H E I M V E R T R A G

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1 H E I M V E R T R A G Zwischen Finkenhof Krankenheim GmbH & Co. Betriebs-KG Lentzeallee 15/17, Berlin -nachstehend Heim genannt- und Frau geb. am bisherige Anschrift -nachstehend Bewohnerin genannt- vertreten durch wird mit Wirkung vom folgender Vertrag geschlossen: 1. Abschnitt Allgemeines 1 Aufgabenstellung des Heimes (1) Aufgabe des Heimes ist es, gerontopsychiatrisch erkrankten und behinderten Frauen, für die häusliche Pflege nicht ausreicht, Pflege und Betreuung sowie Unterkunft zu gewähren. Das Heim führt diese Aufgabe unter Wahrung der Würde der Bewohnerinnen durch. Ziel ist es, der Bewohnerin das individuell höchstmögliche Maß an Selbstständigkeit zu bewahren oder dazu beizutragen, diese wieder zu erlangen. (2) Das Heim ist gemäß 72 SGB XI zur Erbringung vollstationärer Pflegeleistungen zugelassen. Der Inhalt des Versorgungsvertrages, die Bestimmungen der Pflegesatzvereinbarungen sowie die Regelungen des Rahmenvertrages gem. 75 SGB XI sind verbindlich und Bestandteil dieses Heimvertrages. Weiterhin ist das Heim verpflichtet, die in den Grundsätzen und Maßstäben zur Qualität niedergelegten Standards einzuhalten. Die Pflegesatzvereinbarung, die Zusatzvereinbarung nach 87b und der jeweils gültige Rahmenvertrag gemäß 75 SGB XI können von der Bewohnerin bei der Heimleitung eingesehen werden. Seite 1 von 10

2 2. Abschnitt Allgemeine Ausstattung des Heimes Der Finkenhof befindet sich in einer zentralen, aber ruhigen Grünlage in Berlin-Dahlem. Die psychisch chronisch kranken und demenziell veränderten Bewohnerinnen wohnen in Einzel- und Doppelzimmern, die ein sicheres Zuhause bieten. Die insgesamt 60 Pflegeplätze sind in zwei Wohnbereiche aufgeteilt und behindertengerecht ausgestattet. Ebenso behindertengerecht erreichbar ist das zusätzliche Therapiegebäude, wo eingerahmt vom großen Garten täglich Bewegungs- und Beschäftigungstherapie sowie diverse Gruppenaktivitäten angeboten werden. Die Zimmer sind gemütlich und zweckmäßig mit Pflegebetten, Nachttischen, Kleiderschränken, Tischen und Stühlen oder Sesseln ausgestattet. Sie sind durch große Fenster hell und freundlich, z.t. mit eigener Nasszelle oder mit einem Waschbecken und Fernsehanschluß versehen. Auf beiden Wohnbereichen befinden sich Gemeinschaftsbäder mit behindertengerechten Hubbadewannen, Badeliftern, Duschen und separaten WC s. Hilfsmittel wie Rollstühle, Pflegesessel, Bett-Tische, Antidekubitusmatratzen, Rollatoren, Lagerungshilfen usw. stehen in ausreichender Zahl zur Verfügung. Die Speise- und Gesellschaftsräume bieten sowohl für die Mahlzeiten als auch für Festivitäten mit einer wohnlichen Atmosphäre einen angemessenen Rahmen. Unterkunft und Verpflegung 2 Unterkunft (1) Das Heim überläßt der Bewohnerin ab einen Heimplatz im Einzel- /Doppel-Zimmer Nr.. Eine interne Verlegung, die aus pflegerischen Gesichtspunkten vorgenommen werden muß, bleibt vorbehalten und erfolgt ausschließlich mit Zustimmung der Bewohnerin bzw. deren gesetzlichen Vertreter. (2) Die Unterkunftsleistungen umfassen: a) die Bereitstellung des möblierten Raumes b) das Recht zur Mitbenutzung der für alle Bewohnerinnen vorgesehenen Räume und Einrichtungen des Heimes c) die regelmäßige Reinigung des Zimmers d) die Heizung, die Versorgung mit bzw. Entsorgung von Wasser und Strom sowie Abfall e) die Wartung und Unterhaltung der Gebäude, der Gebäudeausstattung, der Einrichtungsgegenstände, der technischen Anlagen und der Gartenanlage. f) die Bereitstellung von Fernseh- und Telefonanschluß (Münztelefon im Flur zum WB I sowie mobiles Bewohnertelefon). Jede Bewohnerin hat die Möglichkeit, ungestört Telefongespräche zu führen. (3) Die Ausstattung des Zimmers der Bewohnerin kann durch eigene Gegenstände ergänzt bzw. ersetzt