11. Hessischer Vergabetag Frankfurt

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1 11. Hessischer Vergabetag Frankfurt 17. Februar 2016 Entscheidungen zur VOF Hermann Summa OLG Koblenz

2 Ausschluss eines Preisträgers? VK Sachsen v /SVK/ Wettbewerbsbedingungen: Es stehen maximal XY Mio. zur Verfügung. Die Einhaltung dieses Kostenlimits ist unerlässlich. Vertragsentwurf: Eine sich im Verlauf der Planung abzeichnende Unmöglichkeit der Einhaltung des Baukostenlimits ist vom Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen und die Zustimmung für eine Erhöhung bzw. Veränderung der Aufteilung schriftlich vom Auftraggeber einzuholen. 2

3 Ausschluss eines Preisträgers? VK Sachsen v /SVK/ Gemäß 17 Abs. 1 VOF grundsätzlich ein Preisträger mit den weiteren Planungsleistungen zu beauftragen. Dabei ist der Auftraggeber aber nicht an die vom Preisgericht festgelegte Rangfolge gebunden. Vielmehr hat der Auftraggeber in Anwendung der 11 Abs. 5, 20 Abs. 1 VOF unter den Preisträgern den Auftragnehmer zu ermitteln. Hinweis: Eine dem 17 Abs. 1 VOF vergleichbare Regelung fehlt im VgV-E. 80 Abs. 1 VgV-E: Soweit und sobald das Ergebnis des Planungswettbewerbs realisiert werden soll und beabsichtigt ist, einen oder mehrere der Preisträger mit den zu beschaffenden Planungsleistungen zu beauftragen, hat der öffentliche Auftraggeber, 3

4 Ausschluss eines Preisträgers? VK Sachsen v /SVK/ Ein Preisträger kann ausgeschlossen werden, wenn seiner Beauftragung ein nachträglich bekannt gewordener wichtiger Grund entgegensteht. Die Nichteinhaltung eines vorgegebenen, dem Auftraggeber zur Verfügung stehenden Kostenrahmens trotz mehrfacher Überarbeitung des Planungsentwurfes ist an sich ein sonstiger wichtiger Grund i. S.d. 17 Abs. 1 VOF. Allerdings ergibt sich aus einer Vertragsklausel, dass das Szenario der Unmöglichkeit der Einhaltung des Baukostenlimits von Anfang an in die Ausgestaltung des Verhandlungsverfahrens einbezogen worden war. Deshalb fehlt es an einer zwingenden Vorgabe einer Kostenobergrenze, deren Missachtung den Ausschluss rechtfertigen könnte. 4

5 Referenzen VK Südbayern v Z /14 Nach dem Wortlaut der Bekanntmachung hatte der Auftraggeber zwar unternehmensbezogene Referenzen gefordert. Referenzen für Planungsleistungen sind aber der Natur der Sache nach personenbezogen. Entscheidend ist immer, welchen Beitrag der jeweilige Mitarbeiter im Rahmen der Bearbeitung eines Auftrags erbracht hat und welche Phasen dieser begleitet hat. Fremde unternehmensbezogene Referenzen können berücksichtigt werden, wenn und soweit eine weitgehende Identität zwischen den Personen, die für die Referenzaufträge zuständig waren und den Mitarbeitern in dem neu gegründeten Unternehmen festgestellt werden kann. 5

6 Referenzen VK Südbayern v Z /15 Bekanntmachung: Referenzen mit Angabe des öffentlichen oder privaten Auftraggebers, Bestätigung des öffentlichen Auftraggebers mit Angaben zu Ausführungszeit, Projektbeschreibung und Honorar. Vergabeunterlagen: Gefordert werden Angaben zu drei Referenzleistungen. Die Angaben sind gemäß VOF 5 Abs. 5 Buchst. b) in bestätigter Form vorzulegen. Die Referenzen sind hinsichtlich Leistungszeit, erbrachter Leistung und Rechnungswert vom Auftraggeber zu bestätigen. Formular: Die Referenzen sind hinsichtlich und Projektkosten vom Auftraggeber zu bestätigen. 6

7 Referenzen VK Südbayern v Z /15 Es ist zwar zutreffend, dass die Auftragsunterlagen hinsichtlich der Angaben zu finanziellen Aspekten der früheren Aufträge in sich widersprüchlich waren. Bei solchen Widersprüchen ist aber der Text der Vergabebekanntmachung maßgeblich. Es kann dahinstehen, ob sich der Antragsteller auf einen durch die Vergabeunterlagen geschaffenen Vertrauensschutz berufen kann, denn er hat auch keine Angaben zum Rechnungswert oder den Projektkosten gemacht. Eine Nachforderung kommt nicht in Betracht, weil nichts fehlt. Vielmehr ist das, was formal vollständig vorgelegt wurde, inhaltlich unzureichend. Diese Situation wird von 11 Abs. 3 VOF nicht erfasst. 7

