BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 31. März 2004 *

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1 BESCHLUSS VOM RECHTSSACHE C-51/03 BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 31. März 2004 * In der Rechtssache C-51/03 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Amtsgericht Löbau (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen Nicoleta Maria Georgescu vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81, S. 1), * Verfahrenssprache: Deutsch. I

2 GEORGESCU erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), des Richters J.-P. Puissochet und der Richterin F. Macken, Generalanwältin: C. Stix-Hackl, Kanzler: R. Grass, nach Anhörung der Generalanwältin folgenden Beschluss 1 Das Amtsgericht Löbau hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Februar 2003, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81, S. 1), zur Vorabentscheidung vorgelegt. I

3 BESCHLUSS VOM RECHTSSACHE C-51/03 2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Frau Georgescu, eine rumänische Staatsangehörige, wegen Verstoßes gegen die deutschen Rechtsvorschriften über Einreise und Aufenthalt von Ausländern. Rechtlicher Rahmen Gemeinschaftsrecht 3 Die am 10. April 2001 in Kraft getretene Verordnung Nr. 539/2001 dient nach ihrem Titel zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen (Artikel 1 Absatz 1 und Anhang I), sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Pflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit sind (Artikel 1 Absatz 2 und Anhang II). 4 Rumänien ist in der Liste in Anhang II aufgeführt, aber ein Sternchen gibt an, dass für die Rechtsstellung der rumänischen Staatsangehörigen bestimmte Besonderheiten gelten, und verweist auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung, der lautet: Im Falle der Staatsangehörigen des in Anhang II aufgeführten Landes, das mit einem Sternchen gekennzeichnet ist, wird jedoch der Beginn der Anwendung des Artikels 1 Absatz 2 vom Rat später nach dem Verfahren des Artikels 67 Absatz 3 des Vertrags auf der Grundlage des Berichts nach Unterabsatz 2 beschlossen. I

4 GEORGESCU In dieser Hinsicht ersucht die Kommission das betreffende Land um Angabe der Verpflichtungen, die dieses Land hinsichtlich der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthalts, einschließlich der Rückführung von illegal aufhältigen Personen mit Herkunft aus diesem Land einzugehen bereit ist, und erstattet dem Rat darüber Bericht. Die Kommission unterbreitet dem Rat bis spätestens 30. Juni 2001 einen ersten Bericht zusammen mit etwaigen zweckdienlichen Empfehlungen. Bis zur Annahme des Rechtsakts des Rates betreffend den vorstehend genannten Beschluss unterliegen die Staatsangehörigen dieses Landes der Verpflichtung nach Artikel 1 Absatz 1. Die Artikel 2 bis 6 dieser Verordnung sind uneingeschränkt anwendbar." 5 Wie der zweiten Begründungserwägung der Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung Nr. 539/2001 (ABl. L 327, S. 1) zu entnehmen ist, stellt die Kommission in ihrem Bericht vom 29. Juni 2001 fest, dass Rumänien unbestritten Fortschritte im Bereich der illegalen Einwanderung aus Rumänien, der Visumpolitik und der Grenzkontrollen erzielt hat, und verweist auf die Zusagen, die Rumänien in diesem Bereich gemacht hat. Daher empfiehlt sie, dass der Rat einen Beschluss fasst, dem zufolge die Visumfreiheit für rumänische Staatsangehörige ab 1. Januar 2002 gilt. 6 Die dritte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2414/2001 lautet: Damit die Visumfreiheit für rumänische Staatsangehörige Anwendung finden kann, müssen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 539/2001, die die vorläufige Beibehaltung der Visumpflicht zum Gegenstand haben, gestrichen werden." 7 Daher sieht die Verordnung Nr. 2414/2001 u. a. vor, dass in Anhang II der Verordnung Nr. 539/2001 das Sternchen, das Rumänien kennzeichnet, sowie die I

5 BESCHLUSS VOM RECHTSSACHE C-51/03 Fußnote, die auf Artikel 8 Absatz 2 der letztgenannten Verordnung verweist, gestrichen werden und dass Artikel 8 der letztgenannten Verordnung durch eine neue Bestimmung ersetzt wird, nach der die Verordnung Nr. 539/2001 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft tritt. 8 Da die Verordnung Nr. 2414/2001 am 12. Dezember 2001 veröffentlicht wurde, trat sie nach ihrem Artikel 2 am 1. Januar 2002 in Kraft, so dass rumänische Staatsangehörige ab diesem Tag von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit sind. Nationale Regelung 9 Nach 3 Absatz 1 Satz 1 des Ausländergesetzes (AuslG) bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland einer Aufenthaltsgenehmigung. 10 In 58 Absatz 1 AuslG heißt es: Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er 1. eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt..." I

