Erläuterungen. Allgemeiner Teil

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1 1 von 5 Erläuterungen Allgemeiner Teil Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf auf Grundlage von 69 Abs. 2 GewO 1994 sollen in Ergänzung zu den in der GewO 1994 erfolgenden Änderungen die Ausübungsbestimmungen (Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln) für Versicherungsvermittlung der Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb, ABl. Nr. L 26 vom , S. 19, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 222 vom S. 114 und der Richtlinie (EU) 2018/411 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, ABl. L 76 vom 14. März 2018 S. 28 (im Folgenden: Versicherungsvertriebsrichtlinie ) umgesetzt werden. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs: Nach den Erwägungsgründen der Versicherungsvertriebsrichtlinie waren Anlass für die Versicherungsvertriebsrichtlinie notwendige Änderungen an der bisher bestehenden Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung, ABl. Nr. L 9 vom S. 3. Demnach ist Ziel in erster Linie die Harmonisierung nationaler Vorschriften für den Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb. Versicherungsprodukte werden von verschiedenen Kategorien von Personen oder Einrichtungen wie Versicherungsagenten, Versicherungsmaklern und Allfinanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Reisebüros und Autovermietungsfirmen vertrieben. Den Verbrauchern soll trotz der Unterschiede zwischen den Vertriebskanälen das gleiche Schutzniveau zugutekommen. Um zu gewährleisten, dass das gleiche Schutzniveau gilt und dass die Verbraucher in den Genuss vergleichbarer Standards, insbesondere im Bereich der Offenlegung von Informationen kommen können, sind gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Vertreibern von ausschlaggebender Bedeutung. Es wurden daher insbesondere auch Versicherungsunternehmen, die Versicherungsprodukte direkt vertreiben, in den Anwendungsbereich der Versicherungsvertriebsrichtlinie aufgenommen. Weiters ist die Versicherungsvertriebsrichtlinie als Reaktion auf die Turbulenzen auf den Finanzmärkten anzusehen, welche verdeutlicht haben, wie wichtig ein wirksamer Verbraucherschutz in allen Finanzbereichen ist. Das Verbraucherschutzniveau sollte in Bezug auf die Vorgängerrichtlinie 2002/92/EG erhöht werden, um die Notwendigkeit unterschiedlicher nationaler Maßnahmen zu verringern. Im Zuge der Umsetzung soll mit den Mitteln des Gewerberechts im Hinblick auf dieses Ziel etwa auch eine deutlichere Unterscheidbarkeit nach den zivilrechtlichen Kategorien Versicherungsagent und Versicherungsmakler ermöglicht werden als bisher. Es schien dem Richtliniengeber daher wichtig, die spezifischen Merkmale von Versicherungsverträgen im Vergleich zu Anlageprodukten gemäß der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. L 173 vom S. 349 zu berücksichtigen. Der Vertrieb von Versicherungsverträgen, einschließlich Versicherungsanlageprodukte, sollte daher im Rahmen der Versicherungsvertriebsrichtlinie geregelt und an Richtlinie 2014/65/EU angeglichen werden. Die Versicherungsvertriebsrichtlinie erfasst nun ausdrücklich auch den Versicherungsvertrieb im Wege des Internet. Die Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie in Österreich betrifft im Wesentlichen dieselben Gesetze, die schon zuvor die Umsetzungsbestimmungen der Richtlinie 2002/92/EG beinhaltet haben. Es sind dies das VAG 2016, die GewO 1994, das BWG, BGBl. Nr. 532/1993, das VersVG sowie das MaklerG. Hinzu kommen Bestimmungen im Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG). Die wesentlichen Bestimmungen betreffend den Direktvertrieb von Versicherungsprodukten durch Versicherungsunternehmen selbst wurden bereits durch das Versicherungsvertriebsrechts- Änderungsgesetz 2018 (VersVertrRÄG 2018) in den Österreichischen Gesetzesbestand übernommen. Erforderlich ist nun noch die Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie betreffend den Bereich des Versicherungsvertriebes durch selbständige Versicherungsvermittler, konkret somit durch die Berufsgruppen der Versicherungsagenten, Versicherungsmakler, gewerbliche Vermögensberater, Kreditinstitute sowie Vermittler in Nebentätigkeit. Im Hinblick auf die Gewährleistung einer übersichtlichen Gesamtstruktur sollen nur die grundlegenden Bestimmungen der Richtlinie betreffend Anwendungsbereich, Ausbildung, internationales Tätigwerden, Behördenzusammenarbeit und Strafen auf gesetzliche Ebene aufgenommen werden.