8 Honorarzone VK Hessen v d VK-24/2015 Die Erstellung des Angebots ist allein Sache des Bieters, der in diesem Stadium des Vergabeverfahrens die alleinige Verantwortung für die Beachtung der HOAI hat. Aus 11 Abs. 5 Satz 3 VOF folgt, dass der öffentliche Auftraggeber bei der Prüfung der Angebote das Preisrecht im Gestalt der HOAI zu berücksichtigen hat. Dementsprechend hat der Auftraggeber nur die Aufgabe, im Nachhinein zu prüfen, ob die Bieter ihrer Verantwortung gerecht geworden sind oder ob eine wettbewerbswidrige Unterbewertung vorgenommen bzw. eine Leistung zu einem überhöhten Preis angeboten wurde. Daraus folgt, dass der Auftraggeber auch nicht verpflichtet ist, die Honorarzone verbindlich vorzugeben. 8

9 Honorarzone VK Hessen v d VK-24/2015 Eine solche Verpflichtung lässt sich auch nicht aus 6 Abs. 1 VOF ableiten, weil es dort um die Beschreibung und nicht die Bewertung der Aufgabe geht. Die Honorarzonen sind anhand objektiver Kriterien zu ermitteln (siehe auch 5 Abs. 3 HOAI: Objektlisten). Die HOAI eröffnet gewisse Beurteilungsspielräume mit der Folge, dass im Einzelfall auch unterschiedliche Einordnungen jeweils vertretbar sein können. A hat die Honorarzone nach der in 35 Abs. 4-7 HOAI vorgegebenen Methode ermittelt und ist zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt. 9

10 Wertung von Zuschlägen VK Südbayern v Z /14 Preis 35%, unterteilt in: Gebäude und Innenräume 20% Freianlagen 1 % Umbauzuschlag gemäß 36 Abs. 1 HOAI % Nebenkostenpauschale 5 % Stundensätze 1 %. 10

11 Wertung von Zuschlägen VK Südbayern v Z /14 Der Auftraggeber hat sich in den Vergabeunterlagen darauf festgelegt, nur einen Umbauzuschlag nach 36 Abs. 1 HOAI zu werten. Auch wenn diese Festlegung sinnfrei ist, ist der Auftraggeber daran bis zu einer vergaberechtskonformen Änderung gebunden. Er darf diese Festlegung nicht klammheimlich fallen lassen; vielmehr ist eine offene und transparente Änderung der Vergabeunterlagen notwendig. Dies macht wiederum eine Teilaufhebung (in Form der Zurückversetzung) des Vergabeverfahrens notwendig. 11

12 Wertung von Zuschlägen VK Südbayern v Z /14 Der Zuschlag ist auf das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis zu erteilen. Zulässig sind Zuschlagskriterien, die für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots geeignet sind. Der Auftraggeber zahlt keine abstrakte Prozentzahl, sondern konkret 30% von x oder 20% von y. Deshalb ist es vergaberechtswidrg, abstrakte Prozentsätze zu werten. 12

13 Vorher- Nachher 13

14 Eigentor des Planers? KG Berlin v Verg9/14 Nach 6 EG Abs. 7 VOB/A ist es einem Unternehmen, das den Auftraggeber im Vorfeld einer Ausschreibung beraten oder unterstützt hat, nicht von vorn herein untersagt, sich als Bieter an dem nachfolgenden Vergabeverfahren zu beteiligen. Der Auftraggeber muss aber durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Unternehmens nicht verfälscht wird. Der Anwendungsbereich des EG Abs. 7 VOB/A ist eröffnet, obwohl A nicht vom Auftraggeber selbst, sondern von dem diesen beratenden und unterstützenden Architekten beauftragt worden war. Den Wettbewerbsvorteil des A hätte der Auftraggeber durch geeignete Maßnahmen vollständig ausgleichen müssen. 14

15 Eigentor des Planers KG Berlin v Verg9/14 Der Erfahrungsvorsprung des A kann zu niedrigeren Herstellungskosten und damit zu einem niedrigeren Angebotspreis führen. Dieser Vorsprung wird durch die Umschreibung des Herstellungsverfahrens und die Überlassung des Materialprüfungsgutachtens nicht hinreichend ausgeglichen. 15

16 This is the end Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 16

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