Verwaltungsvorschriften betreffend die Angelegenheiten der Notare (NotA)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verwaltungsvorschriften betreffend die Angelegenheiten der Notare (NotA)"

Transkript

1 Verwaltungsvorschriften betreffend die Angelegenheiten der Notare (NotA) AV des MdJ Nr. 16/1993 vom 13. Juli 1993, zuletzt geändert durch AV des MdJ Nr. 16/1996 vom 12. September 1996 ( ) Allgemeine Vorschriften (1) Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. (2) Es werden nur so viele Bewerber in den Anwärterdienst für das Notaramt übernommen, wie später voraussichtlich als Notare bestellt werden können. (3) Die bisherigen engeren räumlichen Amtsbereiche bestehen als Amtsbereiche im Sinne des 10a BNotO unverändert fort. Spätere abweichende Festlegungen oder Änderungen nach Maßgabe des 10a Abs. 1 Satz 2 BNotO bleiben vorbehalten. Vor einer solchen Entscheidung ist der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Abschnitt I Anwärterdienst des Notarassessors 1 Voraussetzungen für die Übernahme in den Anwärterdienst (1) In den Anwärterdienst für das Amt des Notars darf nur übernommen werden, wer a) Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, b) die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat und c) die Gewähr dafür bietet, dass er sich nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen für das Amt des Notars eignet. (2) Die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern um die Aufnahme in den Anwärterdienst wird nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen

2 in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung vorgenommen. 1a (1) Die Bewerber sind durch Ausschreibung zu ermitteln. (2) Das Ministerium der Justiz fordert die Notarkammer auf, eine freie oder frei werdende oder neu zu schaffende Stelle für den Anwärterdienst unter Angabe einer Ausschreibungsfrist im Amtsblatt des Saarlandes auszuschreiben. 2 Bewerbungsgesuch (1) Der Antrag auf Übernahme in den Anwärterdienst für das Amt des Notars ist an das Ministerium der Justiz zu richten und bei der Notarkammer in drei Stücken einzureichen. (2) Der Bewerber muss in dem Antrag angeben: a) Name, Wohnort, Wohnung und Personenstand, b) seine Staatsangehörigkeit, c) wann und wo er die Befähigung zum Richteramt erworben hat, d) ob gegen ihn Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder ehrengerichtliche Maßnahmen verhängt, ob ihm schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt worden sind oder ob gegen ihn ein Strafverfahren, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren oder ein ehrengerichtliches Verfahren schwebt oder geschwebt hat; die Strafen, Maßnahmen, Missbilligungen oder Rügen und die schwebenden oder abgeschlossenen Verfahren sind mitzuteilen, e) ob er in der Verfügung über sein Vermögen durch gerichtliche Anordnung beschränkt ist, f) welche Tätigkeit er seit Erlangung der Befähigung zum Richteramt ausgeübt hat, g) ob er mit einem Richter, Staatsanwalt, Beamten des gehobenen Justizdienstes, einem Notar oder Rechtsanwalt verheiratet oder im Sinne des 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verwandt oder verschwägert ist, h) eine Erklärung darüber, bei welcher Dienststelle Personalakten aus einem früheren Dienstverhältnis geführt werden und ob der Bewerber mit der Beiziehung und Einsichtnahme dieser Personalakten durch die No-

3 tarkammer und das Justizministerium einverstanden ist ( 64a Abs. 2 BNotO). (3) Dem Antrag sind in drei Stücken beizufügen: a) ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, b) ein ordnungsgemäß ausgefüllter Personalbogen nach besonderem Vordruck, der bei dem Präsidenten des Landgerichts erhältlich ist, nebst einem mit dem Vermerk des Aufnahmetages versehenen Lichtbild (Passbildformat), c) gegebenenfalls Nachweise über Anrechnungszeiten im Sinne der Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach 6 Abs. 3 Satz 4 Bundesnotarordnung. 1 Etwaige weitere Anlagen sind ebenfalls in drei Stücken beizufügen. (4) Ein Rechtsanwalt hat in dem Antrag ferner zu erklären, dass er für den Fall der Übernahme in den Anwärterdienst für das Amt des Notars auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. (5) Außerdem hat der Bewerber ein Führungszeugnis sowie auf Verlangen ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, dessen Kosten er zu tragen hat, und einen Staatsangehörigkeitsnachweis vorzulegen. 3 Behandlung des Bewerbungsgesuchs (1) Die Notarkammer leitet die Anträge auf Übernahme in den Anwärterdienst für das Amt des Notars mit einer Stellungnahme zur Eignung und Reihenfolge, in der mehrere Bewerber berücksichtigt werden sollen, dem Präsidenten des Landgerichts zu. (2) Der Präsident des Landgerichts prüft die Anträge und die von den Bewerbern vorgelegten Unterlagen, zieht sonstige für die Entscheidung bedeutsame Vorgänge bei und legt die Anträge mit den Vorgängen dem Ministerium der Justiz zur Entscheidung vor. (3) Bewerber, deren Antrag auf Übernahme in den Anwärterdienst für das Amt des Notars abgelehnt worden ist, werden von mir unterrichtet. Diese 1 Vgl. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 30. November 1993 (Amtsbl. S. 1236) BS-Nr

4 Bewerber sollen nur in begründeten Ausnahmefällen zu Vertretern eines Notars bestellt werden. 4 Übernahme in den Anwärterdienst (1) Ein in den Anwärterdienst übernommener Bewerber erhält über seine Ernennung zum Notarassessor eine Urkunde. Die Aushändigung der Urkunde erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts. Der Präsident des Landgerichts unterrichtet den Präsidenten der Notarkammer von der Ernennung. (2) Einem Notar soll nur ein Notarassessor zwecks Ausbildung ( 7 Abs. 3 BNotO) überwiesen werden. Die Überweisung erfolgt schriftlich. Hierbei ist der Notarassessor darauf hinzuweisen, dass er der Dienstaufsicht und der Disziplinargerichtsbarkeit nach 92 bis 110a BNotO untersteht. Der Präsident der Notarkammer benachrichtigt die Aufsichtsbehörden ( 92 BNotO) von der Überweisung. 5 Beginn des Anwärterdienstes Der Anwärterdienst beginnt mit dem Dienstantritt des Notarassessors. Der Notar zeigt den Tag des Dienstantritts dem Präsidenten der Notarkammer und den Aufsichtsbehörden ( 92 BNotO) an. 6 Bewerbung um eine Notarstelle (1) Den Notarassessoren wird allgemein die Genehmigung erteilt, sich nach dreijähriger Anwärterdienstzeit um freie Notarstellen zu bewerben; das gilt nicht, wenn der dreijährige Vorbereitungsdienst verlängert worden ist. (2) Zeigt sich ein Notarassessor für das Amt eines Notars in besonderem Maß geeignet, so kann ihm genehmigt werden, sich bereits vor Ablauf einer dreijährigen Anwärterzeit um eine freie Notarstelle zu bewerben. (3) Gründe, die eine Verlängerung des Anwärterdienstes notwendig machen oder die seine Verkürzung rechtfertigen, sind dem Präsidenten des Landgerichts zur Kenntnis zu bringen. Dieser berichtet auf dem Dienstweg dem Ministerium der Justiz, nachdem er den Notarassessor und die Notarkammer gehört hat.

