Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke: Härtefälle als Folge des Bundesgerichtsentscheides vom 2.

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1 Eidgenossisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer Herr Andreas Oppliger Eigerstrasse Bern Brugg, 29. November 2016 Zuständig: Wuersch Martin Sekretariat: Brigitte Flückiger, Barbara Saxer Dokument: Lösung Härtefälle an EFD V2-b Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke: Härtefälle als Folge des Bundesgerichtsentscheides vom 2. Dezember 2011 Sehr geehrter Herr Oppliger Sehr geehrte Damen und Herren Mit Ihrem Schreiben vom 8. November 2016 laden Sie uns ein, Ihnen Härtefälle und die daraus folgenden Lösungsvorschläge in Folge der geänderten Steuerpraxis (BGE 138 II 32) aufzuzeigen. Dieser Aufforderung kommen wir gerne nach, da es dem Schweizer Bauernverband (SBV) ein sehr grosses Anliegen ist, Härtefälle und ungleiche Steuerbelastungen der Landwirte zu verhindern. Wie Sie selbst aufführen, hat sich die ESTV im Rahmen der Sitzung der WAK-S vom 13. Oktober 2016 bereit erklärt, die Vereinheitlichung der Praxis bei der direkten Bundessteuer voranzutreiben. Die angestrebte Vereinheitlichung der Praxis muss dazu dienen, Härtefälle und ungleiche Besteuerung unter den Grundstückeigentümern zu vermeiden. Wir können zudem davon ausgehen, dass diese Praxisänderung sofort und auf alle noch offenen Veranlagungen angewendet wird. Zur Publikation drängt sich die Ergänzung des Kreisschreibens der ESTV Nr. 38 (Besteuerung von Kapitalgewinnen aufgrund einer Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten) auf. Unsere Vorschläge beruhen auf dem geltenden Recht und behandeln nur die neu entstandenen Problemfälle als Folge der Defi itio des Begriffes land- und forstwirtschaftliche Gru dstücke durch das Bundesgericht. Bestehende ungleiche Gesetzesauslegung bei der Übertragung landwirtschaftlicher Grundstücke und landwirtschaftlicher Gewerbe (Bsp. Wohnrecht oder die Frage um die Einbilanzierung des Kaufpreises anlässlich einer Hofübergabe) würden den Rahmen dieses Schreibens sprengen. Grundsätzliche Erwägungen Der SBV hat sich immer für eine faire und korrekte Besteuerung von Wertzuwachsgewinnen auf Grundstücken ausgesprochen. Die nachfolgenden Ansätze zur Lösung von Härtefällen führen nicht zur Steuerfreiheit oder einem Privileg für die Landwirte. Es war nie die Auffassung des SBV, dass ein separates Gesetz nur für die Landwirte geschaffen werden soll. Dieser Vorschlag kam vom Bundesrat und der Bundesverwaltung. Unsere Bestrebungen gingen immer dahin, dass das geltende Gesetz präzisiert und ergänzt werden sollte. Es ist unser Ziel, dass ein Wertzuwachsgewinn bei Grundstücken schweizweit einheitlich, sachlich korrekt, willkürfrei und verhältnismässig besteuert wird. Verhältnismässigkeit und sachlich korrekte Besteuerung sind dann gegeben, wenn ein gleich hoher Gewinn in der gleichen Gemeinde gleich hoch belastet wird. Dies unabhängig davon, ob das Grundstück im Geschäftsvermögen der natürlichen oder der juristischen Person oder im Privatvermögen ist. Frei von Willkür ist dann gegeben, wenn schweizweit eine einheitliche Besteuerungspraxis angewendet wird.

2 Seite 2 5 Nachfolgend stellen wir einzelne Situationen vor, die zu Härtefällen und/oder einer unsachgemässen Besteuerung führen und korrigiert werden müssen. Systembedingte Abrechnung im Zeitpunkt der Entlassung von Grundstücken aus dem Geltungsbereich des BGBB 1 Das Bundesgericht hält in Erwägung 2.5, Urteil BGer 2C_708/2010 vom ausdrücklich fest, dass auf Kantonsebene richtigerweise nur jenen Wertzuwachsgewinn mit der Einkommenssteuer zu erfassen sei, der nach der Umzonung entsteht. Erst nach rechtskräftiger Einzonung liegt ein Grundstück innerhalb einer Bauzone vor, das nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGBB fällt. Die Einzonung bewirkt unseres Erachtens ein steuerbedingter Systemwechsel vom monistischen (Art. 18 Abs. 4 DBG, Art. 8 Abs. 1 StHG) in das dualistische System. Der durch den Umzonungsvorgang verursachte Wertzuwachs ist daher mit der kantonalen Grundstückgewinnsteuer und der Mehrwertabgabe (Art. 5 RPG) zu erfassen. Sowohl Grundstückgewinnsteuer als auch Mehrwertabgabe werden bis zur Handänderung aufgeschoben. Zum gleichen Ergebnis gelangen wir bei Auslegung von Art. 12 Abs. 2 Bst. e StHG, wo der Gesetzgeber für die Besteuerung der Planungsmehrwerte die Grundstückgewinnsteuer vorgesehen hat. Die in Art. 5 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) den Kantonen vorgeschriebene Mehrwertabgabe verpflichtet neu die Kantone dazu Planungsmehrwerte mit mindestens 20 Prozent abzuschöpfen. Diese Abschöpfung müsste im Einklang mit der kantonalen Grundstückgewinnsteuer erfolgen, da diese das gleiche Ziel verfolgt 2. Für die Berechnung der (dualistischen) Grundstückgewinnsteuer ist damit auf den (höheren) Verkehrswert des Grundstücks nach erfolgter Umzonung abzustellen. Im vorliegenden Schema muss folglich die Grundstückgewinnsteuer auf der Differenz des Verkehrswerts des Grundstücks nach erfolgter Einzonung und dem Kaufpreis erhoben werden, d.h. auf 207 Franken (CHF abzüglich CHF 0.50). 1 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 (SR ) 2 So sieht zum Beispiel der Kanton Bern (monistisches System) in Art. 142 des Baugesetzes (BauG, BSG 721.0) i. V. mit Art. 148 des Steuergesetzes des Kantons Bern (StG, BSG ) die Erfassung der Planungsmehrwerte mit der Grundstückgewinnsteuer vor.

