Juli Vorwort. 1. Wesentliche Neuregelungen des Geldwäschegesetzes (GWG) 1.1. Die Einführung eines elektronischen Transparenzregisters

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1 Juli 2017 Die Neufassung des Geldwäschegesetzes nach Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Vorwort Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 beschlossen. Das Gesetz dient der Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2015/849) sowie der Durchführung der Geldtransferverordnung (VO (EU) 2015/847). Mit der Neufassung des Geldwäschegesetzes (GwG) ist eine Reihe von Änderungen verbunden, die insbesondere die Neueinführung eines elektronischen Transparenzregisters, Anpassungen bei der Meldung von Verdachtsfällen sowie die nunmehr allgemein geltende Pflicht zur Durchführung einer Risikoanalyse als Teil des Risikomanagements umfassen. Neben der Neufassung des GwG beinhaltet das Umsetzungsgesetz zahlreiche Veränderungen in verwandten Rechtsbereichen, insbesondere im GmbH-Gesetz (GmbHG), Kreditwesengesetz (KWG), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Für die unternehmerische Praxis dürfte dabei insbesondere die Neufassung des 40 GmbHG von Bedeutung sein, da mit ihr neue inhaltliche Anforderungen an die im Handelsregister einzureichende Gesellschafterliste verbunden sind. Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen kurzen Überblick im Hinblick auf diejenigen Änderungen geben, welche mit der Neufassung des GwG als auch den weiteren gesetzlichen Änderungen verbunden sind. 1. Wesentliche Neuregelungen des Geldwäschegesetzes (GWG) 1.1. Die Einführung eines elektronischen Transparenzregisters Grundzüge des neuen Transparenzregisters Die Neufassung des GwG beinhaltet als wohl wesentlichste Änderung die Einführung eines elektronischen Transparenzregisters ( 18 ff. GwG). Das Transparenzregister soll dazu dienen, die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften, welche Verpflichtete i.s.d. 2 GwG sind, zu identifizieren und in einem zentralen Register zu hinterlegen. Eine Sonderregelung, welche die gleichen Verpflichtungen statuiert, findet sich in 21 GwG im Hinblick auf Trusts, deren Begriff nunmehr neu in 1 Seite 1 von 10

2 Abs. 6 GwG legaldefiniert wird. Der Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister ist die Pflicht vorgelagert, Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten einer juristischen Person des Privatrechts und von eingetragenen Personengesellschaften zunächst einzuholen, aufzubewahren und auf aktuellem Stand zu halten. Im Hinblick auf Unternehmensbeteiligungen ist wirtschaftlich Berechtigter nach der Legaldefinition in 3 Abs. 2 GwG eine natürliche Person, welche mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise die Kontrolle ausübt. So kann zum Beispiel beim Vorliegen eines Stimmbindungsvertrages unter Umständen die Beteiligung eines Gesellschafters einem anderen zugerechnet werden. Bei Mutterunternehmen kann die Befugnis einer natürlichen Person zur Kontrolle des Mutterunternehmens zu einer Anrechnung der dem Mutterunternehmen nachgelagerten Unternehmen führen. Eine Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Vereinigung (Mutterunternehmen) ausüben kann. Lässt sich keine Person mit mindestens 25 Prozent des Kapitalanteils oder der Stimmrechte ermitteln oder bestehen Zweifel, dass die ermittelte Person wirtschaftlich Berechtigter ist, so gilt der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wirtschaftlicher Berechtigter (vgl. 3 Abs. 2 S. 5 GwG). Bei der GmbH wären demnach die Geschäftsführer, bei der Aktiengesellschaft (AG) die Mitglieder des Vorstands als wirtschaftlich Berechtigte in das Transparenzregister einzutragen. Art und Umfang der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten ergeben sich aus 19 GwG. Hierzu gehört der Name, das Geburtsdatum, der Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf spätere Änderungen der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten, ohne das es einer Aufforderung durch die registerführende Stelle bedarf. Insofern sind die beim Transparenzregister eingereichten Informationen laufend darauf zu prüfen, ob sie eine Änderung erfahren haben und demnach eine neue Mitteilung an die registerführende Stelle erforderlich machen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht Die Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister gilt nicht uneingeschränkt. Die gesetzliche Neuregelung beinhaltet Ausnahmen, welche die Mitteilungspflicht entbehrlich machen können. So gilt nach 20 Abs. 2 Satz 1 GwG die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister bereits dann als erfüllt, wenn sich die Angaben zur Stellung als wirtschaftlicher Berechtigter bereits aus dem Seite 2 von 10

