EUROPÄISCHES PARLAMENT

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 ««««««««««««2009 Ausschuss für Wirtschaft und Währung VORLÄUFIG 2004/0072(CNS) * ENTWURF EINES BERICHTS über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (KOM(2004)0227 C6-0039/ /0072(CNS)) Ausschuss für Wirtschaft und Währung Berichterstatter: Dariusz Rosati PR\ doc PE v01-00

2 PR_CNS_art51am Erklärung der benutzten Zeichen * Verfahren der Konsultation Mehrheit der abgegebenen Stimmen **I Verfahren der Zusammenarbeit (erste Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen **II Verfahren der Zusammenarbeit (zweite Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen Standpunkts Absolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts *** Verfahren der Zustimmung Absolute Mehrheit der Mitglieder außer in den Fällen, die in Artikel 105, 107, 161 und 300 des EG-Vertrags und Artikel 7 des EU-Vertrags genannt sind ***I Verfahren der Mitentscheidung (erste Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen ***II Verfahren der Mitentscheidung (zweite Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen Standpunkts Absolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts ***III Verfahren der Mitentscheidung (dritte Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des gemeinsamen Entwurfs (Die Angabe des Verfahrens beruht auf der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge zu Legislativtexten Die vom Parlament vorgenommenen Änderungen werden durch Fett- und Kursivdruck hervorgehoben. Wenn Textteile mager und kursiv gesetzt werden, dient das als Hinweis an die zuständigen technischen Dienststellen auf solche Teile des Legislativtextes, bei denen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes eine Korrektur empfohlen wird (beispielsweise Textteile, die in einer Sprachfassung offenkundig fehlerhaft sind oder ganz fehlen). Diese Korrekturempfehlungen bedürfen der Zustimmung der betreffenden technischen Dienststellen. PE v /9 PR\ doc

3 INHALT Seite ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS...5 BEGRÜNDUNG...7 PR\ doc 3/9 PE v01-00

4 PE v /9 PR\ doc

5 ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (KOM(2004)0227 C6-0039/ /0072(CNS)) (Verfahren der Konsultation) Das Europäische Parlament, in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004)0227) 1, gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0039/2004), gestützt auf Artikel 27 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren 2, gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0000/2005), 1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; 2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG- Vertrags entsprechend zu ändern; 3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; 4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; 5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. 1 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. 2 ABl. L 76 vom , S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom , S. 36). PR\ doc 5/9 PE v01-00

6 Vorschlag der Kommission Änderungen des Parlaments Änderungsantrag 1 ERWÄGUNG 13 (13) Die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit der Festlegung von Richtmengen, um festzustellen, ob Waren gewerblichen Zwecken oder dem privaten Bedarf dienen, sollte gestrichen werden. Die Steuerbehörden dürfen nämlich die Feststellung, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren gewerblichen Zwecken dienen, nicht allein auf diese Richtmengen stützen. Diese sind also ausschließlich im Zusammenhang mit Kontrollanweisungen zu verstehen, die eine Behörde ihren Bediensteten an die Hand gibt. (13) Die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit der Festlegung von Richtmengen, um festzustellen, ob Waren gewerblichen Zwecken oder dem privaten Bedarf dienen, sollte gestrichen werden. Diese Richtmengen wurden in einigen Mitgliedstaaten allzu häufig als zulässige Höchstmengen verwendet und haben in der Praxis zu Diskriminierungen geführt, was im Widerspruch zu den Grundsätzen des Binnenmarkts steht. Diese Richtmengen sind also ausschließlich im Zusammenhang mit Kontrollanweisungen zu verstehen, die eine Behörde ihren Bediensteten an die Hand gibt, und sollten nicht das einzige Kriterium darstellen, um festzustellen, ob verbrauchsteuerpflichtige Waren dem privaten Bedarf oder gewerblichen Zwecken dienen. Begründung Die Umsetzung der Richtlinie 92/12/EG ist aufgrund der in Artikel 9 genannten Richtmengen auf viele Probleme gestoßen. Es sollte daher präzisiert werden, dass diese Richtmengen rein nationale Angaben neben anderen zu bewertenden Kriterien darstellen. Änderungsantrag 2 ARTIKEL 1 NUMMER 3 BUCHSTABE b Artikel 9 Absatz 2 Einleitung (Richtlinie 92/12/EWG) 2. Bei der Feststellung, ob die in Artikel 8 genannten Waren zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind, berücksichtigen die Mitgliedstaaten folgende Kriterien: 2. Die in Artikel 8 genannten Waren gelten als von Privatpersonen für den eigenen Bedarf erworbene Waren, es sei denn, es kann nachgewiesen oder vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass sie zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind: PE v /9 PR\ doc