3 Seite 3 5 CHF/m 2 Staat dualistisch dbst Staat monistisch Verkaufspreis Bauland Einkommenssteuer CHF B Verkehrswert Bauland u bei Einzonung l a Einkommens - steue r CHF a BGE 138 II 32 BGE 138 II 32 Grundstück- steuerfre i n gewinnsteuer* Art. 18/4 d DBG CHF CHF Grundstückgewinnsteuer CHF Verkehrswert BGBB 7.50 L vor Einzonung W Art. 12 Abs. 2 Bst. b und e StHG Kaufpreis -.50 * steuersystematischer Realisationstatbestand Betreffend die direkte Bundessteuer stellte das Bundesgericht in E. 2.1 des erwähnten Urteils fest, dass nur die wieder eingebrachten Abschreibungen der Einkommenssteuer von Bund und Kanton unterliegen, wogegen der eigentliche Wertzuwachsgewinn ausschliesslich der kantonalen bzw. kommunalen Grundstückgewinnsteuer unterliegt und auf Bundesebene nicht besteuert wird. Bei der direkten Bundessteuer ist der Wertzuwachsgewinn, welcher auf Kantonsebene der Grundstückgewinnsteuer unterliegt, somit steuerfrei. In der schematischen Darstellung im Kreisschreiben Nr. 38 der ESTV ist i Balke Staat dualistisch die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer von Fr / m 2 bzw. Steuerfreiheit bei der Bundessteuer vorgesehen. Der Betrag wurde als Differenz zwischen Verkehrswert nach BGBB vor der Einzonung und dem Kaufpreis errechnet. Diese Berechnung entbehrt jeglicher Grundalge, weil das Bundesgericht in E. 2.4 des zitierten Entscheids zu einem ganz anderen Schluss kommt. In Anbetracht sämtlicher Gesichtspunkte drängt sich eine zwischen zwei Phasen unterscheidende steuerliche Erfassung (mit der Grundstückgewinnsteuer bis zur Umzonung, mit der Einkommenssteuer für den danach entstandenen Wertzuwachs) nur insoweit auf, als sie nicht erst im Nachhinein, z.b. hier im Zeitpunkt der Überführung ins Privatvermögen, zu geschehen hat, sondern schon im Zeitpunkt der Umzonung erfolgt (namentlich auf Verlangen des Pflichtigen). Unserem Erachten nach müsste somit in Kantonen mit dualistischem System die Schaffung einer StHGkonformen Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer im Zeitpunkt der Einzonung geprüft werden (Rechtsgrundlage für die steuersystematische Realisation). In Kantonen mit monistischem System stellt sich die Frage nicht, da der gesamte Wertzuwachs erst im Falle einer Handänderung der Grundstückgewinnsteuer unterliegt. Die vorstehenden Anmerkungen gelten sinngemäss auch bei Überführung ins Privatvermögen und betreffend die direkte Bundessteuer für die Übergangslösung.

4 Seite 4 5 Übersicht zu Lösungsvorschlägen für unterschiedliche, konkrete Situationen Neben den aufgeführten grundsätzlichen Überlegungen und der Besteuerung mit der Grundstückgewinnsteuer im Zeitpunkt der Entlassung von Grundstücken aus dem Geltungsbereich des BGBB, namentlich bei der Einzonung zu einer Bauzone haben wir weitere Lösungsvorschläge erarbeitet, die eine sachgerechte Besteuerung dienen. Wir unterscheiden die nachfolgenden vier Konstellationen, welche in der Praxis zu stossenden Steuerbelastungen und einer Ungleichbehandlung der von uns vertretenen Bauernfamilien führen können: 1. Bauland im Geschäftsvermögen der Landwirte 2. Kein Bauland, jedoch dem BGBB nicht unterstellte Grundstücke 3. Erschwerte Umsetzung von Lösungen im Ehe- und Erbrecht 4. Temporäre (vorübergehende) Härtefälle Wir anerkennen damit, dass es für Situationen mit Bauland anderer Lösungen bedarf, als bei Fällen wo gar kein Bauland betroffen ist. Daneben gehen wir auf zwei spezielle Fälle ein, die unseres Erachtens aus anderen Gründen beachtet werden müssen. Einerseits wird mit der neuen Besteuerungspraxis die Gleichstellung von Mann und Frau in der Ehe steuerlich behindert, zum anderen führt die lange Dauer bis zur definitiven Veranlagung zu Härtefällen, wenn ein Verzugszins von fünf Prozent pro Jahr erhoben wird. 1. Bauland im Geschäftsvermögen der Landwirte Neben dem Grundsatz, dass im Zeitpunkt einer Einzonung der steuersystematische Wechsel mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen wäre, ist zu prüfen ob das Bauland nicht generell als Privatvermögen zu betrachten ist. Diese Betrachtung würde mit der sachgerechten Erfassung der Wertzuwachsgewinne mit der kantonalen Grundstückgewinnsteuer und der Mehrwertabgabe nach Art. 5 RPG harmonieren. Belässt der Landwirt das Grundstück nach erfolgte Einzonung willentlich im Geschäftsvermögen, so würde der Wertzuwachsgewinn vom Zeitpunkt der Einzonung bis zur Veräusserung mit der Einkommenssteuer erfasst werden. 2. Kein Bauland, jedoch dem BGBB nicht unterstellte Grundstücke Liegt kein Bauland vor, sondern wurden Grundstücke aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen, drängt sich im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe die Überführung dieser Grundstücke in das Privatvermögen auf. Im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe ist immer noch von landwirtschaftlichen Grundstücken (dem BGBB unterstellten Grundstücken) auszugehen. Erst eine logische Sekunde später, wenn die Grundstücke im Privatvermögen sind, werden diese aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen. Die Besteuerung erfolgt somit im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe nach den Grundsätzen des monistischen Systems (Art. 18 Abs. 4 DBG, Art. 8 Abs. 1 StHG). Die wieder eingebrachten Abschreibungen unterliegen der Einkommenssteuer und den Sozialversicherungsabgaben, während dem die Differenz zwischen Anlagekosten und dem Verkehrswert der künftigen Grundstückgewinnsteuer unterliegen.

5 Seite Erschwerte Umsetzung von Lösungen im Ehe- und Erbrecht Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung können Vermögenswerte unter Fortführung der Buchwerte und zu Abgeltung der Ansprüche auf den anderen Ehegatten steuerneutral übertragen werden. Diese Möglichkeit ist während der Ehe steuerlich verwehrt. Da der Ehegatte des Betriebseigentümers keinen Anspruch auf eine Zuweisung der Liegenschaft zum Ertragswert geltend machen kann, wird eine gemischte Schenkung angenommen, die zur Überführung des Vermögenswertes in das Privatvermögen führt. Unser Lösungsvorschlag geht dahin, dass auch lebzeitige Übertragungen unter den Ehegatten steuerneutral erfolgen können, wenn diese im Zusammenhang mit einem Ehe- und Erbvertrag stehen. 4. Temporäre (vorübergehende) Härtefälle Seit dem Jahr 2011 sind nun bereits fünf Jahre vergangen. Einige Kantone haben die Veranlagung bereits getätigter Rechtsgeschäfte offengelassen, um die erwartete gesetzliche Anpassung abzuwarten. Die Auffassung des Bundesrates, der Verwaltung und der damit ausgelöste Medienrummel führten zur irrigen Vorstellung, dass die Bauernfamilien keine Steuern bezahlen möchten. Beim Scheitern der Gesetzesvorlage geraten die Steuerpflichtigen nun in eine arge Notlage, da neben den hohen Steuerforderungen auch Verzugszinsen von fünf Prozent pro Jahr drohen. In dieser sehr speziellen Situation und auch weil die Zinsen sehr tief sind, muss auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet werden. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 signalisiert das Bundesamt für Sozialversicherungen ein Entgegenkommen (vgl. Beilage 2). Dies allerdings nur für Fälle bis und mit dem Jahr Die Verzögerung in Folge der politischen Diskussionen muss erneut überprüft werden, so dass bis und mit Ende 2017 keine Verzugszinsen geschuldet sind. Zu sämtlichen Fällen haben wir detaillierte Lösungsvorschläge erarbeitet (siehe Beilage 1). Wir bitten Sie diese ebenfalls in Ihre Beratung einzubeziehen und daraus die dringend notwendigen Schlüsse zu ziehen. Wir hoffen, dass Sie unsere Anliegen berücksichtigen werden und danken Ihnen nochmals für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Wir würden uns freuen, wenn wir mit Ihnen zusammen die Lösungsansätze vertieft besprechen und allenfalls auch in der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) vorstellen dürften. Selbstverständlich stehen wir Ihnen für weitergehende Fragen und Auskünfte zur Verfügung. Bei der Ausarbeitung der nötigen Praxisanleitungen bzw. des Kreisschreibens helfen wir gerne mit. Freundliche Grüsse Schweizer Bauernverband Markus Ritter Präsident Jacques Bourgeois Direktor Beilagen 1. Detail mit Lösungsvorschlägen 2. Schreiben AHV Kommission zu Verzugszins

