In der Verwaltungsrechtssache. Andreas Graf von Bernstorff u. a../. Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie. RA Piontek/

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1 Günther Heidel Wollenteit Hack Goldmann RAe Günther Heidel Wollenteit Hack Goldmann Postfach Hamburg Verwaltungsgericht Lüneburg 2. Kammer Adolph-Kolping-Straße Lüneburg Vorab per Telefax-Nr.: 04131/ Michael Günther Hans-Gerd Heidel 1 Dr. Ulrich Wollenteit 2 Martin Hack 2 LL.M. (Stockholm) Clara Goldmann LL.M. (Sydney) Dr. Michéle John Dr. Dirk Legler LL.M. (Cape Town) Dr. Roda Verheyen LL.M. (London) 1 Fachanwalt für Familienrecht 2 Fachanwalt für Verwaltungsrecht Postfach Hamburg Mittelweg Hamburg Tel.: Fax: post@rae-guenther.de AG Hamburg PR /0924V/H/mj Sekretariat: Frau Krey Tel.: A 253 bis 260/10 In der Verwaltungsrechtssache Andreas Graf von Bernstorff u. a../. Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie /RAe Günther pp., /RAe Heinemann pp./ RA Piontek/ beigeladen: Bundesamt für Strahlenschutz /RAe. Dres. Ross & Graf Kerssenbrock/ wird zunächst für die gewährte Fristverlängerung gedankt. Aus Gründen der Prozessökonomie wird angeregt, die Klagen mit den Aktenzeichen 2 A 253 bis 260/10 zu verbinden. Sodann soll die Klage wie folgt begründet werden: Buslinie 109, Haltestelle Böttgerstraße Fern- und S-Bahnhof Dammtor Parkhaus Brodersweg.../ 2 Commerzbank AG Hamburger Sparkasse Postbank Hamburg Anderkonto: BLZ BLZ BLZ Commerzbank AG Kto.-Nr Kto.-Nr Kto.-Nr BLZ Kto.-Nr

2 - 2 - A. Zum Tatsächlichen Die Klage richtet sich gegen die Zulassung der Verlängerung des Rahmenbetriebsplans für die untertägige Erkundung des Salzstocks Gorleben und des Hauptbetriebsplans 2010/2012 für das Bergwerk zur Erkundung des Salzstocks Gorleben. Die Gründe für die Entscheidung zur Erkundung des Salzstocks Gorleben als mögliches Endlager für wärmeentwickelnde radioaktive Abfälle waren ganz überwiegend politische, jedenfalls spielten sicherheitsrelevante geowissenschaftliche Kriterien bei der Standortauswahl lediglich eine untergeordnete Rolle. Nachdem mit der Vierten Novelle des Atomgesetzes von 1976 insbesondere eine Pflicht zur Verwertung und Beseitigung radioaktiver Abfälle und die Planfeststellungsbedürftigkeit von atomaren Endlagern in das Atomgesetz aufgenommen worden waren, stellte die Physikalisch-Technische Bundesanstalt beim zuständigen Ministerium in Niedersachsen einen Planfeststellungsantrag nach 9b AtG für ein Endlager am Standort Gorleben. Die Erkundung des Standorts selbst wird seit Anfang der 80er Jahre auf der Grundlage des Bergrechts durchgeführt. Auf dieser Basis wurde am ein Rahmenbetriebsplan zur untertägigen Erkundung zugelassen, der vorsah, über eine Fläche vom 18 km², eine streichende Länge von 9,4 km und eine querschlägige Breite von 1,85 km Erkundungsmaßnahmen durch Auffahrungen von Schächten und Strecken sowie Kernbohrungen durchzuführen. Der Rahmenbetriebsplan ist seitdem mehrfach, zuletzt mit angefochtenem Bescheid vom , um erneut 10 Jahre, mithin bis zum verlängert worden. Beim Vergleich der seinerzeitigen Festlegungen im Rahmenbetriebsplan von 1983 mit den heute geltenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen wird deutlich, dass das ursprünglich mit dem Rahmenbetriebsplan beabsichtigte Vorhaben mit dem nach mehrfacher Verlängerung verfolgtem Vorhaben kaum noch etwas zu tun hat. Wesentlich geändert haben sich nämlich insbesondere die Erkundungsbereiche, Abfallarten, Abfallmengen und Sicherheitskriterien. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht die Bindungswirkung eines Rahmenbetriebsplans aber grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer nicht wesentlich geänderten Sach- und Rechtslage. Nach dem bereits 1990 im BBergG der obligatorische Rahmenbetriebsplan eingefügt wurde, darf eine Weitererkundung nur auf Basis einer Planfeststellung mit Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen. I. Zur bisherigen tatsächlichen und rechtlichen Situation 1974 stellte die Bundesregierung das Konzept für ein Integriertes Nukleares Entsorgungszentrum (NEZ) vor. Es sah Anlagen zur Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente, zur Fertigung neuer Brennelemente aus den aus der.../ 3

3 - 3 - Wiederaufarbeitung gewonnenen Reststoffen, sowie Anlagen zur Behandlung, Konditionierung und Endlagerung der verbleibenden radioaktiven Abfälle in einem industriellen Komplex von 3 x 4 Kilometer Ausdehnung über einer zur Endlagerung geeigneten geologischen Formation vor. Die Anlage war ausgelegt für die Entsorgung radioaktiver Abfälle aus 40 bis 50 Atomkraftwerken und sollte der Entsorgung aller Arten anfallender Abfälle dienen. 1. Standortsuche Für ein solches Nukleares Entsorgungszentrum musste ein geeigneter Standort gefunden werden. In der politischen Diskussion über die Entsorgung radioaktiver Abfälle und insbesondere die Endlagerung radioaktiver Abfälle wird seitens der Betreiber und Politiker hartnäckig behauptet, die am 22. Februar 1977 getroffene Standortentscheidung der seinerzeitigen niedersächsischen Landesregierung Albrecht in Bezug auf Gorleben sei keine politische Entscheidung gewesen (vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Endlagerung hochradioaktiver Abfälle in Deutschland Das Endlagerprojekt Gorleben, Stand Oktober 2008, S. 16; im Internet zu finden unter: Zuletzt versuchte die Genehmigungsbehörde, das Niedersächsische Ministerium für Umwelt (NMU), als Reaktion auf die Veröffentlichung zahlreicher Behördenakten zur Standortauswahl und -benennung Gorlebens durch die Umweltschutzorganisation Greenpeace im April 2010, welche die politische Standortauswahl eindeutig belegten, mithilfe eines Gutachtens, das als Anlage K 1 beigefügt ist (Tiggemann, Gorleben als Entsorgungs- und Endlagerstandort. Der niedersächsische Auswahl- und Entscheidungsprozess, im Auftrag des NMU, Hannover, Mai 2010), ihrerseits durch Behördenakten zu belegen, das Auswahlverfahren sei "sachgerecht, nachvollziehbar und legitim" gewesen. Der niedersächsische Umweltminister Hans-Heinrich Sander (FDP) erklärte in einer Pressemitteilung am : Die Studie belegt, dass die Verschwörungstheorien jeder Grundlage entbehren, Gorleben also wissenschaftlich fundiert ausgewählt wurde" (NMU, Presseerklärung, ). Eben diese Studie liefert jedoch die am weitest reichenden Belege dafür, dass Gorleben willkürlich und nach politischen Kriterien ausgewählt wurde. Hinzu kommt, dass die niedersächsische Landesregierung mit der Benennung nur eines Endlagerstandortes auch gegen die damals gültigen Bewertungskriterien verstieß..../ 4