3 - Handelsregister, - Partnerschaftsregister, - Genossenschaftsregister, - Vereinsregister oder dem - Unternehmensregister ergeben. Zu bedenken ist, dass das Aktienregister ( 67 AktG) nicht zu den öffentlichen Registern gehört. Insofern sind wirtschaftlich Berechtigte, die sich ausschließlich aus dem Aktienregister ergeben, vom Verpflichteten an das Transparenzregister zu melden. Darüber hinaus gilt eine Sonderregelung auch für diejenigen Gesellschaften, welche an einem organisierten Markt i.s.d. 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) notiert sind oder in sonstiger Weise dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen. Den wirtschaftlich Berechtigten wird gegenüber den Verpflichteten eine Mitwirkungspflicht auferlegt. So haben Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind oder von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, den mitteilungspflichtigen juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften die zur Erfüllung ihrer Pflichten notwendigen Angaben und jede Änderung dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen (vgl. 20 Abs. 3 GwG) Berechtigung zur Einsichtnahme Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Transparenzregister ist eingeschränkt und steht nicht jedermann zu. Sie ist beschränkt auf - Behörden (Aufsichtsbehörden, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, Strafverfolgungsbehörden, Bundeszentralamt für Steuern und örtliche Finanzbehörden), - Verpflichtete, sofern die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten insbesondere bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung erfolgt, sowie - jedermann mit berechtigtem Interesse. Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten kann die registerführende Stelle die Einsichtnahme in das Transparenzregister vollständig oder teilweise beschränken. Der Berechtigte muss hierzu darlegen, dass überwiegend schutzwürdige Interessen für eine solche Beschränkung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Berechtigte durch eine Einsichtnahme der Gefahr ausgesetzt Seite 3 von 10

4 würde, Opfer eines Betrugs, eines erpresserischen Menschenraubs, einer Geiselnahme, einer (räuberischen) Erpressung, einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben, einer Nötigung oder einer Bedrohung zu werden. Ebenso liegt bei Minderjährigkeit oder Geschäftsunfähigkeit des wirtschaftlich Berechtigten ein schutzwürdiges Interesse vor Ordnungswidrigkeiten und Bußgeld Verstöße gegen die Verpflichtungen, welche im Zusammenhang mit dem neu geschaffenen Transparenzregister begangen werden, stellen in aller Regel Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. So handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen seiner Meldungspflicht ( 20 Abs. 1 GwG) Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten - nicht einholt, - nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufbewahrt, - nicht auf aktuellem Stand hält, oder - nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der registerführenden Stelle mitteilt. Ebenso handelt ordnungswidrig, wer als wirtschaftlich Berechtigter seiner Mitteilungspflicht bei einer Änderung von Tatsachen ( 20 Abs. 3 GwG) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoßes kann die Geldbuße bis zu einer Million Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen Risikomanagement; Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen Nach der Neuregelung des GWG müssen Verpflichtete ein Risikomanagement betreiben. Das Risikomanagement umfasst dabei die Durchführung einer Risikoanalyse sowie die Schaffung von angemessenen internen Sicherungsmaßnahmen. Um die Sorgfalt und Qualität des Risikomanagements zu gewährleisten, hat der Verpflichtete ein Mitglied der Leitungsebene zu bestimmen, welche im Hinblick auf das Risikomanagement sowie die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen und Rechtsverordnungen verantwortlich ist ( 4 Abs. 3 GwG). Im Rahmen der nunmehr von allen Verpflichteten durchzuführenden Risikoanalyse sind diejenigen spezifischen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung umfassend und vollständig zu erfassen, zu identifizieren, zu kategorisieren, zu gewichten sowie Seite 4 von 10