5 7 Entlassung eines Notarassessors (1) Tatsachen, die zur Entlassung des Notarassessors aus einem der in 7 Abs. 7 Satz 2 BNotO genannten Gründe führen können, sind dem Präsidenten des Landgerichts zur Kenntnis zu bringen. Dieser hört den Notarassessor, holt eine Stellungnahme der Notarkammer ein und berichtet dem Ministerium der Justiz auf dem Dienstweg unter Beifügung der Vorgänge. Der Bericht soll einen Vorschlag für die Entscheidung enthalten. (2) Ein früherer Notarassessor ist zur Führung der Bezeichnung "Notarassessor auch mit einem auf das Ausscheiden aus dem Dienst hinweisenden Zusatz nicht befugt. Abschnitt II Amt des Notars 8 Ausschreibung der Notarstellen (1) Wird die Besetzung einer freien oder frei werdenden Stelle oder einer neu zu schaffenden Stelle notwendig, so hat der Präsident des Landgerichts nach Anhörung der Notarkammer dem Ministerium der Justiz zu berichten (Ausschreibungsbericht). (2) Freie Notarstellen werden zur Besetzung ausgeschrieben. 1a Abs. 2 gilt entsprechend. 9 Bewerbung um eine ausgeschriebene Notarstelle (1) Bewerbungen um eine ausgeschriebene Notarstelle sind an das Ministerium der Justiz zu richten und bei der Notarkammer innerhalb der Ausschreibungsfrist in drei Stücken einzureichen. Bewerber, die ihr Gesuch erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist vorlegen, werden bei der Stellenbesetzung nur berücksichtigt, wenn besondere Gründe, die in dem Gesuch ausdrücklich aufzuführen sind, eine Ausnahme rechtfertigen. (2) Wer sich um mehrere Notarstellen bewirbt, hat anzugeben, welche Stelle er in erster Linie anstrebt.

6 (3) Das Gesuch muss außer den in 2 Abs. 2 Buchst. a bis f, i geforderten Angaben und den in 2 Abs. 3 Buchst. a und b geforderten Unterlagen enthalten: a) die Bezeichnung der ausgeschriebenen Stelle, b) eine Erklärung, ob der Bewerber mit einem Richter, Staatsanwalt, Beamten des gehobenen Justizdienstes oder Rechtsanwalt, der bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die ausgeschriebene Stelle befindet, oder bei dem Landgericht tätig ist, oder mit einem in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Notar verheiratet oder im Sinne des 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verwandt oder verschwägert ist, c) eine Erklärung über etwaige für das Bewerbungsgesuch maßgebende besondere Gründe. (4) Vor seiner Ernennung zum Notar hat ein Bewerber das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ( 19a BNotO) nachzuweisen oder eine vorläufige Deckungszusage einer Versicherungsgesellschaft vorzulegen. (5) Werden über den Bewerber bereits Personalakten bei dem Landgericht und bei dem Ministerium der Justiz geführt, so kann er sich hinsichtlich der in 2 Abs. 2 Buchst. b bis f in Verbindung mit Absatz 3 und der in 2 Abs. 3 Buchst. a und b genannten Unterlagen auf diese Personalakten beziehen. 10 Besetzungsbericht (1) Nach Ablauf der Ausschreibungsfrist leitet die Notarkammer sämtliche Bewerbungen mit einer Stellungnahme, welchem Bewerber nach ihrer Auffassung die jeweilige Notarstelle übertragen werden sollte, dem Präsidenten des Landgerichts zu. (2) Der Präsident des Landgerichts legt dem Ministerium der Justiz den Besetzungsbericht unter Beifügung sämtlicher Bewerbungen, der Stellungnahme der Notarkammer sowie sonstiger entscheidungserheblicher Vorgänge auf dem Dienstweg vor. Ist die Vorlage nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ausschreibungsfrist möglich, so sind die Hinderungsgründe dem Ministerium der Justiz in einem Zwischenbericht mitzuteilen. 10a

7 Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Die Dauer des Anwärterdienstes, auf den gegebenenfalls Zeiten nach der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 30. November 1993 (Amtsbl. S. 1236) anzurechnen sind, ist angemessen zu berücksichtigen. 11 Ernennung und Vereidigung (1) Der Präsident des Landgerichts händigt dem Bewerber die Bestellungsurkunde ( 12 BNotO) aus. Er nimmt hierüber sowie über die anschließende Eidesleistung ( 13 BNotO) eine Niederschrift auf. Je eine Abschrift der Niederschrift übersendet er mir, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dem Präsidenten der Notarkammer; er teilt die Bestellung außerdem dem Amtsgerichtsvorstand mit. (2) Der Präsident des Landgerichts veranlasst den Notar, seine Unterschrift sowie den Abdruck seines Prägesiegels und Farbdruckstempels einzureichen ( 1, 2 DONot i.v. mit Nummer 2 der AV des MfR Nr. 32/ JVVS 3830/ ). 2 11a Verlegung des Amtssitzes (1) Bei der Besetzung einer frei werdenden oder einer neu zu schaffenden Stelle darf der Amtssitz eines Notars mit dessen Zustimmung unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege nach Anhörung der Notarkammer verlegt werden. (2) Den Belangen einer geordneten Rechtspflege entspricht es in der Regel nicht, wenn die Verlegung des Amtssitzes nach weniger als zwei Jahren nach Antritt des Amtes am bisherigen Amtssitz wirksam werden soll. 2 Gegenstandslos durch Aufhebung der AV.

8 12 Ausscheiden aus dem Amt des Notars (1) Der Antrag eines Notars, ihn aus seinem Amt zu entlassen, ist an das Ministerium der Justiz zu richten. In dem Antrag ist der Tag, zu dem die Entlassung gewünscht wird, anzugeben. (2) Halten die Aufsichtsbehörden oder die Notarkammer die Voraussetzungen des 50 Abs. 1 oder des 50 Abs. 2 BNotO für gegeben, wonach der Notar seines Amtes enthoben werden muss oder kann, so ist dem Ministerium der Justiz zu berichten. (3) Absatz 2 gilt im Fall des 54 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNotO entsprechend. (4) Wird der Notar aus dem Amt entlassen (Absatz 1), seines Amtes vorläufig oder endgültig enthoben (Absätze 2, 3) oder erlischt das Amt des Notars aus einem anderen Grund, so teilt der Präsident des Landgerichts dies dem Präsidenten der Notarkammer und dem Amtsgerichtsvorstand mit. Abschnitt III Tätigkeit der Aufsichtsbehörden 1. Verhinderung des Notars; Notarvertreter, Notariatsverweser 13 Abwesenheit des Notars (1) Will sich der Notar länger als eine Woche von seinem Amtssitz entfernen oder ist er aus tatsächlichen Gründen länger als eine Woche an der Ausübung seines Amtes verhindert, so hat er dies unverzüglich dem Präsidenten des Landgerichts anzuzeigen; er hat ihm auch die Wiederaufnahme seiner Amtsführung alsbald mitzuteilen. Dauert die tatsächliche Verhinderung des Notars länger als 3 Monate, so teilt der Präsident des Landgerichts dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Beginn und Beendigung der Unterbrechung der Amtsführung mit. (2) Die Entscheidung über die Genehmigung der Abwesenheit des Notars von seinem Amtssitz ( 38 Satz 2 BNotO) trifft der Präsident des Landgerichts, wenn die Abwesenheit länger als 1 Monat, aber nicht länger als 3 Monate dauern soll, im Übrigen der Präsident des Oberlandesgerichts. Kürzere Unterbrechungen bleiben bei der Berechnung der Gesamtdauer der Abwesenheit außer Betracht.

9 (3) Beantragt der Notar im Fall des Absatzes 2 zugleich die Bestellung eines Vertreters, so ist die für die Vertreterbestellung zuständige Stelle auch zur Entscheidung über die Genehmigung der Abwesenheit berufen. (4) In den Fällen, in denen der Präsident des Oberlandesgerichts die Genehmigung zur Abwesenheit vom Amtssitz erteilt hat, teilt der Präsident des Landgerichts dem Präsidenten des Oberlandesgerichts die Wiederaufnahme der Amtstätigkeit mit. 14 Voraussetzungen für eine Vertreterbestellung; Person des Vertreters (1) Die Bestellung eines Vertreters für einen abwesenden oder verhinderten Notar ( 39 Abs. 1 BNotO) ist nur zulässig, wenn und solange der Notar an der Ausübung seines Amtes im Ganzen verhindert ist. Ist der Notar nur an der Ausübung einzelner Amtsgeschäfte verhindert, so soll ihm ein Vertreter nicht bestellt werden. (2) Auf Antrag sind Notare gegenseitig zu ständigen Vertretern ( 39 Abs. 1 Halbsatz 2 BNotO) zu bestellen. Ferner ist der einem Notar zur Ausbildung zugewiesene Notarassessor auf Antrag zu dessen ständigem Vertreter sowie zum ständigen Vertreter des zur gemeinsamen Berufsausübung mit dem ausbildenden Notar verbundenen Notars zu bestellen. Im Übrigen soll ein ständiger Vertreter nur bestellt werden, wenn der Notar aus beachtlichen Gründen an der Ausübung seines Amtes häufig im Ganzen und nicht nur stundenweise verhindert sein wird. Die Bestellung eines ständigen Vertreters soll nicht erfolgen, wenn der Notar nur in Einzelfällen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung des Notaramtes verhindert ist. Die Bestellung darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt wird. (3) Die Bestellung eines Vertreters (Absätze 1, 2) erfolgt, abgesehen von den Fällen des 39 Abs. 2 BNotO, nur auf Antrag. Der Notar hat in seinem Antrag darzutun, inwiefern die Voraussetzungen einer Vertreterbestellung vorliegen. Der Antrag ist an die Stelle zu richten, die für die Vertreterbestellung zuständig ist.