4 - 4 - Das so genannte Tiggemann-Gutachten (Anlage K1) spiegelt gemeinsam mit den Recherchen der Umweltschutzorganisation Greenpeace den aktuellen historischen und politikwissenschaftlichen Forschungsstand zur Standortauswahl Gorlebens wider. Deshalb wird im Folgenden darauf Bezug genommen. a) Das KEWA-Verfahren Von 1974 bis 1976 führte die Kernbrennstoff-Wiederaufarbeitungs GmbH (KEWA GmbH) im Auftrag des Bundes eine Standortsuche für ein Nukleares Entsorgungszentrum, bestehend aus sechs Teilprojekten (TP1-6) durch (in Anlage K1 als Akte KWA 1224 bezeichnet; die komplette KEWA-Studie liegt bis heute der Öffentlichkeit nicht vor). Kernstück des Entsorgungszentrums bildete die geplante Wiederaufarbeitungsanlage (WAA). Die Bewertungskriterien, welche sich auf Mensch, Sicherheit und Umwelt bezogen, waren auf Luft- und Abwasseremissionen der WAA ausgerichtet. Endlagergeologische Kriterien spielten eine untergeordnete Rolle. Dafür wurden Bevölkerungsdichte, Milchwirtschaft im Nahbereich, sowie die Abflussrate des nächstgelegenen Flusses immer als sehr wichtig eingestuft, während die Kriterien Fremdenverkehr, erforderliche Umsiedlung, Vorhandensein von Endlagerpotential und Porenspeichern sowie die Entfernung zum nächsten DB-Anschluss in verschiedenen Gewichtungsvarianten als sehr wichtig bzw. wichtig eingestuft wurden (Anlage K1, Tiggemann, S. 13 ff.). Acht Standorte, darunter vier in Niedersachsen, wurden von dem Geologen Prof. Gerd Lüttig im Rahmen einer Feasibility-Studie für die KEWA betrachtet, u.a. auch im Hinblick auf die Verbringung radioaktiver Abfälle in den Untergrund in geologisch sichere Räume (Anlage K1, S. 9). Lüttig und Wager empfahlen, den Standort Börger (auch Wahn oder Aschendorf, im Emsland), und Ahlden (auch Lichtenhorst bei Nienburg) bzw. Faßberg (auch Lutterloh/Landkreis Celle) als Reservestandorte mit einem gekürzten Forschungsprogramm gleichzeitig zu untersuchen. Der viertplazierte Standort Lütau (Ostholstein) wurde nach Tiggemann aufgrund seiner Nähe zur ehemaligen DDR-Grenze von den weiteren Betrachtungen ausgeschlossen. Gorleben taucht in der KEWA-Auswahl nicht auf. Dazu schreibt Tiggemann: Im Jahre 1974 war es also weder die Grenznähe, die später von Zeitzeugen (...) angeführt wurde, noch Mängel des Salzstocks die begründen, warum Gorleben nicht bei den Arbeiten der KEWA berücksichtigt wurde. Vielmehr war es nach Aktenlage das Kriterium Lage im Ferien- und Erholungsraum, welches der Grund gewesen war, warum Gorleben gar nicht als Standortmöglichkeit in Erwägung gezogen war (Anlage K1, Tiggemann, S. 13)..../ 5

5 - 5 - Bei genauerer Betrachtung kann sich dieser Schluss allerdings eben nicht auf die Aktenlage stützen, sondern dient weiterhin der Legendenbildung, dass Gorleben nicht aus endlagergeologischen Gründen von der ersten KEWA- Auswahl ausgeschlossen wurde. Folgende Gründe widerlegen die Auffassung Tiggemanns: Grenznähe : Dass Gorleben nicht von vornherein wegen der Grenznähe vom Verfahren ausgeschlossen worden sein kann, beweist das Vorrücken des Standortes Lütau in die Runde der letzten vier Standorte. Lütau liegt wie Gorleben direkt an der ehemaligen Grenze zur DDR. F+E-Gebiet : Die These, die Lage im Ferien- und Erholungsgebiet sei der Ausschlussgrund gewesen, lässt sich anhand der Originalakten widerlegen. Der Standort Lutterloh/Fassberg, unter den letzten drei ausgewählten Standorten, liegt ebenfalls nachweislich in einem Erholungsgebiet und im Naturpark Südheide, vgl. Sprechzettel Stuhr beigefügt als Anlage K2. Geologische Mängel des Salzstocks Gorleben : Nach Aussage des an der KEWA-Auswahl beteiligten Geologen und ehemaligen Vizepräsidenten der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) und des Niedersächsischen Landesamtes für Bergbau und Geologie (NLfB), Prof. Gerd Lüttig, wurde Gorleben eben wegen der erwarteten bzw. schon bekannten geologischen Mängel bei der Auswahl nicht berücksichtigt: Der Salzstock von Gorleben hat eine eigenartige Form. Er ist auf niedersächsischem Gebiet im Südwesten relativ hoch liegend und sackt dann ab in Richtung Mecklenburg und dann liegt ein See über dem Salzstock. Dieser Hinweis bewog mich, Gorleben nicht in die erste Wahl zu tun (Zit. nach Deutschlandfunk, Hintergrund, Sendung v ). In einem Interview in der ZDF-Sendung frontal21 vom äußerte sich Lüttig ähnlich: Ich bin gebeten worden eine Klassifikation vorzunehmen in Klassen unterschiedlicher Eignung. Und da gab es eine erste und eine zweite Klasse und weder in der ersten noch in der zweiten Klasse kam Gorleben vor (Sendemanuskript, S. 2; beigefügt als Anlage K3). Der Zeitzeuge Lüttig erinnert sich vielmehr genau an die politischen Motive bei der späteren Benennung des Standortes Gorleben. So berichtet er von ei-.../ 6

6 - 6 - nem Gespräch mit dem damaligen niedersächsischen Ministerpräsidenten Ernst Albrecht (CDU): Dr. Albrecht sagte mir:,ich habe die Auswahl getroffen. Ich habe Gorleben ausgewählt. Worauf ich sagte:,herr Dr. Albrecht, Sie wissen doch genau, dass Gorleben gar nicht auf meiner Liste steht, auf der Liste der vordringlichen oder besonders gut geeigneten Salzstöcke.,Ja das macht nichts, das ist jetzt eine politische Entscheidung (ZDF, frontal21 vom , Sendemanuskript S. 3, Anlage K3). Auch in einer von der Kavernen- und Brunnenbau-Gesellschaft (KBB) erstellten Auswahl von geeigneten Salzstöcken aus dem Jahr 1972, auf welche die KEWA zurückgriff, wurde Gorleben nicht berücksichtigt, obwohl es laut Tiggemann keinerlei Vorgaben bei der Auswahl gab (Anlage K1, S. 14). Auch Tiggemann weist auf Lüttigs Aussagen hin, allerdings nur in einer Fußnote seiner Arbeit (Anlage K1, S. 87, Fn. 462). In die Endbewertung von Tiggemanns Studie fließen Lüttigs Aussagen nicht mit ein. Nach der Bekanntgabe der drei von der KEWA ausgewählten niedersächsischen Standorte in der Reihenfolge Börger (Wahn), Weesen-Lutterloh (Fassberg) und Ahlden (Lichtenhorst) kam es an allen drei Orten zu Protesten gegen die dortige Erkundung. Gerade am Standort Wahn, wo bereits Bohrgerät aufgefahren worden war, wurde der Widerstand gegen das Projekt maßgeblich von der Wählerklientel der CDU, dem Landvolk, getragen. Die im Landkreis Aschendorf Hümmling beheimateten Brüder und MdL Werner und Walter Remmers (beide CDU) lehnten das Projekt in Wahn in aller Schärfe ab (vgl. dazu BMFT, Gesprächsvermerk, Standortbenennung, S. 7), beigefügt als Anlage K4. Der niedersächsische Ministerpräsident Albrecht (CDU), der einer Minderheitsregierung vorstand und auf die Unterstützung aller CDU-Abgeordneten in Niedersachsen angewiesen war, betrieb aus politischen Gründen heraus den Abbruch der KEWA-Untersuchungen an den drei vorgenannten Standorten: Die Einstellung der weiteren Bohrungen ist nach dem Gespräch bei Herrn Ministerpräsidenten Dr. Albrecht durch Fühlungsnahme von Herrn MR Stuhr (MW) im Bundeswissenschaftsministerium und bei der KEWA erfolgt, so ein Vermerk vom (DNMP, StK, 12 Nr. 4084/76), beigefügt als Anlage K5..../ 7

