Vierte Untersuchung zu den quantitativen Auswirkungen von Solvabilität II (Quantitative Impact Study 4 QIS 4) Anleitung für die deutschen Teilnehmer

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1 Vierte Untersuchung zu den quantitativen Auswirkungen von Solvabilität II (Quantitative Impact Study 4 QIS 4) Anleitung für die deutschen Teilnehmer 1

2 Hintergrund 1. Die Europäische Kommission plant, mit Solvabilität II die europäischen Vorgaben für die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen grundlegend zu reformieren. Ein Entwurf der europäischen Rahmenrichtlinie für Solvabilität II ist im Juli 2007 vorgelegt worden. 1 Der Zusammenschluß der europäischen Aufsichtsbehörden, das Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors (CEIOPS), berät die Europäische Kommission bei der Erstellung dieser Rahmenrichtlinie Der mindestens bis 2009 andauernde Prozeß zur Entwicklung von Solvabilität II wird durch eine Reihe von Untersuchungen zu seinen quantitativen Auswirkungen (Quantitative Impact Studies, kurz QIS) begleitet werden. Die erste QIS zum Thema versicherungstechnische Rückstellungen hat 2005 stattgefunden. Die zweite QIS ist 2006 durchgeführt worden und hat die gesamte Solvenzbilanz analysiert. Eine dritte QIS, in der auch erstmalig Berechnungen auf Gruppenebene durchgeführt worden sind, ist Ende 2007 abgeschlossen worden Diese bisherigen QIS wurden von CEIOPS konzipiert und von den nationalen Aufsichtsbehörden durchgeführt. Mit der Vorlage des Richtlinienentwurfs hat die Europäische Kommission nun die inhaltliche Konzeption der Testanleitung übernommen. Die übrigen Aufgaben werden weiterhin von CEIOPS und den nationalen Aufsehern durchgeführt. Ziel der QIS 4 4. Die QIS 4 soll für die Versicherungsunternehmen des Europäischen Wirtschaftsraums erneut Anforderungen unter Solvabilität I mit der voraussichtlichen Solvenzbilanz unter Solvabilität II vergleichen. Im Vergleich zur QIS 3 sind die Bewertungsmethoden, die Formeln für die Kapitalforderungen SCR und MCR, die Eigenmittelklassifikation und die Berechnungen für die Gruppenebene im Rahmen der von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Richtlinie weiterentwickelt worden. 5. Die Ergebnisse der Untersuchung werden die Diskussion zur Rahmenrichtlinie im Europäischen Parlament und im Europäischen Rat sowie die Erstellung der nachfolgenden Durchführungsbestimmungen wesentlich beeinflussen. Adressaten der Ergebnisse sind die politischen Entscheidungsträger, die Aufsichtsbehörden und die Stakeholder. 1 Siehe Dort finden sich neben dem Richtlinienvorschlag auch Informationen zum Zeitplan und zur Konsultation der QIS4 Technical Specifications. 2 Zu den bisherigen Stellungnahmen des CEIOPS zu Solvabilität II siehe unter >> Publications >> Submissions to the EC. 3 Zu den europäischen Ergebnissen der QIS 1 bis QIS 3 siehe unter >> Publications >> Submissions to the EC. Zu den deutschen Ergebnissen der QIS 2 und QIS 3 siehe >> Unternehmen >> Versicherer & Pensionsfonds >> Solvency II >> Solvency II Dritte Quantitative Auswirkungsstudie (QIS 2) bzw. >> Solvency II Dritte Quantitative Auswirkungsstudie (QIS 3) für die BaFin und für den GDV. 2