10 (4) In der Regel sollen andere Personen als Notare und Notarassessoren nur dann zum Vertreter bestellt werden, wenn nach Auskunft der Notarkammer ein zur Vertretung geeigneter Notarassessor nicht zur Verfügung steht. (5) Die Bestellung eines Vertreters soll auf einen bestimmten Kalenderzeitraum befristet sein. (6) Der vertretene Notar stellt über die Tätigkeit eines zu seinem Vertreter bestellten Notarassessors nach Beendigung der Vertretung, sofern der Notarassessor bei Beginn der Vertretung seine dreijährige Anwärterdienstzeit noch nicht erfolgreich abgeschlossen hat und die Vertretung länger als drei Wochen gedauert hat, ein Zeugnis aus, das er in zwei Stücken dem Präsidenten des Landgerichts übersendet. Dieser reicht auf dem Dienstweg ein Stück an das Ministerium der Justiz weiter; er nimmt zu dem Zeugnis Stellung, wenn hierzu Veranlassung besteht. (7) Für die Bestellung eines Vertreters für einen Notariatsverweser gelten die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass vor der Bestellung in der Regel die Notarkammer zu hören ist. 15 Zuständigkeit für die Entscheidung über die Vertreterbestellung (1) Die Bestellung eines Notarvertreters und der Widerruf der Bestellung erfolgt durch: 1. den Präsidenten des Oberlandesgerichts, wenn a) die Vertretung die Dauer von drei Monaten übersteigt, b) der Vertreter in einem anderen Land der Bundesrepublik als Notar bestellt oder als Rechtsanwalt zugelassen ist, 2. den Präsidenten des Landgerichts in allen übrigen Fällen. (2) Ist der in Aussicht genommene Vertreter in einem anderen Land der Bundesrepublik als Notar bestellt oder als Rechtsanwalt zugelassen, so ist der für ihn zuständige Präsident des Oberlandesgerichts zu befragen, ob er Bedenken gegen die Bestellung hat, und von der erfolgten Bestellung zu benachrichtigen.

11 (3) Die Bestellung eines Vertreters und deren Widerruf ist dem Präsidenten der Notarkammer mitzuteilen. (4) Die dem Präsidenten des Landgerichts nach 34 Abs. 4 3 DONot erstatteten Anzeigen über Anlass, Beginn und Ende der einzelnen Vertretungen bringt dieser dem Präsidenten der Notarkammer zur Kenntnis. 16 Vereidigung des Vertreters Über die Eidesleistung des Vertreters ( 40 Abs. 1 Satz 2 BNotO) nimmt der Präsident des Landgerichts eine Niederschrift auf. Er veranlasst den Vertreter, seine Unterschrift einzureichen ( 1, 34 Abs. 1 4 DONot). Der Hinweis auf einen früher geleisteten Eid ( 40 Abs. 1 Satz 3 BNotO) kann schriftlich erfolgen. 17 Bestellung eines Notariatsverwesers (1) Besteht Anlass zur Bestellung eines Notariatsverwesers ( 56 Abs. 1 und 2 BNotO), so berichtet der Präsident des Landgerichts unverzüglich auf dem Dienstweg dem Ministerium der Justiz. (2) Die 14 und 16 gelten entsprechend. 18 Beendigung des Amtes eines Notariatsverwesers Der Notariatsverweser hat nach Beendigung seines Amtes Siegel und Stempel an das für seinen Amtssitz zuständige Amtsgericht abzuliefern und hiervon den Präsidenten der Notarkammer zu benachrichtigen. Die Siegel und Stempel sind zur weiteren Verwendung durch einen anderen Notariatsverweser am gleichen Ort geeignet. Sie sind daher nicht zu vernichten, sondern von dem Amtsgericht aufzubewahren und einem späteren Notariatsverweser zur weiteren Verwendung auszuhändigen. 3 Jetzt 33 Abs. 5 DONot. 4 Jetzt 33 Abs. 1 DONot. 2. Allgemeine Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden 19

12 Dienstaufsicht, Geschäftsprüfungen (1) Der Präsident des Landgerichts führt die unmittelbare Aufsicht über die Notare des Landgerichtsbezirks. Er veranlasst insbesondere die Prüfung der Geschäfte des Notars nach den Bestimmungen der 32, 33 5 DONot und übersendet dem Ministerium der Justiz auf dem Dienstweg den Bericht ü- ber das Ergebnis der Prüfung und das von ihm zur Beseitigung der vorgefundenen Mängel Veranlasste. Soweit dies im Einzelfall geboten erscheint, übersendet er auch dem Präsidenten der Notarkammer eine Abschrift des Prüfungsberichts. (2) Der Präsident des Landgerichts prüft die Geschäftsübersichten der Notare ( 23 6 DONot) und stellt nach Erledigung etwaiger Beanstandungen die Ergebnisse der Übersichten nach dem Muster der Anlage 7 zusammen. Dabei sind die Notare mit dem Amtssitz in demselben Amtsgerichtsbezirk hintereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Die Geschäftszahlen in den einzelnen Spalten sind für die Notare mit dem Amtssitz in demselben Amtsgerichtsbezirk und sodann für sämtliche Notare des Landgerichtsbezirks zusammenzuzählen. Diese Aufstellung ist dem Ministerium der Justiz bis zum 1. März in zwei Stücken auf dem Dienstweg einzureichen. Das zweite Stück der von den Notaren vorgelegten Übersichten übersendet der Präsident des Landgerichts dem Präsidenten der Notarkammer. (3) Beschwerden über die Amtsführung eines Notars oder Notarassessors, oder sonstige die Amtsführung der Notare und Notarassessoren betreffende Eingaben, die unmittelbar an den Präsidenten des Oberlandesgerichts gerichtet sind, kann dieser an den Präsidenten des Landgerichts zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung abgeben. 19a Die Notare haben jede Urkundstätigkeit außerhalb ihres Amtsbereichs unverzüglich der Notarkammer unter Angabe der Gründe anzuzeigen und eine Durchschrift dieser Mitteilung zu ihren Generalakten zu nehmen. 5 Jetzt 32 Abs. 2 DONot. 6 Jetzt 24 DONot. 7 Hier nicht abgedruckt. 20

13 Zuständigkeiten der einzelnen Aufsichtsbehörden (1) Soweit nach der BNotO die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde allgemein begründet ist, sind zur Entscheidung berufen: 1. der Präsident des Landgerichts: für die Entscheidung über die Befreiung von der Amtsverschwiegenheit in den Fällen des 18 Abs. 1 8 BNotO und über die ihm von einem Notar unterbreiteten Zweifel über seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Einzelfall ( 18 Abs. 2 9 BNotO); 2. der Präsident des Oberlandesgerichts: a) über ein Gesuch um die Erlaubnis, außerhalb des Amtssitzes zu wohnen ( 10 Abs. 2 BNotO). Er soll die Genehmigung nur ausnahmsweise erteilen; sie ist zu versagen, wenn zwischen der Wohnung und den Geschäftsräumen des Notars keine angemessenen Verkehrsverbindungen bestehen oder dem Notar durch das Wohnen außerhalb seines Amtssitzes der Wettbewerb mit einem anderen Notar wesentlich erleichtert würde 10 ; b) über ein Gesuch um die Erlaubnis zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage ( 10 Abs. 4 BNotO). Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis der Rechtspflege besteht; sie ist zu versagen, wenn der Ort, der für die Abhaltung der Sprechtage in Aussicht genommen ist, Amtssitz eines anderen Notars ist oder in einem anderen Amtsgerichtsbezirk liegt, in dem sich der Amtssitz eines anderen Notars befindet; c) über ein Gesuch um die Genehmigung zur Vornahme einer Urkundstätigkeit außerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks ( 11 BNotO). Die Genehmigung soll nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt werden. Der Präsident des Oberlandesgerichts soll sich mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ins Benehmen setzen, in dessen Bezirk die Urkundstätigkeit vorgenommen werden soll. d) über Beschwerden gegen Verfügungen des Präsidenten des Landgerichts. 8 Jetzt Absatz 2. 9 Jetzt Absatz Gem. 10 Abs. 2 Nr. 2 BNotO idf. von Art. 1 Nr. 7 Buchst. b) des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass der Notar seine Wohnung am Amtssitz nimmt.

