Gemeinsames Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen *
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- Sabine Solberg
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1 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 45/ ist sich der Tatsache bewusst, dass das KAD-Projekt eine gewichtige Unternehmung für das Parlament ist, durch die die Parlamentsverwaltung in Luxemburg rationalisiert werden soll, um Synergien zu erreichen; würdigt die Bemühungen zur Unterrichtung des Haushaltsausschusses über den Stand der Arbeiten am KAD-Gebäude und verlangt weitere Unterrichtung während der gesamten Projektdauer; stellt fest, dass infolge der Forderungen des Haushaltsausschusses Anpassungen und eine Verkleinerung erzielt wurden, und begrüßt es daher, dass nach der zweiten Ausschreibung der vorgesehene Finanzrahmen beim KAD-Projekt sehr wahrscheinlich nicht voll ausgeschöpft und in jedem Fall nicht überschritten wird; stellt fest, dass die Höhe der künftigen Zahlungen pro Jahr durch den Bau des KAD-Gebäudes unter den Mietausgaben für vergleichbare Objekte liegt; 23. nimmt zur Kenntnis, dass die Eröffnung des Hauses der europäischen Geschichte für 2015 geplant ist; würdigt die Bereitstellung aktueller Informationen über den Stand der Arbeiten des Projekts durch den Generalsekretär und das Präsidium; bekräftigt seine Ansicht, dass die endgültigen Kosten die im Geschäftsplan genannten Zahlen nicht überschreiten dürfen; erwartet eine Aktualisierung bezüglich der möglichen Kofinanzierungsvereinbarung mit der Kommission; o o o 24. stellt den Haushaltsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2014 fest; 25. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung sowie den Haushaltsvoranschlag dem Rat und der Kommission zu übermitteln. P7_TA(2013)0175 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2013 zu dem des Rates zur Änderung der über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen (COM(2012)0206 C7-0127/ /0102(CNS)) (Besonderes Gesetzgebungsverfahren Konsultation) (2016/C 045/34) Das Europäische Parlament, in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2012)0206), gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0127/2012), gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0058/2013), 1. billigt den in der geänderten Fassung; 2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern; 3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; 4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den entscheidend zu ändern; 5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
2 C 45/174 DE Amtsblatt der Europäischen Union Abänderung 1 Erwägung 1 (1) Die des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem regelt Zeitpunkt und Ort der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen, die Steuerbemessungsgrundlage, den Steueranspruch und das Recht auf Vorsteuerabzug. Diese Vorschriften sind jedoch nicht hinreichend klar oder umfassend, um eine einheitliche steuerliche Behandlung von Gutscheine betreffenden Umsätzen zu gewährleisten, so dass das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt wird. (1) Die des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem regelt Zeitpunkt und Ort der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen, die Steuerbemessungsgrundlage, den Steueranspruch und das Recht auf Vorsteuerabzug. Diese Vorschriften sind jedoch nicht hinreichend klar oder umfassend, um eine einheitliche steuerliche Behandlung von Gutscheine betreffenden Umsätzen zu gewährleisten, so dass das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt wird. Um Möglichkeiten zu Steuerhinterziehung und Steuerbetrug zu beseitigen, das Aufkommen an Mehrwertsteuer auf der Basis von Gutscheinen zu erhöhen und dadurch die Einnahmen der öffentlichen Hand zu steigern, müssen in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Umsätzen mit Gutscheinen der Anwendungsbereich ausgedehnt sowie Neutralität und Transparenz verbessert werden. Abänderung 2 Erwägung 2 (2) Um eine bestimmte, einheitliche Behandlung zu gewährleisten und Inkohärenzen, Wettbewerbsverzerrungen, Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu vermeiden und die Gefahr von Steuerumgehung zu vermindern, werden für die mehrwertsteuerliche Behandlung von Gutscheinen spezielle Vorschriften benötigt. (2) Um einen reibungslos funktionierenden, wirkungsvollen und schrankenfreien Binnenmarkt und eine bestimmte, einheitliche Behandlung zu gewährleisten und dadurch Inkonsistenzen, Wettbewerbsverzerrungen, Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung und Unklarheiten bezüglich der Steuerpflicht zu vermeiden und die Gefahr von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zu vermindern, werden für die mehrwertsteuerliche Behandlung von Gutscheinen spezielle Vorschriften benötigt. Abänderung 3 Erwägung 4 (4) Die mehrwertsteuerliche Behandlung der mit Gutscheinen verbundenen Umsätze hängt von den speziellen Merkmalen des Gutscheins ab. Daher ist zwischen verschiedenen Arten von Gutscheinen zu unterscheiden, und die Unterscheidungsmerkmale sind im EU-Recht zu regeln. (4) Die mehrwertsteuerliche Behandlung der mit Gutscheinen verbundenen Umsätze hängt von den speziellen Merkmalen des Gutscheins ab. Daher ist zwischen verschiedenen Arten von Gutscheinen zu unterscheiden, und die unterschiedlichen Definitionen sind im Unionsrecht klarzustellen.
