Entwurf der Analyse des Entscheides des Bundesgerichtes 2C_11/2011 Anhörung und Vernehmlassung

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1 SBV Schweizerischer Bauernverband USP Union Suisse des Paysans USC Unione Svizzera dei Contadini UPS Uniun Purila Svizra Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Herr Andreas Oppliger Eigerstrasse Bern Brugg, 7. August 2012 Zuständig: Martin Würsch Sekretariat: Tatjana Fina Dokument: StN Analyse 2C_ ESTV-g (nach GL).doc an: Entwurf der Analyse des Entscheides des Bundesgerichtes 2C_11/2011 Anhörung und Vernehmlassung Sehr geehrter Herr Oppliger Sehr geehrte Damen und Herren Mit Ihrem vom 18. Juni 2012 laden Sie uns ein, zur oben genannten Vorlage Stellung zu nehmen. Für die uns gegebene Möglichkeit danken wir Ihnen bestens und sind gerne bereit, uns in dieser Angelegenheit vernehmen zu lassen. An der vorgesehenen Anhörung am 29. August 2012 in Bern werden wir gerne teilnehmen. Grundsätzliche Erwägungen Der Schweizerische Bauernverband (SBV) hat sich im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II stark für die Anliegen der Selbständigerwerbenden eingesetzt. Die von uns vertretenen Bauernfamilien sind überwiegend Selbständigerwerbende und haben ein sehr grosses Interesse an einer fairen und insbesondere verlässlichen Steuerpraxis. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) haben in ihrer Analyse nicht berücksichtigt, dass die im Urteil umgestossene Praxis seit über 20 Jahren Gültigkeit hatte und auch in den politischen Diskussionen anlässlich der Gesetzesrevisionen nie umstritten war. Im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der vorliegenden Analyse müssen wir kritisieren, dass die Mitwirkung der Branche verweigert wurde. 1 Diese Reaktion erstaunte uns weil unsere Mitwirkung von verschiedenen Seiten gewünscht wurde. Wir bedauern sehr, dass die bewährte und konstruktive Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Vertretern der Branche für diese wichtigen Fragestellungen nicht beansprucht wurde. Es ist deshalb auch wenig erstaunlich, dass wir die Analyse im uns vorliegenden Entwurf nicht akzeptieren können und viele Anpassungen verlangen müssen. Wir stellen fest, dass Pannen innerhalb der Abläufe der ESTV geschehen sind, die dazu führten, dass die Stellungnahme der ESTV im Vorfeld zum Urteil weder die Gesetzesmaterialien noch die von unserer Seite mitgeteilten Argumente einbezogen hat. Das Bundesgericht hat dann ebenfalls 1 Schreiben der ESTV vom 01. April.2011 Laurstrasse 10 Telefon Fax Internet CH-5201 Brugg

2 - 2 - die Auslegung des Steuerrechts ohne die historischen Elmente 2 vorgenommen und dabei ein wesentliches Element der Gesetzesauslegung nicht beachtet. Der Gesetzgeber hatte mindestens zweimal die Gelegenheit den bisherigen Grundsatz der Besteuerung des Wertzuwachsgewinnes mit der Grundstückgewinnsteuer zu ändern. Er hat dies ausdrücklich nicht getan. Die Fortführung der bisherigen Praxis und Auslegung der Begriffe wurde im Gegenteil ausdrücklich bestätigt 3. Gemäss Prof. Dr. iur Honsell 4 kommt der Auslegung nach dem Zweck einer Regelung nach allgemeiner Überzeugung das grösste Gewicht zu. Der Zweck der steuerrechtlichen Bestimmung ist hingegen zweifelsfrei jener, dass nur jene stillen Reserven mit der Einkommenssteuer erfasst werden sollten, die seinerzeit zur Reduktion der Einkommenssteuer geführt haben. Ein darüber hinaus gehender Wertzuwachs hingegen bleibt der Erfassung mit der Grundstückgewinnsteuer den Kantonen vorbehalten. Wir stellen nun fest, dass auch die vorliegende Analyse den möglichen Spielraum weder ausschöpft, noch wesentlich neue Erkenntnisse aufzeigt. Eine intensive Auseinandersetzung mit den Materialien fehlt. Auf die Motion des Nationalrates Leo Müller hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom festgestellt, dass mit Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer (dbst) von jährlich rund CHF 200 Mio. zu rechnen sei. Richtigerweise müsste von Mehreinnahmen im Rahmen von schätzungsweise CHF Mio. 6 bei Bund und Kanton die Rede sein, denn das selbständige Erwerbseinkommen unterliegt auch den Sozialversicherungsabgaben und führt bei der Staatssteuer zu einer höheren Steuerbelastung. In Anbetracht solch hoher Mehreinnahmen und dem Hinweis in der Analyse, dass mit einer höheren Steuerbelastung auch der Hortung des Baulandes entgegengewirkt werden soll, 7 haben wir den Eindruck erhalten, dass sowohl das Urteil des Bundesgerichts, als auch der uns vorliegenden Entwurf rein fiskal- und raumpolitisch begründet ist. Der SBV lehnt den uns vorliegenden Entwurf aus den erwähnten Gründen ab. Er fordert vor der Publikation der definitiven Version wesentliche und umfassende Anpassungen. 2 BSK ZGB I HEINRICH HONSELL, Art. 1 N 9 3 Botschaft zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer vom 28. Mai 1983, BBl 1983 III 1: Zitat S. 162: "Eine Sonderstellung nehmen die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erzielten Grundstückgewinne ein (Abs. 5). Sie unterliegen der direkten Bundessteuer nur im Umfang der bei der Veräusserung allfällig wieder eingebrachten Abschreibungen. Heute sind sie steuerfrei (Art. 21 Abs. l Bst. d und f BdBSt)." Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II wurde dieser Grundsatz erneut bestätigt und in der Botschaft unmissverständlich festgehalten (Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II) vom 22. Juni 2005, BBl 2005, S. 4825, Ziff ). 4 BSK ZGB I, HEINRICH HONSELL, Art. 1 N 10 5 publiziert unter: eingesehen am Der maximale Steuersatz für Einkommen liegt bei der direkten Bundessteuer bei 11.5% (Art. 214 DBG) somit ergibt sich folgende Schätzung: CHF 200 Mio./J. = 11.5% zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge rund 10 % = ca. CHF175 Mio./J. zuzüglich rund CHF Mio./J. für Kantons- und Gemeindesteuern ergibt Mehreinnahmen von zwischen CHF Mio./Jahr. 7 Entwurf vom 14. Juni 2012, Seite 3 Absatz 4 und Seite 4 Absatz 2