3 6. Auch die vierte QIS soll die aktuarielle und technische Umsetzung der neuen Bewertungsprinzipien und der zugehörigen Methodik erproben. Durch die QIS sollen sich entsprechende Fertigkeiten in den Versicherungsunternehmen und ein Vorgehen nach einheitlichen Grundsätzen entwickeln. 7. Nicht zuletzt dient auch die QIS 4 zur Information der Teilnehmer über die derzeitigen Planungen zu Solvabilität II und ihre unternehmensspezifischen Auswirkungen. Aufgabenstellung der QIS 4 8. Zur Bestimmung der voraussichtlichen Solvenzbilanz sind folgende Aufgaben auszuführen: Neubewertung der versicherungstechnischen Verpflichtungen Neubewertung der Aktiva und sonstigen Passiva Neubestimmung der Eigenmittel Berechnung der Solvenzkapitalanforderung (SCR) Berechnung der Mindestkapitalanforderung (MCR) Die Aufgaben sollen sowohl für Einzelunternehmen als auch für Versicherungsgruppen durchgeführt werden. Das SCR soll sowohl über die Standardformel als auch falls vorhanden mit Hilfe eines internen Modells erfolgen. 9. Versicherungstechnische Verpflichtungen Für die versicherungstechnischen Verpflichtungen sind Marktwerte anzusetzen (current exit value). Soweit Marktwerte nicht direkt ermittelbar sind, sollten sie über den Kapitalkostenansatz geschätzt werden. Die Rückstellung besteht dann aus dem Erwartungswert des Barwerts der zukünftigen Zahlungsströme und einer Kapitalkostenmarge. Für diese Bewertungen werden Vereinfachungen (Simplifications) und sogenannte Proxies 4 zur Verfügung gestellt, damit die Berechnungen in angemessener und praktikabler Weise durchgeführt werden können. (Abschnitte TS.II und TS.IV der QIS4 Technical Specifications) 10. Aktiva und sonstige Passiva Unter Solvabilität II sollen die Aktiva und sonstigen Passiva grundsätzlich zum Marktwert bewertet werden. Die Bewertung der Kapitalanlagen kann sich dabei auf die Zeitwertermittlung für die Berichterstattung gegenüber der BaFin stützen. Soweit für die sonstigen Posten Bilanzdaten aus der internationalen Rechnungslegung vorliegen, können diese in bestimmten Fällen mit geringen Modifikationen übernommen werden. (Abschnitte TS.I und TS.III der QIS4 Technical Specifications) 4 Proxies sind einfache Methoden zur Rückstellungsermittlung, die unter bestimmten Bedingungen angewandt werden können, z.b. wenn ausreichend Daten für eine aktuarielle Methode nicht vorliegen. 3

4 11. Eigenmittel Unter Solvabilität II wird es eine Klassifikation der Eigenmittel in drei Qualitätsklassen, sogenannte Tiers, geben. Diese Einteilung ist von den Teilnehmern vorzunehmen und zu beschreiben. (Abschnitt TS.V der QIS4 Technical Specifications) 12. Solvenzkapitalanforderung (SCR) Unter Solvabilität II ist von den Versicherern eine risikobasierte Solvenzkapitalanforderung zu erfüllen. Diese Anforderung kann entweder über eine europäisch harmonisierte Standardformel oder über ein vom nationalen Aufseher genehmigtes internes Risikobewertungsmodell berechnet werden. Alle Teilnehmer sollten die Berechnung gemäß der Standardformel vornehmen. Auch für diese Berechnungen werden Vereinfachungen (Simplifications) bereitgestellt, damit sie in angemessener und praktikabler Weise durchgeführt werden können. Wenn Teilnehmer über ein internes Modell verfügen, sollen Sie das SCR auch mit Hilfe des internen Modells ermitteln. (Abschnitte TS.VI-XIII für die Standardformel; Abschnitt TS.XIV für interne Modelle) 13. Mindestkapitalanforderungen (MCR) Unter Solvabilität II wird es neben der Solvenzkapitalanforderung SCR auch eine geringere Mindestkapitalanforderung MCR geben. Die Mindestkapitalanforderung wird voraussichtlich (auch für die Unternehmen, die über ein internes Modell verfügen) mit einer einfachen Formel berechnet werden. In der QIS 4 wird eine mögliche Formel des MCR getestet, ein sogenannter kombinierter Ansatz, bestehend aus einer einfachen linearen Formel und einem Korridor, welcher alle Ergebnisse unter 20% und über 50% des SCR abschneidet. (Abschnitt TS.XV) Stichtag für die Bewertung 14. Die Berechnungen für die QIS 4 sollten möglichst auf den Bilanzzahlen zum aufsetzen. Falls dies nicht möglich oder praktikabel ist, kann auch die Bilanz 2006 analysiert werden. Innerhalb einer Versicherungsgruppe sollte eine einheitliche Wahl getroffen werden, wenn auch als Gruppe teilgenommen wird. Teilnehmer der QIS Die QIS 4 wird auf nationaler Ebene von den Aufsichtsbehörden durchgeführt. Alle Lebens- 5, Kranken-, Schaden-/Unfall- und Rückversicherer unter deutscher Finanzaufsicht sind aufgerufen, an der deutschen Teiluntersuchung zu QIS 4 teilzunehmen. Das schließt grundsätzlich auch Versicherer ein, deren Geschäft den Schwellenwert der vorgeschlagenen Rahmenrichtlinie von 5 Mio. Euro Jahresbeitragseinnahme nicht überschreitet. 6 5 Auch Lebensversicherer, die nach derzeitigem Stand nicht unter Solvabilität II fallen, z.b. Pensionskassen, sind zur Teilnahme eingeladen. Es können im europäischen Rahmen jedoch keine spartenspezifischen Hilfestellungen für diese Versicherer gegeben werden. 6 Vgl. Artikel 4 der von der EU-Kommission vorgeschlagenen Richtlinie. 4