7 BEGRÜNDUNG 1. Allgemeine Überlebungen Die Erhebung von Verbrauchsteuern und deren Regelung auf Gemeinschaftsebene wirken sich auf das Handelsvolumen innerhalb der Europäischen Union, das Funktionieren des Binnenmarkts und nicht zuletzt auf die Haushalte der Mitgliedstaaten sowie indirekt auch auf den Haushalt der Union aus. Dieses Instrument kann auch zur Erreichung anderer wichtiger politischer Ziele beispielsweise im Bereich der Gesundheitspolitik eingesetzt werden. Nachdem die Richtlinie des Rates 92/12/EWG nun im 13. Jahr in Kraft ist, schien es höchste Zeit, sie an die Entwicklung anzupassen, die der Markt für verbrauchsteuerpflichtige Waren in der Zwischenzeit durchgemacht hat, um insbesondere auf die erhebliche Zunahme des Fernverkaufs zu reagieren. Angesichts der genannten Faktoren ist der Berichterstatter der Auffassung, dass jeder Versuch, die bestehenden Verbrauchsteuervorschriften der EU zu modernisieren, folgenden Kriterien Rechnung tragen sollte: 1) Die neuen Vorschriften sollten der Logik des dem Binnenmarkt zugrunde liegenden Konzepts folgen, d.h., sie sollten Hindernisse beseitigen, ohne dass neue Diskriminierungen oder Handelshemmnisse geschaffen werden. 2) Sie sollten bewirken, dass die Verfahren für Einzelhändler und Verbraucher einfacher, billiger und transparenter werden. 3) Sie sollten bei den Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten keine drastischen Einbußen bewirken und dem legitimen Interesse der Mitgliedstaaten, angemessene Einnahmen aus den Verbrauchsteuern zu erzielen, Rechnung tragen. 4) Ferner sollten sie in den Fällen, in denen einzelne Mitgliedstaaten dies für notwendig erachten, auch nationale gesundheitspolitische Maßnahmen widerspiegeln. Nachdem der Berichterstatter den Vorschlag der Kommission unter diesen Aspekten geprüft hat, kann er bestätigen, dass der Vorschlag die obengenannten Kriterien erfüllt und eine echte Verbesserung gegenüber der derzeitigen Situation bedeutet. Der Vorschlag basiert auf einer zehnjährigen Beobachtung der einschlägigen Märkte und umfassenden Rückmeldungen seitens aller Beteiligten und spiegelt somit die jeweiligen Interessen der Mitgliedstaaten, Unternehmen und Privatpersonen wider und bringt sie miteinander in Einklang. Das Europäische Parlament sollte daher den Vorschlag der Kommission begrüßen, der auf eine Verbesserung des Gemeinschaftsrechts in diesem Bereich abzielt. Gleichzeitig mag man allerdings bedauern, dass das Parlament bei einer so wichtigen Frage wie dieser noch immer lediglich konsultiert wird. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren trotz der vorgeschlagenen Vereinfachungen und Verbesserungen weiterhin überreguliert PR\ doc 7/9 PE v01-00