3 - 3 - Stellungnahme zu den einzelnen Bestimmungen Nachfolgend zeigen wir auf, in welchen Punkten zwingend eine Änderung zu erfolgen hat. 1. Ausgangslage (S. 3/24) Die Ausführungen stellen fest, dass der steuerrechtliche Begriff im Einklang mit dem Schutzbereich sowie den Veräusserungsbeschränkungen des BGBB 8 und dem RPG 9 konkretisiert werden müsse. Auch das Bundesgericht geht in seinem Urteil von dieser Prämisse aus (E 2.2.1). Dabei wird vergessen, dass die Gesetzesauslegung wo die grammatikalische Auslegung nicht zum Ziel führt, auf die Entstehungsgeschichte, die Gesetzesmaterialien sowie den Sinn und Zweck einer entsprechenden Bestimmung abzustellen ist. 10 Würden diese Grundsätze beachtet, müsste man unweigerlich zum Schluss kommen, dass sich der Begriff "landwirtschaftliches Grundstück" auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke beziehen muss. Das Bundesgericht hat demgegenüber anders entschieden, was wohl akzeptiert werden muss. Die Analyse dieses Urteils hingegen hat sich kritisch mit dem Urteil auseinanderzusetzen. 1. Ausgangslage (S. 4/24) 1.1 Bewertung zum landwirtschaftlichen Ertragswert Die Ausganglage nimmt bezüglich der Bewertung von Grundstücken bereits eine Folgerung vorweg, die unter Ziffer 2 der Analyse aufgeführt werden muss. Wir gehen mit dieser Feststellung in der Ausgangslage nicht einig. Die Bewertung landwirtschaftlich genutzter Baulandgrundstücke ist in Artikel 14 Abs. 2 StHG 11 unmissverständlich geregelt. Die Bestimmung nennt ausdrücklich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Diese werden nach dem Wortlaut des Gesetzes zum Ertragswert bewertet werden. Als Kompensation für diese mildere Besteuerung kann das kantonale Steuerrecht eine Nachbesteuerung der Differenz zwischen Ertragswert und Verkehrswert für die Dauer von längsten 20 Jahren vorsehen. Der Verkehrswert kann mitberücksichtigt werden, ist aber nie alleine massgebend. Das Bundesgericht, wie auch die Analyse geht hier über den Wortlaut des Gesetzes hinaus und missachtet dabei auch den unterschiedlichen Wortlaut der Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 StHG und Art. 12 Abs. 2 Bst. d StHG im Vergleich zu Art. 14 Abs. 2 StHG. Wo aber das Gesetz eindeutig ist, darf weder das Gericht noch die Verwaltung darüber hinaus gehen. Aufgrund dieser Tatsache müssen wir feststellen, dass auch die vorliegende Analyse rein fiskalisch motiviert ist. Wir fordern, dass landwirtschaftlich genutzte Grundstücke weiterhin unabhängig der Zonenzugehörigkeit bei der Vermögenssteuer getreu dem Gesetz von Art. 14 Abs. 2 StHG zum landwirtschaftlichen Ertragswert bewertet werden (gilt auch für Beispiel 1 unter Ziffer 5, S. 11 ff.). Wollen die Kantone diesen Vorteil bei Veräusserung oder Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung nachbesteuern, können die kantonalen Steuergesetze eine solche vorsehen. 8 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 (SR ) 9 Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700) 10 Edward E. Ott, Festschrift für Ernst A. Kramer, Basel 2004 Zitat: " Ziel der Auslegungstätigkeit muss in erster Linie die Klärung der Frage bedeuten, auf welche Sachverhalte eine bestimmte Norm bzw. ihre Rechtsfolge anwendbar ist. Dabei soll es nach der genannten Lehre auf den Gedanken des Gesetzgebers ankommen. Dieser kommt vorab im Wortlaut des Gesetzes und allenfalls in der Entstehungsgeschichte zum Ausdruck. 11 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 (SR )

4 Folgerungen aus dem Bundesgerichtsentscheid (S. 4/24) Sehr erstaunt stellen wir fest, dass die Folgerungen aus dem Bundesgerichturteil nur eine knappe halbe Seite mit 3 schematisch dargestellten Beispielen umfassen. Von einer Analyse erwarten wir mehr. Alleine die Empfehlung an die Kantone zur Umsetzung des Urteils umfasst vier volle Seiten und einen Anhang mit 6 detaillierten Beispielen. Unter den Empfehlungen zur Umsetzung verstehen wir Fragen bezüglich Übergangsfrist, der Zuständigkeit und des Verfahrens. Alles andere gehört in die Schlussfolgerungen der Analyse. Uns ist deshalb aufgefallen, dass die Analyse nicht konsequent zwischen Feststellungen der Ausgangslage, Folgerungen und Empfehlungen zur Umsetzung unterscheidet. In den nachfolgenden Ausführungen müssen wir uns deshalb intensiver und detaillierter mit dem Urteil auseinandersetzen, da die Folgerungen unserer Meinung nach nicht vollständig sind. 2.1 Die Sondernorm zur Besteuerung landwirtschaftlicher Grundstücke gilt für sämtliche unter Art. 2 Abs. 2 BGBB aufgeführten Grundstücke. Das Bundesgericht hält in seinen Erwägungen ausdrücklich fest, dass neben den vollständig ausserhalb der Bauzone liegenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücken auch vier weitere Fälle nach Art. 2 Abs. 2 BGBB als landwirtschaftliche Grundstücke gelten (E Zitat: "Darüber hinaus gilt die Anwendung des BGBB (und damit auch die besagte steuerliche Ausnahmeregelung für vier weitere, spezifische in Art. 2 Abs. 2 BGBB genannte Fälle, nämlich: a) Grundstücke und Grundstückteile mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen, einschliesslich angemessenem Umschwung, die in einer Bauzone liegen und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören; b) Waldgrundstücke, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören; c) Grundstücke, die teilweise innerhalb einer Bauzone liegen, solange sie nicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt sind; d) Grundstücke mit gemischter Nutzung, die nicht in einen landwirtschaftlichen und einen nicht 12 -landwirtschaftlichen Teil aufgeteilt sind.") Die Analyse behandelt die gemischt genutzten Grundstücke (Art. 2 Abs. 2 Bst. b, c und d BGBB 13 ) nicht. Weil forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Art. 2 Abs. 2 Bst. b BGBB) auch ohne Zugehörigkeit zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe privilegiert besteuert werden, gehen wir nicht weiter auf diese ein. Wir halten aber ausdrücklich fest, dass auch für die weiteren in der Analyse nicht genannten Fälle von Art. 2 Abs. 2 Bst. c und d BGBB die steuerliche Ausnahmeregelung (um den Wortlaut des Bundesgerichts zu gebrauchen) ausdrücklich Geltung hat und verlangen diesbezüglich die Ergänzung des vorliegenden Entwurfs. Eine Analyse kann in keinem Fall weiter gehen als das Bundesgericht, welches ausdrücklich und unmissverständlich festhält, dass die steuerliche Ausnahmeregelung für sämtliche unter Art. 2 Abs. 2 BGBB aufgeführten Grundstücke weiterhin Geltung hat. Wir fordern deshalb, dass die Analyse bezüglich der Grundstücke nach Art. 2 Abs. 2 Bst. c und d BGBB ergänzt wird und dabei unmissverständlich festhält, dass für diese die steuerrechtliche Ausnahmeregelung (Besteuerung als landwirtschaftliche Grundstücke) weiterhin Geltung hat. Dabei darf die Kommission für Selbständigerwerbende und juristische Personen nicht zum Vornherein von einem Missbrauch ausgehen, sollte ein gemischt genutztes Grundstück veräussert oder in das Privatvermögen überführt werden. 12 vermutliches Versehen: im Bundesgerichtsurteil fehlt das Wort: nicht 13 CHRISTINA SCHMID-TSCHIRREN / CHRISTOPH BANDLI im Kommentar BGBB N 27 zu Artikel 2 Abs. 2 und EDUARD HOFER N. 37d zu Artikel 7 BGBB