werden (z.b. Sessel etc.). Die Gegenstände müssen in einwandfreiem Zustand sein. In Doppelzimmern sind jedoch die Wünsche der Mitbewohnerinnen zu beachten. In Zweifelsfällen entscheidet die Heimleitung nach pflichtgemäßer Prüfung der berechtigten Interessen der Bewohnerinnen. (4) Gegenstände, die am Heimplatz der Bewohnerin nicht untergebracht werden können, dürfen im Heim nicht verbleiben. (5) Die Aufstellung und Benutzung elektrischer Heiz- und Kochgeräte sowie sonstiger Gegenstände, die eine Brandgefahr darstellen können, bedürfen einer besonderen, jederzeit widerruflichen Zustimmung des Heimes. Kosten der elektrotechnischen Überprüfung der Gegenstände sind nicht im Heimentgelt enthalten. Z:\VW-Ordner\Formulare\Verw.Formulare\Heimvertrag+Anlagen\Heimvertrag\Heimvertrag.doc Seite 2 von 10

3 (6) Die Bewohnerin ist ohne Zustimmung des Heimes nicht berechtigt, innerhalb ihrer Räume an baulichen oder technischen Einrichtungen wie Klingel, Lichtstrom, Gemeinschaftsantenne usw. sowie an Geräten Änderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 3 Verpflegung (1) Es werden täglich fünf Mahlzeiten (Frühstück, Zwischenmahlzeit, Mittagessen, Nachmittagskaffee, Abendessen) angeboten. Dabei wird auf ein altersgerechtes und abwechslungsreiches Speisenangebot geachtet. Bei medizinischer Notwendigkeit wird spätabends ein Nachtimbiß gereicht. Bei ärztlicher Verordnung wird eine Schon- bzw. Diätkost angeboten. Sowohl zu den Mahlzeiten wie auch zwischen den Mahlzeiten werden Getränke laut Plan angeboten. (2) Die Mahlzeiten werden grundsätzlich in den Tagesräumen serviert. Bei pflegebedingter Unfähigkeit bzw. auf Wunsch erhält die Bewohnerin ihre Mahlzeiten im Zimmer serviert und die notwendige Hilfe bei der Einnahme der Mahlzeiten. (3) Diätkost, die nach den Arzneimittelrichtlinien eine Leistung nach dem SGB V darstellt, fällt nicht unter Abs. 1. (4) Erhält die Bewohnerin ausschließlich Sondennahrung, vermindert sich das Verpflegungsentgelt täglich bis zu 50%. 4 Wäscheversorgung (1) Das Heim stellt der Bewohnerin Bettwäsche, Handtücher und Waschlappen zur Verfügung. Die persönliche Wäsche, die die Bewohnerin mitbringt, soll mit dem Namen der Bewohnerin gekennzeichnet sein. (2) Art und der Inhalt der Wäscheversorgung bestimmen sich nach den leistungsbezogenen Regelungen des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages gemäß 75 SGB XI, siehe Anlage 1. 5 Gemeinschaftsveranstaltungen Die Bewohnerin kann an Gemeinschaftsveranstaltungen des Heimes teilnehmen. Bei diesen handelt es sich um Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftslebens und Angebote zur Tagesgestaltung. 6 Kulturelle Veranstaltungen Für kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen kann ein Kostenbeitrag erhoben werden, der zusammen mit dem Veranstaltungshinweis bekanntgegeben wird. Z:\VW-Ordner\Formulare\Verw.Formulare\Heimvertrag+Anlagen\Heimvertrag\Heimvertrag.doc Seite 3 von 10

4 3. Abschnitt Leistungen der allgemeinen Pflege, der sozialen Betreuung, der medizinischen Behandlungspflege und der Therapie 7 Leistungen der allgemeinen Pflege (1) Der Bewohnerin werden die im Einzelfall erforderlichen Hilfen bei den Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens mit dem Ziel einer selbstständigen Lebensführung angeboten. Die Hilfen können Anleitung, Unterstützung, Beaufsichtigung und teilweise oder vollständige Übernahme der Verrichtungen sein. (2) Für den Umfang der Pflegeleistungen ist die Eingruppierung in eine Pflegestufe und Zuordnung in eine Pflegeklasse maßgeblich. Zu den Leistungen gehören Hilfen bei der Körperpflege, Hilfen bei der Ernährung, Hilfen bei der Mobilität Hilfen bei der sozialen Betreuung. (3) Näheres hinsichtlich der Leistungen ergibt sich aus dem jeweils gültigen Rahmenvertrag gemäß 75 SGB XI, Anlage 1. 