3 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 45/175 Abänderung 4 Erwägung 5 (5) Wesensmerkmal eines Gutscheins ist das Recht, Gegenstände oder Dienstleistungen oder einen Rabatt zu erhalten. Dieses Recht kann nacheinander auf verschiedene Personen übergehen, bevor der Gutschein letztendlich eingelöst wird. Um die Gefahr von Doppelbesteuerung zu vermeiden, wenn die einem solchen Recht entsprechende Dienstleistung besteuert würde, ist festzulegen, dass die Verleihung dieses Rechts und die Einlösung von Gegenständen oder Dienstleistungen als ein einziger Umsatz gilt. (5) Ein Gutschein berechtigt den Inhaber dazu, Gegenstände oder Dienstleistungen oder einen Rabatt zu erhalten. Dieses Recht kann nacheinander auf verschiedene Personen übergehen, bevor der Gutschein letztendlich eingelöst wird. Um die Gefahr von Doppelbesteuerung zu vermeiden, wenn die einem solchen Recht entsprechende Dienstleistung besteuert würde, ist festzulegen, dass die Verleihung dieses Rechts und die Einlösung von Gegenständen oder Dienstleistungen als ein einziger Umsatz gilt. Abänderung 5 Erwägung 8 (8) Gutscheine werden häufig durch einen Vermittler vertrieben oder durch eine Absatzkette weitergegeben, bei der auf einen Erwerb ein Weiterverkauf folgt. Um Neutralität zu wahren, muss der Betrag der Mehrwertsteuer, die auf die gegen einen Gutschein erlangten Gegenstände oder Dienstleistungen zu entrichten ist, erhalten bleiben. Um dies zu gewährleisten, sollte der Wert von Mehrzweck-Gutscheinen bei der Ausstellung festgelegt werden. (8) Gutscheine werden häufig durch einen Vermittler vertrieben oder durch eine Absatzkette weitergegeben, bei der auf einen Erwerb ein Weiterverkauf folgt. Um Neutralität zu wahren, muss der Betrag der Mehrwertsteuer, die auf die gegen einen Gutschein erlangten Gegenstände oder Dienstleistungen zu entrichten ist, erhalten bleiben. Um dies zu gewährleisten, sollte der Nennwert von Mehrzweck-Gutscheinen bei der Ausstellung festgelegt werden. Abänderung 6 Erwägung 10 (10) Die steuerliche Behandlung der Umsätze beim Vertrieb von Mehrzweck-Gutscheinen ist zu klären. Werden solche Gutscheine unter Wert erworben, um zu einem höheren Preis weiterverkauft zu werden, sollte die Vertriebsdienstleistung auf Grundlage der Handelsspanne des Steuerpflichtigen besteuert werden. (10) Die steuerliche Behandlung der Umsätze beim Vertrieb von Mehrzweck-Gutscheinen ist zu klären. Werden solche Gutscheine unter dem Nennwert erworben, um zu einem höheren Preis weiterverkauft zu werden, sollte die Vertriebsdienstleistung auf der Grundlage der Handelsspanne des Steuerpflichtigen besteuert werden.
4 C 45/176 DE Amtsblatt der Europäischen Union Abänderung 7 Erwägung 11 (11) Gutscheine können grenzübergreifende Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen betreffen. Ist das Entstehen des Steueranspruchs in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt, kann sich daraus Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung ergeben. Um dies zu verhindern, sollte es keine Ausnahme von der Regel geben, dass die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände oder der Dienstleistung geschuldet wird. (11) Gutscheine können grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen betreffen. Ist das Entstehen des Steueranspruchs in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt, kann sich daraus Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung ergeben. Um dies zu verhindern und Klarheit darüber zu schaffen, in welchem Mitgliedstaat die Steuer zu entrichten ist, sollte es keine Ausnahme von der Regel geben, dass die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände oder der Dienstleistung geschuldet wird. Abänderung 8 Erwägung 15 (15) Insoweit die bei der Einlösung eines Gutscheins gelieferten Gegenstände bzw. erbrachten Dienstleistungen besteuert werden, hat der Steuerpflichtige Anspruch auf den Abzug der Vorsteuer auf die für die Ausstellung des Gutscheins verauslagten Beträge. Es sollte klargestellt werden, dass diese Mehrwertsteuerkosten auch dann abzugsfähig sind, wenn die Gegenstände oder Dienstleistungen von einem anderen Steuerpflichtigen als dem Aussteller des Gutscheins geliefert bzw. erbracht werden. (15) Soweit die bei der Einlösung eines Gutscheins gelieferten Gegenstände bzw. erbrachten Dienstleistungen besteuert werden, hat der Steuerpflichtige im Einklang mit dem Unionsrecht Anspruch auf den Abzug der Vorsteuer auf die für die Ausstellung des Gutscheins verauslagten Beträge. Es sollte klargestellt werden, dass diese Mehrwertsteuerkosten auch dann abzugsfähig sind, wenn die Gegenstände oder Dienstleistungen von einem anderen Steuerpflichtigen als dem Aussteller des Gutscheins geliefert bzw. erbracht werden. Abänderung 9 Kapitel 5 Artikel 30a Absatz 1 Einleitung (neu) Abänderung 10 Kapitel 5 Artikel 30a Absatz 1 Nummer 1 (1) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Als Gutschein gilt ein Instrument, das ein Recht auf die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen oder auf einen Rabatt oder eine Rückvergütung für eine Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen verkörpert, und bei dem die Verpflichtung besteht, dieses Recht zu erfüllen. 1. Gutschein ist ein Instrument, das ein Recht auf die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen oder auf einen Rabatt oder eine Rückvergütung für eine Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen verkörpert, und bei dem die Verpflichtung besteht, dieses Recht zu erfüllen;
