Rechtsanwältin Dr. Susanne Mertens Schönefeld, 1. Dezember 2010
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- Beate Eberhardt
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1 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin Dr. Susanne Mertens Schönefeld, 1. Dezember 2010 Telefon: 030/
2 Agenda Das Wertungssystem als Ausgangslage Zu welchem Zeitpunkt müssen die Wertungskriterien veröffentlicht sein? Ist ein unvollständiges Angebot (immer noch) zwingend auszuschließen? Wie ist die Eignung nach den neuen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungen nachzuweisen? Wie ist eine Wertungsmatrix (nun) zu erstellen? 1
3 Das Wertungssystem als Ausgangslage Zu welchem Zeitpunkt müssen die Wertungskriterien veröffentlicht sein? Ist ein unvollständiges Angebot (immer noch) zwingend auszuschließen? Wie ist die Eignung nach den neuen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungen nachzuweisen? Wie ist eine Wertungsmatrix (nun) zu erstellen? 2
4 Angebote Wertungssystem Wertungssystem Eignung - wenn kein Teilnahmewettbewerb Zwingender Ausschluss Kein Ermessen Fakultativer Ausschluss Ermessensspielraum Fachkunde Zuverlässigkeit Leistungsfähigkeit (unternehmensbezogen) Angemessene Angebote (auftragsbezogen) Wertung / engere Wahl (auftragsbezogen) 1. Stufe Teil 1 1. Stufe Teil 2 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe 3
5 Wertungssystem Neuerungen Prüfung der Angebote 19 EG Abs. 1 VOL/A; 16 Abs. 3-5 VOB/A NEU: In der VOL/A müssen alle Angebote geprüft werden; in der VOB/A nur die, die nicht bereits ausgeschlossen sind. 1. Stufe Formale Anforderungen 19 EG Abs. 1-4 VOL/A; 16 Abs. 1 VOB/A; 26, 27 Abs. 1 SektVO NEU: Nachforderung von Angaben und Erklärungen sowie uu Preisen 2. Stufe Bietereignung 19 EG Abs. 5; 7 EG VOL/A; 16 Abs. 2 VOB/A [ 20 SektVO; 10 Abs. 1 VOF: vorgezogen im Teilnahmewettbewerb] NEU: Grds. Eigenerklärungen (VOL/A, VOF z.t.) bzw. Präqualifikation (VOB/A). 3. Stufe Preisangemessenheit 19 EG Abs. 6 VOL/A; 16 Abs. 6 Nr VOB/A; 27 SektVO, 11 Abs. 5 Satz 3 VOF NEU: Nichts. 4. Stufe Engere Wahl 21 EG Abs. 1 Satz 1 VOL/A; 16 Abs. 6 bis 9 VOB/A; 29 SektVO, 11 Abs. 6 VOF NEU: Mögliche Einbeziehung vergabefremder Zuschlagskriterien. 4
6 Das Wertungssystem als Ausgangslage Zu welchem Zeitpunkt müssen welche Kriterien veröffentlicht sein? Ist ein unvollständiges Angebot (immer noch) zwingend auszuschließen? Wie ist die Eignung nach den neuen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungen nachzuweisen? Wie ist eine Wertungsmatrix (nun) zu erstellen? 5
7 Begriffe Eignungs-./. Zuschlagskriterien Eignungskriterien: Unternehmensbezogen Zuschlagskriterien: Auftragsbezogen Zuverlässigkeit Leistungsfähigkeit Dienstleistung Lieferung Know-How Auftrag Fachkunde Bauvorhaben 6
8 Rechtsgrundlagen 15 EG Abs. 1 VOL/A (1) Die Bekanntmachung einer beabsichtigten Auftragsvergabe wird nach dem in Anhang II der Verordnung (EG) zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rats in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Muster erstellt. 12 a Abs. 2 Nr. 2 VOB/A Die Bekanntmachungen müssen die in Anhang II der Verordnung (EG) Nummer 1564/2005 geforderten Informationen enthalten und sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen. Sie sind dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich, in Fällen des beschleunigten Verfahrens per Telefax oder elektronisch 5 zu übermitteln. Die Bekanntmachung soll sich auf ca. 650 Wörter beschränken. 7
9 Kriterien im Standardformular III.2) TEILNAHMEBEDINGUNGEN III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: III.2.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Möglicherweise erforderliche Mindeststandards (falls zutreffend): III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Möglicherweise erforderliche Mindeststandards (falls zutreffend): 8
10 Kriterien im Standardformular 9
11 Veröffentlichung von Kriterien VOL/A, 12, 15 EG Abs. 1; 7 EG Abs. 5 Zuschlagskriterien: In der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen Eignungsnachweise: In der Bekanntmachung VOB/A, 12, 12a Abs. 3; 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. u Zuschlagskriterien: In der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen Eignungsnachweise: In der Bekanntmachung VOF, 11 Abs. 4 Satz 1 Zuschlagskriterien: In der Aufgabenbeschreibung, in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe Eignungsnachweise: In der Bekanntmachung SektVO, 16 Abs. 1 Zuschlagskriterien: In der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen Eignungsnachweise: In der Bekanntmachung 10