6 Eidgenossisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer Herr Andreas Oppliger Eigerstrasse Bern Brugg, 29. November 2016 Zuständig: Wuersch Martin Sekretariat: Brigitte Flückiger, Barbara Saxer Dokument: Beilage 1 Detail Härtefälle-c.docx Beilage 1 Lösungsvorschläge im Detail zu Härtefälle als Folge des Bundesgerichtsentscheides vom 2. Dezember 2011 Sehr geehrter Herr Oppliger Sehr geehrte Damen und Herren In Ergänzung unseres Schreibens vom gleichen Datum senden wir Ihnen detaillierte Lösungsvarianten zu Situationen die Härtefälle im Rahmen der Umsetzung von BGE 138 II 32 verursachen. Wir unterscheiden dabei insbesondere Situationen mit und ohne Bauland und gliedern unsere Vorschläge wie folgt: 1. Bauland im Geschäftsvermögen der Landwirte Kein Bauland, jedoch dem BGBB nicht unterstellte Grundstücke Erschwerte Umsetzung von Lösungen im Ehe- und Erbrecht Temporäre (vorübergehende) Härtefälle Bauland im Geschäftsvermögen der Landwirte 1.1. Bauland ist in der Regel Privatvermögen des Landwirten Problemstellung Anlässlich der erstmaligen Einbilanzierung der Vermögenswerte der Landwirte im Jahr 1993 musste bereits bestehendes Bauland zum landwirtschaftlichen Ertragswert (entspricht in der Regel den Gestehungskosten) in die Aktiven aufgenommen werden. Bis heute besteht immer noch in vielen Kantonen die Praxis, dass Bauland, welches durch Landwirte erworben und bewirtschaftet wird, automatisch zu Geschäftsvermögen wird. Damit ist es den Landwirten verwehrt, Boden im Privatvermögen zu halten. In einigen Kantonen wird die Ersatzbeschaffung verweigert, weil kein betriebsnotwendiges Anlagevermögen (Art. 30 DBG 1, Art. 8 Abs. 4 StHG 2 ) vorläge. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 (SR ) 2 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 (SR )

7 Seite 2 11 Wenn dem so ist und das Bauland stellt eine private Kapitalanlage dar, so ergibt sich daraus, dass das Bauland gar nie Geschäftsvermögen darstellen konnte. Die Steuerbilanz ist dementsprechend zu korrigieren. Das Bauland stellt durch den hohen Wertzuwachsgewinn auch bei fortschreitender landwirtschaftlicher Nutzung kein landwirtschaftliches Grundstück dar. Es ist dem Geltungsbereich des BGBB nicht unterstellt, wie das Bundesgericht treffend feststellte. Die landwirtschaftliche Nutzung als Wiese oder Acker vermag an dieser Qualifikation nichts zu ändern, es sei denn das Grundstück würde wieder ausgezont (siehe unter Ziffer 1.3). Wir schlagen folgende Lösungen vor: Lösungsvorschläge a) Es ist festzuhalten, dass Bauland in der Regel Privatvermögen der Landwirte darstellt. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn der Landwirt nach einschlägiger Rechtsprechung und Praxis als Liegenschaftshändler qualifiziert werden müsste oder das Bauland im direkten Zusammenhang mit einer betrieblichen Investition (Bau oder Ersatzbeschaffung) steht (siehe Bst. c nachfolgend). Für bereits bilanziertes Bauland muss die aktuelle Bilanz innerhalb einer Übergangsfrist von fünf Jahren steuerfrei korrigiert werden können. Dies gilt insbesondere für Bauland, das anlässlich der erstmaligen Einbilanzierung aufgenommen werden musste oder später dazu erworben bzw. geerbt wurde. b) Bei Neueinzonung von Bauland muss festgehalten werden, dass dieses nach der rechtskräftigen Zuweisung zu einer Bauzone, wie neu erworbenes Bauland, zu den Anlagekosten in das Privatvermögen überführt werden kann. Für eine logische Sekunde verliert das landwirtschaftliche Grundstück seine Funktion und wird zu Bauland und damit zu Privatvermögen (BGer 2C_708/2010 vom 28. Januar 2012, E. 2.5). Diese Überführung hat der Steuerpflichtige mittels Anzeige und Ausbuchung aus der Bilanz in jenem Jahr der Steuerverwaltung anzuzeigen, indem das betreffende Grundstück Teil der Bauzone geworden ist. c) In jenen Fällen, in denen die Bilanz nicht innerhalb der gesetzten Frist korrigiert bzw. innerhalb dieser das neu eingezonte Grundstück nicht zu Anlagekosten in das Privatvermögen überführt wurde, muss schliesslich von Geschäftsvermögen ausgegangen werden. Es ist davon auszugehen, dass der Landwirt das Grundstück zur Finanzierung betrieblicher Anlagen verwenden wird. Die Bilanzierung des Grundstückes in der Bilanz des Unternehmens ist in diesem Zusammenhang ein starkes Indiz, das neben der betrieblichen Nutzung ausreicht, das Bauland als betriebsnotwendiges Geschäftsvermögen anzuerkennen. Der Wertzuwachsgewinn vom Zeitpunkt der Einzonung bis zur Veräusserung unterliegt damit der Einkommenssteuer und den Sozialversicherungsabgaben. Für diesen Teil könnte der Landwirt die Ersatzbeschaffung nach Art. 30 DBG, Art. 8 Abs. 4 StHG geltend machen. Der durch die Einzonung erzielte Mehrwert unterliegt hingegen weiterhin der kantonalen Grundstückgewinnsteuer und würde auf das Mass des damaligen Wertes für nicht erschlossenes Bauland limitiert.

