Produktübersicht. WHG-Fugenabdichtung. CEMproof -Preisliste

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1 CEMproof -Preisliste WHG-Fugenabdichtung Sika- Westec Fugenbänder Sika- Spezialpolymer Fugenbänder Zubehör Gültig ab 01. Januar 2019 Produktübersicht

2 Unsere Standorte Schweiz, Sirnach, Kanton Thurgau Schweiz, Therwil, Kanton Basel-Landschaft 2

3 Produktionsstandorte 1. hauptsitz süssen baierhofweg 3, süssen fon +49 (0) fax +49 (0) standort biberach talfeldstraße 58, biberach fon +49 (0) fax +49 (0) Vertriebsstandorte 7. Berlin 8. Sachsen 9. Bayern 10. Nordrhein-Westfalen 11. Bremen 12. Schweiz 3. standort darmstadt in den leimenäckern 30, erzhausen fon +49 (0) fax +49 (0) standort konstanz oberlohnstraße 3, konstanz fon +49 (0) fax +49 (0) standort hamburg in planung 6. standort Herrenberg CEMproof Group GmbH Heerstr Herrenberg dichter dran. 3

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5 Preisliste WHG-Fugenabdichtung Inhalt CEMPROOF -SIKA SPEZIALPOLYMER Fugenbänder und Zubehör... Seite 6 CEMPROOF -SIKA WESTEC Fugenbänder und Zubehör... Seite 8 Zubehör... Seite 9 AGB... Seite 10 Hinweis für die CEMproof -Sika Fugenbandserien Westec und Spezialpolymer: Gem. der bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt dürfen die Fugenbänder nur von WHG-Fachbetrieben eingebaut werden, die vom Hersteller zertifiziert sind und eine Kunststoffschweißprüfung in Anlehnung an die DVS-Richtlinie nachweisen können. Die beiden Nachweise müssen bei der Materialbestellung vorgelegt werden, ansonsten kann keine Lieferung erfolgen. Eine Liste über unsere zertifizierten Partnerunternehmen finden Sie unter Für die Bestellung sind Werkstattzeichnungen für das Fugenbandsystem gem. dem gültigen Produktdatenblatt zu übergeben. Gerne können wir die Werkstattzeichnung für Sie erstellen. Der Verrechnungssatz für unsere Konstrukteure beträgt 52,00 /Std, zzgl. Mehrwertsteuer. Abrechnung auf Zeitnachweis. Alle Preise gelten ab Lager Süssen, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zahlungsziel 14 Tage. Mit Erscheinen dieser Preisliste, verlieren alle anderen Ihre Gültigkeit. dichter dran. 5

6 CEMproof -SIKA Spezialpolymer Fugenbänder und Zubehör Spezialpolymer Produktübersicht Spezialpolymer*) Farbton VE Preis /m Typ D 320-SP grau VPE: 25 lfm / Rolle 39,50 Typ FA 90/3/2-SP grau VPE: 25 lfm / Rolle 35,00 Typ D 320 K-SP grau VPE: 25 lfm / Rolle 53,10 Spezialpolymer Formteile, inkl. jeweils 0,50 m Formteilschenkel Formteile /Stück*) Spezialpolymer D 320-SP Spezialpolymer FA 90/3/2-SP Flache Eche 101,90 94,50 Spezialpolymer D 320 K-SP Senkrechte Ecke 109,30 117,40 Flaches T-Stück 125,30 151,00 Senkrechtes T-Stück 166,10 161,30 Flache Kreuzung 173,90 Senkrechte Kreuzung 271,70 198,10 Stumpfe Verbindung, ohnefugenband 51,30 45,10 39,50 Winkelecke 35,00 Spiegelecke 53,10 *) Für die Spezialpolymer-Fugenbänder und Formteile ist die Lagerhaltung begrenzt. Bitte sprechen Sie uns bezüglich Ihres objektspezifischen Bedarfs an. Bei größeren Mengen ist mit einer Beschaffungszeit von ca. 6-8 Wochen zu rechnen. 6