12 Bekanntmachungspflicht Rechtsfolgen Grundsatz Bindung des Auftraggebers Sinn und Zweck der Pflicht zur vorherigen Bekanntgabe der Zuschlagskriterien ist, dass der Bewerberkreis vorhersehen können soll, worauf es dem Auftraggeber in besonderem Maße ankommt, um dies bei der Angebotserstellung berücksichtigen zu können. Der Auftraggeber soll dabei einerseits auf seinen Bedarf besonders ausgerichtete Angebote erhalten, andererseits bei der Auswahl nicht manipulieren können. BGH, Urt. v X ZR 101/97; OLG Bremen, Beschl. v Verg 3/
13 Das Wertungssystem als Ausgangslage Zu welchem Zeitpunkt müssen die Kriterien veröffentlicht sein? Ist ein unvollständiges Angebot (immer noch) zwingend auszuschließen? Wie ist die Eignung nach den neuen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungen nachzuweisen? Wie ist eine Wertungsmatrix (nun) zu erstellen? 12
14 Unvollständiges Angebot Früher: Unvollständiges Angebot = ohne Auftragschance! Heute: Unvollständiges Angebot = ohne Auftragschance? Unterschiedliche Regelungen in den verschiedenen Vergabe- und Vertragsordnungen Unterschiedliche Regelungen zu Erklärungen/Nachweisen sowie Preisangaben Unterschiedliche Regelungen hinsichtlich eines Nachforderungsrechtes bzw. einer Nachforderungspflicht 13
15 6 Abs. 3 VOL/A Teilnehmer am Wettbewerb 7 EG Abs. 13 VOL/A Nachweis der Eignung Nachforderung VOL/A - Die Auftraggeber können Unternehmen auffordern, die vorgelegten Nachweise zu vervollständigen oder zu erläutern. 16 Abs. 2 Satz 1 VOL/A Prüfung und Wertung der Angebote Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung der Auftraggeber bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden. VOL/A EG Abs. 2 VOL/A Prüfung und Wertung der Angebote Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung der Auftraggeber bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden. Dies gilt nicht für Preisangaben, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Außerdem können ausgeschlossen werden: Angebote, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten, 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1. Anerkannt als zwingender Ausschlussgrund (st. Rspr. BGH, Beschl. v X ZB 14/06; VK Bund, Beschl. v VK 2 126/09). 14
16 Nachforderung VOB/A 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A Prüfung und Wertung der Angebote Fehlen geforderte Erklärungen oder Nachweise und wird das Angebot nicht entsprechend Nummern 1 oder 2 ausgeschlossen, verlangt der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen oder Nachweise nach. Diese sind spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Aufforderung durch den Auftraggeber. Werden die Erklärungen oder Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen. 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A 2006 Ausgeschlossen werden: ( ) Angebote, die dem 21 Nr. 1 Abs. 1-3 nicht entsprechen. Hinweis: Fehlende Preise siehe eigene Regelung! 15
17 Nachforderung VOF 5 Abs. 3 VOF Nachweis der Eignung Fehlende Erklärungen und Nachweise, die bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nicht vorgelegt wurden, können auf Anforderung der Auftraggeber bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachgereicht werden. VOF Abs. 3 VOF Aufforderung zur Verhandlung, Angebotsabgabe, Auftragserteilung Fehlende Erklärungen und Nachweise können auf Verlangen der Auftraggeber bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Frist nachgereicht werden. 16
18 Nachforderung Preise VOL/A, 19 EG Abs. 2 Satz 2 Dies gilt nicht für Preisangaben, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. VOB/A, 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) Angebote, die den Bestimmungen des 13 Absatz 1 Nummer 3 nicht entsprechen; ausgenommen solche Angebote, bei denen lediglich in einer einzelnen unwesentlichen Position die Angabe des Preises fehlt und durch die Außerachtlassung dieser Position der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge, auch bei Wertung dieser Position mit dem höchsten Wettbewerbspreis, nicht beeinträchtigt werden. VOF Keine ausdrückliche Regelung. 17