5 16. Erneut werden auch Versicherungsgruppen gebeten, an der QIS teilzunehmen. Eine Teilnahme als Gruppe soll dabei nicht die Teilnahme der zugehörigen Einzelunternehmen ersetzten. Zur Definition der Gruppe sollte Artikel 210 der vorgeschlagenen Richtlinie beachtet werden. 7 Falls die Teilnahme der gesamten Gruppe nicht praktikabel ist z.b. weil nicht alle Unternehmen der Gruppe an der QIS 4 teilnehmen dann kann auch nur eine Teilgruppe in die Untersuchung einbezogen werden. 17. Versicherungsgruppen sollten ihre Ergebnisse an die für sie zuständige Aufsichtsbehörde richten. Die zugehörigen Ergebnisse der Einzelunternehmen sind der für die Einzelaufsicht zuständigen Behörde zu übermitteln. 8 Das bedeutet, daß ein Versicherer unter deutscher Finanzaufsicht, der einer ausländischen Gruppe angehört, seine Einzelergebnisse der BaFin zur Verfügung stellt, im Rahmen der Gruppenergebnisse aber von der ausländischen Aufsichtsbehörde erfaßt wird. 18. Die Teilnahme an QIS 1, QIS 2 oder QIS 3 ist keine Vorraussetzung für die Teilnahme an der QIS 4. Qualität der Ergebnisse 19. Je näher die Einführung von Solvabilität II rückt, um so höhere Anforderungen sind an die Ergebnisse sind zu stellen. Im Vergleich zu den vorhergehenden Untersuchungen sollten die Teilnehmer versuchen, den Ernstfall der Umsetzung des neuen Regelwerks zunehmend realitätsnah in den Berechnungen abzubilden. Auch die Einschätzung zur Praktikabilität der Berechnungsvorgaben sollte vor diesem Hintergrund vorgenommen werden. 20. Dabei ist zu beachten, daß ein wichtiges Prinzip von Solvabilität II die Proportionalität der aufsichtlichen Vorgaben ist. Die geforderten Berechnungen müssen angemessen hinsichtlich der Wesensart, der Komplexität und des Umfangs der Risiken sein, die mit der Tätigkeit des Unternehmens einhergehen. 9 Viele Berechnungen der QIS 4 sind prinzipienbasiert und offen für eine Anpassung an die unternehmensspezifischen Gegebenheiten. In vielen Fällen sind Approximationen gemäß des Grundsatzes der Proportionalität möglich und erwünscht. Soweit die Testanleitungen keine festen Vorgaben zur Umsetzung des Proportionalitätsprinzips machen, sollten die Teilnehmer eigenverantwortlich über die Angemessenheit der Approximationen entscheiden. 7 Siehe Seite 231 in Richtlinienentwurf: In vielen Fällen wird die dortige Definition der Gruppe mit der aus 104a VAG übereinstimmen. 8 Der Zusammenhang zwischen Einzel- und Gruppenergebnissen wird in der Auswertung der QIS 4 dadurch hergestellt, daß dem Gruppenaufseher mit den Gruppenergebnissen auch eine Zusammenfassung der Einzelergebnisse mitgeteilt wird. 9 Vgl. z.b. Artikel 28, 85(h), 108 des Richtlinienentwurfs. 5