7 CEMproof -SIKA Spezialpolymer Fugenbänder und Zubehör Klemmkonstruktion Klemmschiene V4A 80x8x2000 mm Setpreis Klebeanker M12/ 150 V4A 154,00 Verbundankerpatrone M12 SIKAfloor 390N Farbton VE Preis /kg Elastifiziertes, selbstverlaufendes, rissüberbrückendes, chemisch sehr gut beständiges 2- K Epoxidharz-Bindemittel Preisgruppe 1 10 kg 11,00 Preisgruppe 1 25 kg 10,00 Preisgruppe 2 10 kg 11,70 Preisgruppe 2 25 kg 10,60 SIKAfloor 123 Farbton VE Preis /kg Niedrigviskoses 2-K Expoxidharz-Bindemittel, Systemgrundierung rot-transparent 10 kg 12,80 für SIKAfloor Gewässer- schutzsysteme rot-transparent 25 kg 10,70 Abschalelemente Einbaumaß* VE Preis /m CEMproof-ABS-BW Typ SP E 200 m 2,40 m auf Anfrage CEMproof-ABS-R-AF Typ SP E 200 m 2,40 m / 3,00 m auf Anfrage CEMproof-ABS-R-DF Typ SP E 300 m 2,40 m / 3,00 m auf Anfrage *andere Einaumaße auf Anfrage dichter dran. 7

8 CEMproof -SIKA WESTEC Fugenbänder und Zubehör WESTEC Produktübersicht WESTEC Farbton VE Preis /m Typ 050 PE schwarz VPE: 15 lfm / Rolle 37,10 Typ 631 PE schwarz VPE: 3m / Stange 54,90 Typ 631 K PE schwarz VPE: 3m / Stange 44,60 WESTEC Formteile, inkl. jeweils 0,50 m Formteilschenkel Formteile /Stück Westec Typ 050 PE Westec Typ 631 PE Westec 631 K PE Flache Eche 67,40 85,00 74,70 Senkrechte Ecke 67,40 85,00 74,70 Flaches T-Stück 116,00 Senkrechtes T-Stück 116,00 144,90 134,70 Flache Kreuzung 164,60 Senkrechte Kreuzung 194,40 224,90 187,20 Stumpfe Verbindung 30,10 30,10 30,10 Klemmkonstruktion Klemmschiene Klebeanker Verbundankerpatrone V4A 60x8x2000 mm M10/ 95 V4A M10 Setpreis 127,60 SIKAfloor 390N Farbton VE Preis /kg Elastifiziertes, selbstverlaufendes, rissüberbrückendes, chemisch sehr gut beständiges 2- K Epoxidharz-Bindemittel Preisgruppe 1 10 kg 11,00 Preisgruppe 1 25 kg 10,00 Preisgruppe 2 10 kg 11,70 Preisgruppe 2 25 kg 10,60 SIKAfloor 123 Farbton VE Preis /kg Niedrigviskoses 2-K Expoxidharz-Bindemittel, Systemgrundierung rot-transparent 10 kg 12,80 für SIKAfloor Gewässer- schutzsysteme rot-transparent 25 kg 10,70 Abschalelemente Einbaumaß VE Preis /m CEMproof-ABS-BW Typ WESTEC E 200 m 2,40 m 16,10 CEMproof-ABS-R-AF Typ WESTEC E 200 m 2,40 m / 3,00 m auf Anfrage CEMproof-ABS-R-DF Typ WESTEC E 300 m 2,40 m / 3,00 m auf Anfrage 8

