Anhang 8: Wahlordnung für den Bundesvorstand, Stand 24. November 2013

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1 Anhang 8: Wahlordnung für den Bundesvorstand, Stand 24. November Wahlsystem 1.1 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird für jeweils zwei Jahre aus den Reihen der Mitglieder gewählt ( 9 Absatz 1 Satz 1 der Satzung). 1.2 Die Wahl ist geheim. 1.3 Jedes Mitglied kann für jede kandidierende Person jeweils mit Ja, Nein oder Enthaltung stimmen. 1.4 In den Vorstand gewählt sind von den Kandidierenden, die mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten, die neun Personen mit der größten Anzahl von Ja-Stimmen. 2. Wahlorgane 2.1 Wahlorgane sind die Wahlleitung und die Zählkommission. 2.2 Die Wahlleitung besteht aus den Mitgliedern der Abstimmungsleitung für Mitgliederurabstimmungen. 2.3 Die Zählkommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und wird am Wahltag von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt offen und in Sammelabstimmung, es sei denn, dass durch die Mitgliederversammlung etwas anderes beschlossen wird. Die Mitglieder der Zählkommission dürfen nicht zum Vorstand kandidieren. 3. Wahlberechtigung und Wählbarkeit 3.1 Wahlberechtigt sind alle Mitglieder. 3.2 Wählbar sind alle Mitglieder, die eine natürliche Person sind und am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind. 4. Wahltag und Wahlbekanntmachung 4.1 Die Wahl wird in jener Mitgliederversammlung durchgeführt, die in dem Halbjahr statt- findet, in dem die Amtszeit des amtierenden Vorstands endet. Erstreckt sich die Mitgliederversammlung über mehrere Tage, so gilt der erste Tag der Mitgliederversammlung als Wahltag im Sinne dieser Wahlordnung. 4.2 Die Wahlleitung macht spätestens zwei Monate vor dem Wahltag die Wahl bekannt. Die Wahlbekanntmachung erfolgt in Textform an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post- oder -Adresse. Die Wahlbekanntmachung kann auch mit gleicher Frist durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift erfolgen. 4.3 Die Wahlbekanntmachung enthält mindestens die folgenden Angaben: - Tag und Ort der Mitgliederversammlung, in der die Wahl des Vorstands durchgeführt wird, die jeweiligen Post- und -Adressen, an die Kandidaturen und Briefwahlanträge zu richten sind, - den jeweils letzten Tag der Fristen, innerhalb derer eine Kandidatur erklärt bzw. Briefwahl beantragt werden kann. Mehr Demokratie e.v. - Wie funktioniert Mehr Demokratie? 44

2 5. Kandidaturen und Stimmzettel 5.1 Wählbare Mitglieder können ihre Kandidatur bis zwei Monate vor dem Wahltag gegen- über der Wahlleitung erklären. 5.2 Die Wahlleitung gibt spätestens vier Wochen vor dem Wahltag bekannt, welche wählbaren Mitglieder ihre Kandidatur fristgerecht erklärt haben. Den Kandidierenden ist dabei Gelegenheit zu geben, sich in gleichem Umfang vorzustellen. Ziffer 4.2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 5.3 Haben weniger als fünf wählbare Mitglieder fristgerecht ihre Kandidatur erklärt, bricht die Wahlleitung den Wahlvorgang ab und macht dies unverzüglich bekannt. Ziffer 4.2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 5.4 Nach dem Abbruch des Wahlvorgangs wiederholt die Wahlleitung die Wahl zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Bei dieser Wahl findet Ziffer 5.3 keine Anwendung. 5.5 Die Stimmzettel enthalten den Vor- und Nachnamen der Kandidierenden sowie ihren Wohnort und ihr Geburtsjahr. Die Kandidierenden werden in der alphabetischen Reihen- folge ihres Nachnamens aufgeführt; bei gleichem Nachnamen richtet sich die Reihenfolge nach dem Vornamen. Neben jeder kandidierenden Person befindet sich jeweils ein Feld für Ja, Nein und Enthaltung. 6. Briefwahl 6.1 Ein Mitglied kann formlos gegenüber der Geschäftsführung Briefwahl beantragen. Der Antrag muss spätestens eine Woche vor dem Wahltag bei der Geschäftsführung eingegangen sein. Die Zusendung der Briefwahlunterlagen erfolgt an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Postadresse. Die Versendung an eine abweichende Adresse kann nur per Brief oder Telefax mit eigenhändiger Unterschrift beantragt werden. 6.2 Die Geschäftsführung erledigt alle Briefwahlanträge unverzüglich durch Verschicken der Briefwahlunterlagen. Kurz vor Fristablauf eingegangene Briefwahlanträge sind spätestens am ersten Arbeitstag nach Fristablauf zu erledigen. 6.3 Die Briefwahlunterlagen enthalten - einen Stimmzettel, - einen Stimmzettelumschlag, - einen Wahlschein, der Name und Adresse des Mitglieds enthält und auf dem das Mitglied versichert, dass es den Stimmzettel unbeobachtet und persönlich gekennzeichnet hat, - einen voradressierten Wahlbriefumschlag - und ein Anschreiben, in dem das Mitglied auf die korrekte Verwendung der Briefwahlunterlagen sowie auf die Rücksendefrist hingewiesen wird. 6.4 Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel, legt ihn in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung, steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen rechtzeitig an die von der Wahlleitung festgelegte, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Adresse. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. 6.5 Der Wahlbrief muss an der von der Wahlleitung zu diesem Zwecke festgelegten Adresse spätestens um 15 Uhr des zweiten Tages vor dem Wahltag eingegangen sein. Die eingegangenen Wahlbriefe sind bis zum Wahltag ungeöffnet und sicher zu verwahren. Die Wahlleitung ver- Mehr Demokratie e.v. - Wie funktioniert Mehr Demokratie? 45

