Satzung des Fördervereins des evangelischen Kindergartens Mainz-Hechtsheim

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1 Satzung des Fördervereins des evangelischen Kindergartens Mainz-Hechtsheim 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein des evangelischen Kindergartens Mainz- Hechtsheim. (2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen und hat seinen Sitz in Mainz- Hechtsheim. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins läuft jeweils vom eines Jahres bis zum des Folgejahres. 2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Verbindung zwischen Kindergarten, Elternschaft und Kirchengemeinde verbunden mit der Unterstützung durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden (2) Insbesondere stellt er sich folgende Aufgaben: a. Förderung aller Kindergartenbelange auf sozialem, erzieherischem und finanziellem Gebiet, b. Förderung der Öffentlichkeitsarbeit des Kindergartens. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Der Verein führt keinen gewerblichen Geschäftsbetrieb, Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Mitgliedschaft (Beginn und Dauer) (1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. (2) Förderndes Mitglied können auch juristische Personen werden. (3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen ebenso die Ablehnung, die ohne Angabe von Gründen erfolgen kann.!1

2 (4) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. (5) Die Dauer wird zunächst für das laufende Geschäftsjahr begründet. Sie verlängert sich, wenn nicht rechtzeitig mit einer Frist von drei Monaten bis zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt wird, um ein weiteres Geschäftsjahr. 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt a. durch Austritt, mit einer schriftlichen Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied; b. durch Ausschluss, auf Beschluss des Vorstandes nach groben Verstößen gegen die Satzung oder nach einem vereinsschädigenden Verhalten; hierbei muss dem Mitglied in jedem Falle vor seinem Ausschluss Gelegenheit zu Stellungnahme gewährt werden; c. durch den Tod des Mitgliedes. (2) Steht die Mitgliedschaft in direktem Zusammenhang mit dem Besuch des Kindergartens durch ein Kind des Mitgliedes, so besteht mit der Entlassung des Kindes aus dem Kindergarten für das Mitglied Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Abmeldemonats. 5 Mitgliedsbeitrag (1) Der jährliche Mindestmitgliedsbeitrag wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit festgesetzt. Über den Mindestbeitrag hinaus können die Mitglieder ihre Beiträge selbst bestimmen. (2) Der Vorstand kann in geeigneten und begründeten Fällen den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden. (3) Ein Mitglied kann durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder sonstigen Umlagen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. (4) Der Jahresbeitrag ist im Beitrittsmonat fällig und zahlbar. Danach wird der Beitrag zu Beginn des Geschäftsjahres zum zur Zahlung fällig. (5) Spenden außerhalb der Beitragszahlungen können jederzeit erfolgen. 6 Rechte der Mitglieder (1) Das Mitglied erlangt bei Eintritt in den Verein das aktive Wahl- und Stimmrecht. (2) Die Ausübung der Mitgliederrechte kann nicht übertragen werden.!2

3 7 Vereinsorgane Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand 8 Mitgliederversammlung (Einberufung, Ablauf, Protokolle, Aufgaben) (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Geschäftsjahr statt. Sie soll in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres erfolgen. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a. das Interesse des Vereins erfordert, b. und/oder der Vorstand dieses beschließt, c. oder ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. (4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mit der Bekanntgabe der Tagesordnung. Soweit die -Adresse bekannt ist, kann die Einladung über erfolgen. (5) Zwischen dem Datum der Absendung der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. (6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen gelten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (7) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. (8) Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich. (9) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.!3

4 (10) Über sonstige Dringlichkeitsanträge darf nur verhandelt und beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf einer 2/3-Mehrheit. (11) Dem Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden. (12) Über den Ablauf, die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet wird. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. (13) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, b. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, c. Entlastung des Vorstandes, d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge, e. Wahl der Vorstandsmitglieder, f. Wahl von zwei Kassenprüfern, g. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. (1) Der Vorstand besteht aus: 9 Vorstand (Sitzung, Aufgaben, Befugnisse und Beschlüsse) a. dem/der Vorsitzenden, b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, c. dem/der Schatzmeister/in d. dem/der Schriftführer/in e. bis zu zwei Beisitzern (2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des folgenden Vorstandes im Amt.!4

5 (3) Der Vorstand wird von den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. (4) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereines gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. (5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. (6) Kein Mitglied des Vorstandes soll eine Doppelfunktion haben. Mitglieder des Elternausschusses sollen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. (7) Träger, Trägervertreter und Personal des Kindergartens dürfen nicht Mitglied des Vorstandes werden. (8) Dem/der Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins. Er/sie beruft die Sitzungen ein und führt darin den Vorsitz. (9) Ist der/die Vorsitzende verhindert, übernimmt dessen/deren Aufgaben der/die stellvertretende Vorsitzende. (10) Der/die Schatzmeister/in führt die Kassengeschäfte. Er/sie hat der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einen Bericht über die Verwaltung und den Bestand des Vereinsvermögens vorzulegen, der einer Prüfung seitens der Kassenprüfer bedarf. (11) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle und erledigt die Korrespondenz. (12) Der Vorstand muss für das nächste Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufstellen, der von der Mitgliederversammlung genehmigt wird. (13) Der Vorstand entscheidet über die Geldausgaben des Vereins. (14) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich berechtigt ( 26 BGB). (15) Zur Beratung besonderer Angelegenheiten können sachkundige Personen ohne Stimmrecht zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. (16) Die Leiterin des Kindergartens sowie der Träger der Einrichtung können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen und haben bei Entscheidungen ein Anhörungsrecht. (17) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.!5

6 (18) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. 10 Kassenprüfung (1) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin; sie wird mit der Entlastung des Vorstandes vorgenommen. (2) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. (3) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. 11 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2) Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der ersten Einladung hinzuweisen. (3) Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins selbst ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. (4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die evangelische Kirchengemeinde in Mainz-Hechtheim, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des der Kirchengemeinde zugehörigen Kindergartens/Kindertagesstätte im Sinne des Vereinszwecks verwenden muss. 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand Für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist der Erfüllungsort der Sitz des Vereins. Der Gerichtsstand ist das für den Vereinssitz zuständige Amtsgericht.!6

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