5 - 5 - Eine vorausschauende Steuerplanung 14 ist auch den Landwirten erlaubt und nicht zum Vorneherein ungewöhnlich. Das Fallbeispiel Nr. 2 unter Ziffer 5, Seite 14 ist deshalb zusätzlich mit dem Verkauf einer gemischten Parzelle zu ergänzen. 2.2 Baulandgrundstücke sind als Privatvermögen der Landwirte zu betrachten. Landwirte bewirtschaften ihre Flächen um Nahrungsmittel und Leistungen für das Gemeinwohl zu erbringen (ökologischer Ausgleich, Landschaftspflege etc.). Der Verkauf von Bauland stellt eine seltene Gelegenheit dar und ist nicht primärer Geschäftszweck eines landwirtschaftlichen Einzelunternehmers. Verschiedene Gründe können dazu führen, dass das Bauland nicht sofort verkauft wird. Diese sind unter anderem: Das Land wird für die Bewirtschaftung zwingend benötigt. Für das Bauland in den sehr ländlichen Gebieten fehlt es an einer entsprechenden Nachfrage. Ein Verkauf des Baulandes gefährdet die Existenz des bestehenden Betriebes, da die geforderten Abstände (Geruch, Lärm etc.) nicht mehr eingehalten werden können. Es fehlt an landwirtschaftlichen Ersatzgrundstücken zur Vergrösserung des Betriebes. Die Aussiedlung aus dem Dorfkern wird aus raumplanerischen Überlegungen verwehrt. Der Gewinnanspruch 15 schmälert die Möglichkeiten zur Erweiterung des eigenen Hofes. Die Beispiele zeigen, dass Bauland oft ungewollt im Eigentum eines Landwirts gehalten wird. Die bisherige Steuerpraxis brachte keine Nachteile, so dass auf die Deklaration des entsprechenden Landes als Geschäfts- oder Privatvermögen kein grosser Wert gelegt werden musste. a) Grundsatz: Landwirte können trotz landwirtschaftlicher Nutzung Baulandgrundstücke im Privatvermögen halten. Auch Landwirte können Grundstücke, Gebäude, Fahrzeuge etc. im Privatvermögen halten, sofern diese nicht überwiegend geschäftlich genutzt werden. Die Analyse ist um ein weiteres Beispiel der Überführung eines landwirtschaftlichen Grundstückes in das Privatvermögen zu ergänzen. In der Analyse ist ausdrücklich festzuhalten, dass Landwirte Grundstücke im Privatvermögen halten können, sofern diese nicht überwiegend geschäftlich genutzt werden. Die ESTV hält im Kreisschreiben Nr. 3 vom 25. November fest, dass der Grundsatz der wirtschaftlichen Einheit, wie im BGBB zu befolgen ist. Davon abgeleitet entstand die Praxis, dass das ganze landwirtschaftliche Gewerbe als Einheit entweder dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zugeteilt wurde. Bei einer strikten Auslegung nach den Begriffen des BGBB muss dabei BGE 134 III 1 beachtet werden, wonach für die Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, nur auf die im Eigentum befindlichen Grundstücke abgestellt wird. 17 Pachtland darf demnach überall dort, wo im BGBB von einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Eigentum die Rede ist nicht mitberücksichtigt werden. Da ein landwirtschaftlicher Betrieb durchschnittlich zwischen 40 % -60 % Pachtland bewirtschaftet, dürfte entsprechend diesen Kriterien mehr als die Hälfte der heutigen Betriebe kein Gewerbe nach Art. 7 BGBB darstellen. Eine parzellenweise Beurteilung der 14 Eine Steuerumgehung liegt gemäss Definition des Bundesgerichts vor, wenn (kumulativ): a) ein ungewöhnliches, sachwidriges oder absonderliches Vorgehen gewählt wird, welches den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entspricht, b) sich das ungewöhnliche Vorgehen einzig mit der Absicht der Steuerersparnis erklären lässt und c) das ungewöhnliche Vorgehen auch tatsächlich zu einer Steuerersparnis führen würde. Die Beweislast für eine Steuerumgehung trägt die Steuerbehörde. Eine zulässige Steuerplanung wurde u.a. in BGer 2A.11/1994 vom 16. August 1996 E. 5c, in: ASA 66 S. 406 (Vorzugsmiete) bejaht. 15 Art. 28 ff. BGBB 16 ESTV KS Nr. 3 Neuerungen für die Land und Forstwirtschaft aufgrund des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer 17 BGE 134 III 1, E

