LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode gemäß Artikel 59 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode ANTRAG der Volksinitiative gemäß Artikel 59 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern wird aufgefordert, - sich gegenüber der Landesregierung dafür einzusetzen, dass Mecklenburg-Vorpommern im Bundesrat unverzüglich eine Initiative mit dem Ziel einleitet, einen bundesweit einheitlichen flächendeckenden Mindestlohn in Höhe von 10 Euro pro Stunde einzuführen, - unverzüglich die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch das Land die Einhaltung von Tarifverträgen gewahrt, mindestens aber ein Arbeitsentgelt in Höhe von 10 Euro pro Stunde gezahlt wird. Vertreter der Volksinitiative gemäß 2 Absatz 4 des Volksabstimmungsgesetzes (VaG M-V): Steffen Bockhahn Irina Rimkus Jörg Böhm
2 Drucksache 6/1020 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Begründung: In Mecklenburg-Vorpommern werden mit durchschnittlich 79 Prozent des bundesdeutschen Durchschnittsbruttoverdienstes die niedrigsten Löhne gezahlt. Sie sind zum Teil so niedrig, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weder ihre eigene Existenz, noch die ihrer Familien sichern können. Als sogenannte Aufstocker müssen sie ergänzende Leistungen des Staates in Anspruch nehmen. Mindestlöhne wirken diesem unhaltbaren Zustand entgegen und bieten bei der richtigen Höhe auch einen wirksamen Schutz vor Altersarmut. Wer nach 45 Arbeitsjahren einen gesetzlichen Rentenanspruch erwerben möchte, der hoch genug ist, um ohne staatliche Unterstützung auszukommen, muss mindestens ein Stundenlohn von 9,47 Euro erhalten, das entspricht einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca Euro. In den meisten EU-Mitgliedstaaten sind Mindestlöhne seit langem Normalität. Die Einführung eines bundesweit einheitlichen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns ist daher dringend erforderlich. Unabhängig davon muss die Politik auch auf Landesebene tätig werden. Das Land soll seiner Vorbildrolle gerecht werden und einen vergabespezifischen Mindestlohn festlegen, wie er bereits in Bremen, Berlin, Brandenburg und Rheinland-Pfalz existiert. Appelle an die Arbeitgeber, freiwillig höhere Löhne zu zahlen, haben sich in der Praxis als unwirksam erwiesen. Vielmehr ist zu beobachten, dass sich der freie Wettbewerb im Wesentlichen auf einen Wettbewerb um die niedrigsten Löhne reduziert und damit auf dem Rücken der Beschäftigten ausgetragen wird. Die Abwanderung junger, gut ausgebildeter Frauen und Männer aus Mecklenburg-Vorpommern und das arbeitsbedingte Pendeln von jeder/jedes achten Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers in andere Bundesländer sind nicht zuletzt auf das niedrige Lohnniveau zurückzuführen. Auch in Mecklenburg-Vorpommern muss endlich gehandelt und Lohndumping bei den ausführenden Unternehmen unterbunden werden. Die Vergabe öffentlicher Aufträge durch das Land wird an die Einhaltung von Tarifverträgen, mindestens aber an ein Arbeitsentgelt von 10 Euro pro Stunde geknüpft. So wird eine Existenz sichernde Bezahlung der Arbeitskräfte gewährleistet. 2
3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1020 Die Landeswahlleiterin Anlage 1 des Landes Mecklenburg-Vorpommern Schwerin, den 18. Juli 2012 An die Präsidentin des Landtages Frau Sylvia Bretschneider, MdL Lennéstr Schwerin Betreff: Antrag auf Zulassung der Volksinitiative Anlagen: Sehr geehrte Frau Bretschneider, mit Schreiben vom 6. Juni 2012 (hier eingegangen am 12. Juni 2012) haben Sie mir gemäß 8 Absatz 1 des Volksabstimmungsgesetzes (VaG M-V) den Antrag auf Zulassung der Volksinitiative mit der Bitte übermittelt, über dessen Zulässigkeit zu entscheiden. Nach Durchführung der Prüfung teile ich Ihnen gemäß 8 Absatz 3 VaG M-V mit, dass ich dem Zulassungsantrag stattgebe. Die Volksinitiative erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Artikel 59 der Verfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern und dem VaG M-V. 1. Die mit dem Antrag eingereichte schriftliche Vorlage bezeichnet und begründet den politischen Gegenstand der Volksinitiative gemäß 7 Satz 2 Nummer 1 VaG M-V. 2. Infolge der Benennung von drei Vertretern der Volksinitiative mit Name und Anschrift, sind auch die Anforderungen nach 7 Nr. 3 in Verbindung mit 2 Absatz 4 VaG M-V erfüllt. 3. Von den vorgelegten Unterschriftslisten erfüllen Listen á 10 Eintragungszeilen mit im Ganzen ausgefüllten Eintragungszeilen die gemäß 5 Nummer 1 bis 6 VaG M-V zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. Mit insgesamt gültigen Unterschriften (bei ungültigen Unterschriften) ist zudem die nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und 7 VaG M-V geforderte Anzahl von mindestens gültigen Unterschriften erfüllt. Mit freundlichen Grüßen Doris Petersen-Goes 3
4 Drucksache 6/1020 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Die Landeswahlleiterin Anlage 2 des Landes Mecklenburg-Vorpommern Schwerin, den 16. Juli 2012 Herrn Steffen Bockhahn Landesvorsitzender DIE LINKE Mecklenburg-Vorpommern Martinstraße 1/1 a Schwerin Betreff: Antrag auf Zulassung der Volksinitiative Sehr geehrter Herr Bockhahn, mit Schreiben vom 6. Juni 2012 (hier eingegangen am 12. Juni 2012) hat die Präsidentin des Landtages mir gemäß 8 Absatz 1 des Volksabstimmungsgesetzes (VaG M-V) Ihren Antrag auf Zulassung der Volksinitiative mit der Bitte übermittelt, über dessen Zulässigkeit zu entscheiden. Auf Ihren Antrag ergeht folgende Entscheidung: Dem Antrag wird stattgegeben. Die Volksinitiative wird zugelassen. Begründung: Der Antrag erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 59 der Verfasssung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und dem VaG M-V. 1. Die mit dem Antrag eingereichte schriftliche Vorlage bezeichnet und begründet den politischen Gegenstand der Volksinitiative gemäß 7 Satz 2 Nummer 1 VaG M-V. 2. Infolge der Benennung von drei Vertretern der Volksinitiative mit Name und Anschrift, sind auch die Anforderungen nach 7 Nr. 3 in Verbindung mit 2 Absatz 4 VaG M-V erfüllt. 4
5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ Von den vorgelegten Unterschriftslisten erfüllen Listen á 10 Eintragungszeilen mit im Ganzen ausgefüllten Eintragungszeilen die gemäß 5 Nummer 1 bis 6 VaG M-V zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. Mit insgesamt gültigen Unterschriften (bei ungültigen Unterschriften) ist zudem die nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und 7 VaG M-V geforderte Anzahl von mindestens gültigen Unterschriften erfüllt. Mit freundlichen Grüßen Doris Petersen-Goes Gleichlautende Schreiben sind auch an die übrigen Vertreter der Volksinitiative ergangen. 5
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