8 Leistungen der sozialen Betreuung Das Heim leistet der Bewohnerin Hilfe bei der persönlichen Lebensführung, soweit sie nicht durch Angehörige oder einen Betreuer erfolgen kann. Insbesondere unterstützt das Heim die Bewohnerin auch bei der Inanspruchnahme von ärztlichen, therapeutischen oder rehabilitativen Maßnahmen, die nicht zu den Leistungen des Heimes gehören. Weiterhin unterstützt das Heim die Bewohnerin und ihre Angehörigen im Umgang mit Behörden, Gerichten und gesetzlichen Betreuern. Im übrigen bestimmt sich der Inhalt der Leistungen nach dem jeweils gültigen Rahmenvertrag gem. 75 SGB XI, Anlage 1. 9 Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (1) Die ärztliche Versorgung der Bewohnerin ist keine Leistung des Heimes, sondern erfolgt durch niedergelassene Ärzte. Das Heim sorgt jedoch unter Wahrung der freien Arztwahl für die ärztliche Betreuung und die medizinische Behandlungspflege der Bewohnerin. (2) Bei den Leistungen der Behandlungspflege handelt es sich um pflegerische Verrichtungen im Zusammenhang mit ärztlicher Therapie und Diagnostik, für deren Veranlassung und Verordnung der jeweils behandelnde Arzt der Bewohnerin zuständig ist. (3) Die Leistungen der Behandlungspflege werden unter der Voraussetzung angeboten, daß sie vom behandelnden Arzt veranlaßt und in der Dokumentation von ihm abgezeichnet wurden, die persönliche Durchführung durch den behandelnden Arzt nicht erforderlich ist, für die Durchführung der speziellen Pflege entsprechend qualifizierte Mitarbeiter, deren Befähigung ärztlicherseits geprüft wurde, zur Verfügung stehen dem Mitarbeiter im Einzelfall kein Weigerungsrecht zusteht die Bewohnerin mit der Durchführung der ärztlichen Maßnahme durch die Mitarbeiter des Heimes einverstanden ist. (4) Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden im Rahmen der allgemeinen Pflegeleistungen gemäß 75 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung erbracht. 10 Z:\VW-Ordner\Formulare\Verw.Formulare\Heimvertrag+Anlagen\Heimvertrag\Heimvertrag.doc Seite 4 von 10

5 Therapeutische Leistungen (1) Therapeutische Leistungen der Physiotherapie werden vom Heim gem. Rahmenvereinbarung der Krankenkassenverbände vom für Mitglieder der teilnehmenden Kassen bis zum angeboten und sind keine Leistungen nach SGB XI. Nach diesem Zeitpunkt wird dieser Leistungsbereich mit den Pflegekassen neu geregelt und die Neuregelung Inhalt dieses Vertrages. (2) Therapeutische Leistungen für die Bewohnerin, die Mitglied einer nicht an der Rahmenvereinbarung teilnehmenden Krankenkasse ist, sind nicht Bestandteil dieses Vertrages. Sie werden auf Verordnung des Arztes durch externe Therapeuten erbracht. Das Heim stellt die Kooperation mit den Therapeuten sicher. 4. Abschnitt Zusatzleistungen 11 Definition von Zusatzleistungen / Mitteilung Als Zusatzleistung im Sinne des 88 SGB XI können besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen gesondert gegen Entgelt vereinbart werden. Die Zusatzleistungen werden schriftlich mit konkretem Leistungsinhalt und Leistungsumfang sowie dem Preis zwischen der Bewohnerin und dem Heim vereinbart. Das Heim teilt die angebotenen Zusatzleistungen und die Leistungsbedingungen den Landesverbänden der Pflegekassen und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe vor Leistungsbeginn schriftlich mit. 5. Abschnitt Entgelte 12 Entgelte für die einzelnen Leistungen (1) Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung beträgt täglich 17,60 und setzt sich zusammen aus den Entgelten für Unterkunft in Höhe von 12,22 und für Verpflegung in Höhe von 5,38. (2) Der Pflegesatz (allgemeine Pflege, soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege) richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den die Bewohnerin nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit benötigt. Bei der Zuordnung der Bewohnerin zu der Pflegeklasse ist die Pflegestufe gemäß 15 SGB XI zugrunde zu legen, soweit nicht nach der gemeinsamen Beurteilung des Medizinischen Dienstes und der Pflegeleitung des Heimes die Zuordnung zu einer anderen Pflegeklasse notwendig oder ausreichend ist. Der Pflegesatz für allgemeine Pflegeleistungen beträgt in der Pflegeklasse I täglich 47,52 in der Pflegeklasse II täglich 73,39 in der Pflegeklasse III täglich 85,63 in der Pflegeklasse H (Härtefall) täglich 94,03 Nach der Einstufung in die Pflegestufe und der Zuordnung zur Pflegeklasse beträgt das Entgelt zurzeit. Bei einer Einstufung in eine niedrigere oder höhere Pflegestufe ändert sich die Zuordnung in die Pflegeklasse entsprechend. Z:\VW-Ordner\Formulare\Verw.Formulare\Heimvertrag+Anlagen\Heimvertrag\Heimvertrag.doc Seite 5 von 10

6 (3) Das Heim stellt seine betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, soweit sie nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind, der Bewohnerin anteilig in Rechnung. Das Entgelt für die nicht geförderten Investitionskosten beträgt täglich Im Einzelzimmer 13,09 im Doppelzimmer 10,91 (4) Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, nicht geförderte Investitionskosten sowie die Zusatzleistungen trägt die Bewohnerin selbst. (5) Die Pflegesätze werden in Höhe des Leistungsbetrages der Pflegekasse unmittelbar mit dieser abgerechnet. Der Pflegesatzanteil, der von der Pflegekasse nicht getragen wird, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. (6) Bei Sozialhilfeberechtigung werden die nicht von der Pflegekasse und nicht von der Bewohnerin selbst übernommenen Aufwendungen mit dem zuständigen Sozialhilfeträger unmittelbar abgerechnet. (7) Bei Versicherten in der privaten Pflegeversicherung, bei denen gem. 23 Abs.1 Satz 3 SGB XI an die Stelle der Sachleistungen die Kostenerstattung in gleicher Höhe tritt, rechnet das Heim die Pflegeleistung mit der Bewohnerin selbst ab. Die Bewohnerin kann ihre Versicherung anweisen, unmittelbar an das Heim zu zahlen. (8) Die Entgelte sind auf das Konto Nr bei der Bank für Sozialwirtschaft (BLZ ) zu überweisen. Sie sind jeweils bis zum 15. des laufenden Monats fällig. (9) Die Vergütungsregelung bei vorübergehender Abwesenheit der Bewohnerin bestimmt sich nach der Pflegesatzvereinbarung und dem jeweils gültigen Rahmenvertrag gemäß 75 SGB XI, Anlage Veränderung der Pflegebedürftigkeit (1) Bei einer Einstufung in eine niedrigere oder höhere Pflegestufe ändert sich die Zuordnung in die Pflegeklasse entsprechend. Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß die Bewohnerin aufgrund der Entwicklung ihres Zustandes einer höheren Pflegestufe zuzuordnen ist, so ist sie auf schriftlich zu begründende Aufforderung des Heimes verpflichtet, bei ihrer Pflegekasse die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu beantragen. Das Heim wird die schriftlich begründete Aufforderung auch der Pflegekasse der Bewohnerin bzw. ggf. dem zuständigen Sozialhilfeträger zuleiten. (2) Soweit die Bewohnerin den Antrag nicht unverzüglich stellt, kann das Heim ihr oder ihrer Pflegekasse bzw. dem Sozialhilfeträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach der nächst höheren Pflegeklasse gemäß 12 Abs. 2 dieses Vertrages berechnen. (3) Werden die Voraussetzungen für eine höhere Pflegestufe vom Medizinischen Dienst nicht bestätigt und lehnt die Pflegekasse deshalb eine Höherstufung ab, besteht Anspruch der Bewohnerin auf Rückzahlung nach Maßgabe des 87a Abs. 3 SGB XI. Der Rückzahlungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Höherstufung nur deshalb nicht bestätigt wird, weil die Bewohnerin die Mitwirkung im Rahmen der Begutachtung gegenüber dem Medizinischen Dienst verweigert. Z:\VW-Ordner\Formulare\Verw.Formulare\Heimvertrag+Anlagen\Heimvertrag\Heimvertrag.doc Seite 6 von 10