7 - 7 - Es ist also festzuhalten, dass die zunächst ausgewählten Standorte (zu denen Gorleben nicht gehörte) aus politischen Gründen nicht erkundet wurden. Vielmehr wurde das Verfahren durch den seinerzeitigen niedersächsischen Ministerpräsidenten abgebrochen. b) Das IMAK-Verfahren der niedersächsischen Landesregierung Mit der Beendigung des KEWA-Verfahrens beschließt die Landesregierung am ein eigenes Auswahlverfahren für das NEZ durchzuführen. Es kommt zur Gründung einer Interministeriellen Arbeitsgruppe "Entsorgungszentrum" (IMAK), unter Beteiligung der Ministerien für Wirtschaft, Soziales, Landwirtschaft, Inneres und der Staatskanzlei, und zwar unter Federführung des Ministeriums für Wirtschaft, Referat 23 zuständig für Industrieansiedlung. Das IMAK-Verfahren wurde streng geheim und ministeriumsintern unter Ausschluss der Öffentlichkeit, nachgeordneter Dienststellen und der Kommunen (außer OBA und NLfB) durchgeführt. Außerdem war ausdrücklich untersagt, einen Standortvorschlag zu machen, Die Auswahl aus einer Gegenüberstellung mehrerer Standorte behielt sich das Kabinett vor. Das IMAK-Verfahren verstößt damit gegen alle Kriterien eines modernen Auswahlverfahrens und war von vornherein auf eine politische Entscheidung hin angelegt (vgl. dazu beigefügt als Anlage K6 Entwurf der Kabinettsvorlage, S. 1 ff.). Am erklärt sich Albrecht bei einem Gespräch in Hannover gegenüber Vertretern der Bundesregierung bereit, einen vorläufigen Standort für das Nukleare Entsorgungszentrum zu benennen, ohne dass Probebohrungen auf dem ausgesuchten Gebiet erfolgen müssten. Der Grund für dieses Vorgehen: erheblicher Zeitdruck (vgl. Anlage K1, S. 40 ff.). Keine drei Wochen zuvor waren sich Vertreter von Bund, Land und Industrie bei einem Gespräch im Hause RWE noch einig gewesen, dass man mehrere Standorte untersuchen und für den Genehmigungsantrag Probebohrungen durchführen müsse: Inzwischen ist man übereinstimmend der Meinung, pro Standort müßten ca. 5 Untersuchungsbohrungen erfolgen, um die für den Genehmigungsantrag erforderlichen Kenntnisse zu gewinnen (vgl. Vermerk als Anlage K7.../ 8

8 - 8 - beigefügt, MW Ref. 23, Dr. Kossendey, Entsorgungszentrum, Hannover, ). Laut Tiggemann erscheint der Standort Gorleben das erste Mal innerhalb des IMAK-Verfahrens bei dem Bund-Land-Gespräch am Der Vertreter des Wirtschaftsministeriums, Leiter des Referates Industrieansiedlung, Stuhr, wusste bereits zu diesem Zeitpunkt ohne jede Standortuntersuchung, dass Lüchow von der Geologie her an der Spitze, rangiere (Anlage K1, Tiggemann, S. 42 ff.). In einem Zeitzeugengespräch mit Tiggemann beschreibt Stuhr seine Motivation, für Gorleben zu votieren, die allerdings nichts mit Endlagergeologie zu tun hatte: Lüchow-Dannenberg war die ärmste Region von Niedersachsen; da war die Welt zuende. Die Idee war: Das ist die Chance (Anlage K1, Tiggemann, S. 98, Fn. 495). Gleichzeitig saßen Stuhr die Kommunalpolitiker aus Lüchow-Dannenberg wegen der mit dem NEZ verbundenen Chancen unablässig im Genick (Anlage K1, Tiggemann, S. 24, Fn. 121). In den bisher zugänglichen IMAK-Akten der Niedersächsischen Staatskanzlei taucht Gorleben neben den drei KEWA-Standorten das erste Mal in einem handschriftlichen Vermerk vom , beigefügt als auf: nun: LK Lüchow-D. Anlage K8, Der Landkreis Lüchow-Dannenberg war von Anfang an gleichbedeutend mit Gorleben (so Möller, Endlagerung radioaktiver Abfälle in der Bundesrepublik Deutschland, 2009, S. 310 m.w.n.). Laut Tiggemann haben Stuhr und das Referat 23 (Industrieansiedlung) bereits ein Jahr zuvor im Winter 1975/76 Gorleben und 19 andere Standorte der KEWA als mögliche Alternativen vorgeschlagen. Der Grund: Die aufkeimenden Proteste an den favorisierten drei KEWA-Standorten (vgl. Anlage K1, Tiggemann S. 23 und Fn. 118). Auch hier standen die strukturpolitischen Interessen schon im Vordergrund (vgl. Anlage K1, Tiggemann, S. 98, Fn. 494)..../ 9