6 - 6 - Präponderanz drängt sich deshalb auf (gilt auch für Beispiel Nr. 2 Ziffer 5, S. 14). Im Kreisschreiben der ESTV Nr wurde diese praxisnah und vernünftig umgesetzt. Das Kreisschreiben Nr. 3 der ESTV hält fest, dass Grundstücke "in der Regel" 19 nicht aufgeteilt werden. Damit lässt die ESTV in begründeten Fällen ausdrücklich eine differenzierte Betrachtung und damit die Zuweisung zum Privatvermögen zu. Eine solche Aufteilung ist dann gegeben, wenn das Grundstück ganz oder teilweise einer Bauzone zugeordnet ist. Damit dient das Grundstück primär nicht mehr der landwirtschaftlichen Nutzung und wird zum Privatvermögen (Kapitalanlage als Bauland). Das Bundesgericht hielt im Urteil 2C_308/2009 vom ausdrücklich fest, dass die landwirtschaftliche Nutzung bei Bauland unmassgeblich sei und damit kein echtes landwirtschaftliches Grundstück vorliege. 20 Damit muss im Zeitpunkt der Einzonung von der Überführung in das Privatvermögen ausgegangen werden 21 (Vgl. auch Ausführungen unter Bst. b und c). Konsequenterweise wird dann das Privatgrundstück für die Vermögenssteuer zum Verkehrswert bewertet. Wir fordern deshalb, dass Baulandgrundstücke, aber auch verpachtete Grundstücke, 22 Einzelparzellen bei Betriebsaufgabe und Privatnutzung, sowie Einzelparzellen, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach Art. 7 BGBB gehören, im Privatvermögen des Landwirtes gehalten werden können. Die Präponderanzmethode ist damit auf jeden Vermögenswert einzeln anzuwenden und darf nicht integral auf alle Vermögensbestandteile eines Landwirts angewendet werden. b) Überführung in das Privatvermögen von bereits eingezonten Grundstücken Durch das Urteil des Bundesgerichtes ergibt sich nun eine vollkommen andere Ausgangslage. Für die Landwirte wird die Qualifikation der Baulandgrundstücke als Geschäftsvermögen oder Privatvermögen plötzlich sehr entscheidend. Bereits eingezonte Grundstücke müssen deshalb ebenfalls als landwirtschaftliches Grundstück in das Privatvermögen überführt werden können. Dabei unterliegen nur die so genannten wieder eingebrachten Abschreibungen der Einkommenssteuer. Bereits im Urteil 2C_598/2007 vom 2. Juli 2008 hat das Bundesgericht in Erwägung 3.1 festgehalten, dass der Sinn von Art. 12 Abs. 2 Bst. b StHG darin bestehe, "dass im Bereich des dualistischen Systems der vor der Privateinlage aufgelaufene Mehrwert sowie der nach diesem Zeitpunkt eingetretene Mehrwert je der sachlich richtigen Steuer zugeführt werde." 23 Diese durch das Gericht geforderte Trennung ist auch auf den Verkauf von Grundstücken der Landwirte übertragbar. Sachlich korrekt wird das Einkommen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit und allenfalls der Gewinn aus der Einbringung der getätigten Abschreibungen mit der Einkommenssteuer erfasst. Ein darüber hinausgehender Wertzuwachsgewinn unterliegt sachlich korrekt der kantonalen Grundstückgewinnsteuer. 18 ESTV, Kreisschreiben Nr. 31, Landwirtschaftliche Betriebe - Aufschubtatbestand bei Verpachtung, Ziffer ESTV KS Nr. 3 Neuerungen für die Land und Forstwirtschaft aufgrund des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, Zitat aus Ziffer 3.1 Abschnitt Für überbauten und privat bewohnten Liegenschaften kenn ebenfalls nur ausnahmsweise von Geschäftsvermögen ausgegangen werden (BGE 133 II 420 Erw. 4.5). 21 PIUS KOLLER, MARTIN WÜRSCH in Blätter für Agrarrecht1/3, Bern 2012, S expliziter Antrag vorausgesetzt 23 Zitat aus Bger 2C_598/2007 vom 2. Juli 2008, E 3.1

7 - 7 - Dieser Umstand wurde vom Bundesgericht im Urteil 2C_708/2010 vom 28. Januar 2011, 24 Zitat ausdrücklich festgehalten, Zitat E 2.6: "Aber vorher unterlag es - an sich systemwidrig - der Grundstückgewinnsteuer und nachher - systemkonform - der Einkommenssteuer. Damit fand ein Systemwechsel statt, welcher im dualistischen System der Grundstückgewinnsteuer zwingend berücksichtigt werden muss." c) Überführung in das Privatvermögen von Grundstücken, die neu eingezont werden Die Überführung eines Baulandgrundstückes in das Privatvermögen muss von Amtes wegen vorgenommen werden. Ob ein Vermögensbestandteil steuersystematisch dem Privat- oder Geschäftsvermögen zugehört, ergibt sich aus der Präponderanzmethode (Art. 8 Abs. 2 StHG, Art. 18 Abs. 2 DBG). 25 Die Zuordnung zu Privat- bzw. zu Geschäftsvermögen kann damit weder vom Steuerpflichtigen noch von der Steuerverwaltung frei gewählt werden. Die überwiegende Nutzung bestimmt die Klassifikation. 26 Dies gilt selbst für gemischt genutzte Grundstücke nach Art. 2 Abs. 2 BGBB, da eine Aufteilung in ein rein landwirtschaftliches Grundstück (Geschäft) und ein reines Baulandgrundstück (Privat) jederzeit möglich ist. Keine steuerlichen Konsequenzen sind bei Einzonungen zu erwarten, bei welchen das eingezonte Grundstück oder der eingezonte Grundstücksteil dem BGBB unterstellt bleibt. 27 Wo dies nicht der Fall ist, ist das Grundstück gleichzeitig mit Umzonung in das Privatvermögen zu überführen. Das Bundesgericht erwähnt im Urteil 2C_11/2011 diese Möglichkeit explizit. 28 Mit der Einzonung entfällt das Grundstück aus dem Geltungsbereich des BGBB bzw. kann jederzeit durch eine entsprechende Parzellierung aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden. Da das Bauland nicht betriebsnotwendig ist, erfordert die Präponderanzmethode das Halten des Baulands als Kapitalanlage im Privatvermögen. 29 Der SBV fordert deshalb, die Möglichkeit zur Überführung der Baulandgrundstücke in das Privatvermögen so zu regeln, dass nur der Gewinn bis zu den Anlagekosten der Einkommenssteuer unterliegt. 2.3 Bilanzkorrektur für 1993 bereits eingezonter Baulandgrundstücke Anlässlich der erstmaligen Einbilanzierung haben die ESTV, SSK und die kantonalen Steuerverwaltungen Weisungen 30 erlassen, dass Baulandgrundstücke zum landwirtschaftlichen Ertragswert einzubilanzieren waren. Durch die nun eingetretene Praxisänderung ist eine Bilanzkorrektur bis zum Verkehrswert des Baulandes zu zulassen. Auch bei der Frage um den Liegenschaftenhändler gilt als Einstandswert der Verkehrswert des Grundstücks in jenem Zeitpunkt, in dem das Grundstück dem Zweck des Handels gewidmet und damit die selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. 31 Die ESTV hat im Merkblatt vom 12. November 1992 im Rahmen der Einführung der Präponderanzmethode festgehalten, dass die buchmässige Aufwertung auf privat genutzten Lie- 24 Bger 2C_708/2011 vom 28. Januar 2011, E BGE 133 II 420 Erw Vgl. Ziff. 2.1 des Merkblatts Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 18 DBG als Beilage zum gleichnamigen Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 12. November Vgl. Art. 2 Abs. 2 BGBB. 28 Vgl. Erw. 2.4 am Ende. 29 PIUS KOLLER, MARTIN WÜRSCH in Blätter für Agrarrecht1/3, Bern 2012, S ESTV, Merkblatt B/1993für die Eingangsbilanz vom 01. Januar 1993, Beilage zum Kreisschreiben Nr. 3 (Neuerungen für die Land und Forstwirtschaft) 31 BGE 96 I 655 E. 4 S. 662 f.; Urteil 2A.101/1994 vom 17. Juli 1996, E. 5b, StE 1997 B 93.4 Nr. 4