6 GEORGESCU Absatz 1 Nummern 1 und 6 AuslG bestimmt: Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen 3 Absatz 1 Satz 1 sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhält und keine Duldung nach 55 Absatz 1 besitzt, 6. entgegen 58 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist..." 12 2 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs (StGB) lautet: (3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden. (4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt." I

7 BESCHLUSS VOM RECHTSSACHE C-51/ der Strafprozessordnung (StPO) bestimmt: (1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben. (2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden: 1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung, 2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt, sowie 3. Absehen von Strafe. I

8 GEORGESCU Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. (3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht ( 33 Absatz 3) bedarf es nicht." 14 In 408 Absätze 2 und 3 StPO heißt es: (2) Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlass eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung steht dem Beschluss gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist ( 204, 210 Absatz 2, 211). (3) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlass des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt...." Absatz 2 StPO sieht vor: Gegen den Beschluss, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu." I-3211

9 BESCHLUSS VOM RECHTSSACHE C-51/ StPO lautet: (1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 gelten entsprechend. (2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. (3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich." StPO bestimmt: (1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. (2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. 420 ist anzuwenden. I

10 GEORGESCU (3) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden. (4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist." Ausgangsverfahren und Vorlagefrage 18 Nach den Angaben im Vorlagebeschluss beantragte die Staatsanwaltschaft Görlitz (Deutschland) mit Schriftsatz vom 1. März 2002, der bei dem vorlegenden Gericht am 6. März 2002 einging, den Erlass eines Strafbefehls gegen die Angeschuldigte des Ausgangsverfahrens. 19 Die Staatsanwaltschaft Görlitz wirft ihr vor, am 15. November 2001 unter Verstoß gegen die 3 Absatz 1 Satz 1, 55 Absatz 1,58 Absatz 1 und 92 Absatz 1 Nummern 1 und 6 AuslG in Verbindung mit 52 StGB in das Bundesgebiet eingereist zu sein und sich dort aufgehalten zu haben. Da die unerlaubte Einreise und der unerlaubte Aufenthalt in Tateinheit begangen wurden, beantragte die Staatsanwaltschaft die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 9 Euro. 20 Das vorlegende Gericht führt aus, zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet habe die Angeschuldigte jedenfalls auch nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 539/2001 eines Visums für die Einreise und den Aufenthalt in I-3213

11 BESCHLUSS VOM RECHTSSACHE C-51/03 Deutschland bedurft. Ob das fragliche Verhalten jetzt noch strafbar sei, hänge von der Beantwortung der dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage ab Absatz 3 StGB statuiere das Meistbegünstigungsprinzip, nach dem ein Täter dann nicht oder milder bestraft werde, wenn sich das Strafgesetz zwischenzeitlich zu seinen Gunsten geändert habe oder weggefallen sei. Im Fall von Blankettvorschriften wie 92 Absatz 1 Nummern 1 und 6 AuslG zählten zum Gesetz auch die dieses ausfüllenden Vorschriften. Dazu gehöre auch die Gemeinschaftsregelung, die Angehörige bestimmter Drittländer vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung befreie, so dass zum Zeitpunkt des Urteils das Verhalten der Angeschuldigten nach dem Grundsatz der Rückwirkung des mildesten Strafgesetzes im Allgemeinen nicht mehr zu bestrafen sei. 22 Nach 2 Absatz 4 StGB bestehe jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz bei Zeitgesetzen. Ein solches Gesetz liege vor, wenn der Gesetzgeber durch Angabe einer Frist oder in anderer Weise den Willen zum Ausdruck gebracht habe, dass die von ihm aufgestellte Regelung nur für einen bestimmten Zeitraum gelten solle. Im Fall der Verordnung Nr. 539/2001 könnte die Ausnahme vorliegen, weil Rumänien bereits in die Liste der Staaten aufgenommen worden sei, deren Angehörige in den Genuss der Befreiung kämen; die Anwendung dieser Befreiung sei lediglich zurückgestellt worden. 23 Das Amtsgericht Görlitz habe jedoch mit Beschluss vom 10. Februar 2002 entschieden, dass sich aus der Verordnung Nr. 539/2001 kein hinreichend bestimmter gesetzgeberischer Wille erkennen lasse, die rumänischen Staatsangehörigen nur noch für bestimmte Zeit der Visumpflicht zu unterwerfen. I