9 CEMproof -SIKA WESTEC Zubehör Dichtstoffe SIKATank PK-22G Farbton VE Preis /l Elastischer 2-K Dichtstoff auf Polysulfidpolymer-Basis grau, schwarz 4 x2,5 l 17,70 zur Abdich- tung von Bodenfugen (gießfähig) grau, schwarz 10 l 15,70 SIKATank PK-22 ST Farbton VE Preis Elastischer 2-K Dichtstoff auf Polysulfidpolymer-Basis grau, schwarz 12 x 450 ml Kartusche 12,10 /Kart. zur Abdich- tung von Bodenfugen (standfest) grau, schwarz 4 x 2,50 l 17,70 /l SIKATank PK-25 G Farbton VE Preis /l Elastischer 2-K Dichtstoff für LAU-Anlagen auf grau, schwarz 4 x2,5 l 24,00 Basis Polysulfidpolymer; Zugelassen von der EOTA, ETA 10/0150, 10/0151 (gießfähig) grau, schwarz 10 l 22,11 SIKATank PK-25 ST Farbton VE Preis Elastischer 2-K Dichtstoff für LAU-Anlagen auf Basis Polysulfidpolymer; Zugelassen von der EOTA, ETA 10/0150, 10/0151 (standfest) grau, schwarz 12 x 450 ml Kartusche 24,00 /Kart. grau, schwarz 4 x 2,50 l 16,40 /l SIKATank Primer PK-2 Farbton VE Preis 1-K Reaktionsprimer für die SIKATank Polysulfiddichtstoffe auf nichtsaugenden Untergründen wie verzinkter Stahl, Edelstahl und Gussstahl ml 10,30 /St. SIKATank Primer PK 3 Farbton VE Preis 2-K Reaktionsprimer für SIKATank Polysulfiddichtstoffe auf saugenden Untergründen - 1 l 27,20 /l SIKATank Primer PK 3-S Farbton VE Preis 2-K Reaktionsprimer für SIKATank Polysulfiddichtstoffe auf frisch geschnittenem Asphalt - 1 l 35,30 /l SIKAflex Tank N Farbton VE Preis Elastischer 1-K standfester Dichtstoff für LAU-Anlagen, zugelassen von der EOTA, ETA-09/0272 betongrau, schwarz 20 x 600 ml Beutel 10,15 /Beutel SIKATank FB-25 Farbton VE 3 Rollen/ Karton Preis Elastisches Fugenband-System für LAU-Anlagen; Zugelassen von der EOTA; ETA-10/0165 grau, schwarz 60 mm x 15 m 11,20 /m grau, schwarz 80 mm x 15 m 16,10 /m grau, schwarz 100 mm x 15 m auf Anfrage grau, schwarz 120 mm x 15 m auf Anfrage dichter dran. 9

10 Lieferungs, Montageund Zahlungsbedingungen Lieferungs-, Montage- und Zahlungsbedingungen (Stand: 03/2011) der Firma CEMproof Sealing Components GmbH - im Folgenden: [ CEMproof ] Auftraggeber - im Folgenden: AG Vertragsbestandteile sind in der nachstehenden Reihenfolge: der Auftrag (Zuschlag) und das Verhandlungsprotokoll die Leistungsbeschreibung im Angebot von [ CEMproof ] die Montagebedingungen für die Ausführung von NU- Leistungen gem. VOB von [ CEMproof ] die Zusatzbedingungen zum Angebot von [ CEMproof ] diese allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B in jeweils neuster Fassung) Lieferungs-, Montage-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen o. ä. des Auftraggebers haben keine Gültigkeit Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien z. B. zum Bausoll, zur Leistungszeit oder zu Zahlungsmodalitäten haben Vorrang vor generellen Bestimmungen 1. Vertragsabschluss Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen und deren Veränderungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung von [ CEMproof ] verbindlich. Auch telefonische oder mündliche Abmachungen und Zusicherungen sind nur wirksam mit schriftlicher Bestätigung von [ CEMproof ]. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Lieferungen und Leistungen. Bei Erzeugnissen, die auf Bestellung gesondert gefertigt werden, gilt der Vertrag nach der schriftlichen Bestätigung von [ CEMproof ] als abgeschlossen, auch wenn über die Ausführung noch Klarstellungen erfolgen müssen, die Lieferzeit und Preis beeinflussen können. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (Ablichtungen, Zeichnungen, Beschreibung u. dgl.) behält sich [ CEMproof ] das Alleineigentum und Urheberrecht vor. Weitergabe an Dritte auch auszugsweise ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von [ CEMproof ] zulässig. 2. Bereitstellungsrisiko AG trägt das Risiko, dass zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. des Vertragsabschlusses durch Ortsbesichtigung oder Auswertung der Angebotsunterlagen das gesamte Leistungsbild und alle Grundlagen der Preisermittlung nicht zweifelsfrei festgestellt werden können. Für nicht erkennbare aber sachlich notwendige Arbeiten, die über den erteilten Auftrag hinausgehen, erhält [ CEMproof ] eine angemessene und ortsübliche Vergütung. Die Ausführung solcher Zusatzarbeiten ist dem AG schriftlich mitzuteilen. Wenn kein gesonderter Planungsauftrag an [ CEMproof ] für eigene Gewerke erteilt ist, hat AG für die gesamte planerische Bereitstellung des Vorhabens (z. B. Architekt, Statiker) zu sorgen. Eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Planung durch [ CEMproof ] besteht nicht. Eventuelle Bedenken hinsichtlich der vorgegebenen Ausführungen kann [ CEMproof ] dem AG auch mündlich mitteilen. 3. Fristen Es geltend die Fristen zur Herstellung im Bauvertrag. Einzelfristen in einem Bauzeitenplan sind nur Vertragsfristen, wenn dieses im Vertrag ausdrücklich festgelegt ist. Fristüberschreitungen, die durch das Verhalten Dritter verursacht worden sind, gehen nicht zu Lasten von [ CEMproof ]. Werden durch zeitliche 10