8 - 8 - genschaftsteilen steuerneutral vorgenommen werden kann. 32 Sie geht sogar noch weiter und hält ausdrücklich fest, dass der systembedingte Wechsel nach Inkrafttreten des DBG vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen einkommenssteuerneutral erfolgt (Ziffer 2.3). Landwirte sind in der Regel nicht zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet. Die aufgestellten Regeln zur Massgeblichkeit der Handelsbilanz sind deshalb für Landwirte nicht in gleicher Weise anzuwenden. 33 Das Bundesgericht hat im Urteil 2A.156/2002 /sch vom 2. September 2002 im Fall eines Liegenschaftenhändlers zu beurteilen, ob nachträglich eine höhere Einbilanzierung steuerrechtlich möglich war. Da aber die Tätigkeit des Handels bereist mit dem Kauf der Parzelle aufgenommen wurde, musste dies abgelehnt werden. Im Umkehrschluss daraus folgt, dass in jenen Fällen bei denen im Zeitpunkt des Kaufes noch kein Liegenschaftenhandel angenommen werden kann, eine höhere Einbilanzierung in Folge Einbringung in das Geschäftsvermögen möglich ist. Gleiches muss auch für Landwirte gelten, die 1993 erstmals eine Bilanz erstellen mussten. Das Bundesgericht und die vorliegende Analyse haben einen Wechsel der Steuerpraxis zu Folge, die in der praktischen Anwendung einer Gesetzesänderung gleich kommt. Landwirte, welche sich an die Vorgaben des Bundes und der Kantone gehalten haben und ihre Grundstücke getreu den Weisungen 1993 zu den Anlagekosten - in der Regel zum landwirtschaftlichen Ertragswert - einbilanziert haben, dürfen aus der Befolgung der staatlichen Vorgaben keine Nachteile haben. Die Bilanzkorrektur bis auf den Verkehrswert im Jahr 1993 ist deshalb einkommenssteuerfrei zulässig. Konsequenterweise bleibt das Grundstück nach einer erfolgen Bilanzkorrektur als Bauland aber ausdrücklich im Geschäftsvermögen. Wir fordern, dass die Bilanzkorrektur der Differenz der Anlagekosten bis zum seinerzeitigen Verkehrswert des Baulandes einkommenssteuerneutral zugelassen wird. Damit hat der Landwirt die Wahlfreiheit ausdrücklich zu verlangen, dass das betreffende Grundstück Geschäftsvermögen verbleibt. Den Nachteil der tiefen Einbilanzierung im Jahr 1993 aufgrund der staatlichen Vorgaben hat er aber nicht zu tragen, sondern wird mit übrigen Selbständigerwerbenden gleichgestellt. Beispiel 1 und 2 (S. 5/24) Beispiel 1 und 2 gilt nur für ausschliesslich in der Bauzone liegende Grundstücke Bei den Beispielen ist ausdrücklich zu präzisieren, dass es sich um ausschliesslich in der Bauzone und damit dem BGBB nicht unterstellte Grundstücke handelt. Die Grundstücke nach Art. 2 Abs. 2 BGBB unterliegen nach wie vor der Spezialnorm zur Besteuerung landwirtschaftlicher Grundstücke. Die Besteuerung mit der Grundstückgewinnsteuer (Bsp. 1 und 2) ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. Die korrekte Besteuerung der Differenz zwischen Kaufpreis und landwirtschaftlichem Verkehrswert mit der Grundstückgewinnsteuer (Beispiel 2) hat zudem unabhängig von einem Antrag des Steuerpflichtigen durch die Steuerverwaltung zu erfolgen. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen im Veranlagungsverfahren eine Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person vor (Art. 42 StHG, Art. 124 ff. DBG). Dies beinhaltet die Einreichung der Steuererklärung zusammen mit den notwendigen Belegen und Unterlagen. Die Besteuerung des deklarierten Einkommens- bzw. Grundstück- 32 ESTV, Merkblatt; Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 18 DBG (Ausdehnung der Kapitalgewinnsteuerpflicht, Übergang zur Präponderanzmethode und deren Anwendung) Bern, 12. November 1992, Ziffer im Gegensatz zum Fall der in Bger 2C_515/2010 vom 13. September 2011 entschieden wurde. Dort handelte es sich um ein im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen.