19 Anspruch auf Vervollständigung? VOL/A / VOF Kein Anspruch der Bieter auf Vervollständigung; arg.: Wortlaut, 16 Abs. 2, 7 EG Abs. 13, 19 EG Abs. 2 VOL/A, 11 Abs. 3, 5 Abs. 3 VOF VOB/A umstritten Literatur: Anspruch des Bieters auf Vervollständigung (Weyand; Grünhagen; arg.: Wortlaut) Rechtsprechung: Kein Anspruch auf Vervollständigung (VK Saarland, Beschl. v VK 03/2010) Können Nachforderungsmöglichkeiten abbedungen werden? Rechtsprechung Nicht abschließend vorhanden. Wortlaut der VOL/A, VOB/A, VOF Keine ausdrückliche Regelung. Praxishinweis Die Nachforderung von Unterlagen kann durch den Auftraggeber in den Vergabeunterlagen ggf. im Einzelfall durch den Hinweis auf Verlangen abbedungen werden. 18
20 Das Wertungssystem als Ausgangslage Zu welchem Zeitpunkt müssen die Kriterien veröffentlicht sein? Ist ein unvollständiges Angebot (immer noch) zwingend auszuschließen? Wie ist die Eignung nach den neuen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungen nachzuweisen? Wie ist eine Wertungsmatrix (nun) zu erstellen? 19
21 Eignungsprüfung Definition und Rechtsgrundlagen Die Prüfung der fachlichen Eignung der Bieter wird nämlich von den öffentlichen Auftraggebern im vorliegenden Fall nach dem in den Art. 30 und 31 der Richtlinie 93/38 genannten Kriterien der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit ("Eignungskriterien") vorgenommen. EuGH, Urt. v Rs. C-199/07, KOM./. Griechenland Die Eignungsprüfung ist eine unternehmensbezogene Untersuchung, ob ein Unternehmen nach seiner personellen, finanziellen und technischen Ausstattung in der Lage sein wird, den Auftrag auszuführen. VK Bund, Beschl. v VK 2 24/09 Rechtsgrundlagen VOL/A VOB/A VOF SektVO Abs. 3, 7 Abs. 2, 3 EG VOL/A 6 Abs. 3 VOB/A 5 Abs. 4, 5 VOF 20 Abs. 1 SektVO , 7a VOL/A 8 Nr. 3 VOB/A 7, 12, 13 VOF - 20
22 Eignungsnachweise Beispiel: VOL/A EG 7 EG Abs. 2 und 3 VOL/A (2) In finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht kann von dem Unternehmen zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit in der Regel Folgendes verlangt werden: a) Vorlage entsprechender Bankauskünfte, b) bei Dienstleistungsaufträgen entweder entsprechende Bankerklärungen oder den Nachweis entsprechender Berufshaftpflichtversicherungsdeckung, c) Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen des Unternehmens, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, vorgeschrieben ist, d) Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre. (3) In fachlicher und technischer Hinsicht kann das Unternehmen je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu erbringenden Leistung seine Leistungsfähigkeit folgendermaßen nachweisen: a) durch eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber: - bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung, - bei Leistungen an private Auftraggeber durch eine von diesen ausgestellte Bescheinigung; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Unternehmens zulässig, b) durch die Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität sowie der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens, c) durch Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind, d) bei Lieferaufträgen durch Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien der zu erbringenden Leistung, deren Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers nachgewiesen werden muss, e) bei Lieferaufträgen durch Bescheinigungen der zuständigen amtlichen Qualitätskontrollinstitute oder -dienststellen, mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichneten Leistungen bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen, f) sind die zu erbringenden Leistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die von den Behörden des Auftraggebers oder in deren Namen von einer anderen damit einverstandenen zuständigen amtlichen Stelle aus dem Land durchgeführt wird, in dem das Unternehmen ansässig ist; diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens sowie die von diesem zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen, g) durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung, insbesondere der für die Leistungen verantwortlichen Personen. 21