14 Im Übrigen behalte ich mir die Entscheidung der Aufsichtsbehörde vor, soweit sie nicht in dieser AV ausdrücklich dem Präsidenten des Landgerichts oder Präsidenten des Oberlandesgerichts zugewiesen ist. (2) Der Präsident des Landgerichts und der Präsident des Oberlandesgerichts sollen vor ihrer Entscheidung die Notarkammer hören. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. c und d ist die Anhörung jedoch nur erforderlich, wenn sie aus besonderen Gründen angebracht erscheint. In allen Fällen, in denen die Notarkammer gehört worden ist, ist ihr auch die Entscheidung mitzuteilen. (3) Die Genehmigungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c können mit einer Befristung, Bedingung oder Auflage verbunden werden; eine Geldleistung darf nicht verlangt werden. Jede Genehmigung soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. (4) Hat ein Notar, weil Gefahr im Verzug war, eine Urkundstätigkeit außerhalb seines Amtsbezirks ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgenommen, hat er hiervon unverzüglich den Präsidenten des Landgerichts und den Präsidenten der Notarkammer zu benachrichtigen. 21 Gesuch um Genehmigung einer Nebentätigkeit (1) Ein Gesuch des Notars, ihm ausnahmsweise die Übernahme eines besoldeten Amtes ( 8 Abs. 1 BNotO) oder die Übernahme einer Nebenbeschäftigung ( 8 Abs BNotO) zu gestatten, ist bei dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen. In dem Gesuch hat der Notar auch darzulegen, ob er bereits ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung ausübt. Der Präsident des Landgerichts hört, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder zweckmäßig erscheint, die Notarkammer. Er überreicht das Gesuch nebst der Stellungnahme der Notarkammer und der eigenen Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichts. (2) Über das Gesuch um Gestattung eines Nebenamtes ( 8 Abs. 1 BNotO) oder einer Nebenbeschäftigung ( 8 Abs BNotO) entscheidet der Prä- 11 Jetzt Absatz 3.

15 sident des Oberlandesgerichts, soweit nach dieser AV nicht eine allgemeine Genehmigung erteilt ist. 22 Begriff der Nebenbeschäftigung gegen Vergütung Als genehmigungsbedürftige Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ist jede Tätigkeit anzusehen, bei der durch Arbeitsleistung irgendwelcher Art eine Vergütung erzielt wird. Als Vergütung sind Leistungsentgelte, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige Bezüge in Geld oder Geldeswert anzusehen. Dasselbe gilt für Fahrkosten, Tage- und Übernachtungsgelder, soweit sie die für Richter am Amtsgericht geltenden höchsten Sätze übersteigen. 23 Allgemeine Genehmigungen zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung (1) Die Genehmigung wird unter Vorbehalt des Widerrufs hiermit allgemein erteilt für a) eine Nebenbeschäftigung geringen Umfangs, für die Vergütungen im Werte bis zu DM 12 monatlich oder DM 13 jährlich gewährt werden, b) freundschaftliche Hilfeleistungen geringen Umfangs, wenn die gewährte Vergütung nicht in Geld besteht, soweit die Aufsichtsbehörde die Tätigkeit nicht aus besonderen Gründen untersagt, c) Nebenbeschäftigungen, die aus verwandtschaftlicher Rücksichtnahme übernommen werden müssen. (2) Zur Untersagung der Nebenbeschäftigung im Fall des Absatzes 1 Buchst. b ist auch der Präsident des Landgerichts und der Präsident des Oberlandesgerichts berufen. 24 Vorrang des Notaramtes vor nicht genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeiten 12 Seit 1. Januar 2002: 102, Seit 1. Januar 2002: 1.227,10.

16 Die dienstliche Verantwortlichkeit eines Notars, der eine nicht genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit übernimmt, bleibt unberührt. Es ist Pflicht der Aufsichtsbehörde, Missbräuchen entgegenzutreten. 25 Nebentätigkeit der Notarassessoren und Notariatsverweser Die 21 bis 24 finden auf Notarassessoren und Notariatsverweser sinngemäß Anwendung. 4. Maßnahmen der Aufsichtsbehörden; Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens 26 (1) Beabsichtigt eine Aufsichtsbehörde, gegen einen Notar oder Notarassessor Maßnahmen im Aufsichtsweg oder im Disziplinarweg zu ergreifen, so soll sie der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Eine Anhörung der Notarkammer ist stets dann erforderlich, wenn die Aufsichtsbehörde zu einem Sachverhalt Maßnahmen ergreifen will, der Gegenstand einer von der Notarkammer ausgesprochenen Ermahnung war ( 75 BNotO). (2) Gegenvorstellungen gegen eine Ermahnung der Notarkammer ( 75 Abs. 3 BNotO) sind bei der Notarkammer anzubringen. Hilft die Notarkammer den Gegenvorstellungen nicht ab, so legt sie die Vorgänge unverzüglich dem Präsidenten des Landgerichts zur Entscheidung vor. (3) Besteht Anlass zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens, so ist dem Ministerium der Justiz unverzüglich auf dem Dienstweg zu berichten. 5. Mitteilungspflichten 27 (1) Es sind mitzuteilen: 1. dem Ministerium der Justiz: a) rechtskräftige Disziplinarverfügungen des Präsidenten des Land- oder Oberlandesgerichts, b) Verfügungen, durch welche eine Missbilligung ausgesprochen worden ist ( 94 BNotO),

17 c) im Fall einer Ermahnung ( 75 BNotO) eine Abschrift des Bescheids der Notarkammer, 2. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts: die in Nummer 1 genannten Entscheidungen und Verfügungen des Präsidenten des Landgerichts und der Notarkammer, 3. dem Präsidenten des Landgerichts: die in Nummer 1 genannten Entscheidungen und Verfügungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts und der Notarkammer, 4. dem Präsidenten der Notarkammer: a) die in Nummer 1 Buchst. a bis b genannten Entscheidungen und Verfügungen, b) alle Entscheidungen, wenn vor deren Erlass die Notarkammer gehört worden ist. (2) Sonstige Mitteilungspflichten nach dieser AV bleiben unberührt. (3) Für die Mitteilungen in Strafsachen gilt Nummer 23 der Anordnung ü- ber die Mitteilung in Strafsachen (MiStra) 14 Auf die weitere Mitteilungspflicht gemäß Nummer 29 MiStra 14 wird hingewiesen. (4) Klagen und Vollstreckungsmaßnahmen in Zivilsachen sind nach den Bestimmungen der AV des MdJ Nr. 1/1992 vom 8. Januar 1992 (JVVS 1432/ ) mitzuteilen. 15 (5) Entscheidungen des Ministeriums der Justiz in Angelegenheiten der Notare sowie in Verfahren nach 111 BNotO werden, soweit diese AV nichts anderes bestimmt, den Beteiligten, den Aufsichtsbehörden und dem Präsidenten der Notarkammer mitgeteilt, soweit dies geboten erscheint. 14 Vgl. JVVS 1431/ Gegenstandslos durch Aufhebung der AV; vgl. jetzt den 5. Abschnitt (XXIII) der MiZi (JVVS 1432/ ).

