethodik, Aktivierungsgrenzen) für Spezi- verbände, welche keinee Aufgaben erfüllen, die algemeinden und Zweck- von Gesetzes wegen er- füllt werden müssen Kreditrecht gilt ohne Ausnahme für alle Gemeinden und Zweckverbände

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