11 Lieferungs, Montageund Zahlungsbedingungen Unterbrechungen, die nicht von [ CEMproof ] zu verantworten sind, Zusatzaufwendungen erforderlich, können die Rechte von [ CEMproof ] aus 6 Nr. 6 VOB Teil B bzw. aus 642 II BGB nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die [ CEMproof ] die Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen z. B. Streik, Aussperrung, Unwetter, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von [ CEMproof ] oder Unterlieferanten eintreten hat [ CEMproof ] auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Ereignisse berechtigen [ CEMproof ], die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen. 4. Montage - Baufreiheit Sofern [ CEMproof ] mit Bauleistungen beauftragt wird, ist [ CEMproof ] berechtigt, diese Arbeiten nach eigenem Ermessen an Dritte zu übertragen. Der vereinbarte Preis setzt voraus, dass bauseits alle Vorbereitungen für die Durchführung einer reibungslosen Arbeitsausführung getroffen worden sind. Hilfskräfte und stoffe sind durch den AG zu stellen. Stemm- und Maurerarbeiten, Auf- und Abbau von Gerüsten sowie Installationsarbeiten sind vom AG auf seine Kosten und Gefahr auszuführen, wenn diese Leistungen nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang von [ CEMproof ] gehören. Erforderlicher Baustrom, Wasser, sowie sanitäre Einrichtungen werden kostenlos durch den AG zur Verfügung gestellt. Vor Beginn der Arbeitsausführung durch [ CEMproof ] müssen sämtliche erforderlichen Vorarbeiten durch den AG soweit fortgeschritten sein, dass die Arbeiten sofort nach Ankunft der Mitarbeiter begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Der AG hat sicher zu stellen, dass die notwendigen Arbeiten unter den geltenden Sicherheitsbedingungen ausgeführt werden können, insbesondere muss ausreichender Arbeitsraum zur Verfügung stehen. Falls notwendig müssen Böschungen angelegt oder ein Verbau errichtet werden. Je nach örtlicher Situation ist eine Wasserhaltung oder Drainage bei drückendem Wasser oder Hanglagen bauseits zu stellen und zu betreiben. Liegen die Voraussetzung bei dem geplantem Leistungsbeginn nicht vor, verlängert sich die Leistungszeit um den Verzögerungszeitraum. Regelungen zum Befahren von Grundstücken, Wiederherstellung und Entschädigung von entstandenen Flur- oder Straßenschäden sind Sache des AG und gehen zu seinen Lasten. Sämtliche Mehrkosten, die durch Behinderung der Transportfahrzeuge zur Baustelle und an der Baustelle entstehen, sowie sämtliche Mehrkosten, die durch ungeeignete Stellplätze entstehen, trägt der AG. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den Montagebedingungen für die Ausführungen von NU-Leistungen. Für eigene Mitarbeiter bei der Montage kann der AG ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung weder eine Vergütung verlangen noch Abzüge vom vereinbarten Preis vornehmen. 5. Abnahme Nach Fertigstellung der Leistungen und Anzeige an den Auftraggeber ist auf Verlangen von [ CEMproof ] eine förmliche Abnahme durchzuführen. Diese kann nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Die Abnahme ist auch durchzuführen, wenn der AG selbst wegen des Gesamtgewerkes seinerseits erst zu einem späteren Zeitraum z. B. nach Fertigstellung des Gesamtgewerkes vom eigenen Auftraggeber die Abnahme verlangen kann. Ein Aufschub der Abnahme der Leistungen von [ CEMproof ] bis zur Gesamtabnahme der Objektes oder bis zu einer behördlichen Abnahme ist unwirksam. Die Abnahme der Leistungen von [ CEMproof ] kann nicht von weiteren Subunternehmerleistungen oder Ereignissen abhängig gemacht werden, die [ CEMproof ] nicht beeinflussen kann und die vor allem abhängig sind von einem Tun oder Unterlassen eines Dritten. Nach Fertigstellung der Arbeiten sind gem. 12 VOB innerhalb der Frist von 12 Werktagen die Abnahmewirkungen herbeizuführen, nämlich Beweislastumkehr hinsichtlich eventueller Mängel und Fälligkeit der Vergütung. Mit Nachricht der Fertigstellung an den AG endet die Schutzpflicht von [ CEMproof ] hinsichtlich der erbrachten Gewerke, 4 Abs. 5 VOB nach 12 Werktagen ab Zugang beim AG. dichter dran. 11