5 darauf aufbauend geeignete Geldwäsche-Präventionsmaßnahmen, insbesondere interne Sicherungsmaßnahmen, zu treffen. Bei der Risikoanalyse sind dabei die neu geschaffenen Anlagen 1 und 2 des GwG zu berücksichtigen, die den Anhängen II und III der Vierten Geldwäscherichtlinie entsprechen und danach unterscheiden, ob ein Faktor für ein potentiell geringeres oder höheres Risiko spricht. Bei der Bestimmung der Faktoren wird danach unterschieden, ob es sich um Kundenrisiken, Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- o- der Vertriebskanalrisiken oder aber geographische Risiken handelt. Die Risikoanalyse hat angemessen zu sein und ist mithin abhängig von Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Verpflichteten (vgl. 4 Abs. 1 GwG). Neben der reinen Durchführung haben die Verpflichteten die Risikoanalyse zu dokumentieren, regelmäßig zu aktualisieren und den Aufsichtsbehörden auf Verlangen die jeweils aktuelle Fassung der Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen (vgl. 5 Abs. 2 GwG). Zum Risikomanagement gehört neben dem Erfordernis einer Risikoanalyse auch die Pflicht zur Implementierung von internen Sicherungsmaßnahmen ( 6 GwG n.f.), welche jedoch schon vorher in 9 GwG a.f. normiert war. Neu ist, dass der Kreis der Verpflichteten, die einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, erweitert wurde. Hierunter fallen nunmehr auch Kapitalverwaltungsgesellschaften i.s.d. 17 Abs. 1 KAGB und die in 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG genannten Zweigniederlassungen, Versicherungsunternehmen i.s.d. 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG sowie Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsdiensteinstitute i.s.d. 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 GwG. Die vormals und inhaltsgleich bestandenen Verpflichtungen in den jeweils bestehenden Einzelgesetzen (VAG, KWG) sind entsprechend weggefallen, so dass es in diesem Bereich zu einer Konzentration der geldwäscherechtlichen Pflichten im GwG gekommen ist. Um Interessenkollisionen zu vermeiden, kann der Geldwäschebeauftragte nicht gleichzeitig das nach 4 Absatz 3 GwG zu benennende Mitglied der Leitungsebene sein. Zu den internen Sicherungsmaßnahmen gehört auch die Schaffung einer Stelle für Hinweisgeber ( Whistleblower ). Die Verpflichteten müssen demnach im Hinblick auf ihre Art und Größe angemessene Vorkehrungen treffen, um es Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität zu ermöglichen, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften an geeignete Stellen zu berichten ( 6 Abs. 5 GwG). Die Regelung entspricht damit den weiterhin bestehenden Regelungen in 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 KWG und 23 Abs. 6 VAG. Neu ist, dass die Übertragung von internen Sicherungsmaßnahmen auf Dritte ( Outsourcing ) nicht mehr der Zustimmung der Aufsichtsbehörden bedarf. Es genügt vielmehr die vorherige Anzeige der beabsichtigten Aufgabenübertragung. Die Aufsichtsbehörde hat jedoch anschließend die Möglichkeit, die Auslagerung zu untersagen, wenn - der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden, - die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten beeinträchtigt werden, oder - die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird. Seite 5 von 10