8 ist, schwerfälligen Verwaltungsverfahren unterliegt und noch immer umfangreiche Kontrollen erfordert, da die Verbrauchsteuersätze weiterhin erheblich voneinander abweichen. In diesem Zusammenhang vertritt der Berichterstatter die Auffassung, dass eine schrittweise Harmonisierung der Verbrauchsteuern in der Europäischen Union mittelfristig die beste Lösung für diese Situation darstellen würde. Er würde daher die Kommission bei ihren künftigen Bemühungen um eine Verringerung des Abstands zwischen den Verbrauchsteuersätzen auf EU-Ebene unterstützen. In Anbetracht des Einstimmigkeitsverfahrens kann der Berichterstatter die Mitgliedstaaten nur darin bestärken, die Effizienz des Binnenmarkts unter diesem Gesichtspunkt zu betrachten. 2. Analyse Durch den zur Prüfung vorliegenden Vorschlag der Kommission werden die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 92/12/EWG geändert, um die Verfahren für die Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu straffen und dem Phänomen des Fernverkaufs Rechnung zu tragen. Die zu Artikel 7 vorgeschlagenen Änderungen bewirken eine willkommene Präzisierung der Bestimmungen, d.h., bei zu gewerblichen Zwecken dienenden Waren ist die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. während sie bei Waren, die für den privaten Verbrauch bestimmt sind, in dem Land zu entrichten ist, in dem der Verbrauch stattfindet. Vor allem aus praktischen Erwägungen wird auch eine größere Flexibilität bei der Feststellung des Steuerschuldners eingeräumt. Ausnahmen gelten jedoch für den Verkauf von Waren an Bord eines Flugzeugs oder Schiffs beim Durchqueren des Gebiets von zwei Mitgliedstaaten, wenn die Waren in keinem dieser Mitgliedstaaten zum Verkauf angeboten werden. Durch die neue Fassung von Artikel 8 wird der Geltungsbereich der Richtlinie auf Fernverkäufe ausgeweitet, indem vorgesehen wird, dass die Beförderung von dem privaten Bedarf dienenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Namen des Käufers oder durch die Privatperson selbst erfolgen kann. Dies gilt speziell für Geschenke und Fernverkäufe und muss als in die Zeit passende Aktualisierung der Richtlinie betrachtet werden. Generell gilt für zum Eigenbedarf gekaufte Waren, dass die Verbrauchsteuer in dem Land zu entrichten ist, in dem der Verbrauch stattfindet. Eine Ausnahme gilt jedoch für Tabakerzeugnisse, da andernfalls die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, zur Erreichung gesundheitspolitischer Ziele steuerliche Maßnahmen einzusetzen, wie dies im Vertrag vorgesehen ist, eingeschränkt wären. Aus diesem Grund ist die Verbrauchsteuer auf diese Produkte im Bestimmungsland zu entrichten. Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 9 der Richtlinie hat im Rat Anlass zu vielen Debatten gegeben, da die Kommission nichts weniger als die Abschaffung der indikativen Grenzen vorschlägt, die von den Behörden der Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden, um festzulegen, ob verbrauchsteuerpflichtige Waren für den privaten Bedarf oder für kommerzielle Zwecke bestimmt sind. In der Praxis haben diese Richtmengen ihren indikativen Charakter verloren und werden von den Zollverwaltungen einiger Mitgliedstaaten als zulässige Höchstmengen angewandt. Die Kommission hat es daher vorgezogen, sie vollständig zu streichen. Stattdessen gilt die Menge der beförderten Waren nur als eines von vielen Kriterien, die die Behörden bewerten müssen. In seiner neuen PE v /9 PR\ doc

9 Fassung lässt Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie den Behörden der Mitgliedstaaten jedoch erheblichen Spielraum bei der Bewertung verdächtiger Beförderungen. Der Berichterstatter hielt es daher für notwendig, hier Änderungen vorzuschlagen, durch die die Unschuldsvermutung und die Beweislast präzisiert werden. Die zu Artikel 10 vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem durch Artikel 8 eingeführten Konzept. Es werden die verschiedenen Definitionen und Begriffe angepasst, so dass nun auch Fernverkäufe erfasst sind. Ferner werden die Unklarheiten bezüglich des steuerlichen Beauftragten beseitigt, das Verfahren vereinfacht und die Erfahrungen berücksichtigt, die im Rahmen eines in Frankreich und Belgien durchgeführten Pilotprojekts gewonnen wurden. 3. Schlussfolgerung Der Berichterstatter begrüßt und unterstützt den Vorschlag der Kommission, der darauf abzielt, den grenzüberschreitenden Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren in der EU zu erleichtern. Der Vorschlag befasst sich mit dem Thema e-commerce und Fernverkäufen, die in jüngster Zeit erheblich zugenommen haben, sowie mit diskriminierenden Situationen, die dadurch entstehen, dass die Richtmengen von den Zollbehörden nicht richtig angewandt werden. Die freie Beförderung dieser Waren wird für die europäischen Bürger immer mehr zur Realität. Ferner vereinfacht der vorgeschlagene Text die Verwaltungsverfahren und präzisiert die Regelung für Waren, die nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sind. Der Berichterstatter kann daher die Bedeutung des Vorschlags im Hinblick auf eine längerfristige schrittweise Harmonisierung der Verbrauchsteuersätze nur unterstreichen. Der Berichterstatter begrüßt auch den Ansatz der Kommission, der auf einer Befragung (2002) der nationalen Behörden und der an der innergemeinschaftlichen Beförderung verbrauchersteuerpflichtiger Waren Beteiligten basiert. Dieses Verfahren eignet sich hervorragend, um die Auswirkungen von Rechtsvorschriften auf der Ebene der Durchsetzung zu bewerten, und sollte wenn immer möglich angewandt werden. Der Berichterstatter bestärkt die Kommission deshalb darin, diesen Ansatz beizubehalten, wenn die Auswirkungen und der Erfolg der eingeführten Änderungen bewertet werden. Binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie sollte die Kommission dem Europäischen Parlament eine Bewertung der Auswirkungen der geänderten Vorschriften auf die Zollverwaltungen, die Wirtschaftsbeteiligten, Privatpersonen, die in einem anderen Land als ihrem Herkunftsland Waren kaufen, und auf die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten vorlegen. Das Ergebnis dieser Bewertung sollte als Grundlage dienen, um das Funktionieren des Binnenmarkts weiter zu verbessern. PR\ doc 9/9 PE v01-00

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