II. Neufassung GwG: Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister

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1 Mitteilungspflicht zum Transparenzregister nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz GwG) und Änderung des GmbHG Am ist die Neufassung des Geldwäschegesetzes (GwG) durch das Umsetzungsgesetz zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten. Das Gesetz sieht unter anderem die Schaffung eines Transparenzregisters vor. Bis zum 1. Oktober 2017 haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften gemäß 20 Abs. 1 GwG Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und dem Transparenzregister mitzuteilen. Das Transparenzregister kann ab dem eingesehen werden. Genossenschaften und kommunale Wohnungsgesellschaften sind von den Pflichten in der Regel nicht betroffen, da diese die Voraussetzungen des 20 Abs. 2 GwG erfüllen. Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt nämlich als erfüllt, wenn sich die in 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Unternehmensregister ergeben. Bei Stiftungen, diese zählen zum Kreis der juristischen Personen des Privatrechts, ist hingegen eine Mitteilung an das Transparenzregister erforderlich. Neben der Einführung des Transparenzregisters mit der Änderung des GwG enthält das Umsetzungsgesetz zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie in Artikel 14 auch eine Änderung des GmbH-Gesetzes. I. Änderung GmbH-Gesetz: Gesellschafterliste für GmbHs Gemäß 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG n. F. haben die Geschäftsführer unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen. Soweit die Gesellschaften ihrerseits Gesellschafter sind, müssen Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufgenommen werden. Bei nicht eingetragenen Gesellschaften sind deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort anzugeben. Zudem soll gemäß 40 Abs. 1 Satz 4 GmbHG n. F. zukünftig in der Liste der Gesellschafter auch der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert angegeben werden, wenn ein Gesellschafter mehr als einen Gesellschaftsanteil hält. Es bedarf allerdings gemäß 40 Abs. 4 und 5 GmbHG n. F. zunächst noch einer Rechtsverordnung des Bundes mit den näheren Bestimmungen zu den Ausgestaltungen der Gesellschafterliste. Darüber hinaus wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene Angaben strukturierter und in maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind. Erst wenn diese Verordnungen vorliegen, kann eine Gesellschafterliste eingereicht werden. II. Neufassung GwG: Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister Eine völlige Neuregelung im Geldwäschegesetz stellt der Abschnitt 4 mit den Ausführungen zum Transparenzregister dar. Die Pflichten zum Transparenzregister sind nämlich, über den eigentlichen Kreis der nach 2 GwG definierten Verpflichteten hinaus, von allen juristischen Personen des Privatrechts sowie von eingetragenen Personengesellschaften zu erfüllen. Damit sind alle Kapitalgesellschaften (AG, SE, GmbH), Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), aber auch rechtsfähige Stiftungen, Vereine, Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften erfasst. Die Verpflichtungen nach 20 Abs. 1 GwG (u. a. Mitteilungspflicht) zielen darauf ab, öffentlich zu machen, welche natürliche Person hinter einer Gesellschaft steht (sog. wirtschaftlich Berechtigter).

2 1. Wirtschaftlich Berechtigter Grundsätzlich zählt gemäß 3 Abs. 2 Satz 1 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten bei Wohnungsunternehmen jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar a) mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, b) mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder c) auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Wenn nach Durchführung einer Überprüfung gemäß vorstehenden Punkten a) bis c) keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt worden ist, gilt gemäß 3 Abs. 2 Satz 5 GwG der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter des Unternehmens als wirtschaftlich Berechtigter ("Fiktion"). Bei rechtsfähigen Stiftungen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist. Daneben erfüllt jede natürliche Person den Tatbestand des wirtschaftlich Berechtigten einer Stiftung, die als Treugeber handelt oder die als Begünstigte bestimmt worden ist oder die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt. 2. Umfang der Pflichten nach 20 Abs. 1 GwG Nach 20 Abs. 1 GwG sind die Informationen zu den/dem wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und dem Transparenzregister mitzuteilen. Folgende Informationen sind gemäß 19 Abs. 1 GwG hiervon umfasst: - Vor- und Nachname, - Geburtsdatum, - Wohnort und - Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Die Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses zeigen, woraus die Stellung als wirtschaftlicher Berechtigter folgt (z. B. Beteiligung am Unternehmen, gesetzlicher Vertreter oder Kontrollausübung auf sonstige Weise). 3. Ausnahme von der Mitteilungspflicht Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt als erfüllt, wenn sich die in 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus dem Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister ergeben. 4. Art der Einreichung der Mitteilung Die Mitteilung eines wirtschaftlich Berechtigten ist an die das Transparenzregister führende Stelle in elektronischer Form zu entrichten. Mit den Aufgaben der registerführenden Stelle und den hierfür erforderlichen Befugnissen wurde gemäß 1 Transparenzregisterbeleihungsver-ordnung (TBelV) die Bundesanzeiger Verlag GmbH befristet bis zum 31. Dezember 2024 beliehen. Weitere Informationen zur elektronischen Abgabe der Meldung einschließlich Registrierung sind bei Bedarf über die Internetseite des Transparenzregisters einsehbar ( 5. Gebühren der registerführenden Stelle Für die Führung des Transparenzregisters und die Einsichtnahme in die dem Transparenzregister mitgeteilten Daten kann die registerführende Stelle von juristischen Personen des