18 6. Aktenverwahrung 28 (1) Ist das Amt eines Notars erloschen oder wird sein Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt, so sind die Akten in der Regel demjenigen Notar in Verwahrung zu geben, der als Amtsnachfolger des ausgeschiedenen Notars anzusehen ist; im Übrigen soll die Verwahrung einem anderen Notar nur in Ausnahmefällen übertragen werden. Über einen Antrag nach 51 Abs. 1 S. 2 BNotO entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. (2) Die Verwahrung kann auch in der Weise angeordnet werden, dass nur ein Teil der Akten des ausgeschiedenen Notars (z.b. die neueren Urkunden) einem anderen Notar in Verwahrung gegeben wird, während der Rest (z.b. die älteren Urkunden) in die Verwahrung des Amtsgerichts übergeht. (3) Auf Antrag eines Notars "soll" die Verwahrung älterer Akten seiner Amtsvorgänger dem Amtsgericht übertragen werden. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn es sich um Urkunden handelt, die bereits älter als 50 Jahre sind. Hierbei bleibt die Verpflichtung des Notars gemäß 2300a, 2263a BGB (vgl. 16 Abs. 2 Satz 4 DONot) 16 unberührt; mit der Übergabe der Akten hat der Notar dem Amtsgericht ein Verzeichnis der Testamente und Erbverträge, die sich unter den übergebenen Akten befinden, einzureichen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Für die Abgabe von Akten an die Staatsarchive und die Vernichtung von Schriftgut der Urkunden gilt die LV des JM Nr. 11/1963 (JVVS 1452/ ). 17 (5) Soweit Bücher und Akten in die Verwahrung eines Notars oder Notariatsverwesers übergehen, ist dem für den Amtssitz des ausgeschiedenen Notars zuständigen Amtsgericht und dem Präsidenten der Notarkammer von der Anordnung Kenntnis zu geben. Der Präsident der Notarkammer ist auch zu verständigen, wenn Notariatsakten und Bücher in die Verwahrung eines Amtsgerichts oder Landesarchivs übergehen. 16 Jetzt 20 Abs. 4 DONot. 17 Gegenstandslos durch Außer-Kraft-Treten de LV; vgl. jetzt die Vorschriften des Saarländischen Archivgesetzes.

19 7. Gnadenerweise 29 (1) Gnadengesuche in Disziplinarverfahren können im Einzelfall unter den Voraussetzungen des 10 Saarländisches Gnadengesetz zur vorbereitenden Bearbeitung dem Präsidenten des Landgerichts übertragen werden. Der Notarkammer und dem Vorsitzenden des Disziplinargerichts, zu dessen Entscheidung ein Gnadenerweis erbeten wird, ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (2) Der Präsident des Landgerichts erstattet über das Ergebnis der Ermittlungen Bericht. Sämtliche Umstände, die für die Entscheidung des Ministeriums der Justiz Bedeutung haben, sind in dem Bericht eingehend zu würdigen. Dies gilt auch für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers. (3) Im Einzelfall kann dem Präsidenten des Landgerichts unter den Voraussetzungen des 10 Saarländisches Gnadengesetz auch die Durchführung derjenigen Maßnahmen übertragen werden, die notwendig sind, um die Erfüllung der mit einer Gnadenentscheidung verbundenen Anordnungen zu überwachen. 8. Personalakten 30 (1 ) Der Präsident des Landgerichts führt über Notare und Notarassessoren Personalakten. (2) Bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts werden die einen Einzelfall betreffenden Schriftstücke zu Sammelakten, andere Schreiben zu den Generalakten genommen. 9. Schlussvorschriften

20 31 (1) Diese AV tritt am 15. Juli 1993 in Kraft. (2) Gleichzeitig werden die AV Nr. 30/1972 vom 22. Dezember 1972, AV Nr. 5/1985 vom 4. März 1985 und die AV Nr. 10/1985 vom 8. Mai 1985 aufgehoben.

Bewerbung um Bestellung zur Notarin oder zum Notar Vordruck, Stand Juli 2011 (in 3facher Ausfertigung)

Bewerbung um Bestellung zur Notarin oder zum Notar Vordruck, Stand Juli 2011 (in 3facher Ausfertigung) Bewerbung um Bestellung zur Notarin oder zum Notar Vordruck, Stand Juli 2011 (in 3facher Ausfertigung) Oberlandesgericht Braunschweig Celle Oldenburg (Oldb.) Zutreffendes bitte ankreuzen x oder ausfüllen

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 26. Jahrgang Potsdam, den 21. Januar 2015 Nummer 1 Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens

Mehr

Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung 1. Bundesnotarordnung 9. Erster Teil Das Amt des Notars 9

Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung 1. Bundesnotarordnung 9. Erster Teil Das Amt des Notars 9 Inhalt Vorwort V Abkürzungsverzeichnis XIII Literaturverzeichnis XIX Einleitung 1 Bundesnotarordnung 9 Erster Teil Das Amt des Notars 9 1. Abschnitt Bestellung zum Notar 9 1 Stellung und Aufgaben des Notars

Mehr

Ich bewerbe mich um die/eine der im Amtsblatt für Berlin ausgeschriebene(n) Notarstelle(n), und zwar

Ich bewerbe mich um die/eine der im Amtsblatt für Berlin ausgeschriebene(n) Notarstelle(n), und zwar B e w e r b u n g um Bestellung zur Notarin/zum Notar (Stand September 2016) An den Präsidenten des Kammergerichts - Notarabteilung - Elßholzstraße 30-33 10781 Berlin Zutreffendes bitte ankreuzen oder

Mehr

Ausbildungsordnung der Bremer Notarkammer zur Durchführung der Praxisausbildung gemäß 6 Abs. 2 Bundesnotarordnung (AusbO BremNotK)

Ausbildungsordnung der Bremer Notarkammer zur Durchführung der Praxisausbildung gemäß 6 Abs. 2 Bundesnotarordnung (AusbO BremNotK) Ausbildungsordnung der Bremer Notarkammer zur Durchführung der Praxisausbildung gemäß 6 Abs. 2 Bundesnotarordnung (AusbO BremNotK) Zum 09.11.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Aufgrund

Mehr

vom Die Versammlung der Westfälischen Notarkammer hat die folgende Satzung beschlossen: 1 Zweck und Begriffsbestimmungen

vom Die Versammlung der Westfälischen Notarkammer hat die folgende Satzung beschlossen: 1 Zweck und Begriffsbestimmungen Die Mitgliederversammlung der Westfälischen Notarkammer hat am 13. April 2011 die Asubildungsordnung für angehende Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare beschlossen. Die Satzung wird hiermit wie folgt verkündet:

Mehr

Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) AV d. JM v. 8. März 2002 ( I B. 44) - JMBl. NRW S in der Fassung vom 4.

Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) AV d. JM v. 8. März 2002 ( I B. 44) - JMBl. NRW S in der Fassung vom 4. Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) AV d. JM v. 8. März 2002 (3830 - I B. 44) - JMBl. NRW S. 69 - in der Fassung vom 4. November 2004 Einleitung 1 In den Oberlandesgerichtsbezirken Köln und

Mehr

Bewerbung um Bestellung zur Notarin oder zum Notar Vordruck, Stand Mai 2015 (in 3facher Ausfertigung)

Bewerbung um Bestellung zur Notarin oder zum Notar Vordruck, Stand Mai 2015 (in 3facher Ausfertigung) Bewerbung um Bestellung zur Notarin oder zum Notar Vordruck, Stand Mai 2015 (in 3facher Ausfertigung) Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber, Sie sind

Mehr

Sächsisches Justizministerialblatt

Sächsisches Justizministerialblatt Sächsisches Justizministerialblatt Nr. 8/2013 31. August 2013 Inhaltsverzeichnis Amtlicher Teil 1. Verwaltungsvorschriften und Bekanntmachungen des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa

Mehr

Gesuch um Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst

Gesuch um Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst An die Präsidentin des Oberlandesgerichts Cecilienallee 3 40474 Düsseldorf Gesuch um Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst Ich habe noch nicht an einem juristischen Vorbereitungsdienst teilgenommen

Mehr

Erste Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Notarwesen

Erste Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Notarwesen Erste Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Notarwesen Vom 24. April 2017 Die VwV Notarwesen vom 27. August 2013 (SächsJMBl. S. 77), zuletzt enthalten

Mehr

(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.