2 2 von 5 Die Informations- und Wohlverhaltensregeln der Versicherungsvertriebsrichtlinie sollen dagegen auf Verordnungsebene in Form von Standesregeln nach 69 der Gewerbeordnung 1994 umgesetzt werden. Diese Standesregeln sind nun Inhalt des gegenständlichen Begutachtungsverfahrens. Inkraftteten: Die Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie ist bis längstens 1. Oktober 2018 in Kraft zu setzen. Kompetenzgrundlage: Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes). 1: Abs. 1 bis 3: Besonderer Teil Diese sind eine Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 bis 3 der Versicherungsvertriebsrichtlinie. Abs. 3: Setzt Art. 17 Abs. 3 der Versicherungsvertriebsrichtlinie um (vgl. a EG 46). Hinsichtlich Zulässigkeit von Vergütungs- und Bewertungspraktiken von Versicherungsunternehmen gegenüber selbstständigen Vermittlern vgl. auch die Verordnungsermächtigung von 128 Abs. 4 VAG und etwaige darauf beruhende Verordnungen der FMA. Hinweise zur Zulässigkeit der Gestaltung von Vergütungen bzw. für Versicherungsvermittler gegenüber Versicherungsunternehmen der Zulässigkeit der Annahme derselben können sich zudem auch aus der unmittelbar wirksamen delegierten Verordnung der Europäischen Kommission auf Grundlage von Art. 38 der Versicherungsvertriebsrichtlinie, Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln ABl. Nr. L 341 vom S. 8 soweit Versicherungsvermittler betroffen sind, entnehmen lassen. Diese gilt zwar speziell für Versicherungsanlageprodukte und Art. 28 bis 30 der Versicherungsvertriebsrichtlinie, aber es stellt zb Art. 8 Abs. 1 der genannten Verordnung textlich auf das gleiche Kriterium ab wie Art. 17 Abs. 1 der Versicherungsvertriebsrichtlinie der generell für alle Versicherungsprodukte gilt nämlich auf das bestmögliche Kundeninteresse. Dieses ist gemäß Art. 17 Abs. 3 der Versicherungsvertriebsrichtlinie aber wiederum Richtschnur für die Zulässigkeit einer Vergütung für alle Arten von Versicherungsprodukten. Etwa ist eine variable, an die Erreichung eines bestimmten Ziels gebundene Schwelle für die Provisionshöhe, die bei Erreichung eines bestimmten Verkaufsvolumens oder -werts ausgelöst wird offensichtlich der Verpflichtung einer besten Auswahl von am Markt befindlichen Versicherungsprodukten durch einen Versicherungsmakler oder Mehrfachagenten entgegen gerichtet und dies unabhängig davon, ob es sich um Versicherungsanlageprodukte oder sonstige Versicherungsprodukte handelt (vgl. ua. The Economist, , The insurance scandal). Abs. 4 bis 8: Diese übernehmen die bisherigen Bestimmungen des 137f Abs. 2 bis 6 der GewO Eine Regelung betreffend den nicht auf Versicherungsmakler- bzw. Versicherungsagententätigkeiten beschränkten Versicherungsvermittler (bisher 137f Abs. 1 GewO 1994) entfällt, da diese Variante nach dem insofern stärker an Statusklarheit orientierten neuen Konzept der GewO 1994 nicht mehr zulässig ist. Auch die gegenständlichen Bestimmungen dienen wie bisher der Statusklarheit, mit dem Vorteil, dass schon auf Ebene der aktiven Berechtigung nur mehr ein Auftreten in einer der beiden Rechtsformen entweder Agent oder Makler möglich sein wird. Dadurch wird der Vorteil eines Ausweises dieser Form auf den wesentlichen im Geschäftsverkehr nach außen hin sichtbaren Unterlagen gegenüber bisher verstärkt. Sinngemäß gilt dies auch im Onlinevertrieb. Abs. 9 bis 11: Umsetzung von Art. 18 und 19 der