Novelle des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG)

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1 Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Regionalveranstaltungen der Servicestelle NTVergG im März und April 2016 Novelle des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG)

2 Novelle des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) AGENDA A B C D E Ausgangslage Anlässe für die Novelle Geplante Änderungen Anwendungspraxis Zeitplan F Änderung der NWertVO 2

3 Novelle des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) AGENDA A B C D E Ausgangslage Anlässe für die Novelle Geplante Änderungen Anwendungspraxis Zeitplan F Änderung der NWertVO 3

4 A Ausgangslage A Ausgangslage Das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) ist (mit Ausnahme der Verordnungsermächtigungen) zum in Kraft getreten. Wesentliche Inhalte sind: Verpflichtung der nds. öffentlichen Auftraggeber zur Anwendung der Vorschriften der VOL/A und VOB/A (jeweils 1. Abschnitt) unterhalb der EU-Schwellenwerte. 4

5 A Ausgangslage Wesentliche Inhalte des NTVergG v Mindestentgelt- und Tariftreuevorgaben: - Mindestentgelte im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) oder des Mindestarbeitsbedingungengesetzes (MiArbG) - im öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene: Entgelt mindestens in Höhe von einschlägigen und repräsentativen Tarifverträgen in Niedersachsen - ansonsten gilt: vergaberechtliches Mindestentgelt i. H. v. 8,50 brutto pro Stunde. Umweltkriterien Sozialkriterien 5

6 A Ausgangslage Wesentliche Inhalte des NTVergG v Einhaltung von Mindeststandards nach den ILO-Kernarbeitsnormen (NKernVO) Kontrollen (insb. Mindestentgelt- und Tariftreuevorgaben) durch öffentliche Auftraggeber Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen der beauftragten Unternehmen und etwaiger Nachunternehmen gegen die Mindestentgelt- und Tariftreuevorschriften 6

7 Novelle des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) AGENDA A B C D E Ausgangslage Anlässe für die Novelle Geplante Änderungen Anwendungspraxis Zeitplan F Änderung der NWertVO 7

8 B Anlässe für die Novelle B Anlässe für die Novelle des NTVergG v Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) des Bundes - Bundesweit geltender Mindestlohn i. H. v. 8,50 brutto pro Zeitstunde ab (soweit nicht Ausnahmetatbestände greifen); - Vorrangige Geltung von (höheren) Mindestentgelten nach bundesweit geltenden Vorschriften - derzeit: Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). > Bundesgesetzliche Regelungen im MiLoG (einschl. vorrangig geltender Rechtsvorschriften) und die Regelungen in 4 Abs. 1 (Mindestentgelte i. S. d. AEntG) und 5 Abs. 1 NTVergG (vergaberechtliches Mindestentgelt) entsprechen sich damit weitgehend. 8

9 B Anlässe für die Novelle EuGH-Urteil vom (Az. C-549/13) - Keine Geltung von vergaberechtlichen Mindestentgeltvorgaben bei vollständiger Leistungserbringung im (EU-)Ausland; - Forderung von vergaberechtlichen Mindestentgelten im (EU-)Ausland verstößt gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen vom (Az. VgK 009/2015) - Vorgabe zur Anwendung von repräsentativen Tarifverträgen für den öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene in Niedersachsen bei öffentlichen Aufträgen im freigestellten Schülerverkehr ( 4 Abs. 3 Satz 2 NTVergG) ist unzulässig. 9

10 B Anlässe für die Novelle Praxisprobleme: Erweiterung bzw. Klarstellung der Regelung zum Einsatz von Nachunternehmen ( 13 NTVergG) notwendig - Behandlung von Verleihunternehmen bei einer auftragsbezogenen Arbeitnehmerüberlassung unklar; - Unsicherheiten im Hinblick auf die Mindestentgelt- und Tariftreuevorgaben bei der Vergabe von Unteraufträgen im öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene. Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien bis April 2016 in nationales Recht - Neustrukturierung und Änderung des Vergaberechts u.a. im Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie der Vergabeverordnung (VgV). 10

11 Novelle des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) AGENDA A B C D E Ausgangslage Anlässe für die Novelle Geplante Änderungen Anwendungspraxis Zeitplan F Änderung der NWertVO 11