3 Privatrechts Gebühren erheben. Eintragungen sind nicht gebührenpflichtig. Soweit für das Transparenzregister Gebühren als Grundgebühr oder Einsichtnahmegebühr entstehen, ergeben sich solche Gebühren auf der Grundlage von 24 GWG in Kraft getretenen Rechtsverordnungen. In der Führung des Transparenzregisters liegt eine individuelle zurechenbare öffentliche Leistung. 6. Einsichtnahme in das Transparenzregister Der Zugang zur Suche im Transparenzregister soll gestaffelt nach der Funktion der Einsichtnehmenden erfolgen. Demnach haben bestimmte Behörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung vollen Zugang zum Datenbestand des Transparenzregisters. Verpflichteten nach dem GwG ist der Zugang dagegen nur fallbezogen und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gestattet. Darüber hinaus kann auf Antrag die Einsicht in spezifische Eintragungen jedermann gewährt werden, sofern dieser im Einzelfall ein berechtigtes Interesse darlegt. 7. Rechtsfolgen bei Verstößen Verstöße gegen die Meldepflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen in Höhe bis EUR in einfachen Fällen und bei schwerwiegenden, wiederholten und systematischen Verstößen mit Geldbußen in Höhe von bis zu EUR oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden kann. III. Transparenzregister: Auswirkungen für die kommunalen Wohnungsunternehmen in der Form der GmbH und AG/kirchliche Unternehmen Kommunale Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der GmbH oder einer AG sowie kirchliche Wohnungsunternehmen, die eine Beteiligung von mehr als 75 % zugunsten der Kommunen bzw. Kirchen aufweisen, erfüllen nicht die Kriterien des 3 Abs. 2 GwG, da hinter ihren Gesellschaftern (kommunalen Gebietskörperschaften bzw. Bistümern/Kirchen) keine natürlichen Personen als wirtschaftlich Berechtigte aufgrund von Beteiligungs- und Kontrollstrukturen stehen. Demnach gelten in diesen Fällen die Geschäftsführer bzw. Vorstände als wirtschaftlich Berechtigte (Fiktion). Diese sind im Handelsregister verzeichnet. Es bedarf daher derzeit keiner Mitteilung zum Transparenzregister. IV. Transparenzregister: Auswirkungen auf Genossenschaften Bei Wohnungsgenossenschaften gelten aufgrund des Streubesitzes in der Regel die Vorstände als wirtschaftlich Berechtigte (vgl. Ziff. II. 1.). Diese sind im Genossenschaftsregister verzeichnet. Es bedarf daher derzeit keiner Mitteilung zum Transparenzregister. Sobald ein Mitglied mehr als 25 % der Geschäftsguthaben und/oder der Stimmrechte kontrollieren sollte, entsteht die Meldepflicht dieser Person als wirtschaftlich Berechtigter. Dies dürfte bei Wohnungsgenossenschaften in der Regel nicht vorkommen. V. Transparenzregister: Auswirkungen für die Wohnungsunternehmen der Privatwirtschaft in der Form der GmbH oder AG Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten bei Wohnungsunternehmen der Privatwirtschaft kann mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden sein. Es gilt im Einzelnen anhand der Beteiligungsstruktur des Unternehmens sowie seiner Gesellschafter usw. zu prüfen, welche natürliche Person bzw. natürliche Personen letztlich wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des 3 GwG sind. Für Gesellschaften, die an einem organisierten Markt nach 2 Abs. 5 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) notiert sind oder gleichwertigen europarechtlichen oder internationalen Transparenzanforderungen unterliegen, gelten die Mitteilungspflichten ebenfalls als erfüllt. Sie müssen keine weiteren Mitteilungen zum Transparenzregister machen.