12 Lieferungs, Montageund Zahlungsbedingungen 6. Gewährleistung Für etwaige Sachmängel an Material und Leistungen haftet [ CEMproof ], gem. 13 VOB Teil B in jeweils gültiger Fassung. [ CEMproof ] ist verpflichtet, alle mit Mängeln behafteten Leistungen innerhalb der Gewährleistungsfrist unentgeltlich nach eigener Wahl nachzubessern oder neu zu liefern. Wenn die Nacherfüllung in einer angemessenen Frist von [ CEMproof ] nicht durchgeführt oder verweigert wird oder eine Nachbesserung nicht zur Mängelbeseitigung führt und dem AG eine weitere Nachbesserung nicht zugemutet werden kann, so hat dieser das Recht, dievergütung durch Erklärung gegenüber [ CEMproof ] zu mindern. Soweit es sich um Bauleistungen handelt, ist das Recht zum Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Die Pflicht zur Nachbesserung erstreckt sich nicht a) auf Mängel, die entstanden sind infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht sachgemäße Beanspruchung, aufgrund falscher oder nicht rechtzeitiger Schutzanstriche, infolge von äußeren Einflüssen (z.b. Magnetfelder), mangelhafter Einbauund Bauarbeiten durch Dritte, sowie Nichtbeachtung der Montageanleitung; b) auf Mängel, die ohne vorherige Zustimmung von [ CEMproof ] durch von dem AG oder von Dritten vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht werden. Der AG hat [ CEMproof ] zur Vornahme der Nacherfüllung angemessene Zeit zu geben. Weitere Ansprüche des AG aufgrund mangelhafter Lieferung und Leistung sind ausgeschlossen, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden, wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Besondere Gewährleistungsfristen für Sondergewerke müssen ausdrücklich im Bauvertrag vereinbart werden, wobei das Gewerk, für das die verlängerte Gewährleistung gelten soll, exakt zu bezeichnen ist. Die Beweislast für einen von [ CEMproof ] verursachten Mangel bei verlängerter Gewährleistung liegt wegen möglicher Planungsmängel, möglicher Verschleißerscheinungen und eventuell von [ CEMproof ] nicht zu verantwortenden Materialmängeln alleine beim AG. Eine Regelung, wonach nach Abnahme ein Anscheinsbeweis zu Lasten von [ CEMproof ] geltend könnte, ist unwirksam. [ CEMproof ] ist nicht verantwortlich für Vorleistungen anderer Unternehmer oder für die Güte vom AG beigestellter Stoffe oder Bauteile. [ CEMproof ] hat lediglich die Prüfungs- und Hinweispflicht gem. 4 Nr. 3, 13 Nr. VOB Teil B. Eine weitergehende Verantwortlichkeit ist ausgeschlossen. 7. Haftung Soweit nichts anderes bestimmt ist, haftet [ CEMproof ] auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des AG aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt: Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss unter b) gilt nicht, soweit die Schäden von [ CEMproof ] durch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht wurden oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen von [ CEMproof ] beruhen. 8. Kündigungen Grundsätzlich geltend 8 Nr. 1 VOB Teil B und 649 BGB. Einschränkungen der Rechte von [ CEMproof ] bei Kündigung durch den Auftraggeber, dass lediglich die bis zur Kündigung verdiente Vergütung hinsichtlich des bis dahin mängelfrei erstellten Leistungsteiles beschränkt wird, sind ungültig. Es verbleibt bei den gesetzlichen Regelungen über die Rechte von [ CEMproof ] als Auftragnehmer. 9. Vertragsstrafe Einer Vertragsstrafenregelung wird insgesamt widersprochen, soweit nicht Ausführungsfristen gem. 5 Abs. 1 VOB Teil B betroffen sind. Im Übrigen geltend die 339 ff. BGB. Soweit der AG eine unzulässig hohe Vertragsstrafe verlangt, entfällt insgesamt die Verpflichtung von [ CEMproof ], auch wenn im Übrigen die Voraussetzungen vorliegen. 12

