GESETZENTWURF. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode der Landesregierung

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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2018/2019 A Problem und Ziel Nach Artikel 61 Absatz 4 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern dürfen in das Haushaltsgesetz nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Die weiteren die Haushaltsgesetzgebung begleitenden Regelungen werden in diesem Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2018/2019 zusammengefasst. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz sind folgende Änderungen vorgesehen: Mit Artikel 1 wird das Sondervermögen Strategiefonds des Landes Mecklenburg- Vorpommern errichtet. Zweck des Sondervermögens ist die Förderung besonderer für die zukünftige Entwicklung des Landes wegweisender Projekte und Programme. Der Wirtschaftsplan, in dem die Zuführungen aus dem und die zweckentsprechenden Zuweisungen an den Landeshaushalt veranschlagt werden, wird vom Finanzministerium aufgestellt. Die Zuführungen erfolgen auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans. Mit Artikel 2 wird das Sondervermögen Schienenpersonennahverkehr Mecklenburg- Vorpommern (SPNV M-V) errichtet. Das Sondervermögen Schienenpersonennahverkehr Mecklenburg-Vorpommern (SPNV M-V) dient der langfristigen Sicherstellung der Finanzierbarkeit des Schienenpersonennahverkehrs und damit der Sicherstellung des Angebotes an Verkehrsleistungen des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs im Land. Es wird jährlich beginnend ab 2018, aus den Mitteln gespeist, die das Land von dem ihm nach 5 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz) zustehenden Betrages, einschließlich aufgelaufener Haushaltsreste, die nicht zur Deckung des Bedarfs des jeweiligen Haushaltsjahres benötigt werden, erhält.

2 Drucksache 7/899 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Mit Artikel 3 wird im Landwirtschaftssondervermögensgesetz eine Regelung zur Mittelverwendung für die Deckung von Mehrausgaben, die im Zusammenhang mit der Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen, Hochwasser oder anderen Naturkatastrophen sowie spezifischen Anforderungen oder Erfordernissen im Agrar-, Umwelt- und Naturschutzbereich stehen, aufgenommen. Des Weiteren soll für unvorhersehbare Anforderungen im Agrar-, Umwelt- und Naturschutzbereich eine Ermächtigung zur Verwendung von Mitteln des Sondervermögens geschaffen werden, um finanzielle Deckung für dringliche Maßnahmen gewährleisten zu können. Mit Artikel 4 wird zum im Kindertagesförderungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Elternentlastung für unter dreijährige Kinder in der Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege monatlich um weitere 50 Euro für einen Ganztagsplatz erhöht. Darüber hinaus wird eine Elternentlastung für über dreijährige Kinder in der Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege mit Ausnahme des bereits gesenkten Vorschuljahres und dem Hort neu eingeführt. Die Elternentlastung in der Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege beträgt monatlich bis zu 50 Euro für einen Ganztagsplatz. Die Elternentlastung für diesen neu hinzugekommenen anspruchsberechtigten Personenkreis sollen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe umsetzen. Mit Artikel 5 wird im Sportförderungsgesetz die Höhe der jährlich durch das Land zu gewährenden Zuwendungen für die allgemeine Förderung des Sports in Mecklenburg- Vorpommern auf Euro heraufgesetzt. Der Betrag ist regelmäßig im zeitlichen Abstand von fünf Jahren hinsichtlich des Bedarfes durch die Landesregierung zu überprüfen und anzupassen und soll die für die Weiterentwicklung des Sports erforderliche Planungsund Finanzierungssicherheit gewährleisten. Mit Artikel 6 erfolgt eine Anpassung des Abgeordnetengesetzes. Artikel 7 trifft Regelungen zum Inkrafttreten der einzelnen Artikel des Haushaltsbegleitgesetzes 2018/2019. B Lösung Mit der Beschlussfassung über den Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2018/2019 durch den Landtag wird die Haushalts- und Wirtschaftsführung zur Erfüllung der Aufgaben des Landes für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes 2018/2019 ermöglicht. C Alternativen Keine. D Notwendigkeit der Regelung Die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2018/2019 vorgelegten Regelungen sind haushaltsrelevant und werden zur Absicherung des mit dem Haushaltsgesetz 2018/2019 vorgelegten Haushaltsplan-Entwurfs 2018/2019 beantragt. 2

3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/899 E Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Die Änderung/Schaffung der gesetzlichen Bestimmungen innerhalb dieses Artikelgesetzes verursachen keine zusätzlichen zu den mit dem Haushaltsgesetz 2018/2019 zu beschließenden Ausgaben. 2. Vollzugsaufwand Die Kosten des Vollzugs werden im Rahmen vorhandener Mittel finanziert. F Sonstige Kosten Keine. G Bürokratiekosten Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen eingeführt, geändert oder abgeschafft. 3

