VgV 2016 (VergabeVerordnung) VOL unterhalb der Schwelle. VOF oberhalb der Schwelle. Landesvergabegesetze
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- Carsten Schmidt
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1 Seite Neuerungen im Vergaberecht 2016 Dipl. Ing. J. Junkers 1 Neuerungen im Vergaberecht 2016 gültig ab RL 2014/24/EU 2014/25/EU 2014/23/EU 2009/81/EG GWB 2016 (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) VgV 2016 (VergabeVerordnung) VOB 2016 Abschnitt 2 EU, Abschnitt 1 Basis VOL oberhalb der Schwelle in VgV eingearbeitet. VOL unterhalb der Schwelle Fassung VOF oberhalb der Schwelle in VgV eingearbeitet SektVO Neufassung 2016 Konz VGV Neufassung 2016 Landesvergabegesetze e.v., Linzerstr. 21, Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/
2 Seite Neuerungen im Vergaberecht 2016 sind zum in Kraft getreten Bauleistungen VOB/A 2016 Abschnitt 2 EU Vergaben >= 5,225 Mio. netto VOB/A 2016 Abschnitt 1 Unterschwellen Vergaben < 5,225 Mio. netto Dienstleistungen freiberufliche Leistungen VGV 2016 (Verordnung für die Vergabe öffentlicher Aufträge) EU weite Ausschreibung >= netto VOL/A 2009, VOL/B 2003 Unterschwellen Vergaben < netto 3 VOB/B 2016 Wesentliche Neuerung VOB/B 2016 Hinweise und Kommentar zu den Änderungen s. Einführungserlass Bundesbauministerium S. 11 und 12 siehe auf Seite 71 4 Absatz 8 Nummer 3 : Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Nachunternehmer und deren Nachunternehmer ohne Aufforderung spätestens bis zum Leistungsbeginn des Nachunternehmers mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten bekannt zu geben. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nachweise zur Eignung vorzulegen. 4 e.v., Linzerstr. 21, Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/
3 Seite VOB/B 2016 Wesentliche Änderungen VOB/B Absatz 4: siehe auf Seite 71 Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, 1. wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend. 2. sofern dieser im Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB geschlossen wurde, a) wenn der Auftragnehmer wegen eines zwingenden Ausschlussgrundes zum Zeitpunkt des Zuschlags nicht hätte beauftragt werden dürfen. Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend. b) bei wesentlicher Änderung des Vertrages oder bei Feststellung einer schweren Verletzung der Verträge über die Europäische Union und die Arbeitsweise der Europäischen Union durch den Europäischen Gerichtshof. Die ausgeführten Leistungen sind nach 6 Absatz 5 abzurechnen. Etwaige Schadensersatzansprüche der Parteien bleiben unberührt. Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen. 5 Vergabehandbuch des Bundes Ausgabe 2008 Stand April 2016 Einheitliche Formularblätter EFB VHB Bund Ausgabe Stand April 2016 liegen aktuell vor. Download möglich unter: 6 e.v., Linzerstr. 21, Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/
4 Seite Vergabehandbuch des Bundes Ausgabe 2008 Stand April 2016 Für Bauleistungen gelten: VOB Unterschwellenvergabe: EFB 210 EFB 121 EFB 124 Beiblatt aus EFB Teil 5 VOB Oberschwellenvergabe: EFB 210 EU Für Dienstleistungen Lieferleistungen gelten Unterschwellenvergabe gemäß VOL/A: EFB 630 (631ff.) Oberschwellenvergabe gemäß VGV: EFB 630 EU (631 EU ff.) 7 Anwendungsbeispiel für Unterschwellenvergabe? Anwendungsbeispiel mit Forderung Nachweis Eignung der Unternehmen nach RAL-GZ 961 liegt vor: EFB 210 (VOB/A Unterschwellen-Vergabe) siehe Seite 3, 6, 16 und 17 8 e.v., Linzerstr. 21, Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/
5 Seite Anwendungsbeispiel für Unterschwellenvergabe Neuerung Abschnitt 10.2 Seite 17 9 Anwendungsbeispiel für Oberschwellenvergabe? Anwendungsbeispiel muss erst noch ausgearbeitet werden. EFB 210 EU (VOB/A Oberchwellen-Vergabe) - mit Forderung Nachweis Eignung der Unternehmen nach RAL-GZ e.v., Linzerstr. 21, Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/
6 Seite Wichtige Vergaberechtsentscheidung Kanalunterhaltungsreinigung muss nach VOL/A ausgeschrieben werden. VOB/A Vertrag nichtig. VK Westfalen (Münster), Beschluss vom Wichtige Vergaberechtsentscheidung: Kanalunterhaltungsreinigung muss nach VOL/A ausgeschrieben werden. VOB/A Vertrag nichtig. VK Westfalen (Münster), Beschluss vom : Die Antragsgegnerin hat die falsche Verfahrensart nach VOB gewählt und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur europaweiten Ausschreibung begangen. Die VK hat festgestellt, dass der Vertrag über Kanalreinigung, Kanaluntersuchung und -dokumentation 2015 vom 22./ von Anfang an unwirksam ist. Ein Vergabeverfahren ist nicht mehr vorhanden. Die Angebote haben sämtlich keinen Bestand mehr. Ein Zuschlag - egal auf welches Angebot - wäre mangels eines EU-weiten Vergabeverfahrens als de-facto-vergabe zu betrachten (VK Bund, Beschluss vom , Az.: VK 2-31/14). 12 e.v., Linzerstr. 21, Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/
7 Seite Wichtige Vergaberechtsentscheidung: Kanalunterhaltungsreinigung muss nach VOL/A ausgeschrieben werden. VOB/A Vertrag nichtig. Bei dem Begriff Instandhaltung kann unterschieden werden: Reine Maßnahmen zur Erhaltung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands (Sollzustands) Reine Instandhaltungsmaßnahmen sind: Reinigung, Pflege, Wartung, Beseitigung von Verschleißerscheinungen bzw. kleineren Schäden. Diese Instandhaltungsmaßnahmen werden nach allgemeinem Verständnis auf Grund ihrer nicht oder nur sehr geringfügig in die Substanz eingreifenden Wirkung nicht als Bauleistung angesehen und sind daher nach VOL auszuschreiben. Instandsetzungen als Maßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustands Maßgebend für die Einordnung als Bauarbeiten wird daher immer sein, inwieweit in nennenswertem Umfang in die Substanz eines Bauwerks eingegriffen wird (VK Berlin vom VK B 2 3/11). 13 e.v., Linzerstr. 21, Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/
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