Mindestlohn und Vergabe
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- Bastian Schmid
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1 Überblick Mindestlohn und Vergabe Workshop für Betriebs- und Personalräte, , Heide
2 Agenda Gliederung: Mindestlohn und Vergabe Europäische Rahmenbedingungen Sachstand in den verschiedenen Bundesländern Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein 2013 Mindestlohngesetz Schleswig-Holstein Register zum Schutz fairen Wettbewerbs Perspektive für eine Weiterentwicklung Bundesweite Entwicklung: Mindestlohn Mindestlohn und Vergabe, Olaf Schwede,
3 Europäische Rahmenbedingungen Von 1999 bis 2008: Zahlreiche umfassende Tariftreue-Regelungen in den Bundesländern Rüffert-Urteil des EuGH vom April 2008 Weitgehende Tariftreue-Regelungen verstoßen gegen die Europäische Entsenderichtlinie und die europäische Dienstleistungsfreiheit Konsequenz: Überarbeitung und Neufassung der Mindestlohnregelungen in den Ländern Mindestlohn und Vergabe, Olaf Schwede,
4 Europäische Rahmenbedingungen Europarechtskonforme Instrumente nach dem Rüffert-Urteil: Tariftreue bei allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) Umfassende Tariftreuevorgabe für den SPNV/ÖPNV Einführung eines einheitlichen vergabespezifischen Mindestlohns Höhere Mindestlöhne für qualifizierte Tätigkeiten Grundsatz Equal Pay für Leiharbeiter Mindestlohn und Vergabe, Olaf Schwede,
5 Europäische Rahmenbedingungen Mehr wäre möglich: Ratifizierung der Konvention Nr. 94 der ILO über Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen von 1949(!) durch den Bund Von 60 Ländern ratifiziert, darunter 11 EU-Staaten Klarstellung im Rahmen der Europäischen Vergaberichtlinie, dass die ILO-Konvention Nr. 94 nicht im Widerspruch zum europäischen Vergaberecht steht Forderung des EU-Parlaments vom 25. Oktober 2011 Mindestlohn und Vergabe, Olaf Schwede,
6 Sachstand in den Ländern Landesmindestlohngesetze in Bremen, Hamburg, Schleswig- Holstein, Berlin Tariftreuegesetze in allen Ländern außer Hessen (geplant), Bayern, Sachsen Mindestlöhne in unterschiedlicher Höhe Unterschiede in wichtigen Detailfragen (Schwellenwerte, ILO- Kernarbeitsnormen, soziale Kriterien) Mindestlohn und Vergabe, Olaf Schwede,
7 Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein 2013 Der Landtag beschließt im Mai 2013 ein neues Tariftreue- und Vergabegesetz: Vorbild NRW Rein parlamentarisches Verfahren Massiver Widerstand seitens der Arbeitgeber und Opposition Inkrafttreten zum 01. August 2013 Ergänzende Gesetze: Mindestlohngesetz Register zum Schutz fairen Wettbewerbs Mindestlohn und Vergabe, Olaf Schwede,
8 Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein 2013 Zentrale Regelungen: Geltungsbereich umfasst auch Kommunen (Erfolg des DGB!) Schwellenwert: Euro (ohne Steuer), sonst nur Mindestlöhne AEntG Tariftreue Arbeitnehmerentsendegesetz Harte Tariftreueregelungen für den ÖPNV/SPNV inklusive Betreiberwechsel 9,18 Euro Mindestlohn (außer: Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Hilfskräfte, Bundesfreiwilligendienst) Mindestlohn und Vergabe, Olaf Schwede,
9 Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein 2013 Zentrale Regelungen II: Günstigkeitsklausel (immer beste Entlohnung zählt) Equal-Pay-Regelung für Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter Kontrollen und Sanktionen bis hin zu Auftragssperre im Vergaberegister (Register zum Schutz fairen Wettbewerbs) Einhaltung ILO-Kernarbeitsnormen bei der Beschaffung Bevorzugung von Anbietern, die weitere soziale Kriterien erfüllen (Ausbildung, Schwerbehinderte, Gleichstellung) Mindestlohn und Vergabe, Olaf Schwede,