8 Seite 3 11 Begründung Wird Bauland innert angemessener Frist nach Erwerb oder Einzonung nicht veräussert und für die Finanzierung landwirtschaftlichen Anlagevermögens verwendet, so dient das Baula d i der Regel als Reserve für künftige Investitionen oder dem Ausgleich der Wertunterschiede anlässlich der Hofübergabe oder der Erbteilung. Das Bauland dient damit als Kapitalreserve und ist als solches dem Privatvermögen zuzuteilen. Die seinerzeitige Einbilanzierung in die Aktiven der Landwirte war grundsätzlich falsch. Sie wird auch nicht korrekter, nur weil diese Praxis nun Jahrzehnte aufrechterhalten blieb. Bis zum erwähnten Gerichtsurteil störte diese Praxis nicht weiter, da sowohl der Steuerpflichtige wie auch die Steuerverwaltung davon ausgingen, dass die Spezialbestimmung von Art. 18 Abs. 4 DBG, Art. 8 Abs. 1 StHG einen Wertzuwachsgewinn in jedem Fall mit der Grundstückgewinnsteuer (Art. 12 Abs. 1 StHG) erfasst. Diese über Jahrzehnte bewährte Praxis wurde mit BGE 138 II 32 bekanntlich abrupt geändert, womit auch die Praxis der Qualifikation von Bauland als Geschäftsvermögen der Landwirte ebenfalls zu überprüfen ist. Ob ein Sachwert als Geschäfts- oder Privatvermögen zu qualifizieren ist, bestimmt sich nach der sogenannten Präponderanzmethode, Art. 18 Abs. 2 DBG, Art. 8 Abs. 2 StHG. Die Aufnahme eines Vermögenswertes in die Geschäftsbuchhaltung reicht als alleiniges Indiz nicht, diesen als Geschäftsvermögen zu qualifizieren 3. Massgebend ist alleine ob der betreffende Vermögenswertes ganz oder überwiegend der Erwerbstätigkeit dient. Die steuerrechtliche Bilanz muss steuerneutral korrigiert werden können, wenn sich herausstellt, dass ein Vermögenswert als Privatvermögen zu qualifizieren ist. Mit der Bilanzkorrektur innerhalb einer angemessenen Frist können jene Härtefälle vermieden werden, die sonst zu einer Ungleichbehandlung der Landwirte mit Privatpersonen führen. Belässt der Landwirt das Grundstück im Geschäftsvermögen und bewirtschaftet dieses über Jahre weiter, so ist davon auszugehen, dass er das Grundstück entweder zu Ersatzbeschaffungszwecken behält oder hofft, dass es künftig wieder ausgezont wird. Es dient damit weiterhin Erwerbszwecken, womit das Grundstück zu Geschäftsvermögen wird Betriebszentrum innerhalb der Bauzone Problemstellung In vielen Regionen der Schweiz sind die Betriebszentren der Landwirte in den Bauzonen oder Weilerzonen. Die traditionell geführten Bauernbetriebe prägen das Dorf- und Landschaftsbild, sind aber wegen zunehmenden Schwierigkeiten bei der Einhaltung von Tierschutz- oder Umweltbestimmungen gezwungen, zumindest die Tierhaltung auszusiedeln. Hingegen ist es kaum möglich, auch das Wohnhaus ausserhalb der Bauzone zu verlegen. Aspekte der Raumplanung und des Landschaftsschutzes sprechen dagegen. Folglich müssen die Bauernfamilien in der Bauzone wohnen und ihren Betrieb von dort aus leiten und bewirtschaften. Im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe stellen sich dann die gleichen Probleme wie unter Ziffer 2 bereits geschildert. Die Steuerfolgen sind aber um Dimensionen höher. Die Differenz zwischen Buchwert und Wert der Gebäude in der Bauzone und die daraus resultierenden Steuerfolgen übersteigen die finanziellen Möglichkeiten, so dass die Eigentümer zum Verkauf genötigt werden können. 3 Richner / Frei / Kaufmann / Meuter, Handkommentar zum DBG

9 Seite 4 11 Entgegen den Situationen nach Ziffer 2 vorangehend sind die Gebäude nun in der Bauzone und lassen einen Verkauf auf dem freien Markt grundsätzlich zu. Einzig geschützte Gebäude oder Dorfbilder könnten einer besseren Ausnützung entgegenstehen. Der Härtefall liegt nun darin, dass das Betriebsleiterehepaar, das den Betrieb bisher selber geführt hat, nur durch den Steueraufschub bis zum Ableben des Eigentümers einen gewissen Schutz vor dem drohenden Verkauf hat. Lösungsvorschlag Wir schlagen eine zweiteilige Lösung vor. Das Wohnhaus (siehe auch Ziffer 1.1) ist als Privatvermögen zu qualifizieren. In BGE 133 II 420 hält das Bundesgericht fest, dass unter den heute geltenden Gegebenheiten, das Wohnhaus nach Art. 18 Abs. 2 DBG in der Regel dem Privatvermögen des Geschäftsinhabers zuzuordnen ist (E. 4.5). Im zitierten Fall haben die Eheleute, die bis 2001 den Geschäftsbetrieb führten erfolgreich die Aufrechnung des Kapitalgewinnes in Folge der Überführung in das Privatvermögen angefochten. Die Bilanz musste steuerneutral korrigiert werden. Das Bundesgericht hält in Erwägung 4.4 zudem ausdrücklich fest, dass die bisherige (unter dem BdBSt geltende) Praxis mit Art. 18 Abs. 2 DBG neu beurteilt und beantwortet werden muss. Es korrigiert damit ältere Urteile (BGE 85 I 243 E. 3 S. 250 f., ASA 57 S. 271, E. 3 S. 274 f., Urteil 2A.391/1995 vom 2. September 1998, E. 3a), welche die Zuordnung des Wohnhauses als Geschäftsvermögen ausnahmsweise bejahten. Für die Landwirte gelten die gleichen Voraussetzungen. Für den Bau von Wohnhäusern ausserhalb der Bauzone gelten nach gängiger Rechtsprechung äusserst restriktive Bewilligungsgründe. Das Bundesgericht erachtet es heute auch nicht mehr als notwendig, dass ein Landwirt in unmittelbarer Nähe zum Stall wohnt. Damit können neue Wohnhäuser ausserhalb der Bauzone nur noch für grössere Milchwirtschaftsbetriebe wegen der dauernden Aufsichtspflicht bewilligt werden. Liegt der Stall zudem nahe an der Bauzone erachtet das Bundesgericht es zumutbar, dass der Betriebsleiter in der Bauzone wohnt. Daraus muss ebenfalls der Schluss gezogen werden, dass das Wohnhaus in der Bauzone immer schon Privatvermögen darstellte. Wird der Betrieb (unabhängig, ob ein Gewerbe nach Art. 5 und 7 BGBB vorliegt oder nicht) landwirtschaftlich durch ein Familienmitglied als Einheit nach der Hofübergabe weiterbewirtschaftet, so muss dem Nachfolger die Möglichkeit geboten werden, sämtliche latenten Steuern durch die deklarierte Buchwertübernahme zu übernehmen. Für die übertragenden Eltern wäre die Übertragung zu den Buchwerten steuerneutral, sofern der Betriebsnachfolger den Betrieb in den darauffolgenden fünf Jahren selber weiterbewirtschaftet. Für den Fall der Betriebsaufgabe wegen fehlender Betriebsnachfolge, muss der Steueraufschub nach Art. 18a Abs. 1 DBG bzw. Art. 8 2 bis StHG für beide Ehegatten gewährt werden können. Das bisherige Betriebsleiterehepaar soll im bisherigen Wohnhaus wohnen können, ohne dass hohe Steuerforderungen den Verkauf des Wohnhauses erzwingen. Im Zeitpunkt der Handänderung (an Nichtselbstbewirtschafter oder Dritte) oder bei Wegzug aus dem Wohnhaus werden die aufgeschobenen Steuern und Sozialversicherungsabgaben fällig. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen und dem Vermögenssteuerwert müssten konsequenterweise die latenten Steuerfolgen als Passivum berücksichtigt werden.