(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer. 92 Bildung des Anwaltsgerichts (1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer. (2) Bei dem Anwaltsgericht

Mehr

Bewerbung um Bestellung zur Notarin oder zum Notar Vordruck, Stand Juni 2016 (in 3facher Ausfertigung)

Bewerbung um Bestellung zur Notarin oder zum Notar Vordruck, Stand Juni 2016 (in 3facher Ausfertigung) Bewerbung um Bestellung zur Notarin oder zum Notar Vordruck, Stand Juni 2016 (in 3facher Ausfertigung) Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber, Sie sind

Mehr

Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Neuss

Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Neuss Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Neuss Der Umlegungsausschuss der Stadt Neuss, der aufgrund der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 07.07.1987 (GV NW S. 220) in der jeweils

Mehr

Allgemeine Verfügung über Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) Vom 27. April 2016 (ABl. S. 1053)

Allgemeine Verfügung über Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) Vom 27. April 2016 (ABl. S. 1053) Allgemeine Verfügung über Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) Vom 27. April 2016 (ABl. S. 1053) I. Bestellung von Notarinnen und Notaren 1. (1) Die Bestellung von Notarinnen und Notaren richtet

Mehr

Anlage (AktO III 505)

Anlage (AktO III 505) Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation AV des JM Nr. 10/67 vom 20. Juni 1967 (9101-25) I. Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober

Mehr

Bewerbung um Bestellung zur Notarin oder zum Notar Vordruck, Stand Juni 2017 (in 3facher Ausfertigung)

Bewerbung um Bestellung zur Notarin oder zum Notar Vordruck, Stand Juni 2017 (in 3facher Ausfertigung) Bewerbung um Bestellung zur Notarin oder zum Notar Vordruck, Stand Juni 2017 (in 3facher Ausfertigung) Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber, Sie sind

Mehr

S t e l l e n a u s s c h r e i b u n g

S t e l l e n a u s s c h r e i b u n g Regierungspräsidium Karlsruhe Karlsruhe, den 11.03.2019 Referat 31 S t e l l e n a u s s c h r e i b u n g Ausbildung für landwirtschaftstechnische Lehrer und Berater Bei den Landratsämtern in Baden Württemberg

Mehr

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Berlin haben. (1)

Mehr

Vom 9. Dezember Az.: 3830/0357 G -

Vom 9. Dezember Az.: 3830/0357 G - Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums betreffend das Verfahren zur Besetzung der Dienstposten in den Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege bei den staatlichen Notariaten (VwV Besetzung

Mehr

Umlegungsausschuss 62.70

Umlegungsausschuss 62.70 G e s c h ä f t s o r d n u n g 1 Grundsätze für die Tätigkeit des Umlegungsausschusses (1) Der Umlegungsausschuss (UA) entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen

Mehr

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) DVLStHV Ausfertigungsdatum: 15.07.1975 Vollzitat: "Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

Mehr

13 des Handelsgesetzbuch (HGB)

13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht

Mehr

SchiedsamtsZeitung 36. Jahrgang 1965, Heft 08 Online-Archiv Seite

SchiedsamtsZeitung 36. Jahrgang 1965, Heft 08 Online-Archiv Seite AUS DER GESETZGEBUNG GESETZ ÜBER DAS SCHIEDSMANNSWESEN IM LANDE BERLIN Vom 31. März 1965. GVBL. S. 705 Das Abgeordnetenhaus hat folgendes Gesetz beschlossen: Artikel I Die Schiedsmannsordnung vorn 29.

Mehr

Verordnung über die Nebentätigkeit der Kirchenbeamten der EKD (NebentätigkeitsV. EKD)

Verordnung über die Nebentätigkeit der Kirchenbeamten der EKD (NebentätigkeitsV. EKD) Verordnung über die Nebentätigkeit der Kirchenbeamten NebentätigkeitsV.EKD 4.6.1 Verordnung über die Nebentätigkeit der Kirchenbeamten der EKD (NebentätigkeitsV. EKD) Vom 11. September 1992 (ABl. EKD 1992

Mehr

Rechtsvergleich Bayern.I. Nordrhein-Westfalen. Nordrhein-Westfalen. Art des Arbeitsverhältnisses. Art des Arbeitsverhältnisses

Rechtsvergleich Bayern.I. Nordrhein-Westfalen. Nordrhein-Westfalen. Art des Arbeitsverhältnisses. Art des Arbeitsverhältnisses Rechtsvergleich Bayern.I. Nordrhein-Westfalen Bayern Nordrhein-Westfalen Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme

Mehr

Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Neuss

Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Neuss Geschäftsordnung Umlegungsausschuß 23/02 56. Erg. Lief. 3/95 HdO Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Neuss Der Umlegungsausschuß der Stadt Neuss, der aufgrund der Verordnung zur Durchführung

Mehr

Ordnung zur Regelung der Einstufungsprüfung für die Studiengänge der Fachhochschule Südwestfalen

Ordnung zur Regelung der Einstufungsprüfung für die Studiengänge der Fachhochschule Südwestfalen Ordnung zur Regelung der Einstufungsprüfung für die Studiengänge der Fachhochschule Südwestfalen vom 6. Oktober 2010 Aufgrund des 2 Abs. 4 Satz 1 und des 49 Abs. 11 des Gesetzes über die Hochschulen des

Mehr

Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz (BremAPOVerfSch)

Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz (BremAPOVerfSch) Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz (BremAPOVerfSch) Zum 03.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Mehr

Zuständigkeiten Ergänzungslieferung, Mai

Zuständigkeiten Ergänzungslieferung, Mai Zuständigkeiten 4 4 Allgemeine Zuständigkeit, Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz (1) Die unmittelbaren Dienstvorgesetzten sind zuständig für Entscheidungen, die aufgrund des Beamtenstatusgesetzes,

Mehr

Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher

Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher Vom 5. Dezember 2016 Auf Grund des 30 des Sächsischen Beamtengesetzes

Mehr

MERKBLATT Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen

MERKBLATT Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen 1. Einstellungstermine MERKBLATT Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen In den juristischen Vorbereitungsdienst wird in Niedersachsen zum 01.02., 01.05., 01.08 und

Mehr

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3372. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3372. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Hannover, den 21.11.2006 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Berichterstatter: Abg. Klaus-Peter Bachmann (SPD) (Es ist

Mehr

Satzung. S Sparkasse. Osnabrück

Satzung. S Sparkasse. Osnabrück Satzung S Sparkasse Osnabrück Inhaltsübersicht 1 Name, Sitz und Träger 3 2 Aufgaben 3 3 Allgemeine Grundsätze der Geschäftspolitik der Sparkasse 4 4 Organe 4 5 Vorstand 4 6 Vertretung, Abgabe rechtsgeschäftlicher

Mehr

Amtliche Mitteilungen Nr. 37/

Amtliche Mitteilungen Nr. 37/ Amtliche Mitteilungen Nr. 37/2010 22.12.2010 Satzung zur Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren an der Technischen Hochschule Wildau [FH] Aufgrund 53 i. V. m. 62 Abs. 2 des Gesetzes

Mehr

Satzung für die Sparkasse Celle

Satzung für die Sparkasse Celle Satzung für die Sparkasse Celle 1 Name, Sitz, Träger (1) Die Sparkasse mit dem Sitz in Celle hat den Namen Sparkasse Celle. Sie führt das dieser Satzung beigedruckte Siegel mit dieser Bezeichnung. (2)

Mehr

Stand vom 6. Dezember Merkblatt

Stand vom 6. Dezember Merkblatt Stand vom 6. Dezember 2012 Merkblatt über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (Einstellung in den Vorbereitungsdienst als Regierungsvermessungsreferendar/in)

Mehr

Ordnung zur Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis zur Umsetzung des 72a SGB VIII (Einsichtnahmeordnung)

Ordnung zur Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis zur Umsetzung des 72a SGB VIII (Einsichtnahmeordnung) Ordnung zur Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis zur Umsetzung des 72a SGB VIII (Einsichtnahmeordnung) 1 Tätigkeitsausschluss; Lizenzvoraussetzung (1) 1 Der Ju-Jutsu-Verband Bayern e. V. setzt

Mehr

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen . Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 7. November 978 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ), der Art. 3 Abs.

