Verrichtungen des täglichen Lebens im Sinne der Pflegeversicherung sind:
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- Benedict Victor Armbruster
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1 FAQ s Altenzentrum Helenenstift Haus Elisabeth Altenheim Dauerpflege Was heißt Pflegebedürftigkeit? Den Begriff der "Pflegebedürftigkeit" hat der Gesetzgeber in 14 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) folgendermaßen definiert: Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer - körperlichen, - geistigen oder - seelischen Krankheit oder Behinderung bei den "gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens" auf Dauer, d.h. voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichen oder höheren Maß der Hilfe bedürfen. Verrichtungen des täglichen Lebens im Sinne der Pflegeversicherung sind: Bereich Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung Bereich Ernährung: Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Nahrungsaufnahme Bereich Mobilität: Selbständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
2 Bereich hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, Beheizen der Wohnung. Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherungen treten in Kraft, wenn Hilfe auf Dauer, also mindestens 6 Monate lang, notwendig ist. Bei kurzfristiger Pflegebedürftigkeit, etwa durch einen Unfall, besteht demnach kein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Was sind Pflegestufen und wie unterscheiden Sie sich? Laut 15 SGB XI sind Pflegebedürftige je nach Hilfebedarf in 3 Stufen zuzuordnen: Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem o- der mehreren Bereichen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts) der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
3 Wie setzen sich die Pflegekosten zusammen? Die monatlichen Heimkosten für den Heimplatz setzen sich wie folgt zusammen: Pflegebedingte Kosten zuzüglich Ausbildungsumlagebetrag - Unterkunft - Verpflegung - Investitionskosten Für Bewohner, bei denen eine Pflegestufe zugrunde liegt, wird monatlich ein pauschaler Zuschuss von den Pflegekassen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung, je nach Pflegestufe gezahlt. Die einkommensunabhängigen Leistungen der Pflegekasse sind wie folgt gestaffelt: Pflegestufe I / Monat Pflegestufe II / Monat Pflegestufe III / Monat Der Ausgleichsbetrag für die Altenpflegeausbildung (sog. "Umlagebetrag") wird zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung in NRW landeseinheitlich festgelegt und in allen stationären und teilstationären Einrichtungen erhoben. Er wird jährlich neu festgesetzt (AltPflAusgVO NRW). Bei der Berechnung der Investitionskosten stellt die Einrichtung ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, soweit sie nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind, dem Bewohner anteilig in Rechnung. Darüber hinaus besteht bei einer anerkannten Einschränkung in der Verrichtung von alltäglichen Tätigkeiten ein Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen (Vgl. Zusätzliche Soziale Betreuung).
4 Soweit die Anerkennung nach 45a SBG XI besteht und die zusätzliche Betreuung geleistet wird, werden die Kosten hierfür durch die Pflegekasse abgedeckt ( 87b SGB XI). Welche Kosten kommen auf mich zu? Grundsätzlich trägt der Bewohner aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen alle Kosten, die mit dem Heimplatz verbunden sind, selbst. Soweit der Bewohner einer Pflegekasse angehört und mindestens in die Pflegestufe I eingestuft ist, erhält er Leistungen aus der Pflegeversicherung und ein einkommensabhängiges Pflegewohngeld. Ein einkommens- und vermögensabhängiges Pflegewohngeld erhalten alle Bewohner ab Pflegestufe I. Es handelt sich um eine Leistung des Landes Nordrhein-Westfalen. Alle notwendigen Anträge müssen bei dem für Sie zuständigen Sozialamt gestellt werden. Wenn das eigene Einkommen und Vermögen, die Leistungen der Pflegekasse und das Pflegewohngeld nicht ausreichen, alle Heimkosten zu begleichen, so kann der Bewohner oder sein Betreuer rechtzeitig beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf unterstützende Sozialhilfe oder Grundsicherung stellen. Dort erhalten Sie auch eine individuelle Beratung. Welche Kosten kommen neben der Zuzahlung noch auf mich zu? Kosten für zusätzliche Leistung wie Apothekenzuzahlungen, Friseur, kosmetische Fußpflege, Einkauf von Dingen des täglichen Bedarfs an der Rezeption, Krankenhaus- und Krankentransportrechnungen sind im monatlichen Entgelt nicht enthalten. Besteht die Möglichkeit eigene Möbel mitzubringen? Zur Ausstattung der Zimmer gehören neben dem Sanitärbereich ein wohnlich modernes Pflegebett mit Nachttisch, ein geräumiger Kleiderschrank. Um eine private und wohnliche Atmosphäre zu schaffen, habe Sie die Möglichkeit ihr neues Zuhause nach eigenem Geschmack und persönlichen Wün-schen mit eigenen Möbeln einzurichten.