12 C Geplante Änderungen C Geplante Änderungen der NTVergG-Novelle Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) des Bundes - Pflicht zur Abgabe von Mindestentgelterklärungen nach 4 Abs. 1 oder 5 Abs. 1 NTVergG in Bezug auf die jeweils im Rahmen der Auftragsausführung zu erbringenden Leistung soll ersetzt werden durch Abgabe einer einheitlichen Erklärung über die Einhaltung der Regelungen des MiLoG (Gesetzestreueerklärung; 4 Abs. 1 NTVergG-E). Mindestentgelte nach AEntG ( 4 Abs. 1) 8,50 ( 5 Abs. 1 NTVergG) = Mindestentgelt nach MiLoG (8,50, AEntG oder AÜG) 12

13 C Geplante Änderungen bei gleichzeitiger Beibehaltung: - einer Lohnuntergrenze für die Auftragsausführung durch den bundesweiten Mindestlohn i. H. v. 8,50 brutto pro Zeitstunde sowie - der vorrangigen Geltung von (höheren) Mindestentgelten nach bundesrechtlichen Vorschriften wie dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). - Entlastung der Vergabestellen: Vorgabe des einschlägigen Mindestentgelts für die jeweilige Auftragsausführung nicht mehr erforderlich! - Verfahrensvereinfachung auch für (potentielle) Auftragnehmer; 13

14 C Geplante Änderungen Folgeänderung aufgrund der Bezugnahme auf das MiLoG: 14 NTVergG: Regelung über Kontrollen durch öffentliche Auftraggeber anpassen ( Kann -Regelung) - Kontrollen bzgl. der Einhaltung der Regelung des MiLoG sind grundsätzlich Aufgabe der Bundeszollverwaltung; - vertragliche Kontrollen bzgl. der Einhaltung der Regelung des MiLoG durch öffentliche Auftraggeber sind weiterhin möglich, bzw. bei Anhaltspunkten für Verstöße im Einzelfall geboten; - Kontrollen in Bezug auf die Tariftreuevorgaben im öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene erfolgen weiterhin ausschließlich durch den öffentlichen Auftraggeber, da sich die Tariftreuevorgaben aus dem NTVergG ergeben und vertraglich vereinbart werden müssen (keine Kontrollen d. Bundeszollverwaltung). 14

15 C Geplante Änderungen Folgeänderung aufgrund der Bezugnahme auf das MiLoG: 1 NTVergG Zweck des Gesetzes anpassen - Verhinderung des Einsatzes von Niedriglohnkräften und Schutz der sozialen Sicherungssysteme ist Zweck des MiLoG; - 1 neu: Dieses Gesetz soll einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleisten ; 15

16 C Geplante Änderungen EuGH-Urteil vom (Az. C-549/13) - Kein vergabespezifisches Mindestentgelt im (EU)-Ausland > Beschränkung des Geltungsbereiches der Mindestentgeltvorgaben auf die Ausführung des Auftrags im Inland ( 4 Abs. 1 NTVergG-E). - Herstellung der Konformität mit europäischem Recht; - Beseitigung der Umsetzungs- und Kontrollprobleme in Bezug auf die Mindestentgeltvorgaben bei Ausführung des Auftrags im Ausland. 16

17 C Geplante Änderungen Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen vom (Az. VgK 009/2015) - Vorgabe zur Anwendung von repräsentativen Tarifverträgen für den öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene in Niedersachsen ist bei öffentlichen Aufträgen im freigestellten Schülerverkehr unzulässig: > Herausnahme der Vorgabe zur Anwendung von repräsentativen Tarifverträgen für den öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene in Niedersachsen bei öffentlichen Aufträgen im freigestellten Schülerverkehr. - zukünftig: Vorgabe zur Einhaltung der Regelungen des MiLoG bei öffentlichen Aufträgen im freigestellten Schülerverkehr; - d.h., es gilt der Mindestlohn i. H. v. 8,50 brutto pro Zeitstunde. 17