23 Eignungsnachweise Form VOB/A Vorrang: Präqualifizierung Eigenerklärungen nur für einzelne Angaben Nachweis durch Bescheinigung in engerer Wahl VOL/A Vorrang: Eigenerklärung Präqualifizierung Nachweis durch Bescheinigung Eigenerklärungen Vorteile AG: Mehr Einfluss auf Erklärungsinhalt Aktualität der Erklärung AN: Keine Wartezeiten auf Reaktion bspw. ausstellender Behörden Nachteile AG: Kein Nachweis, dass Erklärungsinhalt auch zutrifft AN: Fehlerquelle, wenn Eigenerklärung nicht nur unterschrieben, sondern auch formalisiert werden müssen VOB/A: in der engeren Wahl müssen die Nachweise noch nachgereicht werden 22
24 Das Wertungssystem als Ausgangslage Zu welchem Zeitpunkt müssen die Kriterien veröffentlicht sein? Ist ein unvollständiges Angebot (immer noch) zwingend auszuschließen? Wie ist die Eignung nach den neuen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungen nachzuweisen? Wie ist eine Wertungsmatrix (nun) zu erstellen? Darf der Preis allein entscheidend sein? Wie ist die Kriteriengestaltung aufzubauen? 23
25 Zuschlagskriterien Definition und Rechtsgrundlagen Zuschlagskriterien sind Kriterien, die der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen. EuGH, Urt. v Rs. C-199/07, KOM./. Griechenland Bei der den Zuschlag betreffenden Entscheidung dürfen nur Kriterien zur Anwendung kommen, die der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots dienen. Dies bedeutet, dass prinzipiell nur Faktoren berücksichtigt werden dürfen, die mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, d. h. die sich auf die Leistung beziehen, die den Gegenstand des Auftrags bildet. OLG Düsseldorf, Beschl. v Verg 12/09 Rechtsgrundlagen VOL/A VOB/A VOF SektVO Abs. 8, 19 EG Abs. 9 VOL/A 16 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 VOB/A 11 Abs. 5 VOF 29 Abs. 2 SektVO a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A 16 Abs. 3 VOF - 24
26 Zuschlagskriterien (1) Welche Kriterien? 19 EG Abs. 9 VOL/A 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A Bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigen die Auftraggeber verschiedene durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigte Kriterien, beispielsweise Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Lebenszykluskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist. In die engere Wahl kommen nur solche Angebote, die unter Berücksichtigung rationellen Baubetriebs und sparsamer Wirtschaftsführung eine einwandfreie Ausführung einschließlich Haftung für Mängelansprüche erwarten lassen. Unter diesen Angeboten soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z. B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichste erscheint. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. Das sind keine abschließenden Aufzählungen: Die Festlegung der auftragsbezogenen Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlichen Angebots steht im Ermessen des Auftraggebers. Die Kontrolle der Vergabenachprüfungsinstanzen hat sich dabei auf die Frage zu beschränken, ob ein Ermessensmissbrauch oder ein sonstiger Ermessensfehler zu beanstanden ist. OLG Düsseldorf, Beschl. v Verg 59/08 25
27 Zuschlagskriterien (2) Grüne Beschaffung 4 Abs. 6 VgV 6 Abs. 2 VgV (6) Beim Kauf technischer Geräte und Ausrüstungen oder bei Ersetzung oder Nachrüstung vorhandener technischer Geräte und Ausrüstungen sind im Falle des Absatzes 1 die Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der VOL/A mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. 8 EG VOL/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass mit der Leistungsbeschreibung im Rahmen der technischen Anforderungen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen zu fordern sind; dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern; EG VOL/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen als Kriterium bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigt werden kann. (2) Bei der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind im Falle des Absatzes 1 die Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. 7 VOB/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass mit der Leistungsbeschreibung im Rahmen der technischen Spezifikationen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch der technischen Geräte und Ausrüstungen, deren Lieferung Bestandteil einer Bauleistung ist, zu fordern sind, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Geräte und Ausrüstungen unterscheiden sich im rechtlich zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig; dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern; VOB/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen, deren Lieferung Bestandteil einer Bauleistung ist, als Kriterium bei der Wertung der Angebote berücksichtigt werden kann. 26