6 Best-Effort-Ansatz 21. Ungeachtet der höheren Zielsetzung für die Ergebnisqualität soll nichts Unmögliches verlangt werden. Die Berechnungen sind in der unter den gegebenen Umständen bestmöglichen Weise durchzuführen. Insbesondere gilt folgendes: Die QIS sollen auch zum Einüben der neuen Bewertungsmethoden dienen. Es werden demnach auch Ergebnisse von Unternehmen begrüßt, die sich erstmalig mit dieser Thematik befassen. Im Fragebogen zur QIS 4 sollten insbesondere diese Teilnehmer Angaben zur Verläßlichkeit der durchgeführten Berechnungen machen. Die Teilnahme an der QIS 4 ist auch dann sinnvoll, wenn nur ein Teil der Berechnungen durchgeführt werden kann. Frist für die Abgabe der Ergebnisse 22. Die Ergebnisse für Einzelunternehmen sollten bis zum 7. Juli 2008 der BaFin übermittelt werden. Die Ergebnisse für Gruppen sollten bis zum 31. Juli bei der BaFin eingereicht werden. Interpretation der Ergebnisse 23. Die für die QIS 4 vorgegebenen Bewertungsprinzipien und formeln sollten nicht als endgültige Regelungen zu Solvabilität II und auch nicht als Positionierungen der Europäischen Kommission, des CEIOPS oder der BaFin hinsichtlich dieser Regelungen verstanden werden. Es handelt sich teilweise um zu Testzwecken entwickelte Prinzipien und Formeln. Die endgültigen Regelungen können von diesen abweichen. Daher sollte aus den Ergebnissen der QIS 4 nur vorsichtig auf die Kapitalausstattung des Teilnehmers unter Solvabilität II geschlossen werden. Unterlagen zur QIS Die QIS4 Technical Specification sind Anfang April veröffentlicht worden. Weitere Unterlagen werden den Teilnehmern bis Ende April zur Verfügung gestellt. Neben dieser Anleitung für die deutschen Teilnehmer sind dies folgende Unterlagen: Dateiname a QIS4 Technical Specifications b QIS4ErgebnisseSolo c QIS4ErgebnisseGruppe d Spreadsheet instructions e QualitativeQuestionnaireSolo f QualitativeQuestionnaireGroups g QualitativeQuestionnaireOperationalRisk h QualitativeQuestionnaireInternalModels i Term structure of interest rates j Regionalindizes CAT Nichtleben Dateityp Pdf Pdf Word Word 6

7 25. Anders als in der QIS 3 wird es keine umfassende deutsche Anleitung zur Durchführung der Berechnungen geben. Im Zuge der Weiterentwicklung der offiziellen Anleitung und zur Harmonisierung der Berechnungen hat die Europäische Kommission darum gebeten, nationale Anleitungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. 10 Die BaFin wird daher nur zu bestimmten Themen mit besonderem Bedarf Hilfestellung geben. In Vorbereitung sind zur Zeit folgenden Themen: deterministischen Bewertung der Überschußbeteiligung in der Lebensversicherung Neubewertungsverfahren in der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung Die Hilfestellungen werden bis Ende April vorliegen. Falls erforderlich werden weitere Themen aufgegriffen werden. 26. Neben den Unterlagen, die zur Durchführung der Berechnungen erforderlich sind, wird es weitere Hintergrunddokumente geben, z.b. zur Konsultation der QIS4 Technical Specifications oder zur Kalibration von SCR und MCR. 27. Die Unterlagen werden den Teilnehmern zugesandt werden und sind auf den Internetseiten der BaFin ( eingestellt und können von der Startseite aus über Unternehmen >> Versicherer & Pensionsfonds >> Solvency II >> Solvency II Vierte Quantitative Auswirkungsstudie (QIS 4) erreicht werden. Die Europäischen Unterlagen werden auch von CEIOPS unter >> Consultations >> QIS zur Verfügung gestellt. 28. a. QIS4 Technical Specifications Dieses von der Europäischen Kommission unter Beratung von CEIOPS verfaßte englische Dokument definiert die durchzuführenden Berechnungen. Es ist das zentrale Dokument der QIS b. und c. Ergebnisdateien (Spreadsheets) In diese von CEIOPS entwickelten -Dateien sollen die Ergebnisse der Berechnungen von den Teilnehmern eingetragen werden. Die Datei wird ferner einige Berechnungen zum SCR und MCR unterstützten. Voraussichtlich wird die Ergebnisdatei in einer mehrsprachigen Version vorliegen, die auch deutsche Zellbeschreibungen unterstützt. 30. d. Spreadsheet instructions Dieses Dokument in englischer Sprache wird das Ausfüllen der Ergebnisdateien erläutern und insbesondere die Verbindung zwischen den Ergebnisdateien und den QIS4 Technical Specifications herstellen. 31. e. und f. QualitativeQuestionnaireSolo/-Gruppe Die beiden Word-Dateien enthalten Fragen in englischer Sprache zu den durchgeführten Berechnungen, die die Teilnehmer beantworten sollten. Die Antworten können auf deutsch gegeben werden. Die Beantwortung sollte in den Word-Dokumenten selbst erfolgen, soweit nicht auf eine andere Datei verwiesen wird. 10 Vgl. Brief der Europäischen Kommission an CEIOPS, Seite 3: 7