Versicherungsvertriebsrichtlinie. Abs. 9 Z 8: Der Einleitungssatz ist in Verbindung mit 137 GewO 1994 (Statusklarheit) zu sehen. Aufgrund der zivilrechtlichen Grundstruktur ist eine Ausübung entweder als Versicherungsmakler oder als Versicherungsagent zulässig. Beim Versicherungsagenten gibt es innerhalb dieser Grundstruktur nach der RL und dem Zivilrecht die weitere Unterteilung in Einfachagent und Mehrfachagent. Während lit. 8a) dem Versicherungsmakler zuzuordnen ist, entspricht lit. 8b) dem Einfachagenten bzw. Mehrfachagenten ohne konkurrenzierende Produkte und lit. 8c) dem Mehrfachagenten mit konkurrenzierenden Produkten

3 3 von 5 (echter Mehrfachagent). Die Gewährleistung der Statusklarheit insbesondere beim echten Mehrfachagenten gegenüber dem Versicherungsmakler erfolgt primär durch das Zivilrecht, welches hiezu konsequente Regelungen der jeweiligen Pflichten und der haftungsrechtlichen Zuordnung enthält (Anscheinsmakler; bzw. umgekehrt Pseudomakler). Diese sind sicherlich als ausreichend anzusehen, um die Beteiligten zu veranlassen, bei ihrem Marktauftritt für eine deutliche Unterscheidbarkeit zu sorgen. 2: Diese Bestimmung übernimmt die Festlegungen der Richtlinie im Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit der Versicherungsvermittlung. Hier wird der Standardfall der Nebentätigkeit geregelt. Die anzuwendenden Bestimmungen ergeben sich einerseits aus Art. 21 der Versicherungsvertriebsrichtlinie (daraus resultiert der Verweis auf Ziffern 1, 2, 3, 4 und 9 von 1 Abs. 9 der Standesregeln), aber darüber hinaus auch aus der speziellen Regelungstechnik der Richtlinie, die die Anwendbarkeit der jeweiligen Bestimmungen auf die verschiedenen Vertriebsformen jeweils variiert und dies durch die Verwendung der unterschiedlichen Kategorien im Sinne der Begriffsbestimmungen ihres Art. 2 erkennbar macht. Die Anwendung von 1 Abs. 1 bis Abs. 3 und 3, 4, 5 und 6 der Standesregeln auf die hier verwiesen wird, auf Vermittler in Nebentätigkeit ergibt sich aus der Verwendung des Überbegriffes Versicherungsvertreiber (Art. 2 Abs. 1 Z 8 der Versicherungsvertriebsrichtlinie) in Art. 20, 22, 23 und 24 der Versicherungsvertriebsrichtlinie. Der Begriff Versicherungsvertreiber umfasst aber auch die Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit. Im Sinne des hier verfolgten Konzeptes einer grundsätzlichen Beratungspflicht trifft diese auch den Vermittler in Nebentätigkeit (Art. 22 Abs. 2, 3. Unterabsatz der Versicherungsvertriebsrichtlinie). Abs. 2 und Abs. 3: Setzen Art. 1 Abs. 3 und Abs. 4 der Versicherungsvertriebsrichtlinie um. Wie bei den bisherigen Regelungen entfallen grundsätzlich auch weiterhin die Verpflichtungen, die sonst für Versicherungsvermittlung bzw. Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit gemäß Abs. 1 vorgesehen sind. Im Gegensatz zu bisher sind aufgrund der in Abs. 3 aufgezählten Verpflichtungen nun aber für diese ausgenommenen Vermittler durch diejenigen, die sich ihrer bedienen, Mindeststandards zu gewährleisten (Art. 1 Abs. 4 Versicherungsvertriebsrichtlinie). Dies könnte durch entsprechende vertragliche Regelungen zwischen Vermittler und Subvermittler erfolgen. 