10 Seite 5 11 Begründung Jeder selbständig erwerbende Betriebsinhaber kann den Betrieb seinen Nachkommen steuerneutral zu den Buchwerten übertragen. Gleiches gilt für die Umstrukturierung von Einzelunternehmen im Sinne von Art. 19 DBG, Art. 8 Abs. 3 StHG in eine juristische Person. Abgeleitet aus dieser Bestimmung ergibt sich auch die Frist von fünf Jahren für die Weiterbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes durch den Nachfolger. Der landwirtschaftliche Betrieb stellt auch dann in seiner Einheit ein Einzelunternehmen dar, wenn der Betrieb kein Gewerbe im Sinne des BGBB ist. Dem Landwirten sind somit die gleichen Möglichkeiten zur Übertragung landwirtschaftlicher Betriebe an die nächste Generation oder zur Umstrukturierung zu bieten wie jedem anderen Selbständigerwerbenden. Da das Wohnhaus mit dem Betrieb übertragen wird und sämtliche latenten Steuern durch den nachfolgenden Betriebsleiter übernommen werden, entgeht dem Staat kein Steuersubstrat. Fehlt es hingegen an der Betriebsfortführung durch die nächste Generation, so ist der Härtefall darin zu erkennen, dass der Nichteigentümer (in der Regel die Ehefrau) durch hohe Steuerfolgen spätestens im Zeitpunkt des Ablebens des Eigentümers (in der Regel der Ehemann) gezwungen wäre, die Liegenschaft zu veräussern. Würde der Aufschub nach Art. 18a Abs. 1 DBG nur für den Eigentümer angewendet, wird dies dem Umstand nicht gerecht, dass bis zur Pensionierung das Ehepaar den Betrieb gemeinsam geleitet hat. Für den überlebenden Ehegatten verschlimmert sich die Situation durch den Aufschub zusätzlich, da dieser nun im hohen Alter gezwungen wird, die aufgeschobenen Steuern und Sozialversicherungsabgaben zu entrichten. Im Zeitpunkt einer Handänderung oder bei Wegzug in ein Alters- oder Pflegeheim müssten hingegen konsequenterweise die Steuern und Sozialversicherungsabgaben fällig werden. Diese Praxis könnte man an jene der Steuerprivilegien für Ersatzbeschaffungen in selbstbewohntes Wohneigentum anlehnen Auszonung von Bauland im Rahmen der 1.Teilrevision Raumplanungsgesetz (RPG) Problemstellung Durch die erste Teilrevision des Raumplanungsgesetzes sind die Kantone gefordert, überdimensionierte Bauzonen, die in den nächsten 15 Jahren überbaut werden, zu verkleinern. Von einer Auszonung betroffen sind vor allem ländliche Gebiete und damit wiederum überwiegend Landwirte. Wird in der Zwischenzeit die Überführung in das Privatvermögen besteuert und darauffolgend das Land ausgezont, können die bereits bezahlten Steuern und Sozialversicherungsabgaben nicht zurückgefordert werden. Diese Phase der Unsicherheit wird in den Kantonen solange andauern, bis die kantonalen Richtpläne an das neue Raumplanungsgesetz angepasst und rechtskräftig werden. Erst wenn die neuen Richtpläne auf Stufe Nutzungsplanung der Gemeinde eigentümerverbindlich in Kraft gesetzt werden, kann zweifelsfrei festgestellt werden, ob ein Grundstück künftig immer noch der Bauzone angehört oder nicht. Durch das Zweitwohnungsgesetz wird in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent die Überbauung bereits ausgeschiedener Bauzonen wesentlich erschwert. Gleiches gilt für den Verkauf von Wohnhäusern, die bisher als Erstwohnsitz genutzt wurden.

11 Seite 6 11 Lösungsvorschlag / Begründung In Kantonen und Gemeinden, welche die erste Teilrevision noch nicht oder nicht gänzlich umgesetzt haben oder wenn davon ausgegangen werden muss, dass Bauzonen noch in den nächsten fünf Jahren verkleinert werden müssen, sind bei der Überführung in das Privatvermögen diesen Unsicherheiten Rechnung zu tragen. Die definitive Veranlagung sollte somit solange ohne Verzugszins aufgeschoben werden bis feststeht, ob das Grundstück nun definitiv in der Bauzone verbleibt. Wird das Grundstück ausgezont, so ist die Überführung in das Privatvermögen als landwirtschaftliches Grundstück zu vollziehen. In Gebieten mit einem zu hohen Anteil an Zweitwohnungen ist die erschwerte Verkäuflichkeit durch einen wesentlichen, regional abhängigen Abzug vom bisherigen Verkehrswert zu berücksichtigen. Die Wirkung des Zweitwohnungsgesetzes auf den Verkehrswert wird sich erst in einigen Jahren erfassen lassen. 2. Kein Bauland, dennoch dem BGBB nicht unterstellte Grundstücke 2.1. Überführung Gebäude ausserhalb Bauzone in das Privatvermögen Problemstellung Das Wohnhaus der Bauernfamilie stellt entsprechend heutiger Praxis Geschäftsvermögen dar, weil es mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe (Art. 5 und 7 BGBB) untrennbar verbunden ist. Im Zeitpunkt der Betriebsübergabe wird dieses Wohnhaus, bewertet nach der eidg. Schätzungsanleitung 4, an den/die künftige/-n Hofnachfolger/-in übertragen. Fehlt es hingegen an Nachkommen, die das Gewerbe landwirtschaftlich weiterbewirtschaften können und möchten, so bleibt der Betriebsleiterfamilie nur die Aufgabe der Landwirtschaft und damit die Liquidation des Betriebes. Als Folge davon werden die Parzellen entweder an umliegende Landwirtschaftsbetriebe verpachtet oder allenfalls verkauft. Die abtretende Generation wird in der Regel das Wohnhaus weiter bewohnen. Steuerrechtlich führt die Abparzellierung zu einer Überführung in das Privatvermögen, was steuersystematisch einem Verkauf gleichkommt. Bei den Eigentümern löst diese Praxis hohe Steuerfolgen aus, da die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert neu der Einkommenssteuer und den Sozialversicherungsabgaben unterliegt. Dies, obwohl kein Geld fliesst. Zum Verlust eines landwirtschaftlichen Gewerbes können aber auch die von der Agrarpolitik geforderte Extensivierung, der Verlust von Flächen durch Pachtkündigung oder Einzonungen sowie Änderungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe führen. Durch den Strukturwandel und die Änderung bei den Standardarbeitskräften (SAK) gelten inskünftig vermehrt landwirtschaftliche Betriebe als landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von Art. 6 BGBB, was wiederum dazu führt, dass das selbstbewohnte Wohnhaus, das selbstgenutzte Ökonomiegebäude sowie kleine Parzellen und Waldgrundstücke nicht mehr in jedem Fall dem Geltungsbereich des BGBB (Art. 2 BGBB) unterstellt sind. Werden diese Grundstücke bei der Überprüfung der Präponderanz in das Privatvermögen überführt, ist mit demselben Effekt wie beim abparzellierten Wohnhaus zu rechnen. 4 Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes (Schätzungsanleitung 2003) vom 26. November 2003 Anhang zur Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) vom 4. Oktober 1993 (SR )