8 32. g. und h. QualitativeQuestionnaireOperationalRisik/-InternalModels In diesen -Dokumenten werden weitere qualitative Fragen zu Behandlung des operationalen Risikos und zu internen Modellen gestellt, die von den Teilnehmern beantwortet werden sollen. Die Beantwortung der Fragen kann auf deutsch erfolgen. 33. i. Term structure of interest rates Die -Datei enthält die von CEIOPS vorgegebenen Diskontierungszinssätze für die meisten Währungen des Europäischen Wirtschaftsraumes zu den Stichtagen und j. Regionalindizes CAT Nichtleben Diese -Datei enthält Tabellen zur Bestimmung der regionalen Exponierung für das Sturm- und Erdbebenrisiko in der Gebäudeversicherung und das Elementarschadenrisiko in der Kraftfahrtversicherung. Falls eine Teilnahme nicht möglich erscheint, 35. Insbesondere falls eine Teilnahme nicht möglich erscheint, ist eine Kontaktaufnahme mit der BaFin sinnvoll, um die bestehenden Hindernisse zu analysieren. Möglicherweise können Mißverständnisse ausgeräumt oder Vereinfachungen vorgenommen werden, um die Teilnahme zu ermöglichen. 36. Falls von der Teilnahme an der QIS 4 abgesehen wird, ist die BaFin an den Gründen für diese Entscheidung interessiert. Nur bei Kenntnis dieser Gründe kann die BaFin ein vollständiges Bild der derzeitigen Möglichkeiten (Datenbasis, EDV-Systeme etc.) der deutschen Versicherer an das CEIOPS weiterleiten. Eine kurze formlose Erläuterung der Haupthindernisse für die Teilnahme kann per an QIS@bafin.de gesendet werden. Hilfestellungen für die Teilnehmer Frage-und-Antwort-Liste 37. CEIOPS wird eine Liste von Fragen und Antworten zur QIS 4 (Questions and Answers Document) pflegen und auf seiner Internetseite unter >> Consultations >> QIS veröffentlichen. Ansprechpartner 38. Falls sich Fragen zur Organisation der QIS 4 oder zur Durchführung der Berechnungen ergeben, können die Teilnehmer sich per oder telefonisch an die BaFin wenden. QIS@bafin.de Telefon: Herr Dieckhoff 0228/ Herr Chrubasik (nur zur Lebensvers.) Herr Paetzold (nur zur Krankenvers.) 8