10 Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein 2013 Zentrale Regelungen III: Verordnungsermächtigungen für Höhe des Mindestlohns (unterste Entgeltgruppe des TV-L als Orientierungswert, 2014 theoretisch: 9,35 Euro/Stunde) Festlegung repräsentativer Tarifverträge unter Beteiligung der Sozialpartner Einhaltung ILO-Kernarbeitsnormen bei der Beschaffung Vorlage einer Evaluation durch die Landesregierung gegenüber dem Landtag spätestens 3 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes Mindestlohn und Vergabe, Olaf Schwede,
11 Mindestlohngesetz Schleswig-Holstein 2013 Beschlossen im Landtag im September 2013 Vorbild Hamburg, aber: erstes Mindestlohngesetz in einem Flächenland 9,18 Euro/Stunde Mindestlohn für öffentlichen Dienst, öffentliche Unternehmen, Zuwendungsempfänger, Leistungs- und Versorgungsverträge Ausnahmen nur Auszubildende, Umschüler, Praktikanten in Ausbildung, Schwerbehinderte nach 138 Abs. 1 SGB IV Verordnungsermächtigung zur Erhöhung in 2015 Kritik: enger Zeitrahmen, keine vernünftige Anhörung, Kommunen strittig Mindestlohn und Vergabe, Olaf Schwede,
12 Register zum Schutz fairen Wettbewerbs Im September 2013 vom Landtag beschlossen Korruptions- und Vergaberegister, länderübergreifend für Hamburg und Schleswig-Holstein erfasst unzuverlässige Personen und Firmen registriert Gesetzesverstöße, Ordnungswidrigkeiten und Falscherklärungen (u.a. zu Tariftreue, Mindestlöhnen und sozialen Standards) auch wenn angesichts der Tatsachenlage kein vernünftiger Zweifel am Vorliegen einer schweren Verfehlung verbleibt. Öffentliche Auftraggeber sind ab bestimmten Schwellenwerten zur Abfrage vor Auftragserteilung verpflichtet. Das Register ermöglicht länderübergreifend effektive Sanktionen und Vergabesperren. Mindestlohn und Vergabe, Olaf Schwede,
13 Perspektive für eine Weiterentwicklung Tariftreue- und Vergabegesetz: Evaluation politisch vorbereiten, Schwellenwert von Euro hinterfragen, höhere Mindestlöhne für qualifizierte Tätigkeiten fordern, Mindestlohn 2015 anpassen. Mindestlohngesetz: Mindestlohn 2015 analog Tariftreue- und Vergabegesetz erhöhen, Kommunen verbindlich einbinden. Register auf weitere Länder ausweiten? Mindestlohn und Vergabe, Olaf Schwede,
14 Bundesweite Entwicklung Ausweitung der Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz Erleichterung der Erklärung von Allgemeinverbindlichkeiten Einführung eines flächendeckenden gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde zum Abweichungen für maximal zwei Jahre bis 31. Dezember 2016 durch Tarifverträge repräsentativer Tarifpartner auf Branchenebene Ab 1. Januar 2017 gilt das bundesweite gesetzliche Mindestlohnniveau uneingeschränkt. Die Höhe des allgemein verbindlichen Mindestlohns wird in regelmäßigen Abständen erstmals zum 10. Juni 2017 mit Wirkung zum 1. Januar 2018 von einer Kommission der Tarifpartner überprüft, gegebenenfalls angepasst und anschließend über eine Rechtsverordnung staatlich erstreckt und damit allgemeinverbindlich. Mindestlohn und Vergabe, Olaf Schwede,
15 Bundesweite Entwicklung Offene(?) Punkte eines bundesweiten Mindestlohns: Ausnahmeregelungen? (fest: ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen der Minijobregelung, offen: Saisonarbeit, Minijobber, Rentner, Praktikanten, Auszubildende ) Kontrollen? Nur im Rahmen des individuellen Arbeitsrechtes? Frühere Erhöhung möglich? Mindestlohn und Vergabe, Olaf Schwede,
16 Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit! Olaf Schwede DGB Bezirk Nord Grundsatzfragen Besenbinderhof Hamburg Telefon (+49) Mobil (+49)
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