13 Lieferungs, Montageund Zahlungsbedingungen 10. Vergütung Sollte sich bei Angebotsabgabe oder bei Vertragsschluss auf Seiten von [ CEMproof ] ein Preis- oder Kalkulationsirrtum ergeben haben, wird dieser Irrtum als beachtlicher Erklärungsirrtum bewertet, insbesondere dann, wenn der AG den Irrtum erkannt hat oder wenn sich beide Parteien in einem Irrtum über die der Preisberechnung zu Grunde liegenden Faktoren befunden haben. [ CEMproof ] ist berechtigt, den ortsüblichen Preis so zu gestalten, wie er ohne den Irrtum ermittelt worden wäre. Vergütungsänderungen während der Bauzeit wegen entstehender Lohn- oder Materialpreiserhöhungen sind im Individualvertrag festzulegen. Ein Ausschluss einer derartigen Erhöhungsmöglichkeit durch den AG ist unzulässig. Eventuelle Klauseln des AG, wonach [ CEMproof ] das Berufen auf die Änderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage versagt wird, sind unzulässig. Insbesondere kann [ CEMproof ] keine Vergütungsänderung im Falle der Erhöhung von Mengen, Fall des 2 Nr. 3 VOB Teil B, abgesprochen werden. Ein genereller Ausschluss von Preisänderungen durch den AG ist unzulässig, da Ursachen im Bereich des AG oder seiner Erfüllungsgehilfen (z. B. Architekten) liegen können. [ CEMproof ] kann sich grundsätzlich auf die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und auf die darin angegebenen Vordersätze verlassen, so dass Abweichungen hiervon zu einer Preisanpassung führen. Einengungen des Vergütungsanspruches von [ CEMproof ] für veränderte oder zusätzliche Leistungen durch die Vorgabe, dass zunächst ein schriftliches Angebot vor Ausführung und zusätzlich eine schriftliche Auftragserteilung erforderlich sind, sind unzulässig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich innerhalb einer von ihm vorzugebenen klaren Zeitbestimmung zu einem schriftlichen Angebot Annahme oder Ablehnung zu äußern. Veränderte oder zusätzliche Leistungen sind bei dem zeitlichen Ablauf des Bauvorhabens, insbesondere bei den vereinbarten Vertragsfristen und auch bei einer eventuellen Vertragsstrafe zu berücksichtigen. Die Bauzeit wird nach dem Umfang der Änderungen verlängert. Sind die [ CEMproof ] übergebenen Unterlagen zur vertraglichen Ausführung nicht vollständig oder stimmen sie nicht mit den örtlichen Bedingungen überein, stehen [ CEMproof ] bei Mehraufwendungen bei Vorfinden anderer Verhältnisse zusätzliche Vergütungsansprüche zu. Werden bei Stundenlohnarbeiten Aufsichtsleistungen durch den AG von [ CEMproof ] verlangt oder sind diese nach einschlägigen BG-Bestimmungen oder anderen Bestimmungen erforderlich, steht [ CEMproof ] eine angemessen Vergütung für diese Leistungen zu. Werden vom AG Stundenlohnzettel oder Tagelohnberichte unterzeichnet, ist mit der Unterzeichnung ein direktes Anerkenntnis verbunden und jede weitere Überprüfung ausgeschlossen. 11. Abrechnung und Zahlung Eventuell in der Schlussrechnung nicht aufgeführte Leistungen können auch nach Erstellen der Schlussrechnung geltend gemacht werden. Ein Ausschluss derartiger Forderungen durch den AG ist unzulässig. Die Rechte des AG sind gewahrt durch 16 Abs. 3 VOB Teil B Leistung der Schlusszahlung und vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung -, insbesondere durch 14 Nr. 4 VOB Teil B Selbsterstellung der Schlussrechnung durch AG Sicherheiten Leistet [ CEMproof ] Sicherheit durch Bankbürgschaft oder wird eine Sicherheitssumme auf Sperrkonto eingezahlt, ist der Sicherheitsbetrag nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zzgl. üblicher Zinsen an [ CEMproof ] auszuzahlen. Das Recht von [ CEMproof ], eine Bauhandwerkersicherungs- hypothek zu beanspruchen bleibt unberührt. Anderes gilt nur, wenn [ CEMproof ] andere dem 648 BGB gleichwertige Sicherungen zur Verfügung gestellt werden, wie z. B. eine schuldbefreiende Hinterlegung oder die Übergabe einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft. dichter dran. 13

