Technische Werke der Gemeinde Rehlingen Siersburg GmbH. Anlagen I und II

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1 Technische Werke der Gemeinde Rehlingen Siersburg GmbH Anlagen I und II ZU DER VERORDNUNG ÜBER ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSORGUNG MIT WASSER (AVBWasserV) VOM 20. Juni 1980, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 31/1980 und über die ALLGEMEINEN TARIFE FÜR DIE VERSORGUNG MIT WASSER Der Aufsichtsrat der Technischen Werke der Gemeinde Rehlingen-Siersburg GmbH (TWRS) hat am folgende Anlagen I und II zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 beschlossen: I. Zu 10 Hausanschluss 1. Herstellung und Änderung Anlage I 1.1 Die Herstellung des Hausanschlusses und jede Änderung ist dem Grundstückseigentümer unter Benutzung des bei den Technischen Werken der Gemeinde Rehlingen-Siersburg erhältlichen Vordruckes für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlage beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht aus dem Antrag ergeben: 1. ein Lageplan mit Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Kunden 2. der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll 3. eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z.b. von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs 4. Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage 5. Eine Erklärung des Kunden, die anfallenden Kosten der Anschlussleitung einschl. der Wiederherstellungskosten im öffentlichen Verkehrsraum und der Straßenoberfläche zu übernehmen und den Technischen Werken der Gemeinde Rehlingen-Siersburg zu erstatten 6. im Falle des 3 Abs. 4 der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Rehlingen-Siersburg die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten. Bei der Beantragung des Anschlusses für einen geplanten Neubau ist die baupolizeiliche Genehmigung nachzuweisen. 1

2 Die Herstellung des Anschlusses muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nach dem die Grundstückseigentümer schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung zum Anschluss an die Wasserleitung aufgefordert worden sind, bei den Technischen Werken der Gemeinde Rehlingen-Siersburg beantragt werden. Der Grundstückseigentümer hat für rechtzeitige Antragsstellung und Erstattung der Kosten zu sorgen. Jedes Grundstück und jedes Haus erhält grundsätzlich einen eigenen Anschluss; das Grundstück soll in der Regel unmittelbare Verbindung mit der Hauptleitung haben und nicht über ein anderes Grundstück versorgt werden. Die Technischen Werke der Gemeinde Rehlingen-Siersburg behalten sich aber bei Vorliegen besonderer Verhältnisse vor, mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Zuleitung zu versorgen. Wird ein gemeinsamer Anschluss durch mehrere Grundstücke zugelassen, so müssen die für die Unterhaltung und Benutzung gemeinsamer Leitungen erforderlichen Rechte an fremden Grundstücken im Grundbuch dieser Grundstücke zugunsten der Technischen Werke der Gemeinde Rehlingen-Siersburg eingetragen werden. Die Technischen Werke der Gemeinde Rehlingen-Siersburg behalten sich vor, die Unterhaltungspflicht an gemeinsamen Leitungen im Einzelfall zu regeln. 1.2 Bei Hausanschlüssen sorgen die Technischen Werke der Gemeinde Rehlingen- Siersburg für einen wasserdichten Abschluss der Leitungen im Schutzrohr der Hauseinführung. Die Rohrart und Größe wird von den Technischen Werken der Gemeinde Rehlingen-Siersburg festgelegt. 1.3 Die Erdarbeiten auf dem Grundstück des Anschlussnehmers werden durch die Technischen Werke der Gemeinde Rehlingen-Siersburg oder deren Beauftragte durchgeführt. Sie werden sich bemühen, die Beschädigung der befestigten, überbauten oder bepflanzten Oberfläche möglichst gering zu halten. Ihre Wiederherstellung obliegt dem Anschlussnehmer. 1.4 Hinweisschilder Mit der Verlegung des Hausanschlusses sind die Technischen Werke der Gemeinde Rehlingen-Siersburg berechtigt, auf dem Grundstück und an den aufstehenden Gebäuden Hinweisschilder anzubringen. 1.5 Veränderungskosten Die Kosten für Veränderungen der Anschlussleitung, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Abnehmeranlage oder aus anderen vom Anschlussnehmer veranlassten Gründen erforderlich werden, trägt der Anschlussnehmer. Die Unterhaltung der Hausanschlussleitung obliegt den Technischen Werken der Gemeinde Rehlingen-Siersburg. Eine Überbauung oder ähnliche Befestigungen des Hausanschlusses ist nur mit Genehmigung der Technischen Werke der Gemeinde Rehlingen-Siersburg zulässig. Mehrkosten, die infolge nicht genehmigter Überbauung oder ähnlicher Befestigungen entstehen, gehen zu Lasten des Anschlussnehmers, auch hinsichtlich des Aufbruches. Im Übrigen gilt Ziffer Trennung des Hausanschlusses vom Versorgungsnetz 2.1 Der Antrag auf Herstellung eines Hausanschlusses verpflichtet den 2