9 - 9 - gewinnes mit der sachlich korrekten Steuer ist eine unübertragbare Aufgabe der Steuerverwaltung 34 und bedarf keines separaten Antrags. Gleiches gilt für Fallbeispiel 5 Ziffer 3 c auf Seite der Analyse. 3. Empfehlung zur Umsetzung des Bundesgerichtsentscheides zuhanden der Veranlagungsbehörden (S. 7/24) 3.1 Übergangsregelung Der Staat hat sich an den Grundsatz von Treu und Glauben zu halten und muss Rechtssicherheit gewährleisten. Weder die Analyse noch die Handlungsempfehlung dürfen deshalb mit dem Schutz von Treu und Glauben leichtsinnig umgehen. Vom Vertrauen in ein verlässliches Steuersystem und eine faire Anwendung des Steuergesetzes lebt das schweizerische Steuersystem. Die jüngsten Schlagzeilen zur ESTV, die viel zu tief eingeschätzten Steuerausfälle bei der Einführung des Kapitaleinlageprinzips und die Widerstände gegen eine Aufwandbesteuerung zeigen, dass die schweizerische Bevölkerung sehr sensibel reagiert. Es würde den Steuerverwaltungen der Kantone und der ESTV gut anstehen, hier eine grosszügigere Haltung einzunehmen. Trotz Bundesgerichtsentscheid darf eine langjährige Praxis nicht quasi über Nacht geändert werden, Dies gilt insbesondere dann, wenn die damit verbundenen fiskalischen Auswirkungen dermassen massiv sind. Es widerspricht Treu und Glauben, dass sämtliche noch offenen Steuerveranlagungen entsprechend der neuen Praxis zu veranlagen sind. Die Dispositionen der Steuerpflichtigen sind getroffen und können nicht mehr korrigiert oder rückgängig gemacht werden. Die höheren Steuerforderungen und Sozialversicherungsabgaben hätten massgeblich den Entscheid zur Einzonung, zum Verkauf oder zur Auszahlung des Gewinnanspruchs beeinflusst. Markus Reich und Laurence Uttinger kommen zum gleichen Schluss, Zitat: Es ist im höchsten Masse unfair, wenn der Staat heute durch seine Justiz- und Verwaltungsorgane mit aller Deutlichkeit kundtut, dass ein bestimmtes Tun keine Steuerfolgen auslöst, und der Steuerpflichtige, der den Sachverhalt gutgläubig entsprechend gestaltet hat, morgen dennoch mit Steuerfolgen konfrontiert wird. 35 Wir fordern, dass die neue Praxis in jedem Fall erst für Fälle nach dem 01. Januar 2012 angewendet wird, so dass die bereits rechtmässig abgeschlossenen Verkäufe vor dem 31. Dezember 2011 noch nach der "alten" Praxis veranlagt werden und damit den Vertrauensschutz geniessen. Die vorgeschlagene Lösung der sofortigen Einführung der neuen Praxis auf alle noch offenen Veranlagungen ist für den SBV inakzeptabel. Grundstückgewinnsteuer bei rechtskräftiger Veranlagung der Einkommenssteuer Wir stellen fest, dass bei der sofortigen Anwendung der neuen Praxis in Fällen, wo die Einkommenssteuer bereits rechtmässig veranlagt ist konsequenterweise kein Spielraum besteht, die Grundstückgewinnsteuer auf dem noch offenen Betrag zu erheben (Ziffer 3.1 letzter Abschnitt). Wie in Absatz 2 richtig festgestellt wird, sind keine neuen Tatsachen offen gelegt worden, die eine Revision rechtfertigen. 34 u.a. BGE 2P.240/1994 (Ermessenseinschätzung ohne vorgängige Zustellung der Steuererklärung) 35 Markus Reich und Laurence Uttinger: Praxisänderungen im Lichte der Rechtssicherheit und der Rechtsrichtigkeit, Zeitschrift für Schweizerisches Recht, 2010 I, S. 175.

10 Die von uns geforderte Übergangsfrist löst aber auch dieses Problem, da noch offene Veranlagungen nach der bisherigen Praxis veranlagt werden und damit die Grundstückgewinnsteuer erhoben werden kann. 3.2 Aufschub wegen Verpachtung eines Landwirtschaftsbetriebes Es wird korrekt festgehalten, dass bei einer Stilllegung oder Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes vor dem 31. Dezember 2010 von einer Überführung in das Privatvermögen ausgegangen werden muss. Da es sich um Empfehlungen zur Umsetzung handelt, hat die Analyse unter dieser Ziffer ausdrücklich festzuhalten, dass dies die gesetzliche Vermutung darstelle. Es kann nicht Aufgabe des Steuerpflichtigen sein, im Nachhinein zu beweisen, dass eine Überführung in das Privatvermögen stattfand. Diese liegt unter Umständen bereits mehr als 10 Jahre zurück. Handelt es sich um Geschäftsvermögen, so müsste die Steuerbehörde diese steuerbegründende Tatsache beweisen (in Anwendung von Art. 8 ZGB). Der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen obliegt grundsätzlich dem Steuerpflichtigen; dieser hat steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen. Mit dem Nachweis der Verpachtung hat er unserer Ansicht diesen Nachweis genügend belegt. Fehlt der Nachweis der Verpachtung so hat der Steuerpflichtige den daraus folgenden Nachteil zu tragen. 36 "altrechtliche" Anträge zur Belassung des Betriebes im Geschäftsvermögen (Reverslösung) Die Analyse geht in diesem Bereich zu weit. Sinn der bisherigen Reverslösungen war, dass der Landwirt in seinen Wohnhaus auf seinem Betrieb weiter leben kann ohne dass er hohe Steuerrechnungen zu begleichen hat. Die noch offene Steuerforderung soll dann spätestens bei der Erbteilung abgerechnet werden (Art. 18 DBG). Eine andere Steuerpraxis darf sich auf diese Reverslösungen nicht auswirken, da diese im Vertrauen an die bisherige, langjährige Steuerpraxis eingegangen worden ist. Der SBV fordert deshalb, dass bestehende Reverslösungen rückwirkend und im Einklang mit der geforderten Übergangsfrist per 01. Januar 2011 nach der bisherigen Steuerpraxis abgerechnet werden können. Die so abgerechneten Betriebe stellen danach Privatvermögen der Steuerpflichtigen dar. 3.3 Ersatzbeschaffung Unter dem Titel "Empfehlung zur Umsetzung" wird die Ersatzbeschaffung behandelt. Wir regen an, diese als Folgerung aus dem Bundesgerichtsurteil unter Ziffer zwei der Analyse (Folgerungen) aufzuführen, da es sich um grundlegende Überlegungen handelt, die sich aus der Konsequenz des Urteils ergeben. Wir halten fest, dass mit einer Ersatzbeschaffung der Erlös aus dem Verkauf von Bauland steuerneutral in landwirtschaftliche Grundstücke, Gebäude und Anlagen investiert werden kann. In diesem Punkt stimmen wir mit der Analyse überein. Die stillen Reserven werden nach Art. 30 Absatz 1 DBG bzw. Art. 8 Abs. 4 StHG auf das Ersatzobjekt übertragen. Bezüglich der Ersatzbeschaffung unter dem monistischen Steuersystem verlangen wir eine Präzisierung, dass auch bei der Grundstückgewinnsteuer die Ersatzbeschaffung nach Art. 12 Abs. 3 Bst. d StHG weiterhin zugelassen wird. Diese Ergänzung ist deshalb nötig, da in Art. 1 Abs. 3 Bst. d StHG nur von der Ersatzbeschaffung bei der Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes die Rede ist. Bei einer engen Auslegung des Begriffes des landwirtschaftlichen Grundstückes würde der Verkauf von Bauland keine Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer zulassen. Auch auf- 36 Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2A.500/2002 Urteil vom 24. März 2003, E. 3.5; BGE 2C_681/2008 vom 12. Dezember 2008 E.3.5; vgl. auch Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 416 und 453