12 Seite 7 11 Die Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert wird infolge Privatentnahme mit der Einkommenssteuer und den Sozialversicherungsabgaben belastet. Die damit einhergehenden Härtefälle können zwar durch den Steueraufschub nach Art. 18a Abs. 1 DBG, Art. 8 Abs. 2 bis StHG bis zum Ableben des Eigentümers aufgeschoben werden. Der Aufschub bewirkt somit nur eine Beruhigung der Situation im Zeitpunkt der Betriebsübergabe, um dann die Erben insbesondere die überlebende Ehefrau umso härter zu treffen. Bei der Erbteilung ist nun wiederum der fiktive Wertzuwachsgewinn zu versteuern. Mangels ausreichendem Bargeld und der Möglichkeit, im hohen Alter zusätzliche Hypotheken abschliessen zu können, wird die Witwe das Wohnhaus wohl verlassen und veräussern müssen. Der nachfolgende Lösungsvorschlag dient der Verhinderung dieser Härtefälle und eignet sich zur rechtsgleichen Anwendung. Lösungsvorschlag Überführung des Wohnhauses ausserhalb der Bauzone in das Privatvermögen anlässlich der Betriebsaufgabe Bis und mit dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe /-übergabe ist der ganze Betrieb inkl. sämtlichen Gebäuden und dem Wohnhaus landwirtschaftlich genutzt und dem BGBB unterstellt (Art. 2 Abs. 2 BGBB). In vielen Fällen dürfte vor der Betriebsaufgabe sogar ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegen. Erst durch die Rückgabe des Pachtlandes und die allenfalls vor der Pensionierung einhergehende Extensivierung verliert der Betrieb den Status als landwirtschaftliches Gewerbe. Im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe muss dem Betriebsleiter die Möglichkeit geboten werden, den Betrieb zu den Bedingungen nach Art. 18 Abs. 4 DBG bzw. Art. 8 Abs. 1 StHG in das Privatvermögen zu überführen. Dies gilt insbesondere für die Gebäude (inkl. Wohnhaus) auch wenn diese Gebäudegrundstücke kleiner als 25 Aren sind sowie die weiteren Kleingrundstücke und den Wald. Für reine Baulandparzellen verweisen wir auf den vorangehenden Lösungsvorschlag. Begründung Für landwirtschaftliche Gewerbe können auf Grund des Realteilungsverbotes weder einzelne Gebäude und schon gar nicht einzelne Grundstücke abgetrennt werden (Realteilungsverbot nach Art. 58 ff. BGBB). Gebäude, Land, Wald und Anlagen sind integraler Bestandteil des landwirtschaftlichen Gewerbes und werden damit steuerrechtlich entsprechend der Präponderanzmethode als Gesamtheit dem Geschäftsvermögen zugeordnet. Dies gilt auch für kleine Grundstücke (Art. 2 Abs. 3 BGBB) und Waldgrundstücke (Art. Art. 2 Abs. 2 Bst. b BGBB im Umkehrschluss), die für sich alleine betrachtet nicht dem BGBB unterstellt wären. Wie in BGE 133 II 420, E 4.5 ausgeführt wird, gehört das Wohnhaus in der Regel zum Privatvermögen. Im zitierten Urteil wurde das Wohnhaus nachträglich als Privatvermögen ausgeschieden, obwohl der steuerpflichtige Selbständigerwerbende dieses Wohnhaus jahrelang als Geschäftsvermögen in der Bilanz aufgeführt hat. Sinngemäss wurde festgestellt, dass das Wohnhaus nie Geschäftsvermögen geworden ist. Dies ist für landwirtschaftliche Betriebe, die kein Gewerbe (Art. 5 und 7 BGBB 5 ) darstellen, ebenfalls anwendbar. Da der Zeitpunkt, in dem ein landwirtschaftlicher Betrieb die Eigenschaft als Gewerbe definitiv verliert, erst nach einiger Zeit oder bei der Betriebsaufgabe festgestellt werden kann, wäre es sachgerecht, spätestens im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe die Überführung in das Privatvermögen nach Art. 18 Abs. 4 BGBB (landwirtschaftlich) zuzulassen. 5 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 (SR )

13 Seite 8 11 Nach Überführung in das Privatvermögen unterliegen künftige Gewinne der kantonalen Grundstückgewinnsteuer, wobei zu prüfen ist, ob für die Bemessung des Steuertarifs die Besitzdauer neu zu laufen beginnt (siehe u.a. Praxis Kanton Graubünden zu Art. 53 StG-GR, 2011) Überführung von Land, das in einer Zone für den Abbau von Bodenschätzen (Kies) oder für Deponien geeignet ist Problemstellung Boden, der nachweislich in einer Zone liegt, die zum Abbau von Bodenschätzen (Kies, Sand, Kalk etc.) geeignet ist, unterliegt nicht dem Geltungsbereich des BGBB, da die überwiegende Nutzung der künftigen Ausbeutung der Bodenschätze und nicht der Bewirtschaftung der Oberfläche dient. Die Unternehmungen sichern sich die Kiesund Sandvorkommen Jahrzehnte bevor es zu einem effektiven Abbau kommt. Die enge Auslegung von BGE 138 II 32 führt nun dazu, dass solche Grundstücke in das Privatvermögen überführt werden. Dabei veranlagen einige Kantone den Wert des unter dem Boden liegenden Vorkommens an Kies und Sand als Einkommen beim Grundeigentümer. Der Unsicherheit der Dauer bis zum Abbau und der Güte des Kieses wird mit Abzügen Rechnung getragen. Beginnt der Abbau dann nach vielen Jahren Wartezeit, wird der Ertrag aus dem Kiesabbauvertrag nochmals mit der Einkommenssteuer und nach Praxis des Bundesgerichts mit den Sozialversicherungsbeiträgen belastet. Faktisch haben wir eine zweimalige Besteuerung des ein und desselben Steuerobjektes. Lösungsvorschlag Die Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Ausbeutung als Einkommen aus der Ausbeutung von Bodenschätzen. Begründung Wann und ob überhaupt das vorhandene Vorkommen an Kies ausgebeutet wird, ist mit Unsicherheiten behaftet. Durch die Unterzeichnung der Dienstbarkeitsverträge verpflichten sich die Grundeigentümer lange vor dem eigentlichen Abbau, ihr Land dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für Deponien, die nur dann aufgefüllt werden, wenn das Material dazu vorhanden ist und Natur- und Landschaftsschutz dies zulassen. Durch die Bestimmung von Art. 21 Abs. 1 Bst. d und Art. 7 Abs. 1 StHG sind die Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens abschliessend geregelt. Eine Besteuerung des gleichen Steuerobjektes einerseits bei der Überführung in das Privatvermögen und andererseits bei der Ausbeutung kommt einer Doppelbesteuerung gleich.