3 Anschlussnehmer, für eine Wasserabnahme Sorge zu tragen. Geschieht das nicht, so sind die Technischen Werke der Gemeinde Rehlingen-Siersburg berechtigt, den Hausanschluss auf Kosten des Anschlussnehmers wieder vom Versorgungsnetz zu trennen. 2.2 Wird nach Abtrennung des Hausanschlusses von der Versorgungsleitung die Wiederaufnahme der Versorgung beantragt, so hat der Antragsteller die tatsächlichen Herstellungskosten zu tragen. 3. Sondervereinbarungen Sollen auf Grund einer Gesamtplanung Wohngebiete, Gewerbegebiete, Siedlungen oder dergleichen an das Versorgungsnetz angeschlossen werden, können die Technischen Werke der Gemeinde Rehlingen-Siersburg abweichende Sondervereinbarungen treffen. 4. Abrechnung Eine endgültige Rechnungserteilung erfolgt im Regelfalle nach Fertigstellung der Arbeiten gem. Ziffer 1 bis 3. Abgerechnet wird nach tatsächlich entstandenem Aufwand einschl. Erdarbeiten, Aufbruch und Wiederherstellung befestigter Oberflächen und Mauerdurchbrüche. Die Lohnstunde wird mit dem Weiterverrechnungssatz gem. XI Abs. 1 berechnet, der jeweils am Tag der Ausführung festgelegt ist. II. zu 11 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze Der Zähler ist bei den Technischen Werken der Gemeinde Rehlingen-Siersburg zu beantragen. Die Erdarbeiten sind vom Eigentümer des Grundstückes nach Weisung der Technischen Werke der Gemeinde Rehlingen-Siersburg selbst auszuführen. Der Zähler wird auf Kosten des Eigentümers des Grundstückes durch einen Beauftragten der Technischen Werke der Gemeinde Rehlingen-Siersburg ein- und ausgebaut. Beim Einbau wird der Zähler durch die Technischen Werke der Gemeinde Rehlingen-Siersburg verplombt. Das geschieht auch nach dem Ausbau des Messers an der Zapfstelle. Der Kunde hat alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Änderung, Unterhaltung oder Beseitigung des Anschlusses entstehen, den Technischen Werken der Gemeinde Rehlingen-Siersburg zu erstatten. Der Zähler kann auch käuflich erworben werden. Der Wasserverbrauch wird einmal im Jahr mit der Normalablesung festgestellt und der Verbrauch zu dem üblichen Entgelt berechnet. Der Zähler kann nach den Bestimmungen des 19 AVBWasserV nachgeprüft werden. III. zu 13 Inbetriebsetzung der Kundenanlage 1. Für die Inbetriebsetzung der Kundenanlage werden folgende Kosten erhoben: 1.1 Für die erstmalige Montage einer Messeinrichtung der Weiterverrechnungssatz für 1 Lohnstunde. 1.2 Für das Anbringen zusätzlicher Messeinrichtungen an eine Anschlussleitung die Hälfte des Weiterverrechnungssatzes für 1 Lohnstunde. 3