6 Wie schon nach alter Rechtslage verbleibt auch bei einer Auslagerung die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Durchführung der internen Sicherungsmaßnahmen bei dem auslagernden Verpflichteten ( 6 Abs. 7 S. 4 GwG) Meldung von Verdachtsfällen und Zuständigkeit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Neu gefasst wurden die Regelungen zur Meldung von geldwäscherechtlichen Verdachtsfällen. Hierbei ist zunächst von Bedeutung, dass die diesbezügliche Zuständigkeit von der Zentralstelle für Verdachtsmeldungen auf die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und damit vom Bundeskriminalamt auf die Generalzolldirektion und damit in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen übergegangen ist. Nach Artikel 52 der Vierten Geldwäscherichtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die jeweils nationalen zentralen Meldestellen unabhängig von ihrem Organisationsstatus miteinander im größtmöglichen Umfang zusammenarbeiten. Insofern finden sich nunmehr spezifische Regelungen in den 33 und 36 GwG für den innereuropäischen Datenaustausch sowie in 34 und 35 GwG für den internationalen Datenaustausch. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchen ist insbesondere nach 34 Abs. 1 GwG befugt, die zentralen Meldestellen anderer Staaten, die mit der Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche, von Vortaten der Geldwäsche sowie von Terrorismusfinanzierung befasst sind, um die Erteilung von Auskünften einschließlich der personenbezogenen Daten oder der Übermittlung von Unterlagen zu ersuchen, wenn diese Informationen und Unterlagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind Identifizierungspflichten, insb. Elektronischer Identitätsnachweis und Videoidentifizierungsverfahren Die anzuwendenden Verfahren bei der Identifizierung von Vertragspartnern finden eine neue Grundlage in 13 GwG. Hierbei kann nicht nur auf die klassischen Ausweisdokumente, sondern nach 12 GwG auch auf neue Identitätsnachweise wie den elektronischen Identitätsnachweis nach 18 Personalausweisgesetz oder eine qualifizierte elektronische Signatur abgestellt werden. Im letzten Fall sind wie nach bisheriger Rechtslage die Validierung der Signatur und eine Referenzüberweisung erforderlich. Neu ist die Festlegung des Verfahrens zur Identitätsüberprüfung, welche sich in 13 GwG befindet. Hiernach kann die Identitätsüberprüfung nicht allein durch Prüfung eines vor Ort vorgelegten Dokuments erfolgen, sondern auch durch ein sonstigen Verfahren, welches zur geldwäscherechtlichen Überprüfung der Identität geeignet ist und ein Sicherheitsniveau aufweist, das der traditionellen Prüfung vor Ort gleichwertig ist. Hierunter fällt nach Ansicht des Gesetzgebers auch die Überprüfung durch ein Videoidentifizierungsverfahren, soweit dieses vor Inkrafttreten des neugefassten GwG durch ein BaFin- Rundschreiben auf Basis der bisherigen Rechtslage für zulässig erachtet wurde. Seite 6 von 10

7 Die BaFin hat mit Rundschreiben 3/2017 und unter Berufung auf vorherige Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) konkretisierende Aussagen zum sog. Videoidentifizierungsverfahren getroffen. Hintergrund der bis dahin geführten Kontroversen war der Umstand, dass das GwG besondere Verfahren für eine sog. Fernidentifizierung vorsah, wie bspw. das PostIdent-Verfahren. Diese im Gesetz abschließend aufgeführten Verfahren sollten dann Anwendung finden, wenn die Identifizierung unter Abwesenden erfolgte und keine persönliche Anwesenheit des zu Identifizierenden vorlag. Das Rundschreiben der BaFin stellte fest, dass bei der Durchführung eines Videoidentifizierungsverfahrens keine Fernidentifizierung vorliege, wenn bestimmte Anforderungen eingehalten würden. Zu den hieran zu stellenden Anforderungen gehört es insbesondere, dass der zu identifizierende Vertragspartner vorab seine Einwilligung in die Durchführung des Videoidentifizierungsverfahrens zu erteilen hat. Die Einwilligung bedarf der Aufzeichnung und Archivierung. Der zu Identifizierende ist dabei darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten archiviert werden und wie lange diese gespeichert werden. Im Falle eines Widerrufs ist eine entsprechende Löschung der Daten sicherzustellen. Die Echtheit des Ausweisdokuments ist bereits während des Identifizierungsverfahrens zu überprüfen. Hierzu gehört es auch, dass der am Prozess beteiligte Mitarbeiter eine Gültigkeits- und Plausibilitätsprüfung der auf dem Ausweis enthaltenen Daten und Angaben durchzuführen hat. Der Vertragspartner hat die vollständige Seriennummer des Ausweisdokuments mitzuteilen. Neben der Prüfung des Ausweisdokuments als solchem hat der Mitarbeiter zu prüfen, ob dieses Ausweisdokument zu der zu identifizierenden Person passt. Dabei sind dem Vertragspartner Fragen zu stellen, die es ihm ermöglichen, die im Ausweisdokument enthaltenen Daten (bspw. Altersangaben) zu validieren Gruppenweite Einhaltung von Pflichten Handelt es sich bei dem Verpflichteten um ein Mutterunternehmen, ist die bereits beschriebene Risikoanalyse für alle gruppenangehörigen Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen, sofern diese selbst geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen, durchzuführen ( 9 GwG). Interne Sicherungsmaßnahmen sind ebenfalls gruppenweit umzusetzen. Durch die Verortung der vormals allein in 53 Abs. 5 VAG a.f., 25l KWG a.f. enthaltenen Regelung über die gruppenweite Einhaltung von Pflichten werden die bestehenden Regelungen auf sämtliche Verpflichtete i.s.d. GwG ausgedehnt. Besonderheiten gelten nach der Neufassung des 9 GwG bei ausländischen Unternehmen, die zur Gruppe gehören. Befinden sich diese Unternehmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat das Mutterunternehmen sicherzustellen, dass die dort jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Befindet sich das gruppenangehörige Unternehmen dagegen in einem Drittstaat, in welchem weniger strenge geldwäscherechtliche Anforderungen gelten, hat es sicherzustellen, dass die glei- Seite 7 von 10