11 grund der Bemerkungen unter Fallbeispiel 6 gehen wir davon aus, dass die Ersatzbeschaffung unabhängig vom Steuersystem und unabhängig ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt oder nicht, zugelassen wird. 37 Der SBV fordert, dass die Ersatzbeschaffung sowohl unter dem monistischen als auch dualistischen Steuersystem zugelassen wird. Die Analyse ist diesbezüglich unmissverständlich zu ergänzen. 3.4 Angemessener Umschwung / Fallbeispiel 5 Wir begrüssen die Feststellung, dass es sich beim angemessenen Umschwung nach Art. 2 Abs. 2 BGBB auch nach der neuen Praxis um landwirtschaftliche Grundstücke handelt. Im Rahmen der Ersatzbeschaffung wird in Umfang des angemessenen Umschwunges die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben. Unter Fallbeispiel 5 ist festzuhalten, dass der Wertzuwachsgewinn auf Gebäuden und angemessenen Umschwung einkommenssteuerfrei ist. Bei der kantonalen Grundstückgewinnsteuer wird grundsätzlich der Wertzuwachsgewinn besteuert, im Fall der Ersatzbeschaffung aber aufgeschoben. Die unter Fallbeispiel 5, Ziffer 3, Bst. c (Seite 20-21) aufgezeigte Möglichkeit des Aufschubes der Grundstückgewinnsteuer im Fall, dass die Veranlagung noch offen ist und die Einzonung und der Verkauf auf den gleichen Zeitpunkt fallen, ist auf sämtliche Ersatzbeschaffungen auszudehnen. In der Praxis wird die Einzonung zur Bauzone nie mit dem Verkauf zusammenfallen. Der häufigste Fall ist damit nicht abgedeckt. In der Regel ist das Betriebszentrum in solchen Fällen bereits in der Dorfkernzone (Bauzone) und der Landwirt verlegt im Rahmen der Aussiedlung seinen Standort ausserhalb in die Landwirtschaftszone. Solche Projekte dauern meist über Jahre und können nicht zeitgleich mit der Einzonung erfolgen. Der SBV fordert deshalb, dass die vorgeschlagene Lösung zur Abrechnung der Grundstückgewinnsteuer im Zeitpunkt des Verkaufs und einer Ersatzbeschaffung ermöglicht wird. Der Ersatz erfolgt zweifelsohne in landwirtschaftlich notwendigen Grundstücken. Auch wenn vorher nicht betriebsnotwendiger Umschwung in der Bauzone verkauft wurde, stellen die Grundstücke immerhin noch gemischte Grundstücke nach Art. 2 Abs. 2 BGBB dar. Diese gelten auch nach dem Bundesgerichtsurteil weiterhin als landwirtschaftliche Grundstücke. Damit dürfen nur die auf das Ersatzobjekt übertragenen Abschreibungen künftig der Einkommenssteuer unterliegen. 5. Anhang, Fallbeispiel 4 Das Fallbeispiel 4 gibt vollkommen falsche Signale für die Hofübergabe. Bauland sollte raumplanerisch, agrarpolitisch und auch zur Wahrung des Familienfriedens nur in Ausnahmefällen (angemessener Umschwung zu einem landw. Gewerbe) an den künftigen Hofnachfolger abgetreten werden. Oft stellt eine solche Parzelle für die Eltern die ideale Möglichkeit dar, innerhalb der Familie einen erbrechtlichen Ausgleich zu schaffen oder für sich selbst ein Wohnhaus zu erstellen. Die Übertragung von Bauland an den künftigen Hofnachfolger steuerrechtlich zu privilegieren setzt deshalb falsche Signale. Insbesondere stört uns am Beispiel, dass das Bauland zum landwirtschaftlichen Ertragswert an den Sohn übertragen wird. Gewinnanspruch Der Gewinnanspruch des Verkäufers bzw. dessen Rechtsnachfolger gemäss Art. 28 ff. BGBB wird bei einer Hofübergabe zu Lebzeiten nach Art. 41 BGBB meist vertraglich vereinbart. Bei der Zuweisung im Erbfall gilt er von Gesetz wegen. Die Praxis in den Kantonen zur Besteuerung des 37 Fallbeispiel Nr. 6, Ziffer 5, Seite 22 unten