14 Seite Erschwerte Umsetzung von Lösungen im Ehe- und Erbrecht 3.1. Übertragung von Mit- oder Gesamteigentumsanteilen an den Ehegatten zum Ausgleich güterrechtlicher Ansprüche Problemstellung Das Betriebsleiterehepaar bewirtschaftet den Betrieb in unterschiedlichster Arbeitsteilung gemeinsam. Die gemeinsam erwirtschafteten Mittel (Errungenschaft) und das Eigengut der Ehegatten wird zwangsläufig in den Erhalt und die Erweiterung des Betriebes investiert. Dies, obwohl in der Regel nur ein Ehegatte sachenrechtlich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Wollen die Ehegatten nun das Eigentum entsprechend der Finanzierung des Betriebes untereinander auch sachenrechtlich umsetzen, indem sie Mit- oder Gesamteigentum begründen, wird dies entsprechend der aktuellen Rechtsprechung zu hohen Fiskalfolgen führen. Die Übertragung von landwirtschaftlichem Grundeigentum an den Ehegatten ist nur für den Erbfall vorgesehen. Während der Ehe, aber auch im Scheidungsfall, ka der Nichteigentümer -Ehegatte keine Zuweisung des Gewerbes verlangen. Überträgt nun der Betriebsleiter zu Buchwerten oder zum tieferen Ertragswert Mit- oder Gesamteigentum an seinen Ehegatten, so wird eine gemischte Schenkung angenommen, die zur Privatentnahme beim Eigentümer u d da it zur Besteueru g des fiktiven Kapitalgewinnes führt. Lösungsvorschlag Die Übertragung von Mit- oder Gesamteigentum an den anderen Ehegatten ist steuerfrei zulässig. Dem Fiskus entgeht kein Steuersubstrat, da die Buchwerte und damit einhergehend die latenten Steuerlasten übernommen werden. Begründung Die Übertragung von Mit- und Gesamteigentum kann unter der Voraussetzung der Buchwertübernahme und dem Wohnsitz des Ehegatten in der Schweiz problemlos als steuerfreie Abgeltung güterrechtlicher Ansprüche taxiert werden. Zum Nachweis der güterrechtlichen Ansprüche kann das Ehepaar die Berechnung der güterrechtlichen Ansprüche ausweisen, idealerweise geschieht dies zusammen mit der öffentlichen Urkunde zur Übertragung des Miteigentums bzw. zur Begründung des Gesamteigentums in Folge einer einfachen Gesellschaft oder Gütergemeinschaft. Die Konditionen der künftigen Aufteilung oder Übertragung der Liegenschaft an eine nächste Generation werden zudem vorteilhaft in einem Ehe- und Erbvertrag beurkundet.

15 Seite Temporäre (vorübergehende) Härtefälle 4.1. Folge der langen Zeitspanne bis zur definitiven Veranlagung ( ) 1. Problemstellung Durch die sehr lange Zeit, bis einzelne Kantone die hängigen Fälle definitiv veranlagen, können im schlimmsten Falle acht bis zehn Jahre verstreichen. Die Steuerpflichtigen haben in der Hoffnung, dass das Parlament eine Verbesserung ihrer Situation erwirkt und die unerwünschten Folgen des BGE 138 II 32 korrigiert, die Veranlagung längst getätigter Rechtsgeschäfte aufgeschoben. In vielen Kantonen gingen die kantonalen Steuerverwaltungen selber dazu über, die Steuerveranlagungen bis zum Vorliegen eines definitiven Entscheides des Parlamentes auszusetzen. Davon unberührt bleiben die Folgen eines solchen Veranlagungsstopps. Sollte das vorgeschlagene Gesetz nicht durchkommen, werden nachträglich sämtliche offenen Fälle mit hohen Einkommenssteuern und Sozialversicherungsabgaben definitiv veranlagt. Zusätzlich wird der Verzugszins von 5 Prozent erhoben. Der Härtefall liegt nun einerseits darin, dass durch die Verzögerung die Steuerpflichtigen in Sicherheit gewiegt wurden und allenfalls sogar realisierte Gewinne reinvestiert haben. Andererseits erhöhen die Verzugszinsen die Forderungen des Staates nochmals in einem erheblichen Mass. Bei einer ausstehenden Veranlagung von sechs Jahren beträgt der Verzugszins bereits 30 Prozent (6 x 5 Prozent). Der Verzugszins von 5 Prozent ist im Lichte der aktuell tiefen Zinsen für den Steuerpflichtigen nicht mehr nachvollziehbar. Lösungsvorschlag Auf den Verzugszins soll im Sinne des Schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 4. Dezember 2013 einheitlich und gänzlich verzichtet werden, d.h. sowohl für Steuerforderungen als auch für Sozialversicherungsabgaben. Für Fälle vor 2012 (Zeitpunkt, in dem durch Pressemeldungen auf die aktuelle Problematik hingewiesen wurde) müsste die alte Praxis der Besteuerung auf alle noch offenen Veranlagungen angewendet werden. Begründung Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben konnten sich die Steuerpflichtigen auf eine über Jahrzehnte gefestigte Praxis der Besteuerung bei Privatentnahme oder Verkauf verlassen. Der Entscheid des Bundesgerichtes kam für diese überraschend und konnte nicht vorhergesehen werden. Es sah sich auch niemand veranlasst, in den damals klar scheinenden Fällen vorgängig ein Steuerruling einzuholen. Im Gegenteil: Hätte Jemand in solchen Fällen ein Ruling eingeholt, wäre er wohl als Person mit mangelnder Steuerkompetenz hingestellt worden. Die Anwendung der alten Praxis für Fälle bis und mit 2012 würde eine Ungleichbehandlung mit Fällen, die bereits nach alter Praxis definitiv veranlagt sind, vermeiden. Für Fälle nach 2012 sollte auf den Verzugszins verzichtet werden, da der Verzicht auf eine Veranlagung in der Unsicherheit der kommenden Rechtssetzung und damit bei der Behörde lag. Zudem ist zu bedenken, dass im heutigen Umfeld der tiefen Zinsen ein Verzugszins von 5 Prozent entgegen der Rechtsprechung einer zusätzlichen Bestrafung gleichkommt.

16 Seite Im Weiteren wurden in anderen Bereichen, in denen überraschende, nichtvorhersehbare Entscheide getroffen wurden, danach pragmatische Lösungen erarbeitet und umgesetzt. Einerseits erfolgte dies vor einigen Jahren bei der Unternehmensnachfolge, als in speziellen Fällen von einer indirekten Teilliquidation ausgegangen wurde und hohe Steuern hätten bezahlt werden müssen. Damals wurde unkompliziert eine Lösung gesucht und umgesetzt. Andererseits erfolgte dies bei der Rückforderung von Verrechnungssteuern im Meldeverfahren (Pa.Iv. Gasche). Wir bitten Sie unsere Lösungsvorschläge konstruktiv zu berücksichtigen. Wir sind der Auffassung, dass unsere Lösungsansätze entsprechend dem geltenden Recht umgesetzt werden können, wenn der dazu nötige Wille innerhalb der Verwaltung vorhanden ist. Wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Eingabe. Gerne stehen wir Ihnen für vertiefte Fragen und Auskünfte zur Verfügung. Bei der Ausarbeitung der nötigen Praxisanleitungen bzw. des Kreisschreibens würden wir gerne mithelfen. Freundliche Grüsse Schweizer Bauernverband Markus Ritter Präsident Jacques Bourgeois Direktor

