LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen A Problem und Ziel Eine leistungsfähige Informationstechnik ist die Voraussetzung für eine moderne Verwaltung. Sie stellt jedoch einen erheblichen Kostenfaktor dar, der langfristig nur durch Hebung von Synergien aus effizientem Ressourceneinsatz und arbeitsteiligem Vorgehen zu beherrschen sein wird. Dies gilt in besonderem Maße auch für den komplexen IT-Bereich der Steuerverwaltung. Vor diesem Hintergrund arbeiten die Steuerverwaltungen der 16 Bundesländer bereits seit 2007 auf der Basis des Abkommens zur Regelung der Zusammenarbeit im Vorhaben KONSENS (Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung) mit dem Ziel zusammen, bundesweit einheitliche Software für das Besteuerungsverfahren einzusetzen. Die daraus resultierenden weitgehend identischen Verpflichtungen legen eine länderübergreifende Kooperation nahe. Der bindende Einsatz entwickelter Software wird in den Ländern zu einem stetigen Anstieg zu betreuender IT-Verfahren und einer erhöhten Komplexität der Verfahren führen. Neben der Einführung neuer Verfahren gilt es auch, die Überwachung und Aufrechterhaltung des Betriebes zu gewährleisten, um die Arbeitsfähigkeit der Finanzämter sicherzustellen. Dies und die Vorgabe zur Beschleunigung der KONSENS-Entwicklung werden künftig zu einem erheblichen Aufwuchs des in der Verfahrensbetreuung tätigen Personalkörpers in den Ländern führen. Zudem werden aufgrund des demografischen Wandels in den betroffenen Bereichen künftig begrenzte personelle Ressourcen zu erwarten sein.

2 Drucksache 7/1255 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Zur Stärkung der Zusammenarbeit im IT-Bereich der Steuerverwaltungen im Rahmen der Norddeutschen Kooperation streben die Länder nunmehr eine engere Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verfahrensbetreuung an. Bei der länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung soll das bestehende Fachwissen jeweils eines Landes für die beteiligten Länder genutzt werden, um so die effektive Betreuung der Verfahren auf Dauer sicherzustellen ( einer-für-alle -Prinzip). Als ein wirksames Mittel zur Erzielung größtmöglicher Synergieeffekte wurde neben der Zusammenarbeit im Bereich der Informationstechnik die Standardisierung von organisatorischen sowie fachlichen Strukturen und Prozessen identifiziert, welche von den Ländern künftig intensiviert wird. Für die Aufgabenwahrnehmung beziehungsweise für die Aufgabenübertragung im Rahmen der angestrebten länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung ist der Abschluss eines Staatsvertrages notwendig. Die Finanzministerinnen und Finanzminister sowie die Senatorin für Finanzen der beteiligten Länder haben den Staatsvertrag im Zeitraum vom 23. August bis 7. September 2017 unterzeichnet. Zu seinem Inkrafttreten bedarf der Staatsvertrag nach Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern der Zustimmung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern in Form eines Gesetzes. B Lösung Der Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg- Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen wird durch das Zustimmungsgesetz ratifiziert. Die Frage der wirtschaftlichen Auswirkungen der Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung haben die Länder im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung untersucht und einer Bewertung unterzogen. Im Ergebnis wird die Aufgabenverteilung über alle fünf Länder in langfristiger Umsetzung des Zielbildes der länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch Kompensation zu Synergien von Personalmehrbedarfen in der Größenordnung von etwa 52,45 Vollzeitäquivalenten führen und Personalkosteneinsparungen in einer Größenordnung von circa 5,9 Millionen Euro ermöglichen. Die Zusammenarbeit im Rahmen der länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung stellt sich somit für die beteiligten Länder als vorteilhaft dar. Für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung mit der Umsetzung der länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung die Kompensation von Personalmehrbedarfen in der Größenordnung von rund elf Vollzeitäquivalenten prognostiziert. 2