8 chen Standards auch in diesem Drittland eingehalten werden, sofern dies das ausländische Recht zulässt. Ist Letzteres nicht der Fall, hat das Mutterunternehmen sicherzustellen, dass das gruppenangehörige Unternehmen zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ergreift. Das Mutterunternehmen hat die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde über die getroffenen Maßnahmen zu informieren. Kommt die Aufsichtsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Maßnahmen nicht ausreichend sind, hat sie nach Ansicht des Gesetzgebers anzuordnen, dass in dem betreffenden Drittstaat keine Geschäftsbeziehungen begründet, fortgesetzt oder Transaktionen durchgeführt werden bzw. bestehende Geschäftsbeziehungen ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise beendet werden. 2. Weitere gesetzliche Änderungen, insb. GmbH-Gesetz Die weiteren Änderungen, die mit dem Umsetzungsgesetz einhergehen und die nicht im GwG, sondern in anderen Gesetzen zur Anpassung von Regelungen führen, stehen zumeist mit der Neufassung des GwG in Verbindung, gehen aber zum Teil noch darüber hinaus. So hat neben dem GwG auch das GmbH-Gesetz eine entscheidende Veränderung erfahren, indem die inhaltlichen Anforderungen an die beim Handelsregister einzureichende Gesellschafterliste erweitert wurden. Insofern ist die Vorschrift des 40 GmbHG vollständig neugefasst worden, wobei die wesentliche Neuerung darin besteht, dass neben den üblichen aufzunehmenden Daten wie Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Gesellschafters sowie Nennbeträge und laufende Nummern der Geschäftsanteile nunmehr auch die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital anzugeben sind ( 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Nach 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG ist darüber hinaus der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben, sofern ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil hält. Dem insofern eindeutigen Wortlaut der Vorschrift folgend sind daher nunmehr zusätzlich zwei prozentuale Angaben erforderlich: zum einen der prozentuale Anteil einer jeden durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelten Beteiligung, zum anderen der Gesamtumfang der Beteiligung als Prozentsatz. Wie sich der Gesetzgeber die genaue Gestaltung der Gesellschafterliste vorstellt, bleibt abzuwarten. Der Gesetzgeber hat hierzu das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen (vgl. 40 Abs. 4 GmbHG). Die entsprechende Verordnung ist jedoch noch nicht erlassen worden. Die noch in der Gesetzesbegründung zu 40 GmbHG vorgeschlagene Beschränkung der Eintragungspflicht auf einen Anteil am Stammkapital von mindestens 25 Prozent hat im neugefassten Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden. Somit ist neben jedem Namen des Gesellschafters auch dessen prozentuale Beteiligung an der Gesellschaft anzugeben. Seite 8 von 10