18 C Geplante Änderungen Praxisprobleme: Erweiterung bzw. Klarstellung der Regelung zum Einsatz von Nachunternehmen notwendig ( 13 NTVergG-E) > Verleihunternehmen ausdrücklich erfassen und klarstellen, dass für Verleihunternehmen dieselben Regelungen wie für Nachunternehmen gelten. Die Mindestentgelt- und Tariftreuevorschriften sind somit auch bei einer Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der Auftragsausführung anzuwenden. > Klarstellung, dass bei der Vergabe von Unteraufträgen im öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene die Vorgabe zur Anwendung von repräsentativen Tarifverträgen für den öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene in Niedersachsen auch für die eingesetzten Nachunternehmen besteht. 18

19 C Geplante Änderungen Praxisprobleme: Klarstellung der Regelung zu unangemessen niedrigen Angebotspreisen > 7 NTVergG (neu) bezieht sich ausdrücklich nur auf Bauaufträge Es gilt die Regelung in 16 Abs. 6 Nr. 2 VOB/A 2012 (neu: 16d Abs.1 Nr. 2 VOB/A 2016): bei Abweichung von 10 % vom nächst höheren Angebotspreis ist Aufklärung über die Preisermittlung zu verlangen. > Klarstellung, dass im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit des Angebotspreises die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen ist. 19

20 C Geplante Änderungen Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien bis April 2016 in nationales Recht - Neustrukturierung und Änderung des Vergaberechts u.a. im Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) lässt dynamische Verweise des NTVergG ins Leere laufen: > Neu: Statische Verweise - Anpassung der bestehenden Verweise auf das aktuell geltende Vergaberecht des Bundes (u.a. GWB und VgV). - Sicherstellung der Anwendbarkeit des NTVergG nach Neustrukturierung und Änderung des Bundesrechts. 20

21 Novelle des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) AGENDA A B C D E Ausgangslage Anlässe für die Novelle Geplante Änderungen Anwendungspraxis Zeitplan F Änderung der NWertVO 21

22 D Anwendungspraxis D Anwendungspraxis Wie werden zukünftig Mindestentgeltvorgaben bei Bau- und Dienstleistungen in das Vergabeverfahren eingebracht? - Keine Angabe von konkreten Mindestentgelten in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen (bisher 4 Abs. 6 NTVergG) erforderlich. - Bei Angebotsabgabe Erklärung des Bieters, dass nach den Vorgaben des MiLoG (einschließlich der vorrangig anwendbaren Rechtsvorschriften nach 1 Abs. 3 MiLoG = AEntG/AÜG) gezahlt wird (es gilt 22 MiLoG!). 22

23 D Anwendungspraxis - Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der Regelungen des MiLoG führt in erster Linie die Bundeszollverwaltung durch (gesetzliche Aufgabe); Kontrollen können - bzw. müssen bei Anhaltspunkten - auch durch die öffentlichen Auftraggeber erfolgen (vertragliche Basis). Achtung: es gilt weiterhin Ermessensausübung im Lichte des 1 NTVergG: fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleisten. - Sanktionen bei Verstößen des beauftragten Unternehmens, der Nachunternehmen oder Verleihunternehmen gegen die Regelungen des MiLoG sind weiterhin möglich. 23

24 D Anwendungspraxis Wie wirkt sich die geplante NTVergG-Novelle bei Dienstleistungsaufträgen im öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene im Sinne der Verordnung (EG) 1370/2007 aus? - Tariftreuevorgaben für die Ausführung von Dienstleistungsaufträgen im öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene bleiben unverändert bestehen: > Anwendung von repräsentativen Tarifverträgen für den öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene in Niedersachsen; > Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen nach festgelegten Merkmalen im NTVergG. 24

25 D Anwendungspraxis - Bei der Vergabe von Unteraufträgen im öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene gelten für die eingesetzten Nachunternehmen oder Verleihunternehmen ebenfalls die Tariftreuevorgaben nach dem NTVergG (Anwendung von repräsentativen Tarifverträgen). - Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der Tariftreuevorgaben erfolgen weiterhin durch die öffentlichen Auftraggeber. - Sanktionen bei Verstößen des beauftragten Unternehmens, der Nachunternehmen oder Verleihunternehmen gegen die Tariftreuevorgaben sind weiterhin möglich. 25