5 Welche Gebühren fallen für Telefon- und Fernsehanschluss an? Der Fernsehanschluss an unsere Satellitenanlage ist kostenlos. Sie müssen lediglich ihren eigenen Fernseher mitbringen. Ein Großtastentelefon wird Ihnen von uns mit einer monatlichen Gebühr (zurzeit 1 ) zur Verfügung gestellt. Sie erhalten zusätzlich eine monatliche Rechnung über die tatsächlich geführten Telefongespräche. Gibt es Besuchszeiten? In unseren Einrichtungen gibt es keine Besuchszeiten, sodass es Ihren Angehörigen möglich ist, sie so oft und solange wie gewünscht zu besuchen. Wie sieht die ärztliche bzw. therapeutische Versorgung aus? Für unsere Bewohner besteht selbstverständlich völlige Freiheit in der Arztwahl. Allerdings klären Sie hierbei bitte, ob der Arzt Ihrer Wahl bereit ist, auch Hausbesuche in unserer Einrichtung vorzunehmen. Sollten Sie (noch) keinen Hausarzt haben, helfen wir Ihnen gerne bei der Vermittlung an einen niedergelassenen Arzt am Ort. Weitere therapeutische Maßnahmen, wie z.b. Krankengymnastik, Logopädie, Ergotherapie usw. werden von den entsprechenden Therapeuten nach Ausstellung einer entsprechenden Verordnung durch den Hausarzt im Haus erbracht. Woher bekomme ich meine Medikamente? Wir haben mit einer ortansässigen Apotheke einen Kooperationsvertrag ge-schlos-sen und somit die Beschaffung Ihrer Medikamente geregelt. Sie haben dennoch die Möglichkeit, sich von einer anderen Apotheke Ihres Vertrauens beliefern zu lassen. In diesem Fall sind Sie für die Beschaffung der Medikamente selbst verantwortlich. Jeweils monatlich wird die Apotheke Ihnen oder Ihrem Betreuer die angefallenen Zuzahlungsgebühren bzw. Rezeptgebühren des vergangenen Monats in Rechnung stellen.
6 Kurzzeitpflege Was heißt Kurzzeitpflege? Die Kurzzeitpflege ist die vollstationäre Pflege für einen befristeten Zeitraum. Voraussetzung für eine Kostenübernahme der Pflegeleistungen durch die Pflegekasse ist eine Pflegestufenzuordnung. Gründe für eine Kurzzeitpflege können bei-spiels-weise Urlaub der Pflegeperson o- der eine kurzfristig erhöhte Pflegebedürftigkeit sein. Was ist Verhinderungspflege? Verhinderungspflege bedeutet vollstationäre Pflege für einen befristeten Zeitraum, in der Regel bis zu 28 Tage pro Kalenderjahr. Die Verhinderungspflege wird auf begründeten Antrag von der Pflegekasse genehmigt, wenn der pflegende Angehörige verhindert ist, die Pflege vorübergehend weiterzuführen, zum Beispiel aufgrund von Urlaub oder eigener Krankheit. Des Weiteren müssen die Möglichkeiten der Kurzzeitpflege für dieses Kalenderjahr schon ausgeschöpft worden sein. Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass die pflegebedürftige Person seit mindestens einem Jahr in einer Pflegestufe eingestuft ist und auch mindestens ein Jahr von einer Pflegeperson betreut wurde. Wer übernimmt die Kosten? Bei Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege übernimmt die Pflegekasse je-weils für max. 28 Tage im Kalenderjahr einen Höchstbetrag von 1550 für die pflegebedingten Kosten. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen selbst getragen werden. Hier besteht bei einem anerkannten Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen die Möglichkeit einer Kostenübernahme bzw. Rückerstattung durch die Pflegekassen. Wann muss ich das Zimmer buchen? Die Anmeldung sollte möglichst frühzeitig erfolgen, insbesondere wenn der gewünschte Termin in den Schulferien oder über die Feiertage liegt. Jedoch ist häufig auch eine spontane Aufnahme möglich. Stand Oktober 2014
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