9 Dies hat allerdings zumindest zur Folge, dass im Transparenzregister bei erfolgter Nennung im Handelsregister eine Nennung der Gesellschaftsanteile nicht mehr notwendig ist. Neu ist darüber hinaus die Regelung zur Eintragung von Gesellschaftern, bei denen es sich selbst um Gesellschaften handelt. Insofern wird nunmehr durch 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG klargestellt, dass bei eingetragenen Gesellschaften deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen sind. Handelt es sich dagegen um nicht eingetragene Gesellschaften, sind deren Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort zu registrieren. Mit der letztgenannten Klarstellung ist insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) angesprochen, die gerade nicht wie die GmbH oder KG in einem öffentlichen Register registriert wird. Nach Ansicht des Gesetzgebers soll aufgrund der Abwesenheit gerade eines solchen Registers durch die zusätzliche Angabe der Gesellschafter größtmögliche Transparenz mit Blick auf den Kreis der Gesellschafter erzielt werden. Dies soll auch bei großen Publikumsgesellschaften gelten, bei denen der Gesetzgeber keine Ausnahme machen möchte. 3. Allgemeiner Handlungsbedarf Insbesondere im Hinblick auf das neu eingeführte Transparenzregister sind sämtliche Verpflichteten i.s.d. GwG angehalten, die an ihnen bestehenden Beteiligungen zu ermitteln und an das Transparenzregister weiterzuleiten. Nach 59 Abs. 1 GwG haben die Mitteilungen nach 20 Abs. 1 und 21 GwG erstmals zum 1. Oktober 2017 an das Transparenzregister zu erfolgen. Sollten sich wirtschaftlich Berechtigte gegen eine solche Transparenz sträuben, sollten sie von Seiten der Verpflichteten auf 20 Abs. 3 GwG hingewiesen werden, wonach die Anteilseigner verpflichtet sind, den Gesellschaften die für das Transparenzregister relevanten Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Ein Verstoß gegen diese Mitwirkungspflicht stellt nunmehr eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar. Unter Umständen sollte der Verpflichtete prüfen, ob ihm die Möglichkeit offensteht, einen Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister zu stellen. Kommt es zu Veränderungen bei den wirtschaftlich Berechtigten, sind diese unverzüglich gegenüber dem Transparenzregister anzuzeigen ( 20 Abs. 2 S. 4 GwG). Auch die nunmehr weitgefasste Notwendigkeit einer Risikoanalyse wird die Verpflichteten zu erheblichen Umsetzungsmaßnahmen zwingen, insbesondere dann, wenn sie Mitglied einer Unternehmensgruppe sind und demnach die gruppenweite Einhaltung von geldwäscherechtlichen Pflichten sicherzustellen haben (vgl. 9 GwG). Darüber hinaus müssen sich die Verpflichteten die Frage stellen, in welchen Intervallen die Risikoanalyse wiederholt bzw. aktualisiert wird, und ob die Festlegung des Intervalls sowie der Umfang der Prüfung im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Verpflichteten angemessen ist. Neben den rein geldwäscherechtlichen Pflichten sind auch diejenigen Änderungen bedeutsam, die andere Regelungen außerhalb des GwG betreffen. Bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung besteht insbesondere dann Handlungsbedarf, wenn es zu Änderungen Seite 9 von 10

10 der Gesellschafterstruktur kommt. Aufgrund der Neuregelung der 8, 40 GmbHG sind in diesem Falle alle bisherigen Eintragungen in der Gesellschafterliste überholungsbedürftig, soweit eine Änderung betroffen ist, die Gegenstand der neuen Anforderungen ist. Kontakt: Dr. Andreas Decker, Rechtsanwalt / Partner Tel.: 069/ a.decker@melchers-law.com Seite 10 von 10

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