14 Lieferungs, Montageund Zahlungsbedingungen 13. Nachunternehmervertrag Ist der AG Haupt- bzw. Generalunternehmer, ist er verpflichtet, an [ CEMproof ] gleiche Bestimmungen weiterzureichen, dies er selbst in seinem Vertrag mit dem eigentlichen AG bzw. Bauherren hat. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hauptvertrag nicht Bedingungen enthält, die für [ CEMproof ] als Nachunternehmer unzumutbar sind. Der AG hat, soweit [ CEMproof ] betroffen ist, Rechte von [ CEMproof ] gegenüber dem AG ordnungsgemäß und rechtzeitig wahrzunehmen. Der AG hat sicher zu stellen, dass [ CEMproof ] nicht das Risiko in Bereichen auferlegt wird, welche alleine der Haupt- bzw. der Generalunternehmer erfolgversprechend gegenüber dem AG durchzusetzen zu vermag. Wird [ CEMproof ] als Nachunternehmer des Hauptauftraggebers tätig, wird mit Aufnahme der Arbeiten keinesfalls die Ordnungsgemäßheit früher getroffener Anordnungen, der beigestellten Stoffe oder Bauteile sowie der Vorleistung anderer Unternehmer anerkannt. Die Abnahme der Leistung von [ CEMproof ] hat keine rechtliche Wirkung auf die Abnahme von beigestellten Stoffen, Bauteilen oder Vorleistungen anderer Unternehmer zu Lasten von [ CEMproof ]. Unzulässig ist eine Bestimmung des AG, wonach dieser entweder ohne Fristsetzung oder nach übermäßig kurzer Fristsetzung berechtigt sein soll, im Falle der Fehlerhaftigkeit der Leistungen von [ CEMproof ] sogleich einen anderen Unternehmer auf Kosten von [ CEMproof ] zu beauftragen. [ CEMproof ] stehen angemessene Fristen zur Mängelbeseitigung zu für jeden Fall tatsächlich nachgewiesener Mängel. Auch bei eventuell nicht zeitgerechter Herstellung der Leistung durch [ CEMproof ], tritt kein Verzug ohne besondere Mahnung ein. Ausnahmen ergeben sich aus 286 II BGB. Geschuldete Zahlungen des AG können nicht davon abhängig gemacht werden, dass dieser entsprechend dem Auftragsanteil von [ CEMproof ] Zahlungen vom eigenen Auftraggeber erhält. Die Fälligkeitsvereinbarungen im Bauvertrag geltend ohne Einschränkung. Der AG trägt das alleinige Vergütungsrisiko im Verhältnis zu [ CEMproof ]. Die Bezahlung objektiv notwendiger oder vom AG veranlasster Zusatzarbeiten ist unabhängig vom Anerkenntnis des Hauptauftraggebers zu leisten. Gegebene Sicherheitsleistungen von [ CEMproof ] sind nach den vertraglichen Vereinbarungen freizugeben losgelöst davon, ob der AG gegenüber dem Haupt- bzw. Generalunternehmer aus dem Hauptvertrag Sicherheiten behält. 14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen [ CEMproof ] und dem AG gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Firma [ CEMproof ] ist berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen. Gerichtsstand für Klagen gegen [ CEMproof ] ist Stuttgart. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. 14

15 Notizen dichter dran. 15

16 CEMproof Sealing Components GmbH Baierhofweg Süssen fon info@cemproof.com

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