3: Dient der Umsetzung von Art. 20 der Versicherungsvertriebsrichtlinie. Die Verpflichtung, auf die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden abzustellen und den Kunden zu beraten (Abs. 2), ergab sich schon bisher aus 137g GewO 1994 (vgl. dazu Jabornegg Peter, Wirtschaftsrechtliche Blätter, Zur Umsetzung von Beratungspflichten für den Versicherungsvertrieb gemäß IDD, September 2017, Heft 9, pp ). Alle Pflichten gelten auch im Onlinevertrieb. Entspricht Art. 20 Abs. 1 der Versicherungsvertriebsrichtlinie. Jedenfalls d.h. selbst, wenn in einem Ausnahmefall nach Abs. 3 keine Beratung erfolgen sollte erforderlich ist die Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse des Kunden und ein diesen entsprechendes Vertragsanbot. Abs. 2 und Abs. 3: Gestützt auf die Option des Art. 22 Abs. 2 der Versicherungsvertriebsrichtlinie zur Festlegung einer verbindlichen Beratung normiert Abs. 2 wie schon bisher ( 137g GewO 1994) eine Beratungspflicht. Dies entspricht auch dem in den Verhandlungen zur Richtlinienwerdung vertretenen Österreichischen Standpunkt. Allerdings soll nun, um den Gegebenheiten der Praxis zu entsprechen (da es vorkommen kann, dass ein Kunde ein ganz bestimmtes Produkt gezielt von sich aus verlangt), ein Entfall der Beratung erlaubt werden allerdings nur unter den einschränkenden Bedingungen des Abs. 3: Voraussetzung ist eine gesonderte Erklärung des Kunden. Zudem ist in Übereinstimmung mit dem MaklerG bei Personen, die in der Form als Versicherungsmakler tätig werden und damit mittelbar auch jenen die als Versicherungsagent mit konkurrierenden Produkten tätig werden ( 3 Abs. 5) der Entfall der Beratung nicht zulässig. Auch bei Wegfall der Beratungspflicht im zuvor genannten Fall ist jedoch neben dem grundsätzlichen Erfordernis der bestmöglichen Erfüllung der Wünsche und Bedürfnisse des Kunden (Art. 17 Abs. 1 ivm Art. 20 Abs. 1 der Versicherungsvertriebsrichtlinie, vgl. Abs. 1) bei Versicherungsanlageprodukten auch

4 4 von 5 die Gewährleistung der Angemessenheit des jeweiligen Produktes gegenüber dem Kunden geschuldet: vgl. Art. 30 Abs. 2 der Versicherungsvertriebsrichtlinie, umgesetzt durch 10 Abs. 3 der Standesregeln. Abs. 4: Umsetzung von Art. 20 Abs. 2 der Versicherungsvertriebsrichtlinie. Abs. 5: Umsetzung von Art. 20 Abs. 3 der Versicherungsvertriebsrichtlinie unter Beibehaltung des bisher in 137f Abs. 9 GewO 1994 vorgesehenen Konzeptes. Ziel ist wie bisher einerseits die Wahrung des vom Maklergesetz vorgesehenen Beratungsniveaus sowie die sachliche Gleichbehandlung der Mehrfachagenten mit konkurrierenden Produkten. Abs. 6: Umsetzung von Art. 20 Abs. 4 der Versicherungsvertriebsrichtlinie. Abs. 7: Umsetzung von Art. 20 Abs. 5 der Versicherungsvertriebsrichtlinie. Das Informationsblatt wird in 133 Abs. 3 VAG geregelt. Vgl. auch Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission (EU) 2017/1469 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ABl. Nr. L 209 vom S : Umsetzung von Art. 22 Abs. 1 der Versicherungsvertriebsrichtlinie. Die Ausnahme bezieht sich auf den Vertrieb eines konkreten Großrisikoprodukts. Das bloße Führen von Großrisikoprodukten im Vertriebsportfolio eröffnet hingegen nicht die Möglichkeit, dass die bezeichneten Auskünfte generell, also auch bei anderen Produkten als Großrisikoprodukten, nicht erteilt werden müssen. Abs. 2: Umsetzung von Art. 22 Abs. 5 der Versicherungsvertriebsrichtlinie. 5: Umsetzung von Art. 23 der Versicherungsvertriebsrichtlinie. 