9 - 9 - Dieses Interesse (der Industrieansiedlung) war auch später von entscheidender Bedeutung (vgl. Anlage K1, Tiggemann, S. 18, Fn. 85). Die KEWA untersuchte die vom Wirtschaftsministerium vorgeschlagenen Standorte nach Tiggemann in der zweiten Jahreshälfte 1976 in einer Art Nachbewertung. Gorleben liegt in dieser Untersuchung, die nur in Fragmenten und ohne Datum vorliegt und im IMAK-Verfahren nicht ein einziges Mal erwähnt wird, obwohl sie das beste Argument der Befürworter Gorlebens auf Landesebene gegenüber den Gegnern Gorlebens auf Bundesebene gewesen wäre, auf Platz eins (vgl. Anlage K1, Tiggemann Seite 94). Allerdings spielten hier geologische Kriterien wieder nur eine untergeordnete Rolle. In einer Kabinettssitzung vom wurde die Arbeitsgruppe beauftragt, für eine Sitzung des Kabinetts am eine Vorlage zu erarbeiten, die eine vorläufige Standortentscheidung für das Entsorgungszentrum in Niedersachsen durch die Landesregierung ermöglichen sollte. In dieser Vorlage wurden sieben mögliche Standorte genannt, zu denen auch Gorleben gehörte. Ein Vorschlag zugunsten eines dieser Standorte wurde ausdrücklich nicht gemacht. Die Arbeitsgruppe hatte neben den drei vom Bund und von der KEWA in die engere Wahl gezogenen Standorten Wahn, Lutterloh (Stüdtloh) und Lichtenhorst 20 weitere Standorte nach den Kriterien Vorhandensein eines Salzstocks, weitgehend besiedlungsfreies Betriebsgelände (3x4 km) und keine Ausweisung von Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Erholungsgebieten für eine weitere Bewertung identifiziert. Sodann wurden diese Standorte nach den Kriterien Lage des Betriebsgeländes auf dem Salzstock, Tiefenlage des Salzstockes, Größe des Salzstockes, Besiedlung im vorgesehenen Standortbereich und Oberflächenstruktur im vorgesehenen Standortbereich betrachtet und danach 13 Standorte einer näheren Betrachtung unterzogen. Auf Anraten des Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung wurde das Steinsalzbergwerk Mariaglück zusätzlich in die Untersuchung aufgenommen. Diese 14 Standorte wurden anhand der vom Bundesinnenministerium herausgegebenen Bewertungsdaten für die Eigenschaften von Kernkraftwerksstandorten aus der Sicht von Reaktorsicherheit und Strahlenschutz und nach dem Entwurf einer Empfehlung der Ministerkonferenz für Raumordnung zu den Zielen und Kriterien für die Standortauswahl bei Kernenergieanlagen genauer bewertet. Betrachtet wurden Verkehr, Oberflächennutzung, Strukturpolitik, Landespflege/Erholung, Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung, Wasserversorgung des Entsorgungszentrums, Sicherheit und Strahlenschutz (hier insbesondere Besiedlungsdichte, Baugrundbeschaffenheit und Erdbebengefährdung) und Gefährdung durch äußere Einwirkung (hier Flugverkehrsdichte, Lagerung und Transport explosiver Stoffe, Hochwassergefährdung) sowie die meteorologischen Gegebenheiten und eine mögliche radiologische Vorbelastung. Geologisch wurde geprüft, ob das vorgesehene Betriebsgelände mög-.../ 10

10 lichst zentral über der Toplage des Salzstockes liegt und ob der Salzstock weniger als 500 m tief liegt, da in dieser Tiefe die Anlage eines Bergwerkes auf Schwierigkeiten stößt. Hierzu ist anzumerken, dass ersteres unter Aspekten der Langzeitsicherheit unbedenklich ist und größere Teufen eher einen Gewinn an Langzeitsicherheit bringen würden. Bei der Bewertung wurden die einzelnen Kriterien gewichtet, wobei dem Kriterium Endlager-Geologie (also Lage des Geländes über dem Salzstock und Tiefenlage des Salzstocks) ein Gewicht von 12,8 % zuerkannt wurde. Anders als bei KEWA hat die IMAK hier strukturpolitische Kriterien erstmals in die Bewertung aufgenommen. Sie mussten bei den strukturschwächsten Regionen, also gerade bei Gorleben, naturgemäß am stärksten ins Gewicht fallen. Die Kriteriengruppe Sicherheit und Umwelt, zu der auch die Endlagergeologie gehörte, umfasst vor allem Kriterien der oberirdischen Ausbreitung von Radionukliden aus den obertägigen Anlagen eines NEZ, insbesondere der geplanten WAA. Die zusammengefassten 72,8% dieser Kriteriengruppe werden fälschlicherweise gern als Beleg für die Sicherheitsorientierung bei der Standortwahl genommen. Über die Sicherheit eines Endlagers sagen sie nichts aus. In Wirklichkeit machten die struktur- und wirtschaftspolitischen Kriterien mit 27,2% mehr als das Doppelte der 12,8% Endlagerkriterien aus (vgl. Anlage K6, Entwurf der Kabinettsvorlage, S. 8 ff.). Die Untauglichkeit eines solchen Kriterienkatalogs in Bezug auf einen Endlagerstandort beschreibt Prof. Dr. Erich Hofrichter (NLfB) in einem als Anlage K9 beigefügtem internen Bericht bereits 5 Monate nach der Standortbenennung in einem internen Bericht schonungslos. Das Punkte-Schema berücksichtige ganz besonders die Übertage-Situation, billigte daher der Bewertung der Verkehrslage, Besiedlungsdichte, Grundwasser, Landwirtschaft u. dgl. eine der geologischen Problematik des Endlagers nicht angemessene Priorität zu( ). Auf die daraus resultierende Unterbewertung der geologischen Kriterien wurde von uns (Prof. Dr. PREUL, HOFRICHTER) hingewiesen, jedoch die diesbezüglichen Einwände mit der Begründung zurückgewiesen, die Auswahl eines geeigneten Standortes sei eilig. Aus diesem kuriosen Bewertungsschema ging der Salzstock Gorleben als Sieger hervor (...). Selbstverständlich wurde von uns diese Struktur, (...), nicht als einzig geeigneter Salzstock bezeichnet, wie kurze Zeit später (...) immer wieder von Politikern behauptet (Hervorheb. durch Unterz.)..../ 11

11 Mit der späteren Benennung nur eines Standortes verstößt die IMAK außerdem gegen ihren eigenen, damals gültigen Kriterienkatalog. Die Bewertungsdaten für Kernkraftwerksstandorte, verfasst vom BMI 1975, sahen immer die Vorauswahl mehrerer Standorte vor: "Fehlende Alternativen bedingen Ja/Nein- Entscheidung über einen Standort, ohne die Möglichkeit, eventuell günstigere Alternativen abzuwägen." Schon die Autoren der 1975er Kriterien hatten erkannt, dass bei der Benennung nur eines Standortes in der Vorauswahl eine Ergebnisoffenheit von Beginn an nicht mehr möglich ist (vgl. dazu BMI. Bewertungsdaten für die Eigenschaften von Kernkraftwerksstandorten aus der Sicht von Reaktorsicherheit und Strahlenschutz. Bonn, wird nachgereicht). Die strukturellen und politischen Kriterien überwiegen nicht nur im offiziellen Teil des Auswahlprozesses gegenüber den endlagergeologischen Kriterien. Sie bilden insbesondere die Triebfeder für das Engagement des Referat 23 Industrieansiedlung im Wirtschaftsministerium, namentlich des Leiters Stuhr, der im vom Wirtschaftsministerium geführten IMAK-Verfahren innerhalb der niedersächsischen Landesregierung Albrecht eine Schlüsselrolle bei der Auswahl Gorlebens gespielt hat. Immerhin ging es bei dem Projekt NEZ um Investitionen in Höhe von ca. 5 Milliarden DM und um die Schaffung von ca Arbeitsplätzen in einer strukturschwachen Region. Vgl. dazu Sachstandsbericht vom , beigefügt als Anlage K 10. Die Präferenz der nds. Seite für Gorleben war den Beamten der beteiligten Bundesressorts und dem Bundeskanzleramt klar. Aus der Diskussion gaben sie den Eindruck wieder, dass im Wendland die innenpolitische Durchsetzbarkeit als am günstigsten beurteilt werde; es sei ein abgelegenes dünn besiedeltes Gebiet mit einfachen Eigentumsstrukturen. Außerdem sei Gorleben der Standort,,gegen dessen Auswahl sich die Bevölkerung nicht insgesamt von vornherein abweisend verhalte. Und weiter:,als ausgesprochen vorteilhaft wurde erwähnt, dass sich der größte Teil des Geländes in dem Besitz eines Eigentümers (Andreas Graf von Bernstorff [Kläger zu 1]) befand (vgl. Ernst Albrecht, zit. nach Anlage K1, Tiggemann, S. 93; Zusatz durch Unterz.). Auch polizeiliche Erwägungen in Bezug auf zu erwartende Großdemonstrationen spielten bei der Auswahl eine Rolle: Darüber hinaus sei der StO relativ leicht abzusichern (vgl. Anlage K1, Tiggemann in Fn. 473, S. 93). Die Arbeitsgruppe führte dann eine Abstimmung mit den Bundesressorts durch, in der sechs der vorausgewählten Standorte akzeptiert wurden. Zum Standort Gorleben teilte das Innenministerium Bedenken wegen der Nähe zur DDR-Grenze mit. Der Salzstock rage in das Gebiet der DDR hinein und werde.../ 12