9 Herr Dr. Ermert Herr Piclum Frau Zumpe Herr Bellion Frau Ripp (nur zu Proxies) (nur zu Eigenmitteln) (nur zu int. Modellen) (nur zu int. Modellen) (nur zur Gruppen) Auch der GDV wird Ansprechpartner benennen. Vertraulichkeit der Daten 39. Die BaFin wird die Daten der Teilnehmer vertraulich behandeln. Die Daten werden nur in zusammengefaßter oder allgemeiner Form, bei der die einzelnen Versicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind, an CEIOPS weitergeben werden CEIOPS prüft zur Zeit eine zentrale Auswertung von Gruppendaten. 12 Auch für dieses Verfahren gelten die oben genannten Restriktionen. Das heißt, die BaFin wird Einzelergebnisse nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Unternehmen weiterleiten. Datenübermittlung an die BaFin 41. Folgende Dateien sollten Einzelunternehmen (möglichst bis zum 7. Juli 2008) an die BaFin übermitteln: die ausgefüllte -Datei QIS4ErgebnisseSolo.xls die um Antworten ergänzte Word-Datei QualitativeQuestionnaireSolo.doc die ausgefüllte -Datei QualitativeQuestionnaireOperationalRisk.xls die ausgefüllte -Datei QualitativeQuestionnaireInternalModels.xls 42. Folgende Dateien sollten Gruppen (möglichst bis zum 31. Juli 2008) an die BaFin übermitteln: die ausgefüllte -Datei QIS4ErgebnisseGruppen.xls die um Antworten ergänzte Word-Datei QualitativeQuestionnaireGroups.doc die ausgefüllte -Datei QualitativeQuestionnaireOperationalRisk.xls, falls das Management des operationalen Risikos auf Gruppenebene durchgeführt wird die ausgefüllte -Datei QualitativeQuestionnaireInternalModels.xls 11 Für die BaFin besteht grundsätzlich die Verschwiegenheitspflicht gemäß 84 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4a Satz 1 VAG. Eine Ausnahme von dieser Verschwiegenheitspflicht gilt gemäß 84 Abs. 4a Satz 2 VAG nur für die Fälle, die unter das Strafrecht fallen. Weitere Ausnahmen sind nicht zulässig. Diese Verschwiegenheitspflicht würde auch für das Bundesministerium der Finanzen gelten, wenn es im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht Informationen von der BaFin erhält. 12 Siehe Dokument Processing QIS4 group results at EU level (z. Zt. in Konsultation) unter >> Consultations >> QIS. 9

10 43. Um die Auswertung zu erleichtern, sollten die Namen dieser Dateien wie folgt geändert werden: XXXXQIS4ErgebnisseSolo statt QIS4ErgebnisseSolo, wobei XXXX für die vierstellige BaFin-Registernummer des Teilnehmers steht. XXXXQualitativeQuestionnaireSolo statt QualitativeQuestionnaireSolo, wobei XXXX wieder für die vierstellige BaFin-Registernummer des Teilnehmers steht. Mit den Unterlagen für Gruppen und den Fragebögen für operationelles Risiko und zu internen Modellen ist entsprechend zu verfahren. Teilnehmer, die nicht über eine Registernummer verfügen, sollten die Dateinamen unverändert lassen. 44. Zur sicheren Datenübertragung kann die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) der BaFin genutzt werden. 13 Für die Meldungen zu den QIS ist ein eigener Dienst mit der Bezeichnung QIS im Rahmen von Solvabilität II eingerichtet worden. Teilnehmer, die ein Nutzerzertifikat für die MVP besitzen, können sich online über die Zugangsverwaltung für den neuen Dienst freischalten lassen. ( 45. Bitte beachten Sie, daß die Namen der Dateien aus technischen Gründen keine Leerzeichen enthalten sollten, wenn sie über die MVP eingereicht werden. 46. Grundsätzlich ist es auch möglich, daß ein Teilnehmer seine Dateien über das Nutzerzertifikat eines anderen Versicherungsunternehmens seiner Versicherungsgruppe übermittelt. 47. Teilnehmer, die kein Nutzerzertifikat besitzen, können es online unter der oben genannten Internetadresse beantragen. Weitere Informationen über die MVP enthalten die Internetseiten der BaFin unter Für Anbieter >> Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) 48. Ebenso ist eine Übermittlung per Post an die BaFin, Referat VA 36, oder per an die Adresse möglich. In der QIS 2 und QIS 3 haben viele Teilnehmer der BaFin die Ergebnisdateien paßwortgeschützt zukommen lassen und das Paßwort separat, z.b. per Telefon, mitgeteilt. Dieses Vorgehen wird auch in der QIS 4 wieder möglich sein. 49. Bitte beachten Sie, daß auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ein Interesse an der Auswertung der Ergebnisse seiner Mitglieder hat. Daher bittet der GDV darum, daß auch ihm die Daten in einem Parallelverfahren über sein Verbandsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden. Eine Meldung an den GDV ersetzt die Meldung an die BaFin jedoch nicht. 13 Die Mehrzahl der deutschen VU nutzt diesen Weg bereits zur Übermittlung der Szenario- und Prognoserechnungen an die BaFin. 10

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