6: Umsetzung von Art. 24 ( Querverkäufe ) der Versicherungsvertriebsrichtlinie. Ausdrücklich nicht als Querverkäufe im Sinne dieser Bestimmung sind Fälle zu verstehen, bei denen ein Versicherungsprodukt zusammen mit einem anderen Versicherungsprodukt verkauft wird. 7: Umsetzung von Art. 25 ( Aufsichts- und Lenkungs-Anforderungen ) der Versicherungsvertriebsrichtlinie. Zu Art. 25 ist auch die unmittelbar wirksame delegierte Verordnung der Europäischen Kommission auf Grundlage von Art. 38 der Versicherungsvertriebsrichtlinie, Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber ABl. Nr. L 341 vom S. 1 anzuwenden. 8: Umsetzung von Art. 26 bis 28 der Versicherungsvertriebsrichtlinie, enthält zusammen mit 9 und 10 jeweils Sonderregeln für Versicherungsanlageprodukte. Zu Art. 28 ist auch die unmittelbar wirksame Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Europäischen Kommission soweit Versicherungsvermittler betroffen sind, anzuwenden. 9: Umsetzung von Art. 29 der Versicherungsvertriebsrichtlinie. Auch hierzu ist die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Europäischen Kommission von Relevanz. 10: Umsetzung von Art. 30 der Versicherungsvertriebsrichtlinie. Auch hier ist die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Europäischen Kommission anzuwenden. Alle Versicherungsvermittler, einschließlich diejenigen, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit arbeiten, müssen beim Abschluss von Versicherungsverträgen mit Kunden, die ihren gewöhnlichen

5 5 von 5 Aufenthalt oder ihre Niederlassung in Österreich haben, die in Österreich geltenden Vorschriften einhalten (Art. 30 Abs. 3 letzter Teilabsatz der Versicherungsvertriebsrichtlinie). Abs. 1 und Abs. 2: Setzt Art. 30 Abs. 1 der Versicherungsvertriebsrichtlinie um. Hier ist der Normalfall, nämlich die Erteilung einer Beratung im Sinne von 3 Abs. 1 und Abs. 2 im Falle von Versicherungsanlageprodukten geregelt. Neben den ohnehin bestehenden Erfordernissen der Erfüllung der Wünsche und Bedürfnisse des Kunden ( 3 Abs. 1) sowie der persönlichen Beratung sind in diesem Fall gegenüber einer Vermittlung von Nichtanlageprodukten zusätzliche Erfordernisse durch den Vermittler zu erfüllen. Das Produkt muss für den Kunden geeignet sein ( Eignungstest ). Dies gilt auch, wenn Produkte gebündelt sind. Abs. 3: Setzt Art. 30 Abs. 2 der Versicherungsvertriebsrichtlinie um. Art. 30 Abs. 2 der Versicherungsvertriebsrichtlinie regelt den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten ohne Beratung. Die Umsetzung ist erforderlich, da für den speziellen Fall, dass der Kunde eines Versicherungsagenten ohne konkurrierende Produkte (Einfachagent, unechter Mehrfachagent) von sich aus den Erwerb eines von ihm selbst schon vorher ausgesuchten Versicherungsproduktes wünscht, in 3 Abs. 3 eine Ausnahme von der grundsätzlichen Beratungspflicht vorgesehen wurde, sofern der Kunde nachweislich in einer gesonderten Erklärung auf die Beratung verzichtet hat. Selbst in diesem Fall bestehen aber zu dem ohnehin jedenfalls erforderlichen Wunsch-und-Bedürfnis-Kriterium des 3 Abs. 1 zusätzliche Verpflichtungen für Versicherungsanlageprodukte, nämlich die Einholung von Informationen, um beurteilen zu können, ob das Produkt angemessen ist ( Angemessenheitstest ). Abs. 4 bis Abs. 7: Setzen Art. 30 Abs. 4 und Abs. 5 der Versicherungsvertriebsrichtlinie um. Abs. 7 berücksichtigt die Erbringung einer laufenden Beurteilung des Versicherungsschutzes (bzw. der Anlage zu diesem Zweck) als Sonderfall mit zusätzlichen Verpflichtungen.

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