12 von der Elbe überflossen, was im Hinblick auf die garantierte Unversehrtheit des Salzstockes als problematisch gesehen wurde. Außerdem hielt der Bund es für notwendig zu prüfen, ob Erdgas- oder Ölbohrungen auf dem Gebiet der DDR liegen. Ferner hielt man den Standort im Hinblick auf die Sicherheit vor Handstreichaktionen unterhalb der Schwelle kriegerischer Auseinandersetzungen für bedenklich, insbesondere wegen des evtl. strategisch bedeutsamen Materials in der Anlage. Ferner sah man Schwierigkeiten im Hinblick auf die Möglichkeit einer lückenlosen Umgebungsüberwachung und den Notfall- und Katastrophenschutz. Der Bund hielt deshalb ein mehrstufiges Vorgehen für erforderlich, wobei die Entscheidung der Landesregierung einen deutlich vorläufigen Charakter haben und möglichst mehrere Standorte für das Entsorgungszentrum einbeziehen sollte. Danach seien dann Informationsgespräche und Konsultationen der DDR notwendig, die in vertragliche Regelungen bzgl. der Umgebungsüberwachung und des Notfallschutzes münden sollten. Die Arbeitsgruppe fügte ihrer Untersuchung dann noch einzelne Gegebenheiten für die genannten Standorte hinzu, wobei für Gorleben darauf hingewiesen wurde, dass sich am Nordostrand des Salzstockes Gorleben auf DDR-Gebiet eine fündige Gasbohrung befinde und auf der niedersächsischen Seite Gasvorkommen nicht auszuschließen seien (vgl. zum gesamten Vorgang Anlage K6). In der Kabinettssitzung vom ist eine Entscheidung nicht getroffen worden. Es wurde vielmehr der Frage nach Gasbohrungen und Gasvorkommen nachgegangen (Anlage K2). In einem Vermerk vom wurde von insgesamt drei Bohrungen im Raum Lenzen und 10 Bohrungen im Raum Salzwedel berichtet, wobei es am in der Nähe von Lenzen zu einer größeren Explosion mit anschließendem 20-stündigen Brand gekommen sein soll. Eine weitere Bohrung soll an der Nord-Flanke des Salzstocks bei Gorleben, also auf westlichem Gebiet, niedergebracht worden sein, die bei m ein Gasgemisch antraf. Eine Prüfung der Gasproblematik am Standort Gorleben hält das Kabinett jedoch nicht für notwendig: Eine Prüfung, ob im Bereich Gorleben auf bundesrepublikanischer Seite Erdgasvorkommen vorhanden sind, ist nicht erforderlich. Das Kabinett hat beschlossen, daß das Entsorgungszentrum in jedem Fall Vorrang hat (MW, Referat 23, Vermerk v , beigefügt als Anlage K11. An diesem Punkt wird der Druck, schnell einen Standort zu benennen, wie es im Folgenden noch einmal zusammenfassend ausgeführt wird, sehr deutlich: Die Umsetzung der Pläne hatte Vorrang vor Sicherheitserwägungen, die Entscheidung für Gorleben stand bereits fest..../ 13

13 Mit Schreiben vom wurde dem Ministerpräsidenten über die Staatskanzlei eine Stellungnahme des TÜV Hannover zur Eignung von Standorten für das nukleare Entsorgungszentrum hinsichtlich der Eigenschaften mit sicherheitstechnischer Bedeutung zugeleitet. In dieser Stellungnahme wurde eine Bewertung von Standorten anhand eines Punktesystems vorgenommen, die vom Niedersächsischen Sozialminister benannt wurden. An geologischen Kriterien ist außer dem Vorhandensein eines Salzstocks überhaupt ausschließlich die Seismik des Standortes betrachtet worden. In der vorgelegten Fassung vom November 1976 erhielt der Standort Nieby in Schleswig-Holstein 91 Punkte, gefolgt von Stüdtloh und Friedrichskoog mit jeweils 85 Punkten. Der Zuleitung der Stellungnahme an den Ministerpräsidenten wurden handschriftlich die Standorte Mariaglück und Gorleben beigefügt, die mit 84 bzw. 87 Punkten ausgewiesen waren. Warum wurde die TÜV-Studie handschriftlich um den Standort Gorleben ergänzt? Wie konnte eine Einstufung Gorlebens in das Prüfungsraster des TÜV mittels Punktzahlen innerhalb kürzester Zeit erfolgen, wenn Gorleben in der TÜV-Studie gar nicht betrachtet wurde? (vgl. zum gesamten Vorgang TÜV, , beigefügt als Anlage K12). Ohne eine Änderung der Angaben beim Kriterium Erholungsgebiet hätte Gorleben den Spitzenplatz mit über 200 Bewertungspunkten selbst bei den unzureichenden Kriterien des IMAK-Kataloges nicht einnehmen können: Hinsichtlich der Beschreibung der landespflegerischen Aspekte fällt auf, dass die durch das ML formulierten Beschreibungen hinsichtlich ihrer Bedenken nur eingeschränkt berücksichtigt wurden. Im Hinblick auf Gorleben ist interessant, dass aus der Lage im Naturpark Elbufer- Drawehn, die Formulierung, das Gelände grenzt an den Naturpark Elbufer-Drawehn ( ) wurde (vgl. dazu Anlage K1, Tiggemann, Seite 56). Nach einer Kabinettssitzung am Dezember 1976 verengt sich die Auswahl auf vier Standorte: Gorleben, Wahn, Maria Glück und Lichtenhorst. Am , wenige Tage nach den handschriftlichen Nachträgen in der TÜV-Studie, weist das Wirtschaftsministerium die Staatssekretäre im BMI, BMFT und BMWi daraufhin an, dass der Standort Gorleben im Vergleich zu anderen Standorten in bevorzugter Weise geeignet erscheint (...) (vgl. dazu Vorlage für Kabinettssitzung am vom , beigefügt als Anlage K13)..../ 14