12 GEORGESCU 24 Im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen den genannten Beschluss habe die Staatsanwaltschaft Görlitz dagegen die Auffassung vertreten, dass in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 539/2001 der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck komme, wonach die Visumpflicht rumänischer Staatsangehöriger nur noch für einen bestimmten Zeitraum gelten solle, und dass der Rat durch die Aufnahme Rumäniens in die Liste der privilegierten Länder eine alsbaldige Befreiung rumänischer Staatsangehöriger von der Visumpflicht in Aussicht gestellt habe. Dies werde durch die Präambel der Verordnung Nr. 2414/2001 bestätigt, aus der hervorgehe, dass die Regelung über die Befreiung rumänischer Staatsangehöriger von der Visumpflicht schon mit der Verordnung Nr. 539/2001 getroffen und lediglich ihre Anwendbarkeit für einen bestimmten und kurzfristigen Zeitraum aufgeschoben worden sei. 25 Schließlich habe das Oberlandesgericht Dresden (Deutschland) mit Beschluss vom 9. April 2002 entschieden, dass die Verordnungen Nrn. 539/2001 und 2414/2001 erkennbar keine Änderung der Rechtslage hinsichtlich der bis zum Erlass der letztgenannten Verordnung verwirklichten Straftatbestände bezweckten. 26 Das vorlegende Gericht führt aus, falls der Gerichtshof die Vorlagefrage bejahen sollte, sei die Angeschuldigte auch jetzt noch zu bestrafen; dagegen sei dies nicht der Fall, wenn der Gerichtshof diese Frage verneine. 27 Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind die Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung Nr. 539/2001 dahin auszulegen, dass rumänische Staatsangehörige ab Inkrafttreten der genannten Verordnung nur noch für eine I

13 BESCHLUSS VOM RECHTSSACHE C-51/03 bestimmte Zeit zur Einreise und für den Aufenthalt in Mitgliedstaaten der Europäischen Union für einen drei Monate nicht überschreitenden Zeitraum eines Visums bedürfen? Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes 28 Ist der Gerichtshof für eine Klage offensichtlich unzuständig oder ist eine Klage offensichtlich unzulässig, so kann er gemäß Artikel 92 1 der Verfahrensordnung nach Anhörung des Generalanwalts, ohne das Verfahren fortzusetzen, durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. 29 Nach Artikel 68 Absatz 1 EG findet Artikel auf diesen Titel [Titel IV über Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr] unter folgenden Umständen und Bedingungen Anwendung: Wird eine Frage der Auslegung... von auf diesen Titel gestützten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so legt dieses Gericht dem Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vor, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält." 30 Die Verordnung Nr. 539/2001 wurde, wie im Übrigen auch die Verordnung Nr. 2414/2001, auf der Grundlage von Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i EG erlassen, der zu Titel IV des Dritten Teils des EG-Vertrags gehört. Unter diesen Umständen kann nur ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, den Gerichtshof um Entscheidung über eine Frage nach der Auslegung dieser Verordnungen ersuchen. I

14 GEORGESCU 31 Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Amtsgericht Löbau auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines vereinfachten Strafverfahrens tätig wird, das entweder zum Erlass eines Strafbefehls führt, gegen den der Betroffene Einspruch einlegen kann, woraufhin ein gewöhnliches erstinstanzliches Strafverfahren eingeleitet wird, oder dazu, dass das Gericht den Erlass des von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls ablehnt, wogegen der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zusteht. 32 Es liegt somit auf der Hand, dass der Gerichtshof für die Entscheidung über die vom Amtsgericht Löbau gestellte Frage nicht zuständig ist, da die Entscheidung im Ausgangsverfahren mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann. 33 Unter diesen Umständen ist in Anwendung von Artikel 92 1 der Verfahrensordnung von Amts wegen die Unzuständigkeit des Gerichtshofes festzustellen. Kosten 34 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. I-3217

15 BESCHLUSS VOM RECHTSSACHE C-51/03 Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) beschlossen: Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung der vom Amtsgericht Löbau (Deutschland) mit Beschluss vom 21. Oktober 2002 vorgelegten Frage offensichtlich nicht zuständig. Luxemburg, den 31. März 2004 Der Kanzler R. Grass Der Präsident der Vierten Kammer J. N. Cunha Rodrigues I

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