7 14 Entgeltanpassung (1) Die Entgelte für die allgemeinen Pflegeleistungen sowie für Unterkunft und Verpflegung werden in den Vergütungsvereinbarungen gem. 84, 85 SGB XI festgelegt und müssen diesen entsprechen. Bei Änderung der Vergütungsvereinbarung haben sowohl die Bewohnerin als auch das Heim Anspruch auf Anpassung dieses Vertrages. (2) Das Heim kann das Entgelt durch einseitige schriftliche Erklärung erhöhen. Dies gilt auch im Falle von rückwirkenden Entgelterhöhungen aufgrund von Entscheidungen von Schiedsstellen und Gerichten. Die Erhöhung des Entgelts wird nur wirksam, wenn sie vom Heim der Bewohnerin gegenüber spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, nach Maßgabe des 7 HeimG schriftlich geltend gemacht wurde. (3) Das Heim verpflichtet sich, die Anpassung unverzüglich und im Falle von Senkungen auch rückwirkend ab Wirksamkeit der Pflegesatzvereinbarung vorzunehmen. (4) Die Erhöhung der Entgelte für nicht geförderte Investitionskosten ist zulässig, wenn sich ihre bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte Entgelt angemessen ist. Das Heim ist berechtigt, diese Entgelte durch einseitige Erklärung zu erhöhen. Die Erhöhung der Entgelte für betriebsnotwendige, nicht geförderte Investitionen wird nur wirksam, wenn sie vom Heim spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden sollen, schriftlich unter Beifügung einer Begründung geltend gemacht werden. 6. Abschnitt Sonstiges 15 Eingebrachte Sachen (1) Die Bewohnerin darf in das Heim aufgrund der gegebenen Möglichkeiten nur die üblichen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände einbringen. Das Recht zur Einbringung eigener Möbel gem. 2 Abs.3 des Vertrages bleibt hiervon unberührt. (2) Geld und Wertsachen können bei der Verwaltung gegen schriftlichen Nachweis in unentgeltliche Verwahrung gegeben werden. Das Heim kann aus wichtigem Grund die Verwahrung ablehnen. (3) Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten, die sechs Monate nach der Entlassung trotz schriftlicher Aufforderung nicht abgeholt worden sind, werden nach den Vorschriften der Hinterlegung ( 72 ff BGB) behandelt. Werden andere in Verwahrung zurückgelassene Sachen innerhalb von zwölf Wochen nach Aufforderung nicht abgeholt, gelten deren Nichtabholung als Aufgabe des Eigentums. (4) Für Nachlaßgegenstände wird die Aufforderung an die gem. 21 Abs. 4 von der Bewohnerin benannte Person gerichtet. 16 Haftung (1) Das Heim und seine Mitarbeiter sind verpflichtet, die angebotenen Leistungen nach dem allgemeinen Stand der jeweiligen Fachdisziplin zu erbringen. Bei Qualitätsmängeln und schlechter Erfüllung haftet das Heim der Bewohnerin nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung für höhere Gewalt wird ausgeschlossen. (2) Für eingebrachte Sachen, die in der Obhut der Bewohnerin bleiben, haftet das Heim nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gleiche gilt auch bei Verlust von Geld oder Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden. Die von der Bewohnerin eingebrachten Gegen- Z:\VW-Ordner\Formulare\Verw.Formulare\Heimvertrag+Anlagen\Heimvertrag\Heimvertrag.doc Seite 7 von 10

8 stände bleiben ihr Eigentum. Daher wird der Bewohnerin eine Versicherung gegen Schäden aller Art (Einbruch, Diebstahl, Feuer, Leitungswasser) empfohlen. (3) Für Geld und Wertsachen, die der Verwaltung übergeben worden sind sowie für Nachlaßgegenstände, haftet das Heim nach 690 BGB. Haftungsansprüche wegen des Verlustes oder der Beschädigung von Geld, Wertsachen und Nachlaßgegenständen, die sich in Verwahrung der Verwaltung befunden haben, müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von dem Verlust oder der Beschädigung schriftlich geltend gemacht werden. (4) Das