14 Zum Standort Gorleben führt die Kabinettsvorlage allerdings bis auf einen Aspekt nur Mängel einer möglichen Standortwahl Gorleben auf: Die Gasvorkommen unter dem Salzstock und die notwendigen Abstimmungen mit der DDR. Positiv wird nur ein Kriterium erwähnt, dass mit Geologie nichts zu tun hat: Ausgesprochen vorteilhaft für den Standort Gorleben ist, daß sich das für das Entsorgungszentrum benötigte Gelände in einer Größenordnung von rund ha im wesentlichen im Eigentum eines Eigentümers [des Klägers zu 1)] befindet (vgl. Anlage K13, pag. 5). Anfang Februar 1976 scheiden die Standorte Wahn und Mariaglück aus. Der Bund ist nicht bereit, sich von seinem Schießplatz zu trennen, der über dem Salzstock Börger/Wahn liegt und die Lagermöglichkeiten der Grube Mariaglück bei Höfer / LK Celle erscheinen als zu gering. Eine Standortvorauswahl könnte beim gegenwärtigen Kenntnisstand zwischen den Standorten Gorleben und Lichtenhorst getroffen werden (vgl. Anlage K13, pag. 22). Deshalb wird weiter vorgeschlagen, aus Gründen der polizeilichen Sicherung und der Konzentration der Öffentlichkeitsarbeit nur einen Standort zu benennen (Anlage K13, pag. 23). Dass dies nicht die einzigen sachfremden Gründe für die Abkehr von der Benennung mehrerer Standorte zugunsten der Benennung nur eines Standortes aus politischen Gründen sind, beweist ein vertraulicher Vermerk des Leiters Stuhr des Referats 23 im Wirtschaftsminister vom , beigefügt als Anlage K14. In einer Diskussion bei der Landessynode der Evangelischen Kirche war die Forderung laut geworden, einen Sicherheitsbericht des Antragstellers PWK vor einer Standortentscheidung abzuwarten und ihn mit allen zuständigen Dienststellen und Kommissionen zu diskutieren (Anlage K14). Stuhr weist diesbezüglich daraufhin, dass, falls keine Vorentscheidung für einen Standort bis März falle, die PWK für alle in der engeren Wahl befindlichen Standorte Anträge einreichen würde. Diese Ankündigung wirkte offenbar wie eine Drohung. Außerdem schätzt Stuhr den damit verbundenen nicht vertretbaren Zeitverlust für die Umsetzung des Vorhabens auf mind. 2 Jahre und beschreibt die wirtschaftlichen Konsequenzen der Verzögerung: Es würden weitere Zwischenlagerbecken notwendig werden. Auch ein Verweis auf den Wahlkampf.../ 15

15 für die Wahl im Juni 1978 fehlt nicht. Weiter wären die erforderlichen Untersuchungsprogramme dann an allen Standorten erforderlich und würden erhebliche Probleme hinsichtlich der [polizeilichen] Sicherung der einzelnen Standorte verursachen (so Stuhr an Staatssekretär Röhler am , beigefügt als Anlage K15). Mit der Benennung nur eines, bisher in der Öffentlichkeit unbekannten Standortes versprach sich das Wirtschaftsministerium zusätzlich einen Überraschungseffekt, der störende öffentliche Diskussionen im Vorfeld umgehen sollte: Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Standortbenennung nach der Diskussion eines Sicherheitsberichts im Grunde nur zu vermehrten Problemen führt, da die ansonsten an einem Standort erforderlichen Arbeiten (Untersuchungen, Öffentlichkeitsarbeit usw.) nunmehr zumindest an 4 Standorten durchzuführen wären. Mit der Vorlage der Sicherheitsberichte für die bisher nicht bekannten Standorte Gorleben und Mariaglück würden diese Standorte außerdem voll in die öffentliche Diskussion einbezogen (vgl. Anlage K15). Noch drei Tage vor der Standortbenennung durch die niedersächsische Landesregierung wendet sich der damalige Bundeskanzler Schmidt in einem Brief erneut (wie schon am und am ) an Ministerpräsident Albrecht und macht die ablehnende Haltung der Bundesregierung gegenüber dem von Niedersachsen favorisierten Standort Gorleben deutlich: Ich habe ferner nachdrücklich auf die Bedenken der Bundesregierung gegen den Standort Gorleben hingewiesen (vgl. Schreiben v , und , beigefügt als Anlagenkonvolut K 16. In einer Kabinettssitzung am beschließt das niedersächsische Kabinett, Gorleben als vorläufigen Standort eines möglichen Entsorgungszentrums für ausgebrannte Kernbrennstoffe zu benennen (Beschluss v ; Hervorh. durch Unterz.; beigefügt als Anlage K17). Ein Protokoll der Sitzung ist, nicht bekannt. Zwei Tage später weist das Wirtschaftsministerium in einem als.../ 16

16 Anlage K18 beigefügten Schreiben an das BMI auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung hin und beschreibt den Zweck der Standortbenennung wie folgt: Die von der Landesregierung vorgenommene Vorauswahl soll es den Betreibern des Projektes lediglich ermöglichen, die erforderlichen förmlichen Verfahren nach dem Atomgesetz einzuleiten (Hervorh. durch Unterz.). Auch hier wird wieder der enorme Zeitdruck deutlich, unter dem das gesamte Verfahren stand. Dieser Zeitdruck für die Betreiberfirmen der Kernkraftwerke und die Regierung hatte energiepolitische, wirtschaftliche und rechtliche Gründe. Parteiübergreifend wurde die Atomenergie Mitte der siebziger Jahre als die Lösung aller energiepolitischen Probleme gesehen. Geplant war ein Ausbau der Kraftwerkskapazität auf MWe bis Dafür musste die Entsorgung geklärt werden. Dies tat der Bund mit der 4. AtG-Novelle am Fortan wurden die Abfallverursacher verpflichtet, Atommüll schadlos zu verwerten bzw. geordnet zu beseitigen. Die Endlagerung wird Aufgabe des Bundes, die Industrie zahlt. Für die Errichtung von Endlagern wird ein atomrechtliches Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben. Fortschritte bei der Erkundung eines Endlagerstandortes bzw. Fortschritte beim Planfeststellungsverfahren gelten als Entsorgungsvorsorgenachweis. Da die Asse als offizielles Versuchsendlager aber de facto Endlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle nach Einführung der Planfeststellungspflicht als Entsorgungsmöglichkeit zum aufgegeben werden musste und gleichzeitig die WAA-Verträge der deutschen Energieversorger mit Frankreich Anfang der 1980er Jahre ausliefen, drohte der BMI damit, Neugenehmigungen für im Bau befindliche Atomkraftwerke ohne Entsorgungsnachweis zu versagen. Konkret war die Inbetriebnahme von Biblis B, Brunsbüttel und Unterweser gefährdet. Vgl. dazu BMI, Ergebnisniederschrift über das Treffen der für Umweltfragen zuständigen Minister und Senatoren des Bundes und der Länder vom 28. Juni 1976 in Bonn. Anlage 3 zu Top 5. Bonn, , beigefügt als Anlage K 19. Die Zwischenlager an den in Betrieb befindlichen Kraftwerken wären Anfang der 1980er Jahre belegt gewesen. Erste AKW müssten ohne Entsorgungsmöglichkeit etwa 1981/82 abgeschaltet werden (vgl. PWK an NMI , beigefügt als.../ 17