3 merkt auf jedem verspätet eingegangenen Wahlbrief den Tag des Eingangs, bei am Tage vor dem Wahltag nach 15 Uhr eingegangenen Wahlbriefen auch die Uhrzeit des Eingangs. 6.6 Die Wahlleitung übergibt der Zählkommission nach deren Wahl die rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe sowie ein aktuelles Mitgliederverzeichnis. 7. Wahlhandlung in der Mitgliederversammlung 7.1 Ein von der Zählkommission aus ihrer Mitte bestimmtes Mitglied leitet die Wahl in der Mitgliederversammlung. 7.2 Den Kandidierenden ist Gelegenheit zu geben, sich in angemessener Zeit vorzustellen und die Fragen der Mitglieder zu beantworten. 7.3 Die Zählkommission überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist, und verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden. 7.4 Die Mitglieder haben sich auf Verlangen der Zählkommission auszuweisen. Sobald die Zählkommission den Namen des Mitglieds im Mitgliederverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Mitglieds nach Ziffer 7.5 besteht, gibt die Zählkommission die Wahlurne frei. Das Mitglied wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Die Zählkommission vermerkt die Stimmabgabe im Mitgliederverzeichnis. 7.5 Die Zählkommission hat Personen zurückzuweisen, die - nicht in das Mitgliederverzeichnis eingetragen sind, - bereits einen Stimmabgabevermerk im Mitgliederverzeichnis haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie noch nicht gewählt haben, - ihren Stimmzettel so gefaltet haben, dass ihre Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen haben, oder - für die Zählkommission erkennbar mehrere Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen wollen. 7.6 Wenn alle anwesenden Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben, wird die Wahlhandlung geschlossen. 8. Feststellung des Wahlergebnisses 8.1 Soweit die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, erfolgt die Auszählung der Stimmen ohne Unterbrechung im Anschluss an die Wahlhandlung. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Behandlung der Tagesordnung für die Dauer der Auszählung unterbrochen wird. Zur Beschleunigung der Auszählung kann die Mitgliederversammlung zu jedem Zeitpunkt weitere Mitglieder für die Zählkommission bestimmen. 8.2 Entscheidet die Mitgliederversammlung, dass die Auszählung nicht sofort erfolgen soll, sind Ort und Termin der Auszählung auf der Versammlung bekannt zu geben. Die Auszählung der Stimmen muss spätestens zehn Tage nach Ende der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. 8.3 Die Auszählung ist mitgliederöffentlich. 8.4 Die Zählkommission ermittelt zunächst das Ergebnis der Wahl in der Mitgliederversammlung. Anschließend wird die leere Wahlurne erneut verschlossen. Nun öffnet die Zählkommission die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Die Stimmzettelumschläge aus den Wahlbriefen, die nicht nach Ziffer 8.9 Mehr Demokratie e.v. - Wie funktioniert Mehr Demokratie? 46