Heim übernimmt keine Verantwortung für das Verhalten oder das Wohlergehen der Bewohnerin, wenn diese das Heimgrundstück unbeaufsichtigt verläßt. (5) Die Bewohnerin haftet dem Heim gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 17 Datenschutz/ Schweigepflicht (1) Die Bewohnerin vertraut sich dem Heim und seinen Mitarbeitern an. Vertrauensgrundlage für eine gute Zusammenarbeit ist eine sensible und an den Bedürfnissen der Bewohnerin orientierte Gestaltung der Pflege und Betreuung. Im Gegenzug verpflichten sich das Heim und seine Mitarbeiter zur Diskretion und zu einem vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Informationen der Bewohnerin. (2) Es werden nur solche Bewohnerinformationen gespeichert, die für die Erfüllung des Heimvertrages erforderlich sind, und nur den Mitarbeitern zugänglich gemacht, die für die entsprechenden Aufgaben zuständig sind. (3) Die Bewohnerin willigt ein, daß der behandelnde Arzt die für die allgemeine und spezielle Pflege erforderlichen Informationen den Mitarbeitern des Heimes zur Verfügung stellt. Die Bewohnerin willigt ebenfalls ein, daß dem Heim die vom medizinischen Dienst der Pflegekassen erstellten Gutachten zur Kenntnis gegeben werden. (4) Die Bewohnerin erhält Mitteilung, welche Bewohnerdaten geführt werden. Insbesondere hat die Bewohnerin oder ein von ihr Bevollmächtigter das Recht auf Einsichtnahme in die über sie geführte Pflegedokumentation. 7. Abschnitt Vertragsdauer/ Kündigung 18 Kündigung durch die Bewohnerin (1) Der Heimvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Die Bewohnerin kann den Heimvertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonates zum Ende dieses Monats kündigen. Abweichend davon ist die Kündigung im Falle der Erhöhung des Entgelts nach 14 dieses Vertrages jederzeit für den Zeitpunkt möglich, an dem eine Entgelterhöhung wirksam werden soll. (3) Die Bewohnerin kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihr die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. (4) Hat das Heim im Fall des Abs. 3 den wichtigen Grund zu vertreten, kann die Bewohnerin - auch vor der Kündigung - den Nachweis einer angemessenen anderweitigen Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen verlangen. Das Heim ist im Fall des Abs. 3 zum Ersatz der angemessenen Umzugskosten verpflichtet. Z:\VW-Ordner\Formulare\Verw.Formulare\Heimvertrag+Anlagen\Heimvertrag\Heimvertrag.doc Seite 8 von 10

9 (5) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Fristwahrung ist der Tag des Eingangs der Kündigung maßgeblich. 19 Kündigung durch das Heim (1) Das Heim kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund und mit schriftlicher Begründung kündigen, insbesondere wenn 1.) der Betrieb des Heimes eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Heimvertrages für das Heim eine unzumutbare Härte darstellt, 2.) der Gesundheitszustand der Bewohnerin sich so verändert hat, daß ihre fachgerechte Betreuung nicht mehr möglich ist, 3.) die Bewohnerin ihre vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft so gröblich verletzt, daß dem Heim die Fortsetzung des Heimvertrages nicht mehr zugemutet werden kann oder 4.) die Bewohnerin a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, in Verzug ist oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht; (2) Im Falle des Abs. 1 Nr. 4 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn das Heim vorher befriedigt wird. (3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 bis 4 kann das Heim ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In den übrigen Fällen des Absatzes 1 ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig. (4) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 oder 2 kann die Bewohnerin den Nachweis einer angemessenen