4 1.3 Für vom Kunden verlangte Außerbetriebnahme oder Wiederinbetriebsetzung der Anlage der Weiterverrechnungssätze je 1 Lohnstunde. 1.4 Für das Nachplombieren einer Anlage oder eines Anlageteiles die Hälfte des Weiterverrechnungssatzes für 1 Lohnstunde. 1.5 Zu den Ziffern 1.1 bis 1.4 werden die Kosten für das erforderliche Material gesondert nach Aufwand berechnet. IV. zu 19 Nachprüfung von Messeinrichtungen Die Kosten für die Nachprüfung von Messeinrichtungen werden nach Aufwand berechnet, und zwar die Auslagen für die amtliche Prüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle gem. deren Rechnung und mindestens 1 Weiterverrechnungssatz für den Ein- und Ausbau der Messeinrichtung. V. zu 22 Verwendung des Wassers Die Entnahme von Wasser aus Hydranten zu vorübergehenden Zwecken ist nur mit Standrohrzählern der Technischen Werke der Gemeinde Rehlingen-Siersburg zulässig. Für Anschlüsse, die vorübergehenden Zwecken dienen und deren spätere Beseitigung (z.b. Anschlüsse für Schausteller, ambul. Gewerbe u.ä.) vorgesehen ist, sind von dem Anschlussnehmer die tatsächlichen Herstellungskosten zu erstatten. Bei der Vermietung von Standrohren zur Abgabe von Bauwasser oder für sonstige vorübergehende Zwecke haftet der Mieter für Beschädigungen aller Art, sowohl für Schäden am Mietgegenstand als auch für Schäden, die durch Gebrauch des Standrohres an öffentlichen Hydranten, Leitungseinrichtungen und Hydrantenschächten, auch durch Verunreinigung den Technischen Werken der Gemeinde Rehlingen-Siersburg oder dritten Personen entstehen. Bei Verlust des Standrohres hat der Mieter vollen Ersatz zu leisten. Der Mieter ist verpflichtet, entweder das überlassene Standrohr spätestens am 16. jeden Monats bei den Technischen Werken der Gemeinde Rehlingen-Siersburg zur Rechnungsstelle vorzuzeigen oder einen gleichbleibenden Ort anzugeben, an dem die Technischen Werke der Gemeinde Rehlingen-Siersburg monatlich eine Kontrolle ausüben können. Vor der Vermietung eines Standrohres ist an die Technische Werke der Gemeinde Rehlingen-Siersburg ein Hinterlegungsentgelt (Kaution) in Höhe von 250,- Euro zu zahlen, die bei der unbeschädigten Rückgabe des Standrohres mit den Kosten des Wasserverbrauchs verrechnet wird. VI. zu 24 Abrechnung, Preisänderungsklauseln Der Abrechnungszeitabschnitt ist in der Regel ein Jahr. Die Technischen Werke der Gemeinde Rehlingen-Siersburg können zu anderen Abrechnungszeitabschnitten übergehen. In besonderen Fällen können die Technischen Werke der Gemeinde Rehlingen-Siersburg jederzeit kürzere Zeitabschnitte wählen. Der Wasserverbrauch wird am Ende des Abrechnungszeitraumes am Wassermesser des Kunden in Kubikmeter abgelesen. Für die im Laufe eines Abrechnungszeitraumes gelieferte Wassermenge werden vierteljährliche Abschlagszahlungen erhoben. 4

5 VII. zu 27 Zahlung, Verzug 1. Für jede Anmahnung, Wiedervorlage einer Rechnung oder Inkasso durch Entsenden eines Beauftragten werden von den Technischen Werken der Gemeinde Rehlingen-Siersburg erhoben: 1.1 Für die Anmahnung oder Wiedervorlage einer Rechnung 2,50 Euro 1.2 Wird infolge Nichtzahlung der Rechnung und der Mahngebühr die Entsendung eines Beauftragten zum Nachinkasso erforderlich, ist ein Betrag von 12,50 Euro zu zahlen. Bei Erhebung durch Postnachnahme erhöht sich der fällige Betrag um die Kosten für diese Nachnahme. VIII. zu 32 Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung Die Kündigung des Vertragsverhältnisses ist bei den Technischen Werken der Gemeinde Rehlingen-Siersburg zu beantragen. Will ein Kunde, für deren Grundstück eine Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung besteht, den Wasserbezug einstellen, hat er außerdem Befreiung nach der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Rehlingen- Siersburg zu beantragen. IX. zu 33 Einstellung der Versorgung Vor der Wiederaufnahme der unterbrochenen Versorgung sind außer der Zahlung der rückständigen Rechnungsbeträge und Mahngebühren die Kosten für die Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung in Höhe des 1,5 fachen Weiterverrechnungssatzes für eine Lohnstunde bzw. für die Wiederaufnahme der Versorgung außerhalb der Arbeitszeit 2 Weiterverrechnungssätze einer Lohnstunde zu entrichten. Sind bei der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung Arbeiten über das übliche Maß hinaus erforderlich, so wird der entsprechende Zeitund Materialaufwand berechnet. X. Verzugszinsen Kommt der Kunde der Zahlung der rückständigen Rechnungsbeträge und Mahngebühren trotz Verzugsetzung nicht nach, berechnen die Technischen Werke der Gemeinde Rehlingen-Siersburg Zinsen in Höhe von 3,5 v. H. über dem der Verzugsetzung folgenden Werktag gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. XI. Stundensätze 1. Weiterverrechnungssatz Der Lohnstundensatz beträgt z. Zt. 30,50 Euro 2. Vorgenannter Lohnstundensatz erhöht sich jeweils entsprechend den zwischen den Tarifpartnern ausgehandelten linearen Lohnsteigerungen (einschl. evtl. Sockelbetrag und Arbeitszeitverkürzung) 5

6 XII. Umsatzsteuer Die vorstehend genannten Kosten sind mit Ausnahme der Kosten nach Ziffer VII Nettopreise als Entgelt im Sinne des 10 UstG (MwSt) vom 29. April 1967, auf die die Umsatzsteuer (MwSt) in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich erhoben wird. XIII. Inkrafttreten Diese Anlage tritt am Tage in Kraft. Rehlingen-Siersburg, Technische Werke der Gemeinde Rehlingen-Siersburg GmbH 6

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