12 Gewinnanspruchs ist sehr unterschiedlich und basiert auf der bisherigen Besteuerung des Veräusserungsgewinnes mit der Grundstückgewinnsteuer. Bei der Grundstückgewinnsteuer können vom Veräusserungserlös, die Anlagekosten (ev. Pauschale) und die mit dem Verkauf zusammenhängenden Aufwendungen (Notariat, Grundbuch, Makler etc.) in Abzug gebracht werden. Die Auszahlung des Gewinnanspruchs an die Berechtigten stellt in der Regel Gewinnverwendung dar und wurde entweder nicht besteuert (erbrechtlich Betrachtung) oder galt teilweise als Einkommen aus der Ausübung eines Rechtes (z.b. St. Gallen 38 ). Wird die neue Steuerpraxis angewendet, so unterliegen die Gewinne in vielen Fällen neu der Einkommenssteuer. Daraus ergibt sich konsequenterweise, dass der Gewinnanspruch der Berechtigten im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung geschäftsmässig begründeter Aufwand darstellt und damit einkommenssteuerwirksam durch den Verkäufer geltend gemacht werden kann. Bei den Berechtigten (Empfängern) muss der Anspruch konsequenterweise Einkommen aus der Ausübung eines Rechts darstellen. Gleicher Auffassung ist auch Frau Dr. Prof. Madeleine Simonek 39. Sie präzisiert, dass eine Besteuerung als selbständige Erwerbstätigkeit nicht vorliegen kann. Zitat S. 445: "Eine Qualifikation des Gewinnanspruchs als Einkommen aus beweglichem Vermögen erscheint demnach als die überzeugendste Variante. Denkbar wäre auch eine Besteuerung als Einkommen aus übrigem Vermögen." Wir fordern, dass die vorliegende Analyse bezüglich der Behandlung des Gewinnanspruchsrechts des Verkäufers bzw. der Miterben festhält, dass der Anteil der Berechtigten, geschäftsmässig begründeter Aufwand darstellt und von diesen wiederum eigenständig als Einkommen zu deklarieren ist. Mehrwertabgabe nach Art. 5 RPG Die Überlegungen zum Gewinnanspruchsrecht haben auch bezüglich der künftigen Behandlung der Mehrwertabgabe nach Art. 5 RPG zu erfolgen. Unserer Ansicht nach stellen auch diese geschäftsmässig begründeten Gewinnungskosten dar und müssen von einem allfällig erzielten Einkommen in Abzug gebracht werden. Da die Entstehung der Mehrwertabgabe nicht zwingend mit jener der Einkommenssteuer zusammenfällt, muss im Rahmen der voraussichtlichen Mehrwertabgabe eine Rückstellung gebildet werden können. Wir bitten Sie die Analyse auch bezüglich der Koordination der Einkommenssteuer mit der Mehrwertabgabe nach Art. 5 RPG zu ergänzen. 38 Steuerbuch des Kantons St. Gallen StB 136 Nr. 2, Gewinnanteilsrechte an Grundstücken 39 MADELEINE SIMONEK, Steuerrechtliche Qualifikation des Gewinnanspruchs der Miterben im bäuerlichen Bodenrecht Eine Gedankenskizze, Schulthess 2006

13 Schlussbemerkungen Der SBV lehnt die vorliegende Analyse als untauglich und rein fiskalisch motivierte Auslegung eines einzelnen Bundesgerichtsurteils ab. Die Analyse enthält keine kritische Auseinandersetzung mit der Materie und gibt Handlungsempfehlungen an die Kantone, welche den gebotenen Spielraum nicht ausschöpft. In einigen Bereichen geht sie sogar weiter als das Bundesgericht, was vollkommen inakzeptabel ist. Aus Sicht der Landwirtschaft halten wir die wichtigsten Anliegen und Feststellungen entsprechend unserer Prioritäten fest: 1. Übergangsfrist bis zum 01. Januar 2012 Als Übergangsfrist kann der SBV frühestens den 01. Januar 2012 akzeptieren. Sämtliche steuerrelevante Handlungen, welche vor dem 01.Januar 2012 getroffen wurden, sind nach der bisherigen Steuerpraxis (monistisch) zu veranlagen. 2. Gemischte Grundstücke nach Art. 2 Abs. 2 BGBB gelten weiterhin als landwirtschaftliche Grundstücke Das Bundesgericht hat sämtliche unter Art. 2 Abs. 2 BGBB ausdrücklich aufgezählt und festgehalten, dass für diese ebenfalls die privilegierte Besteuerung gilt. 3. Präponderanzmethode: Halten von Baulandgrundstücken im Privatvermögen Die Präponderanzmethode ist so anzuwenden, dass Landwirte die Möglichkeit haben Baulandgrundstücke im Privatvermögen halten zu können. Dies unabhängig ob sie die entsprechenden Grundstücke bewirtschaften oder nicht. 4. Überführung von Baulandgrundstücken in das Privatvermögen Grundstücke die bereits heute in der Bauzone liegen, können auf Antrag in das Privatvermögen überführt werden. Dabei wird die Differenz zwischen Buchwert und Anlagekosten mit der Einkommenssteuer erfasst. Der darüber hinausgehende Wertzuwachsgewinn unterliegt der Grundstückgewinnsteuer und wird bis zur Veräusserung aufgeschoben. Die sachlich korrekte Zuordnung der Besteuerung ist entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts 2C_708/2011 vom 28. Januar 2011 zu beachten. 5. Bilanzkorrektur für Baulandgrundstücke, welche 1993 zum Ertragswert in die Bilanz aufgenommen werden mussten. 6. Besteuerungsaufschub in Folge der Verpachtung (bestehende Revers) Bei bestehenden so genannten "Reverslösungen" ist die Möglichkeit zu bieten, die im Geschäftsvermögen verbliebenen Liegenschaften rückwirkend nach der bisherigen Methode in das Privatvermögen zu überführen. 7. Gewinnanspruch Im Zusammenhang mit der Einzonung von Bauland oder einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung steht immer auch der Gewinnanspruch gemäss Art. 28 ff. BGBB. Dieser Gewinnanspruch ist als geschäftsmässig begründeter Aufwand als Gewinnungskosten zu akzeptieren.

14 Koordination mit Mehrwertabgabe nach Art. 5 RPG Die nach Art. 5 RPG geschuldete Mehrwertabgabe stellt geschäftsmässig begründeter Aufwand dar. Wir fordern eine Koordination der Einkommen- bzw. der Grundstückgewinnsteuer mit der Mehrwertabgabe, weil die Entstehung der Mehrwertabgabe vom der steuerrechtlichen Realisationstatbestand abweicht. An der mündlichen Anhörung vom 29. August 2012 in Bern wird als Vertretung des Schweizerischen Bauernverbandes Fritz Schober, Mitglied der Geschäftsleitung und Martin Würsch, Leiter SBV Treuhand und Schätzungen teilnehmen. Wir hoffen, dass Sie unsere Anliegen berücksichtigen werden und danken Ihnen nochmals für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Freundliche Grüsse Schweizerischer Bauernverband Hansjörg Walter Präsident Jacques Bourgeois Direktor

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