anderweitigen Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen verlangen. (5) Bei einer Kündigung nach Abs. 1 Nr. 1 trägt das Heim die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang. (6) Bei der Kündigung nach Abs. 1 Nr. 3 haftet die Bewohnerin dem Heim unter Anrechnung ersparter Aufwendungen, höchstens aber bis zur Höhe der Abwesenheitsvergütung ( 13 Abs. 9), für den ursächlich aus dem zur Kündigung führenden Verhalten entstandenen Schaden, insbesondere für entgangene Entgelte. (7) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Fristwahrung ist der Tag des Eingangs der Kündigung maßgeblich. 20 Tod der Bewohnerin (1) Bei Ableben der Bewohnerin endet der Heimvertrag ohne Kündigung mit dem Todestag. (2) Bis zu zwei Wochen nach dem Tag, der auf den Sterbetag folgt, hat das Heim einen Anspruch auf Fortzahlung des Investitionskostenbetrags. Der nach dem Sterbetag fortzuzahlende Betrag beläuft sich derzeit auf täglich, maximal also auf für zwei Wochen. (3) Sofern der durch das Ableben der Bewohnerin frei gewordene Heimplatz schon vor Ablauf dieser Frist belegt wird, endet die Fortzahlung des Investitionskostenbetrags mit dem Tage dieser Neubelegung. 21 Z:\VW-Ordner\Formulare\Verw.Formulare\Heimvertrag+Anlagen\Heimvertrag\Heimvertrag.doc Seite 9 von 10

10 Vertragsende (1) Der der Bewohnerin überlassene Heimplatz ist bei Beendigung des Vertrages in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Bei schuldhafter, vertragswidriger Abnutzung des Platzes durch die Bewohnerin trägt sie die Kosten der dadurch bedingten Instandsetzung. (2) Wird der der Bewohnerin überlassene Heimplatz nach Beendigung des Vertrages nicht geräumt, ist das Heim berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist die Räumung vorzunehmen und die eingebrachten Gegenstände auf Kosten der Bewohnerin bzw. des Nachlasses einzulagern. (3) Wird der Vertrag durch einen Umstand beendet, den die Bewohnerin zu vertreten hat, so haftet diese für den Ausfall der Heimkosten und sonst noch geschuldeter Entgelte dem Heim bis zur Höhe des Betrages, der bei Anwendung des 12 Absatz 9 zu zahlen wäre. (4) Bei Vertragsende kann das Heim die zurückgelassenen Gegenstände der Bewohnerin ohne besondere erbrechtliche Legitimation an folgende Person(en) aushändigen, mit der / denen auch die Endabrechnung aus dem Vertrag vorgenommen werden darf (Name, Anschrift, Telefon): Sind mehrere Personen benannt, ist jede von ihnen dem Heim gegenüber zur Entgegennahme der Gegenstände und Vornahme der Endabrechnung berechtigt. 22 Schlußbestimmungen (1) Ergänzungen oder Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Rechtswirksamkeit im übrigen nicht. (2) Als Anlage sind die leistungsbezogenen Regelungen des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages gemäß 75 SGB XI sowie die Heimordnung beigefügt. (3) Anregungen und Beschwerden der Bewohnerinnen und ihrer Angehörigen sind wichtige Hinweise für eine Verbesserung der Qualität in der Einrichtung. Hier stehen den Bewohnerinnen sowohl der Heimträger als auch die Heimleitung als Ansprechpartner zur Verfügung. Darüber hinaus steht der Bewohnerin der/die Heimfürsprecher(in) als Ansprechpartner zur Verfügung. Weiterhin kann sich die Bewohnerin an die Heimaufsicht und die Arbeitsgemeinschaft gemäß 20 HeimG wenden, sich dort beraten lassen bzw. sich dort beschweren. Die Adressen dieser Institutionen sind in Anlage 3 aufgeführt. (4) Sofern Streitigkeiten aus diesem Vertrag entstehen, gilt für alle Beteiligten das Amtsgericht Schöneberg - unabhängig von der Höhe des Streitwertes - als Gerichtsstand vereinbart. Berlin, den (Heim) (Bewohnerin)... (Mitunterzeichner und Funktion) Z:\VW-Ordner\Formulare\Verw.Formulare\Heimvertrag+Anlagen\Heimvertrag\Heimvertrag.doc Seite 10 von 10

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