26 D Anwendungspraxis Wie wirkt sich die geplante NTVergG-Novelle bei Dienstleistungsaufträgen im freigestellten Schülerverkehr aus? - Für die Entlohnung der für die Ausführung von Aufträgen im freigestellten Schülerverkehr eingesetzten Arbeitnehmer/innen gelten die Regelungen des MiLoG. - Bei der Vergabe von Unteraufträgen im freigestellten Schülerverkehr gelten für die eingesetzten Nachunternehmen oder Verleihunternehmen ebenfalls die Regelung des MiLoG. - Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der Regelungen des MiLoG führt in erster Linie die Bundeszollverwaltung durch (gesetzliche Aufgabe); Kontrollen können - bzw. müssen bei Anhaltspunkten - auch durch die öffentlichen Auftraggeber erfolgen (vertragliche Basis). 26

27 D Anwendungspraxis - Sanktionen bei Verstößen des beauftragten Unternehmens, der Nachunternehmen oder Verleihunternehmen gegen die Regelungen des MiLoG sind weiterhin möglich. 27

28 Novelle des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) AGENDA A B C D E Ausgangslage Anlässe für die Novelle Geplante Änderungen Anwendungspraxis Zeitplan F Änderung der NWertVO 28

29 E Zeitplan E Zeitplan der NTVergG-Novelle Gesetzentwurf der LReg - Verbandsanhörung im September /Oktober Auswertung der Stellungnahmen; geringfügige Änderungen des Gesetzentwurfs. Abschließende Kabinettsbefassung im Januar 2016 Einbringung des Gesetzentwurfs in den Nds. Landtag im Januar 2016: Drs. 17/5029 aktuell: Anhörung im federführenden AfWAuV im April 2016; Ausschussberatungen Inkrafttreten der Gesetzesänderung (?) 29

30 Novelle des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) AGENDA A B C D E Ausgangslage Anlässe für die Novelle Geplante Änderungen Anwendungspraxis Zeitplan F Änderung der NWertVO 30

31 F Änderung der NWertVO Änderung der Nds. Wertgrenzenverordnung (NWertVO): Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen Neu: 4a NWertVO Aufträge über Bauleistungen und Dienst- und Lieferleistungen für die Unterbringung von Flüchtlingen (Nds. GVBl. Nr. 13 v , S. 184) Anhebung der Auftragswertgrenzen für Vergaben, die sich auf Aufträge über Bauleistungen und Dienst- und Lieferleistungen für die Unterbringung, Gewährleistung der Sicherheit, Versorgung und Betreuung von Flüchtlingen beziehen. Bauleistungen: Beschränkte Ausschreibung oder Freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert von 1 Mio. Euro (ohne Umsatzsteuer) zulässig. Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen: Beschränkte Ausschreibung oder Freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert von Euro (ohne Umsatzsteuer). 31

32 F Änderung der NWertVO Änderung der Nds. Wertgrenzenverordnung (NWertVO): Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen Neu: 4a NWertVO Aufträge über Bauleistungen und Dienst- und Lieferleistungen für die Unterbringung von Flüchtlingen Weiterhin: Aufforderung zur Angebotsabgabe an grundsätzlich mindestens drei geeignete Unternehmen. Weiterhin: Der Bewerberkreis soll stets neu zusammengestellt sein. Weiterhin: Zur Stärkung des Wettbewerbs und zur Vermeidung von Diskriminierungen soll mindestens ein nicht ortsansässiges Unternehmen zum Bewerberkreis gehören. 32

33 F Änderung der NWertVO Änderung der Nds. Wertgrenzenverordnung (NWertVO): Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen Neu: 4a NWertVO Aufträge über Bauleistungen und Dienst- und Lieferleistungen für die Unterbringung von Flüchtlingen Gültigkeit: Bis Ihre Erfahrungen sind uns wichtig! Hat sich die Regelung bewährt? Ist eine Verlängerung erforderlich? Bis wann? 33

34 Novelle des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) Vielen Dank für Ihr Interesse! Haben Sie noch Fragen? Servicestelle zum NTVergG Referat 16 Öffentliches Auftragswesen, Preisrecht, Vergabekammer Homepage: 34

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