17 Anlage K 20). Die Industrie stand daher unter Druck, zumindest Schritte auf dem Weg hin zu einer Entsorgungsanlage nachweisen zu müssen, um a) neue AKW für die ehrgeizigen Ausbaupläne genehmigt zu bekommen und b) die bestehenden am Netz halten zu können. Die Lösung: Die Energieversorger und hier die Projektgesellschaft Wiederaufarbeitung für Kernbrennstoffe (PWK; später Deutsche Gesellschaft zur Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen, DWK), zu 100 Prozent im Besitz der Energieversorgungsunternehmen RWE, stellt einen Antrag auf Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens für ein Endlager. Ein Genehmigungsantrag lässt sich aber nicht ohne konkreten Standort benennen. Die später erfolgte vorläufige Benennung des Standortes Gorleben hatte nur diesen einen Zweck: Den Betreibern der Kernkraftwerke den Genehmigungsantrag für ein NEZ zu ermöglichen. Dieses atomrechtliche Verfahren sollte innerhalb von 3 Jahren zu einer ersten Teilerrichtungsgenehmigung für das NEZ führen für das Eingangslagerbecken um eine Verstopfung der Lagerkapazitäten zu verhindern. Die Industrie war bis zur Entscheidung des Baus eines Zwischenlagers primär an der Fertigstellung des Eingangslagers des NEZ interessiert, um ihre abgebrannten Brennelemente loswerden zu können (Anlage K20) c) Fazit Es bleibt festzuhalten, dass die Benennung des Standortes Gorleben eine von strukturpolitischen und polizeilichen Interessen geleitete, rein politische Entscheidung im Rahmen von mangelhaften und zum Teil sogar tendenziell beeinflussten Auswahlverfahren war, die sich heute in vielen Details anhand von Behördenakten belegen lässt. Diese fehlerhafte Entscheidung findet Ihren Fortgang in den ebenfalls dokumentierten politischen Beeinflussungen des Zwischenberichtes der PTB aus dem Mai 1983, auf dessen Grundlage die Bundesregierung im Juli 1983 die Entscheidung zur untertägigen Erkundung allein am Standort Gorleben gefällt hat (vgl. zu diesem ganzen Vorgang Bericht zur Frage der politischen Einflussnahme auf den Zwischenbericht der PTB zur weiteren Erkundung des Standortes Gorleben (1983) periode/doc/45019.php). Der in diesem Verfahren beklagte Rahmenbetriebsplan zur untertägigen Erkundung aus dem Jahr 1982/83, der bis heute die Grundlage für die Arbeiten im Gorlebener Salzstock bildet, ist eine direkte Folge dieser von politischen und politstrategischen Erwägungen getragenen und nicht von sicherheitstechnischen Belangen abgeleiteten Entscheidung..../ 18

18 Frühe Empfehlungen, andere Standorte zu suchen Am äußerte die Bundesregierung erneut Bedenken gegen die Auswahl von Gorleben als alleinigen Standort. Das Nuklear-Kabinett (Bundesminister des Auswärtigen, Bundesminister für Wirtschaft, Bundesminister des Inneren, Bundesminister für Forschung und Technologie) beschloss sodann am , neben Gorleben auch alternative Standorte zu prüfen; vgl.: Arbeitsgruppe RS AKG /21 vom , beigefügt als Anlage K 21. Auch noch 1981 wurde von Seiten des Bundes die Forderung erhoben, neben Gorleben andere Standorte zu untersuchen. In dem Entwurf einer Kabinettsvorlage des Bundesforschungsministeriums und des Innenministeriums vom wird über interministerielle Gespräche vom berichtet: Es bestand Übereinstimmung, dass das Thema,Zwischenergebnisse Gorleben und Notwendigkeit der Untersuchungen zusätzlicher Salzstöcke möglichst schnell im Nuklear-Kabinett erörtert werden soll. Weiter heißt es dort: Die Bundesregierung war immer der Auffassung, dass für die Entscheidung über die Errichtung eines Endlagers für LAW/MAW/HAW die gleichzeitige Untersuchung mehrerer Standorte notwendig ist. Es wird dann aus dem Beschluss des Nuklear-Kabinetts vom (vgl. dazu Entwurf einer Kabinettvorlage vom BMFT/BMI vom , beigefügt als wie folgt zitiert: Anlage K 22) ( ) Im Übrigen ist sich die Bundesregierung darüber klar, dass eine endgültige Standortentscheidung erst nach erfolgreichem Ablauf der Standorterkundung getroffen werden kann. Deshalb müssen vorsorglich neben dem Standort Gorleben auch noch alternative Standorte geprüft werden, um bei negativem Ausgang der Untersuchungen in Gorleben mit möglichst geringem Zeitverzug die Realisierung des Entsorgungskonzeptes an einem anderen Standort weiterzutreiben. Bis heute ist es nach der Benennung Gorlebens als Standort für ein nukleares Entsorgungszentrum jedoch nicht dazu gekommen, andere Standorte für ein Endlager auf ihre Eignung zu prüfen..../ 19

19 Planfeststellungsantrag für Entsorgungszentrum Die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens geht auf einen Beschluss des Kabinettsausschusses zur friedlichen Nutzung der Kernenergie von Anfang Juli 1977 zurück, die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zu beauftragen, das Planfeststellungsverfahren für das Endlager am Standort Gorleben einzuleiten. Der seinerzeitige Bundeskanzler Schmidt teilte dem damaligen Ministerpräsidenten Albrecht den Beschluss des Kabinettsausschusses mit und verband diese Mitteilung mit der Erwartung, dass Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren für den Standort Gorleben zügig durchgeführt werden und die noch notwendigen Erkundungsarbeiten (insbesondere Probebohrungen) bald beginnen können, um möglichst bald die Gewissheit zu erhalten, dass die erforderlichen Standortvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Anlage 1, Tiggemann, S. 81 f. m.w.n.). Dementsprechend beantragte die PTB sodann mit Schreiben vom , beigefügt als Anlage K 23, bei dem zuständigen niedersächsischen Ministerium gemäß 9 b AtG das Planfeststellungsverfahren für eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle im Rahmen des am Standort Gorleben (Landkreis Lüchow-Dannenberg) geplanten integrierten Entsorgungszentrums durchzuführen. Es wurde ein vorläufiges Grobkonzept vorgelegt und angekündigt, dass (d)ieses ( ) unverzüglich um umfassendere Unterlagen für ein Bergwerk zur Einlagerung leicht- und mittelaktiver Abfälle ergänzt werden (wird). Da ausreichende Standortdaten in Gorleben bisher nicht ermittelt werden konnten, werden diese Unterlagen keine standortbedingten Angaben enthalten. Ich werde aber umgehend das Erforderliche veranlassen, um standortspezifische Daten nachreichen zu können ( ). Weiter wird verfahrensrechtlich angeregt,.../ 20