Mehr

Satzung der Weser-Elbe Sparkasse in der Fassung vom 1. Juli 2015

Satzung der Weser-Elbe Sparkasse in der Fassung vom 1. Juli 2015 Satzung der Weser-Elbe Sparkasse in der Fassung vom 1. Juli 2015 Gemäß 6 Abs. 2 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 609), zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Regierungsvorlage der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

Regierungsvorlage der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP 1 von 5 1029 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird Der Nationalrat

Mehr

Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr

Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr 131 Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr Vom 8. März 1957 (ABl. EKD 1957 S. 257), geändert am

Mehr

Bundesnotarordnung (BNotO) 1

Bundesnotarordnung (BNotO) 1 Bundesnotarordnung (BNotO) 1 vom 13. Februar 1961 (RGBl. I S. 191) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 97) Erster Teil Das Amt des Notars 2 1. Abschnitt Bestellung zum Notar

Mehr

Justizministerialblatt

Justizministerialblatt Justizministerialblatt für das Land Brandenburg Herausgegeben vom Ministerium der Justiz Nr. 6 24. Jahrgang Potsdam, 16. Juni 2014 Inhalt Seite Allgemeine Verfügungen und Rundverfügungen Anpassung der

Mehr

Mitteilungen an Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen in Strafsachen. AV des Ministeriums der Justiz Nr. 18. vom 20.

Mitteilungen an Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen in Strafsachen. AV des Ministeriums der Justiz Nr. 18. vom 20. Mitteilungen an Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen in Strafsachen AV des Ministeriums der Justiz Nr. 18 vom 20. November 2015 (J 1431-2#016) I. Zusätzlich zu der Anordnung über Mitteilungen

Mehr

Verordnung über die Nebentätigkeit der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (KBNV)

Verordnung über die Nebentätigkeit der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (KBNV) Nebentätigkeitsverordnung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten KBNV 565 Verordnung über die Nebentätigkeit der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (KBNV) Vom 19. November 2015 (KABl. 2015 S. 277)

Mehr

Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) AV. d. MJ v ( ) - Nds. Rpfl. S VORIS

Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) AV. d. MJ v ( ) - Nds. Rpfl. S VORIS Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) AV. d. MJ v. 22.6.2011 (3830 202.360) - Nds. Rpfl. S. 231 - VORIS 32370 00 00 00 00 008 AV d. MJ v. 1. 3. 2001 - Nds. Rpfl. S. 100 - AV d. MJ v. 25. 1.

Mehr

NIEDERSÄCHSISCHES JUSTIZMINISTERIUM

NIEDERSÄCHSISCHES JUSTIZMINISTERIUM NIEDERSÄCHSISCHES JUSTIZMINISTERIUM Merkblatt für die Einstellung als Richterin oder Richter auf Probe in die ordentliche Gerichtsbarkeit des Landes Niedersachsen Stand: 19.1.2016 I. Allgemeine Information

Mehr

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Mehr

Rechtsvergleich Bayern.I. Baden-Württemberg. Baden-Württemberg. Art des Arbeitsverhältnisses. Art des Arbeitsverhältnisses

Rechtsvergleich Bayern.I. Baden-Württemberg. Baden-Württemberg. Art des Arbeitsverhältnisses. Art des Arbeitsverhältnisses Rechtsvergleich Bayern.I. Baden-Württemberg Bayern Baden-Württemberg Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme

Mehr

Kirchengesetz zur Regelung. der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr

Kirchengesetz zur Regelung. der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr 3.1 Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik

Mehr

Fachhochschule Brandenburg Honorarprofessorensatzung (HonProfS) vom

Fachhochschule Brandenburg Honorarprofessorensatzung (HonProfS) vom 26.03.2014 Amtliche Mitteilungen der Fachhochschule Brandenburg Nummer 18 22. Jahrgang Datum Inhalt Seite 26.03.2014 Satzung über das Verfahren der Berufung von Honorarprofessoren der 2949 Fachhochschule

Mehr

Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung

Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 27.07.2015 Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal

Mehr

Geschäftsordnung für die Ausschüsse und Arbeitskreise der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf

Geschäftsordnung für die Ausschüsse und Arbeitskreise der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Postfachadresse: Postfach 10 10 17. 40001 Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1. 40212 Düsseldorf Telefon 0211 3557-0 Geschäftsordnung für die Ausschüsse

Mehr

HI Rechtsstellung der oder [ 28 ] des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

HI Rechtsstellung der oder [ 28 ] des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesdatenschutzgesetz 23 Rechtsstellung der oder [ 28 ] des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit HI23107 (1) 1 Das Amtsverhältnis der oder [ 29

Mehr

Satzung der Sparkasse der Stadt Wilhelmshaven vom 11. Oktober 2006

Satzung der Sparkasse der Stadt Wilhelmshaven vom 11. Oktober 2006 90-01 Satzung der Sparkasse der Stadt Wilhelmshaven vom 11. Oktober 2006 1 Name, Sitz, Träger (1) Die Sparkasse mit dem Sitz in Wilhelmshaven hat den Namen Sparkasse der Stadt Wilhelmshaven. Sie führt

Mehr

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Zur Verwirklichung des Zieles einer beruflichen Gleichstellung von Frauen und

Mehr

Bitte diesen Antragsvordruck nur bei juristischen Personen verwenden

Bitte diesen Antragsvordruck nur bei juristischen Personen verwenden Bitte diesen Antragsvordruck nur bei juristischen Personen verwenden Antrag auf Anerkennung als Gütestelle nach dem Justizgesetz JustG NRW (Artikel 1 Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 1 des Gesetzes zur Modernisierung

Mehr

S t e l l e n a u s s c h r e i b u n g

S t e l l e n a u s s c h r e i b u n g Regierungspräsidium Karlsruhe Karlsruhe, den 14.03.2019 Referat 31 S t e l l e n a u s s c h r e i b u n g Ausbildung für den gehobenen landwirtschaftstechnischen Dienst (Inspektoriat) Bei den Landratsämtern

Mehr

Antrag einer europäischen Rechtsanwältin/eines europäischen Rechtsanwalts auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gem. 2 EuRAG

Antrag einer europäischen Rechtsanwältin/eines europäischen Rechtsanwalts auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gem. 2 EuRAG Antrag einer europäischen Rechtsanwältin/eines europäischen Rechtsanwalts auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gem. 2 EuRAG Vorstand der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken Landauer Str. 17

Mehr

Verordnung für die Fortbildung zum Gerichtsvollzieherdienst

Verordnung für die Fortbildung zum Gerichtsvollzieherdienst Verordnung für die Fortbildung zum Gerichtsvollzieherdienst Zum 15.01.2019 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe 1 Regelungsgegenstand, Ziel (1) Diese Verordnung regelt die Fortbildung zum Gerichtsvollzieherdienst.

Mehr

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Zur Verwirklichung des Zieles einer beruflichen Gleichstellung von Frauen und

Mehr

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den

Mehr

Dienstvereinbarung. zur Fort- und Weiterbildung des Personals der. Universität-GH Paderborn

Dienstvereinbarung. zur Fort- und Weiterbildung des Personals der. Universität-GH Paderborn Dienstvereinbarung zur Fort- und Weiterbildung des Personals der Universität-GH Paderborn Die Universität-GH Paderborn als Dienststelle, vertreten durch den Kanzler, und der Personalrat für das nichtwissenschaftliche

Mehr

zum Nachweis der Eignung nach 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 23. März 2018

zum Nachweis der Eignung nach 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 23. März 2018 Prüfungsordnung 0.70 zum Nachweis der Eignung nach 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 23. März 2018 Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation Inhaltsverzeichnis Erster

Mehr

Voris - Vollversion: AVNot Verwaltungsvorschrift (Niedersachsen... Seite 1 von 32

Voris - Vollversion: AVNot Verwaltungsvorschrift (Niedersachsen... Seite 1 von 32 Voris - Vollversion: AVNot 13830-202.2331 Verwaltungsvorschrift (Niedersachsen... Seite 1 von 32 Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) AV d. M3 v. 1. 3. 2001 (3830-202.233) VORIS 32370 00 00

Mehr

Ingenieurgesetz (IngG) *) Vom 3. Dezember Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Berufsbezeichnung

Ingenieurgesetz (IngG) *) Vom 3. Dezember Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Berufsbezeichnung Page 1 of 6 Fundstelle: GVBl 2007, S. 237 714-2 Ingenieurgesetz (IngG) *) Vom 3. Dezember 2007 *) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und

Mehr

Vorbemerkung. 1 Einleitung des Anerkennungsverfahrens. 2 Voraussetzungen für die Anerkennung

Vorbemerkung. 1 Einleitung des Anerkennungsverfahrens. 2 Voraussetzungen für die Anerkennung BGG 958 Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte sowie für die praktische Erprobung schwimmender

Mehr

Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen Vom 19.

Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen Vom 19. Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen Vom 19. Mai 1952 Zum 09.03.2010 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand:

Mehr

Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung gemäß 112 a DRiG zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst

Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung gemäß 112 a DRiG zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung gemäß 112 a DRiG zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst Voraussetzung für eine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ist grundsätzlich das

Mehr

Satzung der Sparkasse Hildesheim Goslar Peine

Satzung der Sparkasse Hildesheim Goslar Peine SPARKASSE H I L D E S H E I M P E I N E G O S L A R Satzung der Sparkasse Hildesheim Goslar Peine in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung Inhaltsübersicht 1 Name, Sitz, Träger 2 Aufgaben 3 Allgemeine

Mehr

Rechtsvergleich Bayern.I. Niedersachsen

Rechtsvergleich Bayern.I. Niedersachsen Rechtsvergleich Bayern.I. Niedersachsen Bayern Niedersachsen Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den

Mehr

1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung

1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung Landesverordnung über die Hochschuleignungsprüfung zum Erwerb einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber (Hochschuleignungsprüfungsverordnung

Mehr

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,

Mehr

VwV Beglaubigung und Legalisation deutscher Urkunden, über die Erteilung von Apos

VwV Beglaubigung und Legalisation deutscher Urkunden, über die Erteilung von Apos Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Beglaubigung und Legalisation deutscher Urkunden, über die Erteilung von Apostillen und Bestätigungen sowie über die Befreiung

Mehr

Bewerbung um Bestellung zur Notarin oder zum Notar Vordruck, Stand Juni 2018 (in 3facher Ausfertigung)

Bewerbung um Bestellung zur Notarin oder zum Notar Vordruck, Stand Juni 2018 (in 3facher Ausfertigung) Bewerbung um Bestellung zur Notarin oder zum Notar Vordruck, Stand Juni 2018 (in 3facher Ausfertigung) Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber, Sie sind

Mehr

Bewerbung um Bestellung zur Notarin oder zum Notar Vordruck, Stand Juni 2018 (in 3facher Ausfertigung)

Bewerbung um Bestellung zur Notarin oder zum Notar Vordruck, Stand Juni 2018 (in 3facher Ausfertigung) Bewerbung um Bestellung zur Notarin oder zum Notar Vordruck, Stand Juni 2018 (in 3facher Ausfertigung) Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber, Sie sind

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am Referendumsvorlage 411.31 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr.... ausgegeben am... 2016 Gesetz vom 31. August 2016 über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes Dem nachstehenden vom

Mehr

Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses

Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses 1 G e s c h ä f t s o r d n u n g des Umlegungsausschusses Die Führung der Geschäfte des Umlegungsausschusses der Gemeinde Kürten wird durch die Durchführungsverordnung

Mehr

Satzung der Schlichtungsstelle

Satzung der Schlichtungsstelle Satzung der Schlichtungsstelle der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und therapeuten Hessen zur Schlichtung von Beschwerden

Mehr

Vom 6. November 2003 (ABl. EKD 2003 S. 407)

Vom 6. November 2003 (ABl. EKD 2003 S. 407) Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD 16.310 Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz

Mehr

ANTRAG. Dolmetscherinnen* und Dolmetscher, Übersetzerinnen* und Übersetzer gem des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG)

ANTRAG. Dolmetscherinnen* und Dolmetscher, Übersetzerinnen* und Übersetzer gem des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) ANTRAG Landgericht Hannover - Der Präsident - Volgersweg 65 30175 Hannover Dolmetscherinnen* und Dolmetscher, Übersetzerinnen* und Übersetzer gem. 23-31 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) 1. Antrag

Mehr

Landesrecht TH Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: ThürLwSachVO Ausfertigungsdatum: 05.10.2005 Gültig ab: 28.10.2005 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl. 2005, 352 Gliederungs-Nr: 780-1 Thüringer

Mehr

die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/in für die Sprache(n)

die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/in für die Sprache(n) Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/in bzw. Ermächtigung als Übersetzer/in nach dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und des bremischen Justizkostengesetzes

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern Rechtsvergleich Bayern.I. Mecklenburg-Vorpommern Bayern Mecklenburg-Vorpommern Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit

Mehr

S t e l l e n a u s s c h r e i b u n g

S t e l l e n a u s s c h r e i b u n g Regierungspräsidium Freiburg Freiburg, den 31.03.2016 Referat 31 S t e l l e n a u s s c h r e i b u n g Ausbildung für den gehobenen landwirtschaftstechnischen Dienst (Inspektoriat) Bei den Landratsämtern

Mehr

Gesetz über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen

Gesetz über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen Gesetz über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz - SächsJAG) Vom 27. Juni 1991 in der Fassung der Änderung vom 29. Februar 1996 Der Sächsische Landtag hat

Mehr

3. I. Wohnsitz: Tel.: Mobil: Zahl der Kinder: Vornamen: Geb.Datum:

3. I. Wohnsitz: Tel.: Mobil:   Zahl der Kinder: Vornamen: Geb.Datum: Präsident des Oberlandesgerichts Referendarabteilung Reichenspergerplatz 1 50670 Köln Gesuch um Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst im Oberlandesgerichtsbezirk Köln Ich bitte um Aufnahme in

Mehr

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) SR 0.232.141.11; AS 1978 942 Übersetzung 1 Änderung der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen

Mehr

Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD)

Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD) Kirchengesetz zur Regelung der Ev. Seelsorge im Bundesgrenzschutz BGSSG.EKD 5.9 Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD)

Mehr

1 Zweck des Eignungsverfahrens

1 Zweck des Eignungsverfahrens E N T W U R F Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom # Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung

Mehr

3. I. Wohnsitz: Tel.: Mobil: Zahl der Kinder: Vornamen: Geb.Datum:

3. I. Wohnsitz: Tel.: Mobil:   Zahl der Kinder: Vornamen: Geb.Datum: Präsidentin des Oberlandesgerichts Referendarabteilung Reichenspergerplatz 1 50670 Köln Gesuch um Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst im Oberlandesgerichtsbezirk Köln Ich bitte um Aufnahme

Mehr

Inhaltsverzeichnis. B u ndesnotarordnung Erster Teil Das A m t des N o ta rs... 9

Inhaltsverzeichnis. B u ndesnotarordnung Erster Teil Das A m t des N o ta rs... 9 Inhaltsverzeichnis Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. ٠. : XIII XIX Einleitung B u ndesnotarordnung... 9 Erster Teil Das A m t des N o ta rs... 9 1 A bschnitt

Mehr

Entwurf. Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der GWG-Wohnungsgesellschaft Reutlingen mbh

Entwurf. Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der GWG-Wohnungsgesellschaft Reutlingen mbh Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der GWG-Wohnungsgesellschaft Reutlingen mbh I. Allgemeines Die Gesellschaft hat einen fakultativen Aufsichtsrat. Er übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der Gesetze, des

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1968, 661 FNA: FNA Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1968, 661 FNA: FNA Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: RsprEinhG Ausfertigungsdatum: 19.06.1968 Textnachweis ab: 01.10.1972 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1968, 661 FNA: FNA 304-1 Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit

Mehr

vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Inhaltsverzeichnis 1

vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Inhaltsverzeichnis 1 Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 8.621 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD)

Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD) Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD 373 Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD) Vom 6. November

Mehr

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) 1, Zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) 1, Zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 7.229-101 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr