QualitätsSicherungsVereinbarung QSV02 A - Teile

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1 Zwischen Feinwerktechnik hago GmbH Unter Greut 4 D Küssaberg Im folgenden hago genannt und im folgenden Lieferant genannt - hago und Lieferant im folgenden Vertragspartner genannt P.-M.Münzer J.Blumenstock R.Hack EK (hago) / 35 Seite 1 von 5

2 Inhaltsverzeichnis Seite Deckblatt 1 Inhaltsverzeichnis 2 1. Präambel 3 2. Vertragsgegenstand 3 3. Anforderung 3 4. Aufbewahrungsfrist 4 Signum P.-M.Münzer J.Blumenstock R.Hack EK (hago) / 35 Seite 2 von 5

3 1. Präambel 1.1 Hago produziert sogenannten u.a. für die Automobilindustrie, die der Sicherheit des Endverbrauchers dienen. Darum ist es wichtig diese Merkmale zu erfassen und Prozesse zu optimieren, damit höchste Qualität zur Verfügung steht. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner folgendes: 2. Vertragsgegenstand 2.1 Die Qualitätssicherungsvereinbarung QSV02 basiert auf dem mit dem Lieferanten geschlossenen Liefervertrag (Rahmenvertrag oder Einzelbestellung) zu einem oder mehreren Produkten oder Dienstleistungen. Die QSV02 bezieht sich auf alle Teile die der Anforderung entsprechen müssen. 3. A Teile Anforderung 3.1 Die durch hago gefertigten und gelieferten Produkte dienen der passiven Sicherheit des Endverbrauchers, daher ist eine komplette Herleitung von Merkmalen an sicherheitsrelevanten Teilen unumgänglich: zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Eingrenzung von kostenaufwendiger Austauschaktionen zur Erfüllung der Kundenforderungen hinsichtlich Überwachung und Steuerung des Fertigungsprozesses um die Liefer- und Qualitätsfähigkeit zu garantieren 3.2 Die in vorliegender Qualitätssicherungsvereinbarung beschriebene Dokumentation, Kennzeichnung, Steuerung und Herleitung einzelner Fertigungslose bezieht sich auf die D Teile im Produktionsprozess beim Lieferanten vor der Auslieferung an hago. 3.3 Alle qualitätsrelevanten Unterlagen, wie Zeichnungen, Qualitätsprüfplanungsdokumente (FMEA, Controlplan, Prozessflowchart, Prüfanweisung und Prüfdokumentation), fertigungs und versandbegleitende Formulare usw. müssen eindeutig als dokumentationspflichtig gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung für dokumentationspflichtige Teile wird durch eines der gebräuchlichen Merkmale gekennzeichnet; je nach Vorgabe. A AS S 3.4 Zur Erfüllung einer lückenlosen Herleitung von Einzelteilen sind spezifische Prüfungen und ein Kennzeichnungssystem über alle Fertigungsstufen erforderlich. Fertigungslose müssen schmelzchargengetrennt verarbeitet werden. Die Einzelteile müssen bereits als Rohteil mit einer Kennzeichnung versehen werden, die auf Schmelzchargennummer verweist. Für Baugruppen muss durch eine Kennzeichnung der Baugruppen eine Rückverfolgbarkeit auf die Schmelzchargennummer der Einzelteile sichergestellt sein. Sind in der Zeichnung keine Bereiche für die Kennzeichnung festgelegt, so sind diese im Q-Gespräch (mit Protokoll) festzulegen. Jedes Fertigungslos muss mit folgenden Dokumenten geführt werden: Betriebsauftrag / Laufkarte mit Angaben der verwendeten Materialgüte und P.-M.Münzer J.Blumenstock R.Hack EK (hago) / 35 Seite 3 von 5

4 Schmelzchargennummer Betriebsauftrag / Laufkarte mit Angaben der Bearbeitungsfolge und Dokumentation von erledigten Arbeitsgängen mit Angabe der i.o. Stückzahl. Diese Dokumente müssen zur Kennzeichnung während aller weiteren Fertigungsschritte bei der Ware verbleiben (Ausnahme ist elektronisch geführte Aufzeichnungen). 3.5 Die Anlieferungen müssen chargengetrennt und entsprechend gekennzeichnet erfolgen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist zulässig, wenn: der Lieferung für die mit mehreren Chargen-/ Fertigungslosen befüllte Ladeeinheit ein separater Lieferschein mit Angabe der Chargennummer und Stückzahlen je Charge / Fertigungslos beigefügt wird. 3.6 Zu jedem Fertigungslos sind beim Lieferanten folgende Zeugnisse und Prüfergebnisse zu dokumentieren und gemäss der Vorgabe der Aufbewahrungsfristen (s. Punkt 4.) sicher zu archivieren. Rohmaterial-/ Abnahmeprüfzeugnis EN Bestätigung der durchgeführten Wärmebehandlung Härteprüfergebnisse Bei Einsatzhärtung min. 10x Kernhärte min. 5x Oberflächenhärte min. 5x Einhärtetiefe bei Vergütung min. 10x Kernhärte Bestätigung der durchgeführten Wärmebehandlung Härteprüfergebnisse Bestätigung der durchgeführten Schlagprobe (Prüfung der Schlagzähigkeit), falls nach Spezifikation erforderlich, Bestätigung der durchgeführten Oberflächenbehandlung, Schichtstärke, Korrosionsbeständigkeit, Bestätigung der durchgeführten Wasserstoffentzugsbehandlung, falls nach Spezifikation notwendig, Bestätigung der durchgeführten Zerreisversuche (Prüfung der Zerreisswerte), falls nach Spezifikation erforderlich, Werkszertifikat des Ummantelungsmaterials, soweit das Teil kunststoffummantelt ist. 3.7 Die Sicherstellung der Einhaltung aller Zeichnungs- und sonstiger vereinbarter Merkmale obliegt dem Lieferanten. In jährlichen Abständen erfolgt, anhand eines Auditfragebogens, die Durchführung eines A - Teil Audits durch den Lieferanten als Selbstbewertung. hago behält sich vor, dieses Audit zu überprüfen. Die aktuelle Selbstbewertung ist auf Anforderung von hago jederzeit vorzulegen. 3.8 Das Personal muss umfassend über den ordnungsgemässen Umgang mit n geschult sein. Die Personaleignung muss nachweisbar sein und die entsprechenden Schulungen müssen periodisch wiederholt werden. 4. Aufbewahrungsfrist 4.1 Die Aufbewahrungsfrist wird auf mindestens 15 Jahre festgesetzt. Abweichende Regelungen können vereinbart werden, jedoch darf der Aufbahrungszeitraum von 15 Jahren nicht unterschritten werden P.-M.Münzer J.Blumenstock R.Hack EK (hago) / 35 Seite 4 von 5

5 Eine Abweichungen kann durch den Eintrag einer Zahl in das Symbol erfolgen, z.b.: Die Dokumentationsunterlagen müssen während des gesamten Dokumentationszeitraumes sicher aufbewahrt werde, d.h. diebstahl-, wasser- und feuergeschützt. Bei Bedarf sind die Unterlagen hago zugänglich zu machen. 4.3 Bei Aufgabe der Geschäftsbeziehung verpflichtet sich der Lieferant die Unterlagen entsprechend der vorgeschriebenen Dokumentationszeit aufzubewahren oder an hago auszuhändigen. Feinwerktechnik hago GmbH Lieferant / Stempel. Unter Greut 4. D Küssaberg. Datum:... Datum:... Unterschrift:... Unterschrift: P.-M.Münzer J.Blumenstock R.Hack EK (hago) / 35 Seite 5 von 5

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