28 Zuschlagskriterien (3) Preis Definition Gewichtungsregeln bestimmen, wie die (zu erwartenden) Angaben der Bieter zu den einzelnen Kriterien und Unterkriterien zu bewerten sind und wie beispielsweise eine Umrechnung in Wertungspunkte erfolgt. OLG Düsseldorf, Beschl. v Verg 10/09 Darf der Preis allein entscheiden? Sektorenauftraggeber dürfen bei der Ausschreibung von Dienstleistungen als einziges Zuschlagskriterium den niedrigsten Preis festsetzen. OLG München, Beschl. v Verg 4/10 Nebenangebote sind trotz Zulassung in der Aufforderung zur Angebotsabgabe unzulässig, wenn der Preis einziges Zuschlagskriterium ist. OLG Düsseldorf, Beschl. v Verg 39/10 zur SektVO 27
29 Ermessen des Auftraggebers Der Auftraggeber muss für die Angebotswertung kein bis in letzte Unterkriterien und deren Gewichtung gestaffeltes Wertungssystem aufstellen, das im Übrigen dann auch Gefahr liefe, endlos und unpraktikabel zu werden. Insoweit ist auch daran zu erinnern, dass der Auftraggeber auf der letzten Ebene der Angebotswertung einen Wertungsspielraum hat. Dieser darf nicht dadurch eingeschränkt werden, dass er vergaberechtlich in jedem Fall daran gebunden wird, im Voraus in mehrstufige Unterkriterien und entsprechende Gewichtungen aufgegliederte Bewertungsregeln aufzustellen (und diese den Bietern in der Regel mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekanntzugeben). Von daher ist nicht zu beanstanden, wenn sich der Auftraggeber auf der vierten Stufe der Angebotswertung in einem Restbereich eine freie Wertung vorbehält. OLG Düsseldorf, Beschl. v Verg 10/09, Leitsatz 28
30 Wertungsmatrix Beispiel 29
31 Änderungen im Nachhinein? Der Auftraggeber darf keine Unterkriterien oder Gewichtungsregeln anwenden, die er den am Auftrag interessierten Unternehmen nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat. Dies hat auch zu gelten, wenn der Auftraggeber solche Kriterien und Regeln im Nachhinein aufgestellt hat. "Im Nachhinein" bedeutet, dass Zuschlagskriterien, Unterkriterien und/oder ihre Gewichtung nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe geändert, ergänzt oder neu eingeführt worden sind. Eine nachträgliche Festlegung von Kriterien und ihrer Gewichtung unterliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs drei (alternativen) Beschränkungen: Der öffentliche Auftraggeber darf keine Unterkriterien aufstellen, welche die bekannt gegebenen Hauptkriterien abändern. Die nachträglich festgelegten Kriterien dürfen keine Gesichtspunkte enthalten, die die Vorbereitung der Angebote hätten beeinflussen können, wenn sie im Zeitpunkt der Vorbereitung bekannt gewesen wären. Schließlich darf der Auftraggeber keine Unterkriterien festlegen, welche geeignet sind, Bieter zu diskriminieren. Dies gilt ebenfalls für Gewichtungsregeln. Unter Unterkriterien werden Kriterien verstanden, die die eigentlichen Zuschlagskriterien genauer ausformen und präziser darstellen, worauf es dem Auftraggeber im Einzelnen ankommt. Gewichtungsregeln bestimmen, wie die (zu erwartenden) Angaben der Bieter zu den einzelnen Kriterien und Unterkriterien zu bewerten sind und wie beispielsweise eine Umrechnung in Wertungspunkte erfolgt. OLG Düsseldorf, Beschl. v Verg 10/09 30
32 Fazit Transparenz ist vom Beginn des Vergabeverfahrens an notwendig: Eignungsanforderungen sind bereits in der Bekanntmachung zu veröffentlichen. Mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist die gesamte Wertungsmatrix zu veröffentlichen. Auch unvollständige Angebote haben im Einzelfall (nun) noch Zuschlagschancen. Die Angebotserstellung kann durch Präqualifikation und Eigenerklärungen vereinfacht werden.! VOB/A: Neue Prüfungspflicht in der engeren Wahl für Eigenerklärungen. Grüne Beschaffung ist auf dem Vormarsch: Es sind Angaben zum Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen zu fordern. Diese können, müssen aber nicht als Wertungskriterium berücksichtigt werden. 31
33 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 32
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