4 VI. Transparenzregister: Auswirkungen für rechtsfähige Stiftungen und eingetragene Vereine Viele Wohnungsunternehmen haben rechtsfähige Stiftungen gegründet, um vielseitige Unterstützungsleistungen über die Stiftung zu erbringen. Daneben werden oftmals auch im Umfeld eines Wohnungsunternehmens eingetragene Vereine initiiert. Beide Formen zählen zum Kreis der juristischen Personen des Privatrechts und unterliegen damit gemäß 20 Abs. 1 GwG grundsätzlich den Mitteilungspflichten zum Transparenzregister. Bei eingetragenen Vereinen gelten aufgrund des Streubesitzes in der Regel die Vorstände als wirtschaftlich Berechtigte. Diese sind im Vereinsregister verzeichnet. Es bedarf daher derzeit keiner Mitteilung zum Transparenzregister. Sobald ein Vereinsmitglied mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren sollte, entsteht die Meldepflicht dieser Person als wirtschaftlich Berechtigter. Bei rechtsfähigen Stiftungen gelten zumindest die Personen des Stiftungsvorstands als wirtschaftlich Berechtigte. Die Stiftungsverzeichnisse gelten jedoch nicht als elektronisch abrufbare Register gemäß 20 Abs. 2 GwG. Diese Personen sind als wirtschaftlich Berechtigte manuell an das Transparenzregister in elektronischer Form bis zu melden. Daneben können bei einer Stiftung weitere Personen als wirtschaftlich Berechtigte vorhanden sein (vgl. Ausführungen zum wirtschaftlich Berechtigten unter Punkt II.1.). VII. Neufassung GwG: Auswirkungen auf Immobilienmakler Immobilienmakler zählen wie bisher auch weiterhin zu den Verpflichteten ( 2 Nr. 14 GwG) des Geldwäschegesetzes. Immobilienmakler ist gemäß 1 Abs. 11 GwG jede Person, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten für Dritte vermittelt. Immobilienmakler müssen weiterhin über ein angemessenes Risikomanagement zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung verfügen. Hierzu gehört auch die Ermittlung und Bewertung der dem Maklergeschäft mit Immobilien innewohnenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Rahmen einer Gefährdungsanalyse. Die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden wurden dahingehend konkretisiert und geändert, dass die Vertragsparteien des Immobilienkaufvertrages durch den Immobilienmakler zu identifizieren sind, sobald der Vertragspartner des Maklervertrages ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind ( 11 Abs. 2 GwG). Von einem ernsthaften Kaufinteresse ist nach der Gesetzes-begründung spätestens dann auszugehen, wenn eine der Kaufvertragsparteien von der anderen Kaufvertragspartei (gegebenenfalls über Dritte) den Kaufvertragsentwurf erhalten hat. Zu diesem Zeitpunkt hat sich der Wille zum Abschluss des Kaufvertrags hinsichtlich der Parteien ausreichend stark manifestiert. Von einer Durchführung des Kaufvertrags ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszugehen. Darüber hinaus kann ein ernsthaftes Interesse am Abschluss des Kaufvertrags angenommen werden, wenn der (voraussichtliche) Käufer mit dem (möglichen) Verkäufer oder dem Makler eine Reservierungsvereinbarung oder einen Vorvertrag abgeschlossen oder eine Reservierungsgebühr an den Makler entrichtet hat. Eine Identifizierungs-pflicht für den Makler besteht noch nicht, wenn die Kaufvertragspartei auf einer Seite noch nicht bestimmt ist oder die Vorverhandlungen noch in einem solch frühen Stadium sind, dass der Abschluss ungewiss ist. Die Bestellung eines sog. Geldwäschebeauftragten (vgl. 7 GwG) ist für Immobilienmakler weiterhin nicht notwendig.

5 VIII. VIII Neufassung GwG: Auswirkungen auf Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung sind als Kreditinstitut Verpflichtete gemäß 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG. Materielle Änderungen durch die Neufassung des Geldwäschegesetzes werden der Bundesarbeitsgemeinschaft der Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung mit gesondertem GdW-Rundschreiben übermittelt. Quelle: Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.v.

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