4 Drucksache 7/899 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode DIE MINISTERPRÄSIDENTIN Schwerin, den 19. Juli 2017 DES LANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN An die Präsidentin des Landtages Mecklenburg-Vorpommern Frau Sylvia Bretschneider Lennéstraße Schwerin Betr.: Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2018/2019 Sehr geehrte Frau Präsidentin, beiliegend übersende ich Ihnen den von der Landesregierung am 11. Juli 2017 beschlossenen Entwurf des vorbezeichneten Gesetzes mit Begründung. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Federführend ist das Finanzministerium. Mit freundlichen Grüßen Manuela Schwesig 4

5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/899 ENTWURF eines Haushaltsbegleitgesetzes 2018/2019 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikelübersicht Artikel 1: Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Strategiefonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Strategiefonds-Errichtungsgesetz - StratG M-V) Artikel 2: Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Schienenpersonennahverkehr Mecklenburg-Vorpommern (SPNV M-V) Artikel 3: Änderung des Landwirtschaftssondervermögensgesetzes Artikel 4: Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes Artikel 5: Änderung des Sportfördergesetzes Artikel 6: Änderung des Abgeordnetengesetzes Artikel 7: Inkrafttreten Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Strategiefonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Strategiefonds-Errichtungsgesetz - StratG M-V) 1 Errichtung und Stellung im Rechtsverkehr (1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet unter dem Namen Strategiefonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern ein Sondervermögen, welches vom Finanzministerium verwaltet wird. (2) Das Sondervermögen ist rechtlich unselbständig und nicht rechtsfähig. (3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Mecklenburg- Vorpommern, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. 2 Zweck des Sondervermögens Zweck des Sondervermögens ist die Förderung besonderer für die zukünftige Entwicklung des Landes wegweisender Projekte und Programme. 5

6 Drucksache 7/899 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 3 Zuführung zum Sondervermögen (1) Das Sondervermögen wird aus Mitteln aus dem Landeshaushalt gebildet. (2) Die Zuführungen erfolgen auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans. 4 Verwendung des Sondervermögens und Wirtschaftsplan (1) Für die zweckentsprechende Verwendung der Mittel des Sondervermögens ist der Wirtschaftsplan des Sondervermögens maßgeblich. Der Wirtschaftsplan wird vom Finanzministerium aufgestellt. (2) Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan als Anlage angefügt. Das Finanzministerium sendet den aktualisierten Wirtschaftsplan für das laufende Haushaltsjahr regelmäßig bis spätestens zum 30. April an den Finanzausschuss des Landtages Mecklenburg-Vorpommern zur Information. (3) Entnahmen aus dem Sondervermögen erfolgen zugunsten des Landeshaushaltes. Die entnommenen Mittel sind entsprechend der Festlegungen im Wirtschaftsplan in die Einzelpläne der jeweils zuständigen Ressorts der Landesregierung umzusetzen und dort dem Zweck entsprechend zu verausgaben. 5 Jahresrechnung (1) Das Finanzministerium stellt für jedes Haushaltsjahr die Jahresrechnung des Sondervermögens auf. Diese wird der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt. (2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. 6

7 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/899 Artikel 2 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Schienenpersonennahverkehr Mecklenburg-Vorpommern (SPNV M-V) 1 Errichtung und Stellung im Rechtsverkehr (1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet unter dem Namen Schienenpersonennahverkehr Mecklenburg-Vorpommern (SPNV M-V) ein Sondervermögen, welches vom für den Schienenpersonennahverkehr zuständigen Ministerium verwaltet wird. (2) Das Sondervermögen ist rechtlich unselbständig und nicht rechtsfähig. (3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Mecklenburg- Vorpommern, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. 2 Inhalt und Zweck des Sondervermögens Das Sondervermögen Schienenpersonennahverkehr Mecklenburg-Vorpommern (SPNV M-V) dient der langfristigen Sicherstellung der Finanzierbarkeit des Schienenpersonennahverkehrs und damit der Sicherstellung des Angebotes an Verkehrsleistungen des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs im Land. 3 Zuführung zum Sondervermögen (1) Das Sondervermögen wird jährlich beginnend ab 2018, aus den Mitteln gespeist, die das Land von dem ihm nach 5 des Regionalisierungsgesetzes zustehenden Betrages, einschließlich aufgelaufener Haushaltsreste, die nicht zur Deckung des Bedarfs des jeweiligen Haushaltsjahres benötigt werden, erhält. (2) Zusätzlich zu den Zuweisungen nach Absatz 1 fließen dem Sondervermögen ab 2019 sonstige Zuweisungen aus dem Haushalt in Höhe von 2 Prozent des bis zum Ende des Vorjahres aufgelaufenen Bestandes des Sondervermögens zu. 4 Verwendung des Sondervermögens Entnahmen aus dem Sondervermögen dienen der Finanzierung des Schienenpersonennahverkehrs in Mecklenburg-Vorpommern. Das für Schienenpersonennahverkehr zuständige Ministerium entscheidet über die Verwendung der Mittel. 7

8 Drucksache 7/899 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 5 Wirtschaftsplan Das zuständige Ministerium erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan, in dem die Zuweisungen aus dem und die Entnahmen zugunsten des Schienenpersonennahverkehrs an den Landeshaushalt veranschlagt werden. Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt. 6 Jahresrechnung (1) Das zuständige Ministerium stellt für jedes Haushaltsjahr die Jahresrechnung des Sondervermögens auf. Diese wird der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt. (2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Artikel 3 Änderung des Landwirtschaftssondervermögensgesetzes Das Landwirtschaftssondervermögensgesetz vom 8. März 1993 (GVOBl. M-V S. 170), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 583, 584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 1 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe und 14 durch die Angabe und 13 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (6) Aus Mitteln des Sondervermögens können dem Haushalt des Landes Deckungsmittel zugeführt werden für a) notwendige Mehrausgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen, Hochwasser oder anderen Naturkatastrophen und b) unvorhersehbare Mehrausgaben aufgrund spezifischer Anforderungen im Agrar-, Umwelt- und Naturschutzbereich. Die hierfür notwendigen Beträge können entsprechend 1 Absatz 3 dem Sondervermögen wieder zugeführt werden. 8

9 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/899 b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter Anlastungen nach Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 209 S. 1) sowie aus Anlastungen nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 549), in der jeweils geltenden Fassung durch die Wörter Finanzkorrekturen der Europäischen Union, die im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt stattfinden ersetzt. c) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter der Anlastungen und Abzüge von Gemeinschaftsaufgaben durch die Wörter aus Finanzkorrekturen und die Wörter für den Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) durch die Wörter nach Absatz 7 Satz 1 ersetzt. d) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz durch die Wörter Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt ersetzt. e) In Absatz 11 werden die Wörter fünf Millionen Euro durch die Wörter zwei Millionen Euro ersetzt. f) Absatz 12 wird wie folgt gefasst: (12) Aus dem Sondervermögen können im Jahr 2018 Mittel in Höhe von Euro und im Jahr 2019 Mittel in Höhe von Euro dem Haushalt des Landes zugeführt werden. g) Absatz 13 wird aufgehoben. h) Absatz 14 wird Absatz 13. Artikel 4 Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes Das Kindertagesförderungsgesetz vom 1. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2014 (GVOBl. M-V S. 594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) In Absatz 13 Satz 1 werden die Wörter für Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und für Kinder im letzten Jahr vor deren voraussichtlichem Eintritt in die Schule gestrichen. 9

10 Drucksache 7/899 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode b) Absatz 14 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter Im Jahr 2013 erhalten die durch das Wort Die ersetzt und nach dem Wort Jugendhilfe wird das Wort erhalten eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter für das Jahr 2014 und die darauf folgenden Jahre gestrichen. cc) Satz 4 wird aufgehoben. c) Absatz 16 wird wie folgt gefasst: (16) Den Landkreisen und kreisfreien Städten wird für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach 21 Absatz 5 in Verbindung mit 18 Absatz 13 bis 15 ein jährlicher Ausgleichsbetrag in Höhe von ,14 Euro gewährt. Der Ausgleichsbetrag nach Satz 1 wird wie folgt verteilt: 1. Landkreis Ludwigslust-Parchim ,68 Euro, 2. Landkreis Mecklenburgische Seenplatte ,52 Euro, 3. Landkreis Nordwestmecklenburg ,19 Euro, 4. Landkreis Rostock ,20 Euro, 5. Landkreis Vorpommern-Greifswald ,75 Euro, 6. Landkreis Vorpommern-Rügen ,30 Euro, 7. Hansestadt Rostock ,70 Euro, 8. Landeshauptstadt Schwerin ,80 Euro. Die Auszahlung des Ausgleichsbetrages erfolgt in monatlichen Teilbeträgen zur Mitte des Monats wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Eltern haben bis zum Eintritt ihrer Kinder in die Schule einen Anspruch auf anteilige Entlastung von den Elternbeiträgen durch das Land. b) Absatz 5a wird wie folgt gefasst: (5a) Die Höhe der Elternentlastung beträgt für Eltern von Kindern 1. im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, die in einer Kindertageseinrichtung gefördert werden, pro Kind monatlich bis zu 150 Euro bei einer Ganztagsförderung, bis zu 90 Euro bei einer Teilzeitförderung und bis zu 60 Euro bei einer Halbtagsförderung, 2. im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, die in Kindertagespflege gefördert werden, pro Kind monatlich bis zu 90 Euro bei einer Ganztagsförderung, bis zu 54 Euro bei einer Teilzeitförderung und bis zu 36 Euro bei einer Halbtagsförderung, 10

11 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/ im Alter ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Beginn des letzten Jahres vor deren voraussichtlichem Eintritt in die Schule, die in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege gefördert werden, pro Kind monatlich bis zu 50 Euro bei einer Ganztagsförderung, bis zu 30 Euro bei einer Teilzeitförderung und bis zu 20 Euro bei einer Halbtagsförderung, und 4. im letzten Jahr vor deren voraussichtlichem Eintritt in die Schule pro Kind monatlich bis zu 80 Euro bei einer Ganztagsförderung, bis zu 48 Euro bei einer Teilzeitförderung und bis zu 32 Euro bei einer Halbtagsförderung Absatz 7 wird wie folgt gefasst: (7) Das für Jugend und Familie zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium und nach Beteiligung der kommunalen Landesverbände die Höhe des Ausgleichsbetrags nach 18 Absatz 16 Satz 1 und dessen Verteilung ab dem Jahr 2022 durch Rechtsverordnung an die Entwicklung des Aufwandes anzupassen. Artikel 5 Änderung des Sportfördergesetzes In 10 Absatz 1 Satz 1 des Sportfördergesetzes vom 9. September 2002 (GVOBl. M-V S. 574), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 208, 213), geändert worden ist, wird die Angabe durch die Angabe ersetzt. Artikel 6 Änderung des Abgeordnetengesetzes Das Abgeordnetengesetz vom 1. Februar 2007 (GVOBl. M-V S. 54), das zuletzt durch Gesetz vom 14. November 2016 (GVOBl. M-V S. 874), geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 9 wird wie folgt geändert: Satz 2 wird wie folgt geändert: Nach den Wörtern der Bundesregierung wird das Wort oder durch ein Komma ersetzt. Nach den Wörtern einer Landesregierung werden die Wörter oder als Parlamentarischer Staatssekretär eingefügt. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Artikel 7 Inkrafttreten 11

12 Drucksache 7/899 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Begründung: Zu Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Strategiefonds Mecklenburg- Vorpommern (Strategiefonds-Errichtungsgesetz - StratG M-V) A. Allgemeine Begründung Der Koalitionsausschuss hat sich auf eine Finanzstrategie für die laufende Wahlperiode verständigt. Ein Bestandteil dieser Strategie ist die Einrichtung eines Strategiefonds. Gemäß Ziffer 6 des Koalitionsvertrages soll der Strategiefonds zunächst gebildet werden, um die Fortführung des Kofinanzierungsfonds zur Unterstützung der kommunalen Ebene, die Einrichtung eines Fonds zur Unterstützung der ländlichen Gestaltungsräume sowie ein Sonderprogramm Schulbau mit Schwerpunkt Inklusion zu ermöglichen. Ein Teil eines jeden Jahresüberschusses soll in den durch das Gesetz errichteten Strategiefonds fließen. Aus diesem werden neben den oben benannten Schwerpunkten zusätzliche Projekte oder Programme mit Leuchtturmcharakter oder zusätzliche Vorhaben mit landesweiter Wirkung finanziert. Auf diese Weise kann das Ziel konsequenter Haushaltskonsolidierung mit strategisch platzierten Zukunftsinvestitionen verbunden werden. Die Zuführungen in den Strategiefonds sind nicht planbar. Aus diesem Grund sollen aus dem Strategiefonds nur Ausgaben für einzelne, zeitlich begrenzte Projekte und Programme finanziert werden, nicht aber Maßnahmen, die zu dauerhaften laufenden Ausgaben für das Land führen. Das vorliegende Gesetz dient der Errichtung des Sondervermögens und damit der gesetzlichen Verstetigung des Strategiefonds. Es regelt das Verfahren zur Aufstellung eines Wirtschaftsplans für das Sondervermögen und einer Jahresrechnung, die der Haushaltsrechnung des Landes beizufügen ist. B. Besonderer Teil Zu 1 (Errichtung des Sondervermögens) 1 regelt den Akt der Errichtung des Sondervermögens mit der Bezeichnung Strategiefonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern und bestimmt das Finanzministerium als das für die Verwaltung zuständige Ressort. Absatz 2 legt fest, dass das Sondervermögen keine eigene Rechtsfähigkeit besitzt. Nach Absatz 3 ist das Sondervermögen von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Zu 2 (Zweck des Sondervermögens) Diese Vorschrift definiert in allgemeiner Form den Zweck des Sondervermögens. Danach sind die Mittel des Sondervermögens für die Förderung besonderer für die zukünftige Entwicklung des Landes wegweisender Projekte und Programme einzusetzen. 12

13 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/899 Zu 3 (Zuführung zum Sondervermögen) Das Sondervermögen wird aus Mitteln des Landeshaushaltes gebildet. Die Zuführungen ergeben sich aus dem jeweils geltenden Haushaltsgesetz und dem Haushaltsplan. Zu 4 (Verwendung des Sondervermögens und Wirtschaftsplan) In Absatz 1 wird geregelt, dass für die zweckentsprechende Verwendung der Mittel des Sondervermögens der Wirtschaftsplan entscheidend ist. Der Wirtschaftsplan wird vom Finanzministerium aufgestellt. Im Hinblick auf die allgemein gefasste Zwecksetzung nach 2 wird dem Finanzministerium bewusst ein sehr weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt. Gemäß Absatz 2 wird der Wirtschaftsplan, in dem die Zuführungen aus dem und die zweckentsprechenden Zuweisungen an den Landeshaushalt veranschlagt werden, dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt. Ob ein Überschuss aus dem Vorjahr zur Verfügung steht und daraus eine Zuführung an das Sondervermögen möglich ist, wird sich regelmäßig erst im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses endgültig herausstellen. Deshalb wird der Wirtschaftsplan regelmäßig nach Schließung der Bücher zu aktualisieren sein. Die Schließung der Bücher erfolgt regelmäßig bis zum 31. März des Folgejahrs (Ziffer der Anlage 3 der Verwaltungsvorschriften zu den der Landeshaushaltsordnung). Das Finanzministerium sendet den aktualisierten Wirtschaftsplan regelmäßig bis spätestens zum 30. April an den Finanzausschuss des Landtages Mecklenburg-Vorpommern zur Information. Absatz 3 regelt die haushaltstechnische Umsetzung des Einsatzes der Mittel aus dem Sondervermögen. Zu 5 (Jahresrechnung) Das Finanzministerium ist nach 5 verpflichtet, über die Zuführungen aus dem Landeshaushalt an das Sondervermögen und über die Zuweisungen aus dem Sondervermögen an den Landeshaushalt Rechnung zu legen und diese Rechnung als Übersicht der Haushaltsrechnung des Landes beizufügen. Zu Artikel 2 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Schienenpersonennahverkehr Mecklenburg-Vorpommern (SPNV M-V) A. Allgemeiner Teil Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) ist gemäß 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V) vom 15. November 1995 Aufgabe des Landes. Diesem obliegt gemäß 8 Absatz 1 ÖPNVG gleichzeitig die Finanzverantwortung. Auf Grundlage des Regionalisierungsgesetzes (RegG) erhalten die Länder für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einen Anteil aus dem Steueraufkommen des Bundes, der insbesondere zur Finanzierung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) zu verwenden ist. 13

14 Drucksache 7/899 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Mit dem 4. Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes vom BGBl. I S (Nr. 57) wurden die Zuweisungen vom bis Ende 2031 festgelegt. Das Land Mecklenburg-Vorpommern erhält auf dieser Grundlage festgeschriebene Jahresbeträge in unterschiedlicher Höhe. Die Zuweisungen für die Jahre 2016 bis 2031 betragen insgesamt 4.425,2 Mio. EUR. Um Angesichts der bis 2031 jährlich divergierenden Beträge aus Regionalisierungsmitteln bei steigenden Ausgaben für den Schienenpersonennahverkehr, insbesondere aus Verkehrsverträgen, die langfristige Finanzierbarkeit des SPNV sicher zu stellen, ist der Aufbau eines Sondervermögens beabsichtigt. Diesem sollen diejenigen Mittel zugeführt werden, die in den Anfangsjahren der neuen Mittelverteilung den Bedarf des konkreten Jahres übersteigen. B. Besonderer Teil Zu 1 (Errichtung und Rechtsstellung im Rechtsverkehr) Die Verwaltung des Sondervermögens durch das für den Verkehr zuständige Ministerium entspricht der Aufgabenzuweisung gemäß 3 Absatz 1 Satz 2 ÖPNVG, wonach die Aufgabenträgerschaft im SPNV nach 3 Absatz 1 Satz 1 ÖPNVG durch dieses Ministerium wahrgenommen wird. Zu 2 (Zweck des Sondervermögens) Die Regelung stellt den Zweck des Sondervermögens dar. Dafür wird auf die untrennbare Verbindung von gesetzlich übertragener Finanzverantwortung nach 8 Absatz 1 ÖPNVG mit der Aufgabenträgerschaft des Landes für den Schienenpersonennahverkehr abgestellt. Zu 3 (Zuführung des Sondervermögens) Das Sondervermögen wird in den Jahren, in denen die verfügbaren Mittel den Bedarf des jeweiligen Haushaltsjahres übersteigen, gespeist. Es sollen außerdem alle bis Ende 2017 aufgelaufenen Haushaltsreste einfließen. Als Beitrag des Landes zur Vorsorge für eine langfristige Sicherstellung der Finanzierbarkeit des Schienenpersonennahverkehrs bis 2031 werden beginnend ab 2019 Zuweisungen in Höhe von 2 v. H. des bis zum Ende des Vorjahres aufgelaufenen Bestands des Sondervermögens getätigt. Zu 4 (Verwendung des Sondervermögens) Die Entnahmen sollen die Aufgabenerfüllung nach 3 Absatz 1 Satz 1 ÖPNVG sichern. Über die Verwendung, die neben der Finanzierung von Verkehrsverträgen beispielsweise auch Entnahmen für Investitionen umfasst, entscheidet die verwaltende Stelle. Absatz 2 folgt insoweit der Aufgabenzuweisung nach 1. 14

15 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/899 Zu 5 (Wirtschaftsplan) Die Vorschrift regelt die Erstellung des Wirtschaftsplans. Zu 6 (Jahresrechnung) Die Vorschrift regelt die Aufstellung der Jahresrechnung. Zu Artikel 3 Änderung des Landwirtschaftssondervermögensgesetzes A. Allgemeiner Teil Bedingt durch aktuelle Entwicklungen sind Anpassungen und Änderungen des Landwirtschaftssondervermögensgesetzes erforderlich. U. a. werden die nicht mehr benötigten Ermächtigungen der bisherigen Absätze 6 und 13 aufgehoben und mit dem neuen Absatz 6 wird eine Ermächtigung geschaffen, um bei besonderen Erfordernissen im ländlichen Raum eine Unterstützung aus dem Landwirtschaftlichen Sondervermögen zu ermöglichen. B. Besonderer Teil Zu Nummer 1 ( 1 Absatz 1) Redaktionelle Änderung aufgrund der Umnummerierung des bisherigen Absatzes 14 in Absatz 13. Zu Nummer 2 ( 2) Zu Buchstabe a Die bisherige Regelung des 2 Absatz 6 ist zukünftig entbehrlich. In 2014 wurde vorsorglich eine Finanzierungsregelung für den Erwerb der Flächen des ehemaligen Truppenübungsplatzes Lübtheen durch das Land Mecklenburg-Vorpommern geschaffen. Diese Regelung wird nicht benötigt, da der Bund diese Fläche als Nationales Naturerbe - Bundeslösung für Naturschutzzwecke gesichert hat und diese in seinem Eigentum behält (Beschluss Finanzausschuss des Bundestages vom ). An deren Stelle tritt als neuer Absatz 6 eine Regelung zur Mittelverwendung für die Deckung von Mehrausgaben, die im Zusammenhang mit der Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen, Hochwasser oder anderen Naturkatastrophen sowie spezifischen Anforderungen oder Erfordernissen im Agrar-, Umwelt- und Naturschutzbereich stehen. Ereignisse wie Tierseuchen, Hochwasser oder andere Naturkatastrophen sind nicht planbar; sie können aber zu erheblichen Schäden und damit finanziellen Auswirkungen führen. Da sich die Schäden in der Regel überwiegend im ländlichen Bereich auswirken und landesseitige Maßnahmen zur Gefahren- und Schadensabwehr im Interesse der Landwirtschaft und des ländlichen Raums liegen, sollen hierfür Mittel des Sondervermögens Landwirtschaft mit herangezogen werden können. 15

16 Drucksache 7/899 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Des Weiteren soll für unvorhersehbare Anforderungen im Agrar-, Umwelt- und Naturschutzbereich eine Ermächtigung zur Verwendung von Mitteln des Sondervermögens geschaffen werden, um finanzielle Deckung für dringliche Maßnahmen gewährleisten zu können. Zu Buchstaben b und c Aus Gründen der Vereinfachung werden die bisherigen Regelungen des 2 Absatz 7 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1 verallgemeinert, dass die Zuführung an den Landeshaushalt dahingehend sich auf Deckungsdefizite aus jeder Art von Finanzkorrekturen der Europäischen Union bezieht. Des Weiteren wird aus Gründen der Vereinfachung auf die Auflistung der Vielzahl der relevanten Rechtsvorschriften verzichtet. Dies schließt zukünftig auch das Rechnungslegungsverfahren nach den neuen EU-Regelungen für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) ein. Auch dort steigt in der Förderperiode 2014 bis 2020 das Risiko einer möglichen Anlastung für das Land. Zu Buchstabe d Die Änderung in 2 Absatz 10 dient der Anpassung an die aktuelle Ministeriumsbezeichnung. Zu Buchstabe e Die Änderung in 2 zu Absatz 11 sieht wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase eine Erhöhung des Stiftungskapitals um lediglich 2 Millionen Euro statt bisher 5 Millionen Euro vor. Zu Buchstabe f Dem Sondervermögen sollen im Jahre 2018 Mittel in Höhe von Euro und im Jahr 2019 Mittel in Höhe von Euro im Rahmen der Haushaltsfinanzierung entnommen werden. Zu Buchstabe g Die Regelung des Absatzes 13 ist zukünftig nicht mehr erforderlich und daher aufzuheben. Zu Buchstabe h Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe g (Aufhebung des Absatzes 13). 16

17 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/899 Zu Artikel 4 Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes A. Allgemeiner Teil Der Zugang zu frühkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung für alle Kinder leistet einen wichtigen Beitrag für mehr Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit von Anfang an. Zugleich ermöglicht eine gute Kindertagesförderung eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Die Entlastung von den Elternbeiträgen spielt eine erhebliche Rolle, um Anreize für die Inanspruchnahme der frühkindlichen Bildung zu schaffen und Hürden abzubauen. Nummer 309 der Koalitionsvereinbarung 2016 bis 2021 von SPD und CDU für die 7. Wahlperiode des Landtages Mecklenburg-Vorpommern sieht daher vor, die Eltern bei den Elternbeiträgen weiter zu entlasten. Langfristig wird das Ziel der beitragsfreien Kindertagesförderung verfolgt. Zum 1. Januar 2018 wird die Elternentlastung für unter dreijährige Kinder pro Kind in der Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege monatlich pro Kind um weitere 50 Euro erhöht. Die Elternentlastung für über dreijährige Kinder in der Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege wird mit Ausnahme des bereits gesenkten Vorschuljahres und dem Hort neu eingeführt. Die Elternentlastung beträgt monatlich pro Kind in der Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege bis zu 50 Euro. Die vorstehend genannten Beträge gelten für die Ganztagsförderung und werden bei einer Teilzeit- beziehungsweise Halbtagsförderung anteilig reduziert. Mit dieser gesetzlichen Änderung kann sogleich der Ausgleichsbetrag nach 18 Absatz 16 Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V) angepasst werden. B. Besonderer Teil Zu Nummer 1 ( 18) Bei den Regelungen in den Buchstaben a und b handelt es sich um redaktionelle Änderungen. Mit der Regelung in Buchstabe c wird die Elternentlastung zugunsten der Eltern von Kindern ab drei Jahren bis zum sogenannten Vorschuljahr erweitert. Die Elternentlastung für diesen neu hinzugekommenen anspruchsberechtigten Personenkreis sollen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe umsetzen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist konnexitätsrelevant. Dem ist nach Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit 4 Absatz 2 und 3 und 91 Absatz 2 und 3 der Kommunalverfassung Rechnung zu tragen. Darüber hinaus wurde der Ausgleichsbetrag, der den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Durchführung der Elternentlastung nach 21 Absatz 5a Nummern 1, 2 und 4 KiföG M-V (neu) in Verbindung mit 18 Absatz 13 bis 15 KiföG M-V übertragen wurde, überprüft und an die Entwicklung des Aufwandes angepasst. Der sich ergebene Ausgleichsbetrag ist in 18 Absatz 16 (neu) i. H. v. 699,4 T Euro festgelegt und wird im Einzelplan 11 Kapitel 1102 Titel veranschlagt. 17

18 Drucksache 7/899 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Berechnungsgrundlage für die Ausgleichregelung in 18 Absatz 16 (neu) ist die als Anlage W beigefügte Kostenfolgeabschätzung. In 24 Absatz 7 KiföG M-V ist eine solche Überprüfung erneut ab dem Jahr 2022 durch Rechtsverordnung vorgesehen. Die Kostenfolgeabschätzung ist das Ergebnis der Konnexitätsverhandlungen des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung mit den kommunalen Landesverbänden. Zu Nummer 2 ( 21) Mit der Regelung in Buchstabe a haben künftig alle Eltern bis zum Eintritt ihrer Kinder in die Schule einen Anspruch auf anteilige Entlastung von den Elternbeiträgen durch das Land. Die Neuregelung soll am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Es bleibt bei der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder und ihre Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern. Unter Buchstabe b wird die Regelung in 21 Absatz 5a (neu) KiföG M-V neu gefasst und sieht ab dem 1. Januar 2018 Folgendes vor: Nach Nummer 1 beträgt die Elternentlastung für Eltern von Kindern im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, die in einer Kindertageseinrichtung gefördert werden, pro Kind monatlich bis zu 150 Euro bei einer Ganztagsförderung; bisher waren es bis zu 100 Euro. Bei einer Teilzeitförderung sind es bis zu 90 Euro (bisher 60 Euro) und bei einer Halbtagsförderung bis zu 60 Euro (bisher 40 Euro) monatlich pro Kind. Nach Nummer 2 beträgt die Elternentlastung für Eltern von Kindern im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, die in Kindertagespflege gefördert werden, pro Kind monatlich bis zu 90 Euro bei einer Ganztagsförderung; bisher waren es bis zu 40 Euro. Bei einer Teilzeitförderung sind es bis zu 54 Euro (bisher 24 Euro) und bei einer Halbtagsförderung bis zu 36 Euro (bisher 16 Euro) monatlich pro Kind. Nach Nummer 3 haben Eltern von Kindern im Alter ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Beginn des letzten Jahres vor deren voraussichtlichem Eintritt in die Schule, die in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege gefördert werden, einen Anspruch auf eine anteilige Elternentlastung von bis zu 50 Euro monatlich pro Kind bei der Ganztagsförderung. Bei einer Teilzeitförderung sind es bis zu 30 Euro und bei einer Halbtagsförderung bis zu 20 Euro monatlich pro Kind. Bisher bestand für diese Eltern kein Anspruch auf eine anteilige Elternentlastung. Die Regelung in Nummer 4 ist unverändert und entspricht der bisherigen Regelung in 21 Absatz 5a Satz 3 KiföG M-V. 18

19 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/899 Zu Nummer 3 ( 24 Absatz 7) Die Neufassung des Absatzes 7 umfasst die Änderung der Bezeichnung des Ministeriums für Inneres und Europa sowie eine Folgeänderung aufgrund der Regelung in Nummer 1 Buchstabe c. Die Regelung sieht vor, ab dem Jahr 2022 den Ausgleichsbetrag nach 18 Absatz 16 Satz 1 KiföG M-V erneut zu überprüfen und an die Entwicklung des Aufwandes anzupassen. Zu Artikel 5 Änderung des Sportfördergesetzes A. Allgemeiner Teil Die Sportförderung spielt im Zusammenhang mit Gesundheitsförderung und Prävention eine immer wichtigere Rolle in Mecklenburg-Vorpommern. Darüber hinaus werden Ziele in der Jugend-, Sozial-, Familien- oder auch Integrationspolitik verfolgt. Sporttreiben in Mecklenburg-Vorpommern erfolgt überwiegend über Angebote des organisierten Sports. Aktuell sind landesweit 15,54 Prozent der Bevölkerung in Vereinen organisiert, die zugleich Mitglied im Landessportbund sind. Diese Erhöhung des Organisationsgrades der Sportorganisation um 8,5 Prozent in den letzten 25 Jahren resultiert zum einen aus dem Einwohnerrückgang und zum anderen aus steigenden absoluten Mitgliederzahlen. Der Landessportbund vereint Mitglieder; der Anteil der weiblichen Mitglieder im organisierten Sport beträgt über 39,0 Prozent. Angesichts des demografischen Wandels wird davon ausgegangen, dass insbesondere die veränderte Alters- und Sozialstruktur in der Bevölkerung Auswirkungen auf die Ausrichtung des Sports und seiner Angebote haben wird. Daher sollen die Selbstorganisationskräfte im Sport weiter gestärkt und Rahmenbedingungen gewährleistet werden, die allen Altersgruppen und Bevölkerungsschichten ein aktives Bewegungsverhalten ermöglichen. B. Besonderer Teil 10 SportFG M-V regelt die Höhe der jährlich durch das Land zu gewährenden Zuwendungen für die allgemeine Förderung des Sports in Mecklenburg-Vorpommern. Dieser Festbetrag ist regelmäßig im zeitlichen Abstand von fünf Jahren hinsichtlich des Bedarfes durch die Landesregierung zu überprüfen und anzupassen und soll die für die Weiterentwicklung des Sports erforderliche Planungs- und Finanzierungssicherheit gewährleisten. Zur Erfüllung der erweiterten gesellschaftlichen Aufgabenstellungen im Bereich des Sports ist nunmehr eine Anhebung der jährlichen Landeszuwendung für zunächst fünf Jahre um Euro auf Euro beginnend ab 2018 vorgesehen. 19

20 Drucksache 7/899 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Zu Artikel 6 Änderung des Abgeordnetengesetzes A. Allgemeiner Teil Das Abgeordnetengesetz regelt die Verhältnisse der Abgeordneten u. a. hinsichtlich der Entschädigungen und Kostenpauschalen. B. Besonderer Teil Die Vorschriften des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz) finden nach 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretäre (LParlG) auf Parlamentarische Staatssekretäre entsprechende Anwendung. Auch die Regelung zur Kürzung der Kostenpauschale auf 75 % bei den Mitgliedern der Landesregierung soll auf Parlamentarische Staatssekretäre Anwendung finden. Zu Artikel 7 Inkrafttreten Das Haushaltsbegleitgesetz 2018/2019 soll mit seinem Artikel 1 am 1. Januar 2018, zeitgleich mit dem Haushaltsgesetz 2018/2019 in Kraft treten. 20

21 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/899 Anlage W Kostenfolgeabschätzung zur Durchführung der Elternentlastung nach 21 Absatz 5 und Absatz 5a in Verbindung mit 18 Absatz 13 bis 15 KiföG M-V Belegungszahlen zum Stichtag 1. März 2017 Landkreise/krfr. Städte Belegte Plätze U3 Belegte Plätze Ü3 (ohne Hortkinder) Belegte Plätze U3 + Ü3 insgesamt (Sp ) Belegte Plätze abzgl. 27% Übernahmefälle 1 Bearbeitungszeit (2 Minuten pro/fall ) Vollkraft (Arbeitsleistung von Jahresnettoarbeitszeit/Jahr = 140 Stunden/Monat) Personalkosten 2 Personalkosten inkl. 10% Sachkosten = jährlicher Ausgleichsbetrag ab dem jährlicher Ausgleichsbetrag vom bis Mehrkosten für den Ausgleichsbetrag ab dem Hansestadt Rostock ,15 1, , , , ,20 Stadt Schwerin ,89 0, , , , ,30 LK Ludwigslust-Parchim ,25 1, , , , ,83 LK Mecklenburgische Seenplatte ,19 1, , , , ,37 LK Nordwestmecklenburg ,13 1, , , , ,64 LK Rostock ,96 1, , , , ,25 LK Vorpommern-Greifswald ,93 1, , , , ,70 LK Vorpommern-Rügen ,78 1, , , , ,30 Gesamt M-V ,28 12, , , , ,59 Erläuterungen 1 Übernahmefälle 27 %: Es handelt sich dabei um den gewichteten Durchschnitt, der auf der Grundlage der Meldungen der Landkreise und kreisfreien Städte errechnet wurde. 2 Anteilige jährliche Personalkosten in Höhe von Euro in der Eingruppierung E 8 Stufe 5 (einschließlich weiterer Aufwendungen für Kommunale Zusatzversorgungskasse M-V und Unfallkasse M-V) 21

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