5 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 45/177 Abänderung 11 Kapitel 5 Artikel 30a Absatz 1 Nummer 2 Als Einzweck-Gutschein gilt ein Gutschein, der ein Recht verkörpert, eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung zu erhalten, wobei die Identität des Lieferers oder Dienstleistungserbringers, der Ort der Lieferung oder Dienstleistung und der auf die Gegenstände oder Dienstleistungen anwendbare Steuersatz zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen. 2. Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, der ein Recht verkörpert, eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung zu erhalten, wobei die Identität des Lieferers oder Dienstleistungserbringers, der Ort der Lieferung oder Dienstleistung und der auf die Gegenstände oder Dienstleistungen anwendbare Steuersatz zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen; Abänderung 12 Kapitel 5 Artikel 30a Absatz 1 Nummer 2 a (neu) 2a. Ort der Lieferung ist der Mitgliedstaat, in dem die zugrunde liegende Lieferung der Gegenstände oder die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt; Abänderung 13 Kapitel 5 Artikel 30a Absatz 1 Nummer 3 Als Mehrzweck-Gutschein gilt jeder Gutschein, der weder ein Rabatt- noch ein Rückvergütungsgutschein ist, und bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt. 3. Mehrzweck-Gutschein ist jeder Gutschein, der weder ein Rabatt- noch ein Rückvergütungsgutschein ist und bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt und der dem Inhaber das Recht gibt, Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten, bei denen weder die Gegenstände oder Dienstleistungen noch der Ort in dem besteuernden Mitgliedstaat, an dem sie geliefert bzw. erbracht werden, hinreichend feststehen, sodass die mehrwertsteuerliche Behandlung des Gutscheins zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der Ausstellung nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann;
6 C 45/178 DE Amtsblatt der Europäischen Union Abänderung 14 Kapitel 5 Artikel 30a Absatz 1 Nummer 4 Als Rabattgutschein gilt ein Gutschein, der ein Recht auf einen Rabatt oder eine Rückvergütung für die Lieferung von Gegenständen oder für Dienstleistungen verkörpert. 4. Rabattgutschein ist ein Gutschein, der ein Recht auf einen Rabatt oder eine Rückvergütung für die Lieferung von Gegenständen oder für Dienstleistungen mit sich bringt, wobei dieses Recht als Prozentsatz oder als Geldbetrag mit einem Nennwert ausgedrückt wird. Abänderung 15 Artikel 1 Nummer 6 Kapitel 5 Artikel 74a Absatz 1 1. Die Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen oder bei Dienstleistungen, die gegen einen Gutschein eingelöst werden, ist der Nennwert des Gutscheins oder im Fall einer teilweisen Einlösung der Teil des Nennwerts, der der teilweisen Einlösung entspricht, abzüglich des Betrags der Mehrwertsteuer auf die eingelösten Gegenstände oder Dienstleistungen. 1. Die Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen oder bei Dienstleistungen, die gegen einen Mehrzweck-Gutschein eingelöst werden, ist der tatsächlich für den Erwerb der Gegenstände oder Dienstleistungen verwendete Nennwert des Gutscheins oder im Fall einer teilweisen Einlösung der Teil des Nennwerts, der der teilweisen Einlösung entspricht, abzüglich des Betrags der Mehrwertsteuer auf die eingelösten Gegenstände oder Dienstleistungen. Abänderung 16 Artikel 2 Absatz 1 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 1. Januar 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie am 1. Januar 2014 nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2015 an. Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2015 an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
7 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 45/179 Abänderung 17 Artikel 2 a (neu) Artikel 2a Bis zum 1. Januar 2017 überprüft die Kommission die Anwendung der und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der genannten Richtlinie. Der Bericht umfasst eine Analyse der Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten.
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