17 0 Schweizerische Eidgenossenschaft Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL CH-3003 Bern. BSV Schweizerischer Bauernverband zhv Herrn Christian Kohli Laurstrasse Brugg Ihr Zeichen: Ihr Schreiben vom Unser Zeichen: 284/2006/ Doknr: 206 Sachbearbeiter/in: Michel Jaccard Bern, 04. Dezember 2013 Verzugszinsen im Zusammenhang mit Kapitalgewinnen aufgrund der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten Sehr geehrter Kohli Besten Dank für Ihre Mails vom 8. November und vom 28. November 2013! Mit BGE 138 II 32 vom änderte die Rechtsprechung zur Besteuerung der Gewinne aus der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten. Das Bundesgericht hielt darin - vereinfachend zusammengefasst - fest, für unüberbaute und voll in der Bauzone gelegene Grundstücke gelte die privilegierte Besteuerung für Veräusserungsgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht. Bei diesen unterliege auch der eigentliche Wertzuwachsgewinn der Einkommenssteuer. Nach der Praxis der direkten Bundessteuer (vgl. Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom ) ist die neue Rechtsprechung auf alle offenen Veranlagungen anwendbar. Da die höheren Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch beitragspflichtig sind, schlägt sie auf die AHV durch. Ihren Angaben zufolge wurden seit Bekanntwerden der Rechtshängigkeit des Prozesses, der in den erwähnten BGE ausmündete, die Steuerveranlagungen gestoppt. Offenbar geht es um die Veranlagungen für die Jahre ab 2009 bei den Kantonen und ab 2010 beim Bund. Die neu als Einkommen zu deklarierenden Gewinne schätzen Sie auf CHF 1740 Mio., die darauf bei der AHV anfallenden Verzugszinsen auf CHF 12 Mio. Wie es scheint, verursacht die neue Besteuerungspraxis einen Rückstand von drei Jahren. Sie ersuchen nun das BSV darum, dafür zu sorgen, dass in der AHV für die Beitragsjahre 2009 bis 2013 auf die wegen der geänderten Steuerpraxis auflaufenden Verzugszinsen verzichtet wird. Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Michel Jaccard Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel , Fax michel.jaccard@bsv.admin.ch

18 Nach Einsicht in die uns unterbreiteten Unterlagen geht es wohl samt und sonders um selbstständigerwerbende Landwirte, die laufend als solche besteuert werden und Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen haben. Aufgrund Ihrer Schilderungen und mangels Kenntnis konkreter Fälle gehen wir davon aus, dass die betroffenen Personen laufend Akontobeiträge entrichteten, die sich nun aufgrund der neuen Besteuerungspraxis bei der definitiven Festsetzung der Beiträge (Art. 25 AHW) im Verhältnis zu den tatsächlich geschuldeten Beiträgen als wesentlich zu tief erweisen (werden). Bei dieser (unterstellten) Sachlage werden unseres Erachtens Ausgleichszinsen nach Art. 41 bls Abs. 1 Bst. f AHW ausgelöst. Ausgleichszinsen nach Art. 41 bls Abs. 1 Bst. f AHW sind dann zu leisten, wenn die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres (Jahr x+2) entrichtet werden. Diese Zinsen laufen ab dem 1. Januar des Jahres x+2 bis zur vollständigen Bezahlung der Beiträge. So sind z.b. fürs Beitragsjahr 2013 solche Zinsen zu bezahlen, wenn am 1. Januar 2015 die erwähnte Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und der tatsächlichen Beitragsschuld mehr als 25 Prozent ausmacht. Der Verordnungsgeber geht grundsätzlich davon aus, dass die Beitragspflichtigen in der Lage sind, die grössere definitive Beitragsschuld zu erkennen und innerhalb des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres die Akontobeiträge so zu erhöhen, dass sie die Zinsen nach Art. 41 bls Abs. 1 Bst. f AHW vermeiden können. Im Übrigen haben die betroffenen Beitragspflichtigen bei der unterstellten Sachlage erst und höchstens dann Verzugszinsen zu entrichten, wenn sie die aufgrund der definitiven Festsetzung zu wenig abgeführten Beiträge nicht innerhalb von 30 Tagen seit der Rechnungsstellung bezahlen (vgl. Art. 41 bis Abs. 1 Bst. e AHW). Werden Kapitalgewinne realisiert, ist - wegen des nun schon mehrfach erwähnten Art. 41 bis Abs. 1 Bst. f AHW - ganz generell Vorsicht geboten. Um unliebsame Überraschungen bei der definitiven Festsetzung zu vermeiden, ist unbedingt das Verhältnis zwischen Akontobeiträgen und zu erwartender Gesamtbeitragsschuld zu überprüfen und sind die Akontobeiträge nötigenfalls zu erhöhen. Es stellt sich zunächst die Frage, wann die betroffenen Beitragspflichtigen von der Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 Kenntnis erhielten und sich darüber Rechenschaft ablegen konnten, dass höhere Sozialversicherungsbeiträge anfallen würden. Auf unsere Frage, ob, wann und wie der Schweizerische Bauernverband die Landwirte über die neue Steuer- und AHV-Praxis informiert habe, führen Sie in Ihrer Antwort vom 28. November 2013 aus: «Das Urteil wurde erst im Dezember 2011 publiziert. Daraufhin erfolgten Presseberichte in der Bauernzeitung. Die Information erfolgte v.a. über das Urteil, weniger über die Tragweite, da von ESTV und kantonalen Steuerverwaltungen signalisiert wurde, dass eine vernünftige Auslegung für noch hängige Fälle möglich sei (Anwendung der Praxis nach 2012 und nicht rückwirkend). Diese Hoffnung hat sich erst im Jahr 2013 mit der Anhörung, der Analyse durch die SSK und dem Kreisschreiben der ESTV ins nichts aufgelöst». Den Ihrer Rückmeldung vom 28. November 2013 beiliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Geschäftsbereich Treuhand und Schätzungen des Schweizerischen Bauernverbands bereits Anfang 2012 über die neue Steuerpraxis informierte und sogar auf die damit verbundenen höheren AHV-Beiträge hinwies (vgl. «Schock für Baulandbauern», «Rückschlag für die Bauern mit Bauland...» [Bauernzeitung vom ], «Baulandbauern bestürzt», «Hohe Steuern für Bauland» [Bauernzeitung vom ]). Weiter ergab unsere Rückfrage bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, dass die von Ihnen erwähnte Anhörung offenbar am 29. August 2012 in Bern stattfand und die angeführte Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz bereits am 29. November 2012 publiziert wurde (vgl. auch Darin steht unter Ziff. 2 «Folgerung aus dem Bundesgerichtsentscheid» u.a. zu lesen: «Der Veräusserungsgewinn unterliegt für die Kantons- wie auch für die direkte Bundessteuer vollständig der Einkommensteuer». Unter diesen Umständen mussten die betroffenen Beitragspflichtigen unter Beachtung der ihnen zumutbaren Aufmerksamkeit spätestens Anfang Dezember 2012 erkennen, dass ihre Beitragsschuld grosser ausfallen würde und ihre Akontobeiträge anzupassen waren, um Ausgleichszinsen zu vermeiden. Nachdem - wie erwähnt - zu grosse Differenzen zwischen Akonto- und tatsächlich geschuldeten 2/3 Referenz/Aktenzeichen: 284/2006/ Dok-Nr. 206

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