4 zurückzuweisen sind, werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt. Anschließend ermittelt die Zählkommission das Ergebnis der Briefwahl. 8.5 Stimmzettel, die keine Kennzeichnung enthalten, werden als leere Stimmzettel gezählt. 8.6 Enthält der Stimmzettel nur zu einzelnen Kandidierenden keine Kennzeichnung, wird dies als Enthaltung für die betroffenen Kandidierenden gezählt. 8.7 Stimmzettel sind ungültig, wenn sie den Willen des Mitglieds nicht zweifelsfrei erkennen lassen, einen Vorbehalt enthalten oder einen Zusatz enthalten, der darauf hinweist, welches Mitglied den Stimmzettel ausgefüllt hat. 8.8 Lässt sich nur bei der Stimmabgabe zu einzelnen Kandidierenden der Willen des Mitglieds nicht zweifelsfrei erkennen, gilt lediglich die Stimme für die betroffenen Kandidierenden als ungültig. 8.9 Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn - das Mitglied bereits in der Mitgliederversammlung seine Stimme abgegeben hat, - dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt, es sei denn, der Wahlschein liegt im Stimmzettelumschlag und lässt sich ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses aus diesem entfernen, - dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist, - weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist, - der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung versehener Wahl- scheine enthält, - das Mitglied die vorgeschriebene Versicherung zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, - ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält Die Stimmen eines Mitglieds, das an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltage stirbt oder nicht mehr Mitglied ist Die Zählkommission führt die Ergebnisse von Brief- und Versammlungswahl zusammen und stellt fest, welche Kandidierenden gewählt sind Entfällt auf zwei oder mehr Kandidierende die gleiche Anzahl von Ja-Stimmen und würde dadurch die Höchstzahl von neun Vorstandsmitgliedern überschritten, gibt die höhere Differenz von Ja- und Nein-Stimmen den Ausschlag. Herrscht auch hiernach Gleichstand, entscheidet das von der Zählkommission zu ziehende Los Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt auf derselben Mitgliederversammlung, bei späterer Auszählung in der nächsten Ausgabe der Vereinszeitschrift. Die Zählkommission gibt bekannt, - die Zahl der leeren Stimmzettel, - die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe, - die Zahl der angenommenen Wahlbriefe, - die Zahl der ungültigen Stimmzettel, - die Zahl der gültigen Stimmzettel, - getrennt nach den einzelnen Kandidierenden die jeweilige Zahl der Ja- und Nein- Stimmen sowie der Enthaltungen und der ungültigen Stimmen, - welche Kandidierenden gewählt sind Die gewählten Kandidierenden werden gefragt, ob sie die Wahl annehmen. Mehr Demokratie e.v. - Wie funktioniert Mehr Demokratie? 47

5 9. Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen 9.1 Hat die Zählkommission ihre Aufgaben erledigt, so übergibt sie - die Stimmzettel, - die zurückgewiesenen Wahlbriefe, - die Wahlscheine und - das Mitgliederverzeichnis an die Geschäftsführung. 9.2 Die Geschäftsführung hat die Wahlunterlagen zu verwahren, bis die Vernichtung der Unterlagen zulässig ist. 9.3 Die Wahlunterlagen dürfen frühestens nach Ablauf der Amtszeit des gewählten Bundesvorstandes vernichtet werden, es sei denn, die Schlichtungsstelle bestimmt eine längere Aufbewahrung. 10. Nachrücken und Neuwahl 10.1 Nehmen gewählte Kandidierende die Wahl nicht an oder scheiden sie zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Vorstand aus, so rücken die nach Stimmendifferenz folgenden Kan- didierenden in den Vorstand nach, sofern sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hatten. Ziffer 8.12 gilt entsprechend Werden weniger als zwei Vorstandsmitglieder gewählt oder sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder im Laufe der Amtszeit auf die Hälfte oder weniger der gewählten Vorstandsmitglieder, erfolgt eine Neuwahl zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. 11. Änderung 11.1 Eine Änderung dieser Wahlordnung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder einer Mitgliederurabstimmung. Erstmalig veröffentlich in der Zeitschrift für direkte Demokratie Ausgabe 4/2001 auf S. 37, im Januar 2012 aktualisiert nach Beschluss der MV vom 19./ in Düsseldorf; im Januar 2014 aktualisiert nach Beschluss der MV vom 23./24. November 2013 in Erfurt. Mehr Demokratie e.v. - Wie funktioniert Mehr Demokratie? 48

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