3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1255 C Alternativen Sollte dem Gesetzentwurf zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen nicht zugestimmt werden, könnten die Regelungen nicht in Kraft treten. Die wirtschaftlichen Effekte des Vorhabens länderübergreifende gebündelte Verfahrensbetreuung könnten nicht ausgeschöpft werden. D Notwendigkeit Nach Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bedürfen Staatsverträge, die Gegenstände der Gesetzgebung betreffen, der Zustimmung des Landtages in Form eines Gesetzes. Mit der Zustimmung durch den Landtag erhält der Staatsvertrag zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung Gesetzeskraft. E Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen 1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Die durch den Staatsvertrag begründete Zusammenarbeit im Rahmen der länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung führt nicht zu zusätzlichen Haushaltsausgaben. Monetäres Ziel der arbeitsteiligen Aufgabenwahrnehmung ist es, den in den Ländern durch den Anstieg an zu betreuenden IT-Verfahren und deren wachsende Komplexität sich abzeichnenden personellen und finanziellen Mehrbedarfen entgegenzuwirken. 2 Vollzugsaufwand In der Umsetzung des Gesetzes erbringen die Länder ihren Anteil an der länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung grundsätzlich in Form des Personaleinsatzes im Rahmen übernommener Betreuungspakete und nicht durch Geldzahlungen. Der Beitrag bemisst sich nach der jeweiligen Leistungsstärke eines Landes sowie nach sachlichen Kriterien. Zu diesen sachlichen Kriterien zählen insbesondere - die Beteiligung an der Entwicklung des IT-Verfahrens, - Erfahrungen oder Spezialwissen zu im Betreuungspaket enthaltenen IT-Verfahren oder - die Notwendigkeit, Wissen über ein bestimmtes Verfahren vorhalten zu müssen, um die Funktion als Steuerungsgruppenland im Vorhaben KONSENS erfüllen zu können. Mit der nach den vorgenannten Gesichtspunkten vorzunehmenden Aufgabenzuordnung soll dauerhaft eine angemessene Verteilung unter den Ländern gewährleistet werden, die Ausgleichszahlungen zwischen den Ländern entbehrlich macht. Insoweit ist grundsätzlich kein Kostenausgleich zwischen den Ländern vorgesehen. Lediglich im Falle eines dauerhaften erheblichen Ungleichgewichtes sieht der Staatsvertrag die Regelung eines Ausgleichsanspruches vor. 3

4 Drucksache 7/1255 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode F Sonstige Kosten Keine. G Bürokratiekosten Keine. 4

5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1255 DIE MINISTERPRÄSIDENTIN Schwerin, den 13. November 2017 DES LANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN An die Präsidentin des Landtages Mecklenburg-Vorpommern Frau Sylvia Bretschneider Lennéstraße Schwerin Betr.: Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen- Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, beiliegend übersende ich Ihnen den von der Landesregierung am 7. November 2017 beschlossenen Entwurf des vorbezeichneten Gesetzes mit Begründung. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Federführend ist das Finanzministerium. Mit freundlichen Grüßen Manuela Schwesig 5

6 Drucksache 7/1255 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode ENTWURF eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen Artikel 1 Dem von der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein im Zeitraum vom 23. August bis 7. September 2017 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben. 6

7 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1255 Begründung: A. Allgemeines Eine leistungsfähige Informationstechnik ist die Voraussetzung für eine moderne Verwaltung. Sie stellt jedoch einen erheblichen Kostenfaktor dar, der langfristig nur durch Hebung von Synergien aus effizientem Ressourceneinsatz und arbeitsteiligem Vorgehen zu beherrschen sein wird. Dies gilt in besonderem Maße auch für den komplexen IT-Bereich der Steuerverwaltung. Vor diesem Hintergrund arbeiten die Steuerverwaltungen der 16 Bundesländer bereits seit 2007 auf der Basis des Abkommens zur Regelung der Zusammenarbeit im Vorhaben KONSENS (Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung) mit dem Ziel zusammen, bundesweit einheitliche Software für das Besteuerungsverfahren einzusetzen. Die daraus resultierenden weitgehend identischen Verpflichtungen legen eine länderübergreifende Kooperation nahe. Zur Stärkung der Zusammenarbeit im IT-Bereich der Steuerverwaltungen im Rahmen der Norddeutschen Kooperation streben die Länder nunmehr eine engere Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verfahrensbetreuung an. Mit dem Staatsvertrag werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung festgelegt. Zum Inkrafttreten des im Zeitraum vom 23. August bis 7. September 2017 von den beteiligten Ländern unterzeichneten Staatsvertrages bedarf es nach Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern der Zustimmung des Landtages in Form eines Gesetzes. B. Im Einzelnen Zu Artikel 1 Die Bestimmung regelt die Zustimmung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen und die Bekanntmachung. Mit der Zustimmung durch den Landtag sowie der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern erhält der Staatsvertrag zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung Gesetzeskraft. Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Absatz 2 regelt die Bekanntmachung des Zeitpunktes, zu dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 12 für das Land Mecklenburg- Vorpommern in Kraft tritt. 7

8 Drucksache 7/1255 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 8

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