20 zunächst nur über die Geeignetheit des vorgesehenen Standortes sowie über die Einlagerung der leicht- und mittelaktiven Abfälle zu entscheiden, die Entscheidung über die Einlagerung der übrigen Abfallkategorien jedoch gemäß 9 b Abs. 5 AtG i. V. m. 25 Abs. 6 Abfallgesetz vorzubehalten. Mit dem Planfeststellungsantrag, der sich auf alle Abfallkategorien beziehen soll, ist eine wesentliche Vorfestlegung auf den Standort Gorleben als Endlager getroffen worden. Seither hat sich zwar in dem angeschobenen Planfeststellungsverfahren kaum etwas bewegt. Jedenfalls wurde der seinerzeitige Antrag nicht weiter begründet oder Planunterlagen eingereicht. Ursprünglich sollte die endgültige Fassung der Planfeststellungsunterlagen bis 1980 vorliegen (vgl. dazu PTB v , beigefügt als Anlage K 24.) Offenbar um das Verfahren weiter zu betreiben, wurden bei der niedersächsischen Planfeststellungsbehörde jährlich Statusberichte abgegeben (vgl. dazu PTB vom , beigefügt als Anlage K 25). Mit dem seit 1977 laufenden Planfeststellungsverfahren wird deutlich, dass ein Endlager am Standort Gorleben errichtet wird. Denn weder wurde der Antrag zwischenzeitlich zurückgenommen noch das Planfeststellungsverfahren eingestellt. Die seinerzeit so zügig beantragte Planfeststellung ist also ganz offensichtlich damit zu begründen, dass die Standortvorauswahl für den Entsorgungsvorsorgenachweis bei Kernkraftwerksgenehmigungen erforderlich wurde und die PTB einen konkreten Auftrag zur Beantragung des Planfeststellungsverfahrens ohne Standortfestlegung nicht hätte bearbeiten können (vgl. Anlage K1, Tiggemann, S. 82 m.w.n.). Denn erst mit der Vierten Novelle des Atomgesetzes vom waren insbesondere eine Pflicht zur Verwertung und Beseitigung radioaktiver Abfälle und die Planfeststellungsbedürftigkeit von atomaren Endlagern in das Atomgesetz in 9a bis 9c eingefügt worden. Konkretisiert wurden diese Regelungen durch die Grundsätze der Entsorgungsvorsorge vom Danach war der Nachweis der Entsorgungsvorsorge ( ) zu konkretisieren ( ) durch Anpassung der Vorsorge an die Fortschritte bei der Verwirklichung des Entsorgungszentrums in (Gorleben) (Ziff , Abdruck der Grundsätze in: Lange, Die Grundsätze zur Entsorgungsvorsorge für Kernkraftwerke: Rechtscharakter und Bindungswirkung, 1990, S. 13 ff.; Hinzufügung und Hervorh. durch Unterz.)..../ 21

21 Nach dem politischen Scheitern der bis dahin im Rahmen des geplanten Nuklearen Entsorgungszentrums in Gorleben auch vorgesehenen Wiederaufarbeitungsanlage, wurden die Entsorgungsvorsorgegrundsätze überarbeitet und eine direkte Endlagerung ohne Wiederaufarbeitung angestrebt. Die neu gefassten Entsorgungsvorsorgegrundsätze wurden vom Bundesminister des Innern durch Bekanntmachung vom veröffentlicht (BAnz. Nr. 58 vom , S. 2) und enthielten unter Ziff mit Verweis auf Anhang II (Beschluss der Regierungschefs von Bund und Ländern vom ) die Maßgabe, dass die Erkundung und bergmännische Erschließung des Salzstockes Gorleben ( ) zügig vorangeführt (wird), so daß die für die notwendigen Entscheidungen erforderlichen Kenntnisse über den Salzstock in der zweiten Hälfte der 80er Jahre vorliegen. Zu diesem Zweck wird das laufende Planfeststellungsverfahren für ein Endlager im Salzstock Gorleben fortgeführt (Ziff. 6 des Beschlusses vom , Abdruck in: Lange, Die Grundsätze zur Entsorgungsvorsorge für Kernkraftwerke: Rechtscharakter und Bindungswirkung, 1990, S. 20 f.; Hervorh. durch Unterz.). Das Planfeststellungsverfahren war somit von Anfang notwendig, um den Entsorgungsvorsorgenachweis zum Betrieb der Kernkraftwerke zu erbringen. Die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens wurde auch notwendig, um die Kernkraftwerksbetreiber zu Vorausleistungen zur Realisierung des Endlagers nach 21b Abs. 2 AtG i.v.m. der Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV) verpflichten zu können. Nach 21b Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 S. 1 AtG können Vorausleistungen verlangt werden, wenn mit der Durchführung der Planung, dem Erwerb von Grundstücken, der anlagenbezogenen Forschung und Entwicklung, der Erkundung, der Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen sowie, der Errichtung, der Erweiterung und der Erneuerung von Endlagern begonnen worden ist. Vorausleistungspflichtige beklagten in der Vergangenheit die Bescheide, mit denen Vorausleistungen erhoben wurden. Das VG Braunschweig hob 1994 Bescheide auf, denn es sah es als rechtswidrig an, dass die Vorausleistungen für den Salzstock Gorleben und die Schachtanlage Konrad in einer Abrechnung zusammengefasst wurden. Für diese gemeinsame Abrechnung fehle eine wirksame Rechtsgrundlage und die EndlagerVlV sei wegen Verstoßes gegen 21b Abs. 3 S. 4 AtG nichtig. Gegen die Entscheidung des VG Braunschweig legte der Bund Berufung ein und novellierte parallel die Endlagervorausleistungsverordnung unter Beachtung der Kritikpunkt des VG Braunschweig (BfS, Jahresbericht 2005, S. 51)..../ 22

22 Bemerkenswert an der Entscheidung des VG Braunschweig ist auch, dass das Gericht den Eintritt der Ablieferungspflicht bezweifelte, weil mit dieser nur dann gerechnet werden könne, wenn überhaupt hinreichend sicher feststeht, daß eine oder mehrere Anlagen des Bundes für diesen Zweck geeignet sind. Steht hingegen noch nicht einmal die Eignung einer bestimmten konkreten ins Auge gefaßten Anlage sicher fest, so muß auch nicht mit der Ablieferungspflicht an diese Anlage ( ) gerechnet werden (VG Braunschweig, Urt. v VG 352/88 UA, S. 21). Zwischen 1977 und Ende 2008 sind für den Standort Gorleben bereits Kosten in Höhe von ca. 1,5 Mrd. entstanden, die seitens der Ablieferungspflichtigen auch beglichen wurden (vgl. dazu Angaben des BMU zu finden unter es/doc/2738.php). Damit ist von Seiten des Bundes und der Betreiber der Kernkraftwerke der Standort Gorleben bereits als Endlager vorgesehen und wird faktisch ausgebaut. Es ist festzuhalten, dass der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens auch ein unausgesprochener Deal zugrunde liegt. Die Betreiber der Atomkraftwerke haben aufgrund der Endlagervorausleistungsverordnung seit mehr als drei Jahrzehnten die Erkundung des Salzstocks finanziert, weil ihnen dadurch ermöglicht wurde, den Entsorgungsvorsorgenachweis zu erbringen (vgl. dazu Geulen, Rechtsproblem der Endlagerung aus der Perspektive Drittbetroffener, in: Koch/Roßnagel (Hrsg.), 13. ATRS, S. 377, 387). 4. Bergrechtliches Verfahren Ein seitens der Bundesregierung in Auftrag gegebenes Gutachten zur Frage der genehmigungsrechtlichen Behandlung des Abteufens von Schächten für ein Endlagerbergwerk im Salzstock Gorleben kam im Juni 1981 zu dem Ergebnis, dass das Abteufen der beiden Schächte in Gorleben neben der bergrechtlichen Genehmigung der vorherigen Planfeststellung nach 9b AtG bedürfe (Breuer, Die Planfeststellung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle 1984, Zusammenfassung der Ergebnisse des ersten Teils, S. 68 f.). Das seinerzeit zuständige Bundesministerium des Innern (BMI) folgte dem Votum Breuers jedoch nicht, sondern entschloss sich dazu, dass das Vorhaben als Erkundungsbergwerk auf der Grundlage bergrechtlicher Betriebsplanzulassungen durchzuführen sei. In einem als Anlage K 26.../ 23

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